Urteil
2-21 O 44/11, 2/21 O 44/11
LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2011:0912.2.21O44.11.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.987,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung von 23 Stück Wertpapieren der Emittentin XXX.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 880,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltend Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der oben genannten Wertpapiere seit dem 30.11.2010 in Verzug ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 90 % zu tragen, der Kläger 10%.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.987,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung von 23 Stück Wertpapieren der Emittentin XXX. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 880,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltend Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der oben genannten Wertpapiere seit dem 30.11.2010 in Verzug ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 90 % zu tragen, der Kläger 10%. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. 1) Der Kläger und die Beklagte haben einen Anlageberatungsvertrag geschlossen. Dieser kommt regelmäßig zumindest stillschweigend zustande, wenn in Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Haftung aus einem (stillschweigend abgeschlossenen) Beratungsvertrag immer dann zu bejahen, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die dieser zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig ist oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel ist. Das Fehlen sonstiger vertraglicher Beziehungen schließt einen solchen haftungsbegründenden Auskunftsvertrag nicht aus; dieser kommt gerade mit der Erteilung der Auskunft zustande (BGHZ 74, 103; juris). Der Vortrag des Klägers lässt vorliegend die Bewertung zu, dass ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Die Ausführungen hierzu werden von der Beklagten nicht substantiell in Abrede gestellt. Vielmehr gehen beide Seiten davon aus, dass der Kläger von der Beklagten beraten wurde. 2) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urteil vom 14.7.2009, Az XI ZR 152/08; juris). Ausgehend von diesen Maßstäben liegt ein zum Schadensersatz verpflichtendes Beratungsverschulden der Beklagten vor. 3) Die Beklagte hat dadurch gegen ihre Pflichten verstoßen, dass der Berater die streitgegenständlichen Zertifikate zum Zwecke der Diversifikation empfohlen hat, obwohl sie hierfür ungeeignet waren. Aus der von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Anlage B8 ergibt sich, dass der Berater XXXXX die Anlage zum Zwecke der Diversifikation des Vermögens des Klägers empfohlen hat. Der Kläger hat diesen Umstand zudem unstreitig gestellt. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 20.06.2011 ergibt sich ergänzend, dass der Berater nach dem Vortrag der Beklagten dem Kläger regelmäßig eine Diversifikation des Depots empfohlen habe. Hintergrund sei die eingangs erwähnte Aktienquote von 100 % gewesen. Die Zertifikate waren jedoch zur Diversifikation des Depots des Klägers ungeeignet. Hierauf hätte der Berater hinweisen müssen. Die Zertifikate waren aus zwei Gründen zum Zwecke der Diversifikation ungeeignet. aa) Zum einen waren die Zertifikate zu Diversifikationszwecke ungeeignet, weil die Empfehlung statt zu einer Diversifikation zur Bildung eines Klumpenrisikos beim Emittentenrisiko geführt hat. Der Gesetzgeber hat in § 60 Investmentgesetz geregelt, dass eine Kapitalanlagegesellschaft in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Schuldners bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens anlegen darf, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Diese Vorschrift des Gesetzgebers zum Emittenten-Klumpenrisiko beinhaltet eine Richtmarke von 10 %. Der Gesetzgeber hat ergänzend an anderen Stellen zum Ausdruck gebracht, dass er das Eingehen eines Emittentenrisikos bzw. eines vergleichbaren Risikos beim selben Schuldner in einer Größenordnung von über 10 % für bedenklich erachtet. Dies folgt beispielsweise aus § 13 KWG, wonach Banken Großkredite an denselben Schuldner in einer Größenordnung von über 10 % anzeigen müssen. Auch dadurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Bildung eines Klumpenrisikos beim Emittentenrisiko bzw. Schuldnerrisiko ab einer Größenordnung von über 10% für bedenklich hält. Nach dem Vortrag des Klägers machten die empfohlenen Zertifikate über 20 % seines Gesamtvermögens aus. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass der Zertifikatsanteil bei der kritischen 10 %-Marke oder darunter lag. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in Anlage B8 erwähnten DWS-Werte iHv 20.000 Euro, die der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten erwähnt hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Beratung ein Vermögen von 230.000 € oder mehr gehabt hätte. Dies behauptet jedoch auch die Beklagte nicht. Der Anteil liegt damit auf der Basis des Vortrags beider Parteien in dem Bereich, der vom Gesetzgeber als bedenklich eingestuft wird. Vor Erwerb der Zertifikate hielt der Kläger Fonds-Sondervermögen ohne Emittentenrisiko. Nach Erwerb der Zertifikate wies sein Vermögen ein Emittenten-Klumpenrisiko auf. Die Beklagte hätte die Zertifikate schon deswegen nicht zum Zwecke der Diversifikation empfehlen dürfen. Sie hätte im Gegenteil darauf hinweisen müssen, dass aus Diversifikationsgesichtspunkten heraus vom Erwerb abzuraten ist, weil der Erwerb zur Bildung eines Emittenten-Klumpenrisikos führte, das zuvor nicht bestand. bb) Zum anderen waren die Zertifikate zum Zwecke der Diversifikation ungeeignet, weil die Zertifikate dem Bereich Aktienanlage zuzuordnen sind, so dass sich der Aktienanteil am Depot des Klägers durch die Empfehlung nicht reduziert hat. Die Aktienquote des Depots des Klägers lag nach dem Vortrag der Beklagten Anfang 2007 bei 100 %. Dies bedeutet, dass die von ihm getätigten Anlagen und Vermögenswerte maßgeblich vom Stand der Aktienkurse abhängig war. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in Anlage B8 erwähnten XXXXX-Anlage iHv 20.000 Euro, die der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten erwähnt hat. Zu Verlusten des Klägers konnte es in dieser Situation insbesondere dann kommen, wenn die Aktienkurse sanken. Wenn vor diesem Hintergrund zu einer Diversifikation der Anlage geraten wird, hat dies vor allem den Zweck, das vom Kläger gehaltene Risiko für den Fall sinkender oder sogar einbrechender Aktienmärkte zu reduzieren. Diesem Zweck wird das empfohlene streitgegenständliche Zertifikat nicht gerecht. Denn es bezieht sich auf drei verschiedene Aktienindizes. Es handelt sich um einen aktienbasierten Wert. Dieser wird durch sinkende Aktienkurse ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen. Dies gilt umso mehr, da es genügt, wenn einer der drei Aktienindizes, die dem Zertifikat zugrunde liegen, unter die Risikoschwelle sinkt, damit Verluste beim Kläger anfallen. Das Zertifikat war zwar durch einen Sicherheitspuffer von 40 % gegen Kursverluste teilweise abgesichert. Dies führt jedoch nicht dazu, dass es zum Zwecke der Diversifikation des Vermögens des Klägers geeignet war. Denn das Aktienmarktrisiko des Klägers führte zu hohen Verlusten, wenn es zu gravierenden Einbrüchen an den Börsen kam. Insbesondere dann war der Kläger auf eine Diversifikation der Anlage angewiesen. Denn dann drohen ihm besonders hohe Verluste bei seiner Anlage. Jedoch ist das Zertifikat so konzipiert, dass es vor allem bei gravierenden Einbrüchen an der Börse zu Kursverlusten kommen kann. Denn dann kann der Sicherheitspuffer von 40 % unterschritten werden. Damit ist das Zertifikat nicht dazu geeignet, den Kläger gegen das Hauptrisiko seiner Aktienanlage, nämlich Einbrüche an den Aktienmärkten, abzusichern. Vielmehr sind Verluste bei den Zertifikaten zu erwarten, wenn sich das Hauptrisiko des Depots des Klägers realisiert. Die Zertifikate sind zur Diversifikation des Aktienanteils am Depot des Klägers ungeeignet, weil sie gerade dann zu Verlusten führen, wenn der Kläger in besonderer Weise wegen seines sonstigen Aktienanteils auf eine Diversifikation angewiesen ist. Hierauf hätte der Berater hinweisen müssen. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich die Zertifikate teilweise auf andere Aktienwerte bezogen als die vom Kläger gehaltenen Aktienfondsanteile. Hintergrund ist, dass sich die Aktienmärkte teilweise in Korrelation zu einander bewegen, so dass durch das Anlegen in unterschiedlichen Aktienmärkten das vom Kläger gehaltene Aktienrisiko für sich alleine gesehen nicht hinreichend diversifiziert wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Zertifikat so konzipiert ist, dass Verluste entstehen können, wenn einer der drei Indizes die Barriere verletzt, weil diese Konstruktion keine Streuung des Vermögens auf drei Aktienindizes ist. cc) Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe sich in Bezug auf die übrigen von ihm gehaltenen Wertpapieranlagen, die nach dem Vortrag der Beklagten namentlich bei der XXXXX anzunehmen seien, bedeckt gehalten, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn es ändert nichts daran, dass die streitgegenständlichen Zertifikate sich nicht für eine Diversifikation eigneten. Wenn dem Zeugen XXXXX die übrigen Anlagen des Klägers nicht hinreichend bekannt waren, hätte er erst recht darauf hinweisen müssen, dass die streitgegenständlichen Zertifikate zu Diversifikationszwecken nicht geeignet sind. dd) Der Vortrag der Beklagten, der Berater habe wiederholt darauf hingewiesen, der Kläger solle diversifizieren; dies habe der Kläger abgelehnt, führt ebenfalls nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn wenn der Kläger mehrere Vorschläge zur Diversifikation ablehnt, führt dies nicht dazu, dass ihm der Berater zum Zwecke der Diversifikation Produkte empfehlen darf, die zur Diversifikation ungeeignet sind. ee) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Argument berufen, sie habe den Kläger ordnungsgemäß über die Zertifikate aufgeklärt, so dass dieser alle relevanten Aspekte der Anlage gekannt, um das Aktienmarktrisiko im Fall eines Berührens oder Unterschreitens der Barriere gewusst und dieses bewusst in Kauf genommen habe. Im Falle eines Beratungsvertrages kann sich auch nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M., der sich der erkennende Richter anschließt, derjenige, der die Beratung schuldet, nicht darauf zurückziehen, dass der zu Beratende keine weitere Aufklärung bedürfe, weil er bei entsprechenden Bemühungen selbst hätte erkennen können, worüber aufzuklären wäre (vgl. OLG Frankfurt a.M. 19 U 169/10), hier also darüber, dass die Zertifikate zur Diversifikation ungeeignet waren. Erst nach erfolgter Aufklärung kann eine Bank in Kenntnis und auf Wunsch des Anlegers diesem auch eine Anlage empfehlen, die für die verfolgten Zwecke ungeeignet ist. Dies gilt erst recht, wenn dem Berater bekannt ist, dass der Kunde die Risiken einer Aktienanlage nicht hat einsehen wollen, wie es nach dem Vortrag der Beklagten der Fall war. Denn wenn der Kunde die Risiken einer Aktienanlage einsehen möchte, kann er erst recht ohne Aufklärung des Beraters nicht hinreichend beurteilen, dass die aktienbasierten Zertifikate zur Diversifikation ungeeignet waren. 4) Als Rechtsfolge spricht zugunsten des Klägers eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Diese hat die Beklagte weder widerlegt noch erschüttert. Als weitere Rechtsfolge ist dem Kläger der Kaufpreis der Zertifikate abzüglich des von ihm erhaltenen Bonus zurückzuerstatten. Ein Mitverschulden hat sich der Kläger nicht anrechnen zu lassen. Hintergrund ist die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Bank und Kunden, die es nur in Ausnahmefällen erlaubt, ein Mitverschulden des Kunden anzunehmen. Ein solcher Ausnahmefall wurde von den Parteien nicht aufgezeigt. 