Urteil
2-21 O 97/23
LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0527.2.21O97.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Und beschlossen:
Der Streitwert wird auf € 116.807.657,86 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Und beschlossen: Der Streitwert wird auf € 116.807.657,86 festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten weder ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 16.538.883,90 zu noch hat sie einen Anspruch auf weitergehende Feststellung, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Mehrkosten zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Bauvorhabens ... entstehen, oder der Klägerin sämtliche zukünftigen finanziellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Kündigung des Mietvertrages der ... für das streitgegenständliche Objekt entstehen. Unabhängig davon, dass die Klägerin die Beklagte schon nach den Bestimmungen des Bürgschaftsvertrages ohnehin nur auf Zahlung in Höhe von maximal € 4.980.842,80 in Anspruch nehmen kann und eine darüberhinausgehende Inanspruchnahme vorliegend daher nicht schlüssig dargelegt worden ist, ist der Klägerin auch dem Grunde nach eine Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft verwehrt, da Ansprüche aus der Bürgschaft nicht entstanden sind. Die Klägerin hat die Beklagte nicht rechtzeitig aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. 1. Im Ausgangspunkt teilt die Kammer zunächst die Auffassung der Klägerin, dass sich jedenfalls aus dem in der Bürgschaftsurkunde aufgenommenen Unmittelbarkeitskriterium bei lebensnaher Betrachtung noch keine sinnvollen Einschränkungen hinsichtlich der Art und Weise oder Zeitpunktes der Forderungsanmeldung ableiten lassen. Wollte man dies anders sehen, wäre jegliche organisatorische oder technische Einbindung von Dritten in den Kommunikationsprozess – wie etwa die Deutsche Post AG oder die Beauftragung von Boten bzw. Gerichtsvollziehern, letztlich aber auch die Nutzung von Telefon oder E-Mail – ausgeschlossen. Selbst die gerichtlich veranlasste Zustellung einer Klage innerhalb der vertraglich vereinbarten (Ausschluss-)Frist würde nicht genügen. Für eine derartige, eher lebensfremde Auslegung des Vertrages besteht kein Bedürfnis, zumal der Bürgschaftsvertrag im Übrigen gerade keine formalen Anforderungen für die Inanspruchnahme der Bürgschaft vorsieht und auch der – nach der vertraglichen Kollisionsklausel allerdings nicht maßgebliche – englische Vertragstext auf den Begriff der Unmittelbarkeit gänzlich verzichtet und vielmehr davon spricht, dass Ansprüche aus der Bürgschaft entstehen sollen, „sobald“ („as soon as“) entsprechende Forderungen gegenüber der Beklagten angemeldet wurden. 2. Die Klägerin hat die gegen die Beklagte gerichtete Bürgschaftsforderung jedoch nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist geltend gemacht und kann sich hierzu nicht auf die zeitlichen Erleichterungen des (zivil-)prozessualen Zustellrechts berufen. Die Parteien haben eine Bürgschaft auf Zeit gemäß § 777 BGB geschlossen, welche grundsätzlich den Willen beinhaltet, den Bürgen mit dem Ende der Laufzeit – hier dem 29.05.2023 – aus der Haftung zu entlassen. Nach § 777 Abs. 1 S. 2 BGB wird ein Bürge, dem – wie vorliegend – die Einrede der Vorausklage nicht zusteht, nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich die Anzeige macht, dass er ihn in Anspruch nehmen werde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf eine solche Anzeige auch schon vor dem Zeitablauf erfolgen, wenn es zu diesem Zeitpunkt bereits hinreichend sicher ist, dass der Bürge bei Fristablauf leisten müsste und die Anzeige nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld erfolgt (BGH, NJW 1984, 2461). Vorliegend haben die Parteien die Anwendung des § 777 Abs. 1 S. 2 BGB jedoch ausgeschlossen, indem sie vereinbart haben, dass die Verpflichtungen aus der Bürgschaft spätestens am 29.05.2023 erlöschen, wenn und soweit der Beklagten bis zu diesem Tag keine Inanspruchnahme im materiell-rechtlichen „zugegangen“ ist. Damit haben die Parteien klargestellt, dass