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Beschluss

2-23 O 62/17

LG Frankfurt 23. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0920.2.23o62.17.00
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Tenor
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin nach Anhörung des Beklagten an das Landgericht Memmingen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin nach Anhörung des Beklagten an das Landgericht Memmingen. Das Landgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig. Zuständig ist vielmehr das Landgericht Memmingen als Gericht des Wohnsitzes des Beklagten nach § 13 ZPO. I. Wie das LG Frankfurt bereits in Parallelfälle entschieden hat, ist eine hiesige Zuständigkeit nicht gegeben (vgl. Landgericht Frankfurt, Beschluss, AZ. 2-13 0 27/17 m. w. N.). Eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich nicht aus § 22 ZPO. Denn § 22 ZPO erfasst keine Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen Gesellschafter, sondern nur solche im Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Mitgliedern oder dem Verhältnis der Gesellschafter untereinander (KG, Urteil vom 28.01.20102, AR 3/10, zitiert nach juris). Nach § 22 ZPO ist das Gericht, bei dem eine Gesellschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, auch für Klagen zuständig, die von der Gesellschaft gegen ihre Mitgesellschafter erhoben werden. Zweck des § 22 ZPO ist es, Streitigkeiten, die die inneren Rechtsbeziehungen einer Gesellschaft betreffen, am Gesellschaftssitz zu konzentrieren (Zöller/Vollkommer, ZPO 20. Aufl., § 22 Rnr. 1; BGH DB 1980, 1117, 1118 ). Voraussetzung für die Begründung dieses besonderen Gerichtsstandes ist, dass die Klage das Rechtsverhältnis der Mitgliedschaft als solches betrifft (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 1998 -4 W 169/97 -, Rn. 8, juris). Aber "bei der Hafteinlageschuld des Kommanditisten handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch der Gesellschaftsgläubiger, der ausschließlich das Außenverhältnis betrifft" (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat, 24.08.2000, 7 U (Hs) 3/00, zitiert nach juris). Dieser Anspruch betrifft nicht die inneren Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, auch nicht im Wege der Überleitung auf den Treugeber über den geschlossenen Treuhandvertrag. Denn die Ansprüche der Klägerin bleiben weiterhin gesetzliche Ansprüche eines Gesellschaftsgläubigers (originär der Hxxx welche lediglich aufgrund der (abgetretenen) Ansprüche aus dem Treuhandvertrag unmittelbar gegen den Treugeber geltend gemacht werden können. Die "Wandlung" des Anspruchsgegners macht aus dem Anspruch des Gesellschaftsgläubigers jedoch keine Rechtsstreitigkeit der Gesellschafter untereinander, welche am Gesellschaftssitz zu konzentrieren wäre. Auch folgt eine Zuständigkeit nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO. Denn mangels "vertraglicher Verpflichtung" dürfte der Gerichtsstand des Erfüllungsorts bereits nicht begründet sein. Die Klägerin macht die Zahlung der Hafteinlageschuld des Beklagten gemäß §§ 171 ff. HGB geltend und nicht einen Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlage. Bei diesem Anspruch handelt es sich aber um einen gesetzlichen und nicht um einen vertraglichen Anspruch (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. August 2000 - 7 U (Hs) 3/00, zitiert nach juris). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin diesen Anspruch auf Zahlung der Hafteinlageschuld auf Grundlage des Freistellungsanspruchs der Treuhänderin gegen den Beklagten als Treugeberin geltend macht, da mangels formeller Kommanditistenstellung kein unmittelbarer Anspruch gegen die beklagte^ Treugeberin aus § 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB bestehen kann (BGH Urt. v. 22.3.2011 - II ZR 218/09, BeckRS 2011, 09694, beck-online). In diesem Fall bestehen bereits Bedenken, ob es sich um eine Streitigkeit aus dem Treuhandvertrag als Vertragsverhältnis handelt. Denn letztlich streiten die Parteien um die Frage der Rückzahlung nach § 172 Abs. 4 HGB, damit um einen gesetzlichen Anspruch, welcher im Wege des