Urteil
2-21 O 2/16
LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2017:0428.2.21O2.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Bonus für das Jahr ………. wie er ihn mit der Stufenklage geltend macht. I. 1. Ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr ……….ergibt sich nicht bereits aus dem zuletzt zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aus dem Jahr ………. (Anlage ………., ergänzt durch die ……….). Dieser ist für das Vertragsverhältnis der Parteien alleine maßgeblich. Der Vertrag gewährt schon nach seinem Wortlaut keinen Anspruch auf Zahlung eines Bonus. Vielmehr heißt es unter § 3 (3) des Vertrages, dass es sich bei Sonderleistungen, Gratifikationen oder ähnlichem um freiwillige Zuwendungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem von dem Wortlaut des Vertrages abweichenden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB). Denn der Kläger konnte für seine diesbezüglichen Behauptungen, insbesondere der Vertrag sei von den beiden Parteien nicht so verstanden worden, dass die vorherige Bonusabrede ersatzlos aufgehoben werden solle, keinen Beweis erbringen. Der Kläger hat als Partei vernommen zwar ausgesagt, dass er auf eine Änderung der Vergütung durch einen Wegfall eines Bonusanspruchs nicht hingewiesen worden sei, so dass eine Vorstellung wie von ihm behauptet vorgelegen haben kann. Dafür kann auch sprechen, dass die Änderung für den Kläger evtl. finanziell nicht vorteilhaft war. Jedoch stellt die Höhe einer Vergütung nicht das alleinige Motiv dar, einer Vertragsänderung zuzustimmen. Insoweit kommt grundsätzlich eine Vielzahl von Gründen in Betracht, wie nicht zuletzt die Sorge davor, anderenfalls als Vorstandsmitglied abberufen zu werden. Zudem steht dem auch die Aussage der Zeugin entgegen. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass Änderungen der Verträge aller Vorstandsmitglieder aufgrund von Informationen der ………. sowie aufgrund von Rechtsstreitigkeiten von Mitarbeitern aus dem ……….wegen Bonuszahlungen erfolgt sein, über die der Kläger zudem informiert gewesen ist. Ein Eigeninteresse der Zeugin ist nicht ersichtlich. An der Aussage des Klägers bestehen demgegenüber Zweifel. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Vertrag für den Kläger „reine Formsache“ gewesen sein soll. Auch für den Kläger dürfte der Anstellungsvertrag von wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sein, so dass eine Auseinandersetzung mit dem Vertrag – zumal der Höhe der Vergütung als Hauptleistungspflicht – üblich und zu erwarten ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Verhandlungsatmosphäre, wie es der Kläger beschrieben hat, nicht geherrscht haben sollte, zumal der Kläger selbst angegeben hat, den Vertrag gelesen und schließlich eine Änderung der Bedingungen bewirkt zu haben. Der Wirksamkeit steht auch kein Verstoß gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) entgegen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Klauseln über die Kürzung von Bonuszahlungen zulässig (so zum Arbeitsrecht BAG NZA 2013, 148). Insoweit bestehen hier – zumal außerhalb des auf strengere Schutzmaßstäbe bedachten Arbeitsrechts – gegen die Klausel des § 3 (3) sowie die Präambel des Vertrages keine Bedenken. Eine etwaige wirtschaftliche Nachteiligkeit der Vergütungsstruktur des Vertrages aus dem Jahr ………. gegenüber der Vorzeit begründet für sich genommen keine gegen Treu und Glauben verstoßende, unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 BGB (so mit Einschränkungen im Arbeitsrecht BAG NZA 2014, 595; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl. (2016), § 308 Rdnr. 27). Dies gilt auch, wenn der Kläger operativ gegenüber früher keine wesentlich andere Tätigkeit für die Beklagte erbracht hat, da er als Vorstandsmitglied verglichen mit einem Arbeitnehmer weniger schutzbedürftig ist. Auch bedurfte es keines gesonderten Hinweises der Beklagten auf die Änderung, zumal der Kläger selbst eingeräumt hat, den Vertrag durchgelesen zu haben. Insoweit kann auch offenbleiben, ob es sich bei dem Vertrag aus dem Jahr ………. um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Dagegen spricht, dass, auch wenn es nach der Schilderung des Klägers keine „Verhandlungsatmosphäre gegeben haben soll, die Beklagte, auf Verlangen des Klägers bereit war, den Vertrag zu ändern. 