die Inanspruchnahme bis zu dem angegebenen Endtermin erklärt werden und der Beklagten zur Kenntnisnahmemöglichkeit gelangt sein muss, um das Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung zu verhindern. Eine nach dem Prozessrecht unter Umständen ausreichende, rückwirkende Anzeige soll also gerade nicht genügen (BGH, NJW 1987, 1760). Eine Anzeige im Sinne von § 777 BGB ist ihrer Funktion nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, aus der sich ergibt, dass der Bürge haften soll. Besondere Anforderungen an den Wortlaut oder die Form bestehen grundsätzlich nicht, lediglich der Wille zur Inanspruchnahme muss sich im Wege der Auslegung ermitteln lassen (vgl. Madaus, in: BeckOK, BGB, § 777 Rn. 17). Eine solche Anzeige hat die Klägerin vorliegend nicht rechtzeitig, d.h. bis zu dem im Bürgschaftsvertrag vereinbarten Endtermin erklärt, da sie der Beklagten nicht bis einschließlich zum 29.05.2023 zugegangen ist. Die in Gestalt einer Klageschrift lediglich bei Gericht eingereichte Forderungsanmeldung ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist, so dass diese keine Kenntnisnahmemöglichkeit von der (rechtzeitigen) Inanspruchnahme hatte. 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt eine prozessuale Rückwirkung nach § 167 ZPO vorliegend nicht in Betracht, da die Parteien die Rechtswirkungen des § 167 ZPO vertraglich wirksam abbedungen haben. Die Parteien haben durch den Bürgschaftstext zum Ausdruck gebracht, dass sie ein besonderes Interesse an der Herbeiführung von Rechtssicherheit hinsichtlich der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft haben, da sie ausdrücklichen einen fristgebundenen „Zugang“ und nicht etwa eine (zeitlich privilegierte) „Zustellung“ vereinbart haben. Die Parteien haben durch diese Regelungen das Risiko einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Inanspruchnahme auf den Bürgschaftsgläubiger, d.h. die Klägerin verlagert, indem sie explizit geregelt haben, dass die Verpflichtungen aus der Bürgschaft erlöschen, sofern die Inanspruchnahme der Beklagten nicht bis zum 29.05.2021 zugegangen ist. Aus der Wahl des Wortes „zugegangen“ folgt, dass die Parteien eine Möglichkeit der Kenntnisnahme der Beklagten von der Inanspruchnahme bis zum 29.05.2023 als Voraussetzung der Anspruchsentstehung bzw. – im Falle des Nichteintretens – als (auflösende) Bedingung für den Bürgschaftsvertrag ansahen. Die Parteien haben damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen gerade auf die tatsächliche Kenntnisnahmemöglichkeit der Beklagten ankommt. Dieser Umstand wird durch die im Vertragstext gewählte Betonung eines Zugangs spätestens „an diesem Tag“ nochmals hervorgehoben. Eine solche tatsächliche Kenntnis kann durch die vertraglich disponible Regelung des § 167 ZPO nicht vorverlagert werden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser zustellrechtlichen Bestimmung die materiell-rechtliche Vertragsfreiheit der Parteien – zumal im rein gewerblichen Geschäftsverkehr – einschränken wollte. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein derartiger Bedeutungsgehalt des prozessualen Zustellrechts weder dem seitens der Beklagten bemühten „Vertrauen in den Rechtsstaat“ noch der Rechtsprechung des BGH entnehmen, die sich zudem lediglich dazu verhält, inwieweit im Einzelfall eine analoge Anwendung gerechtfertigt sein kann. Allein der Umstand, dass die Erhebung einer gerichtlichen Klage – möglicherweise – die stärkste Form der Inanspruchnahme darstellt, rechtfertigt für sich genommen keine pauschale Überlagerung entgegenstehender vertraglicher Vereinbarungen. Eine undifferenzierte Anwendung von § 167 ZPO würde der vertraglich zwischen den Parteien austarierten Risikoverteilung zudem greifbar zuwiderlaufen und das Risiko der rechtzeitigen Inanspruchnahme teilweise auf die Beklagte zurückverlagern. Die Parteien haben aber – wie bereits ausgeführt – im Bürgschaftsvertrag gerade zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin das alleinige Risiko einer rechtzeitigen Inanspruchnahme tragen soll. § 167 ZPO verfolgt