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Urteil

2-23 O 454/16

LG Frankfurt 23. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2017:0324.2.23O454.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet, denn dem Kläger stehen weitere Zahlungs- und Auskunftsansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger kann weder Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB noch sonstige Zahlungs- oder Auskunftsansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Jahr 2016 grundsätzlich noch wirksam einen Widerspruch erklären konnte. Nach § 5a Abs. 1, 2 VVG a.F. konnte der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen des Versicherungsscheins sowie der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation dem Vertrag schriftlich widersprechen, wobei die Frist erst begann, wenn dem Kläger der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die weiteren maßgeblichen Verbraucherinformation vollständig vorlag und er schriftlich sowie in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden war. Nach Aktenlage ist der Kläger nicht wirksam belehrt worden, da eine drucktechnisch hinreichend hervorgehobene Belehrung bei Erhalt der maßgeblichen Unterlagen weder behauptet noch sonst ersichtlich ist. Dem Kläger ist es aber nach den besonders gravierenden Umständen des Einzelfalles in der Gesamtschau ausnahmsweise verwehrt, ein etwaiges Widerspruchsrecht geltend zu machen, denn diese Rechtsausübung verstößt nahezu 20 Jahre nach Vertragsschluss gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem Versicherungsnehmer ist die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen nach einem Widerspruch trotz nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) zu versagen, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag im engen zeitlichen Zusammenhang mit dessen Abschluss und wiederholt unter Abtretung auch der Todesfallleistung zur Kreditsicherung einsetzt und dies jeweils dem Versicherer mitteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15, BeckRS 2016, 06037; BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – IV ZR 482/14, BeckRS 2016, 10971; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 7 U 114/14, Anlage BLD 11, Bl. 96 ff. d.A.). Solche besonders gravierenden Umstände liegen vor. Der Kläger war als Versicherungsmakler tätig. Es darf daher angenommen werden, dass er seine Rechte zur Vertragslösung im Einzelnen kannte. Darüber hinaus wirkte der Kläger auf den Versicherungsvertrag ein, indem er dynamischen Erhöhungen widersprach, Beitragsferien und eine Wiederaufnahme der Prämienzahlungen zum Mindestbeitrag beantragte. Die Wiederaufnahme von Prämienzahlungen zum Mindestbeitrag zeigt, dass der Kläger den Vertrag unbedingt weiterführen wollte. Die Beantragung von Beitragsferien und Herabsetzung von Prämienzahlungen auf den Mindestbeitrag lassen zwar möglicherweise auf finanzielle Probleme schließen. Allerdings zeigt gerade die Wiederaufnahme von Prämienzahlungen, dass der Vertrag – ggf. trotz Zahlungsschwierigkeiten – erhalten werden und gerade nicht beendet werden soll (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 7 U 114/14, Anlage BLD 11, Bl. 96 ff. d.A.). Der Kläger hat zudem durch die Beantragung der Anerkennung der streitgegenständlichen Versicherung als Befreiungsversicherung bei der … gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass es ihm unbedingt auf den Bestand und die Wirksamkeit des Versicherungsverhältnisses ankam. Der Kläger hat sogar einen weiteren Vertrag bei der Beklagten abgeschlossen, als die Anerkennung zunächst Schwierigkeiten bereitete. Von diesem Vertrag trat er dann zurück, als dieser als Befreiungsversicherung nicht mehr benötigt wurde. Durch dieses Verhalten hat der Kläger bei der Beklagten erkennbar ein schutzwürdiges Vertrauen darauf veranlasst, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag unbedingt Bestand haben sollte. Wer sich von einem Vertrag eigentlich lösen möchte, schließt nicht bei seinem Vertragspartner einen weiteren, nahezu identischen Vertrag ab und versucht auch nicht, den geschlossenen Vertrag bei Behörden zu seinem Vorteil – erfolgreich – anerkennen zu lassen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Dezember 2016 – 12 U 137/16, BeckRS 2016, 20797). Es kann auch entschieden werden, obwohl sich die Beklagte zum sogenannten Hilfsantrag des Klägers wegen der Aktien nicht erklärt hat. Ein Hilfsantrag liegt nicht vor, denn der Kläger begehrt mit der Verurteilung der Beklagten zur Zug-um-Zug-Leistung gegen Rückgabe der Aktien lediglich weniger gegenüber dem unbedingten Leistungsantrag. Mit Abweisung des Hauptantrags ist auch entschieden, dass eine Zug-um-Zug-Verurteilung nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wäre über den Hilfsantrag auch deswegen nicht zu entscheiden, weil