Beschluss
2-22 O 7/19
LG Frankfurt 22. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0727.2.22O7.19.00
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Tenor
Gegen die Antragsgegnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.2.2020 festgestellte Verpflichtung zu folgender Informationserteilung:
„Der Antragsgegnerin wird aufgegeben,
der Antragstellerin Einsichtnahme in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin einschließlich Korrespondenz und Buchungsbelege der Jahre 2008 – 2019 zu gewähren;
wobei sich die Antragstellerin bei der Einsicht des Beistands der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Rechtsanwälte … und … bedienen kann und die Antragstellerin auch nach eigenem Ermessen mit eigenen Mitteln Fotokopien anfertigen darf.“
ein Zwangsgeld von EUR 5.000,-- ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je EUR 250,-- ein Tag Zwangshaft – zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin .... verhängt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gegen die Antragsgegnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.2.2020 festgestellte Verpflichtung zu folgender Informationserteilung: „Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin Einsichtnahme in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin einschließlich Korrespondenz und Buchungsbelege der Jahre 2008 – 2019 zu gewähren; wobei sich die Antragstellerin bei der Einsicht des Beistands der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Rechtsanwälte … und … bedienen kann und die Antragstellerin auch nach eigenem Ermessen mit eigenen Mitteln Fotokopien anfertigen darf.“ ein Zwangsgeld von EUR 5.000,-- ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je EUR 250,-- ein Tag Zwangshaft – zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin .... verhängt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt. Der Antrag auf Verhängung des Zwangsmittels ist nach § 51b GmbHG i. V. m. § 132 Abs. 5 AktG, § 95 FamFG und § 888 ZPO ist gerechtfertigt, nachdem die Antragsgegnerin der titulierten Informationsverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, sich an vorliegenden Zwangsmittelverfahren nicht beteiligt hat, insbesondere nichts vorgebracht hat, was der Erfüllung der Informationsverpflichtung entgegen stehen könnte Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entsprach der Billigkeit im Vollstreckungsverfahren die Kosten der unterliegenden Antragsgegnerin aufzugeben. Die Festsetzung des Geschäftswertes hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 79 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG, wobei für der Regelwert von EUR 5000,-- anzusetzen ist.