jedoch den Zweck, den Parteien das von ihnen nicht beherrschbare Risiko einer verspäteten (insbesondere) amtlichen, d.h. von ihnen nicht beinflussbaren Zustellung abzunehmen. Durch das Erfordernis einer Zustellung „demnächst“ wird auch das Vertrauen des Zustellungsadressaten darauf geschützt, eine durch Fristablauf erlangte günstige Rechtsposition nicht (auf unabsehbare Zeit hinaus) wieder verlieren zu können. Die Regelung sucht mithin die Interessen des Zustellungsveranlassers einerseits und der Zustellungsadressaten andererseits in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen und insofern für beide Seiten Rechtssicherheit zu gewährleisten (Thöne, in: Stein, ZPO, § 167 Rn. 1). Das von der Klägerin bürgschaftsvertraglich zu tragende (Zugangs-)Risiko war bei verständiger Würdigung auch überschaubar, da die Klägerin den fristgemäßen Zugang – anders als im Falle einer amtlichen Zustellung – ohne Weiteres selbst beherrschen konnte. Die Klägerin hätte – worauf die Beklagte mit Recht hingewiesen hat – ihre Ansprüche schlicht formlos mündlich oder durch einfache E-Mail anmelden können. 4. Doch auch selbst dann, wenn man – quod non – den Bürgschaftsvertrag im Sinne der Klägerin dahingehend auslegen wollte, dass die Rechtswirkungen des § 167 ZPO nicht abbedungen worden sind, stünden in der hier zu beurteilenden Situation Wertungsgesichtspunkte einer analogen Anwendung der Norm entgegen. Nach früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung kam eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung dann nicht in Betracht, wenn der Kläger – wie hier – seine Rechte durch einfachen Brief hätte wahren können (BGH, NJW 1982, 172). Nach nunmehr geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, NJW 2009, 765) bietet der Wortlaut des § 167 ZPO indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückwirkung der Zustellung davon abhängen soll, ob mit der Zustellung eine nur gerichtliche oder eine außergerichtlich geltend zu machende Frist gewahrt werden soll. Derjenige, der das Gesetz beim Wort nehme, erwarte zu Recht, dass die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts Rückwirkung entfalte und habe keinen Grund anzunehmen, dass danach zu unterscheiden sei, welche Art von Frist durch die Zustellung gewahrt werden soll. Die Nichtanwendung von § 167 ZPO stellt eine begründungsbedürftige Ausnahme dar. Eine solche Ausnahme ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung etwa dann geboten, wenn der Adressat ein für den Erklärenden erkennbares Interesse an „unverzüglicher“ Mitteilung hat, z.B. im Falle von § 121 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH, NJW 2009, 765; Häublein/Müller, in: MüKo, BGB, § 167 Rn. 5). Der unbestimmte Rechtsbegriff „demnächst“ ermöglicht, das Interesse des Adressaten an einer zeitnahen Information angemessen zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der BGH mit seinem Urteil vom 17.07.2008 (Az.: I ZR 109/05) nicht den Fall eines zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Ablaufdatums einer Bürgschaft in den Anwendungsbereich des § 167 ZPO gestellt. Der BGH hat in dieser Entscheidung lediglich klargestellt, dass er die in der älteren Rechtsprechung des BGH vertretene Ansicht, dass die Regelung über die Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage nur für die Fälle gelte, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden könne, aufgebe. Zu dem konkretem, dem Urteil vom 21.10.1981 (Az.: VIII ZR 212/80) zugrundeliegenden Fall einer mit Ablaufdatum versehenen Bürgschaft hat sich der BGH in seinem Urteil vom 17.07.2008 nicht geäußert. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass der BGH durch das Urteil vom 17.07.2008 zum Ausdruck gebracht hat, die Regelung des § 167 ZPO auf den konkreten dem Urteil vom 21.10.1981 zugrunde liegenden Fall einer mit Ablaufdatum versehenen Bürgschaft grundsätzlich für anwendbar zu erachten, ist hiermit keine allgemeingültige Aussage verbunden und daher stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen. Der BGH hat im Urteil vom 17.07.2008 ausdrücklich klargestellt, dass Ausnahmen von der Anwendung des § 167 ZPO gerechtfertigt sein können. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben, da die Beklagte ein für die Klägerin erkennbares Interesse an „rechtzeitiger“ Mitteilung hatte. Das Interesse der Beklagten an einer fristgemäßen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft folgt vorliegend bereits aus der Vereinbarung der Parteien, dass eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft bis zum 29.05.2023 zugegangen sein muss und damit § 777 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen wurde. Durch die Vereinbarung einer solchen qualifizierten Zeitbürgschaft haben die Parteien ein besonderes Interesse an einer rechtzeitigen Inanspruchnahme zum Ausdruck gebracht und klargestellt, dass selbst eine „unverzügliche“ Anzeige nach Fristablauf nicht genügen solle. Ein unbesehener Rückgriff auf § 167 ZPO darf insbesondere nicht zu einer einseitigen Verdrängung der ebenfalls schützenswerten Interessen der Beklagten führen. Die Beklagte ist eine großvolumige Bürgschaftsverpflichtung eingegangen und hat diese durch eine Counter Guarantee abgesichert. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme dieser Garantie unterlag aber ebenfalls einer zeitlichen Beschränkung, hier bis zum 13.06.2023. Als die Beklagte am 19.07.2023 von ihrer Inanspruchnahme Kenntnis erlangte, war eine Inanspruchnahme der Garantie nicht mehr möglich. Auch wenn die Klägerin von der Absicherung der Beklagten durch eine Counter Guarantee mit Ablaufdatum 13.06.2023 möglicherweise keine Kenntnis hatte, so war für sie dennoch erkennbar, dass die Beklagte eine großvolumige Bürgschaftsverpflichtung eingegangen ist und ein besonderes Interesse an Rechtsklarheit hinsichtlich der Inanspruchnahme besteht, was vor allem dadurch erkennbar wurde, da die Parteien § 777 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen und ein fixes Enddatum für den Zugang der Anzeige der Inanspruchnahme vereinbarten haben. Zudem ist § 777 BGB die Wertung zu entnehmen, dass die rechtzeitige Inanspruchnahme in den Risikobereich des Gläubigers – hier der Klägerin – fällt. Eventuelle Irrtümer über die tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen der Haftung des Zeitbürgen oder des Sicherungsbedürfnisses des Gläubigers liegen dabei allein im Risikobereich des Gläubigers und gehen allein zu seinen Lasten (vgl. Madaus, in: BeckOK, BGB, § 777 Rn. 20). 5. Der Anspruch der Klägerin ist der Höhe nach zudem auf die im Bürgschaftsvertrag vereinbarte Höchstsumme begrenzt. Selbst wenn man eine rechtzeitige Inanspruchnahme der Beklagten zugunsten der Klägerin unterstellten wollte, wäre das auf ein Vielfaches gerichtete Zahlungsbegehren der Klägerin entsprechend zu kürzen. Für die zudem kumulativ geltend gemachte Feststellung der Einstandsverpflichtung der Beklagten für weitere Schäden bleibt hierneben kein Raum. 6. Aus den vorgenannten Gründen kann die Klägerin von der Beklagten auch keine Verzugs- oder Prozesszinsen beanspruchen. II. Die Kostenentscheidung fußt auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich hinsichtlich des Klageantrags zu 1. nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO an dem Wert der Hauptforderung. Zinsen waren hingegen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (§ 43 GKG). Hinsichtlich des Werts des Feststellungsantrags zu 2. hat sich die Kammer an dem vereinbarten Festpauschalpreis i.H.v. € 49.808.428,00 abzüglich des von der Klägerin behaupteten Werts der erbrachten Leistungen i.H.v. € 6.472.460,55 orientiert und hiervon 80%, also € 34.668.773,96 in Ansatz gebracht. Hinsichtlich des Werts des Feststellungsantrags zu 3. hat sich die Kammer an den von der Klägerin behaupteten entgangenen Mieterträgen i.H.v. rund € 82 Mio. orientiert und hiervon 80%, mithin € 65.600.000,00 in Ansatz gebracht. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch. Die Klägerin – eine für das streitgegenständliche Bauvorhaben gegründete Projektgesellschaft – ist Eigentümerin einer als ... bezeichneten Büroimmobilie in .... Sie plante das Bürogebäude umfangreich umzugestalten sowie zu modernisieren und es anschließend als Gewerbemietobjekt zu nutzen. Hierzu schloss die Klägerin ... einen Mietvertrag mit ... (im Folgenden: ...) über die künftige Nutzung des Gebäudes als Büro-/...fläche ab .... Die Beklagte ist ein in der Europäischen Union ansässiges Kreditinstitut. Die Klägerin schloss unter dem 29.05.2020 mit der ...– ein deutsches Bauunternehmen – einen Generalunternehmervertrag (im Folgenden: GU-Vertrag) über die schlüsselfertige Sanierung des streitgegenständlichen Gebäudes zu einem Festpauschalpreis in Höhe von € 49.808.428,00 zzgl. USt. Gemäß Ziff. 13.1 des GU-Vertrags hatte die Generalunternehmerin zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Sicherung von Mängelansprüchen der Klägerin unter anderem eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% des Netto-Gesamtauftragswertes zu stellen. Im Übrigen wird wegen des Inhalts des GU-Vertrages auf Anlage K1 verwiesen Die Generalunternehmerin wandte sich hinsichtlich der Vertragserfüllungsbürgschaft an die Beklagte, welche unter dem 12.06.2020 eine entsprechende Bürgschaft in Höhe von € 4.980.842,80 zu Verfügung stellte. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Bürgschaftsurkunde wird auf Anlage K3 Bezug genommen. Die Beklagte verzichtete auf die Einrede der Vorausklage. Der Bürgschaftstext regelt unter anderem: „Wir können nur auf Zahlung von Geld und maximal bis zur Höhe des vorstehend bezeichneten Bürgschaftsbetrags in Anspruch genommen werden.“ Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Bürgen regelt der Bürgschaftstext: „Ansprüche aus dieser Bürgschaft entstehen mit unmittelbarer Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger vor dem Ende der Bürgschaftsdauer. [...] Unsere Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft erlöschen, wenn wir diese Bürgschaftsurkunde – auch von einem Dritten – zurückerhalten haben, spätestens jedoch am 29 Mai 2023, wenn und soweit uns an diesem Tag keine Inanspruchnahme zugegangen ist.“ Die Beklagte nahm eine Sicherheit in Form einer Counter Guarantee herein, die das Ablaufdatum 13.06.2023 auswies. Die Klägerin leistete an die Generalunternehmerin Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt € 23.011.344,30 (netto). Im Rahmen der Bauausführung kam es zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin zu diversen Unstimmigkeiten hinsichtlich der vertragskonformen Erbringung der gegenseitig geschuldeten Leistungen. Die Generalunternehmerin kündigte den GU-Vertrag am 30.04.2021, nachdem die Klägerin ihr trotz einer entsprechenden Aufforderung bis zum 29.04.2021 keine Bauhandwerkersicherung in Höhe von € 30 Millionen gestellt hatte. Mit Schreiben vom 21.05.2021 teilte die Klägerin mit, dass sie die Kündigung der Generalunternehmerin für unwirksam halte und daher das Vertragsverhältnis ihrerseits aus wichtigem Grund kündige. Die Generalunternehmerin legte der Klägerin unter dem 20.10.2021 Schlussrechnung in Höhe von € 40.966.376,91 (netto). Abzüglich der von der Klägerin bereits erbrachten Abschlagzahlungen und den „eingesparten Kosten“ forderte sie die Klägerin zur Zahlung in Höhe von € 3.353.778,98 (netto) auf. Im ... trat die ... vom Mietvertrag zurück, nachdem die Mietflächen mangels Fertigstellung nicht an sie übergeben werden konnten. Der Mietvertrag wurde nach rechtlicher Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der ... durch Aufhebungsvereinbarung vom ... aufgehoben. Seit der Kündigung des GU-Vertrages hat die Klägerin das streitgegenständliche Bauvorhaben bislang nicht fortgeführt. Die hiesige Klage vom 18.04.2023 ging taggleich beim Landgericht Frankfurt am Main ein. Das Landgericht forderte am 20.04.2023 den Gerichtskostenvorschuss von der Klägerin an, den diese am 03.05.2023 einzahlte. Mit Verfügung vom 08.05.2023 ordnete das Landgericht das schriftliche Vorverfahren an, die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erfolgte am 19.07.2023. Die Klägerin behauptet, die Generalunternehmerin habe das Bauvorhaben nicht ordnungsgemäß