er einen Leistungsanspruch der Beklagten dem Grunde nach voraussetzt, der aber gerade nicht gegeben ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Auskunfts- und weiteren Zahlungsansprüche. Mit seinen hilfsweisen gestellten Anträgen begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage letztlich die Zahlung eines höheren Rückkaufswertes. Ein solcher Zahlungsanspruch kommt nicht in Betracht, weshalb die hilfsweisen gestellten Anträge insgesamt abzuweisen sind. Der Kläger hat nach eigenen Angaben Beiträge in Höhe von 25.249,56 € geleistet und nach Kündigung einen Rückkaufswert in Höhe von 29.332,26 € ausgezahlt erhalten. Dem Kläger sind damit mehr als seine insgesamt gezahlten Prämien zugeflossen und damit mehr als der Mindestrückkaufswert, der bei rund 40 % der gezahlten Beiträge liegt (vgl. Reiff, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 169 VVG Rn. 7 a.E.). Mangels Zahlungsanspruchs des Klägers scheidet auch ein Auskunftsanspruch aus. Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Vollstreckbarkeit und Kosten folgen aus §§ 709, 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung Rückzahlung bezahlter Prämien nebst Nutzungen nach Widerspruch gegen eine Lebensversicherung, die im sogenannten Policenmodell nach § 5a VVG a.F. abgeschlossen worden war. Der Kläger beantragte in seiner Eigenschaft als Versicherungsmakler bei der Beklagten unter dem 22. April 1996 den Abschluss einer Lebensversicherung in eigener Sache (vgl. Anlage BLD 1, Bl. 80 ff. d.A.). Die Beklagte fertigte einen Versicherungsschein (Anlage K 1, Bl. 15 ff. d.A.) und übersandte dem Kläger u.a. auch ihre Versicherungsbedingungen (Anlage K 8, Bl. 28 ff. d.A.). Der Kläger führte den Vertrag ohne Beanstandungen. Im Jahr 1999 versuchte der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag als sogenannte Befreiungsversicherung bei der … anerkennen zu lassen. Hierzu wandte er sich an die Beklagte und bat um Übersendung eines ausgefüllten Formulars (Anlage BLD 2, Bl. 83 d.A.). Die Beklagte kam diesem Ansinnen nach (Anlage BLD 3, Bl. 84 f. d.A.). In der Folge gab es Probleme mit der Anerkennung der Versicherung, weshalb der Kläger zunächst eine weitere Lebensversicherung bei der Beklagten abschloss, um diese als Befreiungsversicherung zu nutzen (vgl. Anlage BLD 4, Bl. 86 ff. d.A.). Nachdem die … den streitgegenständlichen Vertrag anerkannte, trat der Kläger von dem weiteren Lebensversicherungsvertrag zurück, bedankte sich für das gute Angebot und freute sich auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit (vgl. Anlage BLD 5, Bl. 90 d.A.). In der Folge korrespondierte der Kläger weiter mit der Beklagten und bat u.a. um Beitragsfreistellung und um Wiederaufnahme der Beitragszahlungen mit dem Mindestbeitrag. Darüber hinaus teilte er neue Bankverbindungen mit und widersprach dynamischen Erhöhungen. Im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung der Beklagten erhielt der Kläger insgesamt 437 Aktien der Beklagten. Unter dem 19. August 2013 kündigte der Kläger (Anlage BLD 10, Bl. 95 d.A.). Die Beklagte rechnete den Vertrag unter dem 17. September 2013 ab und zahlte an den Kläger einen Betrag von 29.332,26 €, davon 12.039,85 € Kapitalerträge, aus (Anlage K 3, Bl. 22 d.A.). Anfang Januar 2016 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. gegen den Vertrag. Die Beklagte lehnte Leistungen in vorprozessualer Korrespondenz ab. Der Kläger meint, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Daher habe er dem Vertrag auch nach Beendigung und Auszahlung des Rückkaufswertes noch wirksam widersprechen können. Die Beklagte schulde ihm Rückzahlung der eingezahlten Prämien nebst Nutzungen abzüglich des erhaltenen Rückkaufswertes. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 25.880,11 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Hilfsweise Zug um Zug gegen Herausgabe von 437 Aktien der … 2. die Beklagte zu verurteilen, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.975,04 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 3. Hilfsweise a. in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und d. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmten Höhe nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die im Versicherungsantrag abgedruckte Widerspruchsbelehrung und hält das Vorgehen des Klägers für rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe als Versicherungsmakler insbesondere sein Widerspruchsrecht gekannt, zwischen Vertragsschluss und Widerspruch lägen nahezu 20 Jahre und dem Kläger sei es auf den Bestand der Versicherung angekommen, da er diese als Befreiungsversicherung bei der … anerkennen ließ. Die Beklagte wendet sich zudem gegen die Berechnung der Nutzungen durch den Kläger und das Auskunftsbegehren. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.