Urteil
5-21 Ks 5/19
LG Frankfurt 21. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0316.5.21KS5.19.00
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des Mordes, des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition, des Betrugs und in zwei Fällen der Urkundenfälschung.
Er wird zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
verurteilt.
Die unter LÜ Nr. XXXX/XXX sichergestellte Schusswaffe (SRS, Hersteller Atak Modell Zoraki M906) mit sechs Patronen Munition (Kaliber 7,65 mm Browning der Firma CBA) und dem Magazin werden eingezogen.
Die Einziehung eines Betrages von € … als Wertersatz des Erlangten wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 211 Abs. 1 und 2, 1. Hs. Alt. 3, 2. Hs. Alt. 1, 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 StGB; §§ 52 Abs. 1 Nr., 2b), Abs. 2 Nr. 2b), 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des Mordes, des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition, des Betrugs und in zwei Fällen der Urkundenfälschung. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die unter LÜ Nr. XXXX/XXX sichergestellte Schusswaffe (SRS, Hersteller Atak Modell Zoraki M906) mit sechs Patronen Munition (Kaliber 7,65 mm Browning der Firma CBA) und dem Magazin werden eingezogen. Die Einziehung eines Betrages von € … als Wertersatz des Erlangten wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 211 Abs. 1 und 2, 1. Hs. Alt. 3, 2. Hs. Alt. 1, 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 StGB; §§ 52 Abs. 1 Nr., 2b), Abs. 2 Nr. 2b), 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG I. … II. Spätestens ab 2015 verschlechterte sich die finanzielle Situation des Angeklagten zunehmend. Seine Gastronomiebetriebe erwirtschafteten keinen bzw. nur wenig Gewinn. Regelmäßige Einnahmen erzielte er nur noch aus seiner Beteiligung an der Diskothek „UB“. Dem Angeklagten kam es daher sehr gelegen, als sich T im Sommer 2015 zufällig bei ihm wieder meldete. T kannte den Angeklagten seit Kindertagen aus der Nachbarschaft und hatte kurz zuvor einen Artikel über eine Restauranteröffnung von ihm gelesen. Er selbst ist Angestellter bei einer Bank und lebt mit seiner Ehefrau in gutbürgerlichen Verhältnissen. Gleichwohl war er beeindruckt von der beruflichen Entwicklung seines alten Freundes und bewunderte dessen schillerndes Leben als Szenegastronom im Frankfurter Nachtleben. Dieses Interesse an seiner Person nutzte der Angeklagte gezielt für seine Zwecke aus und schlug T ein gemeinsames Projekt vor, wodurch es zu der Tat zu Ziffer 3 der Anklage kam. Der Angeklagte bot T die gemeinsame Übernahme der Bar „ST“ an, einer Cocktailbar in Frankfurt am Main. Diese wurde von der gleichen Gesellschaft wie das „UB“ betrieben. Er spiegelte T vor, dass die Bar zu einem Preis von € … zum Verkauf stünde und man die Bar gemeinsam kaufen könne. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten überwies T am 03.09.2015 seinen hälftigen Anteil in Höhe von € … auf dessen Privatkonto. In der Folgezeit kam es jedoch zu keiner Übernahme der Bar. Auf mehrfache Nachfrage erklärte der Angeklagte im Januar 2016 schließlich, dass diese Investition zu riskant gewesen sei, da in der Straße eine ähnliche Bar eröffnet habe, die dem „ST“ die Kundschaft wegnehme. Er vertröstete T und schlug ihm vor, etwas „Besseres“ zu suchen. Im Vertrauen hierauf forderte T sein Geld nicht zurück, sondern beließ es bei dem Angeklagten, der es für eigene Zwecke verbrauchte. Diese Tat wurde in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Um sich T als Investor warm zu halten und ihn davon abzubringen, seine Einlage zurückzufordern, offerierte ihm der Angeklagte Ende 2015 ein weiteres Projekt, das „EA“. Daraus entwickelte sich die Tat zu Ziffer 4 der Anklage. Der Angeklagte hatte im Herbst 2015 tatsächlich mit dem ehemaligen Betreiber U Kaufpreisverhandlungen geführt. Geplant war eine Übernahme des Cafés zu einem Preis von € …. Da es sich bei dem „EA“ um ein altes Frankfurter Traditionscafé handelte, war T von dieser Investition sehr begeistert, auch wenn ihm der vom Angeklagten genannte Kaufpreis von angeblich € … sehr hoch erschien. Die Verhandlungen mit U brach der Angeklagte jedoch Mitte Januar 2016 ohne nähere Begründung ab, nachdem er selbst zu einem bereits vereinbarten Notartermin nicht erschienen war. In der Folgezeit behauptete er gegenüber T, die Vertragsverhandlungen nunmehr direkt mit der Stadt Frankfurt am Main als Verpächterin zu führen. Tatsächlich gab es überhaupt keinen Kontakt zur Stadt, denn der Angeklagte hatte kein Interesse mehr am Erwerb des „AE“. T, der sich immer wieder nach dem Stand der Verhandlungen mit der Stadt erkundigte, ließ sich vom Angeklagten mit stets neuen Ausreden vertrösten. Zur Sicherung der bereits im September 2015 geleisteten Summe in Höhe von € … drängte T jedoch auf einen Notartermin. Im März 2016 vereinbarte er mit dem Angeklagten schließlich einen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag, mit welchem T 12,5 Prozent der Geschäftsanteile der „JK“ für einen Preis von € … erhielt. In Bezug auf die weiteren € … vereinbarten sie einen Darlehensvertrag zwischen T und der „JK“. In den folgenden Monaten liefen die Planungen zwischen T und dem Angeklagten zur angeblichen Übernahme des „EA“ weiter. Da sich die finanzielle Situation des Angeklagten zunehmend verschlechterte und er mit seinen Einnahmen aus dem „UB“ seine monatlichen Verbindlichkeiten nicht mehr decken konnte, forderte er von T eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von € … hinsichtlich der angeblichen Übernahme des „EA“. Auch diesen Betrag überwies T im Vertrauen auf die zweckgebundene Verwendung im Juli 2016 auf das Privatkonto des Angeklagten, der hiervon € … in bar abhob. Den restlichen Betrag verbrauchte der Angeklagte bis Anfang August 2016 gänzlich für monatliche Abbuchungen wie Darlehensraten, Unterhaltszahlungen, Leasingraten, Schulgebühren sowie zum Ausgleich seines negativen Kontosaldos. Als Gegenleistung für die Zahlung übertrug der Angeklagte an T weitere 12,5 Prozent der Geschäftsanteile der „JK“ und vereinbarte mit ihm zugunsten der „EA“ erneut ein Darlehen in Höhe von € …. Der Angeklagte spiegelte T vor, dass er nunmehr 25 Prozent der Anteile an der „JK“ halte, deren Wert er mit € …, der angeblichen Investitionssumme für das „EA“, berechnete. Auch in der Folgezeit erkundigte sich T immer wieder nach dem Stand der Verhandlungen mit der Stadt. Aufgrund seiner manipulativen Art gelang es dem Angeklagten, ihn mit immer neuen Lügen hinzuhalten. Als T im September 2016 in Erwägung zog, seine Beteiligungssumme zurückzufordern, fingierte der Angeklagte ein Ausschreibungsverfahren der Stadt, welches noch durchgeführt werden müsse. Zu diesem Zweck übergab er T ein angeblich von der Stadt erstelltes Dokument, in welchem die Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens aufgeführt waren. Tatsächlich gab es keine Ausschreibung der Stadt. Der Angeklagte hatte sie selbst erstellt, um T zu täuschen. Das „EA“ wechselte schließlich zum 01.01.2017 regulär den Pächter. Der Angeklagte teilte danach T wahrheitswidrig mit, dass man aufgrund eines Fehlers der Stadt im Ausschreibungsverfahren bei der Vergabe nicht berücksichtigt worden sei. Auch diese Tat wurde in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Trotz der gescheiterten Übernahmen der Bar „ST“ und des „EA“ konnte der Angeklagte seinen Jugendfreund T erneut davon überzeugen, in ein Gastronomieobjekt zu investieren. Dem Angeklagten war im Frühjahr 2017 die Übernahme des „OG““ in Sachsenhausen gegen eine Vermittlungsprovision in Höhe von € … angeboten worden, nachdem der ehemalige Betreiber insolvent geworden war. Zur Vorbereitung der Übernahme übergab er T betriebswirtschaftliche Auswertungen des OG‘s und ließ ihn einen Businessplan erstellen. Weiterhin log er T an, dass neben der Provision auch eine Abstandszahlung in Höhe von € … an den ehemaligen Betreiber zu leisten sei. Diese Legende benötigte der Angeklagte, um sich diese, noch auf dem Geschäftskonto befindliche Summe entnehmen zu können. T zeigte sich mit der Übernahme einverstanden, weil er immer noch auf die Kompetenz und unternehmerische Erfahrung des Angeklagten vertraute. Die behauptete Abstandszahlung empfand er zwar als hoch, im Hinblick auf die Weiterführung des OG‘s unter dem gleichen Namen sowie die Übernahme des Kundenstamms erschien sie ihm aber noch als angemessen. Im April 2017 unterschrieb der Angeklagte den Mietvertrag für den OG‘s, nachdem er sich kurz zuvor vom Geschäftskonto der „EA“ € … auf sein Privatkonto mit dem Verwendungszweck „RA RM wegen Treuhand B“ überwiesen hatte. Das Geld benötigte der Angeklagte als Anzahlung für eine Eigentumswohnung, die er 2016 von einem gerichtsbekannten Mitglied der Rockergruppe „Hells Angels“, KG, bei dem Notar RM gekauft hatte und die im Jahr 2017 fällig wurde. „B“ war der Name der Vermieterin des OG‘s, welches von der „JK“ seit Mai 2017 betrieben wurde. Ende 2017 schlug der Angeklagte seinem Freund T dann vor, ein weiteres Objekt zu übernehmen. Hierdurch kam es zu der Tat zu Ziffer 5 der Anklage. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in Gesprächen mit der Betreiberin der Bar „SU“ in der CH-straße in Frankfurt am Main, welche die Bar für € … verkaufen wollte. Gemeinsam mit EB, einem Frankfurter Rap-Musiker und Clubbetreiber, plante der Angeklagte dort einen Club namens „RH“ zu errichten. T fand diese Idee sehr spannend und erklärte sofort sein Einverständnis. Der Angeklagte log T an, dass für dieses Objekt eine Anzahlung in Höhe von € … sofort fällig sei. T überwies daraufhin im November 2017 umgehend € … auf das Konto der „JK“. Tatsächlich hatte die Betreiberin weder eine Forderung in Rechnung gestellt, noch waren die Verhandlungen konkret. Der Angeklagte nutze auch diesmal das ihm von T entgegengebrachte Vertrauen aus und verwandte das zweckgebunden überwiesene Geld umgehend, um private Verbindlichkeiten zu bezahlen. Von den Übernahmeverhandlungen der Bar „SU“ nahm der Angeklagte nach einem Ortstermin am 11.01.2018 Abstand. T beließ er jedoch bis zu seiner Verhaftung in dem Glauben an das gemeinsame Projekt. Auch dem später ermordeten Tatopfer L spiegelte der Angeklagte im Frühjahr 2018 vor, die Bar „SU“ als gemeinsames Projekt zu übernehmen. L hatte er über eine gemeinsame Freundin, BA, vor über zehn Jahren kennengelernt. Ähnlich wie T bewunderte L den Angeklagten als erfolgreichen Geschäftsmann in der Frankfurter Bar- und Clubszene. Sie selbst war im Nachtleben viel unterwegs, ging gerne mit Freunden in Diskotheken feiern und konsumierte dabei Alkohol und Kokain. Auch sie träumte davon, in der Gastronomie eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit aufzubauen, um so vor allem ihren Vater zu beeindrucken. Zu ihrem Vater, dem in Moldawien die größte Supermarktkette des Landes gehört, hatte sie ein sehr enges Verhältnis. Seit ihrer Kindheit ermöglichte er der Familie ein äußerst wohlhabendes Leben. Sie selbst ging nach dem Abitur in Moldawien für ein halbes Jahr nach London, im Anschluss zog sie nach Frankfurt am Main, wo ihr Vater geschäftliche Kontakte unterhielt und mehrere Eigentumswohnungen besaß. Fortan lebte L im Frankfurter Westend mit den Eltern in deren Eigentumswohnung und begann, an der ED - Universität Wirtschaftswissenschaften zu studieren. Im Jahr 2012 lernte sie ihren späteren Ehemann RI kennen und wurde schwanger. Im folgenden Jahr heirateten die beiden in Moldawien und lebten jetzt gemeinsam bei den Eltern. Aufgrund der Geburt ihrer Zwillinge C und F im Dezember 2013 brach L das Studium ab. In der Folgezeit absolvierte sie eine mehrmonatige Ausbildung zur Immobilienmaklerin bei der XXX Frankfurt am Main und gründete 2015 zusammen mit HP und TE die Firma „AT“. Auch privat gehörten ihr Eigentumswohnungen, u.a. im A-Viertel, die sie an Messegäste tageweise vermietete und gelegentlich selber nutzte. Von ihrem Ehemann trennte sich L bereits wenige Monate nach der Geburt der Kinder. Bis zu ihrem Tod lebte sie weiterhin mit ihren Eltern und den Kindern zusammen. Ihre Mutter kümmerte sich von Anbeginn an um die Zwillinge. Den Lebensunterhalt finanzierte der reiche Vater. Da L mit ihrer Immobilienfirma nur wenig Erfolg hatte und sie auch keiner Bürotätigkeit nachgehen wollte, hoffte sie, mit Unterstützung des Angeklagten in die Gastronomiebranche einsteigen zu können. Beide verband bereits zu diesem Zeitpunkt eine enge Freundschaft und ein intimes sexuelles Verhältnis. L sah in dem Angeklagten einen engen Vertrauten sowie einen Ratgeber in privaten und geschäftlichen Dingen. Der Angeklagte wusste, dass L in geschäftlichen Dingen unerfahren und völlig naiv war und über keine Erfahrungen in der Gastronomie verfügte. Da er jedoch zunehmend Schwierigkeiten hatte, an ausreichende Liquidität zu kommen, um seine privaten wie geschäftlichen Verbindlichkeiten zu erfüllen, suchte er nach neuen Wegen, um Gelder zu beschaffen. Ähnlich wie T war auch L ein geeignetes Opfer, weil sie leicht zu beeinflussen war und über ausreichende finanzielle Mittel verfügte. Dies nutzte der Angeklagte bewusst für seine Zwecke aus und bot ihr eine hälftige Beteiligung an der „XY Gastro“, die die Bar „Z“ betrieb, an. Dabei verschwieg er, dass die Bar bereits seit langer Zeit fast überhaupt keinen Gewinn mehr abgeworfen hatte und die „XY Gastro“ bilanziell überschuldet war, denn die Quote der Zahlungsunfähigkeit betrug im April 2016 schon 12,1 Prozent. Im April 2016 übernahm L schließlich 50 Prozent der Anteile der „XY Gastro“, deren einziger Geschäftsgegenstand noch der Betrieb der Bar „Z“ war. In der notariellen Urkunde des Notars Dr. F vom 22.04.2016 war als Kaufpreis ein Betrag in Höhe von € … angegeben. Der tatsächliche Preis betrug jedoch € …. L bezahlte die wirkliche Kaufpreissumme in zwei Raten: den offiziellen Teil in Höhe von € … überwies sie dem Angeklagten auf sein privates Konto, die Restsumme von € … übergab sie ihm in bar. Das Geld hatte sie zuvor von ihrem Vater zur Verfügung gestellt bekommen. Ähnlich wie bei T wählte der Angeklagte auch hier ein Vertragsmodell, welches nicht nur Steuern und Notarkosten ersparte, sondern ihm auch möglichst schnell liquide Mittel verschafften sollte. Im Juni 2016 verlangte er von L noch weitere € 29.040 in bar mit der Behauptung, dass dies ihren Anteil an der Mietkaution des „Z“ darstelle. Auch insoweit glaubte L dem Angeklagten und kam seiner Forderung nach. Tatsächlich gab es überhaupt keine Barkaution, da seit 2008 eine Bankbürgschaft das Mietverhältnis sicherte. Der Angeklagte war auf L‘s Bareinnahmen dringend angewiesen, da seine monatlichen Ausgaben spätestens seit April 2016 wesentlich höher waren als die Einnahmen. Die Liquiditätslücke, d.h. die Differenz zwischen den durchschnittlichen Zu- und Abflüssen auf seinen Privatkonten, lag im Zeitraum von April 2016 bis April 2018 bei durchschnittlich minus € … pro Monat. Allein im Juni 2016 wies sein privates Konto ein Minus von € … auf. Auch auf den Geschäftskonten seiner Unternehmensbeteiligungen musste er ständig Liquiditätslücken überbrücken. So transferierte er nach dem Eingang der offiziellen Kaufpreissumme umgehend einen Betrag von € … auf das Geschäftskonto des „BD“, um Mietrückstände und Rechnungen zu begleichen. Auch auf das Konto der „XY Gastro“ veranlasste er im Mai 2016 einen Übertrag in Höhe von € …, der taggleich zur Gewährleistung einer Eilzahlung wegen „Miete und Nebenkosten April“ für das „Z“ sowie für eine Sammelüberweisung von mehreren Rechnungen genutzt wurde. Nachdem L die Geschäftsanteile erworben hatte, beteiligte sie sich ab Mai 2016 rege an den geschäftlichen Aktivitäten rund um die Bar. So wies sie den Angeklagten etwa darauf hin, dass es Schwierigkeiten mit der Technik gebe, fragte nach den Tagesumsätzen und plante die Erstellung von Flyern und den Einsatz eines Discjockeys. Schon im September 2016 kam es jedoch zu ernsthaften Differenzen zwischen dem Angeklagten und L. Sie wollte daraufhin die geschäftliche Zusammenarbeit beenden und entweder ihre Anteile an den Angeklagten verkaufen oder seine Anteile übernehmen. Da der Angeklagte finanziell nicht in der Lage war, seine Partnerin auszuzahlen, bat er sie um ein entsprechendes Übernahmeangebot. Da auch L mittlerweile gemerkt hatte, dass der von ihr geleistete Anteilspreis inklusive Kaution von über € … für das „Z“ viel zu hoch gewesen war, konnten sie sich zunächst nicht einigen. Im Februar 2017 bot der Angeklagte dann seinen Anteil für € … an. L willigte schließlich ein und kam mit ihrem Geschäftspartner aus der Immobilienfirma, HP, überein, die Bar zu übernehmen. Nachdem der Angeklagte ihr und HP verweigert hatte, bei einem Gespräch mit der Vermieterin der Bar am 21.03.2017 teilzunehmen, schrieb L ihm „Ich hoffe echt das du nix hinter mein Rücken einstellst, weil dan wird´s explodieren“. Mit ihrer Befürchtung lag L richtig. Denn bereits wenige Monate nach ihrer Teilhabe hatte der Angeklagte begonnen, den Verkauf des „Z“ ohne ihr Wissen einzuleiten. Schon seit September 2016 befand er sich in Vertragsverhandlungen mit ZC, dessen eigene Bar „FG“ kurz zuvor schließen musste und der ein großes Interesse am „Z“ hatte. Zum Ende des Jahres 2016 führte der Angeklagte zudem konkrete Verkaufsgespräche mit E, wodurch es zu der Tat zu Ziffer 6 der Anklage kam. Als Barmann des „UB“, sowie später der Bar „ST“ kannte E den Angeklagten. Gemeinsam mit einem Investor suchte er nach einem geeigneten Gastronomieobjekt. Um seine Verkaufschancen für das Z“ zu erhöhen und den Interessenten ein lukratives Geschäft vorzuspiegeln, fälschte der Angeklagte die betriebswirtschaftliche Auswertung seines Steuerberaters SN für die Monate Dezember 2015 bis Oktober 2016 sowie die vom Steuerberater erstellte Saldenliste. Im Ergebnis erstellte der Angeklagte ein positives Betriebsergebnis, obgleich tatsächlich ein Minus erwirtschaftet worden war. Bei der Saldenliste erhöhte der Angeklagte die Position der offenen Forderungen um einen Betrag von € … und senkte die Verbindlichkeiten um € …. Die gefälschten Unterlagen übersandte der Angeklagte anschließend an E. Aufgrund der positiven Geschäftszahlen entschied sich dessen Geschäftspartner RG zum Kauf des „Z“, ließ unter dem Datum vom 30.12.2016 einen Vorvertrag erstellen und übermittelte diesen dem Angeklagten. Wenige Tage später zog der Angeklagte jedoch sein Verkaufsangebot zurück, weil er sich für einen Verkauf an ZC entschieden hatte. E war hierüber sehr überrascht und versuchte nachzuverhandeln. Sein Bemühen blieb jedoch ohne Erfolg. Bereits zum 01.01.2017 hatte der Angeklagte unter der „JK“, an der L nicht beteiligt gewesen war, mit ZC eine Vereinbarung zur Erbringung von Beratungsleistungen für das „Z“ abgeschlossen. Als Honorar hierfür war ein Betrag von € … zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart. Tatsächlich sollte der Angeklagte überhaupt keine Beratungsleistungen für ZC erbringen. Die Vereinbarung wurde von dem Angeklagten mit dem alleinigen Zweck geschlossen, etwaige im Zusammenhang mit dem Verkauf bestehende Forderungen der „XY Gastro“ bzw. der Mitgesellschafterin L zu verkürzen. In die Zeit der Vertragsgestaltungen mit ZC fiel dann ein Ereignis, das unter der Bezeichnung „…“-Affäre auch national Schlagzeilen machte. L war mit ihrer Freundin CK vom 30.12.2016 bis 04.01.2017 nach Belgrad verreist und folglich an Silvester 2016/17 nicht in Frankfurt am Main. Nach ihrer Rückkehr nach Frankfurt am Main bat der Angeklagte seine Geschäftspartnerin um Hilfe. Aufgrund der schlechten Auslastung des „Z“ wollte er mehr „Publicity“ machen und berichtete ihr nun von sexuellen Übergriffen von arabischstämmigen Flüchtlingen auf weibliche Gäste im „Z“ in der Silvesternacht, wovon er die Presse unterrichten wolle. Tatsächlich wusste der Angeklagte, dass es zu derartigen Vorfällen nicht gekommen war. Diese Geschichte hatte er sich ausgedacht und wollte nun L in der Öffentlichkeit als Opfer darstellen. Diese glaubte dem Angeklagten und entschied sich, sowohl als Mitinhaberin des „Z“ als auch als gute Freundin zu helfen und das „Opfer“ zu spielen. Schließlich stellte CF, ein US-amerikanischer Geschäftsmann, der in Frankfurt am Main lebt und über zahlreiche politische und gesellschaftliche Kontakte verfügt, für den Angeklagten den Kontakt zur BILD-Zeitung her. Er übersandte ihm mit WhatsApp vom 02.02.2017 die Kontaktdaten des BILD-Zeitung Journalisten NB. CF selbst glaubte dem Angeklagten die Geschichte von den sexuellen Übergriffen. Anfang Februar trafen sich schließlich der Angeklagte und L mit dem Journalisten NB im „Z“ und berichteten ihm, dass es in der Silvesternacht 2016/2017 in ihrer Bar „Z“ zu sexuellen Belästigungen verschiedener Männer mit Migrationshintergrund zum Nachteil der L und ihrer Begleiterinnen gekommen sei. Am 05.02.2017 teilte CF dem Angeklagten um 23:56 Uhr mit, der Artikel „goes online in 10 minutes“. Am Morgen des 06.02.2017 übersandte CF dem Angeklagten ein Foto von dem BILD-Zeitungsartikel mit dem Titel „… tobte in der GA`“. In diesem wird L mit den Worten zitiert: „Ich kann froh sein, dass ich eine Strumpfhose anhatte“, „Sie fassten mir unter den Rock, zwischen die Beine, an meine Brüste, überall hin …“. Der Angeklagte führte dies weiter aus: „Als ich reinkam, war der ganze Laden voll mit einer Gruppe von rund 50 Arabern. Sie sprachen kein Deutsch, tranken den Gästen die Getränke weg, tanzten sie an. Die Frauen baten mich um Hilfe, weil sie angegrabscht werden. Die Stimmung kippte komplett.“ Am gleichen Tag berichtete auch die „Hessenschau“, das Nachrichtenmagazin des Hessischen Rundfunks, in einem TV-Beitrag um 19:30 Uhr von dem „…“. In dem Bericht wird der Angeklagte in seiner Bar „Z“ gefilmt und interviewt. Der Angeklagte sagt: „Die sind hier reingeströmt. Haben sich an die Tische gesetzt, einfach mitgetrunken an den Tischen, ja? Die Getränke, die dastanden, einfach selbst bedient. Die haben da die Jacken einfach angezogen von den Gästen. Sind mit den Jacken rausmarschiert. Haben die Mädels an den Hintern gepackt, an die Hose gepackt“. Weiter berichtet der Angeklagte, dass er sich erst jetzt, also Anfang Februar zu Wort gemeldet habe, weil sich die Politiker in der Stadtverordnetenversammlung Ende Januar auf die Schulter geklopft hätten. Die betroffenen Frauen hätten nicht mit dem Sender sprechen wollen. Noch vor der Ausstrahlung leitete CF dem Angeklagten den etwa zweiminütigen Beitrag um 18:57 Uhr per WhatsApp weiter. Am nächsten Morgen bat CF den Angeklagten, ihm weitere weibliche Opfer zu benennen und wenn möglich auch Videos von den Vorfällen zu übersenden, um den für den 07.02.2017 geplanten BILD-Zeitungsartikel „Nulltoleranz! Politiker wollen hart durchgreifen“ mit weiteren Opferschilderungen zu belegen. Etwa zur gleichen Zeit strahlte auch das Sat1 Frühstücksfernsehen einen mit dem Angeklagten und L in der Bar „Z“ aufgenommenen TV-Beitrag aus, in welchem zunächst L von massiven sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht sprach und damit die ihr zugewiesene „Rolle“ theatralisch mit den Worten annahm: „Es war ziemlich voll hier. Ja natürlich, wo man hier durchgelaufen ist, ist ziemlich eng, wie man sieht. Ja, du warst angetatscht, also überall, so am Körper. Ja dann wie gesagt, man konnte nicht richtig feststellen, wer das war, weil wo man sich aufgeregt hat und umgedreht hat, alle haben so geguckt“. Weiter führte sie aus: „Du fühlst Dich so hilflos. Weil ersten Punkt, Du weißt nicht genau, wer das war. Dann fängst Du an, Dich aufzuregen. Die haben nicht mal Deutsch verstanden. Also man hat dann festgestellt, wenn ich zu jemand was gesagt habe, die haben nicht mal verstanden, was ich Ihnen sage. Ja und halt als Frau fühlst Dich total wehrlos in solchen Situationen“. Danach wird der Angeklagte gezeigt, der angibt „Die Stimmung hier drin war aggressiv und dann hat sich herausgestellt, dass wir hier massiv […] Syrer angeblich hier drin hatten. Hat sich erst hinterher herausgestellt, die hier halt die Mädels belästigt haben, angefasst haben. Sich an die Tische gesetzt haben. Sind ohne Jacke reingekommen, mit Jacke rausgelaufen …“ Auch in den Sat1 Nachrichten um 17:30 Uhr wurde ein ähnlicher Beitrag von L und dem Angeklagten gezeigt. Demgegenüber berichtete die regionale Presse weitaus kritischer über die vom Angeklagten behaupteten Vorfälle. Die Frankfurter Neue Presse wies bereits in einem Artikel vom 07.02.2017 auf Unstimmigkeiten an der Darstellung hin und äußerte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person des Angeklagten, zumal er auf seiner Facebook-Seite offen mit der AfD sympathisiere. Da es von den Übergriffen in seinem Betrieb zu Silvester weder Handyfotos, Videos oder Anzeigen von Opfern gab, kommentierte die Zeitung die Geschichte als „Fake-News“. Aufgrund der zunehmend skeptischen Berichterstattung gegenüber dem behaupteten „…“ teilte CF bereits am 08.02.2017 dem Angeklagten mit, es sei notwendig, „dass mehr Personen Anzeige erstatten und dass der Chef von der Y-Bar aussagt“. Zudem fragte er den Angeklagten, warum L‘s Freundinnen nicht zur Polizei gingen, um Anzeige zu erstatten. Er kommentierte die gesamte Situation mit „WTF“, der üblichen Abkürzung für „what the fuck“. Am 14.02.2017 teilte CF dem Angeklagten schließlich mit, dass sich die Frankfurter Rundschau jetzt „draufzuhängen“ versuche, er aber alles abgeblockt habe. Gleichzeitig empfahl er dem Angeklagten, keine Interviews mehr zu geben. Die Polizei leitete bereits aufgrund des BILD-Zeitungsartikels vom 06.02.2019 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil L ein. Gegenüber der Ermittlungsführerin KHKin B machte der Angeklagten noch am 06.02.2017 als Zeuge spontan und fast ohne Nachfragen umfangreiche und sprudelnde Angaben zum Geschehensablauf in der Silvesternacht. Die polizeilichen Ermittlungen führten schließlich zu dem Ergebnis, dass es zu den behaupteten Übergriffen nie kam. Am 10.02.2017 leitete die Polizei daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten und L wegen des Vortäuschens einer Straftat ein. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17.10.2017 wurde dem Angeklagten und L das Vortäuschen einer Straftat vorgeworfen. Termin zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Frankfurt am Main war für den 08.06.2018 bestimmt. Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde nach dem Tod von L in Hinblick auf das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 02.07.2019 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Praktisch zeitgleich zu diesen Ereignissen um die „…“-Affäre verkaufte der Angeklagte schließlich im Februar 2017, wie von Anfang an geplant, als Geschäftsführer der „XY Gastro“ ohne Wissen seiner Geschäftspartnerin L den einzigen Unternehmensgegenstand, nämlich das „Z“, zu einem Preis von € …. Dem Käufer ZC gegenüber verheimlichte er, dass er eine Geschäftspartnerin hatte. Im April 2017 nahm ZC den Betrieb des „Z“ als Untermieter der „XY Gastro“ auf. Zugleich schloss er mit dem Angeklagten für die „XY Gastro“ eine weitere Vereinbarung für angebliche Dienstleistungen in Höhe von € … ab, wobei im Gegenzug der Kaufpreis in eben dieser Höhe reduziert wurde. Insgesamt zahlte ZC für die Übernahme des „Z“ bis Ende 2017 eine Summe von € …, wovon € … auf den Kaufpreis und € … auf die Beratungshonorare fielen. L wusste von alledem zunächst nichts. Sie plante nach wie vor, den Anteilskauf mit ihrem Partner HP durchzuführen. Durch einen Zufall erfuhr sie dann im Mai, dass der Angeklagte das „Z“ bereits verkauft hatte. Sie saß mit ihrer Freundin CK auf der Terrasse der Bar, als ZC sie einlud, auf den Kauf des Ladens anzustoßen. L war außer sich vor Wut und rief sofort den Angeklagten an. Dieser log sie an, dass ZC die Bar überhaupt nicht gekauft, sondern nur Interesse an ihr habe. Dies beruhigte L zunächst. In den kommenden Tagen stellte sie jedoch fest, dass das Personal in der Bar ausgewechselt worden war. Auf ihre ständigen Nachfragen teilte der Angeklagte ihr Anfang Juni 2017 dann mit, dass er die Bar doch an ZC verkauft habe, die Abwicklung des Vertrags aber von der Laufzeit des neuen Mietvertrags abhängig sei. Zudem übersandte er ihr per E-Mail den Kaufvertrag vom 23.02.2017 und weitere Vertragsunterlagen und schenkte ihr wenige Tage später ein paar Schuhe der Luxusmarke Christian Louboutin im Wert von etwa € 800. Im Hinblick auf ihren Anteil am Verkaufserlös und die von ihr nunmehr zurückgeforderte Kaution vertröstete der Angeklagte in der Folge seine Geschäftspartnerin mit der Behauptung, dass weder ZC noch die Vermieterin bislang eine Zahlung veranlasst hätten. Trotz ihrer engen Verbundenheit begann L zunehmend, an den Ausführungen des Angeklagten zu zweifeln und fühlte sich um ihren Anteil betrogen. Da auch ihr Vater mittlerweile sein Geld zurückverlangte, wandte sie sich noch im Juni 2017 an Rechtsanwalt NF, der ihr von HP vermittelt worden war. Rechtsanwalt NF teilte ihr unmittelbar nach der Sichtung der Bilanzabschlüsse der „XY Gastro“ aus dem Jahr 2015 mit, dass sie Anteile an einer Firma erworben habe, die mit einem Minus von mehr als … Euro de facto pleite sei und empfahl ihr, gerichtlich gegen den Angeklagten vorzugehen. Dies zögerte L jedoch aufgrund ihres engen freundschaftlichen Verhältnisses bis zuletzt hinaus. In gleicher Weise wie gegen den Angeklagten beriet Rechtsanwalt NF L auch wegen einer offenen Forderung gegenüber TK aus dem Jahr 2016. TK war ein langjähriger Freund und Geschäftspartner des Angeklagten und seit 2010 Minderheitsgesellschafter im „BD“. Als er im Jahr 2016 einen finanziellen Engpass hatte, wollte er dem Angeklagten seine Anteile am BD verkaufen. Da der Angeklagte über keine ausreichenden Gelder mehr verfügte, überredete er L, dem TK auszuhelfen. Aufgrund ihrer zu diesem Zeitpunkt noch sehr engen, auch sexuellen Beziehung zum Angeklagten willigte sie ein und lieh sich von ihrem Vater erneut Geld. Eine von TK entworfene, notariell noch nicht beurkundete Vereinbarung zur Abtretung seiner Geschäftsanteile gegen Zahlung von € … unterzeichnete sie im Juni 2016. Während TK seine Anteile tatsächlich an L übertragen wollte, ging diese nicht davon aus, eine Beteiligung am „BD“ zu erwerben. Der Angeklagte hatte ihr vermittelt, dass sie das geliehene Geld alsbald zurückerhalten werde und die Abtretungsvereinbarung nur als Sicherheit diene. Obgleich sie auch in diesem Zusammenhang im Sommer 2017 anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, geschah nichts. Weder TK noch der Angeklagte zahlten auf ihre Forderungen. Der Angeklagte, der auch als Vermittler für TK auftrat, vertröstete L bis zuletzt und versuchte mit immer neuen Verzögerungsstrategien die Rückzahlung zu verschieben. Hierüber war L zunehmend verzweifelt. Einerseits vertraute sie dem Angeklagten weiterhin, andererseits fühlte sie sich von ihm betrogen. Dieser Zwiespalt verstärkte ihre depressive Grundstimmung. Der Angeklagte hatte hingegen, wie von Anfang an geplant, überhaupt nicht vor, den Anteil von dem Verkaufspreis des „Z“ auszuzahlen. Er war hierzu auch gar nicht in der Lage, da er das Geld bereits zur Tilgung weiterer Verbindlichkeiten verbraucht hatte. Auch privat hatte er fast kein Geld mehr. Ab Dezember 2017 setzte er seine monatlichen Unterhaltsleistungen gegenüber seiner Exfrau in Höhe von € … aus und zahlte diesen fortan nur noch in unregelmäßigem Abständen über seine Kreditkarten. Trotz dieser wirtschaftlich desolaten Situation vereinbarte der Angeklagte mit TK noch im November 2017, dessen restlichen Geschäftsanteile am „BD“ für € … zu übernehmen. Als zeitgleich der Kaufpreis für die von S bereits im Jahr zuvor erworbene Eigentumswohnung in H fällig wurde, musste er dringend eine neue Geldquelle suchen, weil er kein Bargeld mehr hatte. Allein im November 2017 betrug die monatliche Liquiditätslücke auf seinen Privatkonten € …. Von T und L konnte er keine derart hohe Summe mehr erwarten, zumal L ständig auf Rückzahlung drängte. Für frisches Geld verblieben dem Angeklagten daher nur noch seine Geschäftspartner vom „UB“. Seine Verzweiflung brachte ihn dann auf einen neuen Plan, um seinen finanziellen Engpass jedenfalls kurzfristig zu überbrücken. Bei einer Gesellschafterversammlung Mitte November 2017 berichtete der Angeklagte unter Tränen von einer angeblichen Darmkrebserkrankung, die er in den USA für viel Geld behandeln lassen müsse. Seine Mitgesellschafter waren hiervon tief betroffen und voller Mitleid. Sie gewährten ihm daraufhin umstandslos ein zinsloses Darlehen in Höhe von € …, rückzahlbar bis 31.12.2018. Als Sicherheitsleistung verpfändete der Angeklagte den Gesellschaftern 5,8 Prozent seiner Anteile. Nach Eingang der ersten Darlehensrate in Höhe von € … am 16.11.2017 überwies der Angeklagte diesen Betrag sogleich als Eilüberweisung an S zur Tilgung der Kaufpreisforderung bezüglich der Eigentumswohnung in H. Mit der am 13.12.2017 erhaltenen zweiten Rate glich der Angeklagte zunächst seinen Negativsaldo auf seinem Hauptkonto in Höhe von € … aus und überwies im Anschluss € … an das Finanzamt mit dem Verwendungszweck „Einkommenssteuer 2015/2016“. Weiterhin zahlte er umgehend einen Betrag von € … an TK für den Anteilserwerb am „BD“. Mit den regelmäßigen Abbuchungen zum Monatsende, einer weiteren Steuerzahlung in Höhe von € … und eines Übertrags auf das Konto der „XY Gastro“ in Höhe von € … war der Kontosaldo seines Privatkontos schon im Januar 2018 wieder negativ. Da der Angeklagte die restliche Kaufpreiszahlung für den Erwerb der Eigentumswohnung von S nicht aufbringen konnte, beauftragte er bereits im Januar 2018 L mit dem Verkauf dieser Wohnung. Durch den erwarteten Verkaufserlös der Wohnung wollte er gleichsam seine an S zu leistende Kaufpreiszahlung finanzieren, um die Wohnung umgehend an den Kaufinteressenten weiter zu veräußern. L‘s Firma konnte die Wohnung jedoch nicht inserieren, weil der Angeklagte notwendige Unterlagen nicht einreichte. Damit war auch diese Option gescheitert. Als letzte Möglichkeit zum Erwerb der Wohnung versuchte der Angeklagte im Januar 2018 noch einen Kredit bei der … Bank aufzunehmen. Im Hinblick auf seine fehlende Bonität wurde ihm dieser verweigert. Damit war klar, dass der Angeklagte die Forderung aus dem Wohnungskauf gegenüber S nicht mehr würde erfüllen können, zumal er auch von ZC aus dem Kaufvertrag über das „Z“ keine Zahlung mehr erwarten konnte. ZC hatte nämlich die letzte Rate in Höhe von € … im Dezember 2017 an die „XY Gastro“ überwiesen. Zur Beendigung seines Untermietverhältnisses hatte die Vermieterin des „Z“ mit Schreiben vom 12.12.2017 zwei Beendigungsvereinbarungen zur Auflösung des zweigeteilten Mietvertrags (Gastrofläche im Erdgeschoss mit der „XY Gastro“ und Lagerfläche im Untergeschoss mit der „P GmbH“) an den Angeklagten gesandt, wodurch es zu der als Tat zu Ziffer 7 der Anklage geschilderten Urkundenfälschung kam. Die Beendigungsvereinbarung für die „XY Gastro“ unterzeichnete der Angeklagte als deren Geschäftsführer. Alleinige Anteilseignerin und Geschäftsführerin der „P GmbH“, ehemals „X Unternehmensgruppe GmbH“, war hingegen seit 2016 AN. Die damals 22-jährige und geschäftlich gänzlich unerfahrene AN, die als Prostituierte in einem Saunaclub arbeitete, war als Scheingeschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin zur Abwicklung der bereits im Jahr 2016 völlig überschuldeten und praktisch insolventen „X Unternehmensgruppe“ des Angeklagten durch Vermittlung des V zur Übernahme der Gesellschaft gezwungen worden. Am 29.04.2016 übernahm sie von V die kompletten Anteile an der hoch verschuldeten GmbH zu einem symbolischen Kaufpreis von € …, der nie gezahlt wurde. Der Angeklagte kannte die Hintergründe der jungen Frau, war bei der notariellen Beurkundung vor Ort und hatte den V zuvor aufgefordert, ihm seine „Frau AN“ zu bringen. Obwohl AN als Geschäftsführerin nach außen in Erscheinung treten sollte, hatte sie mit der GmbH nichts zu tun. V und der Angeklagte wickelten nach der Scheinübernahme weiterhin Geschäfte über die GmbH ab. Sie schlossen Mobilfunkverträge und meldeten verschiedene Fahrzeuge auf die „P GmbH“ an. Eingehende Zahlungen auf dem Geschäftskonto hob der Angeklagte ab. Da der Angeklagte ein Interesse daran hatte, die Beendigungsvereinbarung mit der Vermieterin des „Z“ umgehend abzuschließen, fälschte er die aus dem Personalausweis ersichtliche Unterschrift der AN und unterzeichnete die Vereinbarung ohne deren Wissen im Februar 2018 mit „AN“. Beide Beendigungsvereinbarungen übersandte er sodann an die Vermieterin zurück. Damit waren alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag des „Z“ abgeschlossen. Im März 2018 wurde der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung von S schließlich aufgehoben. Auch S gegenüber begründete der Angeklagte seinen Geldmangel mit der erlogenen Darmkrebserkrankung. S erstattete daraufhin dem Angeklagten einen Betrag in Höhe von € … noch im März 2018 zurück. Dieses Geld nutzte der Angeklagte, um an TK die restliche Kaufpreissumme von € … für den im November 2017 vereinbarten und im Februar 2018 notariell beurkundeten Anteilserwerb vom „BD“ zu überweisen. Den restlichen Betrag benötigte er für seine monatlichen Fixkosten. Seiner Geschäftspartnerin L, die ihn immer wieder auf die Forderung gegenüber TK ansprach, gab er hingegen in einer Nachricht vom 30.03.2018 vor, dass er mit einem Kellner des „BD‘s“ die restlichen Anteile von TK übernehme und sie dann ausbezahle. Auch dies war schlichtweg gelogen und Teil seiner Hinhaltetaktik. Da der Angeklagte dem immer vehementer werdenden Druck L‘s auf Auszahlung ihres Anteils am „Z“ nicht nachkommen konnte, schlug er ihr vor, in zwei neue Gastronomieobjekte, in das „Café B“ im Opernviertel sowie in die Bar „SU“, zu investieren. Tatsächlich gab es zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein Angebot zur Übernahme dieser Lokalitäten mehr. Anfang April 2018 teilte L dem Angeklagten mit, dass ihr Vater damit einverstanden sei und man beide Projekte verfolgen solle. