Urteil
2-06 O 64/23
LG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0312.2.06O64.23.00
9Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 9 Normen
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, in Pfändungsschutzkontovereinbarungen gegenüber Verbrauchern – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten - die Verwendung der folgenden formularmäßigen Klauseln zu unterlassen:
a) „Ein auf dem Pfändungsschutzkonto bestehender Dispositionskredit (eingeräumte Kontoüberziehung) wird ebenfalls auf das neu zu eröffnende Konto übertragen." und/oder
b) „Es wird vereinbart, dass der Dispositionskredit auf die Höhe des in Anspruch genommenen Sollsaldos (Stand heute zuzüglich eventueller Erhöhungen durch offene Buchungen, wie Lastschriften oder Kreditkartenabrechnungen) reduziert wird.“ und/oder
c) „Im Übrigen bleiben die Vereinbarungen des Dispositionskredits unverändert." und/oder
d) „Nimmt der Kunde zum Zeitpunkt der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto bonitätsabhängige Leistungen (z. B. Kreditkarte) in Anspruch, wird die Bank diese auf der Grundlage der hierfür geltenden besonderen Bedingungen kündigen (außer VISA Prepaid)." und/oder
e) „Der Kunde hat für ein ausreichendes Guthaben zur Belastung der zu zahlenden Entgelte zu sorgen."
2. Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten - es künftig zu unterlassen,
Verbrauchern, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und noch läuft, wörtlich oder inhaltsgleich mitzuteilen,
a) auf ihrem Pfändungsschutzkonto sei eine „Kontosperre“ eingerichtet und/oder
b) bei Rückfragen sollten sie sich an ihren Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder wenden, so wie in Anlage K 2 dargestellt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des haben der Kläger 36% und die Beklagte 64% zu tragen.
5. Das Urteil ist für den Kläger im Hinblick auf die Tenores zu 1. und 2. vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können im Hinblick auf die Kosten die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, in Pfändungsschutzkontovereinbarungen gegenüber Verbrauchern – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten - die Verwendung der folgenden formularmäßigen Klauseln zu unterlassen: a) „Ein auf dem Pfändungsschutzkonto bestehender Dispositionskredit (eingeräumte Kontoüberziehung) wird ebenfalls auf das neu zu eröffnende Konto übertragen." und/oder b) „Es wird vereinbart, dass der Dispositionskredit auf die Höhe des in Anspruch genommenen Sollsaldos (Stand heute zuzüglich eventueller Erhöhungen durch offene Buchungen, wie Lastschriften oder Kreditkartenabrechnungen) reduziert wird.“ und/oder c) „Im Übrigen bleiben die Vereinbarungen des Dispositionskredits unverändert." und/oder d) „Nimmt der Kunde zum Zeitpunkt der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto bonitätsabhängige Leistungen (z. B. Kreditkarte) in Anspruch, wird die Bank diese auf der Grundlage der hierfür geltenden besonderen Bedingungen kündigen (außer VISA Prepaid)." und/oder e) „Der Kunde hat für ein ausreichendes Guthaben zur Belastung der zu zahlenden Entgelte zu sorgen." 2. Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten - es künftig zu unterlassen, Verbrauchern, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und noch läuft, wörtlich oder inhaltsgleich mitzuteilen, a) auf ihrem Pfändungsschutzkonto sei eine „Kontosperre“ eingerichtet und/oder b) bei Rückfragen sollten sie sich an ihren Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder wenden, so wie in Anlage K 2 dargestellt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des haben der Kläger 36% und die Beklagte 64% zu tragen. 5. Das Urteil ist für den Kläger im Hinblick auf die Tenores zu 1. und 2. vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können im Hinblick auf die Kosten die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte war zunächst aufgrund ihres Teilanerkenntnisses zu verurteilen, § 307 ZPO. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung im Hinblick auf die am Kontoautomaten erfolgende Kontostandsabfrage. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 908 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 908 Abs. 2 ZPO ist das Kreditinstitut verpflichtet, den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise zu informieren über (1.) das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und (2.) den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist“. Die Regelung selbst schreibt die Form der Mitteilung zwar nicht vor. Die Information ist aber nur dann „geeignet und zumutbar“, wenn sie schriftlich erfolgt (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 35. Auflage 2024, § 908 ZPO Rn. 3). Das Kreditinstitut ist ferner verpflichtet, auf Nachfragen des Schuldners Auskunft zu erteilen (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 908 Rn. 3 m.w.N.). In der Regel geschieht die Mitteilung über den Kontoauszug (Thomé, Leitfaden SGB II/SGB XII, 32. Aufl. 2023, 85 Rn. 46; Saenger/Kemper, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 908 Rn. 3). In Anwendung dieser Grundsätze sind im Streitfall die Anforderungen an § 908 Abs. 2 ZPO erfüllt. Unstreitig können Kunden, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sowohl über den Kontoauszugsdrucker als auch über das Online-Banking