Treuhandvertrags lediglich von der Treuhänderin auf die Treugeberin übergeleitet wird. Selbst wenn aber § 29 Abs. 1 ZPO einschlägig wäre, könnte dies keine Zuständigkeit in Frankfurt am Main begründen. Denn diese Vorschrift gibt nicht den Erfüllungsort vor, sondern trifft nur eine Bestimmung für den Fall, dass bürgerlich-rechtlich der Erfüllungsort der vertraglichen Streitigkeit an einem anderen Ort liegt als der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten. Für den Anspruch des Treuhänders des Gesellschaftsanteils gegen den Treugeber auf Zahlung ist Erfüllungsort der Wohnsitz des Verpflichteten, d.h. des Treugebers (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für den Freistellungsanspruch (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., 2010, § 257 Rn. 2, § 269 Rn. 6). Schließlich stellt die nach Ziff. 9.1 des Darlehensvertrags getroffene Vereinbarung zum Erfüllungsort keine wirksame zuständigkeitsbegründende Vereinbarung dar. Zwar hat diese Vereinbarung zwischen den Parteien die Folge, dass der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes für Streitigkeiten asu dem Darlehensvertrag grundsätzlich Frankfurt am Main ist. Denn sowohl bei der Hxxx als auch bei der Fxxx-KG handelt es sich um Formkaufleute, die einen Erfüllungsort so vereinbaren können, dass die Vereinbarung auch zuständigkeitsbegründende Wirkung hat (§ 29 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Dies gilt jedoch nicht für Kommanditisten, soweit diese nicht selbst Kaufleute sind. § 29 Abs. 2 ZPO lässt wie die allgemeine Regel zu Gerichtsstandvereinbarungen in § 38 Abs. 2 ZPO eine zuständigkeitsbegründende Wirkung einer Vereinbarung nur unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen, etwa der Kaufmannseigenschaft, zu. Beiden Vorschriften liegt ein grundsätzliches Prorogationsverbot zu Grunde. Das allgemeine Verbot des § 38 Abs. 2 ZPO könnte umgangen werden, wenn Vertragsparteien ohne weiteres einen Erfüllungsort mit zuständigkeitsbegründender Wirkung vereinbaren könnten (vgl. Vollkommer in Zöller, § 29 Rn. 26 m.w.N.). Um eine solche Umgehung zu verhindern, müssen für § 29 Abs. 2 ZPO mindestens dieselben persönlichen Hürden gelten wie für § 38 Abs. 2 ZPO. Für § 38 Abs. 2 ZPO ist aber für die Kommanditgesellschaft als Handelsgesellschaft und damit auch Formkaufmann anerkannt, dass eine Gerichtsstandvereinbarung von der Gesellschaft selbst und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern abgeschlossen werden. Bei den Komplementären handelt es sich wie bei den Gesellschaftern einer OHG um Kaufleute. Dagegen sind die Kommanditisten keine Kaufleute und damit nicht in der Lage, eine Gerichtsstandvereinbarung abzuschließen (BGHZ 45, 285; Bork in: Stein/Jonas, 23 Aufl. 2013, § 38 Rn. 10), es sei denn, die Kommanditisten erfüllen die persönlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO auf andere Weise, etwa weil sie schon von sich aus und unabhängig von ihrer Position als Kommanditist Kaufmann sind. Dass dies der Fall ist, wird jedoch von der Klägerseite nicht vorgetragen und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Entsprechende Erwägungen stehen auch einer wirksamen Vereinbarung eines Gerichtsstands am Sitz der Gesellschaft nach den Vorgaben des Treuhandvertrages und/oder des Kommanditgesellschaftsvertrages entgegen. Auch im Übrigen sind für die Kammer keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main begründen könnten. Es dürfte damit lediglich eine Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Beklagten in Betracht kommen. Im Ergebnis kann auch dahinstehen, inwieweit der ausschließliche Gerichtsstand für Haustürgeschäfte nach § 29c Abs. 1 S. 2 ZPO vorliegend eingreift. Denn sowohl der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten nach §§ 12, 13 ZPO als auch der Gerichtsstand für Haustürgeschäfte liegt am Wohnsitz des Beklagten." Eine Verweisung an das zuvor benannte Amtsgericht Bad Homburg scheidet bereits aufgrund der soeben angestellten Erwägungen zur örtlichen Zuständigkeit aus; im Übrigen ist auch die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht eröffnet.