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrer Familie in Moldawien und unternahm eine Entzugsbehandlung wegen ihres Kokainkonsums. Sie plante ihr Leben neu und hatte entschieden, ihre Immobilienfirma zu schließen und ausschließlich in der Gastronomiebranche mit dem Angeklagten zu arbeiten. Auch träumte sie trotz ihrer Enttäuschungen von gemeinsamen Urlauben mit dem Angeklagten in Ibiza und Dubai und schrieb ihm, dass sie nur ihn im Leben habe und alles andere gerade „den Bach runter“ gehe. Am 17.04.2018 kehrte L von ihrer mehrwöchigen Entziehungstherapie aus Moldawien zurück. Sie kam zunächst ohne ihre Eltern und Kinder nach Frankfurt am Main und war psychisch sehr labil. Ihre Eltern waren erkrankt und befanden sich noch in Moldawien im Krankenhaus. Sie selbst litt unter Ängsten, depressiven Stimmungsschwankungen und suchte noch stärkeren Halt beim Angeklagten. Am 19.04.2018 schrieb dieser schließlich: „Mach Dich nicht so verrückt wegen Deinen Eltern,... du gehörst doch schon zu meiner Familie,.. ich lasse Dich nicht alleine,.. niemals“. In den nächsten Tagen bot der Angeklagte dann L an, ihr Bargeld zu bringen und für sie Überweisungen zu tätigen. Er versprach, Gerichtskostenrechnungen für sie zu zahlen – was er in Wahrheit nicht tat – und gegen Gesellschafterdarlehen zu buchen. Zweimal brachte er L kleinere Summen an „Taschengeld“, davon einmal € 500 für einen ausstehenden Kurztrip nach München, wo sie sich über das Wochenende mit ihrem in Belgrad lebenden Geliebten GO treffen wollte, den sie kurz zuvor kennengelernt hatte. Außerdem versicherte der Angeklagte, dass er für Freitag, den 27.04.2018, einen Notartermin für die Rückübertragung des Anteils von der „XY Gastro“ vereinbart habe. Kurz zuvor hatte L dem Angeklagten deswegen die Kontoverbindung ihres Vaters per WhatsApp mitgeteilt. L‘s Vater hatte den Druck auf seine Tochter während der gemeinsamen Wochen in Moldawien verstärkt. Dies wusste der Angeklagte und musste deswegen eine schnelle Lösung finden. Den Vater hielt er für gefährlich, zumal ihm Kontakte zur moldawischen Mafia nachgesagt wurden. Der Angeklagte fasste daher nach und nach den Entschluss, L zu töten, um sich ihrer immer drängenderen Forderung zu entziehen. Er selbst hatte zu diesem Zeitpunkt alle finanziellen Reserven vollständig aufgebraucht. Auf seinen Privatkonten verfügte der Angeklagte Ende April nur noch über liquide Mittel in Höhe von € …. Seine Gesellschaften waren alle überschuldet, einen Verkauf seiner Eigentumswohnung und des Familienhauses in LE zog er nicht in Betracht, da er sein luxuriöses Leben im Kreis seiner Freunde fortsetzen und dabei seine „Maske“, das Bild eines erfolgreichen Szenegastronoms, vor sich und seinen Bekannten aufrechterhalten wollte. Die Tötung L‘s reifte damit zu einem Plan, um sich von drängenden Schulden zu befreien. Zur konkreten Vorbereitung der Tat ließ der Angeklagte L bei einem Treffen im April eine Liste anfertigen, auf der sie beginnend mit April 2018 und dann bis Januar 2017 monatliche Beträge in Höhe von € … bis € … notierte. Weitere Angaben enthielt die Liste nicht. Mittels dieser Liste wollte der Angeklagte die angeblichen Rückzahlungen auf L‘s Anteil vortäuschen, sollte er später als Täter in Betracht kommen. Der Angeklagte bewahrte die Liste zentral auf seinem Schreibtisch in einem Klemmbrett auf, wo sie später von der Polizei aufgefunden wurde. Entsprechend seines Tatplans hatte er den für den 27.04.2018 avisierten Notartermin bei Dr. F nicht vereinbart und auch keinen Geldbetrag auf das Konto des Vaters überwiesen. Als L dies herausfand, war sie wütend und verzweifelt. Sie schickte dem Angeklagten am 30.04.2018 eine Sprachnachricht mit dem Inhalt: „(…) Ich, hätte für dich mein Leben gegeben, so sehr ich dich lieben, und du sitzt da und hörst einfach nur diese Hurensöhne mit mir reden wie mit letzte Dreck. Ich scheiss auf die. Du, wie könntest du. Könntest du (unverständlich). Guck mal, ich brauch nix. Dieser Anteil der von mir ist schenk ich dir. Mach den Laden auf. Mach was du willst ich wünsch dir alles Gutes. Ich will nix mehr. Von niemand“. Gleichwohl stand L abends wieder vor der Tür des Angeklagten und bettelte per WhatsApp förmlich um Einlass. Der Angeklagte reagierte hierauf zunächst nicht, sondern schrieb sie später an, ihn in Ruhe zu lassen, bis sie wieder nüchtern sei. Auch in den folgenden Tagen war die Kommunikation von seiner Seite aus abweisend und kalt. Als L ihn zwei Tage später um 10:56 Uhr fragte, was nun mit dem Notar sei, antwortet er kurz „Termin war um 10:00h“. Auch dies war gelogen. Weitere zwei Tage später, am 04.05.2018, übersandte L dem Angeklagten ihre E-Mail-Adresse mit der Bitte, dass der Notar ihr eine Kopie zuschicken solle. Der Angeklagte hatte ihr Glauben gemacht, dass die notarielle Rückübertragung ihres Anteils unmittelbar bevorstünde. Zugleich bat sie ihn, einen „Schlachtplan“ zu entwerfen und einige Dinge zu besprechen. Am Sonntag, dem 06.05.2018, warf sie ihm vor, dass sie sich seit Freitag treffen wollten. Der Angeklagte antwortete nur, dass sie am Freitagabend zu betrunken gewesen sei, man es aber „morgen durchziehen“ könnte. Allerdings vereinbarte er auch für den folgenden Tag, den 07.05.2018, keinen Notartermin. L war hierüber erneut verärgert, auch weil der Angeklagte für sie nicht mehr erreichbar war. In dieser Situation fasste sie den Entschluss, selbst tätig zu werden. Sie suchte im Internet die Kontaktdaten von Notar Dr. F, rief ihn an und gab ihm den Auftrag zur Erstellung einer Urkunde für die Rückgängigmachung des Kaufvertrags vom 22.04.2016. Der Notar Dr. F hatte bereits im Jahr 2016 den Anteilskauf protokolliert und sollte den Vertrag mit den gleichen Parametern einfach umdrehen. Weiterhin beauftragte L den Notar mit der Gründung einer eigenen GmbH. Im Anschluss rief sie den Angeklagten an. Damit wurde diesem klar, dass er seine Geschäftspartnerin nicht weiter hinhalten konnte. Weil der Notartermin zur Rückabwicklung des Anteilskaufs unmittelbar bevorstand, musste der Angeklagte umgehend handeln und seinen Entschluss umsetzen. Zur weiteren Tatvorbereitung bewegte der Angeklagte L für den Abend des 07.05.2018 dazu, sich mit ihm um 21:00 Uhr in der Nähe seiner Wohnung an der Bäckerei „VV“ zu treffen. Er hatte ihr Glauben gemacht, man werde sich im ABC mit einem unbekannten Mann treffen, von dem sie zumindest einen Teil ihrer Geldforderung erhalten werde. In Wahrheit wollte sich der Angeklagte mit den örtlichen Gegebenheiten, den Wegestrecken sowie den Lichtverhältnissen nach Sonnuntergang im ABC vertraut machen und herausfinden, ob sein Plan, L dort zu töten, ohne größeres Risiko umsetzbar ist. Da L das „VV“ nicht kannte, hatte sie noch um 20:47 Uhr danach „gegoogelt“ und sich so die Adresse herausgesucht. Um 21:00 Uhr traf sie am Seiteneingang der bereits geschlossenen Bäckerei auf den Inhaber YE. Da der Angeklagte noch nicht erschienen war, bat sie den ihr unbekannten YE, den Angeklagten anzurufen, da der Akku ihres Mobiltelefons leer wäre, was tatsächlich nicht der Fall war. Auf Weisung des Angeklagten hatte sie nämlich ihr Mobiltelefon vor dem Treffen aus- und erst später wieder eingeschaltet. Nachdem der Angeklagte zum vereinbarten Treffpunkt erschienen war, fuhren sie mit dem weißen Mercedes SUV, Modell GLE 350d, von L in den ABC, der mit 168 Hektar größten Grünanlage in Frankfurt am Main. Der Angeklagte hatte sein Mobiltelefon bewusst zu Hause gelassen, um eine spätere Ortung zu verhindern. Auf sein Geheiß stellte L ihren Mercedes auf den Parkplatz einer Kleingartenanlage vor der Gaststätte „ABC“ ab. Sie verblieben danach 22 Minuten im Park, ohne dass es zu einem Treffen mit einer dritten Person kam. Nach der Erkundung der örtlichen Verhältnisse entschloss sich der Angeklagte, die geplante Tat am nächsten Tag zur gleichen Uhrzeit auszuführen. Er spiegelte L daher vor, dass sie von dem Dritten versetzt worden seien und vertröstete sie auf den nächsten Tag. Sie solle sich dann dunkel kleiden und ihr Handy wieder ausschalten. Nachdem L den Angeklagten wieder vor seiner Haustür abgesetzt hatte, schaltete sie um 22:01 Uhr ihr Mobiltelefon ein, rief ihre Freundin BA an und begab sich zum Restaurant „A“ in Frankfurt, wo sie auf ihre Freundin wartete. Im Anschluss fuhren sie in BAs Wohnung. Gegen 1:00 Uhr verließ L in einem emotional aufgebrachten und traurigen Zustand die Wohnung, suchte nach Kokain und fuhr schließlich in die Bar „O“ im Frankfurter Bahnhofsviertel, wo sie bis in die frühen Morgenstunden blieb. Gegen 4:00 Uhr kehrte sie nach Hause zurück und chattete mit Freunden, da sie nicht schlafen konnte und innerlich sehr aufgewühlt war. Anschließend verbrachte L den Tag bis zum späten Nachmittag des 08.05.2018 zu Hause. Sie schlief, schaute Videos und hörte Musik über das Internet. Um 14:12 Uhr erhielt sie von dem Notar Dr. F eine E-Mail mit dem Entwurf eines „Kauf- und Abtretungsvertrag“ für die „XY Gastro“ über € …. Am Nachmittag kam ihre Freundin BA vorbei. Zusammen mit den Zwillingen spazierten die Frauen zum „O“, wo L in der Nacht zuvor ihr Fahrzeug abgestellt hatte. Im Anschluss holten sie den Ex-Ehemann von L ab und fuhren in das Einkaufszentrum „…“ im A-Viertel, um dort mit den Kindern einen gemeinsamen Nachmittag zu verbringen. Gegen 18:28 Uhr brachte L zunächst ihren Ex-Ehemann zurück und danach die Kinder, die von ihrer Mutter um 18:45 Uhr in Empfang genommen wurden. L verließ sofort wieder die Wohnung, weil sie den frühen Abend mit BA verbringen und „Party“ machen wollte. Zu diesem Zweck fuhren beide in die Stadt, um noch einige Besorgungen zu erledigen. Sie holten im Restaurant „BD“ vorbestelltes Essen, kauften im Supermarkt Champagner und bei einem Dealer in B. Kokain für den Abend. Unterwegs erhielt L dann im Auto einen Anruf von dem Angeklagten, der sie an das heutige Treffen erinnerte und sie bat, pünktlich zu sein. Gegen 20:40 Uhr trafen die beiden Frauen wieder in der Wohnung von BA ein. Dort wollte sich L für die anstehende Verabredung mit dem Angeklagten ganz in schwarz umkleiden, was dieser ihr am Vorabend aufgetragen hatte. BA lieh L daher eine schwarze Jeanslatzhose, ein schwarzes T-Shirt sowie schwarze Sneakers und camouflagefarbene Söckchen. Wie bereits seit einigen Tagen, trug sie ihre Haare in zwei vom Haaransatz mit blonden Kunsthaarsträhnen verlängerten und eingeflochtenen Zöpfen. L zog sich um, trank ein Glas Champagner und nahm Kokain. Dabei war sie extrem hektisch und nervös. Sie verließ alsbald die Wohnung und wollte nach dem Treffen mit dem Angeklagten wieder zu BA fahren. Auf dem Weg zur Wohnadresse des Angeklagten schickte sie um 20:51 Uhr ihrer neuen Liebschaft GO, der sich zu dieser Zeit in München aufhielt, eine WhatsApp-Sprachnachricht, dass sie ihr Mobiltelefon zu Hause lasse und sie sich später bei ihm melden werde. GO wollte sie am nächsten Tag in Frankfurt am Main besuchen. Bereits um 21:05 Uhr schaltete L ihr Mobiltelefon, wie mit dem Angeklagten abgesprochen, aus. Sie fuhr zu seiner Wohnung und wartete einige Minuten in ihrem Mercedes. Der Angeklagte hatte noch am Abend Handwerker in seiner Wohnung beschäftigt. Von diesen und seiner Freundin WK unbemerkt, kam er gegen 21:13 Uhr zu L an das Fahrzeug. Diese stieg aus und unterhielt sich kurz mit dem Angeklagten. Danach schickte dieser sie schon einmal voraus zum Parkplatz der Gaststätte „ABC“, wo sie das Fahrzeug bereits am Vorabend abgestellt hatte. L fuhr dann in elf Minuten die sechs Kilometer zum Park, wo sie um 21:32 Uhr ankam. Der Angeklagte fuhr im Anschluss mit seinem Motorrad der Marke Harley Davidson in den ABC und traf dort auf L. Sein Mobiltelefon hatte er, wie schon am Abend zuvor, absichtlich zu Hause gelassen. Der Angeklagte bewegte nun L dazu, etwa 400 Meter in den dunklen und leeren Park zu laufen. Diese ging nach wie vor davon aus, dass man sich noch auf dem Weg zu dem Treffen mit dem unbekannten Mann befand, der als Geldgeber fungieren sollte. In der Nähe von zwei Parkbänken am Rande der angrenzenden großflächigen „Hundewiese“ zog der Angeklagte zwischen 21:38 Uhr und 22:19 Uhr plötzlich ein Messer und verletzte die gänzlich arglose L mit 27 Stichen in Brust, Kopf und Nacken tödlich. Der Angriff des Angeklagten kam für L völlig überraschend. In diesem Moment versah sie sich keines Angriffs auf ihr Leben und war dem Angeklagten wehrlos ausgeliefert. Jede Abwehr- und Ausweichmöglichkeit war hierdurch ausgeschlossen. Der Angeklagte nutzte dieses von ihm sorgsam konstellierte Überraschungsmoment gezielt zur Tatbegehung aus. Ihm war bewusst, dass Gegenwehr oder gar Flucht des Opfers unmöglich waren. Tatsächlich konnte sich L auch nicht gegen die Messerattacke des Angeklagten zur Wehr setzen. Sie kam letztlich im Bereich des gemähten Grünstreifens etwa zwei Meter vom Weg vor den Parkbänken entfernt zu Fall und blieb dort stark blutend liegen. Durch die Messerstiche kam es insbesondere zu einer beidseitigen Durchtrennung der Halsblutadern, zu zwei Eröffnungen der rechten Halsschlagader, zu einer glattrandigen Verletzung zwischen dem dritten und vierten Halswirbel mit klaffender Eröffnung des Halswirbelkanals und einer massiven Wunde von der linken Halsaußenseite bis zur rechten Halsvorderseite. Aufgrund dieser Verletzungen verstarb L binnen weniger Minuten noch am Tatort an einem Pumpversagen des Herzens als Folge eines hochgradigen Blutverlustes in Verbindung mit einer Luftembolie Nicht lange nach der ersten Attacke zog der Angeklagte das rücklings mit dem Kopf Richtung Bänke liegende Opfer an beiden Füßen etwa fünf Meter in das etwa 60 cm hohe Gras der Hundewiese, wobei die ungebundenen Schuhe von L von den Füßen abrutschen. Der Angeklagte warf nun beide Schuhe hinter sich und zog dann weiter am linken Bein bis zur Endposition von L. Bei der Tatausführung zog sich der Angeklagte an der Außenseite seiner rechten Hand eine blutende Wunde zu. Das Blut verteilte sich beim Ziehen des Opfers großflächig auf dem linken Strumpf von L. Auch auf und in ihren linken Schuh tropfte Blut des Angeklagten. Als dieser danach auf den Weg zu den Parkbänken zurückkehrte, tropfte von seiner Handverletzung Blut des Angeklagten auch auf den Boden unmittelbar im Bankbereich und hinterließ in ovaler Anordnung im Umkreis von etwa drei Metern zehn Blutspuren. Unmittelbar nach der Tat begab sich der Angeklagte mit dem Motorrad wieder nach Hause. Er traf dort gegen 22:30 Uhr ein. Um 23:44 Uhr verließ er mit seiner Freundin WK die Wohnung, telefonierte mit seinem Sohn H und ging mit WK im Restaurant „PC“ auf der „GA“ essen. Diesmal nahm er sein Mobiltelefon mit. Im Anschluss verbrachte er mit WK die Nacht in seiner Wohnung. L‘s Leichnam wurde am nächsten Morgen, dem 09.05.2018, um 6:20 Uhr von einem Spaziergänger gefunden, als dessen Hund im hohen Gras am Leichnam schnüffelte. Der Angeklagte hingegen ließ sich nichts anmerken und lebte seinen Alltag wie gewöhnlich weiter. Er hatte seine rechte Hand verbunden und traf sich am Morgen des 09.05.2018 zunächst zu einem Geschäftstermin mit dem Getränkehersteller PS. Im Anschluss nahm er Kontakt zu seinem langjährigen Bekannten CH auf, den er bereits am Vortag um Geld gebeten hatte, da er ansonsten die regelmäßigen Abbuchungen im Mai 2018 nicht mehr hätte finanzieren können. CH hingegen gab er vor, auf ein Festgeldkonto erst in vier Wochen Zugriff nehmen zu können und deswegen einen kurzfristigen Liquiditätsengpass zu haben. Dieser glaubte ihm, gewährte ihm ein Darlehen in Höhe von € … und überwies die Summe sofort. Den weiteren Tag verhielt sich der Angeklagte unauffällig und ging seinen Geschäften und Leidenschaften nach. Mittags teilte ihm ein in seiner Wohnung arbeitender Handwerker per WhatsApp mit, dass die Polizei vor Ort gewesen sei und ihn habe sprechen wollen. Um 16:56 Uhr schickte ihm ein Bekannter einen Link zu einem Zeitungsartikel der „BILD“ mit der Überschrift „Frauenleiche im ABC. Am Abend versuchte der Angeklagte sich ein „Date“ zu organisieren und schrieb zahlreiche Bekanntschaften an, während seine Freundin WK an diesem Abend in ihrer Wohnung in Ho übernachtete. Gegen 1:00 Uhr fuhr der Angeklagte zu seiner langjährigen Intimpartnerin AR nach O und verbrachte dort die Nacht. Am nächsten Morgen, den 10.05.2018, schickte SI eine Personenbeschreibung der im ABC gefundenen Leiche an den mit ihm befreundeten Angeklagten und rief ihn besorgt an. Aufgrund der in dem Artikel beschriebenen Kunsthaarfrisur hatte SI den Verdacht, dass es sich bei der Getöteten um L handeln könnte. Der Angeklagte tat hierauf sehr erschrocken und versuchte mehrfach, L anzurufen. Weil ihr Mobiltelefon ausgeschaltet war, sprach er ihr schließlich auf die Mailbox: „Bitte melde dich, wenn Du das abhörst“. Auch gegenüber zahlreichen Freunden drückte er per WhatsApp im Laufe des Tages seine Besorgnis aus. Um 17:30 Uhr wurde der Angeklagte erstmals polizeilich als Beschuldigter vernommen. Bereits zuvor hatte L‘s beste Freundin BA der Polizei gegenüber angegeben, dass sich L am Tatabend mit dem Angeklagten verabredet habe. Nachdem am 11.05.2018 Blut des Angeklagten am Tatort detektiert worden war, wurde er erneut ausführlich verhört und im Anschluss festgenommen. Drei Tage später, am 14.05.2018 fand ein Mitarbeiter des Grünflächenamtes in einem Gebüsch in der Nähe der Wohnanschrift des Angeklagten eine scharfe halbautomatische Pistole des Herstellers Atak, Modell Zoraki mit einem mit sechs Patronen auf munitionierten und eingeschobenen Magazin. Diese Waffe gehörte dem Angeklagten. Er bewahrte sie zuvor in seiner Wohnung auf, obwohl er wusste, nicht die Erlaubnis zum Besitz einer solchen Waffe zu haben. Bereits mit Verfügung vom 24.07.2014 waren ihm durch das Ordnungsamt Frankfurt am Main aufgrund unsachgemäßer Aufbewahrung von Waffen und Munition alle waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen worden. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Tatbegehung und seiner Festnahme hatte der Angeklagte oder seine Freundin WK die Pistole in der Grünfläche versteckt, da er mit der Möglichkeit einer Hausdurchsuchung rechnete. Bei einer kriminaltechnischen Untersuchung wurden an der Waffe DNA-Spuren des Angeklagten sowie seiner Lebensgefährtin WK festgestellt. III. Die Feststellungen zum Lebenslauf und seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die seine Verteidiger für ihn verlesen haben und deren Richtigkeit er bestätigt hat. Seine diesbezüglichen Angaben wurden gestützt durch die verlesenen Urkunden aus dem Sonderband Familiensache (Scheidungsverfahren und Zugewinnausgleich Eheleute X, AG Bad Homburg, Az. ……... Zu seinem Werdegang, seinem Lebensstil und seiner Persönlichkeit haben die Zeugen T, TK, NI und AP entsprechende Angaben gemacht. Seine langjährigen Geliebten MK und AR haben über seine Rolle als großzügiger Liebhaber und „Sugardaddy“ berichtet. Dabei beschrieb die Zeugin MK auch, dass sie seit über einem Jahr ein „mehr oder weniger festes“ Verhältnis geführt hätten. Sie habe damals jedoch nicht gewusst, dass er neben ihr noch mit der Zeugin WK eine Beziehung geführt habe. Ihr gegenüber sei der Angeklagte immer sehr galant, stilvoll und kultiviert aufgetreten. Die Zeugin AR hat ihr Verhältnis als „Freundschaft plus“ umschrieben. Sie hätten keine feste Beziehung geführt, sondern sich nach „Lust und Laune“ getroffen. Er habe sich ihr gegenüber immer sehr großzügig verhalten, noch aus der JVA heraus habe sie von ihm Geld überwiesen bekommen. Seine Lebensgefährtin WK hat ergänzend den luxuriösen Lebenswandel vor allem mit Blick auf gemeinsame Reisen und teure Geschenke beschrieben. Daneben hat sie ihn auch als liebevollen Vater beschrieben. Im Hinblick auf ihre Beziehung führte sie aus, dass diese aufgrund seiner zahlreichen Frauengeschichten und Affären immer wieder schwierig gewesen sei. Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung in einer von seinen Verteidigern verlesenen und von ihm als zutreffend anerkannten schriftlichen Erklärung zum Vorwurf des Mordes eingelassen und diesen geleugnet. Im weiteren Prozessverlauf hat er diese Angaben durch ebenfalls verlesene Erklärungen seiner Verteidiger ergänzt und sich auch zu den Betrugsvorwürfen sowie dem zweifachen Vorwurf der Urkundenfälschung erklärt. Der Angeklagte hat zu den Erklärungen keine Fragen beantwortet. Den Betrug zu Lasten T im Hinblick auf die Übernahme der Bar „SU“ (Tat zu Ziffer 5 der Anklage) sowie die Urkundenfälschung im Fall „OT“ (Tat zu Ziffer 6 der Anklage) hat er eingeräumt. Der Angeklagte erklärte hierzu, er habe T vorgetäuscht, dass die von ihm für die Bar „SU“ eingezahlten € … bei einem Notar auf einem Konto als eventuelle Ablösesumme für den ehemaligen Betreiber hinterlegt seien. Das Geld habe er, der Angeklagte, dann für andere Zwecke verbraucht. Auch OThabe er im Rahmen der Verkaufsverhandlung der Bar „Z“ eine von ihm veränderte betriebswirtschaftliche Aufstellung vorgelegt. Hierfür habe es eigentlich keinen Grund gegeben, zumal der von OT vorgeschlagene Kaufpreis für die Bar „Z“ von ungefähr € … bis € … schlussendlich vom jetzigen Betreiber ZC auch akzeptiert und bezahlt worden sei. Er habe zwar nicht gewusst, dass eine betriebswirtschaftliche Aufstellung eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne darstelle. Darüber hinaus hat er sich dahingehend eingelassen, dass er dies bei gehöriger Anstrengung hätten wissen können und müssen. Den Tatvorwurf des Mordes (Tat zu Ziffer 1 der Anklage), des Betrugs zu Lasten T in den Fällen „ST“ und „Café EA“ (Taten zu Ziffer 3 und 4 der Anklage; eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO) hat der Angeklagte hingegen geleugnet. Zum Vorwurf des Waffenbesitzes (Tat zu Ziffer 2 der Anklage) hat er sich nicht geäußert. Zur Urkundenfälschung im Fall AN (Tat zu Ziffer 7 der Anklage) hat er bestritten, die Unterschrift gefälscht zu haben. Im Hinblick auf den Mordvorwurf hat der Angeklagte einzelne Umstände des Rahmengeschehens eingeräumt, jedoch angegeben, er habe L weder umgebracht noch umbringen lassen. Er habe sie vor sieben oder acht Jahren kennengelernt und seitdem mit ihr eine mal intensive, mal weniger intensive Freundschaft geführt. L sei im Frankfurter Nachtleben nicht nur ein bekanntes Partygirl gewesen, sondern habe auch immer wieder versucht, an das „große Geld“ zu kommen. Da L als Immobilienmaklerin nur wenig erfolgreich gewesen sei, habe sie sich ein neues Betätigungsfeld gesucht. Sie habe ihm daher vorgeschlagen, sich an der Bar „Z“ zu beteiligen. Im Vorfeld habe er mit ihr lange und intensive Gespräche geführt und ihr alle betrieblichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Schließlich habe L die Hälfte der Anteile der „XY Gastro“ zum Preis von € … gekauft, den in bar übergebenen Teilbetrag von € … habe er zuhause aufbewahrt. Da L im operativen Geschäft habe mitwirken wollen, habe er ihr auch eine Kontovollmacht eingeräumt. Die Zusammenarbeit mit ihr habe jedoch nicht funktioniert, da sie im Sommer 2016 wieder vermehrt Drogen konsumiert habe und es zu Konflikten mit Gästen und dem Personal gekommen sei. Im September 2016 hätten sie daher erstmals über den Verkauf des „Z“ gesprochen. L habe dabei den Wunsch geäußert, die Bar allein zu führen und seine Anteile zu übernehmen. Im Januar 2017 habe er sie mehrfach gefragt, ob sie sich nun entschieden habe, da er mehrere Kaufinteressenten gehabt hätte. Nachdem sie ihn immer wieder vertröstet habe, habe er mit ZC am 23.02.2017 einen Kaufvertrag geschlossen. Hierüber habe sie Bescheid gewusst. Dies ergebe sich aus ihrer eigenen Aussage im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt. Zudem habe sie alle diesbezüglichen Unterlagen bei sich zu Hause aufbewahrt. Nach dem Verkauf des „Z“ habe er mit L eine ratenweise Rückzahlung der ihr zustehenden Summe vereinbart. Im Übrigen habe er ihr oft Geld geliehen, wie z.B. für ein Versace-Kleid im Wert von € 2.000 und für Heizstrahler in Höhe von € 1.600. Auch Anwaltskosten, Hotelübernachtungen und eine Reise nach Ibiza habe er für sie vollständig bezahlt. Es sei zwischen ihnen immer klar gewesen, dass er das geliehene Geld zurückbekommen werde. Aus diesem Grund seien auf der von L gefertigten Liste auch die Monate Januar und Februar 2017 aufgeführt, da die Liste auch Gelder enthalte, die L unabhängig von dem Verkauf des „Z“ von ihm erhalten habe. Deswegen beginne die Liste mit dem Monat April 2018 und ende im Januar 2017, weil L und er beim Erstellen noch auf diverse Zahlen gekommen seien, die nichts mit dem Verkauf des „Z“ zu tun hätten. Deswegen habe sich L am 24.04.2018 für das „ganze Geld“ bei ihm bedankt. Am 07.05.2018 habe er gegen 13:00 Uhr mit L im Café „ME“ ein Gespräch geführt, im welchem sie ihn gebeten habe, sie abends zu einem Treffen in der Gaststätte „ABC“ zu begleiten. Bei dem Treffen ginge es um etwas Geschäftliches, zu dem sie seine Meinung habe hören wollen. Auf seine Frage, wer oder was hinter dem Treffen stecken würde, habe L keine Antwort geben wollen; dies sei eine Überraschung. Da sie ihn im Spätherbst 2017 schon einmal um seine geschäftliche Meinung gebeten habe, damals sei es – was er zuvor nicht gewusst habe – um Geldwäsche gegangen, habe er sie jetzt gefragt, ob sie ausschließen könne, dass schon wieder eine derartige Überraschung auf ihn zukomme. Dies habe sie bejaht. Daraufhin habe er ihr mitgeteilt, dass er nur spontan entscheiden könne, ob er für ein solches Treffen Zeit habe, weil er für den Abend mit seiner Lebensgefährtin WK verabredet sei. Nach dem Gespräch sei er zunächst kurz nach Oberursel gefahren, bevor er wieder in das Café „ME“ gegangen sei. Er habe dann im ehemaligen „Z“ einen Termin gehabt, sei wieder zurück ins „ME“ und anschließend gegen 18:30 Uhr nach Hause. Dort seien gerade Handwerker mit der Renovierung seiner Wohnung beschäftigt gewesen. Seine Lebensgefährtin WK sei wenig später eingetroffen. Gegen 21:15 Uhr habe ihn sein Freund YE angerufen und gesagt, dass L neben ihm stehen würde und mit ihm verabredet wäre bzw. mit ihm sprechen möchte. L habe ihn, den Angeklagten, dann gefragt, ob er jetzt spontan Zeit hätte und ob er etwas Geld für Kokain mitbringen könnte. Er habe ihr daraufhin erklärt, dass er eigentlich keine Zeit habe, weil seine Lebensgefährtin bei ihm sei, er aber gleichwohl mal vorbeikommen werde. Er sei dann ohne Mobiltelefon zum Café „VV“ gelaufen, habe sich unterwegs kurz mit YE unterhalten und sei schließlich doch zu L ins Auto gestiegen, weil sie ihm versichert habe, das Treffen würde ganz schnell gehen. Er habe L auf ihr gutes Aussehen angesprochen und dabei herauszufinden versucht, mit wem das Treffen stattfinden würde. Sie habe es ihm aber immer noch nicht sagen wollen. An der Gaststätte „ABC“ sei niemand gewesen. Er sei dann mit L, die eine Zigarette habe rauchen wollen, langsam in den Park gelaufen und habe sich mit ihr auf eine Parkbank gesetzt. Dies sei eine der Parkbänke gewesen, vor denen am Morgen des 09.05.2018 Blutspuren von ihm gefunden worden seien. Anschließend seien sie wieder zum Parkplatz zurückgegangen, der immer noch leer gewesen sei. Er habe L dann gebeten, ihn schnell nach Hause zu fahren. Auf der Rückfahrt habe sie ihn gefragt, ob er am nächsten Abend noch einmal mitkommen könne, weil dieser Tag auch als Alternative im Raum gestanden habe. Er habe nicht definitiv zugesagt. Den Rest des Abends habe er zuhause mit seiner Lebensgefährtin WK verbracht. Am 08.05.2018 habe er sich zunächst mit SE gegen 8:30 Uhr im Café „ME“ getroffen. SE sei nach etwa 30 Minuten wieder gegangen, während er selbst den gesamten Vormittag sowie Teile des Nachmittags dort verbracht habe. Im Café habe er zufällig auch L kurz getroffen. Ob dies am Vormittag oder Nachmittag gewesen sei, könne er nicht mehr erinnern. Allerdings habe sie ihn wieder gefragt, ob er abends könne, was er offengelassen habe. Gegen 12:00 Uhr sei er mit dem Fahrrad zum Restaurant „DL“ ins Westend gefahren. Nach dem Mittagessen habe er Einkäufe verrichtet und sich zwischen 14:30 Uhr und 16:30 Uhr wieder im Café „ME“ aufgehalten. Anschließend sei er mit dem Motorrad gegen 17:00 Uhr zunächst ins „Z“ und dann wegen eines Geschäftstermins um 18:30 Uhr in den „SH“ gefahren. Gegen 19:00 Uhr habe ihn L wegen des Treffens angerufen. Er habe ihr gesagt, dass er keine Zeit habe, sie sich aber auf jeden Fall später bei ihm melden solle. Nach der Besprechung im „SH“ sei er mit seinem Freund AP zu einem Fußballspiel seines Sohns H gefahren, bevor er sich gegen 20:15 Uhr mit seiner Lebensgefährtin WK auf der N-straße vor seiner Wohnung getroffen habe. WK habe dort im Auto auf ihn gewartet. Er habe sein Motorrad vor die Einfahrt seines Wohnhauses und das dort abgelegte Material der Handwerker abgestellt. Dabei habe er seinen Helm an den Lenker des Motorrades gehängt. In der Wohnung hätten zu diesem Zeitpunkt noch zwei Handwerker, CB und DN, gearbeitet. Er habe zunächst mit CB eine Baubesprechung über den aktuellen Stand geführt und sei dann zu seiner Lebensgefährtin in das Gästezimmer in der zweiten Etage gegangen. Dort hätten sie eine Dokumentation über „Sport im dritten Reich“ und „Boxen“ im Fernsehen gesehen. Kurz nach 21:00 Uhr habe er eine SMS an AP geschrieben, bevor er für einen Moment eingeschlafen sei. Gegen 21:30 Uhr hätte er nochmals mit CB über die Elektroverkabelung gesprochen, nachdem dieser ihn auf seinem Mobiltelefon angerufen habe. Etwa um 22:00/22:10 Uhr sei er erneut zu den Handwerkern gegangen, um zu fragen, wie lange sie an diesem Abend noch arbeiten würden. Gegen 22:30/22:45 Uhr hätten diese sich schließlich verabschiedet und die Wohnung verlassen. Im Anschluss habe er mit seiner Lebensgefährtin die Wohnung aufgeräumt und man habe nacheinander geduscht. Er habe sich später aus irgendeinem Grund eine Zeitlang in der unteren Etage aufgehalten, sei dann aber wieder hochgegangen. Nachdem sie sich angezogen hätten, seien sie mit dem Auto seiner Lebensgefährtin in das Restaurant „PC“ gefahren und hätten dort gegessen. Gegen 1:00 Uhr seien sie wieder nach Hause gefahren und wären zeitnah ins Bett gegangen. Er habe dann den Fernseher mit einem 90 Minuten Timer eingeschaltet. Nach 3:00 Uhr sei er aufgewacht und habe nicht mehr einschlafen können. Nach einem Blick auf sein Handy sei ihm aufgefallen, dass sich L gar nicht mehr gemeldet habe, was er seltsam gefunden habe, da sie insoweit eigentlich immer zuverlässig gewesen sei. Zunächst sei er aber nicht sonderlich beunruhigt gewesen. Dann sei ihm eingefallen, dass sein Motorrad noch immer vor dem Haus im Weg gestanden habe, wenn die Handwerker am frühen Morgen die Arbeiten für die neue Einfahrt hätten aufnehmen wollen. Er habe daraufhin beschlossen, sein Motorrad umzuparken. Auf dem Motorrad sitzend habe er sich dann spontan entschieden, bei L in der L-Straße vorbeizufahren, um zu überprüfen, ob sie ihren Wagen dort geparkt habe. Er habe daraufhin die L-Straße abgefahren, ihr auffälliges Auto aber auch in der Nähe nicht entdeckt. Auch am „O“, wo er nachfolgend mit dem Motorrad hingefahren sei, habe er ihr Fahrzeug nicht gesehen. Jetzt sei er tatsächlich beunruhigt gewesen. Deswegen sei er weiter zum ABC gefahren, zuerst zum Restaurant bei den Tennisplätzen, wo er sein Motorrad abgestellt habe, und dann zur Gaststätte „ABC“. Auf dem dortigen Parkplatz habe er Ls Fahrzeug gesehen. Da alles dunkel gewesen sei, habe er Ls Namen gerufen. Ohne lange nachzudenken, sei er dann quasi automatisch den Weg entlanggelaufen, den sie am Vortrag gemeinsam durch den Park gegangen seien. Nach etwa 300 bis 400 Metern habe er auf der rechten Seite des Wegs im Gras eine dunkle Stelle gesehen, die so ausgesehen habe, als hätte sich ein Tier zusammengerollt und hingelegt. Vorsichtig habe er sich durch das Gras genähert und L, die bäuchlings auf dem Boden gelegen habe, an ihren Zöpfen erkannt. Er sei total geschockt gewesen und habe nicht gewusst, was er habe machen sollen. Er habe L angesprochen und an einem Knöchel gezogen bzw. gerüttelt, weil er gedacht habe, sie schlafe. Weil L nicht reagiert habe, habe er ihren Puls am Handgelenk gesucht. Dabei sei ihm klargeworden, dass L tot sei. Er sei aufgesprungen, zurück auf den Weg gelaufen und habe sich völlig verwirrt mehrfach um die eigene Achse gedreht. Er habe nun Angst gehabt, beobachtet zu werden, weil er ein weißes T-Shirt angehabt habe. Daraufhin habe er sich auf eine der Parkbänke am Weg gesetzt und versucht, einen klaren Gedanken zu fassen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass er kein Mobiltelefon dabeigehabt habe. Unterschwellig habe er aus Angst wohl bereits in dieser Situation entschieden, seine Anwesenheit und das Auffinden von L im ABC gegenüber jedem zu verschweigen und versucht, sich normal zu verhalten. Bei seinen Beschuldigtenvernehmungen vor der Polizei am 10. und 11.05.2018 habe er teilweise ziemlichen Unsinn erzählt, aber auch gelogen. Schlimmer sei sicherlich gewesen, dass er „bestätigt“ habe, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, was genauso wenig der Wahrheit entspreche, wie die Aussage, er hätte L „ins Gras gezogen“. Die Fahrt nach Hause in die N-Straße könne er nicht mehr nachvollziehen. Zuhause angekommen, habe er sich in die Toilette im unteren Stockwerk eingeschlossen und geweint. Als er seine Lbensgefährtin im oberen Stockwerk gehört habe, sei er hochgegangen und habe ihr gesagt, dass er wegen Durchfalls auf der Toilette gewesen sei. Im Gästezimmer habe er sich dann nochmals hingelegt und versucht, zu schlafen. Danach habe ein Alptraum für ihn begonnen. Dass er in der Nähe des Ortes, an dem L aufgefunden worden sei, Blut verloren habe, sei ihm erst unmittelbar vor seiner Verhaftung bekannt geworden. Er könne sich dies nur so erklären, dass zwei oder drei kleinere Schnittverletzungen am rechten Handballen, die er sich am Montagabend in seiner Wohnung zugezogen habe, als er auf einer Fliese ausgerutscht sei, durch eine heftige Bewegung aufgeplatzt seien. Auch den Betrugsvorwurf zu Lasten T im Hinblick auf die Bar „ST“ (Tat zu Ziffer 3 der Anklage; eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO) hat der Angeklagte abgestritten. Im September 2015 hätten seine Mitgesellschafter der „UB GmbH & Co. KG“ den Verkauf der im Jahr 2014 erworbenen Bar „ST“ diskutiert. Dabei habe man erwogen, dass er, der Angeklagte, die Bar „ST“ gegen Verrechnung seiner Geschäftsanteile am „UB“ und des noch bestehenden Darlehens übernehme. Deswegen habe er mit T zunächst die Möglichkeit eines Unterbeteiligungsvertrags ins Auge gefasst. Weitere vertragliche Ausgestaltungen und die Höhe von Ts Anteilen an der GmbH, die die Bar betreiben sollte, seien hingegen noch nicht abschließend geklärt gewesen. Zur Sicherung seiner Ansprüche an dieser Beteiligung habe T ihm € … auf sein Privatkonto überwiesen. Er, der Angeklagte, habe zu diesem Zeitpunkt weder finanzielle Schwierigkeiten gehabt noch habe er Ts Geld privat einsetzen wollen. Aufgrund eines zu hohen unternehmerischen Risikos habe man vom Kauf der Bar schließlich Abstand genommen. Die von T überwiesene Summe von € … sollte als Anzahlung für die Beteiligung an zukünftigen gemeinsamen Projekten dienen und beim Angeklagten „geparkt“ bleiben. Den Betrug zu Lasten Ts im Hinblick auf die Übernahme des „Café EA“ habe er ebenfalls nicht begangen (Tat zu Ziffer 4 der Anklage; eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO). Die Vertragsverhandlungen mit U seien Anfang 2016 gescheitert, weil dieser seine Anteile nicht in Gänze habe verkaufen dürfen, da ansonsten der langjährige Mietvertrag mit der Stadt Frankfurt am Main sofort kündbar gewesen wäre. Im Frühjahr 2016 habe er dann von einer Dame gehört, dass sie auch Interesse an dem „Café EA“ hätte. Man habe daher eine Zusammenarbeit angestrebt. Zu dieser Zeit habe er den zwischenzeitlich verstorbenen KS getroffen, der ihm angeboten habe, bei den erneuten Verhandlungen behilflich zu sein. Von ihm habe er die Ausschreibungsunterlagen gegen Zahlung einer Provision in Höhe von € 1.500 erhalten. Mit T habe er daraufhin vereinbart, dass er für die bereits im Jahr 2015 gezahlten € … einen Anteil von 12,5 Prozent an der „JK“ erhalte sowie ein Gesellschafterdarlehen mit einer Laufzeit von drei Jahren geben solle. Auch zu dieser Zeit seien seine finanziellen Verhältnisse stabil gewesen. Er habe sogar einem Bekannten, ZD, einen Barbetrag von € … leihen können, den er ihm in monatlichen Raten binnen eines Jahres zurückgezahlt habe. Im Juli 2016 habe er mit T vereinbart, dass dieser seine Anteile an der „JK“ weiter aufstocke und ein weiteres Darlehen an die Gesellschaft zahle. Im Gegenzug sei sein gegenüber der „JK“ bestehendes Gesellschaftsdarlehen reduziert worden. Im April 2017 habe er von seinem Privatvermögen € … an die Vermieterin des SH, BZ, für die Kaution sowie € … für die Übernahme der Spirituosenvorräte in bar übergeben. Auch dieser Betrag sollte nach der Vereinbarung mit T als Forderung gegen die „JK“ gebucht und damit die Darlehensverbindlichkeit entsprechend gekürzt werden. Bei dem Gespräch mit der Vermieterin sei T anwesend gewesen, er habe daher gewusst, dass es keine Abstandszahlung in Höhe von € … mehr gegeben habe. Im Herbst 2017 habe ihm KS erklärt, dass die Ausschreibung leider gescheitert sei und er, der Angeklagte, den Zuschlag für das „Café AE“ nicht erhalten habe. Zur sogenannten „…“-Affäre hat sich der Angeklagte durch verlesene Erklärung seiner Verteidiger vom 12.02.2020 dahingehend eingelassen, dass die ganze Aktion ökonomisch, intellektuell und politisch eine einzige Katastrophe gewesen sei. Er habe daher geplant, sich als Mitverursacher dieser Affäre gemeinsam mit L in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht geständig einzulassen. Allerdings sei der Schritt, an die Öffentlichkeit zu treten, mit den weitgehend falschen Behauptungen nicht von der Vorstellung getragen gewesen, auf das „Z“, dessen Geschäfte schlecht liefen, aufmerksam zu machen, zumal die Kundschaft dieser Bar erkennbar international gewesen sei. Zugleich wehre er sich gegen die Behauptung, er sei ausländerfeindlich und stünde der AfD nahe. Auch aus seiner Teilnahme an einem Chatverkehr, indem von „Nazis“ die Rede sei und in dem mit „Heil Hitler“ gegrüßt werde, folge nicht der Schluss, er sei politisch weit rechts. Dies sei lediglich eine „Blödelei“ „ohne Niveau“ und ohne Bezug zu einer politischen Realität gewesen. Warum er auf Facebook einmal „Weiter so AfD“ gepostet habe, könne er nicht mehr rekonstruieren. In seinem letzten Wort hat sich der Angeklagte erstmals persönlich geäußert und erklärt, dass er mit dem Tod von L nichts zu tun und sie auch nicht ermordet habe. 1. Das von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassungen geschilderte Geschehen zu Fall 1 der Anklage ist durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt, soweit es den Feststellungen widerspricht. Aufgrund der Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise und Beweisanzeichen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Geschäftspartnerin L getötet hat. Dabei beruht der Nachweis seiner Täterschaft zunächst auf seinen am Tatort sowie am Leichnam gefundenen Blutspuren. Wie der forensisch erfahrene molekularbiologische Sachverständige … vom Hessischen Landeskriminalamt unter Anwendung des für sein Fach üblichen und anerkannten Untersuchungsmethoden plausibel erläutert hat, konnten an der sichergestellten Kleidung von L (linke Socke und linker Schuh) Blutspuren nachgewiesen werden, die eindeutig dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Dies gelte auch für die vor der Parkbank auf dem Kiesweg detektierten Blutspuren (Spuren 1.1.1.1.1, -.2, -.5, -.6, -.8, -.10). Unter Erläuterung der seinem Gutachten zugrundeliegenden DNA-Befundtabelle hat der Sachverständige ausgeführt, dass die in den Blutspuren nachgewiesenen DNA-Merkmale in allen 16 Merkmalskomponenten übereinstimmten mit den in diesen Mischspuren dominierenden DNA-Merkmalen des Angeklagten. Soweit sich in den Spuren mit wechselndem Mischungsverhältnis weibliche Spurenanteile gefunden hätten, stimmten diese mit dem DNA-Vergleichsmuster von L in den 16 untersuchten Merkmalen vollständig überein. Im Ergebnis sei daher mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von 1:30 Milliarden der Angeklagte der Verursacher dieser Spuren. Zu diesem Schluss ist auch die Sachverständige für forensische Genetik ….. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt am Main gekommen, die vier weitere Blutspuren auf dem Kiesweg untersucht hat (Spuren 1.1.1.1.3, -.4, -.7, -.9). Auch in diesen Spuren sei in allen 16 STR-Systemen ausschließlich die für den Angeklagten geltende Merkmalskombination festgestellt werden mit der Folge, dass auch hier die detektierten DNA-Merkmale mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:30 Milliarden vom Angeklagten stammten. Aus wissenschaftlicher Sicht bestünde daher kein Zweifel daran, dass es sich bei dem Spurenverursacher um den Angeklagten handele. Auch die Auswertung der Mobilfunk- und Fahrzeugdaten, die Einvernahme der weiteren Sachverständigen sowie die in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen führen in ihrer Gesamtschau zur Person des Angeklagten als Täter. Soweit die Einlassung des Angeklagten den Feststellungen zur Sache entgegensteht, handelt es sich zur vollen Überzeugung der Kammer um eine bloße Schutzbehauptung. Dies gilt bereits für das behauptete Treffen mit L am Vortag ihres Todes, dem 07.05.2018 um 13:00 Uhr im Café „ME“. Ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Chatprotokolle vom 07.05.2018, die mittels des Programms UFED-Reader tabellarisch aufgelistet worden sind, kam ein Treffen zwischen dem Angeklagten und der L zwischen 9:05 Uhr und 15:20 Uhr weder im „ME“ noch an einem anderen Ort in diesem Zeitraum zustande. Vielmehr hatte der Angeklagte L offensichtlich versetzt, obgleich er selbst, wie die Einvernahme der Zeugen AR und SI ergeben hat, an diesem Tag mehrfach im Café „ME“ gewesen ist. Mit L hingegen hatte sich der Angeklagte an diesem Tag nicht im Café „ME“ getroffen, obgleich man sich am Vortag für den Morgen des 07.05.2018 verabredet hatte. Dies folgt aus dem WhatsApp-Verkehr vom 06.05.2018, wonach L um 16:17 Uhr dem Angeklagten vorhielt, dass sie beide sich seit Freitag hätten treffen wollen. Darauf gab dieser ihr um 16:20 Uhr zur Antwort: „War am Freitag im …., da warst Du aber mit Deinen Mädels schwer beschäftigt und schon zu viel Alkohol. Morgen können wir es aber durchziehen, musst aber fit sein“. L ging am 07.05.2018 davon aus, an diesem Tag mit dem Angeklagten einen Beurkundungstermin beim Notar Dr. F zur Rückübertragung ihrer Anteile an der „XY Gastro“ zu haben. Dies hat eine entsprechende Auswertung des Chatverkehrs sowie der in die Hauptverhandlung eingeführten, über den UFED-Reader erstellte Timeline von Ls Mobiltelefon ergeben. Das Programm UFED-Reader erstellt Berichte, um Benutzerdaten auf digitalen Geräten, wie Smartphones, zu extrahieren und zu decodieren. Unter dem Menüpunkt „Timeline“ werden die Benutzerdaten (wie bspw. Textnachrichten, Kontaktdaten, Webeinträge, Bilddateien sowie Video- und Ton-Dateien) anhand eines Zeitstrahls aufgelistet. Bei der Übertragung ins Tabellenformat werden diese Daten chronologisch unter Angabe des Datentyps, des Zeitstempels, der Kommunikationspartner sowie des Inhalts – soweit vorhanden – dargestellt. Diese Funktionsweise des Programms und insbesondere der „Timeline“ wurde durch POK R, der im Rahmen der Ermittlungen für die Auswertung der Mobiltelefone des Angeklagten sowie der Getöteten zuständig war, anlässlich seiner Zeugenvernehmung am 30.08.2019 ausführlich erläutert. Durch die Auswertung beider Mobiltelefone konnte die Kammer die Kommunikationsdaten und -inhalte entnehmen, von denen eine Vielzahl verlesen und den Zeugen vorgehalten wurde. Nach der Timeline versuchte L bereits um 9:04 Uhr am Morgen des 07.05.2018, den Angeklagten telefonisch zu erreichen. Weil der Angeklagte nicht reagierte, schrieb sie ihm um 9:05 Uhr per WhatsApp an: „Guten Morgen Liebe X. Ich warte auf dein Anruf, und info über NotarTermin heute“. Der Angeklagte rief sie daraufhin um 9:57 Uhr (Gesprächsdauer 1:13 min) und um 9:59 Uhr (Gesprächsdauer 0:19 min) jeweils zurück. Um 11:03 Uhr wählte L ausweislich ihrer Timeline erneut seine Nummer, ohne dass der Angeklagte den Anruf entgegennahm. Da er sich nicht meldete, schrieb L ihn um 12:59 Uhr erneut an: „Schatz“. Um sie weiter hinzuhalten, antwortete der Angeklagte um 13:03 Uhr: „Melde mich,... bin gerade etwas beschäftigt,...“. Entsprechend verärgert über das Versetzen sandte L ihm zwischen 13:32 Uhr und 13:38 Uhr die Nachrichten: „Wir waren verabredet. Finde ich unverantwortlich von dir. Du weiss es ist wichtig für mich. Bin extra früh aufgestanden“. Der Angeklagte vertröstete abermals und schrieb um 14:35 Uhr: „Melde mich gleich,... alles gut,.... Wo bist Du jetzt?“ und erhielt um 14:44 Uhr die Antwort: „Büro“. Nach einem 14-sekündigen Telefonat mit dem Angeklagten um 15:17 Uhr, schrieb L um 15:20 Uhr schließlich: „Mein Vater schlachtet mich“. Demnach hatte sich der Angeklagte mit L bereits nach den Chatprotokollen bis 15:20 Uhr nicht getroffen. Die Tatsache, dass der Angeklagte die Verabredung wieder nicht eingehalten hatte und das Telefonat von 15:17 Uhr, veranlassten L, nunmehr selbst mit dem Notar in Kontakt zu treten. Dies folgt aus den Aufzeichnungen in der Timeline ihres Mobiltelefons, wonach sie ab 15:21 Uhr über ihren E-Mail Provider Yahoo alte Verträge mit dem Angeklagten betreffend das „Z“ wieder aufrief und ab 15:25 Uhr mehrfach im Webbrowser nach Notar Dr. F suchte. Um 15:26 Uhr rief sie in der Kanzlei unter der Nummer ………… an und telefonierte 3:43 Minuten mit Notar Dr. F. Den Anruf und den entsprechenden Auftrag, einen Vertrag zur Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 22.04.2016 zu entwerfen und eine neue GmbH zu gründen, bestätigte der Notar Dr. F als Zeuge in der Hauptverhandlung anhand seiner Mandatsunterlagen. Auch gab er an, dass er für den Angeklagten zwischen 2015 und 2018 zahlreiche Beurkundungen durchgeführt habe. Sein letzter Kontakt mit ihm habe am 27.02.2018 stattgefunden, als er für den Angeklagten einen Kaufvertrag über Anteile an der Betriebsgesellschaft des „BD“ protokolliert habe. Danach habe es keine Kontaktaufnahme seitens des Angeklagten mehr gegeben. Auch die Benutzungshistorie der Fahrzeugdaten des Mercedes im Kfz-Untersuchungsbericht vom 02.10.2019 in Verbindung mit den Daten auf der Timeline des Mobiltelefons von L, hat keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie sich am 07.05.2018 zu einer anderen Uhrzeit vor 21:15 Uhr mit dem Angeklagten getroffen haben könnte. Die im Mercedes von L gespeicherten Fahrzeugdaten wurden durch den Sachverständigen ………. vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg mittels der Software „Xentry“ zur Darstellung der Benutzungshistorie ausgewertet. Unter Bezugnahme auf seinen Bericht vom 02.10.2018 erläuterte er, dass er anhand der ausgelesenen Daten Fahrzyklen festgestellt habe, die dann in Form der dem Bericht beigefügten Tabelle, die die Kammer dem Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens vorgehalten hat, unter Angabe der Uhrzeit, der Aktion sowie des Kilometerstandes dargestellt worden seien. Damit sei die Benutzungshistorie des Fahrzeugs für den 08.05.2018 vollständig nachgewiesen. Die Kammer folgte den Auswertungen des Sachverständigen nach eigener Überprüfung. Dies gilt auch für den erweiterten Kfz-Untersuchungsbericht vom 02.10.2019, in welchem die Kammer dem Sachverständigen ergänzend den Auftrag erteilt hatte, die Fahrzyklen des Mercedes vom 07.05.2018 auszuwerten. Nach dem verlesenen Kfz-Untersuchungsbericht vom 02.10.2019 verbrachte L den Vormittag des 07.05.2018 mit diversen Autofahrten, traf sich ausweislich mehrerer WhatsApp-Nachrichten von 10:38 Uhr bis 11:00 Uhr (Parkzeit Fahrzeug) kurz mit ihrem Exmann RI und chattete danach mit Freunden und Bekannten. Im Zeitraum zwischen 12:03 Uhr und 15:40 Uhr war ihr Fahrzeug geparkt. Sie hielt sich im Büro ihrer Immobilienfirma auf. Nach der Timeline war ihr Mobiltelefon dort um 14:00 Uhr im WLAN eingeloggt; auch dem Angeklagten teilte sie um 14:44 Uhr mit, dass sie noch immer im Büro sei. Um 15:40 Uhr verließ sie das Büro, startete ihr Fahrzeug und holte Rechtsanwalt N in dessen Büro ab. Mit ihm stand sie bereits seit 11:31 Uhr in ständigem Kontakt per Telefon und WhatsApp. Er vertrat sie in ihren familienrechtlichen Angelegenheiten. Im Anschluss ging sie zwischen 16:20 Uhr und 16:48 Uhr (Parkzeit Fahrzeug) mit ihrer Freundin BA essen, wie sie auch einem Bekannten um 16:40 Uhr per WhatsApp mitgeteilt hatte. Den restlichen Nachmittag verbrachte L gemeinsam mit BA zunächst beim Shoppen, wie sie ihrer neuen Bekanntschaft GO per WhatsApp um 17:22 Uhr mitteilte, und dann in ihrer Eigentumswohnung in der W-Straße, wo sie sich in der Zeit von 19:02 Uhr bis 20:19 Uhr (Parkzeit Fahrzeug) befanden. Um 19:42 Uhr fotografierte BA, wie sie in ihrer Zeugenaussage spontan erinnerte, in dieser Wohnung L auf einem Sofa sitzend mit zwei Handtaschen. Dieses Bild postete L sodann auf dem in der Hauptverhandlung eingesehenen Instagram-Account mit dem Hashtag style#sisterlove#mitstilgeboren#loveshoes#instastyle#chillathome. Diesen Ablauf des Nachmittags hat auch die Zeugin BA im Sinne der Feststellungen geschildert. Ihre Angaben stehen in Einklang mit den Daten aus der Timeline sowie aus der Benutzungshistorie des Fahrzeugs von L. Folglich haben sich der Angeklagte und das Opfer am 07.05.2018 erstmals gegen 21:15 Uhr an der Bäckerei „VV“ getroffen. Es gab allerdings auch hier kein spontan von L ausgehendes, sondern ein von dem Angeklagten geplantes und verabredetes Treffen. Hierfür spricht bereits, dass L ausweislich der Timeline ihres Mobiltelefons bereits um 20:47 Uhr, als sie sich noch im „Bistro RE.