sowie durch Nachfrage in der Filiale die in § 908 Nr. 2 ZPO aufgeführten Informationen über ihr Kontoguthaben erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass mit dieser Norm der Anspruch des Verbrauchers auf Anzeige des Kontoguthabens am Geldautomaten bezweckt wurde, zumal eine solche Anzeige auch nicht in Text- oder Schriftform erfolgt. Auf die Möglichkeit der Einsicht im Online-Banking weist die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 30.03.2022 (Anlage K 2) hin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht im Umfang des Anerkenntnisses auf § 708 Nr. 1 ZPO, im Übrigen für beide Parteien auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 27.500,- € festgesetzt (§ 3 ZPO). Der Kläger macht gegenüber der Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein (e.V.), zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere dem Schutz der Verbraucher dienende gesetzliche Bestimmungen, auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen im Inland sowie, soweit erforderlich, im grenzüberschreitenden Bereich zu verfolgen. Er ist beim Bundesamt für Justiz in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Zweigniederlassung der X AG mit Sitz in Y. Die Beklagte nimmt die im ursprünglichen Klageantrag zu 2) genannten Handlungen bei Verbrauchern mit einem Pfändungsschutzkonto vor. Bei debitorischen Konten, die in ein P-Konto umgewandelt werden, bucht die Beklagte grundsätzlich den Debetsaldo auf ein neu eingerichtetes Abwicklungskonto um. P-Konten werden von der Beklagten in einer bestimmten Höhe gesperrt – entweder in Höhe des im PfÜB bezeichneten Anspruchs oder im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe des maximal buchbaren Betrags von 100 Mio. EUR. Die Sperre führte in der Vergangenheit dazu, dass bei Abfragen am Geldautomaten der tatsächliche Kontostand nicht mehr erkennbar ist, worüber die Beklagte betreffende Kontoinhaber entsprechend informierte. Kunden können ihren aktuellen Kontostand durch Einholung eines Kontoauszuges am Kontoauszugsdrucker in den Filialen oder im Online-Banking abrufen. Beim „Girokonto …“ kostet ein Ausdruck des Kontoauszuges am Kontoauszugsdrucker in der Filiale EUR 0,50; im Online Banking ist die Information kostenlos. Darüber hinaus können sich Kunden über das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare, von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist, sowohl telefonisch als auch persönlich in jeder der bundesweit rund … eigenen Filialen der Beklagten informieren. Die Schaltermitarbeiter der Beklagten geben die Informationen dem Kunden auch auf Nachfrage in Textform mit. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war die Beklagte noch dabei, die IT-Systeme der Beklagten auf die Systeme der X AG zu migrieren. Aus Kostengründen wurde entschieden, dass keine übergangsweise IT-Lösung implementiert werde, mit der die Informationen für P-Konten auch am Geldautomaten hätten angezeigt werden können. Der Kläger ist der Auffassung, die Handlung gemäß dem Klageantrag zu 2) verstoße gegen § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 908 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte richte auf P-Konten von Verbrauchern, welche sich in einem eröffneten Insolvenzverfahren finden, eine Kontosperre ein. Hierdurch können Verbraucher bei Abfragen am Geldautomaten ihren Kontostand nicht mehr erkennen. § 908 Abs. 2 ZPO sei eine verbraucherschützende Norm. Verbraucher müssten am Geldautomaten in Form eines Kontostandsabfrage die Möglichkeit haben, die in § 908 Abs. 2 ZPO genannten Informationen zu erhalten. Die Möglichkeit telefonischer Auskünfte oder ggf. Nutzung eines kostenpflichtigen Kontoauszugsdruckers reiche nicht aus. Eine Umstellungsfrist stehe der Beklagten nicht zu. Der Kläger beantragt, nach Teilanerkenntnis durch die Beklagte im Hinblick auf die ursprünglichen Anträge zu 1 und 3, zuletzt mit seinem ursprünglichen Antrag zu 2., wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten - es künftig zu unterlassen, Pfändungsschutzkonten von Verbrauchern, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und noch läuft, so zu führen, dass Verbraucher bei einer Kontostandsabfrage an Geldautomaten nicht ihren Verfügungsbetrag erkennen können, wenn dies - ohne die durch die Beklagte vorgenommene „Kontosperre“ - möglich wäre, so wie in Anlage K 2 dargestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der behauptete Anspruch nicht bestehe. Es liege kein Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 UKlaG i.V.m. § 908 Abs. 2 ZPO vor. § 908 Abs. 2 ZPO sei kein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 UKlaG. Es liege keine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG oder i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG vor. § 908 Abs. 2 ZPO gewähre keinen Anspruch auf Erhalt der darin genannten Informationen durch Nutzung eines Geldautomaten. Eine besondere Form der Mitteilung sei nicht vorgesehen. Die Auskunft per Telefon oder in der Filiale – mit Ausdruck in Textform – sei ausreichend. Überdies könne nach der beabsichtigten Migration der IT-Systeme die Information auch am Banking-Terminal in den Filialen abgerufen werden. Ein etwaiger Anspruch wäre gem. § 242 BGB für die Zeit einer angemessenen Übergangsfrist ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.