2. Ein Bonusanspruch ergibt sich auch nicht aus dem zuvor zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, ggf. modifiziert durch betriebliche Übung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Denn die Parteien haben in dem Vertrag aus dem Jahr ………. (Präambel B.) vereinbart, dass fortan die Bedingungen des neuen Vertrages zwischen ihnen gelten sollen. Eine Ersetzung eines vorherigen Arbeitsverhältnisses durch einen Anstellungsvertrag ist insbesondere bei ausdrücklicher Regelung, wie hier unter Präambel C des Anstellungsvertrages, zulässig (vgl. Fleischer in Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. (2010), Bd. 1, § 84 Rdnr. 32 m.w.N.; Spindler in MüKo-Aktiengesetz, 4. Aufl. (2014), § 84 Rdnr. 58). Eine etwaige vorherige betriebliche Übung kann schon damit keinen weiteren Anspruch begründen. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der streitigen Behauptung des Klägers, u.a. bei der Besprechung der ……….sei klar kommuniziert worden, dass seine ………. aus einem Grundgehalt und einem festen, nur in der Höhe variablen, Bonus bestünde. Der Vortrag ist unsubstantiiert. Er lässt offen, wann und was genau von wem dem Kläger gegenüber geäußert worden sein soll. Insoweit war auch der Zeuge ………. nicht zu hören. Seine Vernehmung hätte sich als unzulässiger Ausforschungsbeweis dargestellt. 4. Einem Anspruch aus betrieblicher Übung steht zudem entgegen, dass das (arbeitsrechtliche) Institut der betrieblichen Übung, ebenso der klägerseits bemühte Gleichbehandlungsgrundsatz, auf Anstellungsverträge von Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft grundsätzlich keine Anwendung finden. Vorstandsmitglieder sind keine Arbeitnehmer (Mertens/ Cahn, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. (2010), Bd. 2/1, § 84 Rdnr. 35 u. 37). Betriebliche Übung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.12.1994, II ZR 244/93, juris) für die Auslegung von Anstellungsverträgen relevant sein, nicht jedoch anspruchsbegründend sein (Hüffer, Aktiengesetz, 12. Aufl. (2016) § 84 Rdnr. 24; Spindler, a.a.O. § 84 Rdnr. 66). Auslegungsfähig ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag in diesem Sinne jedoch nicht. Eine sog. falsa demonstratio beider Vertragspartner liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht vor. Der Vertrag unterstellt Boni einem Freiwilligkeitsvorbehalt der Beklagten. Ein Anspruch soll nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut gerade nicht bestehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer ausnahmsweisen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Eine schematische Gleichbehandlung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes findet, anders als im Arbeitsrecht, bei Vorstandsmitgliedern generell nicht statt. Abgeschwächte Erwägungen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz können nach Treu und Glauben jedoch dann gelten, wenn es etwa – anders als hier – um die gleichmäßige Zusage von Ruhegehältern geht (vgl. Spindler, a.a.O. § 84 Rdnr. 66; Kort, Aktiengesetz Großkommentar, 4. Aufl., 3. Band, § 84 Rdnr. 468; Fleischer, a.a.O. § 84 Rdnr. 28 m.w.N.). Insoweit wäre eine willkürliche Ungleichbehandlung des Kläger gegenüber vergleichbaren anderen Vorstandsmitgliedern der Beklagten erforderlich, um eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Verpflichtung der Beklagten zur Gleichbehandlung des Klägers in der Form der Gewährung des Bonus anzunehmen. Hierzu gibt der Sach- und Streitstand jedoch nichts her. Insbesondere sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte willkürlich nur dem Kläger keinen Bonus für das Jahr ……….gezahlt hat. Die streitige Behauptung des Klägers, allen anderen Vorstandsmitgliedern sei ein Bonus gewährt worden, genügt hierzu nicht. Denn es mag verschiedene Gründe der Beklagten geben, ihren Vorstandsmitgliedern für das Jahr ……….freiwillige Bonuszahlungen zu gewähren oder dies nicht zu tun. Als solcher zulässiger Umstand genügt vorliegend bereits – anders als im Arbeitsrecht – aufgrund der hervorgehobenen Treuepflicht des Klägers als Vorstandsmitglied gegenüber der Beklagten die Eigenkündigung des Klägers vom ……….mit Wirkung zum ……….. Zudem durfte die Beklagte bei ihrer Entscheidung ohne Verstoß gegen § 242 BGB berücksichtigen, dass der Kläger ab dem ……….freigestellt war und für die Beklagte nicht mehr – anders als die übrigen