“ in Sachsenhausen befunden hatte, zunächst im Internet nach der Bäckerei „VV“ suchte und sodann um 20:49 Uhr ihr Fahrzeug startete, um hinzufahren. Offensichtlich war ihr der von dem Angeklagten vorgegebene Treffpunkt unbekannt. Der Angeklagte hingegen kannte die Bäckerei gut. Nach der Aussage des Inhabers YE, an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen, sei er seit über 20 Jahren mit dem Angeklagten und dessen Familie eng befreundet. Der Angeklagte käme durchschnittlich viermal wöchentlich zum Frühstücken in die Bäckerei. Bei einem spontanen Entschluss Ls hätte es daher nähergelegen, einfach zur Wohnanschrift des Angeklagten in die N-straße zu fahren. Sich demgegenüber an einem für L nicht bekannten Ort zu treffen, der in fußläufiger Entfernung zur Wohnung des Angeklagten gelegen ist, ist wenig plausibel. Weiterhin ist auch nicht mit einer spontanen Entscheidung für ein Treffen in Einklang zu bringen, dass der Angeklagte im Telefonat mit YE eine entsprechende Verabredung bestätigt hat. Der Zeuge YE gab an, der Angeklagte habe ihm, als er ihn angerufen und mitgeteilt habe: „X, hier steht ein sehr nettes Mädel. Komm mal vorbei!“, sofort und ohne Rückfragen geantwortet: „Alles klar ich weiß Bescheid. Ich komme vorbei!“. Dabei erinnerte der Zeuge YE, dass er den Namen „L“ nicht genannt habe, weil er ihn zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt habe. Auch die Frau habe er zuvor nie gesehen, lediglich ihr Fahrzeug habe er in der Nachbarschaft mal parken gesehen. Als Schutzbehauptung ist auch die seitens des Angeklagten geschilderte Kommunikation zwischen ihm und L über das Mobiltelefon des Zeugen YE zu werten. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen YE hat nur er mit dem Angeklagten gesprochen und sein Mobiltelefon dabei nicht an L weitergereicht. Eine Aufforderung, ihr „Geld für Feuerwerk“, also für Kokain, mitzubringen, hat es folglich nicht gegeben. Ein derartiges Verlangen von L in Anwesenheit des Zeugen YE, den sie überhaupt nicht kannte, ist auch wenig nachvollziehbar, zumal ein wichtiger Geschäftstermin unmittelbar bevorstehen sollte und sie bereits kurze Zeit zuvor mit BA Kokain konsumiert hatte. Schließlich ist auch vor diesem Hintergrund nicht plausibel, warum der Angeklagte, der nach seiner Einlassung weder Geld für Kokain noch Zeit für sie investieren wollte, ohne sein Mobiltelefon zur Bäckerei „VV“ gegangen ist. Der Grund für die abweichenden Angaben des Angeklagten zu dem Anlass und den Umständen des Treffens liegt zur Überzeugung des Gerichts darin, dass er eine nachvollziehbare Erklärung für das Zurücklassen seines Mobiltelefons in der Wohnung bedurfte. Diese gibt es nur, wenn die Zusammenkunft und die anschließende gemeinsame Fahrt in den ABC sich als spontaner Entschluss darstellten. Der Angeklagte wollte ersichtlich eine Ortung seiner Mobilfunkdaten sowie derjenigen von L vermeiden. Jedenfalls aus dem gegen ihn wegen des „...s“ geführten Ermittlungsverfahren war ihm die Auslesung von Ortungsdaten bekannt, wie die damalige Ermittlungsführerin KHKin B als Zeugin berichtet hatte. Denn in diesem Verfahren habe ihr der Angeklagte Screenshots seines Bewegungstrackers (MoveApp) zum Beweis der Tatsache übersandt, dass er in der Tatnacht im „Z“ gewesen sei. In Kenntnis dieser Ortungsmöglichkeiten über ein Mobiltelefon hatte der Angeklagte auch dafür gesorgt, dass L bereits auf dem Weg zum „VV“ ihr Mobiltelefon ausschaltete. Gemäß des Log-Eintrags auf der in der Hauptverhandlung mit dem Zeugen POK R über das Programm „Cellebrite Reader“ in Augenschein genommenen Timeline schaltete sie ihr Mobiltelefon nämlich erst um 22:01 Uhr wieder an. Aus diesem Grund rief L auch nicht selbst beim Angeklagten an, sondern bat den sich noch zufällig in der Bäckerei befindlichen YE mit dem Vorwand, ihr Akku sei leer, um einen Anruf. Ausweislich ihres weiteren Telefon- und Chatverkehrs nach 22:01 Uhr steht fest, dass ihr Mobiltelefon nicht entladen war. Gegen ein spontanes Treffen sprechen schließlich auch die insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen KL und BA. Die Zeugin KL, eine langjährige Freundin von L, schilderte in ihrer Vernehmung glaubhaft, dass sie um die Mittagszeit einen Anruf von L erhalten habe. Sie hätten, wie so oft, über alles Mögliche geredet und einen gemeinsamen Kurzurlaub geplant. L habe erzählt, den Nachmittag mit Kaffeetrinken zu verbringen, sie müsse sich jedoch am Abend noch mit X treffen. Als Datum des Telefonats gab die Zeugin KL, wie schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung, zwar zunächst Dienstag, den 08.05.2018, an. Auf Vorhalt der Daten der Timeline von L, wonach von Ls Mobiltelefon am 07.05.2018 um 11:40 Uhr ein 13:55 Minuten dauerndes Telefonat mit der Rufnummer …… („KL“) geführt wurde, korrigierte sie das Datum jedoch entsprechend. Darüber hinaus hat auch die Zeugin BA bestätigt, dass L am 07.05.2018 eine feste Verabredung mit dem Angeklagten hatte. Sie schilderte anschaulich, dass sie gegen 20:45 Uhr zunächst mit L und zwei weiteren Freundinnen auf der Terrasse im „Bistro RE“ gesessen habe. Ls Fahrzeug habe wie immer schräg auf dem Bürgersteig direkt vor dem Restaurant geparkt. Kurze Zeit nach der Ankunft, höchstens 30 Minuten später, sei L wieder weggefahren, weil sie sich mit dem Angeklagten und einer weiteren Person aus dessen Umfeld habe treffen wollen. Der Angeklagte habe ihr nämlich versprochen, an diesem Abend über die unbekannte Person einen Teil des aus dem Verkauf des „Z“ geschuldeten Geldes zurückzuzahlen. Sie, die Zeugin BA, habe L später noch per WhatsApp ein Foto aus dem „RE“ gesandt, weil sie auf L gewartet habe. Insgesamt sei L etwa eine Stunde lang weg gewesen. Bei ihrer Ankunft habe sie dann berichtet, dass das Treffen auf den nächsten Abend verlegt worden sei, weil der Dritte nicht erschienen sei. Die Angaben der Zeugin BA sind glaubhaft. Im Hinblick auf die Verabredung mit dem Angeklagten stehen sie im Einklang mit der Aussage der Zeugin KL und ihren eigenen polizeilichen Vernehmungen vom 10.05.2018 und 24.09.2018. Bereits bei der Polizei gab die Zeugin BA an, dass L ihr an diesem Abend gesagt habe, dass sie einen Geschäftstermin habe und der Angeklagte ihr noch „voll viel Geld“ zu geben habe. Dies hat die Zeugin auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigt. Indiziell werden ihre Angaben durch die Auswertung der Fahrzeug- sowie der Mobilfunkdaten unterstützt. Nach dem Kfz-Untersuchungsbericht vom 02.10.2019 war Ls Fahrzeug zwischen 20:36 Uhr und 20:49 Uhr für 12 Minuten geparkt. Dies stimmt mit der Angabe der Zeugin BA überein, L habe sich nur „kurz“ im Restaurant aufgehalten. Nach der Auswertung wurde der Motor dann um 20:49 Uhr gestartet und binnen elf Minuten legte das Fahrzeug eine Strecke von sechs Kilometern zurück. Dies entspricht ausweislich des Routenplaners von Google Maps, der auch bezüglich der sonstigen Entfernungsermittlungen in der Hauptverhandlung herangezogen wurde, der Strecke vom „Bistro RE“ in der … (Frankfurt-Sachsenhausen) bis zur Bäckerei VV in der X-Straße (Frankfurt-Westend). Das von der Zeugin beschriebene Foto aus dem „RE“ hat sie ausweislich der Timeline von Ls Mobiltelefon um 21:55 Uhr per WhatsApp übersandt. Bei der Inaugenscheinnahme äußerte die Zeugin BA ganz spontan und sichtlich betroffen und authentisch, dass die auf dem Tisch liegenden Zigaretten der Marke „Vogue“ L gehört hätten. Nach alledem bestehen daher keine Zweifel, dass der Angeklagte entsprechend seines Tatplanes L an die Bäckerei „VV“ bestellt hat. Die anschließende Fahrt in den ABC wird indiziell durch die Fahrzeugauswertung bestätigt. Nach dem Kfz-Untersuchungsbericht des Sachverständigen …… vom 02.10.2019 parkte das Fahrzeug von L von 21:00 Uhr bis 21:15 Uhr, wobei die Fahrertür ca. 60 Prozent der Zeit geöffnet war. In dieser Zeit traf sie auf den Zeugen YE. Um 21:15 Uhr wurde der Motor erneut gestartet und eine Strecke von sechs Kilometern in zehn Minuten gefahren. Diese Entfernung stimmt mit dem Routenplaner von Google Maps im Hinblick auf die Wegstrecke von der Bäckerei „VV“ bis zur Gaststätte „ABC“ exakt überein. Zwischen 21:25 Uhr und 21:47 Uhr waren dann die Zündung des Fahrzeugs ausgeschaltet und die Türen verriegelt. Der Aufenthalt im ABC dauerte damit 22 Minuten. Das Fahrzeug startete erst wieder um 21:48 Uhr und fuhr eine Strecke von zehn Kilometern in 22 Minuten. Dies wiederum entspricht der im Routenplaner von Google Maps ausgewiesenen Strecke ABC bis N-Straße von sechs Kilometern zuzüglich N-Straße bis … (Bistro RE) von vier Kilometern. Da L ihr Mobiltelefon um 22:01 Uhr wieder anstellte und auch der Angeklagte ausweislich der Timeline seines Mobiltelefons vom 07.05.2018 ab 22:03 Uhr wieder per WhatsApp kommunizierte, ist nachvollziehbar, dass L den Angeklagten gegen 22:00 Uhr an seiner Wohnanschrift abgesetzt hatte, bevor sie wieder ins „Bistro RE“ fuhr. Um 22:10 Uhr wurde das Fahrzeug dort geparkt. Hingegen ist der vom Angeklagten beschriebene Verlauf der Geschehnisse am 07.05.2018 im ABC völlig konstruiert. Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte mit L nicht am vereinbarten Treffpunkt, dem Parkplatz vor der Gaststätte „ABC“, auf den angeblichen Geschäftspartner längere Zeit gewartet haben will. Selbst im Falle einer Verspätung hätte es mehr als nahegelegen, im Bereich des Parkplatzes zu verbleiben und nicht in einen völlig dunklen Park zu einer etwa 400 Meter entfernten Bank zu spazieren, um dort eine Zigarette zu rauchen. Da L ihr Mobiltelefon ausgeschaltet hatte, hätte ihr Geschäftspartner bei einer späteren Ankunft keinen Kontakt mehr zu ihr aufnehmen können. Der Angeklagte verfügte seinerseits über kein Handy, so dass eine vermittelte Kontaktaufnahme ebenfalls ausgeschlossen war. Der behauptete langsame Spaziergang zur Bank und zurück hätte schon mehr als zehn Minuten, wie der Zeuge POK R anlässlich der Rekonstruktion der Laufwege festgestellt hat, verbraucht; hinzu käme der Aufenthalt auf der Bank. Damit war die Dauer des gesamten Aufenthalts im ABC praktisch verbraucht, ohne dass man auch nur ansatzweise Kontakt mit der dritten Person hätte aufnehmen können. Aufgrund der Satellitenaufnahmen von Google Earth und der in Augenschein genommen Lichtbilder des Parks steht auch fest, dass ein Sichtkontakt vom Parkplatz in den Park schon aufgrund der hohen Bäume ausgeschlossen war. Die Parkbank konnte wegen der Dunkelheit aus größerer Entfernung nicht erkannt werden. Hinzu kommt, dass ein derartiger Spaziergang wenig zu Ls Charakter passte. Sämtliche ihrer vernommenen Freundinnen bezeichneten sie übereinstimmend als extrem „lauf faul“, als jemanden, der alles mit dem Fahrzeug erledigte und dieses immer direkt vor das Ziel stellte. Auch Ls Kleidung war an diesem Abend nicht auf einen längeren Spazierweg ausgerichtet. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen YE und BA war L an diesem Abend sehr auffallend und hochwertig gekleidet. Sie trug hochhackige Pumps der Luxusmarke Chanel, die bei einem längeren Lauf über einem Kiesweg nach allgemeiner Lebenserfahrung eher hinderlich gewesen wären. Darüber hinaus ist die Einlassung bezüglich des Spaziergangs auch in sich unstimmig. Der Angeklagte gibt einerseits an, mit L während des Rauches „langsam in den Park gelaufen“ zu sein, andererseits will er sie jedoch „gedrängt“ haben, schnellstmöglich wieder zurückzufahren, weil seine Freundin WK noch in der Wohnung auf ihn gewartet habe. Er habe ihr gegenüber „etwas gut machen“ wollen. Danach hatte es der Angeklagte eilig. Dass er in dieser Situation gleichwohl einen Spaziergang unternimmt, der schon aufgrund der räumlichen Distanzierung nichts mehr mit dem Geschäftstermin zu tun haben konnte, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich erweist sich die Einlassung insoweit als konstruiert, als dass L dem Angeklagten nicht den Hintergrund des Treffens offenbart habe. Spätestens während des 22-minütigen Aufenthalts im ABC und der anschließenden Rückfahrt hätte es nahegelegen, den Angeklagten hierüber zu informieren. Es ist auch nicht überzeugend, dass der Angeklagte L einfach nachts in einen Park begleitet, ohne den Grund hierfür zu kennen oder wenigstens auf eine Erklärung bestanden zu haben. Der Angeklagte hat selbst angeführt, schlechte Erfahrungen mit Ls Geschäftsideen gehabt zu haben. Berücksichtigt man zudem, dass er aufgrund seiner manipulativen Art L leicht steuern konnte, wie ihre Freundinnen und vor allem Rechtsanwalt NF berichtet haben, und sie ihm seit Jahren vertraute, wäre es für den Angeklagten ein Leichtes gewesen, eine klare Information zu erhalten. Auch die Einlassung des Angeklagten zum Ablauf des 08.05.2018 ist als Schutzbehauptung zu werten, soweit sie den Feststellungen widerspricht. Dies gilt bereits für das zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt vor 17:00 Uhr behauptete weitere Treffen mit L am 08.05.2018 im Café „ME“. Nach der von POK R vorgenommenen Auswertung der Videokameras betrat der Angeklagte um 8:26 Uhr, um 9:40 Uhr sowie um 16:09 Uhr jeweils allein das Café. Zur Auswertung hat der Zeuge POK R erläutert, die gesamte Videoaufzeichnung vom 08.05.2018 während der Öffnungszeiten von etwa 7:00 bis 19:15 Uhr eingesehen zu haben. Dabei habe er nach Aufnahmen vom Angeklagten und/oder L gezielt gesucht. Unter Bezugnahme auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder einzelner Videosequenzen, die den Angeklagten beim Betreten bzw. Verweilen im Café zeigen, schilderte der Zeuge, dass er von L keine Aufnahme gefunden habe. Da die Videokameras den gesamten Theken- und Eingangsbereich (Kamera 3) sowie den Gastraum und den Toilettenabgang (Kamera 1) überwacht hätten, könne er ausschließen, dass sich L an diesem Tag im Innenbereich des Cafés aufgehalten habe. Über den Außenbereich könne er keine Angaben machen, da dieser nicht per Videokamera überwacht sei. Gleichwohl liegt es prinzipiell näher, dass sich L mit dem Angeklagten innerhalb des „ME“ oder etwa am Eingang verabredet hätte. Im Anschluss an die Vernehmung von POK R hat der Angeklagte über eine spontane Verteidigererklärung seine Einlassung dahingehend konkretisiert, dass das Treffen mit L auf der Terrasse des Cafés stattgefunden habe, also eben dort, wo der Zeuge POK R eine Kamera verneint hatte. Der Erklärung kommt ein erheblich geminderter Beweiswert zu, weil sie der Angeklagte offensichtlich an das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung angepasst hat. Hinzu kommt, dass er auch zuvor je nach Ermittlungsstand unterschiedliche Angaben zum Ablauf, zur Uhrzeit sowie zum Anlass des behaupteten Treffens am 08.05.2018 gemacht hatte. Bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 10.05.2018 erklärte der Angeklagte zunächst, sich mit L zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr im „ME“ getroffen zu haben. Gesprächsgegenstand sei der geplante Notartermin am 11.05.2018 bei Dr. F gewesen. Dies ist nachweislich unzutreffend, da nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. F kein Beurkundungstermin vereinbart gewesen sei. In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hielt der Angeklagte hieran auch nicht mehr fest, sondern gab an, L habe ihn nur kurz gefragt, ob er „abends könne“. Auch änderte der Angeklagte seine Einlassung im Hinblick auf die Bekleidung von L. Bei der Polizei beschrieb er für das Nachmittagstreffen eine dunkle und sportive Bekleidung (schwarze Hose, schwarzes T-Shirt, schwarze Sneakers) und damit die zur Tatzeit getragene Kleidung. Auf den Vorhalt in der zweiten Beschuldigtenvernehmung, über die der Vernehmungsbeamte KHK Y in der Hauptverhandlung berichtet hat, L habe tagsüber ein helles Kleid getragen, korrigierte der Angeklagte seine Angaben und gab nunmehr an, sich nicht mehr so genau daran erinnern zu können, sie jedoch nicht wirklich schwarz, aber Ton in Ton angezogen gewesen sei. In der Verteidigererklärung vom 27.08.2018 hielt er auch hieran nicht mehr fest, sondern umschrieb diese Angabe als „Lüge“, soweit er „diese Informationen als eigene Wahrnehmungen behauptet“ habe. Ausweislich der Aufnahme einer Videokamera im Einkaufszentraum „…..“ um 18:12 Uhr, von der einzelne Standaufnahmen in der Hauptverhandlung eingesehen wurden, trug L nämlich an diesem Nachmittag ein graues Kleid mit einer großflächigen und bunten Gesichtsapplikation sowie graue Plüsch-Pantoffeln mit goldfarbenen Ketten sowie ihre markanten eingeflochtenen Kunsthaarzöpfe. Die Begründung des Angeklagten für das wechselnde Einlassungsverhalten („Lüge“) ist schlicht nicht nachvollziehbar. Einziger Grund hierfür ist der auch durch die weiteren Beweismittel erwiesene Umstand, dass er L an diesem Tag überhaupt nicht vor 21:13 Uhr gesehen hatte, und er deswegen einer plausiblen Erklärung bedurfte, warum er in seiner polizeilichen Vernehmung nicht die sehr auffällige Bekleidung vom Nachmittag, sondern diejenige zur Tatzeit beschrieben hatte. Ein Treffen am 08.05.2018 vor 21:13 Uhr ist auch nicht mit den weiteren Beweisergebnissen in Einklang zu bringen. Die Zeugin XE schilderte in ihrer Vernehmung eindrücklich und glaubhaft, dass sich ihre Tochter L bis zum späten Nachmittag ausschließlich in der Familienwohnung aufgehalten habe. L sei irgendwann in der Nacht nach Hause gekommen und habe sich am Morgen sehr schlecht gefühlt. Deswegen habe sie selbst ihre Enkelkinder in den Kindergarten gebracht und zum Mittagessen um 13:00 Uhr wieder abgeholt. Nach einer gemeinsamen Mahlzeit hätte L mit den Zwillingen gespielt. Erst am späten Nachmittag habe sich ihre Tochter dann mit ihrem Exmann und den Kindern getroffen. Dabei sei sie von ihrer Freundin BA begleitet worden. Diesen Ablauf hat auch die Zeugin BA im Kern bestätigt, die bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung bekundete, L am Nachmittag mit den Zwillingen in der X-straße abgeholt zu haben. Da L in der Nacht zuvor aufgrund ihres starken Alkohol- und Drogenkonsums ihr Fahrzeug am Hotel „O“ abgestellt habe, sei man gemeinsam mit den Kindern dorthin gelaufen. Hieran habe sie noch eine sehr gute Erinnerung, weil nicht nur L, der es offensichtlich noch schlecht ging, sondern auch einer der Zwillinge auf dem etwa 20-minütigen Weg ins Bahnhofsviertel die ganze Zeit „gemotzt“ hätten. Auch ausweislich der Mobilfunkdaten hielt sich L bis in den Nachmittag in der Wohnung in der X-Straße auf. Im Zeitraum zwischen 6:21 Uhr und 14:47 Uhr speicherte das Mobiltelefon mehrfach die gleichen WLAN-Einträge auf der Timeline ab. Daneben finden sich umfangreicher Chatverkehr von L mit Freunden, Telefonate sowie Audio- und Videoabrufe im Internet. Zwischen 14:47 Uhr und 16:37 Uhr zeigt der Verlauf der Webaktivitäten auf dem Mobiltelefon das Abspielen von Audiodateien der Geschichte „Winnie the Pooh“ in russischer Sprache auf, eine Sprache, die L und auch ihre Kinder beherrschten. Um 16:42 Uhr erhielt L einen Anruf der Zeugin BA (Tel. ……..). Da beide im Anschluss nicht mehr über Mobiltelefon kommunizierten, ist nachvollziehbar, dass sich die Frauen etwa um 16:45 Uhr getroffen haben und dann gemeinsam zum Fahrzeug liefen. Diese Annahme wird durch die Auslesung der Fahrzeugdaten bestätigt. Danach wurde der Mercedes um 17:12 Uhr gestartet, nachdem er seit 2:29 Uhr abgestellt war. Die sich anschließende Fahrt dauerte zwölf Minuten und betrug zwei Kilometer. Dies entspricht der Strecke vom Hotel „O“ zum Einkaufszentrum „………“, wo das Fahrzeug um 17:24 Uhr für 62 Minuten parkte. Den gemeinsamen Aufenthalt im Einkaufszentrum haben die Zeugen BA und RI übereinstimmend geschildert. Bestätigt wird er zudem durch die Aufzeichnung einer Überwachungskamera um 18:12 Uhr. Die Lichtbilder zeigen RI, BA, die Zwillinge und L beim Betreten bzw. Verlassen der „Subway“-Filiale im „….“. Das Fahrzeug wurde um 18:28 Uhr wieder gestartet und fuhr fünf Kilometer in 15 Minuten. Dies entspricht ausweislich des Routenplaners Google Maps der Strecke „……“ über A-Allee (Wohnanschrift des RI) bis L-straße. Dort wurde das Fahrzeug um 18:43 Uhr für sechs Minuten ausgeschaltet, allerdings nicht verriegelt. Dies bestätigt indiziell die Angabe der Zeugin BA, sie sei im Fahrzeug sitzen geblieben, als L ihre Kinder in der L-straße zur Mutter in die Wohnung gebracht und dann auf L gewartet habe. Aufgrund der Würdigung all dieser Indizien steht fest, dass sich der Angeklagte nicht mit L bis 17:00 Uhr im Café „ME“ getroffen hat. Auch für einen späteren Zeitpunkt ist dies nach der geschilderten Beweislage ausgeschlossen. Mit dem konstruierten Treffen will der Angeklagte offensichtlich erneut seine eigene Initiative für das spätere Aufeinandertreffen im ABC verschleiern, um damit die Legende aufrechtzuerhalten, L habe ihn gebeten, sie zu einem Geschäftstermin mit einem unbekannten Dritten zu begleiten. Die Kammer ist überzeugt, dass sich der Angeklagte bereits am Vortag nach dem angeblich gescheiterten Treffen im ABC mit L für den Abend des 08.05.2018 verabredet hat, zumal auch die Aussage der Zeugin BA hierfür spricht, wonach L bereits am 07.05.2018 nach ihrer Rückkehr ins Bistro „RE“ erzählt habe, die Verabredung sei auf den nächsten Abend verschoben worden. Auch dem Zeugen ZX hat L am 08.05.2018 gegen 20:00 Uhr mitgeteilt, dass sie am Abend noch eine wichtige Verabredung habe. Der Zeuge ZX bekundete glaubhaft, dass er sich am Abend Ls Fahrzeug habe ausleihen wollen, um damit in der Stadt „herumzufahren“. L habe dies jedoch unter Hinweis auf die Verabredung abgelehnt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt habe könnte, bestehen nicht. Schließlich spricht auch der Inhalt des um 18:55 Uhr geführten Telefonats zwischen dem Angeklagten und L für eine am Vortag bereits fest vereinbarte Zusammenkunft für den 08.05.2018. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung Gegenteiliges behauptet hat, ist auch dem nicht zu folgen. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei gab der Angeklagte zunächst an, in diesem Telefonat sei es um etwas Belangloses gegangen, dessen er sich nicht mehr erinnere. Mit der Erklärung in der Hauptverhandlung passte er den Inhalt des Telefongesprächs hingegen an seine Legende an, L habe ihn gebeten, sie zu ihrem Geschäftstermin zu begleiten. Dabei führte er aus: „Gegen 19 Uhr hat mich L angerufen, die mich fragte, wo ich sei und ob es mir möglich wäre, sie zu dem Treffen zu begleiten. Ich erwiderte, ich sei im „OG“ und würde von dort zum Fußballspiel meines Sohnes fahren und später mit WK zum Essen gehen wollen, d.h., dass ich keine Zeit hätte, sie zu begleiten, sie sich aber auf jeden Fall später bei mir melden solle. Dass ich ihr abgesagt habe, hat ihr ersichtlich nicht gepasst, sie war aber einverstanden und auch nicht verstimmt“. Ausweislich der Timeline beider Mobiltelefone dauerte das Telefonat 29 Sekunden. Es ist bereits unwahrscheinlich, dass in einem so kurzen Gespräch derart viele Informationen ausgetauscht worden sein könnten. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte noch verschiedene Reaktionen seiner Gesprächspartnerin aufgenommen haben will. Auch inhaltlich ist nicht verständlich, warum sich L später noch bei ihm melden solle, zumal er seine Teilnahme an dem Geschäftstermin bereits abgesagt hatte. Auch insoweit wirkt die Einlassung konstruiert, um ein Motiv anzulegen, nämlich die Besorgnis wegen des Ausbleibens einer Nachricht für die behauptete nächtliche Suchfahrt. Entscheidend ist jedoch, dass dem behaupteten Inhalt des Telefongesprächs die auch insoweit glaubhafte Aussage der Zeugin BA entgegensteht. Diese gab an, der Angeklagte habe L in dem Telefonat an das geplante Treffen vom Abend um „neun Uhr fünfzehn“ erinnert. L hätte dabei dem Angeklagten noch angeboten, ihn vorher abzuholen. Diese Aussage der Zeugin BA, die bei der Schilderung der Ereignisse immer noch sehr betroffen war, ist glaubhaft und überzeugend. Insbesondere hat die Zeugin den Inhalt des Telefongesprächs von Anfang an konstant bei den polizeilichen Befragungen und Vernehmungen ebenso wie in der Hauptverhandlung beschrieben. So bekundete der Zeuge KOK E, der die Zeugin am 10.05.2018 das erste Mal ab 6:27 Uhr vernommen hatte, diese habe auf telefonische Nachfrage um 15:25 Uhr, in welcher Situation sie selbst von dem Treffen zwischen dem Angeklagten und L erfahren habe, angegeben, dass sie gegen 18:00 Uhr im Auto der L gesessen und diese über Lautsprecher mit dem Angeklagten telefoniert habe. Dabei habe der Angeklagte L an das Treffen „um neun Uhr fünfzehn“ erinnert. L selbst hätte angeboten, den Angeklagten abzuholen. Im Anschluss an das mit dem Angeklagten geführte Telefonat hätten sie die Kinder bei der Mutter abgegeben. Dies habe die Zeugin BA jedoch sogleich korrigiert und sich dahingehend eingelassen, die Kinder sowie der Exmann hätten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Auto gesessen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin BA die Aussage zum Inhalt des Telefonats aufgrund suggestiver Vernehmungsmethoden machte, sind nicht gegeben. Dies ist bereits deswegen fernliegend, weil der Zeuge KOK E zum Zeitpunkt der Aussage um 15:25 Uhr noch keine Kenntnis von einem Telefonat zwischen dem Angeklagten und L hatte. Erst im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, die am gleichen Tag um 17:30 Uhr begann, erfuhr der Zeuge KOK E von dem 29-sekündigen Telefonat um 18:55 Uhr. Auch bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigte die Zeugin BA den wesentlichen Inhalt des Telefongesprächs. Zur Uhrzeit konnte sie hingegen keinen genauen Angaben mehr machen, was angesichts des Zeitablaufs von fast 16 Monaten erklärlich ist. Allerdings gab sie auf Nachfrage spontan an, dass sie zum Zeitpunkt des Telefonats auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Da sie die Fahrt zuvor zwischen den Kindern eingeengt auf der Rückbank verbracht habe, erinnerte sie, dass die Kinder zu dieser Zeit schon wieder bei der Großmutter gewesen seien. Dies schilderte die Zeugin anschaulich und ohne zu zögern. Auf Nachfrage ergänzte sie, dass im Fahrzeug Kindersitze montiert gewesen seien, zwischen denen sie als kleine Person noch Platz gefunden habe. Die Zeugin hat die Umstände des Telefonats damit erlebnisbezogen und lebendig dargestellt. Ihre Schilderung findet zudem eine Stütze in der Auswertung der Fahrzeugdaten. Zum Zeitpunkt des Telefonats um 18:55 Uhr fuhr das Fahrzeug bereits seit sechs Minuten. Insoweit ist ein Gespräch über die Freisprechanlage nachvollziehbar. Zuvor hatte das Fahrzeug von 18:43 Uhr bis 18:49 Uhr geparkt, wobei die Türen nicht verriegelt gewesen waren. Während dieser Zeit wartete die Zeugin BA, wie oben festgestellt, in der L-straße im Fahrzeug auf L, die ihre Kinder zur Mutter in die Wohnung brachte. Folglich ist es plausibel, dass sie zwischenzeitlich ihren Platz auf den Beifahrersitz gewechselt hatte. Auch die weiteren Angaben der Zeugin BA zum Ablauf des Abends sind glaubhaft. Sie decken sich in weiten Teilen mit den objektiven Feststellungen aus der Auswertung der Fahrzeug- und Mobilfunkdaten, der Auffindesituation des Handys von L sowie mit den Angaben der Zeugen XE, LI und ZX. Die Zeugin BA gab an, nach dem Anruf um 18:55 Uhr mit L zunächst im Restaurant „BD“ telefonisch Fisch bestellt und mit ihr diverse Fahrten ins Westend, an die Messe sowie nach Bornheim unternommen zu haben. Dabei beschrieb sie, genau wie bei ihrer polizeilichen Vernehmung, die Geschehnisse nicht in chronologischer Reihenfolge, sondern sprang zwischen den einzelnen Begebenheiten hin und her. Sie gab dabei auch offen an, dass sie sich an die Abfolge der einzelnen Fahrten nicht mehr genau erinnere. Allerdings beschrieb die Zeugin das Kern- sowie das Randgeschehen mit ausgefallenen Details und origineller Wortwahl. Sie erwähnte, dass sie die „Dorade“ vom „BD“ schon im Auto ohne Besteck „mit den Fingern“ gegessen habe, weil sie so einen Hunger gehabt habe. Irgendwann hätten sie ihren „Dealer“ in Bornheim angerufen, um „Koks“ zu holen. Beim REWE am Panoramabad in Bornheim hätte sie noch „Toilettenpapier und Zewa“ gekauft, während L im Auto sitzen geblieben sei. Irgendwo hätten sie auch noch Alkohol gekauft. Die jeweiligen Orte, die sie gemeinsam mit L in der Zeitspanne zwischen 19:00 Uhr und 20:45 Uhr aufsuchte, hat die Zeugin auch bei ihren polizeilichen Vernehmungen strukturgleich geschildert. Sie hat sowohl inhaltlich als auch sprachlich unter Verwendung ausgefallener Details den Sachverhalt wie oben festgestellt beschrieben. Dabei zeigte sie bereits bei ihrer dritten polizeilichen Vernehmung vom 09.10.2018 Unsicherheiten bei der zeitlichen Einordnung der Fahrten. Dies lässt jedoch nicht auf eine falsche Aussage schließen, sondern ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass es sich um ganz ähnliche und alltägliche Vorgänge in einem sehr kurzen zeitlichen Abstand handelt, sodass eine genaue Erinnerung schon aufgrund der Gleichförmigkeit eher ungewöhnlich wäre. Die Zeugin XE bestätigte glaubhaft, dass ihre Tochter L die Zwillinge am Abend in die Wohnung gebracht habe und „J“, so der Spitzname von BA, unten am Auto gewartet habe. Da es sich dabei um den letzten Kontakt der Mutter mit ihrer Tochter handelte, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Zeugin bezüglich der Anwesenheit der BA geirrt haben sollte. Dass sich die Zeugin XE insoweit sicher war, ergibt sich zudem aus ihrer Verwunderung darüber, ihre Tochter in Begleitung von BA anzutreffen, da sie diese seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen habe. Die telefonische Essenbestellung im Restaurant „BD“ wird bestätigt durch die Auswertung der Mobilfunkdaten. Gemäß der Timeline des Mobiltelefons von L wurde um 18:55 Uhr und um 19:00 Uhr die unter „BD“ gespeicherte Rufnummer ………gewählt. Zu diesem Zeitpunkt fuhr das Fahrzeug. Der Motor wurde ausweislich des Kfz-Untersuchungsberichts vom 20.11.2018 erst wieder um 19:15 Uhr ausgeschaltet, wobei die Zündung noch in Radiostellung verblieb. Um 19:22 Uhr fuhr der Mercedes zwei Kilometer weiter und parkte um 19:38 Uhr für zwei Minuten, nachdem zuvor um 19:25 Uhr erneut die Rufnummer des „BD“ gewählt wurde. Während dieser kurzen Parkzeit von zwei Minuten erhielt L das vorbestellte Essen an das Fahrzeug gebracht. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen LI. Dieser war zu diesem Zeitpunkt im Restaurant „BD“ als Kellner angestellt und kannte nach seiner glaubhaften Angabe L sowie ihre beste Freundin BA seit mehreren Jahren. L habe im Restaurant sehr oft gegessen, ohne dafür bezahlen zu müssen. Auch für diesen Abend erinnerte der Zeuge, dass L telefonisch „Fisch für zwei Personen“ bestellt habe. Sie sei mit ihrem Fahrzeug bis vor das Restaurant in die H-straße gefahren und habe dort kurz geparkt. Er sei dann aus dem Restaurant hinausgegangen und habe ihr das Essen ins Fahrzeug gereicht. Ihre Freundin BA sei kurz ausgestiegen gewesen. Bis 20:40 Uhr, also dem Zeitpunkt, als sich L in BA‘s Wohnung umkleidete, zeigt die Auswertung vier weitere Fahrten mit Strecken von einem bis zu fünf Kilometern. Diese Entfernungen sind in Übereinstimmung zu bringen mit den von der Zeugin BA angegebenen Fahrten in Bornheim und Umgebung. Denn ausweislich der Timeline wählte L um 20:15 Uhr die Telefonnummer ……….., die dem Zeugen ZX gehörte. Der Zeuge gab an, dass er sich an diesem Abend kurz mit beiden Frauen am Bornheimer Uhrtürmchen auf der B-Straße getroffen habe. Er habe sich für den Abend den Mercedes von L ausleihen wollen, um „ein bisschen zu posen“. L habe dies jedoch mit der Begründung abgelehnt, sie hätte zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr einen „wichtigen Termin“ und ihn auf morgen vertröstet. Des Weiteren gab der Zeuge ZX an, dass beide Frauen zu diesem Zeitpunkt deutlich unter dem Einfluss von Drogen gestanden hätten; er selbst habe ihnen jedoch kein Kokain verkauft. Auf die Frage, ob er L als Gegenleistung für das Ausleihen des Fahrzeugs Kokain angeboten habe, machte der entsprechend belehrte Zeuge verständlicherweise keine Angaben mehr. Nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin BA handelte es sich bei ZX um den Dealer, bei dem sie am Abend in Bornheim Drogen gekauft hätten. Die abstreitende Bekundung des Zeugen ZX galt dessen Befürchtung eigener Verfolgung. Auch der Geschehensablauf ab 20:40 Uhr beruht auf den Bekundungen der Zeugin BA und wird durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt. Die Zeugin BA beschrieb die Vorgänge in ihrer Wohnung detailliert, authentisch, unter Wiedergabe von wörtlicher Rede und innerer Vorgänge wie Gedanken und Gefühle, so dass eine falsche Aussage fernliegt. Hinzu kommt, dass sie das zentrale Kerngeschehen bei ihren verschiedenen Vernehmungen stets konstant geschildert hat, lediglich bei Angaben zur zeitlichen Reihenfolge sowie zur Dauer war sie unsicher, wie sie selbst betonte. Bereits bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 10.05.2018, zu der sie morgens um 6:27 Uhr auf eigene Initiative erschienen war, nachdem sie in der Nacht von dem Tod ihrer Freundin erfahren hatte, berichtete sie ganz spontan, L habe ihr in ihrer Wohnung gesagt, sie muss um „neun Uhr fünfzehn“ den Angeklagten abholen. Sie, also die Zeugin, solle sie bitte schwarz anziehen, da sie einen Geschäftstermin habe. Daraufhin habe sie ihr eine schwarze Latzhose, ein schwarzes T-Shirt, schwarze Sneakers mit Nieten und rosa-graue Socken in Camouflageoptik gegeben. L habe dann gegen 20:30 Uhr die Wohnung in der C-straße verlassen und sei zum Angeklagten gefahren. Bei dem Treffen sollte sie € … von einem Dritten bekommen, der Anteile von der Firma kaufen wollte. Aus dem Verkauf des „Z“ habe der Angeklagte L noch insgesamt € … geschuldet. Während des Umziehens, so die Zeugin weiter, sei L sehr nervös und aufgeregt gewesen. Die Zeugin erinnerte, dass sie zu L gesagt habe: „Bitte beruhige Dich, Du kriegst noch einen Herzstillstand. Du bist viel zu aufgeregt. Beruhige Dich, komm ein bisschen runter“. Gleichwohl habe L total hektisch die Wohnung veranlassen, um den Angeklagten nicht zu spät abzuholen. Fast identisch beschrieb die Zeugin BA das Kerngeschehen bei ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung am 15.05.2018, über die der Zeuge KOK E als Vernehmungsbeamter in der Hauptverhandlung berichtet hat. Auch dort habe die Zeugin bekundet, dass sie ihr die Kleidungsstücke geliehen habe. Ls graues Kleid und ihre Schlappen, die sie tagsüber getragen habe, würden sich noch in ihrer Wohnung befinden. Hier wurden sie von dem Zeugen KOK E tatsächlich auch am 25.05.2018 sichergestellt. Die Zeugin BA habe sich auch noch erinnern können, dass sie L gefragt habe: „Wieso möchtest Du ausgerechnet schwarz? Ist doch schönes Wetter draußen.“ Darauf habe L geantwortet, auch der Angeklagte werde einen schwarzen Jogginganzug tragen. Kurz vor Verlassen der Wohnung habe sich L noch im Bad ganz hektisch die Lippen rot geschminkt. Auch bei ihrer dritten Vernehmung am 24.09.2018, über welche der Zeuge KHK Y als Vernehmungsbeamter berichtet hat, gab die Zeugin BA auf Vorhalt, dass sich L ausweislich der Fahrzeugdaten nur zwölf Minuten bei ihr aufgehalten habe, zunächst an, dass könne kaum sein, allerdings sei sie derart hektisch und „unter Strom“ gewesen, dass es möglich wäre. Auch hier berichtete die Zeugin vom Kerngeschehen konstant. Wie der Zeuge KHK Y weiter ausführte, habe sich die Zeugin daran erinnert, dass L noch beim Verlassen der Wohnung zu ihr gesagt habe, sie würde ihr Handy bei dem Treffen ausschalten und danach wiederkommen. Insoweit präzisierte die Zeugin ihre Aussage. In der Hauptverhandlung gab die Zeugin BA offen an, dass sie „bei Gott keine Ahnung mehr“ habe, wie lange L bei ihr in der Wohnung gewesen sei. In der für sie typischen Wortwahl gab sie an, sie hätten bei ihr „gekokst, sich umgezogen und Champagner getrunken“. Sehr emotional und mit Tränen in den Augen berichtete die Zeugin dann assoziativ und authentisch, dass sie sich noch heute jeden Tag daran erinnere, wie L aus der Haustür rausgegangen sei. Im Weiteren beschrieb die Zeugin den Kleidertausch. Als L ihr mitgeteilt habe, dass der Angeklagte auch in schwarz käme, habe sie, die Zeugin, sinngemäß gescherzt, „wenn ihr einen Überfall macht, dann nehmt mich mit“. Die Zeugin gab offen zu erkennen, dass sie heute nicht mehr wisse, zu welcher Uhrzeit sich L mit dem Angeklagten getroffen habe. Sie erinnere aber, dass L sich gegen 22:00 Uhr wieder habe melden wollen. Im Hinblick auf den Angeklagten gab die Zeugin BA von Anbeginn ihrer Vernehmung an zu erkennen, dass sie von ihm nichts halte. Hierüber berichtete sie auch bei ihren polizeilichen Vernehmungen ganz offen und bezeichnete ihn unter anderem als „Schmierlappen“. Sie gehe fest davon aus, dass er etwas mit dem Mord zu tun habe und wiederholte dies auch in der Hauptverhandlung. So habe er sie nach ihrer ersten polizeilichen Vernehmung gleich angerufen und gefragt, ob es stimme, dass mit L etwas passiert sei. Sie habe ihn sogleich damit konfrontiert, dass er sie als Letzter lebend gesehen habe. Dies habe er jedoch abgestritten. Bevor sie noch etwas habe sagen können, sei der Angeklagte dann auf Angriffsposition gegangen und habe von seinem Alibi mit den Handwerkern berichtet. Sie habe ihn daraufhin gefragt, ob er sie „verarschen“ wolle. Mit fast gleicher Wortwahl hat die Zeugin BA hierüber bereits in ihrer zweiten Vernehmung bei der Polizei berichtet. Auch diese Schilderung war durchgängig konstant. Der Umstand, dass die Zeugin bereits am 10.05.2018 von dem Alibi mit den Handwerkern wusste, lässt darauf schließen, dass tatsächlich ein Gespräch mit diesem Inhalt geführt worden sein muss, denn es ist keine andere Quelle ersichtlich, von der die Zeugin über die Anwesenheit von Handwerkern in der Wohnung des Angeklagten bereits zwei Tage nach der Tat hätte erfahren sollen. Schließlich belegt die Auswertung der Mobilfunkdaten des Angeklagten wechselseitige Anrufe zwischen ihm und der Zeugin BA am Morgen des 10.05.2018. Um 8:41 Uhr weist die Timeline einen „Neue[n] Anruf ohne Nachricht“ von BAs Rufnummer ……….. auf. Diese Nummer ruft der Angeklagte wenige Sekunden später zurück und führt ein 2:50 Minuten dauerndes Telefonat. Um 9:47 Uhr findet sich ein weiterer Anruf von BAs Rufnummer mit einer Gesprächsdauer von 13:15 Minuten. Mit ebenfalls deutlicher Wortwahl beschrieb die Zeugin BA auch ihr Verhältnis zu L. Sie hätten eine lange Freundschaft mit Höhen und Tiefen geführt. Auch wenn sie in gewissen Zeiten nicht immer eng in Kontakt gestanden hätten, wären sie immer füreinander da gewesen. Da sie beide sehr emotional gewesen seien, hätten sie sich lebhaft gestritten und bisweilen auch geschlagen. Dies habe wie in einer Ehe einfach dazugehört. Vor allen Dingen in den Monaten vor ihrem Tod hätten sie wieder viel Kontakt miteinander gehabt. L sei wie eine kleine Schwester für sie gewesen, zerbrechlich, emotional aufgewühlt und leider zunehmend auf Drogen. Obgleich sie selbst, also die Zeugin, Kokain konsumiere, hätte sie Ls in den letzten Wochen verstärkter Konsum beunruhigt. Zudem hätte L Schlaftabletten „gefressen wie Smarties“. Dabei sparte die Zeugin auch nicht mit Selbstkritik. Sie gab offen zu, dass sie selbst schon im Gefängnis gesessen habe und mehrfach vorbestraft sei. Bei allen Vernehmungen der Zeugin ist der typische Detailreichtum wiedergekehrt und es haben teilweise Präzisierungen oder Erweiterung stattgefunden, die das Kern- oder Randgeschehen betrafen. Aufgrund dessen wirkte die Aussage sehr assoziativ und realitätsbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin BA bewusst falsche Aussagen gemacht hat, liegen nicht vor. Zwar zeigte die Zeugin offen ihre Antipathie gegen den Angeklagten, ein Motiv für eine Falschbelastung begründet dies jedoch noch nicht, zumal die Zeugin bei ihrer an zwei Tagen erfolgten Vernehmung keinerlei überschießenden Belastungseifer zeigte, sondern sich während ihrer Vernehmung geduldig den Nachfragen aller Beteiligten stellte und nur bei der Wiederholung von Fragen deutlich gereizt war. Abweichung in ihren Vernehmungen betrafen vor allem das Randgeschehen. So konnte sich die Zeugin in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern, ob sie am 10. oder 11.05.2018 am Tatort Blumen abgelegt hatte. Auch soweit sie in der Hauptverhandlung angab, dass sie am Dienstagabend noch eine Schlaftablette genommen habe, während sie in ihrer polizeilichen Vernehmung dies auf den Mittwochabend verlegt, ist dies kein Zeichen für eine Lüge. Derartige Unstimmigkeiten sind mit dem normalen Vergessensprozess erklärbar, zumal auch kein zentraler Bereich des Kerngeschehens betroffen war. Dies gilt auch für die – in Abweichung zu ihrer polizeilichen Vernehmung – getätigte Aussage, sie habe von Dienstagabend bis Donnerstagsmorgen durchgeschlafen. Soweit eine wirklich wichtige Tatsache betroffen ist, nämlich das Vorhandensein der Rolex am Handgelenk von L am Tattag, wies die Zeugin von sich aus auf die Möglichkeit hin, dass sie sich wahrscheinlich geirrt habe, weil sie sich spontan erinnerte, dass L die Uhr bereits wenige Tage zuvor gesucht hatte. Dies hatte sie auch dem Zeugen KOK E, der hierüber in der Hauptverhandlung berichtete, bereits am 25.05.2018 anlässlich der Kleiderübergabe von sich aus mitgeteilt. Sie hätte nämlich den Verlust der Uhr in Gesprächen mit Ls Eltern rekonstruiert. Dass die Zeugin BA insoweit von sich aus ihre eigene Aussage korrigiert, spricht für den Erlebnisbezug. Der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage steht auch nicht eine etwaige Aktenkenntnis gegenüber. Zwar hat die Zeugin BA bei ihrer dritten polizeilichen Vernehmung ausweislich der in der Hauptverhandlung vorgespielten Audiovernehmung wörtlich gesagt: „Das hat sie mir gesagt, ja. Dafür gibts doch auch jetzt eindeutige Beweise. Ich mein, ich sitz ja immer der Frau …. zusammen. Und ich meine, die Frau ….., die Anwältin haben die ja den Eltern gegeben“. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat ihr die Nebenklägervertreterin, Rechtsanwältin ……, jedoch keine Aktenkenntnis vermittelt. Diese hat als Zeugin in der Hauptverhandlung erklärt, die Zeugin BA zum ersten Mal bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gesehen zu haben. Sie habe niemals bei den Eltern der Verstorbenen mit BA zusammengesessen und auch sonst keinen Kontakt zu ihr gehabt. Auch die Zeugin BA konnte ihre insoweit missverständliche Aussage nicht mehr nachvollziehen. Auf Vorhalt gab sie in der Hauptverhandlung an, ihre eigene Mutter habe den Eltern von L Frau Rechtsanwältin ….. empfohlen. Sie selbst kenne die Nebenklägervertreterin nicht und habe sie auch nie zuvor getroffen. Auch die Mutter der Verstorbenen, die Zeugin XE, gab bei ihrer Aussage glaubhaft an, dass die Zeugin BA bei den Gesprächen mit Rechtsanwältin …. nie dabei gewesen wäre. Naheliegend ist von einem rein sprachlichen Missverständnis auszugehen und die Zeugin wollte in Wahrheit ausdrücken, dass nur die Eltern Ls mit Frau ….. zusammensitzen. Soweit die Zeugin bei ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung am 15.05.2018 angegeben hatte, L habe ihr nach dem Verlassen ihrer Wohnung telefonisch mitgeteilt, sie stünde bei dem Angeklagten vor der Haustür, beeinträchtigt dies ihre grundsätzliche Glaubwürdigkeit ebenfalls nicht. Nach der Timeline des Mobiltelefons von L ist zwar davon auszugehen, dass es ein derartiges Telefonat nicht gegeben hat. Dabei schließt die Kammer aus, dass die Daten im internen Speicher vom 08.05.2018 bereits überschrieben worden sein könnten. Nach den Angaben des Zeugen POK R, der als Polizeibeamter auch die Mobiltelefone ausgewertet hatte, werden ältere Daten im Speicher zwar teilweise gelöscht bzw. überschrieben; dies gelte jedoch nicht für die aktuellsten Aufzeichnungen. Eine bewusste Falschaussage der Zeugin BA ist gleichwohl nicht festzustellen. So gab die Zeugin BA in ihrer ersten Vernehmung bei der Polizei an, dass sie von L nichts mehr gehört habe, nachdem diese ihre Wohnung verlassen und zum Angeklagten gefahren sei, zumal L ihr mitgeteilt habe, ihr Handy auszuschalten. Weil sich ihre Freundin aber nicht gemeldet und sie sich Sorgen gemacht habe, habe sie ab etwa 22:00 Uhr erfolglos versucht, L telefonisch zu erreichen. Diesen Ablauf schilderte die Zeugin BA gleichlautend bei der dritten polizeilichen Vernehmung sowie in der Hauptverhandlung. Vor der Kammer ergänzte sie ihre Aussage dahingehend, dass L gesagt habe, sie müsse ihr Handy ausgeschaltet im Handschuhfach lassen. Dies deckt sich mit der Auffindesituation des Mobiltelefons im Fahrzeug, wie der Zeuge KOK E anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder, wonach sich das Mobiltelefon der Marke Samsung A5 in der Mittelkonsole befunden hat, erläutertet hat. Die Zeugin BA hat das betreffende Telefonat lediglich in der zweiten polizeilichen Vernehmung behauptet, nachdem ihr der Vernehmungsbeamte KOK E vorgehalten hatte: „Es gab ja an dem Abend, an dem Dienstag noch ein Telefonat zwischen Ihnen und der L …. Als die L bereits weg war“. Dieser Vorhalt war jedoch unzutreffend, weil es polizeiliche Hinweise auf ein solches Telefonat nicht gab. In der Hauptverhandlung ließ sich der Hintergrund des Vorhalts nicht mehr aufklären. Daher liegt es nahe, dass die Fragetechnik die Zeugin unbewusst suggestiv beeinflusst hat, was bei der Zeugin zu einem Missverständnis bzw. einer Fehlvorstellung führte. Den im zentralen Bereich glaubhaften Angaben der Zeugin BA stehen auch nicht die Bekundungen der Zeugin KA entgegen. Die am Ende der Beweisaufnahme von der Verteidigung benannte Zeugin KA gab bei ihrer Vernehmung an, sie habe am 08.05.2018 ziemlich genau gegen 18:30 Uhr auf der L-straße eine blonde Frau mit einer dunkelblauen Latzhose bekleidet gesehen. Die Frau sei allein gewesen und habe beim Anfahren mit ihrem weißen Fahrzeug der Marke Mercedes fast einen Unfall mit einer Fahrradfahrerin provoziert. Nachdem sie, die Zeugin KA, aus den Nachrichten erfahren habe, dass eine Frau mit Latzhose umgebracht worden sei, habe sie am 11.05.2018 bei der Polizei angerufen und von dem „Beinahe-Unfall“ berichtet. Die Zeugin KA muss entweder einem Irrtum erlegen sein oder ihre Angaben beziehen sich auf eine ähnliche, jedoch ganz andere Person als L. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch zwei Anrufe der Verteidigung eine Woche vor ihrer Vernehmung beeinflusst worden ist. Im zweiten Telefonat, so die Zeugin weiter, habe sie Rechtsanwalt …… konkret nach der Bekleidung der Verstorbenen befragt. Dabei sei bereits über die Latzhose gesprochen worden. Ausweislich der Überwachungsaufzeichnungen des „…..“ trug L um 18:12 Uhr noch ihr hellgraues Kleid. Ein Zeitfenster zwischen dieser Aufnahme und der angeblichen Beobachtung der Zeugin KA gegen 18:30 Uhr steht nach den objektiven Fakten eindeutig nicht zur Verfügung. Denn ein Umziehen in der Wohnung der Zeugin BA, wo Ls Kleidungsstücke (hellgraues Kleid und Fellschlappen) durch die Zeugen KOK E und POK R sichergestellt worden sind, wäre dann nicht möglich gewesen. Die Wegstrecke vom „…….“ in die A-allee, wo L zunächst ihren Exmann RI abgesetzt hat, beträgt nach dem einbezogenen Routenplaner von „Google Maps“ 1,2 km und ist im Idealfall in drei Minuten zu schaffen. Bei der durch die Fahrzeugauswertung nachgewiesenen Abfahrt um 18:28 Uhr wurde der Zeuge RI folglich frühestens um 18:31 Uhr an seiner Wohnung abgesetzt. Legt man die Angaben der Zeugin KA zugrunde, wonach sie gegen 18:30 Uhr eine Frau mit einer Latzhose bekleidet im Bereich der L-straße gesehen haben will, müsste L zunächst in der Wohnung der Zeugin BA in der C-straße die Latzhose angezogen haben. Die Wegstrecke von der A-Allee bis zur C-straße beträgt nach „Google Maps“ circa sechs km und lässt sich in etwa 17 Minuten zurücklegen, so dass man dort frühestens um 18:48 Uhr eingetroffen wäre. Nach einem gedachten Umziehen in der Wohnung, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung mindestens fünf Minuten gedauert haben muss, hätten L und die Zeugin BA frühestens um 18:53 Uhr wieder im Auto sitzen können. Um von dort in die L-straße zu fahren, sind 3,3 km zurückzulegen, welche in etwa elf Minuten gefahren werden können. Danach wäre man frühestens um 19:04 Uhr in der L-straße gewesen. Da die Zeugin KA die Frau mit der Latzhose ganz sicher allein beobachtet haben will, müsste L zudem ihre beiden Kinder bereits an ihr Mutter, die Zeugin XE, übergeben haben. Selbst bei einer nur kurzen Übergabe wären hierfür erneut mindestens fünf Minuten anzusetzen. Eine Weiterfahrt in das Restaurant „BD“ wäre dann frühestens ab 19:09 Uhr möglich gewesen. Folglich hätte die Zeugin KA L frühestens um 19:09 Uhr und nicht bereits gegen 18:30 Uhr gesehen haben können. Auch die Angabe der Zeugin KA, dass es bei ihren Wahrnehmungen bereits „dämmrig“ gewesen sei, spricht für einen Irrtum bezüglich ihrer Beobachtungen, denn laut der verlesenen amtlichen Auskunft des Deutschen Wetterdienstes ging die Sonne an diesem Tag erst um 20:54 Uhr unter. Gleiches gilt, soweit die Zeugin angab, dass die Frau „allein“ im Fahrzeug gesessen habe. Insoweit haben die Angaben der Zeugen XE und LI die Anwesenheit der Zeugin BA im Mercedes übereinstimmend bestätigt. Die Mitteilungen beider Zeugen belegen darüber hinaus, dass L vor 20:00 Uhr noch das vorbezeichnete Kleid trug. Die Zeugin XE gab kund, dass ihre Tochter ein helles Kleid ähnlich einem „Kittel“ getragen habe, als sie ihr die Kinder am Abend überbracht habe. Auch die Angaben des Zeugen LI gegenüber dem Zeugen KHK P, der ihn im Rahmen der Ermittlungen am 11.05.2018 befragt hatte, belegen, dass L ein „weiß-graues kurzes Kleid“ beim Abholen der Fischplatte im Restaurant BD gegen 19:40 Uhr trug. Legt man die Angaben der Zeugin KA zugrunde, hätten L und die Zeugin BA deren Wohnanschrift in der C-straße im Laufe des Abends zweimal angefahren, da BA – nach dem Aufsuchen des „BD“ in der Innenstadt und dem Erwerb von Kokain in Bornheim – wieder nach Hause hätte gebracht werden müssen. Dies ist weder mit den ausgelesenen Fahrzeugdaten noch mit den übrigen Beweisergebnissen in Übereinstimmung zu bringen. Gegen die Darstellung der Zeugin KA spricht auch, dass sich die nach eigenen Angaben sehr modebewusste Zeugin nicht an die außergewöhnliche Kunsthaarfrisur von L erinnerte. Während die Zeugin die Latzhose mit vielen Einzelheiten wie tailliert geschnitten, enge Passform, langer Beinschnitt, dunkelblau oder anthrazit beschrieb, sprach sie im Hinblick auf die Frisur nur von „blonden“ und „zusammengebunden“ Haaren. Insoweit war ihre Aussage deutlich zögerlicher, weniger individuell und auffallend blass. Auch bei dem Telefonat, welches sie „während“ der Beobachtung der Frau mit der Latzhose mit ihrer Mutter geführt habe will, war sie sich gegen Ende der Vernehmung nicht mehr sicher, ob dieses gegebenenfalls doch erst zu einem späteren Zeitpunkt geführt wurde. Zudem konnte der Zeuge UL, der Lebensgefährte der Zeugin KA, ihre Angaben nicht bestätigen. Er gab an, dass seine Partnerin ihm lediglich erzählt habe, dass die Nachbarin fast eine Radfahrerin umgefahren habe. Nachdem der Tod von L in der Presse gemeldet worden sei, habe er am 11.05.2018 bei einem Hinweistelefon der Polizei die Beobachtung seiner Lebensgefährtin von dem „Beinahe-Unfall“ mitgeteilt. Über die Kleidung der Verstorbenen habe er mit seiner Lebensgefährtin erst nach diesem Telefonat gesprochen, weil sie auch die Presseberichterstattung damals intensiv verfolgt hätten. Heute könne er sich jedoch nicht mehr wirklich auf seine Erinnerung verlassen, da er in den letzten Wochen und nach den Anrufen der Verteidigung bei seiner Lebensgefährtin viel mit ihr über den Fall und über die Kleidung des Opfers gesprochen habe. Der Zeuge UH, der am polizeilichen Hinweistelefon den Anruf des Zeugen UL entgegennahm, gab unter Vorhalt seines Vermerks vom 11.05.2018 an, dass der Zeuge UL ihm lediglich mitgeteilt habe, dass seine Lebensgefährtin die Verstorbene gegen 18:30 Uhr mit dem Auto habe wegfahren sehen. Er, der Zeuge UH, habe keine Erinnerung daran, dass ihm der Mitteiler von einem Unfall oder gar einer Latzhose berichtet habe. Da dies ein extrem bedeutungsvoller Fall gewesen sei, hätte er Angaben zur Kleidung oder sonstigen Auffälligkeiten definitiv vermerkt. Er schließe deswegen aus, dass ihm bei dem Telefonat derartiges mitgeteilt worden sei. Dementsprechend sind auch die Angaben der Zeugin KA nicht belastbar. Schließlich steht der Aussage der Zeugin BA auch nicht das vom Bundeskriminalamt (Kriminaltechnisches Institut Wiesbaden) erstellte Gutachten vom 31.10.2018 zur Auswertung des Bordcomputers und des Navigationsgeräts von Ls Fahrzeug entgegen. Zwar sind danach für das Navigationsgerät keine Positionsdaten an der Wohnanschrift des Angeklagten in der N-straße hinterlegt. Die Sachverständige Kruse hat bei der mündlichen Gutachtenerstattung jedoch nachvollziehbar erläutert, dass hieraus nicht der Schluss gezogen werden könne, das Fahrzeug habe sich niemals in der N-straße befunden. Bei dem Fahrzeughersteller „Mercedes-Benz“ hinterlege das Navigationsgerät nämlich bestimmte, allerdings nicht näher definierbare Positionsdaten. Hierbei könne es sich um Koordinaten, aber auch um Wartungsintervalle, Temperatureinstellungen oder Servicedaten handeln. Diese würden mittels der Software „Google Earth“ jeweils durch ein Stecknadelsymbol gekennzeichnet, wie die Sachverständige bei der Inaugenscheinnahme der Dateien anhand des Computers erklärte. Schließlich bestätigt auch die von L an ihre neue Liebschaft GO um 20:51 Uhr geschickte WhatsApp-Sprachnachricht, dass sie vorübergehend per Mobiltelefon nicht erreichbar sei, die Aussage der Zeugin BA in diesem Punkt. Auch ihm teilte L mit, dass sie sich später wieder melden werde. Wörtlich erklärte sie nach der abgespielten Audiodatei: „I have something to do now. I leave telephone at home. I write you when I am back, okay? Bye“. Eine Minute nach dem Versand der Sprachnachricht startete L ihr Fahrzeug und fuhr ausweislich des Kfz-Untersuchungsberichts vom 20.11.2018 vier Kilometer binnen 16 Minuten. Dies entspricht nach „Google Maps“ der Strecke von der Wohnanschrift der Zeugin BA in der C-straße (Frankfurt-Innenstadt) zur Wohnung des Angeklagten in der N-straße (Frankfurt-Westend). Kurz vor dem Eintreffen in der N-straße um 21:08 Uhr schaltete L um 21:05 Uhr dann tatsächlich das Mobiltelefon aus, wie der Zeuge POK R anhand entsprechender Log-Einträge bei der Datenauswertung erläutert hat. Um 21:08 Uhr wurde das Fahrzeug 13 Minuten abgestellt, wobei die Türen zunächst mindestens fünf Minuten geöffnet waren. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte zwischen 21:13 Uhr und 21:16 Uhr zu ihr an das Fahrzeug kam, L kurz ausstieg und sich mit ihm unterhielt. Nach dem Kfz-Untersuchungsbericht waren die Türen dann weitere fünf Minuten verriegelt, bevor um 21:21 Uhr der Motor erneut gestartet wurde. Das kurze Treffen vor der Haustür des Angeklagten wird indiziell auch durch die Aussage der Zeugin NE bestätigt. Die Zeugin NE ist eine Arbeitskollegin und enge Freundin der Lebensgefährtin des Angeklagten, der Zeugin WK. Die Zeugin NE gab glaubhaft kund, dass sie nach der Festnahme des Angeklagten mit ihrer Freundin WK intensive Gespräche über den Tatabend geführt habe. Dabei habe ihr WK mitgeteilt, dass der Angeklagte am Tatabend kurz „nach unten“ gegangen sei, da dort „jemand“ auf ihn gewartet hätte. WK, so die Zeugin NE weiter, habe vermutet, dass dieser „jemand“ L gewesen sei, da ihr der Angeklagte nicht gesagt habe, mit wem er sich getroffen habe. Er hätte nämlich gewusst, so WK gegenüber der Zeugin NE weiter, dass sie L nicht mochte, weil sie immer „Unruhe und Stress“ bringen würde. Die Zeugin WK machte bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung diesbezüglich keine Angaben, da sie nach einer mehrstündigen Befragung seitens des Gerichts von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Im Ermittlungsverfahren war sie zweimal mittels Audiovernehmungen vernommen worden, die in der Hauptverhandlung vorgespielt wurden. Bei ihrer zweiten polizeilichen Audiovernehmung vom 17.11.2018 gab sie hingegen auf Vorhalt der Aussage NE an, dass sie es nicht erinnern könne, ob der Angeklagte aus dem Haus gegangen sei. Sie „denke es“ sich, sei sich aber nicht sicher. Auf die Frage des Vernehmungsbeamten, was sie denn denke, gab WK zur Antwort: „Dass er mal kurz unten vor der Haustür war. … dienstags. Aber ich bin mir nicht hundertprozentig sicher“. Die Unsicherheit in der polizeilichen Aussage der Zeugin WK im Gegensatz zu ihren konkreten Äußerungen gegenüber ihrer Freundin NE ist ersichtlich dem Bemühen geschuldet, den Angeklagten als ihren Lebensgefährten nicht zu belasten. Auch die Fahrt der L in den ABC nach Abfahrt aus dem Westend ist sicher zu rekonstruieren. Der Kfz-Untersuchungsbericht weist als letzten gespeicherte Fahrzyklus eine Fahrt von sechs Kilometern in der Zeit von 21:21 Uhr bis 21:32 Uhr und damit eine Strecke, die nach dem Routenplaner von „Google Maps“ der Entfernung von der Wohnanschrift des Angeklagten (N-straße) bis zur Gaststätte „ABC“ entspricht. Dort wurde das Fahrzeug am 09.05.2018 von Ermittlungsbeamten auf dem Parkplatz gefunden, wie der Zeuge KOK E berichtet hat. Bei ihrer letzten Fahrt saß L allein im Fahrzeug. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen TT, dem am 08.05.2018 gegen 21:30 Uhr als Teilnehmer des „Ginnheimer Lauftreffs“ ein weißes Fahrzeug, „ein SUV mit verdunkelten Scheiben“, aufgefallen war, dessen Fahrer an einer Engstelle im Bereich der Gaststätte „E“ fast mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert und dann weiter in Richtung Gaststätte „ABC“ gefahren sei. Die Gaststätte „E“ liegt ausweislich der in Augenschein genommenen Straßenkarten im Bereich des Tatortes knapp 200 Meter vor der Gaststätte „ABC“ entfernt. In der Hauptverhandlung konnte sich der Zeuge AZ zwar nicht mehr daran erinnern, ob das Fahrzeug von einem Mann oder einer Frau gesteuert wurde. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.05.2018 gab er jedoch an, dass seine damalige Angabe, eine Frau habe allein im Fahrzeug gesessen, zutreffend gewesen sei. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte unmittelbar nach dem kurzen Treffen vor seiner Haustür mit L mit seinem Motorrad in den ABC gefahren ist. Denn die Einlassung des Angeklagten zu den Einzelheiten des Abends nach seiner Ankunft in der N-straße um etwa 20:00 Uhr ist in wichtigen Details widerlegt und in einer Gesamtbetrachtung nicht nachvollziehbar. Dies beginnt bereits mit der Behauptung, er habe, als er sein Motorrad gegen 20:00 Uhr vor die Einfahrt gestellt habe, seinen Helm an den Lenker gehängt. Es ist schon wenig glaubhaft, dass der Angeklagte mitten in einem belebten Wohngebiet in Frankfurt am Main seinen Motorradhelm ungesichert an den Lenker seiner Harley Davidson hängt und ihn damit ohne Grund der Gefahr des Diebstahls aussetzt. Hinzu kommt, dass seiner Einlassung folgend eine Motorradfahrt für den späteren Abend gerade nicht mehr geplant war. Spätestens bei der Rückkehr aus dem Restaurant gegen 1:00 Uhr hätte es nahegelegen, den Helm mit in die Wohnung zu nehmen. Viel wahrscheinlicher ist es, dass der Angeklagte dieses scheinbar belanglose Detail in seine Einlassung eingefügt hat, um später erklären zu können, warum er erst auf der Straße „spontan“, nämlich ohne seinen Helm und ohne sein Mobiltelefon in der Wohnung holen zu müssen, die Suchfahrt beginnen konnte. Für ein kurzes nächtliches Umstellen des Motorrades in die nur wenige Meter entfernt gelegene Garage hätte er einen Helm nämlich nicht benötigt. Weiterhin hat der Angeklagte auch für einen ununterbrochenen Aufenthalt in seiner Wohnung bis etwa 22:30 Uhr kein Alibi. Um sich selbst ein Alibi zu verschaffen, hat er bewusst die Handwerker sowie seine Lebensgefährtin WK als angebliche Zeugen benutzt und darauf vertraut, dass sie seine relativ kurze Abwesenheit nicht bemerken würden. Der Zeuge CB, der für die Fliesenlegerarbeiten im 1. Stock der Wohnung des Angeklagten im Auftrag des Zeugen DN zuständig war, konnte keine Angaben zu genauen Anwesenheitszeiten des Angeklagten machen. Er gab an, eigentlich überhaupt keine Erinnerung mehr an den 08.05.2018 zu haben. Bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Wohnung des Angeklagten erläuterte er, dass er die Treppe zwischen den beiden Geschossen sowie den Boden im 1. Stock mit großen Marmorfliesen belegt habe. Im unteren Stockwerk habe er sich in der Regel nur für Toilettengänge aufgehalten, denn auch die Pausen habe er auf der Terrasse im Obergeschoss verbracht. Dort habe er auch mit der „Flex“ gearbeitet. Auf Nachfrage gab er an, dass er es nicht bemerkt haben müsse, wenn jemand die Wohnung im Untergeschoss verlassen habe, zumal er meistens über sein Handy Musik gehört habe und die Wohnung über zwei Etagen verfüge. Da er zum damaligen Zeitpunkt auch kein Deutsch gesprochen habe, könne er sich an keine Gespräche mit dem Angeklagten erinnern, auch habe er sich bei ihm nicht abgemeldet, wenn er gegangen sei. Dass der Zeuge DN aufgrund des gleichförmigen Ablaufs eines jeden Arbeitstags sowie aufgrund des Zeitablaufs von 16 Monaten keine konkrete Erinnerung mehr an den Tatabend hatte, ist verständlich. Seine Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung am 12.05.2018 bestätigen hingegen den festgestellten Sachverhalt, dass der Angeklagte die Wohnung zunächst verlassen und erst gegen 22:30 Uhr wieder zurückgekehrt ist. Der Zeuge TR, der die polizeiliche Vernehmung des Zeugen DN am 12.05.2018 geleitet hatte, bestätigte, dass der Zeuge DN damals angegeben habe, am Tattag zwischen 8:00 Uhr und 23:00 Uhr bei dem Angeklagten in der Wohnung Fliesen gelegt zu haben. Als er, der Zeuge DN, morgens an der Haustür geklingelt habe, habe ihm der Angeklagte geöffnet. Da er ausschließlich im oberen Stockwerk gearbeitet habe, habe er nicht bemerkt, wann der Angeklagte am Morgen die Wohnung verlassen habe. Erst am Abend sei der Angeklagte mit einem „Mädchen“ wiedergekommen. Zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr sei der Angeklagte nochmals zu ihm „hoch“ gekommen und habe gefragt, wann er fertig sei, so der Zeuge TR über die polizeiliche Vernehmung DN weiter. Der Zeuge DN habe geantwortet, dass er noch 15 bis 30 Minuten benötige. Im Anschluss habe er sein Material zusammengeräumt und sei gegen 23:00 Uhr gegangen. Auf die Frage des Vernehmungsbeamten, ob der Angeklagte die Wohnung an diesem Tag häufiger verlassen und wieder betreten habe, habe der Zeuge DN erwidert, dass er dies nicht wisse, da er es nicht mitbekommen habe. Dies ist auch durchaus nachvollziehbar, da der Zeuge DN aufgrund seiner handwerklichen Tätigkeiten und der Dringlichkeit der Fertigstellung intensiv beschäftigt war. Demnach habe ihm der Angeklagte an diesem Abend signalisiert, mit dem Arbeiten schnell fertig zu werden. Auch der Zeuge DN konnte eine ständige Anwesenheit des Angeklagten in der Wohnung am Tatabend letztlich nicht bestätigen. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen, über die der Zeuge POK R als Vernehmungsbeamter berichtet hat, gab er zwar zunächst an, dass sich der Angeklagte den ganzen Abend im Schlafzimmer befunden habe. Um 20:00 Uhr habe er sich mit dem Angeklagten und dessen Freundin über das zu erstellende Geländer an der Treppe unterhalten. Anschließend habe er mit Tätigkeiten an der Wand zum Balkon sowie an der gegenüberliegenden Wand begonnen. Um 21:26 Uhr habe er auf dem Mobiltelefon des Angeklagten angerufen, aber nur „anklingeln“ lassen. Der Angeklagte sei daraufhin aus dem Schlafzimmer gekommen und man habe kurz eine Problematik wegen eines Kabels und des Sockels an der Treppe besprochen. Anschließend sei der Angeklagte wieder in das Schlafzimmer gegangen. Während dieser Zeit habe er nicht gesehen, ob der Angeklagte oder seine Freundin in das Untergeschoss gegangen seien. Gegen 22:15 Uhr sei der Angeklagte erneut aus dem Schlafzimmer herausgetreten und habe nachgefragt, ob die Arbeiten noch lange dauern würden. Die Uhrzeit wisse er, weil er ja die Stunden habe aufschreiben müssen. Bei der Einsichtnahme seiner Anrufliste, so POK R weiter, habe DN erinnert, dass er den um 22:35 Uhr erhaltenen Anruf seines Arbeitskollegen DJ noch in der Wohnung entgegengenommen habe. Einen Anruf um 22:56 Uhr habe er bereits außerhalb der Wohnung getätigt. Die Angaben des Zeugen DN bei der Polizei sind nur teilweise glaubhaft. Soweit er dort angegeben hatte, dass der Angeklagte nicht unbemerkt das Obergeschoss habe verlassen können, ist dies schon aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar. Die Kammer hat sich anhand detaillierter Lichtbilder und den ergänzenden Beschreibungen der Zeugen KOK E und POK R einen präzisen Eindruck von den Örtlichkeiten verschaffen können. Zwar befindet sich die Treppe zum Untergeschoss in einem offenen Wohnzimmer. Bereits aufgrund der Raumgröße und des Schnittes der Wohnung ist jedoch eine komplette Übersicht von keiner Stelle aus möglich. Denn die 180 qm große Wohnung erstreckt sich über zwei Etagen. Im unteren Stockwerk befinden sich der Essbereich, eine Wohnküche mit Ausgang zur Dachterrasse sowie ein Gäste-WC und ein Abstellraum. Über eine interne Treppe gelangt man in den L-förmigen Wohnbereich im Obergeschoss, an welchen sich eine weitere Terrasse anschließt. Vom Wohnbereich gehen zwei Schlafzimmer ab, die jeweils mit Ankleidezimmer und Badezimmer ausgestattet sind. Hinzu kommt, dass die Handwerker zumindest teilweise auch auf der Terrasse gearbeitet hatten und dort das Material lagerten, für dessen Beschaffung ausschließlich der Zeuge DN zuständig war. So gab der Zeuge CB glaubhaft an, dass sein Chef DN während der gesamten Bauzeit die Wohnung immer wieder mal kurz verlassen habe, um weiteres Material aus dem Fahrzeug zu holen oder Müll zu entsorgen. Auch an diesem Abend habe er Material mitgebracht. Eine durchgängige Beobachtung der Treppe, wie sie der Zeuge DN bei seiner polizeilichen Aussage vorgenommen haben will, ist daher fernliegend. In der Vernehmung vor der Kammer hat der Zeuge DN dies auch nicht mehr wiederholt und von dieser Darstellung mit nachvollziehbarer Begründung Abstand genommen. Auf Vorhalt, warum er dies bei der Polizei anders beschrieben hatte, gab er keine Antwort. Im Übrigen gab auch der Zeuge DN in gleicher Weise wie der Zeuge CB in der Hauptverhandlung an, aufgrund des Zeitablaufs keine genaue Erinnerung mehr an Uhrzeiten zu haben. Er meinte allerdings, dass seine Arbeiten an diesem Tag etwas später angefangen und deshalb auch später aufgehört hätten. Auf die Frage, ob er sich von dem Angeklagten an diesem Abend verabschiedet hätte, gab er an, dass er sich grundsätzlich immer verabschieden würde, so wie er auch „Danke“ und „Bitte“ sagen würden. Eine konkrete Erinnerung habe er hieran jedoch nicht. Er erinnere nur noch, dass er an diesem Abend noch spät gemeinsam mit dem Zeugen CB gearbeitet habe. Während der Zeuge CB gefliest habe, habe er gestrichen und „Kleinkram“ erledigt. Der Angeklagte habe sich im Schlafzimmer aufgehalten und dabei den Fernseher angestellt. Bei einer Konfrontation mit den örtlichen Gegebenheiten anhand der Lichtbilder der Wohnung und insbesondere der Treppensituation erläuterte schließlich auch der Zeuge DN, dass es natürlich möglich sei, dass der Angeklagte in das Untergeschoss gegangen sei, ohne dass er dies bemerkt habe. Er beobachte andere Menschen nicht, wenn er arbeite. Hinzu käme, dass er an diesem Abend an der Wand zur Terrasse und damit mit dem Rücken zur Treppe gearbeitet habe. Wörtlich erklärte der Zeuge anschaulich: „Wenn ich da stehe und hämmere oder streiche, dann kann da jemand vorbeigehen, ohne dass ich das merke“. Die bei der Polizei im Hinblick auf den Ablauf des Abends gemachten genauen zeitlichen Angaben des Zeugen DN sind auch unter einem anderen Aspekt wenig glaubhaft. Auch Nachfrage des Vernehmungsbeamten hatte der Zeuge DN nämlich noch angegeben, dass er nach Stunden abgerechnet habe. Dies steht im Widerspruch zu seinen Angaben in der Hauptverhandlung, wonach er mit dem Angeklagten eine Pauschale vereinbart und es deswegen keine Stundenzettel gegeben habe. Dies wiederum steht in Einklang mit den Angaben des Zeugen CB, der bei der Polizei angab, dass er auf selbständiger Basis für DN gearbeitet und man einen Pauschalpreis für die erledigte Arbeit vereinbart habe. Schließlich spricht auch wenig dafür, dass der Zeuge DN um 21:26 Uhr auf dem Mobiltelefon des Angeklagten „angeklingelt“ hatte und es eine weitere Baubesprechung über ein Elektrokabel an der Treppe gab. Zwar hat ausweislich der Timeline des Mobiltelefons des Angeklagten ein Anrufversuch stattgefunden; allerdings haben weder der Zeuge CB noch die Zeugin WK von einem hörbaren „Anklingeln“ oder einem weiteren Gespräch berichtet. Gegen ein „Anklingen“ mit nachfolgendem persönlichen Kontakt spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte in seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 10./11.05.2018, über die der Zeuge KOK E ausgesagt hat, hierüber nicht berichtet hat. So habe der Angeklagte lediglich angegeben, dass er an diesem Abend mit dem Zeugen DN ein Gespräch über das Treppengeländer aus Glas geführt habe. Von einem weiteren Problem mit einem Elektrokabel habe er nicht erzählt. Im Anschluss an das Gespräch, so der Angeklagte weiter, hätte DN mit einem Handwerker die Wohnung verlassen, ein anderer Handwerker sei noch länger geblieben und habe dabei Musik gehört. Dies hat auch die Zeugin WK bestätigt. Weiterhin gab sie in Übereinstimmung mit dem Zeugen CB an, dass der Zeuge DN nie irgendwelche Malerarbeiten selbst ausgeführt habe, da er als Chef lediglich die Arbeiten koordiniert habe. Schließlich ist ein „Anklingeln“ insoweit unwahrscheinlich, als dass der Zeuge DN den Angeklagten auf direktem Wege hätte ansprechen können. Aufgrund der Bodenarbeiten war die Tür zwischen Schlaf- und Wohnzimmer ausgehängt, wie der Angeklagte und die Zeugin WK jeweils gegenüber der Polizei geschildert haben, so dass der Bereich zwischen beiden Räumen komplett geöffnet war. Im Ergebnis bestehen daher schon erhebliche Zweifel, dass sich der Zeuge DN zum Zeitpunkt des Anrufversuchs um 21:26 Uhr überhaupt noch in der Wohnung des Angeklagten aufhielt, wie er bei der Polizei angeben hat. Diese Zweifel werden unterstützt durch den Umstand, dass der Zeuge in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auch auf mehrfachen Vorhalt und Nachfrage keine Erinnerung mehr hieran hatte. Insoweit liegt es nahe, dass der Zeuge bei der Polizei nicht über tatsächlich Erlebtes berichtet hat. Zwar erfolgte die erste polizeiliche Vernehmung bereits wenige Tage nach der Tat am 12.05.2018, allerdings war die Erinnerung des Zeugen DNs an den Tatabend bereits durch ein Gespräch mit dem Angeklagten geprägt. In seiner polizeilichen Vernehmung gab der Angeklagte von sich aus an, dass er am 11.05.2018 mit DN die Anwesenheitszeiten der Handwerker nochmals rekonstruiert habe. Insoweit ist eine Einflussnahme nicht auszuschließen, auch wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Zeuge DN bewusst zugunsten des Angeklagten ausgesagt hat. Insoweit war die Bedingung für den im Plädoyer zu Ziffer 2 gestellten Beweisantrag schon nicht eingetreten. Darüber hinaus wäre der Hilfsbeweisantrag auch nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO zurückzuweisen, da die unter Beweis gestellte Tatsachen bereits erwiesen sind. Der Zeuge DN hat auf Vorhalt des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.05.2019 (Az. …..) bestätigt, dass er gegen den Angeklagten auf Zahlung von Werklohn in Höhe von € 9.877 geklagt hat und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wurde. Auch bestätigte der Zeuge, dass er in diesem Zivilverfahren von Rechtsanwalt …… vertreten werde. Dass der Angeklagte die geltend gemachte Werklohnforderung bestritten und ihr entgegengetreten ist, folgt ebenfalls aus dem vorgehaltenen Urteil. Die Kammer geht daher davon aus, dass nach dem Gespräch über das Treppengeländer gegen 20:30 Uhr nur noch der Zeuge CB in der Wohnung des Angeklagten verblieben ist. Der Angeklagte hatte bei seinem Treffen mit L um 21:13 Uhr vor seiner Haustür die Wohnung bereits verlassen und folgte ihr mit dem Motorrad in den ABC. Nach seiner Rückkehr ging er gegen 22:30 Uhr zu dem Handwerker CB wieder „hoch“, wie der Zeuge CB erinnerte, und fragte, wann dieser mit den Arbeiten fertig sei. In diesem Zeitraum war die Tatausführung in dem nur sechs Kilometer entfernten ABC problemlos möglich. Auch die Zeugin WK hat die fortwährende Anwesenheit des Angeklagten im Zeitraum von 21:13 Uhr bis 22:30 Uhr nicht bestätigen können. Unabhängig davon, dass ihre Angaben bei ihren Vernehmungen teilweise nicht konstant und widersprüchlich waren, konnte sie letztlich für die Zeit ihres Aufenthalts im Bad nicht angeben, ob der Angeklagte in der Wohnung war. Bei ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung am 17.10.2018, bei der sie ihre Aussage aus der ersten Vernehmung vom 10.05.2018 „klarstellen“ wollte, gab sie an, dass sie am 08.05.2018 gegen 20:00 Uhr mit dem Angeklagten die Wohnung betreten habe. Kurz zuvor habe sie noch mit ihrer Freundin NE telefoniert. Anschließend hätte sie mit dem Angeklagten Staub gesaugt und gewischt, da die anwesenden Handwerker viel Schmutz in der Wohnung verursacht hätten. Die meiste Zeit hätten sie im Schlafzimmer verbracht. Gegen 22:00 Uhr habe sie für etwa 20 Minuten geduscht und dann noch zehn weitere Minuten die Haare getrocknet und geglättet. In dieser Zeit habe sie den Angeklagten nicht gesehen. Während sie sich in dem Schlafzimmer noch angezogen habe, sei der Angeklagte plötzlich nur noch in Boxer-Shorts bekleidet in das Schlafzimmer eingetreten. Sie habe sich erschreckt, da sie befürchtet habe, es könne sich um den Handwerker handeln. Diesen Ablauf hat sie auch in der Hauptverhandlung im Wesentlichen bestätigt. Im Hinblick auf den Zeitplan stehen ihre Angaben jedoch bereits im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten. Während die Zeugin WK bekundete, sie hätten noch in Anwesenheit der Handwerker zwei Stunden die Wohnung aufgeräumt, verortete der Angeklagte das Putzen zeitlich nach dem Weggang der Handwerker. Auffällig ist jedoch, dass die Zeugin konstant angeben hat, dass sie sich „erschreckt“ habe, als sie den Angeklagten nach dem Duschen gegen 22:30 Uhr im Schlafzimmer angetroffen habe. Diese Aussage wirkte authentisch. Die Zeugin beschrieb, dass sie nur in Unterwäsche vor dem Bett stand und gerade dabei war, sich ihr Kleid anzuziehen. Da die Tür zum benachbarten Wohnzimmer ausgehängt gewesen sei, habe sie befürchtet, dass ein Handwerker ins Schlafzimmer gekommen und sie unbekleidet gesehen habe. Dies wäre ihr ziemlich unangenehm gewesen. Insoweit bestehen keine Zweifel, dass die Zeugin erlebnisbasiert ausgesagt hat. Sie erinnerte sich an Randumstände, wie dass sie ihre Tasche neben das Bett gestellt habe und sie sich gerade noch eincremte. Das von der Zeugin geschilderte Erschrecken ist jedoch nur dann plausibel, wenn sich der Angeklagte vor dem Duschvorgang gerade nicht im Schlafzimmer aufgehalten hat. Ansonsten hätte sie mit dessen Anwesenheit und nicht mit der eines Handwerkers gerechnet. Hätte der Angeklagte tatsächlich auf dem Bett gesessen und auf dem Mobiltelefon „Quizduell“ oder „Candy Crush“ gespielt, wie die Zeugin WK noch bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung angegeben hat, wäre eine derartige Situation im Schlafzimmer nicht zu erklären. Auch die Mobiltelefondaten des Angeklagten am Tatabend sind insoweit auffällig, als dass im engeren Tatzeitraum keine Aktivität festgestellt werden kann, was indiziell gegen dessen fortwährende Anwesenheit in seiner Wohnung spricht. Um 20:51 Uhr fragte der Angeklagte im Internet auf der Seite wetter.com den Wetterbericht für Frankfurt am Main ab und um 21:03 Uhr wünscht er dem Zeugen AP noch einen schönen Abend und beendet damit eine längere, per SMS geführte Diskussion. Weitere Nachrichten in den folgenden Stunden ließ der Angeklagte unbeantwortet, nämlich um: 21:19 Uhr Textnachricht von der Zeugin AR „Hello mein hübscher, was machst du schönes ...“ 21:24 Uhr von einer nicht gespeicherten Rufnummer ein Bild einer jungen Frau 21:24 Uhr von als „…………“ gespeicherter Rufnummer, 3 Fotos 21:26 Uhr verpasster Anruf von „Fliesenleger“ 21:26 Uhr Textnachricht von Sohn H „0:2 am Ende“ 21:37 Uhr Textnachricht von Sohn H „Bin nochmal rein beim 0:1“ 21:37 Uhr Textnachricht von Sohn H „War nichts zu machen“ 21:39 Uhr Textnachricht von „…….“ mit einem Foto 21:44 Uhr drei Fotos von „….“ 21:45 Uhr Textnachricht von „……“: „Dann halt nicht“ 21:47 Uhr Textnachricht von „….“: „Hast du am Donnerstag offen?“ 22:43 Uhr Textnachrichten von Sohn H: „Können wir diese Tage bitte zum Arzt endlich mal“ - „Leute sagen schon zu mir das ich abgenommen hab!“ – „Ich will endlich zu nehmen“ Die erste Handyaktivität seitens des Angeklagten fand erst wieder um 23:47 Uhr statt, als er seinen Sohn H anrief. Soweit der Angeklagte in seiner Verteidigererklärung darauf hinwies, dass er auf etwaige Nachrichten von Frauenbekanntschaften im Beisein seiner Lebensgefährtin WK aus Respekt vor dieser nicht geantwortet habe, ist dies durch die Übersendung eines Fotos seines nackten Oberkörpers an „…..“ um 20:45 Uhr verbunden mit dem Hinweis „directly from the bathroom“ widerlegt. Die Anwesenheit der Zeugin WK hinderte ihn offensichtlich nicht, am Tatabend mit anderen Frauen in sexualisiertem Kontext zu kommunizieren. Demgegenüber reagierte er auch nicht auf eine Nachricht seines Sohnes H, der ihm seine gesundheitlichen Probleme schilderte und um einen Arzttermin bat. Die Kammer hat dabei bedacht, dass allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte am Tatabend im Zeitraum von 21:03 Uhr bis 23:47 Uhr mit seinem Handy inaktiv war, nicht zwingend folgt, dass er nicht in seiner Wohnung gewesen sein könnte. Denn er hat auch vereinzelt an anderen Tagen ausweislich der Mobilfunkdaten in einem bestimmten Zeitfenster mehrere Stunden nicht auf eingegangene Nachrichten reagiert. Insoweit hat dieser Umstand allein betrachtet nur einen geringen Beweiswert. So war der Angeklagte beispielsweise am 26.04.2018 im Zeitraum von 20:24 Uhr bis 23:22 Uhr trotz Eingangs von 25 Nachrichten, am 29.04.2018 von 18:26 bis 23:11 trotz Eingangs von 76 Nachrichten, am 01.05.2018 von 20:35 bis 22:01 trotz Eingangs von 17 Nachrichten und am 02.05.2018 im Zeitraum von 18:54 Uhr bis 22:48 Uhr trotz Eingangs von 107 Nachrichten nicht aktiv bzw. hat nicht unmittelbar darauf reagiert. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung anhand der Kumulation der Beweisanzeichen war jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugen seinen ununterbrochenen Aufenthalt in der Wohnung nicht bestätigen konnten und die Zeugin WK ihrer Freundin NE in einem Telefonat, welches sie gegenüber der Polizei in ihrer ersten Vernehmung noch verschwiegen hatte, mitgeteilt hatte, dass der Angeklagte kurz die Wohnung verlassen habe. Schließlich hat auch der Angeklagte in seiner Verteidigererklärung vom 27.08.2018 ausdrücklich eingeräumt, dass er sich „eine Zeitlang in der unteren Etage aufgehalten“ habe, obgleich er diesen Umstand in seinen Beschuldigtenvernehmungen nicht geschildert hat. Auch insoweit hat er seine Einlassung an das Beweisergebnis angepasst. Auffällig ist, dass er nach eigenen Angaben den Grund für das Verweilen in der unteren Etage nicht mehr nennen konnte, obgleich er sich in den übrigen Teilen seiner Erklärungen regelmäßig höchst präzise an den Tatabend erinnert hat. Schließlich war zu berücksichtigen, dass auch Ls Mobiltelefon im Gegensatz zu ihren üblichen Gewohnheiten ausgeschaltet war. Der Angeklagte hatte sie zu diesem konspirativen Verhalten unter dem Vorwand veranlasst, man treffe im Park einen unbekannten Geldgeber. Sein Mobiltelefon ließ er wie schon am Vorabend bewusst zu Hause, um eine Ortung der Geräte zu verhindern. Allein der Umstand, dass nach den eingesehenen Ortungsdaten das Mobiltelefon des Angeklagten von 20:30 Uhr bis 23:37 Uhr im Bereich der N-straße eingeloggt war, ist daher im Ergebnis nicht geeignet, seine andauernde Anwesenheit in der Wohnung bis 22:30 Uhr zu belegen. Für ein Verlassen der Wohnung am Tatabend spricht zudem die oben genannte Recherche bei „wetter.com“ hinsichtlich des Wetterberichts für Frankfurt am Main. Diesen Dienst hatte der Angeklagte in dem ausgewerteten Zeitraum ab 2016 lediglich einmal in Anspruch genommen. Wenn er allenfalls später noch Essen gehen wollte, bedurfte es einer solchen Information nicht, da man ohnehin mit dem Auto unterwegs sein wollte und war. Die kurz vor der Ankunft von L aufgerufene Seite ist allerdings dann sinnvoll, wenn sich der Angeklagte wegen der zeitnah geplanten Motorradfahrt über die konkreten Wetterverhältnisse informieren wollte. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Tatabends bis etwa 1:30 Uhr wird die Einlassung des Angeklagten durch die Angaben der Zeuginnen WK und DE teilweise gestützt. Danach ist erwiesen, dass der Angeklagte im Anschluss an die Tatausführung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin WK in die Innenstadt in das Restaurant „PC“ zum Abendessen gegangen ist. Dem Angeklagten war es offenbar wichtig, sich unmittelbar im Anschluss an die Tat auf der „GA“ in aller Öffentlichkeit zu zeigen und dabei einen gelassenen Eindruck vorzugeben. Insbesondere die Zeugin DE Kellnerin im Restaurant „PC“ gab ihn ihrer verlesenen Aussage an, dass das Pärchen auf sie einen verliebten Eindruck gemacht habe. Beide Personen seien ruhig und gelassen gewesen. Dem vorbeschriebenen Zweck diente auch der Anruf des Angeklagten bei seinem Sohn H um 23:47 Uhr. Soweit der Angeklagte behauptet hat, er habe in diesem Telefonat seinen Sohn nach einer Klausur sowie dem Ausgang des Fußballspiels gefragt, ist dies durch die Beweisaufnahme widerlegt. Denn das Ergebnis des Fußballspiels hatte ihm sein Sohn bereits per WhatsApp in allen Details in mehreren Nachrichten zwischen 21:26 Uhr und 21:37 Uhr mitgeteilt. Laut der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin WK fand das Telefonat in ihrem Auto statt, als sie in Richtung des Restaurants „Vapiano“ fuhren und feststellten, dass es zu dieser Uhrzeit bereits geschlossen hatte. Wie schon bei ihrer Beschuldigtenvernehmung erinnerte sie den Wortlaut des nachfolgenden Telefonats, wonach der Angeklagte seinen Sohn gefragt habe: „Ja, wo kann man denn jetzt noch essen? Die WK hat noch Hunger.“ Daraufhin habe der Sohn geantwortet „Ja, PC.“ Aus diesem Dialog ist zu schließen, dass der Angeklagte einen Vorwand suchte, ein Telefonat mit seinem Sohn zu dokumentieren, denn als langjährigem Gastronom waren ihm die noch offenen Lokalitäten auf der GA eindeutig bekannt, da das „PC“ sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum „Z“ befand. Auch die Begründung des Angeklagten für seine Anwesenheit am Tatort, nämlich die Sorge um L und deren Suche zur Nachtzeit, ist konstruiert und lebensfremd. Bereits der Beginn der nächtlichen Suchaktion, ein Aufwachen gegen 3:00 Uhr nachts, weil sich der TV-Timer ausgeschaltet habe, und ein Abrufen von Neuigkeiten auf seinem Mobiltelefon, ist wenig plausibel. Es erschließt sich schon nicht, warum der Angeklagte aufgewacht sein will, weil sich der Fernseher abgeschaltet hat. Naheliegender ist, dass der Angeklagte insoweit seine Einlassung mit der Zeugin WK abgesprochen hat, die noch in der Hauptverhandlung erkennbar bemüht war, dem Angeklagten ein Alibi zu verschaffen. Diese Annahme stützt sich auf die Behauptung der Zeugin WK bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 17.10.2018, dass sie irgendwann mal nachts aufgewacht sei, weil das Handy des Angeklagten geleuchtet habe. Dieses Detail erwähnte sie bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung als Zeugin nicht, obgleich sie bereits einen Tag nach der Tat vernommen wurde. Dort gab sie lediglich an, dass der Angeklagte nach der Rückkehr aus dem Restaurant den Fernseher angemacht habe und sie bis zum Morgen geschlafen hätten. Soweit die Zeugin erklärte, dass sie bei dieser Aussage noch unter Schock gestanden und alles verwechselt habe, überzeugt dies nicht. Nach eigenen Angaben war sie mit dem Tatopfer weder befreundet noch mochte sie L. Auch war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgenommen. Die spätere Änderung ihrer Aussage in einem derart zentralen Kernbereich fünf Monate nach dem Tatabend ohne einen weiteren Anknüpfungspunkt spricht gegen die glaubhafte Schilderung eines tatsächlich erlebten Vorgangs. Dies gilt umso mehr, als dass die Zeugin WK bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung die Aussage noch um einen zusätzlichen Punkt erweitert hat. Sie gab an, dass sie um etwa fünf Uhr nochmals aufgewacht sei und dabei bemerkte habe, dass der Angeklagte nicht mehr neben ihr im Bett liege. Das habe sie jedoch nicht verwundert, da sie davon ausgegangen sei, dass er auf dem Sofa weitergeschlafen habe. Abgesehen von der mangelnden Konstanz ihrer Angaben zum Geschehen in der Nacht, kann der Aussage der Zeugin insoweit auch kein Glauben geschenkt werden, als diese Begründung wenig plausibel ist. Das Sofa stand nach den eingesehenen Lichtbildern mitten in der Baustelle nahe der Treppe. Dieser Bereich war nach Aussage der Zeugin WK äußerst dreckig und staubig, was in Anbetracht des Umstandes, dass dort Fliesen- und Malerarbeiten ausgeführt wurden, verständlich ist. Die Aussage der Zeugin WK ist diesbezüglich davon durchzogen gewesen, dass sie nahezu sämtliche Details, denen in der Einlassung des Angeklagten eine offensichtliche Bedeutung zukam, von sich aus in ihrer Vernehmung als eigene, sichere Erinnerungsbilder geschildert hat. Dabei sind der Kammer ihre Angaben in höchst auffälliger Weise als geradezu spiegelbildliche Wiederholung der Einlassung des Angeklagten erschienen. So hat sie etwa auf die Frage, was sie am Tatabend im Fernsehen geschaut habe, sogleich in allen Verästelungen eine Reportage bei dem Sender „ZDF Neo“ über „Sport im Dritten Reich“ und „Boxen“ beschrieben. Auf die Frage, welche Sendung man um 1:00 Uhr gesehen habe, konnte sie hingegen keine Angaben mehr machen. Dass eine solche Absprache leicht möglich war, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte über seinen Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung eine lange Erklärung abgegeben hat, deren Inhalt die Zeugin schon über die umfangreiche offenkundige Prozessberichterstattung hat erfahren können und ihre Aussage präparieren konnte. Soweit der Angeklagte angeben hat, dass ihm bei dem nächtlichen Aufwachen nach einem Blick auf sein Handy aufgefallen sei, dass sich L gar nicht mehr gemeldet habe, wäre es für den Angeklagten problemlos möglich gewesen, ihr eine Nachricht zukommen zu lassen oder gar anzurufen. Soweit ihm dann eingefallen sei, dass er sein Motorrad vor der Einfahrt geparkt habe und dies noch umparken müsse, um am nächsten Morgen die Handwerker nicht zu behindern, ist die Einlassung nicht glaubhaft. Es erschließt sich schon nicht, warum der Angeklagte nachts um 3:00 Uhr sein Motorrad wegfahren muss, obgleich er an diesem Abend bereits zweimal die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Denn auf dem Hinweg zum Restaurant „PC“ gegen 23:34 Uhr sowie auf dem Rückweg gegen 1:00 Uhr lief der Angeklagte direkt an seiner Harley vorbei. Auch hätte er es noch am Morgen umparken können, um die Handwerker nicht zu behindern. Dass der Angeklagte hingegen nachts um 3:00 Uhr aufsteht, die Wohnung verlässt und mitten in einem Wohngebiet den Motor einer lautstarken Harley Davidson, wenn auch in der Lautstärke gedimmt, anstellt, um diese umzuparken oder in die Garage zu fahren, ist lebensfremd. Hinzu kommt, dass auch die Zeugin WK den für seine weitere Einlassung wichtigen Baustein, er – der Angeklagte – habe sein Motorrad vor der Einfahrt geparkt, nicht untermauern konnte. Auf ausdrückliche Nachfrage von KHK Y teilte sie bei ihrer eingespielten polizeilichen Audio-Vernehmung mit, dass sie nicht wisse, wo der Angeklagte am Tatabend das Motorrad geparkt habe, als sie sich gegen 20:00 Uhr auf der Straße getroffen hätten. Der Angeklagte habe das Motorrad „irgendwo auf der N-straße“ abgestellt, ergänzte sie, da er keinen festen Abstellplatz habe. Bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung fast eineinhalb Jahr später konnte die Zeugin WK hingegen den Abstellort des Motorrades gut beschreiben. Sie gab an, dass der Angeklagte es nicht genau in die Einfahrt, sondern vor die Briefkastensäule gestellt habe, auf alle Fälle so, dass ein großes Auto nicht mehr durchgepasst hätte. Ihre Angaben hat sie mit einer Skizze veranschaulicht, nach deren Fertigung sie auf einmal angab, dass das Motorrad doch eher vor der Einfahrt geparkt habe. Diese Aussage ist schon im Hinblick auf ihre Entwicklung nicht glaubhaft. Es handelt sich um eine offensichtliche Gefälligkeitsaussage, die erkennbar von dem Bestreben getragen war, den Angeklagten zu entlasten. Sie widerspricht ihrer früheren Aussage, ohne dass die Zeugin die ihr vorgehaltenen Widersprüche plausibel zu erklären vermochte. Dies wird besonders deutlich, dass sie auf die Frage, was sie denn heute in ihrer Wahrnehmung so sicher mache, antwortete, dies habe keinen speziellen Grund. Sie habe sich bei der Polizei einfach geirrt. Die jetzige Glattheit und Zielgerichtetheit der Aussage ist nur mit dem Bemühen in Einklang zu bringen, die Einlassung des Angeklagten zu bestärken. Nicht einmal im Ansatz konnte die Zeugin WK erklären, warum sie sich an den genauen Standort des Motorrades erinnere. Selbst als sie versuchte, den genauen Abstellplatz im Bereich der Einfahrt auf einem Blatt einzuzeichnen, musste sie mehrfache Anläufe unternehmen, bis sie den angeblich richtigen Standort fand. Dabei nannte sie keine damit zusammenhängenden sonstigen Details oder Umstände, an die sie sich erinnern konnte. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Kammer bei der Vernehmung von der erkennbar einfach strukturierten Zeugin WK gewonnen hat, liegt eine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten des Angeklagten auf der Hand. Nachdem weitere Widersprüche zu ihren polizeilichen Vernehmungen vor allem im Hinblick auf den Tatabend zu Tage traten, berief sich die Zeugin, wie bereits ausgeführt, auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht. Auch die vom Angeklagten behauptete Suchfahrt nach L ist in sich nicht stimmig. Erst auf dem Motorrad sitzend sei ihm die Sorge um L so stark gewesen, so dass er ihr Fahrzeug zunächst an ihrer Wohnanschrift und dann vor dem Hotel „O“ gesucht habe. Schon dies ist merkwürdig, zumal es keinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass man in der Frankfurter Innenstadt einen Parkplatz vor dem jeweiligen Aufenthaltsort findet. Auch umgekehrt bietet allein der Umstand, ein Fahrzeug nicht vorzufinden, keine Garantie dafür, dass sich die gesuchte Person nicht doch dort aufhält. Hätte der Angeklagte L tatsächlich finden wollen, wäre es naheliegend gewesen, zumindest an ihrer Haustür zu klingeln oder die Hotelbar des „O“ aufzusuchen. Dies hat er jedoch nach eigenen Angaben nicht getan. Hinzu kommt, dass sich L überall hätte aufhalten können. Nach den Angaben ihrer Freundinnen BA, CK, KM und KL führte L ein wildes, unstetes Leben und war in zahlreichen Clubs im Frankfurter Nachtleben unterwegs. Sie übernachtete regelmäßig bei verschiedenen Freunden oder schlief in ihrer Wohnung in der W-Straße ihren Drogen- und Alkoholrausch aus. Selbst der Zeugin WK war dieses Verhalten bekannt, wie sie ausweislich der eingeführten Audiovernehmung vom 10.05.2018 angab, wo es heißt: „Also die L ist nie jemand ängstliches gewesen und nie jemand scheues gewesen. Also auch als Mann müsste man auch vor ihr Angst haben, dass sie dir eine reinknallt, also nur, dass es halt umgekehrt war. Also deswegen, die ist halt nicht scheu. Wenn die will, dann geht die überall hin. … aber sie geht halt auch um 05:00 Uhr alleine noch in den nächsten Club, weil sie nicht nach Hause möchte.“ Schon vor diesem Hintergrund ist die von dem Angeklagten behauptete Suchfahrt allein an der elterlichen Wohnanschrift und am „O“ nicht nachvollziehbar. Weiterhin ist diese Einlassung auch mit der Persönlichkeit des Angeklagten nicht unbedingt in Übereinstimmung zu bringen. Selbst beim Verschwinden des eigenen Sohnes in der Nacht vom 10.05. auf den 11.05.2018 blieb der Angeklagte relativ entspannt und suchte ihn nicht. Auf die Nachrichten seiner besorgten Exfrau ab 00:30 Uhr, dass der gemeinsame 15-jährige Sohn A abgehauen sei und sein Handy ausgeschaltet habe, schrieb der Angeklagte dem Sohn lediglich um 02:14 Uhr eine Nachricht: „Geh‘ besser mal nach Hause. Die Mama macht sich Sorgen, was soll denn der Quatsch?“. Der Angeklagte fragte dann zwar mehrfach, ob der Sohn zurück sei, suchte ihn hingegen weiterhin nicht. Auch ein Einschalten der Polizei hielt er für noch zu früh. Bei L hingegen, die nach den Bekundungen ihrer Freundinnen unzuverlässig und unpünktlich war und oft stundenlang auf Nachrichten nicht antwortete, will er sich wegen des Ausbleibens einer Mitteilung derart gesorgt haben, dass er nachts nach 3:00 Uhr mit dem Motorrad durch die Innenstadt fährt. Selbst die Mutter XE, der L am Tatabend noch ihre Rückkehr angekündigt hatte und in deren Obhut sich die Kinder befanden, war bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Sorge, wie sie bei ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung berichtet hat. In keiner Weise verständlich ist darüber hinaus, warum der Angeklagte L nicht wenigstens jetzt eine Nachricht geschickt oder sie angerufen hat. Selbst wenn er sich „spontan“ zur Suche entschlossen haben sollte, wäre es naheliegend gewesen, zunächst sein Mobiltelefon zu holen, zumal sich L auch noch später hätte melden können. Im Ergebnis stellt sich auch hier die Einlassung des Angeklagten als gezielte Konstruktion dar. Ihm kam es auf eine Erklärung an, weswegen er ohne Handy losfuhr. Hierzu musste das Handy in der Wohnung bleiben und die Sorge um L erst auf dem Motorrad aufkommen. Nicht zu folgen vermochte die Kammer in diesem Zusammenhang auch der Einlassung des Angeklagten, seine Suche sei nur von Personen nachzuvollziehen, die sein Verhalten gegenüber dem Opfer gekannt hätten, da er ihr aus allen möglichen misslichen Lagen herausgeholfen hätte. Dies hat die Beweisaufnahme nämlich nicht ergeben. Zwar hat sein Freund und Geschäftspartner AP als Zeuge angegeben, dass der Angeklagte L „geholfen“ habe. Auf Nachfrage, wie diese Hilfeleistung ausgesehen habe, blieb er jedoch sehr einsilbig und fügte nur hinzu, dass er sie manchmal „abgeholt“ habe. Ob der Angeklagte sie auch mit Geld unterstützte, wusste er nicht. Der Zeuge PP gab auf Frage der Verteidigung an: „Es war in der ganzen Stadt bekannt, dass L Schwierigkeiten hatte. Er [sc. der Angeklagte] war ein väterlicher Freund“. Genauer erläutern konnte er diese Behauptung jedoch nicht. Auch der Geschäftspartner des Angeklagten ZC gab als Zeuge an, dass der Angeklagte ihm am 11.05.2018 unmittelbar vor seiner Festnahme von einem Vorfall in der Diskothek „B Club“ eine Woche zuvor berichtet habe, bei welchem der Angeklagte der L bei einer Auseinandersetzung mit Türstehen geholfen habe. Dass der Angeklagte L im „B Club“ geholfen haben will, sah L jedoch anders. Sie schickte ihm am 30.04.2018 die Nachricht: „ … (Ich) hätte für dich mein Leben gegeben, so sehr ich dich lieben, und du sitzt da und hörst einfach nur diese Hurensöhne mit mir reden wie mit letzte Dreck“. Lediglich sein Freund SI erinnerte, dass der Angeklagte L einmal bei einer Abrechnung über Wohngeld bei einer Eigentumswohnung behilflich gewesen ist. Die Freundinnen von L berichteten hingegen Gegenteiliges. Die Zeuginnen CK, BA und KL sagten übereinstimmend aus, dass L in den letzten Monaten zunehmend an dem Verhalten des Angeklagten gezweifelt habe. Im Hinblick auf die Rückzahlung des Verkaufserlöses erinnerte sich die Zeugin KL, dass L einmal gefragt habe: „Meinst Du, der verarscht mich?“. Auch habe der Angeklagte, wenn überhaupt, nur kleinere Geldbeträge geliehen. L hätte Geld von dem Angeklagten überhaupt nicht nötig gehabt, weil ihre Eltern extrem reich gewesen seien und ihr alles gekauft hätten. Ein weiteres Mal, so berichtete die Zeugin KL spontan, habe der Angeklagte der L ein Paar Schuhe gekauft. Da habe sie, die Zeugin, zu L gesagt: „Die hast du Dir selber gekauft, weil er Dir Geld schuldet“. Auch die Zeugin CK, mit der L im Sommer 2017 sehr intensiv unterwegs war, gab an, dass L sie immer wieder danach gefragt habe, ob der Angeklagte sie „verarsche“, weil er ihr das Geld nicht zurückzahlte. Auch als der Angeklagte ihr Schuhe der Designermarke „Christian Louboutin“ im Wert von etwa € 800 geschenkt habe, habe L sofort angerufen und ihr gesagt, „er liebt mich“. Sie habe darauf nur geantwortet: „Ne, der schuldet Dir € …“. Legt man die weiteren Angaben zugrunde, wäre der Angeklagte nach der Suchfahrt durch die Frankfurter Innenstadt um frühestens 3:30 Uhr im ABC angekommen. Die Wegstrecke von der N-straße über die L-straße zum Hotel „O“ bis hin zu dem Tenniszentrum ABC beträgt 10,5 km und ist mit einem Motorrad in 20 Minuten zu schaffen, wie die von den Ermittlungsbeamten vorgenommene Rekonstruktion der Suchfahrt ergeben hat. Warum der Angeklagte um diese Uhrzeit L in einem der Lokale am ABC suchen wollte, obgleich der angebliche Geschäftstermin bereits gegen 21:00 Uhr vereinbart gewesen wäre, erschließt sich nicht. Das Treffen wäre zu diesem Zeitpunkt längst beendet gewesen. Hinzu kommt, dass es sich bei den Lokalen im ABC um gewöhnliche Tagesausflugsziele ohne Nachtbetrieb handelt, die folglich um 3:30 Uhr schon lange geschlossen hatten. Es ist damit kein Grund ersichtlich, warum sich L in den frühen Morgenstunden noch im ABC hätte aufhalten sollen. Auch dass der Angeklagte sein Motorrad auf dem Parkplatz am Tenniszentrum abgestellt haben und den weiteren Weg zur Gaststätte „ABC“ zu Fuß gegangen sein will, ist schon aufgrund der Entfernung unverständlich. Nach der von dem Zeugen POK R abgelaufenen Strecke vom Tenniszentrum zur Gaststätte „ABC“ benötigt man für diesen Weg zu Fuß zehn Minuten. In Anbetracht der nächtlichen Uhrzeit sowie der dringenden Sorge um L hätte es nähergelegen, seine Geschäftspartnerin weiter mit dem Motorrad zu suchen, als per Fuß einen langen Weg durch den unbeleuchteten und völlig dunklen Park zur entfernt gelegenen Gaststätte „ABC“ zu gehen, zumal alle Örtlichkeiten straßenmäßig verbunden sind. Schließlich ist auch der von dem Angeklagten geschilderte Impuls unverständlich, warum er den Weg entlanggelaufen ist, den er am Vortag mit L gemeinsam gelaufen war, nachdem er Ls Fahrzeug auf dem Parkplatz der Gaststätte „ABC“ verschlossen aufgefunden habe. Nach seiner Einlassung hatte er mit L am Tag zuvor eher zufällig die etwa 400 Meter von dem Parkplatz entfernt liegende Bank aufgesucht, weil der unbekannte Geschäftspartner nicht am vereinbarten Treffpunkt erschienen sei. In Anbetracht der Größe des ABCs, der dort vorhandenen zahlreichen Bänke, sowie des Umstandes, dass die Parkbank auch nicht den Treffpunkt darstellte, erschließt sich nicht, warum der Angeklagte L zur nächtlichen Uhrzeit genau an dieser Stelle wieder vermutet haben will. Seine Begründung, er habe „ohne lange nachzudenken … quasi automatisch“ den Weg eingeschlagen, überzeugt nicht. Dies ist nicht mit einem Erlebnishintergrund in Einklang zu bringen, sondern dadurch zu erklären, dass der Angeklagte versucht hat, seine Einlassung bis ins letzte Detail zu komplettieren: Um seine Suche gerade im Bereich der Parkbank plausibel zu machen, bedurfte es der Erzählung eines Spaziergangs am Vortag. Schließlich glaubt die Kammer dem Angeklagten auch nicht, dass er nach 200 bis 300 Metern im Gras eine dunkle Stelle gesehen haben will, die so aussah, „als hätte sich ein Tier zusammengerollt und hingelegt“. Ein derartiges Erkennen war aufgrund der Dunkelheit schlicht nicht möglich. Der Leichnam der Verstorbenen lag mitten im dunklen Park auf einer großflächigen, naturbelassenen Wiese, die von hohen Baumbestand umgeben war. Die Sonne ging gemäß der Auskunft des Deutschen Wetteramtes an diesem Morgen erst um 5:49 Uhr auf. Die einzige Lichtquelle bildete der Mond, der jedoch in dieser Nacht ein abnehmender Halbmond mit einer Beleuchtung von 49 Prozent war, wie der Zeuge POK R aufgrund des von ihm einbezogenen Mondkalenders ausgeführt hat. Auch die nächsten Lichtquellen (Wohnbebauung und beleuchtete Straße) lagen ausweislich der eingeführten Lichtbildaufnahme der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation sowie der Übersichtsskizzen vom Park an den westlichen und östlichen Randzonen des Parks und damit weit mehr als 500 Meter entfernt. Die Kammer hat sich von den Lichtverhältnissen zudem ein eigenes Bild durch die auszugsweise Inaugenscheinnahme der Videodokumentation des vom Angeklagten behaupteten Laufweges sowie des Leichenfundorts gemacht, die im Rahmen der Ermittlungen angefertigt und vom Zeugen POK R anschaulich erläutert wurden. Die Lichtverhältnisse sind vergleichbar, da bei der Nachstellung der nächtlichen Suchfahrt am 22.09.2019 ähnliche Witterungsbedingungen und Lichtverhältnisse zu der Nacht vom 08./09.05.2018 vorgelegen haben, wie der Zeuge POK R unter Bezugnahme auf den ausgewerteten Mondhelligkeitskalender sowie den Wetterbericht für den 22.09.2019 erläutert hat. Danach habe ebenfalls Halbmond (abnehmend bei einer Beleuchtung von 49 Prozent) und gute Wetterbedingungen bei leichter Bewölkung geherrscht. Weiterhin berichtete der Zeuge POK R über seine eigene Wahrnehmung, wonach auf den Grasflächen im ABC nichts hervorgehoben erkennbar gewesen sei, weil die Wiese komplett dunkel gewesen sei. Die letzte Beleuchtung bei der Suchfahrt habe bei dem Tenniszentrum gelegen. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, zumal der Zeuge sehr differenziert und neutral ausgesagt hat. Dabei hat er insbesondere angegeben, dass die Aufnahmen der eingesehenen Videoaufzeichnung gegenüber dem Originalzustand ein wenig zu dunkel seien, wirklichkeitsnäher stellten die anlässlich der Rekonstruktion der Suche gefertigten Lichtbildaufnahmen im Bereich des Leichenfundorts die Lichtverhältnisse dar. Die Kammer hat sich von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen POK R durch Inaugenscheinnahme dieser am 22.09.2019 entstandenen Lichtbildaufnahmen überzeuget. Auf diesen ist ersichtlich, dass Tatort und Wiese eine einzige graue Fläche darstellen, auf der einzelne Strukturen nicht zu erkennen sind. Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Suche auch keine Taschenlampe oder ein Mobiltelefon als Lichtquelle mit sich führte, war er im hohen Gras praktisch orientierungslos. Der helle Belag des Kieswegs bot lediglich eine gewisse Strukturierung auf den Parkwegen, aber nicht im Wiesenbereich, wie der Zeuge POK R anschaulich erläuterte und die Kammer anhand der Lichtbilder nachvollziehen konnte. Erschwerend für ein Auffinden des Leichnams in der Nacht war zudem zu berücksichtigen, dass L komplett in schwarz gekleidet war. Selbst bei Halbmond ist die Fähigkeit, einen dunklen Gegenstand aus der angegebenen Ferne ohne Hilfsmittel zu erkennen nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr eingeschränkt. Soweit der Angeklagte über eine spontane Verteidigererklärung seine Einlassung dahingehend konkretisierte, dass er als Jäger über einen anderen Blick auf Oberflächen verfüge, ist nicht verständlich, weshalb er bei der Suche nach L seine Aufmerksamkeit und sein Augenmerk gezielt auf die Wiese gerichtet haben will. Auch gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Jäger nachts besser sehen können als andere Personengruppen. Dies bestätigte entsprechend auch der Zeuge POK R, der aus eigener Erfahrung als Jäger berichtete, während der nachgestellten Fahrt in den ABC nicht besser gesehen zu haben als seine Kollegen. Eine weitere Ungereimtheit in der Einlassung des Angeklagten ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Leichnam im hohen Gras auf einer naturbelassenen und nicht gemähten Wiese befand. Das Gras wies zum Tatzeitpunkt eine Höhe von etwa 60 cm auf. Der Leichnam von L war selbst aus der Nähe und im Hellen nicht zu erkennen, zumal nur ein Arm mäßig an die Grasspitze heranreichte. Dies folgt zunächst aus den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen EU und AC sowie den mit der Tatortarbeit befassten Ermittlungsbeamten. So berichtete der Zeuge EU, der am 09.05.2018 gegen 6:20 Uhr mit seinem Hund im ABC spazieren ging, dass er am späteren Leichenfundort zunächst vorbeigelaufen sei. Da sein Hund jedoch in der Wiese geschnüffelt und ihn auf eine Stelle aufmerksam gemacht habe, sei er durch das hohe Gras zu ihm gelaufen. Dabei habe er aus einer Entfernung von etwa zwei bis drei Metern eine Frauenleiche entdeckt. Dass er die Leiche nicht ohne seinen Hund entdeckt hätte, hat der Zeuge detailliert und unter Angabe begleitender Gefühle geschildert. So sei er bei Entdeckung des Leichnams bestürzt gewesen. Auch der Zeuge AC, der zu dieser Zeit im ABC joggte, gab kund, dass er den Leichnam zunächst nicht gesehen habe. Ein Spaziergänger mit Hund, gemeint ist der Zeuge EU, habe ihn zu sich gewunken. Dabei habe er sich noch gefragt, was dieser wolle und ob er einfach vorbeilaufen solle, da Hunde und Jogger „nicht gut Freund“ seien. Schließlich habe ihm der Zeuge EU wörtlich zugerufen, dass im Gras eine „Leiche“ liege. Er sei dann ins kniehohe Gras gegangen und habe dort tatsächlich eine tote Frau entdeckt. Seine emotionale und detaillierte Beschreibung des Leichnams als eklig, verschmutzt, verklebt, mit aufgerissenem Arm und zerrissener Latzhose lässt an der authentischen und erlebnisbasierten Aussage keine Zweifel. Auch die am Tatort anwesenden Zeugen KOK X und ZÄ berichteten übereinstimmend, dass der Leichnam vom Weg aus aufgrund des hohen Grases nicht zu sehen gewesen sei. Der Zeuge KOK X, der als Dienstgruppenleiter der Tatortgruppe gegen 7:50 Uhr im ABC eintraf, gab bei Inaugenscheinnahme der Lichtbilder an, dass er den Leichnam in der Wiese im kniehohen Gras selbst aus unmittelbarer Nähe nicht gesehen habe. Er sei erst von den sich bereits am Tatort befindlichen Polizisten zum Leichenfundort geführt worden. Diese Beobachtung bestätigte auch der Zeuge ZÄ, der als kriminaltechnischer Angestellter am Tatort für die Lichtbild-Dokumentation zuständig war. Er erinnerte sich, am Leichnam erstmals ein bis zwei Meter vorbeigelaufen zu sein, weil dieser so versteckt im hohen Gras gelegen habe. Ihm sei zunächst auch keine Blutlache aufgefallen, da die rote Farbe von dem grünen Gras verschluckt worden sei. Das Blut sei auf den Lichtbildaufnahmen sehr viel deutlicher zu erkennen als mit bloßem Auge. Aufgrund der Position des Leichnams habe er gemeinsam mit dem Zeugen KOK X entschieden, zunächst den Polizeihubschrauber „Ibis“ für Luftbildaufnahmen der Wiese anzufordern. Er selbst habe den Fundort vom Weg aus zunächst aus einer Höhe von 1,98 Meter fotografiert. Selbst damit habe er den Leichnam nicht fotografisch darstellen können. Lediglich aus einem bestimmen Winkel habe man abgebrochenes Gras bemerken können. Aus diesem Grund habe er die weiteren Lichtbilder vom Leichnam mit einem verlängerten Stativ aus etwa vier Meter Höhe angefertigt. Von der Tatörtlichkeit hat sich die Kammer einen Eindruck durch Inaugenscheinnahme der polizeilich angefertigten Lichtbilder in unterschiedlicher Höhe verschafft, von deren Fertigung der Zeuge ZÄ wie dargestellt berichtete. Die Lichtbilder zeigen den Leichnam im hohen Gras auf der Wiese. Auch die genaue Auffindesituation der getöteten L wird durch sie belegt. Auch die weitere Einlassung des Angeklagten zu seinem Verhalten nach Auffinden des Leichnams ist nicht glaubhaft. Sie stellt eine Aneinanderreihung von konstruierten und angepassten Sachverhaltsschilderungen, ausgerichtet am jeweiligen Beweisergebnis, dar, wobei der Angeklagte sein eigenes Schicksal in den Vordergrund stellt. Dies gilt bereits für seine erstmals in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung, er habe L zunächst „angesprochen und an einem Knöchel gezogen bzw. gerüttelt“, weil er dachte, sie schlafe. Ls Leichnam war blutüberströmt und bestialisch zugerichtet. Aufgrund der zahlreichen Stiche waren im Brust-, Hals- und Schulterbereich diverse offene Wunden; auch ihr Gesicht war entstellt. Schon aufgrund des Erscheinungsbildes des Leichnams ist der Gedanke des Angeklagten, L schlafe auf der Wiese, in keiner Weise nachvollziehbar, zumal ihr Mercedes auf dem nahen Parkplatz abgestellt war. Der Zeuge EU, der den Leichnam am frühen Morgen mit seinem Hund gefunden hatte, beschrieb den Zustand in seiner vorgehaltenen polizeilichen Aussage mit den Worten „Ich habe auf ihre Flanken geschaut. Ich habe sie nicht angefasst; ich konnte sie nicht anfassen. Für mich war jegliches Leben aus dem Körper geschwunden“. Das Ganze habe ihn körperlich und seelisch sehr betroffen, wie er in seiner Vernehmung eindringlich beschrieben hat. Noch bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung konnte der Zeuge EU kaum darüber sprechen und war sichtlich ergriffen. Gleiches gilt für den Zeugen AC, der wenige Minuten später an dem Fundort vorbeilief. Auch er sagte, sichtlich ergriffen, dass er nicht näher an den Leichnam herangetreten sei, da er auf eine Entfernung von zwei bis drei Metern bereits gesehen habe, dass die Frau tot sei. Vor diesem Hintergrund wirkt daher auch die Behauptung des Angeklagten, er habe L angesprochen und dann am Knöchel gezogen, wenig realitätsnah. Auch hier ist die Einlassung nachträglich angepasst, um mit dem Detail „Ziehen am Knöchel“ eine Begründung zu liefern, warum sich sein Blut am linken Socken des Opfers befunden hat. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte weiter dahingehend eingelassen, dass ihm beim Auffinden des Leichnams eine Wunde am rechten Handballen vermutlich wieder aufgeplatzt sei, die er sich am Montagabend, den 07.05.2018, in seiner Wohnung zugezogen habe, als er auf einer Fliese ausgerutscht sei. Bereits die Entstehungsgeschichte dieser Verletzung ist in sich nicht stimmig und daher nicht glaubhaft. In seiner polizeilichen Vernehmung am 11.05.2018 gab der Angeklagte nämlich an, sich diese Verletzung am Vormittag des 07.05.2018 zugezogen und sie noch mittags dem Zeugen PP in dessen Restaurant „DL“ gezeigt zu haben. Nach seiner Einlassung am ersten Hauptverhandlungstag will er jedoch erst am Montagabend in seiner Wohnung auf einer Fliese ausgerutscht sein, wodurch er die Schnittverletzungen erfahren habe. Im Plädoyer haben die Verteidiger schließlich erklärt, dass sie sich beim Zeitpunkt geirrt hätten und der Angeklagte sich doch am Montagvormittag verletzt habe. Auch diese Einlassung ist nicht nachvollziehbar und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Zwar hat der Zeuge PP bestätigt, dass der Angeklagte am Montag, den 07.05.2018, um die Mittagszeit mit seiner Lebensgefährtin WK bei ihm im Restaurant erschienen sei. Dabei habe er den Angeklagten auf eine kleinere Verletzung, die aber nicht habe versorgt werden müssen, am Handrücken der linken Hand angesprochen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, dass er in seiner Wohnung über einen Eimer gestolpert und deswegen gestürzt sei. Die Aussage des Zeugen PP ist nicht glaubhaft. Es ist schon fraglich, ob der Zeuge überhaupt über eine eigene Wahrnehmung berichtet hat. Er beschrieb nämlich eine Verletzung auf dem Handrücken der linken Hand. Nach der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von den Schnittverletzungen an der Hand des Angeklagten, die bei seiner ersten Vernehmung aufgenommen worden sind, steht jedoch fest, dass der Angeklagte drei Schnittverletzungen an der Außenseite der rechten Hand aufwies, was insoweit auch der Einlassung des Angeklagten entspricht. Widersprüchlich ist auch, dass der Zeuge PP angab, der Angeklagte sei über einen Eimer gefallen, während der Angeklagte auf einer Fliese ausgerutscht sein will. Darüber hinaus war die Lebensgefährtin des Angeklagten WK am Montag weder nach eigener Aussage noch nach der Einlassung des Angeklagten im „DL“ zum Mittagessen. Sie gab sowohl in ihren polizeilichen Vernehmungen als auch in der Hautverhandlung an, dass sie am Montag ab etwa 8.00 Uhr auf ihrer Arbeitsstelle gewesen sei und erst im Anschluss gegen 17:30 Uhr den Angeklagten getroffen habe. Zudem bestehen auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen PP. Dieser ist bis heute mit dem Angeklagten gut befreundet, wie er selbst angab. Bei seiner Aussage bemühte er sich, wie auch schon bei seiner polizeilichen Vernehmung, ein möglichst ehrenwertes Bild vom Angeklagten als seriösem Geschäftsmann zu zeichnen, der weder Alkohol noch Drogen konsumiere. Über andere Zeugen, wie beispielsweise ZL, und auch über das Tatopfer L äußerte er sich hingegen herablassend und bezeichnete sie als Personen, über die er „weghöre“. Das Gericht gewann dadurch insgesamt den Eindruck, dass der Zeuge PP zugunsten des Angeklagten eine Gefälligkeitsaussage liefern wollte. Dieser Eindruck verstärkte sich vor allem dadurch, dass er auf wiederholte Nachfragen wegen der aufgezeigten Widersprüche mehrfach lange zögerte, sich dann über andere Personen arrogant und überheblich äußerte und schließlich eine klärende Antwort schuldig blieb. Hinzu kommt, dass die Aussage des Zeugen relativ farblos war, er sich an überhaupt keine Details mehr erinnern konnte und darauf bedacht war, den Angeklagten zu loben und kein gutes Haar an L zu lassen. Er kommentierte seine Aussage abschließend mit den Worten: „Ich habe eine eindeutige Meinung über den Fall“. Hiermit war offensichtlich gemeint, dass der Angeklagte für ihn als Täter nicht in Frage komme. Das von dem Angeklagten und dem Zeugen PP behauptete Treffen am Montagmittag steht zudem im Widerspruch zur Auswertung der Ortungsdaten der MoveApp sowie dem Chatverkehr. Die MoveApp ist eine auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeicherte Trackinganwendung, die ein genaues Bewegungsprofil für jeden einzelnen Tag des Benutzers aufzeichnet und graphisch mit Angaben zur Fortbewegung, zu Zeiten und zur zurückgelegten Strecke mit einem Kartenausschnitt darstellt. Der Zeuge POK R hat die Funktionsweise dieser App unter Inaugenscheinnahme der Screenshots vom 01.05.2018, 07.05.2018 und 08.05.2018 eingehend erläutert. Dabei habe er auch die Zuverlässigkeit ihrer Angaben anhand der auf dem IPhone des Angeklagten vorinstallierten Funktion „Ortungsdienste“ überprüft und dabei keine Abweichungen festgestellt. Nach den eingesehenen Ortungsdaten der MoveApp war der Angeklagte nämlich erst am Dienstagmittag von 12:00 Uhr bis 13:15 Uhr im Restaurant „DL“. Er traf sich dort laut seiner Chatnachrichten vom gleichen Tag, die mittels Selbstleseverfahren in der Timeline vom 08.05.2018 eingeführt worden sind, gegen 12:00 Uhr mit einem Bekannten namens EE. Anhaltspunkte dafür, dass er sich bereits am Montagmittag dort befunden hat, gibt es nicht. Zweifel an der im Laufe des 07.05.2018 behaupteten Handverletzung bestehen auch insoweit, als der Zeugin WK, die nach eigenen und insoweit glaubhaften Angaben schon den Abend des 07.05.2018 bis etwas 22:00 Uhr beim Angeklagten verbrachte, keine Verletzung aufgefallen ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hätte es in einer Partnerschaft zumindest nahegelegen, dass der Angeklagte ihr hiervon berichtet hätte bzw. dass der Zeugin WK eine nach außen gut sichtbare Wunde aufgefallen wäre. Als einzigem Zeugen fiel PS eine Verletzung an der rechten Hand des Angeklagten auf, als er den Angeklagten am Morgen des 09.05.2018, also unmittelbar nach der Tatnacht, im Rahmen eines Geschäftstermins traf. Der Zeuge PS erinnerte sich noch genau daran, dass der Angeklagte ihm zur Begrüßung nicht die Hand geben konnte, weil dieser an der rechten Handaußenseite eine Verletzung von einem Sturz auf seiner Baustelle habe und diese mit einem Pflaster verbunden war. Auch als ein weiterer Bekannte an den Tisch gekommen sei, habe der Angeklagte diesem unter Verweis auf seine Wunde nicht die Hand gereicht. Von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen PS ist die Kammer überzeugt. Seine Aussage war in sich geschlossen, nachvollziehbar und detailliert. Es bestehen keine Zweifel, dass er die Umstände getreu seiner Erinnerung wiedergegeben hat. Die Blutspuren an der linken Socke des Opfers lassen sich daher nicht durch das Aufplatzen einer Schürfwunde erklären, die sich der Angeklagte bereits am 07.05.18 zugezogen haben könnte. Hinzu kommt, dass eine Verletzung, die nach der Einlassung des Angeklagten lediglich eine Behandlung mittels Wundspray erfordert habe, bei einem einfachen Rütteln oder Ziehen am Knöchel des Leichnams kaum aufgeplatzt wäre, zumal die Wunde bei den vom Angeklagten beschriebenen Verrichtungen im Laufe des Tattages, z.B. Putzen, Aufräumen und Möbelrücken, nicht aufgerissen war. Die Lokalisation und Ausrichtung der dokumentierten Schnittverletzungen legen daher eher ein Abrutschen im Zuge der nachweislich heftigen Tatausführung unter Einsatz eines Messers nahe. Eine genauere Bewertung der Verletzungen war der Kammer nicht möglich, da der Angeklagte anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung einer rechtsmedizinischen Untersuchung seiner Verletzung nicht zugestimmt hatte. Von erheblicher Bedeutung im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist darüber hinaus, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen …… die große Menge von Blut an dem linken Socken des Opfers nicht durch ein einfaches „Rütteln“ oder „Ziehen“ zu erklären sei. Die erheblichen Blutanhaftungen entsprächen einer Griffspur, wie sie nur bei einem festen und länger anhaltendem Zugreifen mit einer blutigen Hand entstünden. Ein kurzer Kontakt, wie ihn der Angeklagte beschrieben habe, reiche hierfür keinesfalls aus. Die Kammer hat sich durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder sowie der Detailaufnahmen der linken Socke von der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen im Hinblick auf die Griffspur überzeugt. Auch diese Wertung spricht dafür, dass der Angeklagte L nach der Tatausführung in das hohe Gras gezogen hat, um ein schnelles Auffinden des Leichnams zu verhindern. Diese Feststellung wird durch ein ganz wesentliches Indiz nicht nur objektiv, sondern auch in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten unterstützt. Als der Angeklagte im Rahmen der zweiten Beschuldigtenvernehmung von dem Vernehmungsbeamten KOK E, der hierüber in der Hauptverhandlung ausführlich berichtet hat, im weiteren Verlauf damit konfrontiert wurde, dass man dort, wo das Opfer gelegen habe, ebenfalls Blut von ihm gefunden habe, passte der Angeklagte seine Einlassung auch hier schon an und gab vor, dass er die Tötung durch einen 1,90 m großen glatzköpfigen Täter mit dem mutmaßlichen Namen „GO“ beobachtet habe und er, der Angeklagte, das Opfer nur „ins Gras gezogen“ habe. Mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat er diese Erklärung hingegen als „Lüge“ bezeichnet, nachdem im Ermittlungsverfahren bekannt geworden war, dass „GO“, Ls Liebhaber aus München, zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht in Frankfurt am Main war und auch die Personenbeschreibung nicht auf ihn gepasst hatte. Die Einlassung bei der polizeilichen Vernehmung „ins Gras gezogen“ war eine spontane Äußerung unter dem Druck der vorgehaltenen Blutspur nach einer mehrstündigen Vernehmung, die von minutenlangen Erklärungen und ausschweifenden Beschreibungen des Angeklagten geprägt war, wie der Zeuge KOK E eindrücklich berichtete. Offenbar war dem Angeklagten bei dieser Spontanäußerung die Kontrolle über seine Lügengeschichte entglitten. Denn bei dieser Äußerung handelte es sich um originäres Täterwissen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Angeklagte nämlich noch von keinem Dritten erfahren habe, dass sich tatsächlich eine Schleifspur im Gras befand und sein Blut am linken Socken detektiert wurde. Der Zeuge KOK E hat, wie er bei seiner Vernehmung bestätigte, dem Angeklagten lediglich abstrakt vorgehalten, dass am Tatort dessen Blut gefunden worden sei. Mit der Äußerung „ins Gras gezogen“ ordnete der Angeklagte aus eigenem Antrieb die Blutspur einer bestimmten Stelle, nämlich der Socke zu. Bereits der Zeuge EU, der als Erster an den Leichnam herangetreten war, gab spontan kund, er glaubte, dass die Frau im Bereich der Bank ermordet und dann in die Wiese reingezogen worden sei, da dort das Gras „glatt“ gewesen sei. Er selbst sei deswegen von der Seite an die Leiche herangetreten. Auch die mit der Tatortarbeit befassten Zeugen KOK E, KOK X und KOK ZÄ berichteten im Ergebnis übereinstimmend von ihrer Wahrnehmung, dass der Leichnam vom eigentlichen Tatort, einer blutdurchtränkten Stelle im gemähten Wiesenbereich, mehrere Meter durch das hohe Gras zu seiner Endposition gezogen worden sein müsse. Anhand der Lichtbilder, welche zerdrücktes Gras vom Weg bis zum Auffindeort des Leichnams zeigen, erläuterte der Zeuge KOK X, dass sich in dieser Spur überall Blutantragungen befunden hätten. Aufgrund dessen habe man die „Schleifspur“ fotographisch gesichert und sei entsprechend spurenschonend vorgegangen. Die in Augenschein genommene Dokumentation anhand von Lichtbildern konnte die Kammer nachvollziehen. Die Spurenlage weist eindeutig auf einen Schleifvorgang hin. Ergänzend hierzu hat die Kammer die Lichtbilder des Leichnams im Gras in Augenschein genommen, die den von den Zeugen geschilderten Zustand nachdrücklich dokumentieren. Danach weist auch die ungewöhnliche Endposition des Leichnams auf ein Schleifen des Körpers hin. Das Opfer liegt mit ausgestrecktem rechten Arm und linken Bein im Gras, der Kopf zeigt in Richtung Weg und den Parkbänken. Der linke Arm ist angewinkelt, das rechte Bein steht im 90-Grad-Winkel ab. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte von der großen Blutlache nahe des Weges aus das auf dem Rücken liegende Opfer zunächst an beiden beschuhten Füßen gezogen und dabei am linken äußeren Schuh das Blut seiner verletzten rechten Hand hinterlassen hat, bis die locker sitzenden Sneakers aufgrund des erheblichen Schleifgewichts abgestreift waren. Im Zusammenhang mit dem Abstreifen der Schuhe sind dann die Blutspuren im Innern des linken Schuhs entstanden. Die Schuhe hat der Angeklagte anschließend hinter sich in die Wiese geworfen. Hierfür spricht bereits die Auffindesituation der Schuhe, die anhand der von dem Zeugen ZÄ gefertigten Lichtbilder nachvollzogen werden konnte. Ls Schuhe lagen etwa drei bis vier Meter abseits ihrer Beine in Richtung Wiese verstreut. Die Schnürsenkel waren nicht fest verbunden, sondern einfach in den Innenschuh gesteckt, wie der Zeuge ZÄ, der die Schuhe sichergestellt hat, berichtete und auch von der Zeugin BA entsprechend bestätigt wurde. Auch hiervon hat sich die Kammer ergänzend durch die Inaugenscheinnahme der Schuhe in eigenes Bild gemacht, welches die Angaben des Zeugen ZÄ bestätigte. Nach Abstreifen der Schuhe hat der Angeklagte offensichtlich nur noch am linken Fuß des Opfers gezogen, wodurch die massiven Blutanhaftungen an der linken Socke entstanden sind. Durch das einseitige Ziehen erklärt sich auch die verquere Liegeposition von L, deren rechtes Bein frei mitgeschleift wurde und deshalb rechtwinklig vom Körper abstand. Auch die erst während der laufenden Hauptverhandlung bekannt gewordenen Blutanhaftungen des Angeklagten im und an dem linken Schuh des Opfers lassen sich mit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht erklären. Auch hier hat der Angeklagte seine Einlassung direkt auf das gutachterliche Ergebnis angepasst und nunmehr behauptet, dass diese Spuren zufällig durch das Stehen neben der Leiche entstanden seien. Dies ist schon deshalb auszuschließen, weil die Schuhe nicht neben dem Leichnam, sondern nach Angaben des Zeugen ZÄ, der die Schuhe sichergestellt hat, deutlich entfernt hiervon im hohen Gras lagen. Hinzu kommt, dass die Schuhe ausweislich der in Augenschein genommenen Bilder nicht mit dem geöffneten Schaft nach oben auf der Wiese standen, was für die Darstellung des Angeklagten schon rein physikalisch erforderlich gewesen wäre, sondern zwischen dem etwa 60 cm hohen Gras versteckt auf der Seite lagen. Aus diesem Grund haben die am Tatort ermittelnden Beamten sie dort zunächst nicht entdeckt, wie der Zeuge ZÄ anschaulich anhand der Lichtbilder beschrieben hat. Schließlich bestätigt auch das Verletzungsbild des Opfers eine Schleifvorgang über die Wiese. Die rechtsmedizinische Sachverständige …… vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt am Main erläuterte anhand von Fotografien, die im Rahmen der Obduktion gefertigt worden waren, dass einige der festgestellten Verletzungen als Korrelat eines möglichen Schleifens des Körpers über die Wiese entstanden seien. Zahlreiche oberflächliche, teils schürfartige Hautverletzungen an der Körperrückseite seien plausibel mit dem Schneiden von Grashalmen zu erklären. Auch die festgestellten Einblutungen des Unterhautfettgewebes an der linken Unterschenkelrückseite und an der Rückseite des rechten Sprunggelenks deuteten darauf hin, dass in diesem Bereich der Körper festgehalten und angegriffen worden sei, wie dies bei einem Schleifen auf festem Untergrund typisch sei. Da sich an den Beinen jedoch keine massiven Hämatome ausgebildet hätten, sei davon auszugehen, dass L zu diesem Zeitpunkt keine Gegenwehr mehr habe leisten können. In Anbetracht dieser Spurenlage ist auch die weitere Einlassung des Angeklagten, er habe nach dem Kontakt mit dem Knöchel den Puls von L gesucht, unglaubhaft. Auch hier hat er evident seine Einlassung nachträglich angepasst, um mit dem Detail „Pulssuchen“ eine Begründung zu liefern, warum seine DNA unter dem rechten Fingernagel Ls detektiert werden konnte. Tatsächlich wurde die DNA bei der direkten Tatausführung übertragen, naheliegend von einer Abwehrbewegung des Opfers. Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des forensisch erfahrenen molekularbiologischen Sachverständigen …….. Dieser hat unter Anwendung der für sein Fach üblichen und anerkannten Untersuchungsmethoden anhand von Fingernagelabriebproben, die während der Obduktion des Leichnams gewonnen wurden, nachvollziehbar erläutert, dass er sehr geringe männliche DNA-Anteile bei einem gleichzeitigen Überschuss an weiblicher DNA gemessen habe. Da bei derartigen Mischspuren die Bestimmung autosomaler DNA-Systeme in der Mehrzahl der Fälle keine auswertbaren Befunde ergebe, hat der Sachverständige ergänzend eine Typisierung Y-chromosonaler DNA-Systeme (Y-STR) durchgeführt. Diese Untersuchung ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in solchen Spurenfällen besonders geeignet, bei denen geringste Mengen biologischen Materials einer männlichen Person bei einem großen Überschuss von biologischem Material weiblicher Personen auftreten, da der Überschuss weiblicher Zellen die Y-STR-Typisierung nicht beeinflusse. Die Analyse erbrachte, wie der Sachverständige unter Vorhalt seiner Tabelle 1 (Ergebnis der YSTR-Typisierung) erläuterte, bei 23 untersuchten Y-chromosomalen STR-Systemen ein für den Angeklagten und Spur 3.1.2.8.2. vollständig identisches Merkmalsmuster. Eine von dem Sachverständigen in der „Y-STR Haplotype Reference Database (YHRD)“ - Datenbank durchgeführte Abfrage ergab, dass sich keine Übereinstimmung in 26.484 Haplotypen für das „Yfiler“-Panel (17 Y-STR-Marker) ergibt. Unter Anwendung der konservativen Schätzmethode „n+1/N+1“ sei damit der Angeklagte oder eine mit ihm in väterlicher Linie eng verwandten Person mit einer Wahrscheinlichkeit von 1: 26.485 Verursacher der Spur unter dem rechten Daumennagel des Opfers. Zwar wurde am linken Daumen DNA einer unbekannten männlichen Person detektiert, dies spricht jedoch bei einer Gesamtwürdigung der Spurenlage nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten, zumal L wenige Stunden vor der Tat noch Kontakt zu ihren Söhnen sowie zu ihrem Ehemann hatte. Auch die oval angeordneten Blutspuren auf dem Weg vor den Parkbänken sind mit der Einlassung des Angeklagten nicht vereinbar. Der Angeklagte behauptete, dass er nach dem Auffinden des Leichnams zurück auf den Weg gelaufen sei und sich dabei mehrfach um seine eigene Achse gedreht habe, weil er befürchtet habe, beobachtet zu werden. Dieser Vortrag ist völlig lebensfremd und wirkt nachträglich konstruiert. Es ist schon wenig überzeugend, dass man nach einem derart grausamen Fund zunächst an sich selbst und die Gefahr einer Beobachtung denkt, zumal eine Beobachtung in der konkreten Situation potenziell hilfreich gewesen wäre. Denn der Angeklagte hatte nach seiner Version kein Mobiltelefon dabei, um einen Krankenwagen zu rufen, was ein Beobachter wahrscheinlich hätte übernehmen können. Auch das „Drehen um die eigene Achse“ erscheint vor dem Hintergrund der behaupteten Auffindesituation als ein konstruierter Geschehensablauf, um die ringförmig angeordneten Blutspuren vor den Parkbänken zu erklären. Diese entstanden im Zusammenhang mit der Messerattacke, als Blut vom Angeklagten auf den Weg und teilweise auf das Kopfsteinpflaster nahe den Bänken tropfte. Mit dieser scheindetaillierten Einlassung hat der Angeklagte abermals seine Erklärungen an das Ermittlungsergebnis angepasst. In seiner zweiten polizeilichen Vernehmung am 11.05.2018 hatte der Angeklagte die Blutspuren an der Parkbank nämlich zunächst mit einem Fahrradsturz erklärt. Dabei gab er an, dass er am 01.05.2018 mit dem Mountainbike von Oberursel durch den ABC nach Hause gefahren sei. Auf Nachfrage des Vernehmungsbeamten KHK Y, ob er sich dabei irgendwo verletzt habe, verneinte er dies zunächst. Im Laufe der weiteren Vernehmung zeigte er nach Rücksprache mit seinem Verteidiger jedoch eine leichte Schürfverletzung am Kopf, die er sich bei einem Zusammenstoß mit einem herabhängenden Ast im ABC zugezogen habe und wodurch auch Blut an ihm heruntergelaufen sei. Hierzu führte er weiter aus, dass er dadurch mit dem Fahrrad ins Straucheln geraten und schließlich doch auf den Boden gestürzt sei. Dieser Erklärung steht bereits die Auswertung der Standortdaten des Mobiltelefons des Angeklagten entgegen. Ausweislich der MoveApp fuhr er bei seiner Fahrradtour am 01.05.2018 nicht durch den ABC, sondern in einiger Entfernung neben dem Park entlang. Soweit der Angeklagte insoweit Ungenauigkeiten der MoveApp behauptete, sind diese durch die Auswertung der MoveApp durch den Zeuge POK R widerlegt. Dieser hat, wie bereits festgestellt, die Zuverlässigkeit dieses Bewegungstrackers überprüft. Soweit sich der Angeklagte weiter eingelassen hat „Hatte das Gefühl, einen mentalen Schock zu bekommen und hatte keine Ahnung, was ich richtigerweise tun sollte“, ist auch dies nicht verständlich. Da der Angeklagte auch hierzu keine Fragen beantworten wollte, bleibt völlig offen, wie man den behaupteten mentalen Schock deuten soll. Beim Anblick eines reglosen Körpers wäre erwartbar gewesen, sogleich den Park zu verlassen und Hilfe zu rufen, zumal L, der sich der Angeklagte als Freund und Unterstützer verbunden sieht, noch hätte leben können. Die von dem Angeklagten danach geschilderte „Angst, mit dem Tod in Verbindung gebracht zu werden“, mag in der konkreten Situation noch verständlich sein. Immerhin war der Angeklagte allein am Tatort und konnte erwarten, dass man ihn als Geschäftspartner und u.a. wegen der „...