5) Die Beklagte ist dadurch mit der Annahme der Zertifikate als Zug um Zug-Leistung in Verzug geraten, dass sie auf das Schreiben des Klägers vom 11.11.2010 hin nicht die Zertifikate zurückgenommen hat. 6) Der Kläger hat keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn iHv. 3 %. Vom Grundsatz her ist einem Kläger derjenige entgangene Gewinn zu ersetzen, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (§ 252 BGB). An die Darlegung des entgangenen Gewinns sind keine strengen Anforderungen zu stellen, sondern dem Kläger sind - wie bei § 287 ZPO - gewisse Erleichterungen bei der Darlegungslast zugute zu halten. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung kann aber jedenfalls nach neuerer BGH-Rechtsprechung grundsätzlich nur mit Hilfe einer konkreten Berechnung festgestellt werden (BGH NJW 2004, 1868 ; zitiert nach juris). Auch das OLG Frankfurt a.M. hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Danach reicht die pauschale Darlegung, dass er der investierten Geldbetrag anderweitig angelegt worden wäre, nicht zur Begründung entgangenen Gewinn aus (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.05.2009, Az. 23 U 162/07; zitiert nach juris). Die bloße Behauptung, ein Kläger hätte sein Kapital anderweitig angelegt und eine bestimmte Rendite p.a. erzielt, ist unzureichend (OLG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2009, Az. 23 U 228/08; zitiert nach juris). Gemessen an diesen Kriterien fehlt es vorliegend an einem hinreichend substantiierten Vortrag dazu, wie der Kläger das Geld in der Weise angelegt hätte, dass er einen entgangenen Gewinn iHv 3 % erzielt hätte. 6) Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind in Höhe von bis zu 1,3 Gebühren nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer bezogen auf den zugesprochenen Streitwert von 20.987,50 Euro zuzusprechen, wobei die Klageforderung darüber nicht hinausgeht. 7) Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. 8) Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger verfügte spätestens seit dem Jahr 2007 über ein Wertpapierdepot bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden Beklagte genannt). Darin befanden sich Aktienfondsanteile. Anfang 2007 war das gesamte Depotvermögen zeitweilig im XXXXX investiert, so dass das Depot zeitweilig einen Aktienfondsanteil von 100% aufwies. Daneben verfügte der Kläger zumindest über eine Festgeldanlage. Der Kläger erwarb bei der Beklagten nach einem Gespräch am 06.02.2007 insgesamt 23 Zertifikate der Emittentin xxxxx zum Preis von 23.000,- Euro. Dies erfolgte auf Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten XXXXX. Dieser war in der Filiale XXXXX tätig. Die Zertifikate bezogen sich auf drei verschiedene Aktienindizes und wiesen einen Sicherheitspuffer von 40 % auf. Die Beklagte erzielte einen Ertrag von 3,5 %, wobei die Parteien nicht darin übereinstimmen, ob es sich um ein Festpreisgeschäft oder ein Kommissionsgeschäft gehandelt hat. Der Berater riet dem Kläger – wie es sich auch aus den von der Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen (Anlage B 8) ergibt – aus Gründen der Diversifikation zum Verkauf von Aktienfondsanteilen und zum Erwerb der Zertifikate. Der Kläger erhielt einen Bonus von 2.012,50 Euro, den der Kläger bei der Berechnung der Klageforderung mindernd berücksichtigt hat. Ein Schlichtungsverfahren des Klägers beim Ombudsmann hatte Erfolg. Mit Schreiben vom 11.11.2010 forderte der Kläger die Beklagte mit Fristsetzung zum 29.11.2010 zur Zahlung auf. Der Kläger behauptet, ihm sei es nach Verlusten am Neuen Markt besonders auf die Sicherheit seiner Anlagen angekommen. Das Geld habe auch der Altersvorsorge gedient. Hintergrund sei eine Rente des Klägers von lediglich ca. 750,- Euro pro Monat gewesen. Der Kläger habe – obwohl er nie zu den Anlagenzielen befragt worden sei – den Berater auf seine wirtschaftliche Situation hingewiesen. Herr XXXXX habe gesagt, mit dem Zertifikat ließen sich Zinsen von über 8 % erzielen. Er habe nicht auf das kumulierte Risiko von drei Aktienindizes hingewiesen. Er habe nicht auf das Emittentenrisiko hingewiesen. Die Rückvergütungsversprechung des BGH sei einschlägig. Der Kläger behauptet hierzu, es habe ein Kommissionsgeschäft vorgelegen. Aber auch im Falle eines Festpreisgeschäftes habe die Beklagte auf die von ihr erzielten Erträge hinweisen müssen. Dies habe der Berater pflichtwidrig nicht getan. Er habe auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Emittentin um eine niederländische Briefkastenfirma gehandelt habe. Die Zertifikate seien für die vom Berater empfohlene Diversifikation ungeeignet gewesen. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte der Kläger das Geld nicht in dieser Weise angelegt. Der Anteil der Zertifikate an seinem gesamten Geld- und Wertpapiervermögen habe sich auf über 20% belaufen. Der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Beratung nicht über 20 % des gesamten Geld- und Wertpapiervermögens in nur ein Zertifikat investiert. Der Kläger macht entgangenen Gewinn in Höhe von 3 %, insgesamt 2.528,32 Euro, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Der Kläger widerruft außerdem die von ihm abgegebenen Willenserklärungen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.515,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung der vom Kläger am 06.02.2007 für 23.000,- Euro erworbenen 23 Stück Wertpapiere mit der Wertpapierkennnummer XXXXX, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 880,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltend Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) genannten Zertifikate seit dem 30.11.2010 in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Herr XXXXX habe den Kläger umfassend beraten. Sie hebt hervor, dass der Kläger bis zum Jahr 2007 das gesamte im Depot bei der Beklagten angelegte Geld in nur einen Aktienfonds investiert hatte. Der Berater XXXXX habe regelmäßig zur Minimierung des Einzelrisikos geraten. Er habe regelmäßig zur Streuung des Vermögens und zur Diversifikation geraten. Dies sei schwierig gewesen, weil der Kläger auch nach entsprechender Aufklärung die Risiken einer Aktienanlage nicht habe einsehen wollen. Der Kläger habe entgegen seiner Angaben nicht sicher anlegen wollen. Das Verständnis des Klägers von einer sicheren Anlage sei allerdings vom Verständnis der Beklagten abgewichen. Herr XXXXX habe Chancen und Risiken des streitgegenständlichen Zertifikats umfassend erläutert. Der Zeuge XXXXX habe darauf hingewiesen, dass es sich um ein Zertifikat handele, welches von der amerikanischen Investmentbank XXXXX herausgegeben werde. Er habe den Kläger anhand einer ihm vorliegenden Produktbeschreibung ausführlich über Chancen und Risiken informiert. Er habe insbesondere darauf hingewiesen, dass bei einem Berühren oder Unterschreiten der Barriere kein Kapitalschutz mehr bestehe und der Anleger an Verlusten des Aktienmarktes partizipiere. Der Zeuge XXXXX habe die Zertifikate nicht als sicher dargestellt. Der Kläger sei das Risiko von Verlusten einer Anlage im Aktienbereich nach Aufklärung bewusst eingegangen. Ein Beratungsfehler sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Der Kläger sei nach Anlagezielen und Hintergründen gefragt worden. Der Kläger habe jedoch kaum etwas von sich preisgegeben. Der Kläger habe beiläufig erwähnt, dass er über Festgeld und weiteres Vermögen bei der XXXXX verfüge. Der Kläger habe eine Beimischung konservativerer Produkte wie Rentenfonds zum Depot abgelehnt und darauf hingewiesen, dass er über solche Produkte bei der XXXXX verfüge. Die zum Zertifikat gehörende Produktbeschreibung sei dem Kläger im Nachgang zum Gespräch, in dem sie vorgelegen habe, per Post übersandt worden. Sie sei auch nicht als unzustellbar zurückgekommen. Dadurch sei die Beklagte insbesondere auch auf einer etwaigen Verpflichtung zum Hinweis auf ein Emittentenrisiko nachgekommen. Die Beklagte beruft sich auf ein Mitverschulden des Klägers. Es fehle außerdem an einer Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Erwerb der Zertifikate. Der Sicherheitspuffer von 40 % sei überdies ausreichend gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2011 verwiesen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2011 Bezug genommen.