und entgegen des vereinbarten Zeitplans bearbeitet. Bei vertragskonformer Bearbeitung wäre ein Bezug durch die Mieterin ab Januar 2022 möglich gewesen - über die gesamte vereinbarte Mietdauer von 10 Jahren hätte sich ein Mietertrag von ca. € 82 Mio. ergeben Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe an die Generalunternehmerin eine Überzahlung in Höhe von € 16.538.883,80 geleistet, da der Generalunternehmerin nur eine Vergütungsforderung in Höhe von € 6.472.460,55 zustehe. Weiterhin vertritt die Klägerin die Ansicht, die in dem Bürgschaftsvertrag vereinbarte Frist zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegenüber der Beklagten sei gewahrt, da die Klageschrift demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Die Klägerin habe sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt und sich in regelmäßigen Abständen nach dem Fortgang der Zustellung erkundigt. § 167 ZPO sei auch auf die außergerichtliche Frist der Inanspruchnahme einer Bürgschaft anzuwenden und vorliegend nicht abbedungen worden. Unter dem 18.04.2023 hat die Klägerin gegen die Generalunternehmerin ..., deren Muttergesellschaft ... als Garantiegeberin und gegen die hiesige Beklagte Klage erhoben und ursprünglich beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 16.538.883,90 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Mehrkosten zu ersetzen, die ihr bei der Fertigstellung der mit Generalunternehmervertrag vom 29.05.2020 an die Beklagte zu 1) beauftragten Leistungen im ... entstehen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen finanziellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Kündigung des Mietvertrages der ... für das Objekt ... vom ... entstehen. Nachdem über das Vermögen der ... und der ... das Insolvenzverfahren eröffnet und das Verfahren nach §§ 240 ZPO, 352 InsO unterbrochen wurde, hat die Kammer das Verfahren gegen diese mit Beschluss vom 12.03.2025 abgetrennt. Vor diesem Hintergrund beantragt die Klägerin nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 16.538.883,90 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Mehrkosten zu ersetzen, die ihr bei der Fertigstellung der mit Generalunternehmervertrag vom 29.05.2020 an die ... beauftragten Leistungen im Bauvorhaben ... in ..., entstehen; 3. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen finanziellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Kündigung des Mietvertrages der ... für das ... vom ... entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Ansprüche aus der Bürgschaft seien bereits nicht entstanden, da die Klägerin sie nicht unmittelbar vor dem Ende der Bürgschaftsdauer in Anspruch genommen habe. Die von den Parteien vereinbarte „Unmittelbarkeit“ der Inanspruchnahme hätte erfordert, dass die Klägerin die Beklagte ohne Inanspruchnahme eines Gerichts auf direktem Wege per E-Mail, Einschreiben, einfachem Brief, Fax oder mündlich in Anspruch nimmt. Eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO komme demgegenüber nicht in Betracht, da die Rechtswirkungen des § 167 ZPO hinsichtlich der materiell-rechtlichen Frist des 29.05.2023 zweifach abbedungen worden seien, indem einerseits eine unmittelbare Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger vereinbart sei und andererseits geregelt worden sei, dass die Verpflichtungen aus der Bürgschaft erlöschen, soweit der Bürgin am 29.05.2023 keine Inanspruchnahme zugegangen ist. Selbst wenn eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO nicht wirksam abbedungen worden sein sollte, finde § 167 ZPO jedenfalls in der vorliegenden Situation keine Anwendung, da ein Ausnahmesachverhalt vorliege, der der Anwendung von § 167 ZPO entgegenstehe. Aufgrund des erheblichen Bürgschaftsrisikos habe die Beklagte als Bürgin ein für die Klägerin erkennbares Interesse an unverzüglicher Mitteilung der Inanspruchnahme gehabt. Dieses Interesse dokumentiere sich dadurch, dass auch der Bürge das Risiko regelmäßig auf Dritte im Wege der Hereinnahme von Sicherheiten oder – wie hier – durch eine Risikoweitergabe an Dritte übertrage.