“-Affäre in den Täterkreis einbezieht. Andererseits wurde der Angeklagte von außen als guter Freund des Opfers wahrgenommen, so dass seine nächtliche Sorge plausibel erscheinen konnte. Auch hätte es nach der Version des Angeklagten und aus dessen Sicht keine stichhaltigen Beweise für seine Täterschaft gegeben. Von seinen hinterlassenen Blutspuren erfuhr er nach eigenen Angaben erst im Rahmen seiner Verhaftung und die aufgeplatzte Verletzung an seiner Hand will der Angeklagte zunächst nicht bemerkt haben. Demnach hätte eine informierte Polizeistreife nur eine Leiche im Park und einen besorgten Entdecker, jedoch keine Tatwaffe oder sonstige verwertbare Spuren detektieren können, die für eine Täterschaft des Angeklagten hätten sprechen können. Das weitere Aussageverhalten des Angeklagten ist jedenfalls ab dem Zeitpunkt nicht mehr verständlich, als sich aufgrund der zugeordneten Blutspuren ein erheblicher Tatverdacht gegen ihn richtete. Der Angeklagte war damit definitiv „in die Sache hineingezogen“ und seine Angst hätte sich realisiert. An dieser Stelle, nämlich vor seiner Verhaftung kurz nach dem Ende der zweiten polizeilichen Vernehmung hätte es nahegelegen, dass der Angeklagte die jetzt in der Hauptverhandlung getätigte Einlassung abgibt, nämlich seine Sorge um L und das zufällige Auffinden der Leiche. Stattdessen hatte der Angeklagte gegenüber KHK E zu verstehen gegeben, dass ein „GO“ der Täter sei und man nach ihm suchen solle und dass er L selbst „in das Gras gezogen“ habe. Mit dieser früheren Einlassung hat der Angeklagte einen ganz erheblichen Tatverdacht auf sich gezogen, indem er faktisch seine Anwesenheit am Tatort und eine Mitwirkungshandlung einräumte. Mit seiner Erklärung hätte folglich die behauptete Angst vor Verstrickung nicht größer sein können. Der Angeklagte hätte also seine behauptete Angst schon bei der polizeilichen Vernehmung mindern können durch eine Einlassung, wie er sie erst nach mehr als einem Jahr Untersuchungshaft erst in der Hauptverhandlung präsentiert hat. Der Angeklagte ist selbstbewusst und intelligent genug, um die Lage im Zusammenhang seiner Verhaftung realistisch einzuschätzen. Seine spontane Einlassung vor KHK E erfolgte gegen die anwaltliche Beratung seines früheren Verteidigers Rechtsanwalt …………….. Dieser hatte seinem Mandanten unmittelbar davor am Ende der zweiten Vernehmung ausdrücklich geraten, keine weiteren Fragen zu beantworten, also zu schweigen, woraufhin die Vernehmung abgebrochen wurde. Die Feststellungen hinsichtlich des unmittelbaren Tötungsgeschehens durch die Messerstich- und -schnittverletzungen hat die Kammer auf das objektive Spurenbild sowie die festgestellten Verletzungen gestützt, über die die rechtsmedizinische Sachverständige …… berichtete. Danach hat der Angeklagte L binnen weniger Minuten getötet und im Anschluss ins Gras gezogen. Die Sachverständige referierte ausführlich von der Obduktion des Leichnams und erläuterte den Verlauf der einzelnen Stichverletzungen anhand von Fotografien, die im Rahmen der Obduktion gefertigt worden waren. Die festgestellten Stich- und Schnittverletzungen und die dadurch verursachten Verletzungen der inneren Organe sowie die Todesursache hat sie anschaulich und überzeugend beschrieben. Sie hat ausgeführt, dass die Stich- und Schnittverletzungen mit einem scharfen Instrument, hochwahrscheinlich einem einschneidigen Messer mit einer Klingenbreite von mindestens 1,5 cm verursacht worden seien. Diese Einschätzung beruhe auf der Untersuchung der Wundwinkel der Stichverletzungen, die sich sowohl spitz als auch eher stumpf dargestellt hätten, was für die Verwendung eines einseitig geschliffenen Messers spreche. Das Messer müsse eine Klingenlänge mindestens der Halsbreite des Opfers gehabt haben. Dies ergebe sich daraus, dass ein Stichkanal von der linken Halsrückaußenseite durch den Rachenraum bis an die rechte Halsvorderseite zu verfolgen gewesen sei. Im Ergebnis, so die Sachverständige weiter, hätten sich mindestens 27 voneinander abgrenzbare, glattrandige Verletzungen im Sinne von Stich-/Schnittverletzungen an der linken Kopf- und Halsseite, übergehend auf den Nacken und den oberen Rücken, im Gesicht, am Brustkorb sowie an beiden Armen gezeigt. Korrespondierend zu den zahlreichen Stich-/ Schnittverletzungen an der linken Halsrückaußenseite seien beide Halsblutadern mehrfach eröffnet gewesen. Zudem habe sie Zeichen mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkungen in Form von zwei Quetsch-/Risswunden rechts am Schädel und zahlreichen Einblutungen des Unterhautfettgewebes und der Muskulatur, vor allem an beiden Unterarmen, mit dem zweifachem Bruch der rechten Elle, festgestellt. Bezüglich des Bruchs sei in erster Linie an eine Entstehung im Rahmen einer passiven Abwehr zu denken. Daneben seien glattrandige Verletzungen an beiden Armen und Händen als Hinweis auf aktive und passive Abwehr scharfer Gewalt feststellbar gewesen. Weiterhin stellte die Sachverständige Blut im Hirnkammersystem bei der Eröffnung des Rückenmarkskanals am Hals sowie ein Hirnödem mit deutlichen Hirndruckzeichen fest. In der rechten Herzkammer sowie in den Blutgefäßen der weichen Hirnhaut seien Luftembolien aufgetreten. Zum Todeseintritt hätte schließlich ein Pumpversagen des Herzens aufgrund des hochgradigen Blutverlustes in Kombination mit einer Luftembolie infolge der mehrfachen Stich-/Schnittverletzungen, insbesondere im Halsbereich, geführt. Zur Reihenfolge der Stich- und Schnittverletzungen könne keine sichere Aussage getroffen werden. Da jedoch keine großen Gewebeeinblutungen in den entsprechenden Arealen feststellbar gewesen seien, könne man davon ausgehen, dass die Stiche relativ schnell hintereinander erfolgt seien. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Halsverletzungen sei hier von einer Zeitspanne von wenigen Minuten auszugehen. Eine Tatwaffe wurde zwar nicht gefunden. Dass der Angeklagte eine Neigung zum Mitsichführen eines Messers hatte, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin ZL. Diese gab detailliert und anschaulich an, dass sie den Angeklagten wenige Tage vor der Tat an der U-Bahn-Station „Hauptwache“ getroffen habe, als sie aus dem Urlaub zurückgekehrt sei. Der Angeklagte in Begleitung des Zeugen SI habe sie herzlich begrüßt. Wegen ihres transparenten Oberteils habe der Angeklagte gescherzt und zu einem Passanten gesagt „Guck nicht so“. Sie habe darauf erwidert, dass sie sich schon wehren könne. Daraufhin habe der Angeklagte ein Messer gezogen, auf die Brust des Zeuge SI gedeutet und gesagt, dass man sich damit wehren könne. Die Aussage der Zeugin ist auch deshalb glaubhaft, weil sie offen bekannte, bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung das Messer bewusst nicht erwähnt zu haben, weil sie den Angeklagten nicht habe belasten wollen. Aus schlechtem Gewissen hierüber habe sie sich sodann nochmals an die Polizei gewandt. Das Messer beschrieb die Zeugin in der Hauptverhandlung als ein Klappmesser, welches mit einer Hand geöffnet werden könnte, und eine sogenannte „Drop-Point- Klinge“ gehabt habe, also eine Messerklinge, deren Klingenrücken konvex gebogen sei. Auf Vorhalt ihrer Angaben bei der Polizei und Inaugenscheinnahme einer von ihr damals gefertigten Skizze gab sie an, dass sie das circa 20 cm lange Messer (Klinge 10 cm) in etwa maßstabsgerecht gezeichnet habe. Bei den in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Messern, die mit der Zeugin in Augenschein genommen wurden, habe sich das betreffende Messer nicht befunden. Die Zuverlässigkeit der Beschreibung des Messers wird gestützt durch die langjährige Nahkampferfahrung der Zeugin, die sich dadurch im Umgang mit Messern und anderen Waffen gut auskenne. Auch die Feststellung des Todeszeitpunktes beruht auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ……. in Verbindung mit der Auswertung des Kfz-Untersuchungsberichts sowie den weiteren Beweisergebnissen. Die Sachverständige hat zunächst nachvollziehbar erläutert, dass aufgrund der fortgeschrittenen Abkühlung des Leichnams bei der ersten Rektalmessung um 10:20 Uhr die zur Todeszeitbestimmung in der Rechtsmedizin übliche Methode nach Henßge (Temperatur-Todeszeit-Bezugsnomogramm) nicht mehr statthaft gewesen sei, da sich die Rektaltemperatur bereits zu stark an die Umgebungstemperatur angenähert habe. Auch andere Methoden hätten deswegen nicht mehr angewandt werden können. Deswegen sei nur eine näherungsweise Berechnung der Todeszeit unter Einbeziehung der Rektal- und Umgebungstemperatur, der Totenstarre und -flecken sowie des Gewichts zulässig gewesen, wobei Korrekturfaktoren im Hinblick auf die getragene Kleidung, Wetterbedingungen (u.a. Wind) und des Nachweises von Kokain und Amphetaminen im Blut anzubringen gewesen seien. Näherungsweise lasse sich daher ein Todeszeitraum in den Abendstunden des 08.05.2018 bis in die frühen Morgenstunden des 09.05.2018 bestimmen. Dass bei der Obduktion eine noch nicht abgeschlossene Magenleerung festgestellt worden sei, spreche unter Berücksichtigung der letzten Nahrungsaufnahme gegen 17:00 Uhr dafür, dass der Todeszeitpunkt nicht lange danach und damit eher in den Abendstunden als in den Nachtstunden gelegen habe. Bei einer näherungsweisen Berechnung des Todeszeitraums mit einem Korrekturfaktor von 0,7 für das Körpergewicht (schnellere Abkühlung als unter Bezugsstandardbedingungen) ergäbe sich ein Todeszeitraum von 08.05.2018, 17:59 Uhr bis 09.05.2018, 02:59 Uhr. Der vom Gericht festgestellte Tötungszeitpunkt der L liegt innerhalb der von der Sachverständigen …. ermittelten Zeitspanne. Nach der Auswertung des Kfz-Untersuchungsberichts stellte L ihr Fahrzeug um 21:32 Uhr auf dem Parkplatz der Gaststätte „ABC“ ab und lief von dort aus noch mindestens sechs Minuten, wie der Zeuge POK R im Zusammenhang mit der Rekonstruktion der Suchfahrt überprüft und darüber berichtet hat, zu Fuß zur Parkbank. Der Zeitpunkt des Todes ist damit zwischen 21:38 Uhr und spätestens 22:19 Uhr eingetreten. Denn die Rückfahrt des Angeklagten vom ABC in seine Wohnung betrug etwa elf Minuten. Dort traf er entsprechend der Aussage des Zeugen CB nachweisbar erst um 22:30 Uhr wieder ein. Die Tatzeitberechnung passt auch mit dem Alter der Blutspuren des Angeklagten auf dem Kiesweg an den Parkbänken überein. Denn diese sind Blutspuren sind nicht deutlich jünger als diejenigen des Leichnams. Soweit der Zeuge KOK E bei seiner Vernehmung diese Blutspuren dem Angeklagten als „frisch“ vorgehalten hatte, steht diese Wahrnehmung den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Abgesehen davon, dass auch ein erfahrener Kriminalbeamter keine zuverlässigen Aussagen über der Altersbestimmung von Blutspuren treffen kann, präzisierte er seine Beschreibung in der Hauptverhandlung dahingehend, dass er meinte, die Blutspuren seien zumindest keine Woche alt. Dieses Ergebnis wird durch das Gutachten des Sachverständigen ……., Facharzt für Rechtsmedizin und Leiter der Abteilung …, der seit 2006 auf dem Gebiet der Altersbestimmungen für Blut wissenschaftlich und forensisch tätig ist, bestätigt. Unterstützt durch die Inaugenscheinnahme hochaufgelöster Lichtbilder der einzelnen Blutspuren auf dem Kiesweg und den Pflastersteinen unter den Parkbänken erläuterte er, dass stark glänzende Blutanhaftungen nicht den Rückschluss zuließen, diese seien noch nicht durchgetrocknet und daher jüngeren Alters. Beispielsweise sei die Spur 1.1.1.1.7. mit ihren stark glänzenden Arealen in der Mitte nicht feucht, sondern filmartig durchgetrocknet. Die lackartige Trocknung von Blut führe nämlich zu glänzenden Erscheinungen je nach Lichteinfall. Des Weiteren führte der Sachverständige aus, dass Farbänderungen im Blut regelmäßig erst nachein bis zwei Tagen zu erwarten seien. Solche Farbänderungen seien an den vorliegenden Spuren nicht festgestellt worden. Hingegen sei eine zeitliche Begrenzung dahingehend, dass die Blutspuren im Bereich der Parkbank wenige, mindestens sechs Stunden jünger seien als diejenigen am Leichnam, allein anhand des vorliegenden Lichtbildmaterials nicht möglich. Die Kammer folgte dem Gutachten des Sachverständigen ….. nach eigener Würdigung vollumfänglich. Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen bestehen nicht. Der Sachverständige erläuterte die chemischen Mechanismen, welche bei der Blutspuranalyse zu berücksichtigen seien, anschaulich und nachvollziehbar. Ein anderer Täter als der Angeklagte kommt nicht in Betracht. Soweit der Angeklagte vorgetragen hat, die dritte Person stamme aus dem Umfeld von L und er habe lediglich als Begleiter an einem Geschäftstermin teilnehmen sollen, ist dies vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Würdigung widerlegt. Auch ergaben sich aus den von dem Zeugen POK R vollständig ausgewerteten Mobiltelefon von L, insbesondere aus den Tagen vor der Tat, keine Hinweise auf eine dritte Person aus dem Umfeld von L, die bei einem Treffen im ABC hätten erscheinen sollen. Auch im Hinblick auf die vom Angeklagten behaupteten „Geldwäsche“-Kontakte hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben. Hiergegen sprechen vor allem die Angaben der Zeugin BA, wonach L an diesem Abend von einer Person, die eventuell die Firma übernehmen wolle, eine Teilzahlung in Höhe von € … aus dem Verkaufserlös des „Z“ erhalten sollte. Auch der Zeuge KOK E hat hierzu bekundet, dass man weiteren Ermittlungsansätzen bezüglich anderer Personen auch dann noch nachgegangen sei, nachdem sich die Ermittlungen auf den Angeklagten konzentriert hätten. Hinweise auf einen anderen Täter hätten sich allerdings bei den umfangreichen Recherchen nicht ergeben. Die Beschuldigung des Zeugen GO durch den Angeklagten unmittelbar nach seiner Festnahme erwies sich als eindeutig falsch. Der Angeklagte hatte den Namen „GO“ nur ins Spiel gebracht, weil die Zeugin SCH ihn kurz zuvor per eingesehener WhatsApp über eine neue Liebschaft ihrer Freundin L mit einem Serben namens „GO“ unterrichtet hatte. Die Kammer ist dieser früheren Behauptung nachgegangen, obwohl der Angeklagte in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung diese Bezichtigung nicht mehr aufrechterhalten hat, wohingegen seine Verteidigung im Rahmen der Beweisaufnahme eine Täterschaft des „GO“ weiter in den Raum gestellt hat. Entgegen der Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen KOK E war GO in der Tatnacht schon nicht in Frankfurt am Main. Der Zeuge GO hatte für den Tatabend in München ein Alibi, da er sich bei seiner Tante aufhielt. Dies ergaben die Ermittlungen der Mordkommission in München, über die der Zeuge KOK E ausführlich berichtet hat. Darüber hinaus reiste der Zeuge GO nachweislich erst am Folgetag mit dem Zug von München nach Frankfurt. Bereits am 08.05.2018 hatte er um 15:37 Uhr mit L per WhatsApp verabredet, dass sie ihn am 09.05.2018 um 20:30 Uhr vom Bahnhof abhole. Er hatte auch kein Motiv zur Begehung der Tat, da er gerade erst eine sexuelle Beziehung mit L begonnen hatte, die er fortführen wollte. Hiervon berichtete er ruhig und gelassen im Rahmen seiner im Rahmen der Rechtshilfe erfolgten Videovernehmung vor dem Strafgericht in Belgrad. Er gab in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeuginnen BA, KL und SCH an, dass er L vor etwa einem Monat in Frankfurt am Main kennengelernt habe und seitdem eine intime Beziehung mit ihr führe. Auf Vorhalt des Lichtbildes aus Ls Instagram Account, welches diese mit zwei Taschen auf einem Sofa sitzend zeigt, bestätigte der Zeuge, dass er ihr eine der Taschen kurz zuvor geschenkt habe, wie auch die Zeugin BA bekundet hatte. Nachdem er von L am Abend des 08.05.2018 noch eine Sprachnachricht gesandt bekommen habe, habe er sie danach nicht mehr erreichen können. Er sei dann dennoch mit dem Zug nach Frankfurt am Main gefahren, am nächsten Tag jedoch wieder nach München abgereist. Ein Freund aus Frankfurt am Main habe ihn von dem Mord benachrichtigt, worüber er noch immer geschockt sei. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen GO bestehen keine Zweifel. Soweit von der Zeugin SCH vermutet wurde, dass GO vermutlich ein Drogendealer sei, ändert dies hieran nichts. Die Zeugin SCH hat diese Behauptung nicht konkretisieren können und nur ihren subjektiven Eindruck anlässlich eines Treffens in einem Hotel in München wiedergegeben, wie sie eingeräumt hat. Auch die nicht näher begründete Behauptung der Verteidigung, der Zeuge GO befinde sich seit 09.05.2019 in Serbien wegen Delikte im Bereich der organisierten Kriminalität in Untersuchungshaft, erwies sich als falsch. Hiergegen sprach schon, dass der Zeuge zur Videovernehmung nicht vorgeführt wurde, sondern aufgrund förmlicher Ladung unter seiner gewöhnlichen Anschrift in Belgrad freiwillig erschienen ist. Darüber hinaus erklärte der Zeuge, noch nie in Untersuchungshaft gesessen zu haben. Dies wird bestätigt durch die dem Zeugen vorgehaltene E-Mail des Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes vom 28.08.2019, wonach keine Erkenntnisse über eine Inhaftierung des Zeugen vorlagen. Für eine Falschangabe des Angeklagten zum Aufenthalt des Zeugen GO am Tatort spricht auch, dass der Angeklagte den „GO“ in seiner spontanen Erklärung gegenüber KOK E als „einen 190 cm großen und glatzköpfigen Mann, der nicht tätowiert sei“ beschrieb, der Zeuge GO allerdings nur etwa 170 cm groß ist und dunkle kurze Haare trägt. Auch deswegen, so der Zeuge KOK E, sei der Zeuge GO nicht als Verdächtigter in Frage gekommen. Auch der Zeuge EK, der am frühen Morgen des 09.05.2018 von Frankfurt am Main nach Frankreich fuhr, kam als Täter nicht in Betracht. Der Zeuge EK gab bei seiner Vernehmung an, dass ihn L Anfang 2018 bei der Polizei angezeigt habe, weil er seine Ehefrau geschlagen habe. Dabei räumte er freimütig ein, dass er dies tatsächlich getan habe, zumal sie alle, also er, seine Ehefrau und L „voll im Kokainrausch“ gewesen seien. Aufgrund Ls Anzeige habe er Probleme mit dem Jugendamt wegen seiner beiden Töchter bekommen, weil in diesem Verfahren auch der Drogenkonsum von ihm und seiner Ehefrau bekannt geworden sei. Bei seiner Vernehmung trug der Zeuge dies jedoch L nicht nach und zeigte sich mit der damaligen Verfahrensweise des Jugendamtes einsichtig. Die Nacht vom 08. auf den 09.05.2018 habe er mit seiner Familie zuhause in Frankfurt am Main verbracht. Seine Frau habe den ganzen Abend noch nach einer günstigen Zugfahrkarte gesucht, da er am Morgen nach Frankreich fahren musste, um sein Auto abzuholen. Dies wäre eine Woche zuvor bei einem Besuch seiner Eltern „kaputtgegangen“. Sichtlich betroffen schilderte er, dass seine Ehefrau nach Ls Tod zurück in die USA gezogen sei und er wieder bei seinen Eltern in Frankreich lebte, wo er auch geladen wurde. Er selbst kommentierte dies mit den Worten „Nachdem L tot war, ging meine Welt unter“. Die emotionalen und detaillierten Angaben des Zeugen waren durchgängig glaubhaft. Die Zugfahrkarte vom 09.05.2018 befand sich ausweislich der Inaugenscheinnahme noch auf dem freiwillig vorgezeigten Mobiltelefon des Zeugen und bestätigte seinen diesbezüglichen Angaben. Auch aufgrund seines Alibis, welches bereits im Ermittlungsverfahren von dem Zeugen KOK E überprüft worden war, kam eine Täterschaft nicht in Frage. Soweit der Angeklagte durch seine Verteidiger andeuten ließ, die Zeugin BA könne mit der Tötung von L im Zusammenhang stehen, haben sich auch hierfür keine Anhaltspunkte ergeben. Weder aus der bisherigen Freundschaft noch anlässlich ihrer Treffen am 07. und 08.05.2018 hat sich ein irgendwie geartetes Tatmotiv dargestellt. Vielmehr dokumentieren die zwischen den Frauen ausgetauschten Sprach- und Textnachrichten am Tattag, dass ihre Beziehung auch zuletzt freundschaftlich geprägt war. Beide trafen sich überdies an öffentlichen Orten jeweils unter Beteiligung von Zeugen mit den Kindern von L. Allein der Umstand, dass diese Freundschaft Höhen und Tiefen hatte, über die die Zeugen BA schonungslos offen erzählte, bildet noch kein Motiv. Andere Verdachtsmomente hat die Verteidigung nicht aufgezeigt, noch sind diese sonst ersichtlich. Schließlich haben sich in der Hauptverhandlung keine Hinweise auf einen unbekannt gebliebenen Täter ergeben. Insbesondere erwies sich die von der Verteidigung ohne nähere Substantiierung in den Raum gestellte Beschuldigung einer Person als unergiebig, die angeblich Ähnlichkeit zu einem in der BILD-Zeitung ausgedruckten Porträts des bereits 2007 getöteten JZ habe, was durch die Zeugin KK belegt werden sollte. Die fast 76-jährige Zeugin KK hatte am Abend des 08.05.2018 mit ihrem Hund den ABC begangen und war schon im Ermittlungsverfahren zu ihren Beobachtungen in Bezug auf eine blonde Frau befragt worden. In der Hauptverhandlung gab sie unter Vorhalt und Inaugenscheinnahme mehrere Lichtbilder von L, die kurz vor bzw. nach deren Tötung gefertigt worden waren, an, dass die von ihr am Abend des 08.05.2018 beobachtete und sich mit einem jungen Mann streitende Frau einen blonden, dicken Zopf, jedoch keine eingeflochtenen Zöpfe getragen habe. Auch unter Vorhalt des Lichtbildes des Leichnams, auf welchem die Kunsthaarfrisur mit zwei vom Haaransatz eingeflochtenen Zöpfen sehr deutlich erkennbar ist, sprudelte es aus der Zeugin regelrecht heraus, dass dies nicht die von ihr gesehene Person gewesen sei. Es ist durchaus denkbar und auch naheliegend, dass die Zeugin KK an diesem Abend im ABC eine weibliche Person mit blonden, geflochtenen Haaren in Begleitung eines jungen Mannes sah, der möglicherweise auch Ähnlichkeiten mit dem im Jahr 2007 verstorbenen JZ hat. Für eine weitläufige großstädtische Grünanlage besteht allerdings kein Erfahrungssatz, es sei in diesem Park zu einer gewissen Abendzeit nur eine einzige zopftragende Frau zu erwarten. Auch in Anbetracht der sonstigen Aussage der Zeugin ist fernliegend, dass diese das Tatopfer wahrgenommen haben könnte. So hat die Zeugin KK weiter bekundet, dass sie die Frau mit Zopf noch vor Einbruch der Dunkelheit bereits gegen 20:45 Uhr gesehen habe. Insoweit erinnerte sich die Zeugin sehr genau, da sie einen „Hundebekannten“ noch nach der Uhrzeit gefragt habe und dabei erschrocken gewesen sei, wie spät es schon gewesen sei. Mit der Dunkelheit, so die Zeugin weiter, kämen nämlich die Kampfhunde in den Park. Deswegen sei sie noch in der Dämmerung zügig nach Hause gegangen. Diese Schilderung der Zeugin ist erlebnisbezogen und authentisch. So hat sie hinsichtlich des Aufeinandertreffens mit der blonden Frau über die Komplikation berichtet, dass sie ihren Hund von der Frau habe abhalten müssen. In Bezug auf die Uhrzeitangabe und Lichtverhältnisse wird ihre Aussage gestützt durch den Umstand, dass an diesem Abend die Sonne erst um 20:54 Uhr unterging. Die Zeugin KK hat damit um 20:45 Uhr weder L noch deren Mörder gesehen, denn L kam erst um 21:32 Uhr mit ihrem Fahrzeug am ABC an. Dieser Feststellung widersprechen auch nicht die weiteren Ermittlungserkenntnisse. Die von der Polizei eingesetzten Mantrailer-Spürhunde, von deren Einsatz und der Ermittlungsmethode der Zeuge POK ZÄ sowie die Hundeführerinnen …., …., …..und der Einsatzleiter ….. berichtet haben, sollten im Ansatz lediglich bei der Identifizierung des Opfers herangezogen werden. Im Vergleich zu dem klassischen Mantrailing, also der Suche nach einer vermissten Person, habe man sich hier für eine „Rückwärtssuche“ entschieden, um den Weg zu ermitteln, den das noch unbekannte Opfer vor der Tat zurückgelegt haben könnte. Man habe sich hierbei, so der Zeuge ZÄ, weitere Anhaltspunkte zur Identifizierung erhofft. Mit dem Geruch von Proben aus den Schuhen bzw. von Blutspuren hätten die Hunde schließlich verschiedene Wege im ABC nachgespürt, die auf den Karten der Hundeführer entsprechend vermerkt und in der mit dem Zeugen ZÄ Augenschein genommenen Karte des ABCs eingetragen, auf der eine rote sowie eine gelbe Spur verzeichnet sind. Diese Spuren, so der Zeuge, könnten mögliche Laufwege des Opfers darstellen. Die Zeugin …..überreichte bei ihrer Vernehmung eine weitere Spurenkarte, auf der eine zusätzliche Geruchsspur vom Parkweg auf eine Wiese eingezeichnet sei. Hierbei soll es sich nach Angaben der Verteidigung um genau die Stelle gehandelt haben, an der die Zeugin KK eine blonde Frau gesehen haben will. Unabhängig davon, dass die Zeugin KK zu einem Zeitpunkt die Beobachtung tätigte, als L nachweislich noch nicht im Park gewesen ist, kann nicht überraschen, dass die Hunde Spuren von L aufgespürt haben, da sie auch am Vortrag bereits im Park gewesen und ihr Laufweg auch in der Tatnacht völlig unklar ist. Im Übrigen hat der von den Verteidigern benannte Sachverständige ……., der als öffentlich bestellter Sachverständiger für das Verhalten von Hunden im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und ehemaliger Leiter der Hundestaffel des Bayerischen Landeskriminalamts Mantrailer ausgebildet hat, die Zuverlässigkeit von Spürhunden stark relativiert. Seiner langjährigen Erfahrung nach würden 1/3 der Hunde ihre Herrchen nur „spazieren führen“, 1/3 der nachgespürten Suchen seien aufgrund von Durchführungsfehlern falsch und nur 1/3 lieferten ein zuverlässiges Ergebnis. Nach der Expertise des Sachverständigen seien daher die Ergebnisse der Mantrailer mit großer Vorsicht zu genießen. Hinzu käme, dass bei der konkreten Suche im Mai 2018 der Einsatz der Hunde aufgrund der Abnahme der Luftfeuchtigkeit und Zunahme der Temperatur extrem fehleranfällig gewesen sei. Bei diesen Bedingungen hätte allenfalls im Zeitraum von 5:00 Uhr bis 11:00 Uhr ein Einsatz gestartet werden sollen und nicht, wie vorliegend geschehen, in den Nachmittags- und Abendstunden. Der Angeklagte ist die einzige Person, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat ein Tötungsmotiv hatte. Er schuldete L aus dem Verkauf des „Z“, der einzigen Betriebsstätte der „XY Gastro“ zumindest die Hälfte des von dem Zeugen ZC geleisteten Kaufpreis in Höhe von € … und damit € … zzgl. der Kaution in Höhe von € …. Es kann kein Zweifel bestehen, dass dem Angeklagten als versiertem Kaufmann die rechtlichen Zusammenhänge seines Handelns bewusst waren. Zwischen ihm und L bestand ein gesellschaftsrechtliches Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Auf der Grundlage des verlesenen „Kauf- und Abtretungsvertrags betreffend Geschäftsanteile an der XY Gastro Gruppe GmbH“ hatte L 50 Prozent der Geschäftsanteile an der Gesellschaft erworben und war neben dem Angeklagten, der zugleich Geschäftsführer der XY Gastro Gruppe GmbH war, Mitgesellschafterin geworden. Der Angeklagte hatte für ihn erkennbar gegen seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen und sich gemäß §§ 280 Abs. 1, 242, 249 BGB schadensersatzpflichtig gemacht, indem er ohne Zustimmung seiner Mitgesellschafterin L den einzigen Geschäftsgegenstand der XY Gastro Gruppe GmbH, die Bar „Z“, an den Zeugen ZC veräußerte. Zwar ist selbst im Falle der Veräußerung von wesentlichen Geschäftsgegenständen die Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers im Außenverhältnis grundsätzlich nicht einschränkbar. Allerdings ist die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ein besonders bedeutsames Geschäft, zu dessen Vornahme der Geschäftsführer im Innenverhältnis einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen muss, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht enthält (BGH, DStR 2019, 1048, 1053). Dies wusste auch der Angeklagte, was sich vor allem in seiner hinhaltenden Taktik dokumentiert, L im Unklaren zu lassen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte das „Z“ bewusst ohne Ls Einwilligung veräußert hat. Die Kammer entnimmt dies der schlüssigen und überzeugenden Schilderung der Zeugin CK, die sehr anschaulich das Bild einer Situation gezeichnet hat, in der L über mehrere Monate hinweg sich vom Angeklagten betrogen fühlte. Die Beschreibung des gemeinsamen Abends im „Z“, als sie eher zufällig davon erfuhr, dass der Angeklagte die Bar an den Zeugen ZC verkauft hatte, des Nervenzusammenbruchs von L und deren zunehmende Verunsicherung in Bezug auf ihr Verhältnis zum Angeklagten sind glaubhaft. Dabei hat die Zeugin CK viele kleine Randdetails beschrieben und über ihre Gefühle berichtet, die ihre Einlassung sehr erlebnisbezogen und damit authentisch wirken lassen. Beispielsweise hat sie angegeben, dass sie zunächst niemals geglaubt hätte, dass der Angeklagte L betrüge. Zu diesem Schluss sei sie erst zu einem späteren Zeitpunkt gelangt, als sie mit L gemeinsam Einblick in die Buchführungsunterlagen nehmen wollte. Sie hätten dann von der Sekretärin einen Ordner mit Quittungen bekommen, obgleich sie, also die Zeugin, ausdrücklich um Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertungen verlangt habe. Weiterhin beschrieb die Zeugin anschaulich, wie der Angeklagte Ls Gutgläubigkeit gezielt ausnutzte. Obwohl ihre Freundin zunächst sehr aufgebracht auf den Verkauf reagiert habe, habe es der Angeklagten unter Hinweis auf den nur aufschiebend bedingten Übergang des Mietverhältnisses und durch die rechtlich fehlerhafte Mitteilung, dass der Verkauf mangels Kaufpreiszahlung noch nicht „gültig“ sei, erreicht, L zu besänftigen. Der Angeklagte habe L sogar vorgespiegelt, dass sie damit ein gutes Geschäft gemacht hätten, da der Verkauf möglicherweise niemals Gültigkeit erlangen würde, sie aber auf diese Weise kostenlos an eine Renovierung der Bar kämen. Diese Episoden hat die Zeugen nicht chronologisch geordnet, sondern sprunghaft und spontan berichtet. Diese nicht gesteuerte Wiedergabe, zusammen mit dem ernsthaften und aufrichtigen persönlichen Eindruck, den sie dabei gemacht hat, lassen den Schluss auf die Erlebnisbezogenheit ihrer Schilderung zu. Auch die zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ZC geführten Vertragsverhandlungen und die Gestaltung der einzelnen Verträge sind als Indiz gegen eine entsprechende Kenntnis von L zu werten. Dies wird bereits daran deutlich, dass der Angeklagte als Vertragspartnerin in der verlesenen Vereinbarung vom 01.01.2017 bewusst die „JK“ einsetzte, so dass L von entsprechenden Zahlungseingängen des Zeugen ZC nichts erfuhr und keine Ansprüche auf dieses Geld erheben könnte. Umgekehrt wusste der Zeuge ZC ebenso wenig von einer Beteiligung der L am „Z“, wie er bei seiner Vernehmung geschildert hat. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung bestätigte er, dass der Angeklagte auf seine ausdrückliche Nachfrage, ob L etwas mit dem Laden zu tun habe, dies verneint habe, nachdem diese einmal hinter die Theke des „Z“ gegangen sei und die Kasse überprüfen wollte. Auch erinnerte der Zeuge ZC, dass er in den vier Monaten, in denen er mit dem Angeklagten über den Kauf verhandelt und auch Einsicht in die Unterlagen bekommen habe, keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung von L gewonnen hätte. Dies wird bestätigt durch die Ausgestaltung der weiteren Vertragsurkunden. Sämtliche Verträge (Kaufvertrag vom 23.02.2017, Beratervertrag vom 01.04.2017, Vertragsanpassung vom 26.06.2017) wurden ausschließlich von dem Angeklagten und dem Zeugen ZC unterzeichnet, wie die Kammer durch Inaugenscheinnahme und auszugsweise Verlesung festgestellt hat. Mit der Vertragsanpassung vom 26.06.2017 wurde der Kaufvertrag vom 23.02.2017 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte einen höheren Betrag für seine Beratungstätigkeit erhalte und der Kaufpreisanspruch gegenüber der „XY Gastro“ entsprechend gekürzt wurde. Damit wurde zwangsläufig – wie vom Angeklagten beabsichtigt – auch der Anspruch von L um € … reduziert. Dass dies mit dem Einverständnis von L erfolgt sein könnte, ist als fernliegend auszuschließen. Dies gilt in gleicher Weise für die Aufteilung der Vertragsgegenstände in den ausgestatteten Gastronomiebetrieb zum Preis von € … einerseits und Beratertätigkeiten des Angeklagten in Höhe von € … inklusive Mehrwertsteuer andererseits. Diese Aufteilung entsprach nicht dem Gewollten und wurde dementsprechend auch nicht so umgesetzt. Der Angeklagte sollte keine Beratungsleisten erbringen und hat diese auch nicht erbracht. Die vertragliche Trennung in Gastronomiebetrieb und Beratertätigkeit diente allein dem Wunsch des Angeklagten, etwaige Forderung von L in diesem Zusammenhang zu reduzieren. Bereits der Vertragstext der Vereinbarung vom 01.01.2017 ist mit Blick auf das Vertragsvolumen von immerhin € … auffällig knapp und abstrakt gehalten. Die Rede ist ausweislich § 1 der Vereinbarung lediglich davon, dass die JK GmbH „den Kunden in den Bereichen Business Development [,] Marketing [und] Kostenoptimierung für das Gastronomie-Objekt „Z" in Frankfurt am Main“ „unterstützt“. Welche konkreten Beratungsleistungen das sein sollten bzw. in Umsetzung des Vertrages erbracht worden sind, konnte der Zeuge ZC selbst auf mehrfache und konkrete Nachfrage des Gerichts nicht beschreiben. Soweit er allgemein ergänzte, dass damit „der gesamte Vorgang um den Mietvertrag“ gemeint sei, ist dies in Anbetracht des Vertragsvolumens nicht plausibel. Auch mit Blick auf die unter dem 26.06.2017 mit „1. NACHTRAG zum KAUFVERTRAG vom 23. Februar 2017“ zwischen dem Zeugen ZC und der „XY Gastro“ vereinbarte Reduzierung des Kaufpreises von € … auf € … nimmt die Kammer keinen tatsächlich reduzierten Verkaufswert des „Z“ an. Hintergrund für die Reduzierung des Kaufpreises sollten nach diesem Nachtrag verschiedene Mängel sein, namentlich an der Verkabelung, die „zum größten Teil schadhaft“ sei und „ersetzt werden“ müsse, an der Lüftung, die durch „unsachgemäße Wartung, Veralterung und Überlastung funktionsunfähig“ geworden sei und Mängel in Form von „Wasserschäden in Decke und Boden unter der Spülmaschine“. Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch diese Vereinbarung dem alleinigen Zweck diente, etwaige Ansprüche von L zu kürzen. Denn zum einen hatte der Zeuge ZC die Betriebsgegenstände ausweislich § 1 des Kaufvertrages vom 23.02.2017 „gebraucht“ übernommen, „in dem technischen Zustand“, „in dem sie sich bei Vertragsunterzeichnung“ befanden. Dieser Befund deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen ZC, der angegeben hat, dass sich die Betriebsgegenstände „von der Optik und von der Technik“ „in einem Katastrophenzustand“ befunden hätten. Alles sei dann „neu gemacht“ worden, der Eigentümer, also nicht der Angeklagte, habe „alles bezahlt“. Er habe den Laden so gekauft wie er ihn gekannt habe, Mängel seien daher „sein Problem“ gewesen. Mit Blick auf die angeblichen „Mängel“ konnte der Zeuge nach alledem keine Gewährleistungsrechte geltend machen. Wirtschaftlich hat er das auch nicht getan. Denn die Reduzierung des Kaufpreises um € … wurde durch eine weitere mit der „XY Gastro“ unter dem 01.04.2017 geschlossene Vereinbarung ausgeglichen, ausweislich derer der Zeuge ZC an die „XY Gastro“ € … für deren Dienstleistungen zahlen sollte. Die angeblichen Dienstleistungen sollten laut Vereinbarung beinhalten „Akquise und Betreuung von Firmenevents“, „Beratung im Bereich Kommunikation und Auftritt in den sozialen Medien“, „Unterstützung bei der Qualitätssicherung bezüglich Dienstleistungserbringung am Gast“, „Erstellen eines Schulungskonzepts“, „Unterstützung bei der Umsetzung des Umbaus“ und „Beratung bei Abschluss von Liefer- und Kooperationsverträgen mit der Industrie“. Auch insofern ist die Kammer davon überzeugt, dass es die Dienstleistungen nicht gab und auch nicht geben sollte, und es dem Angeklagten ausschließlich darum ging, den „Kaufpreis“ ohne eigenen wirtschaftlichen Nachteil um € … zu verkürzen und L wesentliche Teile des Verkaufserlöses vorzuenthalten. Denn auch im Hinblick auf die Vereinbarung vom 01.04.2017 konnte der Zeuge ZC keine näheren Angaben zu den vertraglichen vereinbarten Tätigkeiten machen. Seine Aussage blieb diesbezüglich oberflächlich und unverbindlich, wie beispielswiese, dass der Angeklagte über eine „großes Netzwerk“ verfüge und er dessen Kontakte dann nutzen könne. Konkret konnte der Zeuge ZC jedoch keine bestimmten Personen, Firmen oder Geschäfte erinnern, von denen er aufgrund der Vermittlung des Angeklagten in irgendeiner Form profitierte. Auf Befragen, wie die weiteren Beratungsleistungen aussahen, hat der Zeuge dann ersichtlich genervt einsilbig, sogar patzig und ohne weitere Auskunftsbereitschaft geantwortet, der Angeklagte habe ihm eben beim Umbau geholfen und auf Gespräche mit der Vermieterin vorbereitet. Details hierzu wollte der Zeuge nicht offenbaren. Schließlich bestätigt auch die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt NF, dessen anwaltlichen Rat L im Juni 2017 wegen des Verkaufs des „Z“ in Anspruch genommen hat, die Feststellung, dass die Veräußerung ohne Einwilligung von L erfolgt ist. Anhand seiner Mandantenakte beschrieb der Zeuge Rechtsanwalt NF ganz konkret und individuell seine Beratungstätigkeit gegenüber L. Diese sei in geschäftlichen Dingen völlig naiv und unerfahren und habe in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Angeklagten gestanden, da sie ihn zunächst auf keinen Fall gerichtlich verklagen wollte. Der Zeuge äußerte sein Gefühl, dass zwischen beiden eine sehr enge Verbindung bestehe und seine Mandantin deswegen immer ihren Vater als Anspruchssteller „vorschieben“ wollte. Gleichzeitig habe er ihre Enttäuschung darüber gespürt, weil sie gemerkt habe, dass sie von dem Angeklagten betrogen worden war. Wörtlich habe L ihm erklärt, dass sie von dem Verkauf des „Z“ keine Kenntnis habe. Als er nach Prüfung der Jahresabschlüsse und der Vertragsunterlagen seine Einschätzung mitgeteilt habe, wonach sie eine praktisch insolvente Gesellschaft gekauft habe, sei L tief betroffen gewesen. Die Angaben des Zeugen NF sind glaubhaft. Dabei hat der Zeuge viele Details und auch Emotionen beschrieben, die seine Angaben erlebnisorientiert wirken lassen. So konnte er etwa anhand seiner eingesehenen handschriftlichen Ausführungen auf der Kaufvertragsurkunde vom 22.04.2016, die er bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung zur Akte gereicht hatte, mitteilten, dass ihm L ganz offen erzählt habe, dass nur ein Teil der Kaufpreissumme in den notariellen Vertrag eingeflossen wäre, da sie dem Angeklagten noch € … in bar in der Filiale der Deutschen Bank in Bornheim in Anwesenheit einer Mitarbeiterin übergeben habe. Soweit der Angeklagte behauptet hat, L sei schon immer über den Verkauf informiert gewesen, und zum Beweis auf deren Angaben im familiengerichtlichen Scheidungsverfahren verwiesen hat, ist dieser Schluss unzutreffend. Denn ihre Angaben in dem verlesenen Protokoll vom 07.07.2017 im familiengerichtlichen Verfahren (AG Frankfurt am Main Az. ……..), sie hätten das Lokal vor zwei Monaten verkauft, sind zutreffend, da L im Mai 2017 von dem Verkauf erfahren hatte. Zum anderen ändert dies entgegen der Einlassung des Angeklagten nichts daran, dass L von dem Verkauf erst im Nachhinein erfahren hat. Schließlich ergibt sich die Unkenntnis von L über den Verkauf auch aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens mit dem Angeklagten geführten WhatsApp- und E-Mail-Verkehr. Danach fragte der Angeklagte die L am 01.06.2017 per WhatsApp an ihre Rufnummer …….., offenbar kurz nachdem sie von dem Verkauf an den Zeugen ZC erfahren hatte: „Hast Du alle Dokumente bekommen? Wollte vor meiner Abreise (war meine erste Geschäftsreise nach Ibiza), Dich nicht ohne die Unterlagen lassen. Hast Du die Dokumente richtig einordnen können.? Die ganze Abwicklung hängt vom Vertrag und der neuen Laufzeit ab. Falls Du noch etwas brauchst, schreibe mir, ich kann das ganze gerne nochmal als Text zusammenfassen. Die Doku hast Du einmal per Mail und in Papierform im Briefkasten bekommen. Genieße die Zeit mit Deinen Kindern. Kisses X“. L bedankte sich daraufhin, teilte aber per WhatsApp am 09.06.2017 mit, „Ich mag diese …… nicht … Hab schlechte Gefühl bei ihn“. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer weiter fest, dass L, nachdem sie sich bereits im Juni 2017 anwaltlich beraten ließ, spätestens ab Anfang 2018 den Druck auf den Angeklagten erhöhte und ihre Einlage immer drängender zurückforderte. Dabei stand sie ihrerseits unter Druck, weil sie ihrem Vater beweisen wollte, dass sein finanzieller Beitrag in ihre Geschäftstätigkeit keine Fehlinvestition gewesen war. Dies ist erwiesen aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen aus Ls Freundeskreis sowie dem WhatsApp-Verkehr zwischen ihr und dem Angeklagten. Bereits am 02.01.2018 schrieb sie dem Angeklagten um 16:33 Uhr über ihre Nummer ………: „Ich habe voll innere unruhe, du passt schon auf alles auf, ja? Mein vater macht mir bis.chen druck wegen sein geld und arbeit, der macht sich sorgen um mich. Ich habe ihm aber gesagt, das alles gut verläuft …. Es wird nix mehr schief bei uns laufen, oder?“. Auch ihre Rückforderung aus dem „Geschäft“ mit dem Zeugen TK machte sie gegenüber dem Angeklagten verstärkt geltend. Am 23.01.2018 schrieb sie den Angeklagten um 15:10 Uhr von ihrer deutschen Mobilfunknummer ……. wie folgt an: „Hey mein liebe schatz, alle sind noch krank, C Sinusitis, waren 2 Tage im KH, jetzt ist besser bis.chen. konnen wir uns morgen sehen? Wie leuft mit JK? Ich brauche dringend noch geld.“ Am 06.02.2018 schickte sie dem Angeklagten um 13:20 Uhr die Telefonnummer von Rechtsanwalt NF und bat ihn um 13:21 Uhr: „Bitte ruf in an, weil er feedback immer meinem vater gibt, kein Lust das er was negatives mitbekommt“. Noch am Abend erinnerte sie den Angeklagten um 19:37 Uhr: „Vergiss den Anwalt bitte nicht“. Auch drängte sie auf Rückzahlung ihres vermeintlichen Anteils an der Mietkaution des „Z“. Mit WhatsApp über dieselbe Rufnummer vom 12.03.2017, 17:09 Uhr, fragte sie den Angeklagten: „Ich brauche geld … Wan kommt scheiss kaution“. Auch Ls langjähriger Freund und Geschäftspartner HP hat anschaulich und mitfühlend berichtet, wie sie zuletzt immer verzweifelter versucht habe, vom Angeklagten ihren Anteil ausgezahlt zu bekommen. Das Verhalten von L schilderte der Zeuge teilweise sprunghaft, teilweise chronologisch geordnet. Diese nicht gesteuerte Wiedergabe, zusammen mit dem ernsthaften und aufrichtigen persönlichen Eindruck, den der Zeuge dabei gemacht hat, lassen den Schluss auf die Erlebnisbezogenheit seiner Ausführungen zu. So erinnerte der Zeuge HP beispielsweise, dass L ihm Ende 2016 im Büro weinend gebeichtet habe, dass sie sich entgegen seines Ratschlags mit einer Summe von € … am „Z“ beteiligt habe. Aufgrund von Problemen mit dem Angeklagten habe sie ihn, den Zeugen, dann gebeten, den Anteil des Angeklagten zu übernehmen und mit ihr das „Z“ weiter zu betreiben. Er habe diese Idee interessant gefunden, obgleich er eigentlich in der Immobilienbranche tätig sei. Hierzu sei es dann aufgrund einer fadenscheinigen Ausrede des Angeklagten, ein Nachbar habe ein Vorkaufsrecht am „Z“, nicht gekommen. Im Sommer 2017, so der Zeuge HP weiter, habe L ihm dann wieder unter Tränen erzählt, dass der Angeklagte die Bar „hinter ihrem Rücken“ verkauft habe und sie noch irgendwelche Anteile vom „BD“ von einem Freund des Angeklagten, gemeint war der Zeuge TK, übernommen habe. Er, der Zeuge, habe ihr daraufhin den Kontakt zu Rechtsanwalt NF vermittelt und ihr geraten, gerichtlich dagegen vorzugehen. Zugleich habe er L empfohlen, ihre Ansprüche gegen den Angeklagten an ihren Vater abzutreten. Dieser sei eine Respektperson zum Aufbau einer Drohkulisse gewesen. Dies erläuterte der Zeuge HP auf Nachfrage sehr eindrücklich, indem er erklärte, dass der Vater in Moldawien einen hohen Rang in der Politik bezogen habe, bevor er nach einem Putsch zunächst das Land habe verlassen müssen. Nach wie vor sei der Vater jedoch sehr mächtig und vor allem finanzstark. Seine Einschätzung unterstrich der Zeuge zudem mit einem eindrucksvollen Auftritt des Vaters in seinem Büro, der mit zwei Personenschützern dort erschienen sei. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser im Detail sehr originellen, aber auch plausiblen Darstellung. Bis zuletzt, so der Zeuge HP weiter, habe L von dem Angeklagten ihren Anteil nicht zurückerhalten. Noch eine Woche vor ihrem Tod habe ihm L bei einem Mittagessen berichtet, dass sie in Moldawien zum Entzug gewesen sei und nunmehr ihr Leben ändern möchte. Dabei habe er L auf das „Z“ angesprochen, da er von den zunehmenden Spannungen zwischen ihr und dem Angeklagten gewusst habe. Sie habe ihm jedoch ausweichend geantwortet, dass alles geregelt wäre. Dies habe er ihr jedoch nicht geglaubt, zumal ihre Körperhaltung und ihr ständiges Runterschauen ihm anderes signalisiert habe. Die zunehmende psychische Belastung Ls haben auch ihre Freundinnen GF und KM bemerkt. Beide Zeuginnen berichteten, sie hätten L im Januar oder Februar 2018 zufällig auf der „GA“ getroffen. Dabei habe sie ihnen erzählt, dass sie noch immer nicht das Geld von dem Angeklagten aus dem Verkauf des „Z“ bekommen habe. Übereinstimmend führten beide Zeuginnen eindringlich aus, dass es Ls größte Sorge gewesen sei, ihrem Vater zu sagen, dass sie betrogen worden war. Sie habe sich vor ihm Vater geschämt. Die Zeugin GF erinnerte darüber hinaus, dass L ihr gegenüber berichtet habe, dass Gerüchte kursierten, dass der Angeklagte „pleite“ sei. L habe darüber hinaus immer gesagt, sie wisse, dass der Angeklagte schlecht sei, sie möge ihn jedoch trotzdem. Von diesem Zwiespalt berichtete auch die Zeugin KM. Der Angeklagte habe ihrer Freundin L eingeredet, dass er das „Z“ nur deswegen verkauft habe, weil er etwas Besseres für sie suche. Obwohl L dem Angeklagten gegenüber sehr gutmütig und blauäugig gewesen sei, habe L immer gefragt, ob sie dem Angeklagten vertrauen könne. Weiterhin habe sie zahlreiche Telefonate zwischen dem Angeklagten und L mitbekommen, in denen L das Geld zurückgefordert hatte. Ihre Freundin sei deswegen zunehmend verzweifelt gewesen, auch weil Notartermine immer wieder verschoben worden seien. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin KM. Die Nennung des Randdetails „Notartermin“ im Telefonat lässt auf ein tatsächliches Erleben schließen. Eine andere Kenntnisquelle als die eigene Wahrnehmung scheidet aus, zumal der Zeugin dieses Detail nicht vorgehalten wurde. Auch Ls Mutter, die Zeugin XE, beschrieb den Zustand ihrer Tochter in den letzten Wochen vor ihrem Tod als besorgniserregend. Sie selbst habe oft die Telefonate zwischen dem Angeklagten und ihrer Tochter mitgehört. Diese seien für L eine extreme nervliche Belastung gewesen, weil der Angeklagte ihr das Geld nicht zurückgezahlt habe und ihr fortwährend versprochen habe, es in neue Projekte zu investieren. Ihrem Vater hätte L dies verschwiegen, zumal er ihr ständig aufgetragen habe, das Geld vom Angeklagten zurückzuverlangen. Unter Tränen in den Augen und sichtbar ergriffen machte sich der Vater der Getöteten, XEE, noch bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung schwere Vorwürfe, warum er seine Tochter derart gedrängt habe. Geld sei dies alles doch nicht wert gewesen, klagte er verzweifelt. Bei seiner glaubhaften Schilderung der Beziehung seiner Tochter zu dem Angeklagten erinnerte er sich an ein Telefonat im April 2018, als L bei ihm in Moldawien gewesen sei. Sie habe mit dem Angeklagten telefoniert und diesen dabei angeschrien: „Wo ist mein Geld?“. Als sie bemerkt habe, dass er dies mitbekommen habe, habe sie aus Scham das Zimmer verlassen. Die Feststellung, dass L zuletzt immer vehementer, auch an den Tagen kurz vor ihrem Tod das Geld zurückforderte, hat die Kammer auch den Angaben ihres langjährigen Freundes und Liebhabers VX entnommen. Der Zeuge VX beschrieb Ls Forderungen in der ihm typischen Wortwahl authentisch und lebendig. Mehrmals habe er mit L im Auto gesessen, wo sie über Lautsprecher mit dem Angeklagten telefoniert habe. Der Angeklagte habe L regelmäßig „auf den nächsten Monat, die nächste Woche oder einen anderen Tag“ vertröstet und ihr neue Projekte vorgeschlagen, wie der Zeuge sehr anschaulich mitteilte. Auch habe L bei einem Aufenthalt in Montenegro Unterlagen über ein „Café XY“ präsentiert, welches der Angeklagte angeblich mit ihr betreiben wollte. Zuletzt habe L „einfach nur noch ihr Geld von ihm zurückbekommen“ wollen. Ein letztes Telefonat habe er wenige Tage vor ihrem Tod mitgehört. Der Angeklagte habe ihr darin versprochen, am Mittwoch [gemeint war der 09.05.2018] das Geld auszuzahlen. Hieran hatte der Zeuge eine sehr konkrete Erinnerung, da er mit L für das Wochenende am 12./13.05.2018 einen Kurztrip geplant gehabt habe, bei der sie ein Teil dieses Geldes hatte ausgeben wollen. Schließlich hat auch der Zeuge NF glaubhaft bestätigt, dass sich Ls Einstellung gegenüber dem Angeklagten im März 2018 offensichtlich geändert habe. Er erinnerte konkret, dass seine Mandantin ihn im Skiurlaub angerufen habe, weil sie ihre Ansprüche sowohl gegenüber dem Angeklagten als auch gegenüber dem Zeugen TK nunmehr tatsächlich einklagen wollte. Er habe ihr damals geantwortet, dass man dies nach seinem Urlaub klären könne. Nach seiner Rückkehr am 13.04.2018 habe sich L jedoch nicht mehr gemeldet. Der Anspruch von L gegenüber dem Angeklagten auf Auszahlung ihres Anteils aus der Gesellschaft war auch nicht durch Erfüllung erloschen. Hiergegen spricht bereits die kurz vor ihrem Tod verdeutlichte Bereitschaft, den Angeklagten mit anwaltlicher Hilfe nun doch in Anspruch zu nehmen. Bei einer bereits erfolgten Rückzahlung ihrer Investitionssumme hätte L keines anwaltlichen Beistandes bedurft. Außerdem hätte sie befürchten müssen, dass der Angeklagte zum Nachweis der Erfüllung trotz der sehr eingeschränkten Aussagekraft die von ihr selbst geschriebene Liste vorgelegt hätte. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, L habe ihren Anteil aus dem Verkauf in monatlichen Raten bereits vollständig erhalten und dabei auf die in seiner Wohnung sichergestellte handschriftlich angefertigte Liste Bezug nahm, ist dies aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Nach der auf die Liste bezogenen Einlassung hätte der Angeklagte im Zeitraum von Januar 2017 bis April 2018 L monatliche Beträge zwischen € … und € … und insgesamt € … zukommen lassen. Der Mittelwert der Zuwendungen hätte sich damit auf € … belaufen. Gegen eine Rückzahlung spricht bereits die vollständige Auswertung der Privatkonten … sowie der Kreditkartenumsätze durch die Wirtschaftssachverständige …... Die Sachverständige hat zur Erläuterung ihres schriftlich verfassten Liquiditätsgutachten vom 11.11.2019 in der Hauptverhandlung dargestellt, dass sie hierzu die Zu- und Abflüsse auf den Privatkonten des Angeklagten aus dem Zeitraum April 2016 bis April 2018 in Form der Tabelle vom 07.11.2019 (Anlage 6b zum Gutachten) zusammengestellt habe. Die Sachverständige hat bei der Erstattung ihres Gutachtens auf Vorhalt und Erörterung dieser Tabelle schlüssig und in logischen Schritten dargelegt, dass in dem genannten Zeitraum keine einzige Überweisung an L festzustellen gewesen sei. Bereits dies spricht indiziell gegen die behauptete Ratenzahlung, da damit sämtliche Geldübergaben in bar ohne entsprechenden Nachweis erfolgt wären, was in Anbetracht der Höhe der einzelnen Beträge von bis zu € … schon ungewöhnlich wäre. Darüber hinaus war der Angeklagte zur regelmäßigen Leistung derart hoher Summen nach dem Gutachten der Sachverständigen …… nicht in der Lage. Aufgrund der Auswertung aller genutzten Konten des Angeklagten bzw. dessen Firmen habe sich in dem betreffenden Zeitraum eine monatliche Liquiditätslücke, d.h. eine Differenz zwischen den regelmäßigen Zu- und Abflüssen, von durchschnittlich € … und damit im Gesamtzeitraum eine Liquiditätslücke von € … errechnet. Dabei habe sich beispielsweise, wie die Kammer anhand der Ausführungen zur Tabelle nachvollziehen konnte, für den Monat Juli 2017 eine Liquiditätslücke von € … und für Januar 2018 von € … ergeben. Wie der Angeklagte trotz dieser extrem hohen Minusstände die fortlaufenden Ratenzahlungen gegenüber L auch in diesen Monaten (nach der Liste € … für Juli 2017 und € … für Januar 2018) hätte bedienen können, hat sich der Sachverständigen nicht erschlossen. Auch aus den weiteren Finanzermittlungen, insbesondere der Auswertung der privaten und geschäftlichen Steuerunterlagen der Jahre 2015 bis 2017 des Angeklagten, über die der Zeuge POK R ergänzend zur Sachverständigen ……vorgetragen hat, ist nichts dafür hervorgetreten, woher sich der Angeklagte die an L angeblich geleisteten Beträge hätte besorgen können. Auch der Angeklagte hat hierzu keine plausiblen Erklärungen geliefert. Soweit er nach der Erstattung des Liquiditätsgutachtens durch seine Verteidiger vortragen ließ, er habe ständig größere Bargeldbestände zu Hause aufbewahrt, ist dies schon wegen der nur pauschalen Darstellung weder glaubhaft noch nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu werten. Seine Angaben, er habe von Freunden, Bekannten und Geschäftspartnern, denen er Geld geliehen habe, diese Beträge jeweils in bar zurückerhalten, sind ebenso vage wie die Behauptung, er habe für Dritte auf Reisen oder bei Mietwagenunternehmen Kreditkartenzahlungen vorgenommen und das Geld dann wieder in bar zurückerhalten. Der von dem Angeklagten in diesem Zusammenhang benannte Zeuge ZD, dem der Angeklagte im September 2015 ein privates Darlehen in Höhe von € … gewährt hatte, bestätigte zwar, dass er das Darlehen binnen eines Jahres in monatlichen Raten von € … zurückgezahlt habe. Die Darlehensgewährung und Rückzahlung im Jahr 2015/2016 lässt jedoch einen Rückschluss auf das Vorhandensein von Barmitteln des Angeklagten in den Jahren 2017 und 2018 nicht zu. Gleiches gilt, soweit der Angeklagte behauptet hat, in den Jahren 2013 bis 2018 einen Betrag in Höhe von insgesamt € … für vorgelegte Reisekosten in bar erhalten zu haben. Nähere Angaben hierzu hat er jedoch nicht gemacht, sodass auch hierzu eine Überprüfung für die Kammer nicht möglich war. Darüber hinaus wären in Anbetracht der festgestellten monatlichen Unterdeckung in Höhe von durchschnittlich € … diese Barmittel schon zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs aufgebraucht worden. Die Einlassung des Angeklagten ist auch aus einem anderen Grund nicht überzeugend. Im November 2017 hatte der Angeklagte, wie der Mitgesellschafter des „UB“ WW als Zeuge eindringlich geschildert hat, gegenüber seinen langjährigen Geschäftspartnern und Vertrauten eine Krebserkrankung vorgespiegelt, um ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von € … zu erhalten. Der Zeuge WW beschrieb unter Vorhalt des Protokolls vom 08.11.20178 die Gesellschafterversammlung, bei der der Angeklagte unter Tränen geschildert habe, dass er nur in den USA eine Überlebenschance von 75 Prozent mit einer Stammzellentherapie habe und deswegen dringend ein Darlehen benötige. Die Gesellschafter hätten dem Angeklagten daraufhin sofort und ohne zu zögern den Betrag in Höhe von € … ausgezahlt und sich lediglich zur Sicherheit für den Fall, dass er bis zum 31.12.2108 das Darlehen nicht zurückzahle, 5,8 Prozent seiner Anteile an die Gesellschaft „als Pfand gesichert“. Am 26.11.2017 habe er, der Zeuge WW, dem Angeklagten telefonisch zu dessen Geburtstag gratuliert und dabei nach seinem Gesundheitszustand gefragt. Der Angeklagte habe ihm daraufhin berichtet, dass er sich gerade in Atlanta in den USA aufhalte und den ersten Teil der Therapie bereits hinter sich habe. Der Zeuge hat auch die vorgehaltene WhatsApp bestätigt, wonach er dem Angeklagten mit „Alles gute zum Geburtstag, werde gesund, das wünsche ich dir am meisten“ gratuliert hatte. Bei einem weiteren Telefonat im Dezember 2017 habe ihm der Angeklagte dann mitgeteilt, dass er aktuell zur Behandlung in Detroit sei und seinen Rückflug wegen eines Schneesturms verpasst habe. Die Sorge des Mitgesellschafters WW um den Angeklagten wird auch in den zahlreichen WhatsApp-Nachrichten deutlich, die in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Beispielsweise schrieb der Zeuge WW am 09.10.2017 um 19:23 Uhr: „War gestern bei …, hab viel an dich gedacht, wünsche dir alles gute, bei dieser schweren Aufgabe“ und um 19:32 Uhr: „Ich wünsch dir alle Kraft. Berührt mich sehr“. Am 29.11.2017 fragte er den Angeklagten um 19:16 Uhr: „Wie fühlt sich die Therapie an?“. Am 23.12.2017 teilte er dem Angeklagte um 18:47 Uhr wieder sein Mitgefühl mit: „Therapie gut überstanden, hoffe ich, lass es dir gut gehen“. Am 04.01.2018 schrieb der Angeklagte dem Zeugen um 20:12 Uhr: „…Ich bin noch zu Hause … wollte aber später nochmal raus. Bade gerade und danach eine Kleinigkeit im BD esse und später wollte ich mich mit Prof. Dr. ….. treffen und ihm das UB zeigen.“ Auf Vorhalt dieser WhatsApp-Nachricht erinnerte sich der Zeuge WW, dass der Angeklagte tatsächlich ihm im „UB“ „seinen“ Onkologen gezeigt habe. Dieser hätte dem Angeklagten an diesem Abend, so fiel dem Zeugen spontan ein, sogar einen „Bitter Lemon“ erlaubt. Ausweislich der verlesenen E-Mail vom 23.10.2019 von Prof. Dr. ……, habe er den Angeklagten drei Mal getroffen, einmal auf Ibiza im Sommer 2016 und zweimal in Frankfurt am Main in einer Bar. Wörtlich heißt es weiter: „Zu keinem Zeitpunkt habe ich mit ihm über eine Tumorerkrankung bei ihm gesprochen. Ich habe ihn auch niemals diesbezüglich beraten oder gar behandelt“. Der Zeuge WW gab an, dass er diese Lügengeschichte noch heute als persönliche Kränkung und Enttäuschung empfinde. So habe er sich beispielsweise nach der Inhaftierung des Angeklagten Gedanken gemacht, wie dieser im Gefängnis seine Therapie fortsetzen könne. Da der Angeklagte ihn damals gebeten hatte, seiner Exfrau hierüber nichts zu erzählen, habe er, der Zeuge, die ehemalige Schwägerin des Angeklagten angerufen. Von dieser habe er dann erfahren, dass der Angeklagte weder erkrankt noch in den USA gewesen sei. Bei seinem Geburtstag sei er nämlich mit der Familie zum Brunch bei seiner Exfrau in ….gewesen. Bei einer lebensnahen Betrachtung hätte der Angeklagte, wenn er tatsächlich im Jahr 2017 über einen beständig hohen Bargeldbestand verfügt habe, nicht zu einem so drastischen, riskanten und im Ergebnis selbstschädigenden Mittel greifen müssen, um ein Darlehen zu erhalten, zumal er hierdurch seine monatlichen Einkünfte erheblich reduziert hatte. Infolge der Verpfändung hatten sie seine durchschnittlichen monatlichen Einkünfte aus dem UB, die im Jahr 2017 noch € … betragen hatten, ausweislich der Auswertung der Wirtschaftssachverständigen ….. auf € … im Jahr 2018 reduziert. Seine Erklärung, er habe eine vorhandene Magen-Darm-Erkrankung übertrieben dargestellt, wobei er wisse, dass er mit Übertreibungen ein psychologisches Problem habe, überzeugt insoweit nicht. Darüber hinaus hat die Sachverständige …. ihm Rahmen der Kontoauswertung festgestellt, dass der Angeklagte das Darlehen seiner Gesellschafter aus dem „UB“, auch nicht teilweise zur Tilgung seiner Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber L eingesetzt hat, sondern damit eine bereits fällige Anzahlung für die Eigentumswohnung in ….. leistete, sein Negativsaldo auf seinem Hauptkonto bei der … ausglich und die Einkommenssteuer der Jahre 2015/16 überwies. Gleiches gilt im Hinblick auf die von dem Zeugen T erhaltenen Geldbeträge. Diese hat der Angeklagte nach Eingang unmittelbar zur Deckung anderer Verbindlichkeit, wie festgestellt, eingesetzt. Auch insoweit beruhen die Feststellungen auf den Auswertungen der Wirtschaftssachverständigen sowie des Zeugen POK R zu den Kontenbewegungen. Wie die Sachverständige eindrucksvoll beschrieben hat, dienten alle größeren Einnahmen des Angeklagte ausschließlich dazu, andere finanzielle Löcher zu stopfen. Auch das weitere Ermittlungsergebnis hat die Einlassung des Angeklagten nicht bestätigt. Weder bei der Wohnungsdurchsuchung noch in seinem Bankschließfach wurden Barmittel aufgefunden, wie der Zeuge POK R die polizeilichen Maßnahmen zusammengefasst hat. Allerdings habe man bei der Wohnungsdurchsuchung eine Kundenerinnerung des Pfandleihauses „….“ in Frankfurt am Main gefunden. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen sei dann festgestellt worden, dass der Angeklagte seit 2013 mehrfach Wertgegenstände verpfändet habe. Zuletzt habe er am 06.03.2017 Uhren der Marke „Rolex“ und „Lange & Söhne“ gegen ein Darlehen in Höhe von € … verpfändet. Diese Verpfändung sei am 14.10.2017 verlängert worden. Da der Angeklagte die Uhren nicht ausgelöst habe, seien sie am 05.06.2018 versteigert worden. Auch dies spricht deutlich gegen die vom Angeklagten behauptete Liquidität. Denn die Aufnahme von Pfandkrediten mit den im Vergleich zu einem Bankdarlehen erhöhten Zins- und Gebührenansprüchen dient gerade der schnellen und kurzfristigen Bargeldbeschaffung. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte seit Dezember 2017 nicht mehr dazu in der Lage war, die monatlichen Unterhaltszahlungen gegenüber seiner Exfrau regelmäßig zu leisten, gegen die behauptete Liquidität. Wie die Sachverständige ….anhand der Kontenauswertung festgestellt und unter Vorhalt der Tabelle „Liquidität XY“ (Anlage 4a zum Gutachten) bei der mündlichen Befragung ausführlich erläutert hat, hatte der Angeklagte bis einschließlich November 2017 seiner Exfrau einen Betrag in Höhe von € … pro Monat als Unterhalt sowie weitere € … an deren Mutter AL als Zuschuss überwiesen. Ab Dezember 2017 erfolgten diese Zahlungen an die Exfrau und die Schwiegermutter nicht mehr über sein Konto. Seine Exfrau zog fortan in unregelmäßigen Abständen den Unterhalt über die Kreditkarte mit PayPal ein, wie die Sachverständige anhand der Auswertung des PayPal-Kontos der LP sowie der Kreditkartenumsätze festgestellt und unter Vorhalt der Tabellen zu Anlage 5b bis d zum Gutachten erläutert hat. Danach seien auf dem PayPal-Konto der LP seit September 2017 bis Mai 2018 Zahlungen in Höhe von insgesamt € … zu finden, die den HVB Kreditkarten des Angeklagten mit dem Text „Paypal AL“ belastet wurden. Auch kurz vor der Tat war die finanzielle Situation des Angeklagten desolat, was ausweislich des mit dem Angeklagten geführten WhatsApp-Verkehrs zumindest der Exfrau bewusst gewesen war. Noch am 02.05.2018 fragte sie ihn mit einer Textnachricht um 12:22 Uhr, ob sie den Unterhalt über die Kreditkarte mit PayPal einziehen solle und teilte ihm wenig später mit, dass sie erstmals € … „gezogen“ habe, da der „Rest Mitte des Monats reicht“. Am 03.05.2018 wurden zwei Abbuchungen dem PayPal-Konto der LP in Höhe von insgesamt € … gutgeschrieben. Am 07.05.2018 fragte sie den Angeklagten mit WhatsApp vom 19:45 Uhr „Kann ich das Öl von deinem Konto überweisen?“. Bereits am 24.04.2018 hatte sie nämlich mitgeteilt, dass kein Heizöl mehr im Tank sei und ihn gefragt, ob sie für € … oder € … bestellen könne. Der Angeklagte antwortete mit WhatsApp vom 07.05.2019: „Nein, gerade nicht“. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, wie er L noch im April 2018 € … in bar ausgezahlt haben soll. Hiergegen spricht auch, dass er noch am Tattag gegenüber einer seiner Sexpartnerinnen, der Zeugin MK, in mehreren WhatsApp-Nachrichten klagte, dass ihn seine Bank ärgere. Um 10:44 Uhr schrieb er ihr: „Weil ich an mein Termingeld nicht rankomme,... sollte eigentlich gekündigt sein, damit ich darauf zugreifen kann und jetzt haben sie plötzlich keine schriftliche Kündigung von mir“. Um 10:47 Uhr teilte er ihr mir, dass er das Termingeld heute nochmals gekündigt habe und nun einen Monat warten müsse, was ihn „voll“ aufrege. Nachdem ihm die Zeugin MK anbot, ihm Geld zu leihen, antwortete er um 11:11 Uhr: „Schau mal,.... das Termingeld beträgt … EUR wovon ich … EUR brauche, das sind Beträge, die sollte man nicht verleihen,... glaube mir“. Auch hieraus wird deutlich, dass der Angeklagte offensichtlich über keine Barmittel mehr verfügte. Noch am Tag nach der Tat, nahm der Angeklagte bei dem Zeugen SE ein Darlehen in Höhe von € … auf. Hierzu beschrieb der Zeuge die Umstände, die zur Darlehensvereinbarung geführt hatten unter Vorhalt der mit dem Angeklagten gewechselten Textnachrichten vom 08. bis 09.05.2018 wie festgestellt. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung zum Liquiditätsgutachten mit Blick auf dieses Termingeld angegeben hat, er hätte am 14.05.2018 bei der Bank nur noch Unterlagen seiner Eigentumswohnung in der N-straße einreichen müssen, um an das Termingeld zu gelangen, ist auch dies falsch. Die … gab in ihrer von der Sachverständigen …. eingeführten Auskunft vom 18.05.2018 an, dass das Guthaben des Kontos seit dem Jahr 2014 an die Bank verpfändet sei. Nach der umfassenden und präzisen Auswertung seiner Finanzlage hätte sich der Angeklagte nur noch durch den Verkauf seiner Immobilien oder seiner noch werthaltigen Geschäftsanteile am „UB“ Liquidität besorgen können. Auch insoweit hat die Sachverständige ….. sämtliche Immobilien- sowie Unternehmensbeteiligungen sowie sonstige Vermögenswerte des Angeklagten entsprechend einer von ihm selbst im Scheidungsverfahren verfassten Aufstellung ausgewertet. Danach habe sie zwar per Ende April 2018 nicht unmittelbar liquide Vermögensgegenstände in Höhe von € … festgestellt, die sie unter Bezugnahme auf die Tabelle „XY – Vermögenswerte Ende April 2018“ näher erläuterte, hiervon seien jedoch Verbindlichkeiten in Höhe von € … in Abzug zu bringen, die sich aus Darlehen gegenüber Banken und Privatleuten zusammensetzten. Der Verkauf der Eigentumswohnung in der N-Straße hätte bedeutet, dass der Angeklagte seine luxuriöse Bleibe hätte aufgeben müssen, was er offenbar nicht in Betracht zog, wie der Ausbau der Wohnung noch im Mai 2018 deutlich macht. Der Verkauf des hälftigen Miteigentumsanteils des von seiner Exfrau und seinen Kindern bewohnten Einfamilienhauses in … hätte dazu geführt, seiner Familie, mit der er nach eigenen Angaben bis zuletzt ein sehr gutes Verhältnis hatte, einen wesentlichen Teil ihrer Lebensgrundlage zu entziehen. Auch seine Unternehmensbeteiligungen hätte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht gewinnbringend verkaufen können. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen ebenfalls auf den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen …., die neben der privaten Liquiditätssituation auch die Zahlungsunfähigkeit bzw. zeitweilige oder dauernde Zahlungsstockung vor allem im Zeitraum April/ Mai 2018 sowie die Beteiligungen des Angeklagten an der „JK“, der „XY Gastro“ und der „… mbH“ anhand der eingesehenen Steuer-und Buchhaltungsunterlagen umfassend bewertet hat. Für die „XY Gastro“ habe, so die Sachverständige, die betriebswirtschaftliche Berechnungsmethode eine Zahlungsunfähigkeit ab Januar 2018 ergeben. Zudem habe schon seit April 2016 eine bilanzielle Überschuldung vorgelegen, wie die Kammer anhand der dem Gutachten als Anlage 9 beigefügten und erörterten Tabelle nachvollziehen konnte. Nach der Sachverständigen sei daher davon auszugehen, dass der Angeklagte Ende April 2018 keine liquiden Mittel aus einem Verkauf seines 50 Prozent-Anteils an der „XY Gastro“ oder aus dem von ihm geleisteten Gesellschafterdarlehen in Höhe von € … erzielen konnte. In Bezug auf die Beteiligungen an der „JK“ und an der „… mbH“ hat die Sachverständige zwar keine Zahlungsunfähigkeit festgestellt. Aufgrund der erwirtschafteten Ergebnisse gemäß den Bilanzen per Ende 2016/2017 und den betriebswirtschaftlichen Auswertungen per Ende April 2018 sowie der bilanziellen Überschuldung, wie sie anhand der erörterten Tabellen (Anlage 10,11, 13, 14 zum Gutachten) im Einzelnen erläuterte, sei jedoch die kurzfristige Realisierung der von dem Angeklagten der angegebenen Wertansätze für den „SH“ (€ …) und für die „BD GmbH“ (€ …) als sehr unwahrscheinlich einzuschätzen. Auch die Möglichkeit, kurzfristig größere liquide Mittel durch Entnahmen, wie etwa durch Rückführung des Gesellschafterdarlehens des Angeklagten in Höhe von € … zu generieren, war aufgrund der finanziellen Situation der „BD GmbH“ per Ende April 2018 als sehr begrenzt anzusehen. Gegenüber der „JK“ habe gemäß der Buchhaltung Ende April 2018 kein Gesellschafterdarlehen im Sinne einer Forderung an die Gesellschaft mehr bestanden, sondern eine Verbindlichkeit des Angeklagten. Letztlich verfügte damit der Angeklagte Ende April 2018, wie die Sachverständige …..im Ergebnis festgestellt hat, nur noch über liquide Mittel in Höhe von € … als Guthaben auf Privatkonten sowie über das noch freie Kontolimit von € … auf dem Hauptkonto bei der … (Kontosaldo € -…, Limit € …) sowie ein Limit von € … bei seinen Kreditkarten. Der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen RR von der … zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte im Frühjahr 2018, als auch Anfang Mai 2018 auf seine Wohnung in der N-straße in Frankfurt am Main und auf das Haus in ….. Hypotheken hätte aufnehmen können, war zurückzuweisen. Es ist schon zweifelhaft, ob ein zulässiger Beweisantrag vorliegt. Denn die Tatsache, über die Beweis erheben werden soll, ist nicht konkret und bestimmt angegeben. Die allgemein gehaltene Formulierung, der Angeklagte hätte Hypotheken auf seine Wohnung und das Haus in ….. im Frühjahr 2018 aufnehmen können, ist keine konkrete Beweisbehauptung, sondern nur eine Beschreibung des Beweisziels. Der Angeklagte hat damit lediglich eine vage Umschreibung seiner allgemeinen Kreditwürdigkeit in das Wissen des Zeugen RR gestellt, ohne genaue Beträge und Konditionen zu benennen, deren Vorhandensein der Zeuge RR für eine unbestimmte Zeitspanne aus eigenem Wissen bekunden soll. Ebenso unsubstantiiert ist die Formulierung, der Angeklagte hätte die „Möglichkeit“ gehabt. Wie diese Möglichkeit im Einzelnen ausgestaltet sein soll, bleibt offen. Dem Antrag war auch unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht nachzugehen, nachdem das Bankinstitut … erst im Januar 2018 einen Kreditantrag beschied mangels Bonität des Angeklagten negativ beschieden hatte, wie die Sachverständige ….. unter Vorhalt des Berichts der UniCredit vom 18.05.2018 erklärt hat. Im Übrigen wäre der Antrag jedenfalls nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO zurückzuweisen, da die Beweistatsache, der Angeklagte habe im Frühjahr 2018 bei der … eine Hypothek aufnehmen können, aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Die hypothetisch für wahr unterstellte Behauptung hätte das Beweisergebnis nicht geändert. Denn allein die Möglichkeit einer durch Hypotheken gesicherten Kreditaufnahme hätte noch zu keiner tatsächlichen Änderung der Vermögens- und Liquiditätssituation des Angeklagten geführt, wie sie die Wirtschaftssachverständige …..dargestellt hat. Auch wenn der Angeklagte gleichwohl diese Möglichkeit gehabt hätte, bleibt festzustellen, dass er sie tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat. Er hat sich vielmehr dazu entschieden, seine drängendste Gläubigerin beiseite zu schaffen, obwohl er – bei wahr unterstellter Indiztatsache – noch einen Kredit durch die Besicherung seiner Immobilien mit Hypotheken hätte erlangen können. Die Hilfstatsache führt im Fall ihres Erwiesenseins auch nicht dazu, dass das Motiv für die Tötung wegfällt, nämlich die Befreiung von Schulden gegenüber L. Schon dieser Schluss ist nicht zwingend, zumal sich der Angeklagte bewusst gegen die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei der … zur Schuldentilgung gegenüber L entschieden hat. Möglich wäre es beispielsweise auch gewesen, andere Vermögensgegenstände, wie Kunstobjekte, Autos und Uhren zu veräußern, um sich Bargeld zu beschaffen. Der Angeklagten hat sich jedoch keiner dieser hypothetischen Mittel bedient, vielmehr hat er – wie ausgeführt - noch im November 2017 ein für ihn äußerst nachteilhaftes Darlehen in Höhe von € …bei den Mitgesellschaftern des „UB“ aufgenommen. Denn zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs musste er 5,8 Prozent seiner Gesellschaftsanteile am „UB“ verpfänden. Damit hat er sich zu einem Drittel seiner einzigen Einnahmequelle, nämlich den Gewinnausschüttungen vom „UB“, entledigt. Unter Gesamtwürdigung aller zuvor beschriebenen Indizien ist die Kammer daher davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht dazu in der Lage war, die in der Auflistung genannten Beträge monatlich an L zu leisten. Bereits dies spricht gegen die Annahme, bei der von L verfassten Liste handele es sich um eine Rückzahlungsliste aus dem Verkauf des „Z“. Andererseits hat die Beweisaufnahme ergeben, dass L keine wirklichen Geldsorgen hatte. Auch wenn sie aus ihrer Immobilienfirma „AT GmbH“ oder aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung in der W-Straße keine nennenswerten Einnahmen oder Gewinne erzielen konnte, waren die Kosten ihrer Lebenshaltung gesichert. Alle hierzu gehörten Zeugen haben übereinstimmend bekundet, L sei fortlaufend von ihren wohlhabenden Eltern, insbesondere dem Vater, großzügig unterstützt worden. Auch wertvoller Schmuck, Uhren, Kleidung und andere teure Konsumartikel seien von den Eltern finanziert worden. Ihre Mutter fasste dies in ihrer Vernehmung wie folgt zusammen: „Wir haben L immer unterstützt, wir haben ihr nichts versagt“. L konnte zudem mit ihren Kindern mietfrei in der elterlichen Wohnung in der L-straße leben und wurde dort mitversorgt. Auch hatte sie nach den übereinstimmenden Angaben ihrer Eltern eine unbegrenzte Vollmacht zum Zugriff auf die Familienkonten. Mit diesem Ergebnis steht das von dem Vater an seine Tochter gewährte Darlehen für den Anteilserwerb in der „XY Gastro“ in Einklang. Die Zeuginnen BA, CK, KM und KL haben als Freundinnen von L übereinstimmend bestätigt, diese habe keinen aufwendigen Lebensstil gepflegt. So habe sie beim gelegentlichen Shoppen keinen besonderen Wert auf Markenartikel gelegt, sondern sich oft auch einfache Kleidungsstücke ausgesucht. Dies gelte beispielsweise für das graue Kleid mit Gesichtsapplikation, welches sie am Tattag getragen habe. Die Zeugin BA gab diesbezüglich an, dass sie und L dieses Kleid bei der gemeinsamen Shoppingtour auf der B-Straße am 07.05.2018 jeweils für wenig Geld gekauft hätten. Teuren Schmuck oder andere Artikel habe L sich nie selbst angeschafft, sondern meistens von ihren Eltern geschenkt bekommen. Auch ihren regelmäßigen Kokainkonsum konnte L weitestgehend selbst finanzieren. Die Zeuginnen BA, KM und KL haben bestätigt, dass L etwa beim Besuch von Clubs oft zum Konsum eingeladen worden sei und auch für alkoholische Getränke in der Regel nichts habe zahlen müssen. Hätte L tatsächlich fortlaufend hohe Ausgaben für ihren Lebenswandel gehabt, wäre auch nicht verständlich, wie sie dies in der Zeit vor den angeblichen monatlichen Zuwendungen von durchschnittlich € … durch den Angeklagten hätte realisieren sollen. Dieser monatliche Betrag hätte ihr hierfür gefehlt. Die Vernehmung aller hierzu gehörten Zeugen hat auch keinen Hinweis für die Absprache einer ratenweisen Rückzahlung ihres Anteils aus der Gesellschaft mit dem Angeklagten erbracht. Demnach hat L niemandem gegenüber auch nur angedeutet, mit dem Angeklagten überhaupt eine Regelung getroffen zu haben oder gar monatliche Zahlungen erhalten zu haben. Auch dass L seit Anfang 2017 über nennenswerte Barbeträge verfügt hätte, ist keiner ihrer Freundinnen aufgefallen. Hingegen haben alle gehörten Freundinnen und Freunde übereinstimmend berichtet, dass sie nie etwas davon gehört hätten, dass L irgendwelche größeren Zahlungen vom Angeklagten erhalten habe. Des Weiteren hat die Auswertung der umfangreichen Kommunikation zwischen dem Angeklagten und L keinen Beleg für kontinuierliche Zahlungen oder nennenswerte Schuldbegleichungen des Angeklagten ergeben. Tatsächlich forderte L, wie festgestellt, immer wieder die Zahlung seitens des Angeklagten. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte L gelegentlich finanziell aushalf. So berichtete beispielsweise der Zeuge SI, dass ihm der Angeklagte einmal einen Betrag in Höhe von € 500 übergeben habe mit der Bitte, diesen L auszuhändigen. Auch bestätigte die Zeugin BA, dass der Angeklagte ihrer Freundin schon mal € 50 gegeben habe, wenn sie kein Geld dabeigehabt habe. Diese Hilfen bezogen sich jedoch auf überschaubare Beträge, die nicht kontinuierlich, sondern situativ am Einzelfall orientiert waren. Soweit der Angeklagte aus der WhatsApp-Nachricht vom 24.04.2018, in der es heißt: „Hi Schatz, danke für das ganze Geld, aber du musst mir jetzt helfen was ich meinem Papa sagen soll. Weil denke, dass ich noch das ganze Geld bekomme“, schließt, dass L von ihm bereits das gesamte Geld aus dem Anteilskauf am „Z“ zurückerhalten, dieses offensichtlich anderweitig ausgegeben habe und nunmehr deswegen gegenüber ihrem Vater in Erklärungsnot gewesen sei, ist dieser Schluss falsch. Denn ausweislich des vorangehenden Nachrichtenverlaufes ab dem 19.04.2018 bezieht sich diese Nachricht erkennbar auf die Ankündigung des Angeklagten, er werde die „ganzen Rechnungen überweisen“ und „gegen das Gesellschafterkonto“ buchen. Er werde das Geld am Freitag (20.04.) überweisen, so dass „die“ am Montag (23.04.2018) „ihr Geld“ haben. Aufgrund der vorangehenden Screenshots vom 19.04.2018, 10:59 Uhr, der u. a. ein Foto der Mahnung der Amtsanwaltschaft über einen Betrag von € 3.662,50 dem Verfahren ….. enthält, ist ersichtlich, dass sich die angekündigte Zahlung auf eine Geldstrafe bezieht, die gegen L verhängt wurde. Anders lässt sich auch nicht erklären, dass L dem Angeklagten noch am 19.04.2018 gegen 11:45 Uhr die Bankverbindung ihres Vaters XEE übersandte. Laut der vorgeblichen Liste wäre nichts mehr zu überweisen gewesen. Die Übersendung der Bankverbindung wäre daher ohne Grund erfolgt. Zudem schickte L am 30.04.2018 um 17:36 Uhr, also gut eine Woche vor ihrem Tod, eine Sprachnachricht an den Angeklagten mit folgendem Inhalt: „(…) Ich, hätte für dich mein Leben gegeben, so sehr ich dich lieben, und du sitzt da und hörst einfach nur diese Hurensöhne mit mir reden wie mit letzte Dreck. Ich scheiss auf die. Du, wie könntest du. Könntest du (unverständlich). Guck mal, ich brauch nix. Dieser Anteil der von mir ist schenk ich dir. Mach den Laden auf. Mach was du willst ich wünsch dir alles Gutes. Ich will nix mehr. Von niemand“. Zu diesem Zeitpunkt war L für den Angeklagten erkennbar davon überzeugt, dass ihr noch ein Anteil zustehe. Sie hatte deshalb am 07.05.2018 den Notar Dr. F die vertragliche Rückabwicklung des Kaufs ihrer Geschäftsanteile an der „XY Gastro“ in die Wege leiten lassen. Diese Maßnahme wäre ganz unsinnig, hätte sie sich umgehend die Erfüllung ihrer Forderung vorhalten lassen müssen. Dass dieser Rückabwicklungsvertrag auf den Betrag von € … lautet, ist dem Umstand geschuldet, dass auch der damalige Anteilskauf – mutmaßlich zur Steuerersparnis – nur über € … notariell beurkundet wurde, obgleich weitere € … in bar übergeben worden sind. Eine Vielzahl weiterer Umstände spricht ebenfalls gegen die Einlassung des Angeklagten zur angeblichen ratenweisen Rückzahlung. So ist nach den Feststellungen erwiesen, dass der Angeklagte den Anteil von L aus dem Verkauf des „Z“ nicht alsbald auszahlte, nachdem er von dem Käufer ZC bereits den vollständigen Kaufpreis für das „Z“ verbuchen konnte. Ihm kam es nämlich darauf an, den Verkauf möglichst lange bedeckt zu halten, um seine eigene Liquidität zu erhalten. L konnte hingegen ihrerseits kaum ein Interesse daran haben, sich auf eine spätere oder sukzessive Befriedigung einzulassen, wenn der gesamte Kaufpreis bereits an ihren Mitteilhaber ausgekehrt war. Der Angeklagte hat auch nicht nachvollziehbar erklärt, wie es zu der von ihm behaupteten Verrechnungsvereinbarung gekommen sein soll oder welche konkreten Absprachen zur fortlaufenden Teilerfüllung mit getroffen wurden. Schon in Anbetracht der erheblichen Summe muss verwundern, dass die angebliche Vereinbarung nicht in irgendeiner Form schriftlich festgehalten wurde. Im Sinne der Schaffung einer beiderseitigen Beweisgrundlage für eine Zahlungsvereinbarung ist allenfalls die Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu verstehen. In beiden polizeilichen Aussagen hatte der Angeklagte, wie der Vernehmungsbeamte KOK E als Zeuge berichtete, behauptet, L habe zwei identische Listen geführt, auf der sie jeweils am Monatsende die vom Angeklagten erhaltenen Rückzahlungen aufgeschrieben habe. Eine Liste würde sich bei ihm in der L-straße auf dem Schreibtisch, die andere Liste bei L zuhause befinden. Während bei dem Angeklagten tatsächlich im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung auf dem Schreibtisch in einem Klemmbrett eine Liste sichergestellt wurde, fand sich bei L im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen keine (zweite) Liste, wie POK R als Zeuge berichtet hat. Entgegen den anfänglichen Angaben des Angeklagten ist es zudem erwiesen, dass die einzelnen Eintragungen auf der Liste nicht in einem größeren zeitlichen Abstand, sondern in einem einheitlichen Schreibvorgang entstanden sind. Der Sachverständige für Handschriften, Dipl.-Ing. ….. vom ……, hat in seinem in der Hauptverhandlung erläuterten Gutachten vom 15.08.2018 im Rahmen einer elektrostatischen Oberflächenprüfung mittels eines Druckspurenabbildungsgeräts festgestellt, dass es sich bei der Aufschreibung um ein einheitliches Schreibereignis handele, wobei auch derselbe Kugelschreiber verwandt worden sei. Insoweit hat der Sachverständige den in der Wohnung des Angeklagten zusammen mit der Liste sichergestellten Schreibblock untersucht und seine Feststellungen in der Hauptverhandlung mittels Inaugenscheinnahme der Originalblätter sowie der durch die elektrostatische Oberflächenprüfung entstanden Folien anschaulich erläutert. Daraus wurde ersichtlich, dass sich noch bis auf das sechste Folgeblatt Durchdrucke mit dem exakten Profil des Originals, nämlich der Liste, finden ließen, die nach den Ausführungen des Sachverständigen mit einer monatlichen, sukzessiven Fertigung nicht vereinbar seien, weil dann Verschiebungen der Blätter zu erwarten wären. Für einen einheitlichen Schreibakt sprächen auch die gedrängte Schrift am Seitenende und die weitgehend einheitliche Schreibweise. Der Angeklagte hat auf das Ergebnis dieser gutachterlichen Bewertung mit einer unmittelbar danach über seine Verteidigung abgegebenen ergänzenden Einlassung reagiert und nunmehr behauptet, die Liste sei bei einem gemeinsamen Treffen im Café „ME“ im April 2018 in einem Zuge angefertigt worden. Auch diese angepasste Einlassung ist nicht nachvollziehbar. Es ist schon nicht verständlich, weswegen der Angeklagte diesen Hergang nicht schon vor der Polizei offenbart hat und stattdessen einen ganz anderen Ablauf schilderte. Zudem wäre bei einem einheitlichen Schreibvorgang zu erwarten gewesen, die Auflistung von regelmäßigen Zuwendungen aus der Vergangenheit in chronologischer Form vorzunehmen, also mit Januar 2017 zu beginnen, anstatt – wie geschehen – mit der Neuzeit (April 2018), um dann bei Januar 2017 zu enden. Es ist auch lebensfremd anzunehmen, dass sich L und der Angeklagte im April 2018 an monatlich variierende Zahlungen aus dem Vorjahr konkret erinnern konnten. Auch hat er sich nicht bezüglich größerer Positionen auf Belege, Rechnungen, Überweisungsträger oder andere Verschriftungen bezogen, aus denen er mit L eine Aufstellung hätte formulieren können. Entsprechend wurden in seinen Unterlagen auch keine Dokumente gefunden, die sich auf Ausgaben für L beziehen ließen. Die Liste ist auch inhaltlich nicht geeignet, ihr den behaupteten Inhalt beizumessen. In der Aufstellung wird dem jeweiligen Monat lediglich ein Euro-Betrag zugeordnet. Eine Überschrift zu Sinn und Zweck fehlt hingegen ebenso wie ein Datum, eine Unterschrift oder wenigstens ein Hinweis auf den Verfasser und die Bedeutung der Beträge. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung auch nicht präzisiert, welchen Hintergrund die erheblichen Beträge haben könnten. Ob und von wem die Beträge an wen gezahlt worden sein könnten, lässt sich nicht erkennen. Damit verliert die Aufstellung jegliche beweiserhebliche Bedeutung im Sinne einer Bestätigung oder Quittung. Trifft sich der Angeklagte aber mit L Ende April 2018 eben dazu, um eine Aufstellung über geleistete hohe Beträge zu formulieren, dann ist es lebensfremd, es bei der Aufstellung von reinen Zahlen zu belassen und auf jegliches präzisierende Detail zu verzichten. Die behauptete Vorgehensweise steht insoweit in Widerspruch zur Handhabung des Angeklagten im Rahmen seiner sonstigen Betriebsführung. Wie der Angeklagte als gelernter Betriebswirt weiß, wäre für die in Rede stehende erhebliche Summe ein klarer und schriftlicher Nachweis für die Erfüllung einer gesellschaftsinternen Schuld für die betriebliche Buchhaltung der „XY Gastro“ ebenso wichtig wie für die steuerlichen Aspekte, denn der Angeklagte hätte eine buchhalterisch bei ihm oder in der Firma noch vorhandene Einnahme bzw. Ausgabe steuerlich erklären müssen. Schließlich spricht noch ein weiterer Umstand gegen die Einlassung des Angeklagten: Die Aufstellung von Monatsbeträgen beginnt im Januar 2017. Nach den getroffenen Feststellungen und den vorstehenden Ausführungen konnte L aber weder im Januar 2017 noch in den Folgemonaten bis jedenfalls Mai 2017 von einem Rückzahlungsanspruch ausgehen. Weder war der Kaufpreis von dem Zeugen ZC für das „Z“ im Januar 2017 gezahlt, noch hatte L Kenntnis von dem Verkauf, der ihr erst zufällig im Rahmen der kleinen „Eröffnungsfeier“ des Käufers ZC im Mai 2017 offenbar wurde. Diesen Widerspruch hat der Angeklagte durch eine weitere, dem Beweisergebnis angepasste Einlassung damit zu erklären versucht, in die Liste seien neben den Rückzahlungen betreffend das „Z“ auch weitere Beträge, die er L zu einem früheren Zeitpunkt geliehen habe, eingeflossen. Vor welchem Hintergrund L die in Rede stehende Auflistung gefertigt hat, muss offenbleiben. Denkbar ist etwa eine Zusammenstellung von Umsätzen, Belastungen, Kalkulationen oder Außenständen des „Z“. Möglicherweise stand die Auflistung auch mit der Betrachtung von Umsätzen einer neuen, von ihm behaupteten Investition in Zusammenhang, da auf dem Blatt 2 handschriftlich das Wort „Abstand“ sowie „Rennovier“ vermerkt ist. Die Kammer ist unter Betrachtung aller Umstände überzeugt, dass das Zahlenwerk auf Wunsch des Angeklagten entstanden ist, um es später als, wenn auch vage, Beweisgrundlage für geleistete Rückzahlungen an L auch und vor allem gegenüber Ls Vater präsentieren zu können. L hätte die Liste nicht formuliert, wenn der von dem Angeklagten behauptete materielle Grund, die Erfüllung ihrer Forderung, aus der Liste hervorgegangen wäre. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren die Schulden des Angeklagten gegenüber L nicht erfüllt. Für L gab es keinen Grund, auf ihre Forderungen zu verzichten oder deren Erfüllung gegenüber dem Angeklagten zu bestätigen. Dem Angeklagten war bewusst, dass er L nicht ewig würde vertrösten können. Im Gegensatz zu seinen weiteren Gläubigern hatte diese eine Familie mit einem gewissen Drohpotential hinter sich, wie von mehreren Zeugen berichtet worden ist. Dem Angeklagten ist auch vor dem Hintergrund seines sonstigen Verhaltens ein manipulatives und betrügerisches Vorgehen gegenüber L zuzutrauen. Wie es ihm durch emotional hinterlegte und phantasievolle Darstellungen gelungen ist, die Mitgesellschafter des „UB“ zu einem Darlehen zu bewegen, hat er tendenziell auch ansonsten agiert. So gab der Zeuge NI, der zum Zeitpunkt seiner Vernehmung ein Zwangsversteigerungsverfahren in die Eigentumswohnung des Angeklagten wegen einer Forderung in Höhe von € … zzgl. Zinsen betrieb, an, dass er den Angeklagten im Jahr 2002 als seriösen Geschäftsmann bei den Fusionsverhandlungen von zwei Wertpapierhandelsfirmen kennengelernt habe. Er habe dann auch Anteile an der „X Unternehmensgruppe“ gekauft, diese jedoch, als der Angeklagte den Schwerpunkt zunehmend vom Wertpapiergeschäft auf den Gastronomiebereich verlagert habe, mit Vertrag vom 18.12.2012 wieder für € … an den Angeklagten zurückveräußert. Da der Angeklagte die Kaufpreissumme nicht auf einmal habe leisten können, habe man eine Zahlung von fünf Raten bis zum Jahr 2015 vereinbart. Von der Richtigkeit dieser Angaben hat sich die Kammer durch die auszugsweise Verlesung des notariell beurkundeten „Kauf- und Abtretungsvertrag“ vom 18.12.2012 überzeugt. Weil der Angeklagte 2013 nur eine einzige Rate gezahlt habe, so der Zeuge weiter, habe er ihn mehrfach mündlich und einmal schriftlich abgemahnt. Nachdem er den Angeklagten dann mit härteren Worten zur Zahlung aufgefordert habe, habe ihm der Angeklagte mehrfach mit den „Hells Angels“ gedroht. Dies habe ihn nachhaltig beeindruckt, so dass er seine Forderung zunächst nicht mehr geltend gemacht habe. Erst nach der Inhaftierung des Angeklagten habe er die Zwangsvollstreckung zunächst in das Haus in ….., dann in die Eigentumswohnung in der N-straße eingeleitet. Dies stimmt mit den verlesenen Urkunden aus den Zwangsversteigerungsverfahren des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen ……. (betreffend Einfamilienhaus in ….), sowie des Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen ….. (betreffend Eigentumswohnung in der N-straße), überein. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen NI überzeugt. Dieser schilderte äußerst assoziativ und lebendig sowohl die Umstände des Kennenlernens als auch die Bedrohungssituation. Beispielsweise führte er aus, dass der Angeklagte ihn zur Verstärkung seiner Drohung zweimal an abseits gelegene Parks bzw. Grünflächen bestellt habe, wobei den Angeklagten einmal ein Mitglied der Hells Angels namens „….“ begleitet habe. Auch insoweit wirken die Aussagen sehr erlebnisbasiert, zumal „….“ den eigenen Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nach sowohl ein alter Schulfreund als auch ein Mitglied der Hells Angels sei. Soweit sich der Angeklagte vor der Vernehmung und Ladung des Zeugen NI noch dahingehend eingelassen hatte, dass er eine „persönliche, private Vereinbarung mit dem Zeugen NI“ des Inhalts habe, dass aus diesem Titel nicht vollstreckt werde, hat dies der Zeuge NI glaubhaft in Abrede gestellt. Demgegenüber ist der kryptische Hinweis nach der Vernehmung des Zeugen NI auf ein „nicht veröffentlichungsfähiges Dokument“, das nur in Freiheit offenbart werden könne, nicht geeignet, die glaubhaften Angaben des Zeugen NI zu erschüttern, der im Übrigen bereits aus seiner Forderung vollstreckt, ohne den Ausgang des hiesigen Strafprozesses abgewartet zu haben. Auch der Zeuge AP beschrieb sehr eindringlich, wie der Angeklagte die bestehende Freundschaft ausnutzte und von ihm im Mai 2017 € … in bar für eine angebliche Beteiligung in Höhe von 10 Prozent am „SH“ erhalten habe. Er habe den Angeklagten in einer dessen Bars vor etwa acht Jahren kennengelernt. Sie seien von da an „ein Arsch, ein Kopf“ gewesen und hätten sogar gemeinsame Urlaube mit ihren Frauen verbracht. Sein Traum sei es gewesen, einmal eine „eigene Gastronomie zu machen. Das war nebenbei fürs Wochenende gedacht. Ich habe mich um die Tür gekümmert und war da“, schilderte der Zeuge äußerst originell. Da er „keine Quittung, keinen Vertrag, keinen Gewinn“ bekommen habe, schrieb er dem Angeklagten am Tatabend um 20:24 Uhr eine lange Textnachricht, in welcher er mitteilte, dass sein Engagement im Pub auf die Dauer wohl nicht sinnvoll sei. Wörtlich schrieb er: „Schön das wir mal wieder was gemacht haben Brudi. Hat mich gefreut. Wir müssen uns nochmal bezgl. dem SH unterhalten. Ich weiß nicht ob das auf Dauer sinnvoll für mich ist, da anscheinend ja doch wenig Geld übrig bleibt und ich aber eigendlich auf ein paar Euro nebenbei angewiesen bin. War das erste Jahr nun knapp 60 Nächte im SH und ich weiß nicht ob ich das weiterhin machen kann wenn kaum Geld hängen bleibt. Nun ja, ich bin gerne da, aber jeden Samstag den Dritten Türsteher zu machen, aufzuräumen etc. Ist ja nicht so das ich nichts dort mache, ist hart und wenn ich dann halt höre das nie Geld übrig bleibt ist das Schade für mich und tut mir Leid da ich mit Herzblut das mache. Nun ja Brudi, eventuell können wir ja die Tage mal sprechen was Sinnvoll ist und wäre. Dir noch viel Spass bei Deinem Sohn. Bin immer für Dich da obwohl es manchmal schwierig ist. ;-) HDL Dein Bruder AP.... Sorry für den langen Text aber schreiben kann ich besser wie Reden. Love U“. Daraufhin vertröstete ihn der Angeklagte mit Nachricht von 20:42 Uhr: „Alles gut liebe AP,...wir schauen uns mal die Zahlen an und Du wirst sehen, dass da schon etwas übrig bleibt,...wieviel und was wir verteilen können, besprechender dann in Ruhe. Wenn es sich nicht lohnen sollte, dann kannst Du ja auch wieder aussteigen,...wie immer auch Deine Entscheidung ist, wir stehen zusammen,...“. Der Zeuge war bei seiner Aussage noch sichtlich von dem Verhalten des Angeklagten enttäuscht. Vor allem belastete ihn, dass er, nachdem er über eine Rechtsanwältin nach der Inhaftierung des Angeklagten einen Rückzahlungsanspruch geltend gemacht habe, von dem Rechtsanwalt des Angeklagten aufgefordert worden sei, einen schriftlichen Vertrag vorzulegen. Er kommentierte dies sichtlich ernüchtert mit den Worten: „Das ist keine Freundschaft mehr für mich“. Schließlich hat auch der Zeuge LI eingehend dargestellt, wie er im Vertrauen auf die Person des Angeklagten € … investiert habe, um von ihm 20 Prozent seiner Anteile am Restaurant „BD“ zu übernehmen. Weil er bei dem Angeklagten „ein gutes Gefühl“ gehabt habe, habe er schließlich ohne Prüfung von Geschäftszahlen dessen Angebot mit notarieller Urkunde vom 25.11.2016 angenommen. Bis auf sein Gehalt als Kellner habe er jedoch niemals eine Gewinnbeteiligung erhalten. Der Angeklagte habe ihn insoweit immer vertröstet. Auch das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der „...“-Affäre wirft ein Licht auf dessen Grundcharakter. Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt nach seiner Einlassung faktisch eingeräumt, auch wenn er Einzelheiten des Vorfalls nicht beschrieben hat. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zum einen daraus, dass L am Neujahrstag 2017 auf ihrem Instagram Account ein Foto von sich mit dem Namen des Hotels „Hotel X“ veröffentlichte, in dem sie wohnte. Die Zeugin CK hat bestätigt, dass sie mit L über Silvester bis Anfang Januar 2017 in Belgrad gewesen sei. Dies sei ein spontaner Entschluss gewesen, nachdem Freunde sie dorthin eingeladen hätten. Kurz nach ihrer Rückkehr von Belgrad habe der Angeklagte sich telefonisch an L gewandt, weil er sich unbedingt mit ihr habe treffen wollen, da er ihre Hilfe benötigte. Nach dem Treffen mit dem Angeklagten habe L sich wieder mit ihr getroffen und berichtet, dass an Silvester im „Z“ die Lage eskaliert sei, indem Flüchtlinge Jacken gestohlen, randaliert und Frauen angefasst hätten. An einem der folgenden Tage wäre L dann ins „Z“ gegangen, um sich mit einem BILD-Zeitungsreporter zu treffen. Den Kontakt hierzu habe der Angeklagte hergestellt. L habe dem Angeklagten mit dieser Geschichte helfen und zur Seite stehen wollen. Die Zeugin gab an, dass sie sich an diese Vorgänge so genau erinnern könne, weil sie absolut „pro Flüchtlinge“ sei und nach dem BILD-Zeitung-Artikel mit L aus Verärgerung nicht mehr darüber gesprochen habe. Einige Zeit später habe L dann mitgeteilt, es gebe wegen der Geschichte „Ärger“. L habe dem Angeklagten tatsächlich geglaubt, dass es derartige Übergriffe gegeben habe. Später habe sie dann gesagt, sie würde sich jetzt einen Anwalt nehmen und gegen den Angeklagten wegen des erfundenen „...s“ vorgehen. Auch GF gab in einer Vernehmung an, dass L sich nach dem BILD-Zeitungsartikel an sie mit den Worten gewandt habe „Ich habe Scheiße gebaut“ und „alles sei auf Xs Mist gewachsen, damit das Geschäft besser laufe“. Die Zeugin KL erinnerte sich an ein Gespräch im Januar 2017, in welchem L ihr berichtet habe „Scheiße, der X hat mich angerufen. Ich muss sagen, dass ich in Frankfurt war, obwohl ich mit CK in Belgrad war“. Der Angeklagte habe ihr das so verkauft, als würde es wirklich stimmen. Sie lüge aber für ihren Freund. L habe dies sehr belastet. Auch VX und EK bekundeten, dass die Idee mit dem „...“ nicht von L, sondern von dem Angeklagten stamme, was L ihm mit Tränen im Gesicht gebeichtet habe. Die Feststellungen zu den TV-Dokumentationen ergeben sich aus deren Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung; zudem wurde der Artikel aus der „Bild Zeitung vom 06.02.2017 verlesen und die Kommunikation mit CF durch Verlesung eingeführt. Zu den polizeilichen Ermittlungen hat die Kammer KHKin B gehört. Diese hat bestätigt, dass keiner der mehr als 20 an Silvester im „Z“ anwesenden Zeugen sexuelle Übergriffe auf Frauen habe beobachten können. Bei wertender Betrachtung aller Beweisanzeichen besteht daher an der Täterschaft des Angeklagten kein vernünftiger Zweifel. Der Angeklagte hat zu Beginn des Ermittlungsverfahrens jeden Taterdacht von sich gewiesen und Blutspuren am Tatort zunächst mit einer widerlegten Verletzung anlässlich einer Fahrradtour am 01.05.2018 erklären wollen. Nachdem von ihm stammende frische Blutspuren vorgehalten wurden, hat sich der Angeklagte kurz nach seiner Verhaftung gegenüber dem Zeugen KOK E zu einer spontanen Teileinlassung entschlossen, wonach ein „GO“ als Täter in Betracht komme und er selbst das Opfer ins Gras gezogen habe, was ihn deutlich belastet hat. In der langen Untersuchungshaft hat der Angeklagte dann geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung die dargestellte Einlassung präsentiert. Der durch seinen Verteidiger verlesenen Einlassung kann ein nur reduzierter Beweiswert beigemessen werden, weil der Angeklagte keine Fragen zugelassen hat. Wie an vielen Stellen aufgezeigt, wurde dabei deutlich, dass der Angeklagte seine Einlassung an den objektiven Fakten aus der Akte orientieren wollte, was in mehrfacher Hinsicht nicht gelingen konnte. Dabei verkennt Kammer nicht, dass es das Recht eines jeden Angeklagten ist, sich auch in unterschiedlicher Weise einzulassen und das alleinige Gebrauch machen von diesem Recht nicht zu seinen Lasten verwertet werden darf. Die Schilderung des Angeklagten ist jedoch in weiten Teilen und zentralen Punkten unverständlich und nicht nachvollziehbar bzw. objektiv widerlegt. Die Logik der Einlassung bestand vor allem darin, die Spurenlage mit der nicht bestreitbaren Anwesenheit des Angeklagten am Tatort zu verknüpfen. Um seine Anwesenheit in der Nacht des 09.05.2018 gerade in der Nähe der Bank zu erklären, musste der Angeklagte den Tatort vorher gekannt haben, weil eine Suche nach L gerade an dieser dunklen Stelle in gehöriger Entfernung vom Parkplatz nicht erklärbar gewesen wäre. Zu diesem Zweck hat der Angeklagte ein Motiv konstruiert, weshalb man sich beim vorherigen Aufenthalt im ABC am 07.05.2018 genau auf dieser Bank befunden habe. Nur so konnte der Angeklagte seine nächtliche Suche am 09.05.2018 im Bereich dieser Bank scheinbar plausibel machen. Die zehn Blutspuren vor der Bank erklärt er mit unverständlicher Verzweiflung bzw. Angst vor Verstrickung. Die massiven Blutspuren an der Socke will er einem eher leichten Kontakt zuschreiben, diejenigen am und im linken Schuh hat der Angeklagte durch nachträgliche Erklärung ohne jede Plausibilität zu erklären versucht. Das im Ermittlungsverfahren schon eingeräumte und tatsachenbasierte Ziehen des Opfers in das Gras hat er schlicht widerrufen. Die vermeintlichen Rückzahlungen an L hat der Angeklagte auf eine Liste ohne Aussagekraft gestützt, deren manipulative Gestaltung ein weiteres Mal den Charakter des in vielen Fällen betrügerisch agierenden Angeklagten unterstreicht. Der Einlassung des Angeklagten kommt insgesamt ein geringeres Gewicht zu, weil es sich nicht um eine eigene, mündlich vor Gericht abgegebene Aussage, sondern um eine schriftliche Verteidigungserklärung handelt, die erst in der Hauptverhandlung in Kenntnis des wesentlichen Teils des Beweisergebnisses abgegeben worden ist und die sich der Angeklagte lediglich als Einlassung zu eigen machte, ohne Nachfragen zuzulassen. Die Einlassung ist daher nur bedingt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich, da mangels der Möglichkeit von Nachfragen nur eingeschränkt nachgeprüft werden konnte, ob die verlesenen Angaben und die weiteren situationsangepassten Erklärungen über die Verteidigung auf einem tatsächlichen Geschehen basieren, zumal die Kammer einen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens, insbesondere vom Sprachfluss und der begleitenden Körpersprache, nicht gewinnen konnte. 2. Soweit dem Angeklagten als Tat zu Ziffer 5 ein Betrug zum Nachteil des Zeugen T im Zusammenhang mit der Investition in die Bar „SU“ vorgeworfen wurde, hat die Beweisaufnahme den von dem Angeklagten eingeräumten Sachverhalt wie festgestellt bestätigt. Der Zeuge T hat für alle Geschäfte mit dem Angeklagten beschrieben, wie geschickt der Angeklagte in der Lage gewesen sei, ihn aufgrund seines Lebensstils, seiner Kontakte in der Gastroszene und seines selbstsicheren Auftretens im Nachtleben für sich einzunehmen. Er sei sich im Vergleich dazu wie ein „Spießer“ in seinem bisherigen Leben vorgekommen und war von der entgegengebrachten Aufmerksamkeit des Angeklagten geschmeichelt. Weil der Angeklagte sein „Vorbild“ gewesen sei, habe er sich entschieden, ebenfalls ein „zweites Standbein“ in der Gastronomie zu suchen. Im Einzelnen beschrieb der Zeuge, wie es zu den festgestellten Investitionen, Unternehmensbeteiligungen und Geldzahlungen in die Objekte „ST“, „Café EA“, die Bar „SU“ und das „SH“ gekommen sei. Im Hinblick auf seine Unternehmensbeteiligung an der „JK“ hat die Kammer die notariellen Verträge vom 09.03.2016 und vom 25.06.2016 auszugsweise verlesen. Die einzelnen Zahlungen konnten anhand der Kontoauszüge, welche dem Zeugen vorgehalten wurden, nachvollzogen werden. Sie stimmen zudem überein mit den Ermittlungen des Zeugen POK R, der ihm Rahmen der Finanzermittlungen die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen T in den Jahren 2015 bis 2018 im Vermerk vom 16.10.2018 eingehend festgehalten und in der Hauptverhandlung erläutert hat. Der Zeuge T berichtete sodann weiter, dass er nie Zweifel an den Ausführungen des Angeklagten gehegt habe. Zwar habe er diesen immer wieder danach gefragt, warum sich die Übernahmen und auch die notarielle Beurkundung so lange hinziehen würden. Der Angeklagte habe etwaige Verzögerungen bei den Vertragsverhandlungen dann immer begreiflich und überzeugend begründet. Beispielsweise habe der Angeklagte von den Schwierigkeiten der Vertragsverhandlungen mit der Stadt Frankfurt am Main beim „Café EA“ immer ausführlich per WhatsApp mitgeteilt, warum sie noch nicht zum Zuge gekommen seien. Den zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen U im Januar 2016 verlesen Chatverkehr über den Abbruch der Vertragsverhandlungen, habe er hingegen nicht gekannt. Auf Vorhalt einer WhatsApp des Angeklagten vom 05.02.2016 bestätigte der Zeuge T, dass ihm der Angeklagte darin mitgeteilt habe, dass er nach einem Gespräch mit Frau ….., der zuständigen Mitarbeiterin, nunmehr einen Vertrag mit der Stadt bekomme und nur noch der Notartermin ausstehe. Er habe sich unterdessen um die geplante Einrichtung, die Erstellung eines Business Plans sowie die beabsichtige Möblierung gekümmert. Schließlich beschrieb der Zeuge auf Vorhalt seiner an den Angeklagten gerichtete E-Mail vom 29.09.2016, in welcher er dem Angeklagten seine Enttäuschung über den Stillstand in Bezug auf die Übernahme des „Café EA“ ausdrückte und seine Investition in Höhe von € … zurückforderte, wie der Angeklagte diesmal sofort reagiert und ihm wenige Tage später eine sogenannte „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ des Liegenschaftsamtes der Stadt Frankfurt am Main datiert auf den 21.09.2016 zur Bearbeitung überreicht habe. Er habe sodann eine Ausarbeitung zu den Punkten Beschwerdemanagement und Abfalltrennung erstellt und sie dem Angeklagten per E-Mail vom 25.10.2016 übersandt. Der Angeklagte habe ihn dann zum Beweis dafür, dass er die Bewerbungsunterlagen an die Stadt versandt habe, am 04.11.2016 um 11:24 Uhr eine Fotodatei mit einem Einlieferungsbeleg eines Einschreibens bei der Deutschen Post, auf welchem der Angeklagte handschriftlich die Adresse des Liegenschaftsamtes vermerkt hatte, per WhatsApp geschickt. Von der Richtigkeit der Angaben hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der WhatsApp überzeugt. Die Feststellungen, dass es weder ein Ausschreibungsverfahren hinsichtlich der Fortführung des „Café EA“ durch die Stadt Frankfurt am Main noch eine Bewerbung durch die „…“ gegeben hat, beruht auf den verlesenen E-Mails der Stadt Frankfurt am Main, Amt für Bau und Immobilien, vom 21.09.2018 und vom 05.10.2018. Soweit der Angeklagte in einer ergänzenden Einlassung vorgetragen hat, dass ihm die Ausschreibungsunterlagen durch einen Dritten, nämlich den im Dezember 2018 verstorbenen KS, gegen Zahlung einer Vermittlungsprovision überreicht worden seien, ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Weder die Handyauswertung noch die Finanzermittlungen haben einen derartigen Kontakt bestätigt. Auch bezogen auf den hier nur zur Verurteilung gelangten Fall 5 der Anklage folgt die Kammer den Angaben des Zeugen T, der detailliert und anschaulich beschrieb, wie der Angeklagte ihm auch dieses Projekt als nachhaltige Investitionsmöglichkeit in Zusammenarbeit mit einem Frankfurter Musiker namens EB vorgeschlagen habe. Weil er von diesem Konzept nach eigenen Angaben „total begeistert“ gewesen sei, habe er sofort eine Anzahlung in Höhe von € … auf das Firmenkonto der „JK“ geleistet. Dass der Angeklagte entgegen der Vereinbarung über diesen Betrag privat, wie festgestellt, verfügte, steht aufgrund der Angaben des Angeklagten fest. Das Geständnis des Angeklagten ist insoweit glaubhaft, da es durch die von der Sachverständigen ….erfolgte Kontoauswertung, durch die Finanzermittlungen des Zeugen POK R und durch die Angabe des Zeugen T belegt wird. Der Zeuge T gab an, dass er erst nach der Inhaftierung des Angeklagten die Kontounterlagen eingesehen und dabei die zweckwidrige Verwendung der Gelder bemerkt habe. 3. Soweit dem Angeklagten als Tat zu Ziffer 7 der Anklageschrift eine Urkundenfälschung durch Unterzeichnung dieser Beendigungsvereinbarung mit dem Namen der Zeugin AN vorgeworfen wurde, ist auch diese Tat erwiesen. Die Feststellungen hierzu ergeben sich zunächst aus der glaubhaften Aussage der Zeugin AN, die auch den Respekt des Angeklagte vor dem Vater von L anschaulich beschrieben hat. Die Zeugin AN gab an, dass sie den Angeklagten 2016 kennengelernt habe, als sie dazu gezwungen worden sei, eine ehemalige Firma des Angeklagten, die „X Unternehmensgruppe“, als Alleingesellschafterin und Scheingeschäftsführerin zu übernehmen. Der Angeklagte habe eine Firma „abstoßen“, ihr Mittelsmann eine insolvente Firma „ausschlachten“ und diese später „im Ausland beerdigen“ wollen. Damals sei sie als 22-jährige völlig unerfahren gewesen und habe als Prostituierte in einem Sauna-Club gearbeitet. Ihr sei der Angeklagte vorgestellt worden als jemand, der ihr helfe, mit den „Engeln“, also der Rockergruppe „Hells Angels“ keinen Stress zu bekommen. Bei einem Notartermin habe sie auch L kurz gesehen. Diese Begegnung ist insoweit nachvollziehbar, als dass am 22.04.2016 beide Frauen beim Notar Dr. F gemeinsam mit dem Angeklagten erschienen waren. Ausweislich der verlesenen Urkunden erfolgte am selben Tag zum einen die Umbenennung der „X Unternehmensgruppe GmbH“ und deren Verlegung sowie zum anderen der Erwerb der hälftigen Geschäftsanteile an der „XY Gastro“ von L. Auf ihre damalige Frage, wer diese Frau, gemeint war L, sei, habe ihr der Angeklagte geantwortet, dass „ihre Familie sehr viel Geld habe und man mit ihr gute Geschäfte machen könne“. Allerdings müsse man aufpassen. Wenn ihr etwas passiere, sei die Familie direkt hier „und dann Gnade dir Gott“. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin AN insoweit die Unwahrheit gesagt hat, bestehen nicht. Ihre Aussage war erkennbar erlebnis- und wahrheitsorientiert, zumal die Zeugin aufgrund ihrer drittbelastenden Angaben auch in anderen Verfahren im Bereich der organisierten Kriminalität bewacht wird und unter Polizeischutz in der Hauptverhandlung erschienen ist. Glaubhaft waren ihren Angaben auch insoweit, als sie verneint hat, die in Augenschein genommene Beendigungsvereinbarung mit Datum 02.02.2018 gerichtet an die „….“ als Vermieterin des „Z“ unterschrieben zu haben. Der Angeklagte hat zwar bestritten, die Unterschrift der Zeugin gefälscht zu haben. Demgegenüber ergibt sich aus den Angaben der Zeugin AN und der Inaugenscheinnahme des Dokumentes sowie ihrer bei der Polizei gefertigten Unterschriftsproben, aber zunächst, dass es sich eindeutig nicht um die eigenhändige Unterschrift der Zeugin AN handelt. Bereits mit bloßem Auge ist zu erkennen, dass die Schriftzüge nicht identisch sind. Exemplarisch hierfür steht die divergierende Formgebung der Großbuchstaben „A“ und „N“ sowie der Kleinbuchstaben „e“ und „s“, die sich gänzlich unterschiedlich darstellen. Tatsächlich ähnelte die unter die Beendigungsvereinbarung gesetzte Unterschrift derjenigen, die sich im Personalausweis der Zeugin AN findet. Die Zeugin gab hierzu detailliert an, sie hätte ihre Unterschrift im Personalausweis nur unter dem Aspekt einer deutlichen Schreibweise gewählt. Unter Vorhalt einer Vielzahl von ihr im Geschäftsleben benutzten wie auch bei der Polizei geleisteten Vergleichsunterschriften hat sie bestätigt, dass es sich insoweit um ihre übliche Unterschrift handele. Der Angeklagte verfügte damit nur vermeintlich über eine Vorlage zur Fälschung der Unterschrift. Denn die sich in seinem Besitz befindliche Kopie der Vorder- und Rückseite des damals gültigen Personalausweises wurde bei der Durchsuchung der Garage des Angeklagten ausweislich des verlesenen Vermerks von POK R vom 30.01.2019 zusammen mit den weiteren Dokumenten zur Übertragung der „X Unternehmensgruppe GmbH“ gefunden. Darüber hinaus hatte er bereits ausweislich der verlesenen WhatsApp-Nachricht vom 20.01.2016 von dem von der Zeugin AN als „Mittelmann“ beschriebenen V ein Lichtbild von dem Ausweis der Zeugin AN auf sein Mobiltelefon erhalten. Kurz vor der Umbenennung der „X Unternehmensgruppe GmbH“ schickte der Angeklagte dem V am 18.04.2016 die Nachricht: „ich brauche deine Frau AN“. Offensichtlich wusste er, dass die Zeugin AN für derartige Geschäfte zur Verfügung stand. Im Übrigen stand die Zeugin AN auch nicht in Kontakt zu der Vermieterin „….“. Dies war einzig der Angeklagte, der hieran ein Interesse. Denn nur so konnte er seiner Verpflichtung aus dem mit dem Zeugen ZC geschlossenen Kaufvertrag erfüllen. 4. Auch im Hinblick auf die in der Tat zu Ziffer 6 vorgeworfene Urkundenfälschung hat die Beweisaufnahme den festgestellten Sachverhalt bestätigt. Der Angeklagte hat die Fälschung der betriebswirtschaftlichen Aufstellung des Steuerberaters und Zeugen SN vom Dezember 2015 und Oktober 2016 eingeräumt. Das Geständnis ist glaubhaft, weil es mit den Angaben des Zeugen SN sowie des Zeugen OT übereinstimmt. Von den vorgenommenen Veränderungen hat sich die Kammer ein eigenes Bild durch die vergleichende Inaugenscheinnahme der betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Steuerberaters sowie der dem Zeugen OT überreichten veränderten Dokumente gemacht. 5. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte auch wegen des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition schuldig gemacht. Die Feststellungen zum Auffindeort sowie zum Ladezustand beruhen auf dem verlesenen Bericht der PK´in von LL vom 14.05.2018 aus der Fallakte „Waffe“. Ergänzend hierzu hat die Kammer die Lichtbilder vom Fundort in einer Hecke in der UU-straße in Augenschein genommen. Nach der in Augenschein genommenen Karte von Google Maps befindet sich der Fundort in einer Parallelstraße in geringer Entfernung von der Wohnanschrift des Angeklagten. Dies lässt neben dem Umstand, dass im Bereich des Griffs der Waffe DNA-Spuren des Angeklagten sowie auch der Zeugin WK festgestellt worden sind, den Schluss zu, dass die Waffe dort von ihm oder seiner Lebensgefährtin WK unmittelbar nach der Tat entsorgt wurde. Wie der Sachverständige ….. in der Hauptverhandlung im Rahmen seines DNA-analytischen Gutachtens ausführte, handele es sich bei den auf den Abrieben vom Waffengriff gefundenen Spuren jeweils um Mischspuren von zwei Personen, die dem Angeklagten sowie der Zeugin WK als Verursacher zuzuordnen seien. Für die biostatistische Bewertung der Spuren seien, so der Sachverständige, 16 Merkmalsysteme untersucht worden, die vollständige mit dem DNA-Muster des Angeklagten und der Zeugin erklären ließen. Daraus ergeben sich nach dem Gutachter für die DNA-Spuren an dem Waffengriff eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 1:30 Milliarden, dass die vorgenannten (Misch-)Spuren vom Angeklagten und der Zeugin WK stammten. Das Auffinden der Waffe am 14.05.2018 und damit nur drei Tage nach der Inhaftierung des Angeklagten, und die Auffindesituation mitten auf der Straße in einem kleinen Gebüsch hinter einem Schulhof belegen, dass der Angeklagte oder die insoweit gesondert verfolgte WK offensichtlich ein dringendes Bedürfnis für die Entsorgung der Waffe sahen. Dass sich die am 14.05.2018 sichergestellte Waffe zuvor in der Wohnung des Angeklagten befand, lässt sich zudem aus dem Umstand schließen, dass in dessen Wohnung nur drei Tage später, am 17.05.2018, von dem Zeugen KOK E ein schwarzes Pistolenholster auf einem Stuhl in der Küche aufgefunden wurde. Soweit die Verteidigung im Plädoyer darauf abstellte, dass es sich hierbei auch um ein Spielzeugholster seiner Söhne handeln könne, ist dies eine ins Blaue hinein formulierte Behauptung und schlicht unglaubhaft. Ausweislich des Untersuchungsberichts des Hessischen Landeskriminalamts Wiesbaden vom 20.11.2018, welches KOK II als waffentechnischer Sachverständiger unter Inaugenscheinnahme der sichergestellten Waffe in der Hauptverhandlung erläuterte, handelte es sich bei der Pistole um eine umgebaute Schreckschusswaffe des Herstellers Atak, Modell Zoraki. Dabei sei nachträglich der werkseitige Gaslauf durch einen circa 72,5 mm langen, sogenannten gezogenen Lauf ersetzt worden, so dass handelsübliche Patronen im Kaliber 7,65 mm Browning geladen und verfeuert werden könnten. Beim Versuchsschießen habe die für das veränderte Waffenkaliber bestimmte Munition ohne Beanstandung verschossen werden können, auch der halbautomatische Selbstladevorgang habe störungsfrei funktioniert. Auch die sichergestellte Munition, Patronen im Kaliber 7,65 mm Browning, seien dazu geeignet, aus geeigneten Waffensystemen, wie z. B. der sichergestellten Pistole, verfeuert zu werden. Eine Erlaubnis zum Besitz einer solchen Waffe hatte der Angeklagte nicht. Dies war ihm positiv bekannt. Ihm waren ausweislich der verlesenen Verfügung vom 24.07.2014 durch das Ordnungsamt Frankfurt am Main aufgrund unsachgemäßer Aufbewahrung von Waffen und Munition alle waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen worden. IV. Durch die Tötung der L hat sich der Angeklagte eines Heimtückemordes nach § 211 Abs. 1 und 2, 2. Hs., 1. Alt. StGB strafbar gemacht. L versah sich zum Zeitpunkt des ersten, in Tötungsabsicht gesetzten Stiches keines Angriffs durch den Angeklagten. Aufgrund dessen war sie jeder, auch nur niederschwelligen Verteidigungsmöglichkeit abgeschnitten und damit wehrlos. Wie festgestellt, kannte L den Angeklagten als zuverlässigen Freund, der ihr bei verschiedenen Gelegenheiten ausgeholfen oder Ratschläge erteilt hatte. Beide verband eine mehrjährige, auch sexuelle Beziehung und mit der Bar „Z“ ein gastronomisches Projekt. Spätestens am 07.05.2018 hatte der Angeklagte eine Möglichkeit ins Spiel gebracht, mittels einer dritten Person Bargeld zu beschaffen. Für die Umsetzung dieser Idee mussten sich Täter und Opfer verständigen und für zwei Abende orts- und zeitdefinierte Treffen vereinbaren, um jeweils in den ABC zu fahren. Die Hauptverhandlung hat nichts dafür hervorgebracht, dass der Angeklagte die L im Vorfeld dieser Unternehmungen bedroht, bedrängt oder körperlich angegangen hätte. Die zuletzt dokumentierten Vorwürfe per WhatsApp zeigen lediglich den situativen Unmut der L über die schleppende Umsetzung neuer Pläne, eine aggressive Gegenreaktion des Angeklagten ist hingegen nicht deutlich und von dem Angeklagten auch nicht behauptet geworden. Der Angeklagte hat sein Verhältnis zu L vielmehr als stets zugewandt, freundlich und in aller Regel harmonisch skizziert. Dies entspricht dem sonstigen Beweisergebnis, denn keiner der hierzu gehörten Zeugen hat einen konflikthaften Umgang zwischen dem Angeklagten und L geschildert. Unabhängig davon stünde selbst eine auf früheren Aggressionen oder feindseliger Atmosphäre beruhende latente Angst der L der Annahme ihrer Arglosigkeit nicht entgegen. Vielmehr käme es dann darauf an, ob L gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf ihr Leben rechnete (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2017 – 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97, 98). Dies war hier eindeutig nicht der Fall. Denn hätte L nur entfernt angenommen, der Angeklagte könne ihr nach dem Leben trachten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich am 08.05.2018 nicht erneut mit ihm spät abends bzw. nachts an einem dunklen und kaum frequentierten Ort trifft, noch dazu, ohne ihr Handy bei sich zu führen. Die Ermittlungen haben auch keinen Anhalt für einen spontanen Konflikt oder gar eine Eskalation erst im ABC erbracht. Wie die Obduktion ergeben hat, konnten nennenswerte Abwehrverletzungen bei dem Opfer nicht festgestellt werden. Der Angeklagte seinerseits wies bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung außer der aufgeplatzten Handwunde keine weiteren Verletzungen auf, die auf ein Kampfgeschehen schließen lassen. Dies steht in Einklang mit der polizeilichen Spurensuche am Tatort, wo sich Kampfspuren weder im Bereich vor den Parkbänken, noch im nahen Gras oder dem erweiterten Umfeld finden ließen. Der Arglosigkeit von L und ihrer darauf fußenden Wehrlosigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Sachverständige für Rechtsmedizin, ….., eine Reihenfolge der zugefügten Stiche nicht feststellen konnte. Es kann nämlich dahinstehen, ob der erste mit Tötungsvorsatz geführte Stich von vorne oder von hinten erfolgte, da L gegen die heftig geführten Hiebe in beiden Varianten objektiv keine Verteidigungschance hatte. Angesichts des massiven Angriffs hatte die überraschte und unbewaffnete L keine Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen. Denn der Angeklagte stach bzw. schnitt offensichtlich in enger zeitlicher Abfolge insgesamt mindestens 27-mal in den Gesichts-, Hals- und Oberkörperbereich der L. Nach den plausiblen Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen war L schon bald vollständig handlungsunfähig. Dem Angeklagten war die Arg- und Wehrlosigkeit der L bei Tatbegehung auch bewusst. Für ein Ausnutzungsbewusstsein genügt es, wenn der Täter die eine Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusstgeworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. nur BGH NStZ 2018, 97f.). Die Kammer hat keine Zweifel, dass es dem Angeklagten für die Tatbegehung gerade auf diese Umstände in besonderer Weise ankam. Hierfür sprechen die Auswahl des Tatorts, der Tatzeit und die sonstigen Vorkehrungen. Wie festgestellt, handelt es sich bei dem ABC um ein weitläufiges Gelände mit zahlreichen größeren Grünflächen. Der Tatort liegt etwa mittig im Park und lässt sich bei Sommerbewuchs selbst bei Helligkeit weder von einem Schrebergarten noch dem in 400 Meter Abstand befindlichen Gaststättengelände aus einsehen. Andererseits hatte der Angeklagte von den zwei Bänken aus freie Sicht in jede Richtung. Er konnte mögliche Passanten in der hereinbrechenden Dunkelheit entweder schemenhaft erkennen oder aber Geräusche bzw. Beleuchtung durch Fahrräder sowie Hunde unschwer wahrnehmen. Zudem erstreckt sich direkt hinter den Bänken ein Baum- und Buschgebiet, welches einen direkten Zugang zu den Parkbänken versperrt. Damit hatte der Angeklagte in optimaler Weise den Rücken frei und war vor Überraschungen geschützt. Die mit dem Opfer vereinbarte Uhrzeit ließ erwarten, dass der Park bereits weitestgehend dunkel war. Dem Angeklagten war aus zahlreichen Besuchen die fehlende Beleuchtung des Parks bekannt und dass eine optische Orientierung praktisch nur anhand der hellen Kieswege möglich ist. Hierzu fügt sich die von L getragene, durchgängig dunkle Kleidung. Sie hatte bereits am Vortag den Park aufgesucht und dabei auffallend „schicke“ Kleidung und hochhackige Schuhe getragen. Das schnelle, von der Zeugin BA als hektisch beschriebene Umziehen kurz vor der Tat und die konkrete Auswahl der Kleidung macht vor diesem Hintergrund nur Sinn, wenn es L auf dunkle Kleidung gezielt ankam. Die Kammer ist aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass diese Auswahl von dem Angeklagten vorgegeben wurde, damit L in dem dunklen Gelände nicht auffallen konnte. Dementsprechend sollte die Tatausführung auch nicht durch ein Handy gestört werden. Auch dies war Vorgabe des Angeklagten, der neben einem eventuellen Hilferuf des Opfers auch eine spätere Ortung verhindern oder erschweren wollte. Das bewusste Ausschalten ihres Handys um 21:05 Uhr kurz vor dem verabredeten Treffen und dessen Zurücklassen im Fahrzeug macht aus Sicht der L keinen Sinn, denn sie schnitt sich damit jeder telefonischen Kontaktaufnahme ab, während sie im Dunkeln alleine wartete und dann in den Park lief. L konnte auf ihr Handy nur deshalb verzichten, weil sie den ihr vertrauten Angeklagten alsbald am Parkplatz der Gaststätte erwartete. Sofern der Angeklagte bei Tatbegehung erwartbar affektiv erregt war oder sich in heftiger Gemütsbewegung befand, hinderte ihn dies nicht daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen. Eine spontane Tatbegehung scheidet angesichts der vorangegangenen Ausführungen klar aus, denn die Tat war gezielt vorbereitet und geplant. Die Beweisaufnahme hat auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Einsichts- oder Handlungsfähigkeit des Angeklagten auch nur eingeschränkt gewesen sein könnte. Insbesondere stand der Angeklagte nicht etwa unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen. Eine spezifische Persönlichkeitsdisposition zu Affekthandlungen, wie ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten oder eine der Persönlichkeit entspringende Neigung zu aggressiven Durchbrüchen, liegt bei dem Angeklagten erkennbar nicht vor. Ein aktueller, durch hochaufgepeitschte Emotionen ausgelöster Konflikt ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für einen unvermittelten affektiven Durchbruch, in welchen sich ein Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion abbildet, fehlt es auch an einem affekttypischen Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung, wie es der Kammer aus zahlreichen Fällen eines Affekts bekannt ist. Vielmehr hat der Angeklagte die Leiche der L noch sinnfällig ins Gras gezogen, um diese vor den Blicken von Passanten zu verbergen, sich danach wieder nach Hause begeben, ein Restaurant aufgesucht und die Nacht unauffällig mit seiner Partnerin WK verbracht, um sich sodann am Folgetag mit Geschäftspartnern zu treffen und seinem geregelten Tagesablauf nachzugehen. Auch das Mordmerkmale der Habgier nach § 211 Abs. 2, 1. Hs., 3. Alt. StGB ist gegeben. Habgier liegt vor, wenn sich die Tat als Folge eines noch über bloße Gewinnsucht hinaus gesteigertes Gewinnstreben darstellt (so z.B. BGH NStZ 2003, 317). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Täter sein tatbeherrschendes Ziel auch erreicht. Habgier kann auch darin gesehen werden, wenn sich der Täter einer Zahlungsverpflichtung entledigen will, wenn also mit der Tötung die Befreiung von Schulden erstrebt wird (vgl. BGHSt 10, 399). Hat das Opfer, wie vorliegend, einen Herausgabeanspruch, den der Täter mit tödlicher Gewaltanwendung abwehrt, kann dieses Vorteilsstreben bei der Besitzerhaltung dem Vorteilsstreben bei einer Besitzerlangung gleichgestellt werden (BeckOK StGB/Eschelbach, 46. Ed. 1.5.2020, StGB § 211 Rn. 24). Der gleichsam unmittelbaren Vermögensvermehrung steht es dabei gleich, dass der Täter eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensmehrung erlangt, die sich nach dem normalen Lauf der Dinge alsbald zu einem Vermögenszuwachs verdichtet (vgl. MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. 2017, StGB § 211 Rn. 63). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte tötete L nicht etwa, weil diese ihm wegen ihrer Anmahnungen lästig geworden wäre, sondern bei Gesamtbetrachtung aller Umstände in verwerflicher Weise allein in der Vorstellung, begründete Aussicht zu haben, dass sich sein eigenes Vermögen dadurch vermehren würde, indem er sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber L befreit. Der Angeklagte befand sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihn zunehmend handlungsunfähig machten. Wie ausgeführt, hatte er aufgrund seines ausschweifenden Lebensstils und wirtschaftlicher Fehlplanungen kaum noch Bargeld oder Möglichkeiten der Kreditbeschaffung oder Überbrückung. Er war schon dazu übergegangen, seine einzig verbliebene verlässliche finanzielle Quelle, nämlich seine Beteiligung am „UB“, anzuzapfen, mit der Folge fortan geringerer monatlicher Ausschüttungen. Seine finanzielle Misere wird durch die Darlehensgewährung von € … am 09.05.2018 seitens des Zeugen SE deutlich. Die Rückzahlungsforderung von L in Höhe von € … konnte er nicht sofort erfüllen. Er wollte dies auch langfristig nicht. Um seine fehlende Leistungsbereitschaft zu kaschieren, hatte er L lange Zeit über den Verkauf des „Z“ getäuscht und fortlaufend beschwichtigt. Dabei wusste der Angeklagte, dass L ihrerseits ihren Vater im Nacken hatte, der Rechenschaft über seine Investition forderte oder die Rückzahlung seines Geldes anmahnte. Mehr als ein Jahr lang nach dem Verkauf des „Z“ an ZC hatte L Langmut gezeigt und sich vertrösten lassen. Der Angeklagte hätte diese Zeit nutzen können, um wenigstens ratenweise seine Schulden abzutragen. Stattdessen zog er es unter anderem vor, eine Immobilie von dem KG zu erwerben und noch im Frühjahr 2018 sein Appartement im Frankfurter Westend mit Marmorböden fließen zu lassen. Auch seinen reichhaltigen Wagenpark stellte er nicht zur Disposition. Auch als L einige Tage vor der Tat konkret darauf drängte, die Angelegenheit notariell zu regeln und mit dem Angeklagten vor dem beauftragten Notar Dr. … einen Vertrag schließen wollte, mit dem Ziel, ihren Firmenanteil zurückzuerhalten, dachte der Angeklagte nicht darüber nach, durch welche Maßnahmen er seine Schulden begleichen könnte. Er ließ L mit ihrem Begehren allein; auch ein Angebot unterbreitete er nicht. Der Angeklagte entschloss sich vielmehr, seiner ehemaligen Mitinhaberin die Teilhabe an dem Verkaufserlös des „Z“ endgültig zu verweigern und durch die mit ihrer Tötung angestrebten „Schuldbefreiung“ sein Vermögen zu vermehren. Hierfür veranlasste er seine geschäftliche Partnerin als späteres Tatopfer in besonders perfider Weise, eine im Übrigen anonymisiert gehaltene Aufstellung von monatlichen Zahlungen handschriftlich niederzulegen, um die Liste als potenzielles Beweismittel – zum Beispiel gegenüber möglichen Erben – für die Erfüllung der Ansprüche der Geschädigten in Händen zu halten. Dass diese Liste entsprechend der letzten Eintragung für April 2018 nur wenige Tage vor der Tötung der Berechtigten erstellt wurde, verdeutlicht den zeitlichen Zusammenhang. In der Bereitschaft zur Tötung eines Menschen zwecks Erlangung materieller Vorteile kommt eine hochgradige Geringschätzung des menschlichen Lebens zum Ausdruck. Durch die Beweisaufnahme hat sich das Mordmerkmal der Ermöglichung einer Straftat nicht bestätigt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob L in der Tatnacht eine Rolex-Uhr und einen Diamantring trug. Aus diesem Grund entfällt auch eine Strafbarkeit wegen Raubes mit Todesfolge. Auch das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe nach § 211 Abs. 2, 1. Hs., 4. Alt. StGB war nicht festzustellen. Tatmehrheitlich (§ 53 StGB) zum Heimtücke- und Habgiermord hat sich der Angeklagte im Fall 2 der Anklage schon durch den unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition nach § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG strafbar gemacht. Die Waffe ist entsprechend § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG geeignet. Um über sie und die betreffende Munition die tatsächliche Gewalt ausüben zu dürfen, bedarf es einer Genehmigung. Dem Angeklagten war bewusst, dass er eine solche Genehmigung nicht besaß. In weiterer Tatmehrheit hat sich der Angeklagte bezüglich Fall 5 der Anklage wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar gemacht, indem er dem Zeugen T vortäuschte, die von diesem gezahlte Investitionssumme von € … werde für die Übernahme der Bar „SU“ benötigt. In Wahrheit hatte der Angeklagte von Anfang an beabsichtigt, das Geld zeitnah für eigene Zwecke zu verbrauchen. Die in Fall 6 der Anklage tatmehrheitlich beschriebene und festgestellte Fälschung der betriebswirtschaftlichen Aufstellung seines Steuerberaters SN von Dezember 2015 und Oktober 2016 stellt sich als Urkundenfälschung nach § 267 StGB dar. Der Angeklagte benutzte die gefälschten Aufstellungen, um den Zeugen OT zum Kauf des „Z“ zu bewegen. In weiterer Tatmehrheit steht in Hinblick auf Fall 7 der Anklage eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB, weil der Angeklagte ohne Legitimation ein Beendigungsschreiben zum Mietvertrag mit der P GmbH mit dem Namen der Zeugin AN unterzeichnete und an die Vermieterin sandte. V. Für den begangenen Mord sieht § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Für alle weiteren festgestellten Delikten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte durch Vorstrafen nicht belastet ist und sich schon längere Zeit in Untersuchungshaft befindet. Innerhalb des durch § 52 WaffG eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren war eine Freiheitsstrafe zu verhängen die mit einem Jahr angemessen und erforderlich ist. Bei dem in Fall 5 der Anklage tatmehrheitlich begangene Betrug zum Nachteil des Zeugen T hat die Kammer neben dem Geständnis des Angeklagten die Leichtgläubigkeit des Geschädigten mildernd berücksichtigt. Der Zeuge T gab die € … aus der Hand, obwohl er bereits aufgrund der kaum nachvollziehbaren bisherigen Vertröstungen des Angeklagten zu seinem bisherigen Engagement von € … hätte gewarnt sein können oder müssen. Innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren kam aufgrund des nicht unerheblichen Schadens eine Geldstrafe nicht in Betracht. Die zu verhängende Freiheitsstrafe hat die Kammer mit sieben Monaten bemessen. Auch die Urkundenfälschung im Fall 6 der Anklage hat der Angeklagte mit strafmildernder Wirkung eingeräumt. Die damit verbundene Motivation war allerdings auf den Einsatz eines hohen Betrages für die Übernahme des „Z“ durch den Zeugen OT gerichtet. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände hat die Kammer innerhalb des heranzuziehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet und diese mit 180 Tagessätzen bemessen. Die Höhe des Tagessatzes war in Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des inhaftierten Angeklagten auf … € festzusetzen. Anderes gilt für Fall 7 der Anklage. Hier fiel das nur als schäbig zu bezeichnende Vortatverhalten des Angeklagten besonders ins Gewicht. Er hatte die Zeugin AN unter Ausnutzung der kriminellen Strukturen des Prostitutionsmilieus bewusst als Strohfrau akquiriert und war in diesem Zusammenhang an die vermeintliche Unterschrift der jungen und völlig unerfahrenen Frau gelangt, um die Unterschrift dann für die Fälschung einzusetzen. Die Kammer hat daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Da die Einzelstrafe für den Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe ist, war gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen. Die besondere Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB war im Ergebnis nicht festzustellen, auch wenn zwei Mordmerkmale erfüllt sind. Eine zusammenfassende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Tat ergibt noch nicht, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Persönlichkeit des Angeklagten von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Das Gericht hat sich insoweit wesentlich davon leiten lassen, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht auffällig geworden und damit Ersttäter ist. VI. Die Entscheidung über die Einziehung der Waffe nebst Munition beruht auf § 54 Abs.1 Nr. 1 WaffG. Bezüglich des durch die Tat zu Ziffer 5 zum Nachteil des Zeugen Dirk T erlangten Geldbetrages von € … war gemäß § 73 Abs.1, 73 c, 73 d Abs.1 StGB die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO und § 472 Abs. 1 StPO. Es war nicht unbillig, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklage zu belasten. Die Nebenkläger hatten als Eltern der getöteten L einen vernünftigen Anlass, sich dem Verfahren anzuschließen.