Vorstandsmitglieder – tätig war. II. Der Rechtsstreit war auch ohne Vernehmung des versehentlich auf Benennung des Klägers als Zeugen geladenen Aufsichtsratsvorsitzenden ……….zur Entscheidung reif. Denn aufgrund § 112 AktG kam, worauf bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, allenfalls dessen Vernehmung als Partei in Betracht. Eine solche wurde jedoch weder beantragt (§ 445 ZPO) noch lagen die Voraussetzungen zu einer Vernehmung nach § 448 ZPO vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger für seine Tätigkeit bei der Beklagten im Jahr ………. einen Bonus zu zahlen. Der Kläger und die Beklage schlossen zum ……….einen Arbeitsvertrag. Dieser sah neben einer Grundvergütung auch die Zahlung eines Ermessensbonus vor. Unter § 3 Abs. 3 des Vertrages hieß es unter anderem: „Wir zahlen Ihnen einen in unser Ermessen gestellten Jahresbonus. Bei der Ausübung unseres Ermessens berücksichtigen wir insbesondere Ihre persönliche Leistung, ihr Verhalten, die ………., die Leistung ihrer Abteilung, die Marktsituation und unser Interesse an Ihrer Arbeitskraft. Der Bonus ist jederzeit ganz oder teilweise widerruflich (siehe auch Ziff. 6)“. Ziffer 6 lautete: „Etwaige Sonderzahlungen, Bonuszahlungen oder Gratifikationen, die wir über die vertragsgemäßen Bezüge hinaus einmalig oder wiederholt gewähren, sind in jedem Falle freiwillige Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden“. Der Kläger war für die Beklagte zunächst im Rang eines ……….tätig, bis er im Jahr ……….in den Rang eines ……….ernannt wurde. Zum ……….berief die Beklagte den Kläger in den Vorstand. Die Berufung erfolgte für zunächst zwei Jahre. Dabei wurde das Ruhen des Arbeitsvertrages sowie weiter vereinbart, dass die materiellen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses weiter gelten sollten. Die Bestellung in den Vorstand wurde später um zwei Jahre bis zum ……….verlängert. Im Vorstand verantwortete der Kläger zuletzt das ……….in Deutschland und Österreich, seit ………. fungierte er in der Position als ……….. Unter dem ……….schlossen die Parteien einen „ANSTELLUNGSVERTRAG als Mitglied des Vorstandes“. In dem Vertrag hieß es unter anderem. „Präambel: A. Das Vorstandsmitglied der ……….wurde durch Beschluss des Aufsichtsrats ………. ………. für die Dauer von 2 Jahren bis zum ……….zum Vorstandsmitglied bestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt galt für das Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds ein zwischen den Parteien geschlossener Anstellungsvertrag vom ……….. B. Durch Beschluss des Aufsichtsrats vom ………. wurde das Vorstandsmitglied mit Wirkung zum ………. erneut zum Mitglied des Vorstandes bestellt. Der Anstellungsvertrag vom ………. sieht vor, dass sich seine Laufzeit automatisch um den Zeitraum einer erneuten Bestellung zum Vorstandsmitglied verlängert. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass mit Wirkung zum ……….……….für das Anstellungsverhältnis zwischen dem Vorstandsmitglied und der Gesellschaft neue Bedingungen gelten sollen, die in der nachstehenden Vereinbarung geregelt werden. C. Das Vorstandsmitglied war vor seiner Bestellung zum Mitglied des Vorstands bei der Gesellschaft auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom ………. beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag ruht derzeit. Die Parteien haben in einer gesonderten Vereinbarung vereinbart, dass der Arbeitsvertrag für die Dauer dieses Anstellungsvertrages weiterhin ruhen soll.“ sowie ferner: „§3 Vergütung (1) Das Vorstandsmitglied erhält für seine Tätigkeit ein Jahresbruttogrundgehalt in Höhe von EUR ……….,--, welches in 12 gleichen Monatsraten in Höhe von je EUR ……….brutto ausgezahlt wird. (2) Die Angemessenheit des Jahresbruttogrundgehalts wird regelmäßig überprüft. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat kraft Gesetzes berechtigt sein, die Vergütung des Vorstandsmitglieds zu reduzieren, sofern die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Der Aufsichtsrat kann nach billigem Ermessen und im Einklang mit geltendem Recht (insbesondere § 87 AktG, soweit anwendbar) zusätzlich zum Jahresbruttogrundgehalt Sonderleistungen, Gratifikationen oder ähnliches einmalig oder wiederholt gewähren. Bei diesen Sonderleistungen, Gratifikationen oder ähnlichem handelt es sich in jedem Fall um freiwillige Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch kann aus ihnen nicht abgeleitet werden. Solche Sonderzuwendungen, Gratifikationen oder ähnliches können auch für außerordentliche Leistungen des Vorstandsmitglieds gewährt werden. (…)“ Der Kläger erhielt im Zeitraum von ……….neben seiner Grundjahresvergütung durchgehend ein sich aus einem baren und unbaren Elementen zusammengesetzten jährlichen Bonus von der Beklagten ausbezahlt. Die Zusammensetzung und Höhe der einzelnen Elemente an baren und unbaren Bonus ließen sich den jährlich von der Beklagten an ihre Mitarbeiter ausgehändigten ……….entnehmen. Im Jahr ………. erhielt der Kläger von der Beklagten eine Gesamtvergütung von ……….. Diese setzte sich zusammen aus einer Jahresgrundvergütung in Höhe von ……….sowie einem Bonus, unterteilt in bare und unbare Elemente zusammen. Außerdem führte die Beklagte mit dem Kläger jährlich eine sogenannte „360° Beurteilung“ durch, in der die Arbeit des letzten Jahres beurteilt und die Beklagte unter anderen auch dem Kläger Ziele für das kommende Jahr vorgab. Die letzte solche Beurteilung zwischen den Parteien fand im Jahr ………. statt. Mit Eigenkündigung vom ……….kündigte der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum ……….. Er wurde von der Beklagten vom ……….für die restliche Dauer seines Vertragsverhältnisses freigestellt, nachdem er zuvor auf Wunsch eines Kunden der Beklagten bis zum Abschluss eines von ihm betreute Projekts weitergearbeitet hatte. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte auch für das Jahr ………. ein Bonus für alle anderen, zumindest im operativen Geschäft tätigen, Vorstandsmitglieder und bei der Beklagten im Rang eines ……….beschäftigten Mitarbeiter ausgezahlt habe. Diese Art der Vergütung sei für Beschäftigte dieses Ranges und aufwärts im Tätigkeitsfeld der Beklagten üblich. Sie bestehe immer aus einer Grundvergütung und einem variablen Bestandteil, eines in Abhängigkeit vom Geschäftserfolg gezahlten Bonus und würde in der Branche als auch durch die Beklagte als „Gesamtvergütung“ (……….) bezeichnet. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe in der Kommunikation ihm gegenüber, seine Vergütung stets auch als solche bezeichnet. Für die Höhe und Festlegung des variablen Teils der Gesamtvergütung sei außerdem die seitens der Beklagten durchgeführte „360° Grad Beurteilung“ des Vorjahres ausschlaggebend. Ferner behauptet der Kläger, dass er die Präambel des Vertrages aus dem Jahr ………., nicht so verstanden habe, dass damit die dem Vertrag aus ………. zugrundliegenden Bonuszahlungen ersatzlos abgeschafft werden sollten. So habe auch die Beklagte die Präambel nicht verstanden. Der Kläger vertritt die Auffassung, der Vertrag aus dem Jahr ………. verstoße gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über a) die Erreichung der für die Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr ………. für einen ……….maßgeblichen Zielvorgaben, b) die sonstigen für die Bemessung des Jahresbonus für ………. insbesondere im Bereich ………., maßgeblichen Ermessensfaktoren für das Geschäftsjahr ………., c) die Berechnung des Bonusanspruchs (……….) des Klägers für das Jahr ……….auf der Grundlage der nach lit. a) und lit. b) erteilten Auskünfte, hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 1. nicht entsprochen wird, a) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Bonuszusage (aufgeschlüsselt nach ……….und ……….) den Mitarbeitern im Rang eines ………., namentlich ………. seitens der Beklagten für das Jahr ………. gewährt wurde, b) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Bonuszusage (aufgeschlüsselt nach ……….und ……….) den weiteren Vorstandsmitgliedern der Beklagten, namentlich ………. seitens der Beklagten für das Jahr ………. gewährt wurde. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den sich aus ihrer Auskunft nach dem Klageantrag zu 1. ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr ………. Es sei alleine der im Jahr ………. geschlossene Vertrag maßgeblich. Dieser sehe einen Anspruch nicht vor. Die im Arbeitsrecht geltenden Grundsätze des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der betrieblichen Übung fänden auf den Kläger keine Anwendung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ………. und gemäß Beweisbeschluss vom ……….(Bl. 138 d.A.) durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokoll vom ………. (Bl. 137 ff. d.A.) verwiesen. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen.