Urteil
2-24 O 33/13
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2013:1108.2.24O33.13.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.676,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2012
sowie weitere 546,69 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Sturz vom ….10.2012 auf der X vor O1 zu bezahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.676,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 sowie weitere 546,69 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Sturz vom ….10.2012 auf der X vor O1 zu bezahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Klägerin für den Klageantrag zu 2. ein Feststellungsinteresse zu. Nach den von ihr vorgetragenen Verletzungen durch den Sturz am ….10.2012 ist es nicht ausgeschlossen, dass ihr weitere Schadensersatzansprüche zustehen können. Durch den Feststellungsantrag kann die Klägerin erreichen, dass die Ansprüche dem Grunde nach festgestellt werden. Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 4.676,20 € verlangen. Die Klägerin kann die Rückzahlung des Reisepreises wegen eines erheblichen Reisemangels geltend machen (§ 651 e Abs. 1, 3 BGB). Zudem steht ihr eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB sowie ein Schmerzensgeld (§§ 651 f Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) zu. Die aufgrund des Reisevertrages von der Beklagten zu erbringenden Reiseleistungen war mangelhaft, weil sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (§ 651 c BGB). Auch auf eine Kreuzfahrt ist das Reisevertragsrecht anzuwenden, weil für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen von dem Veranstalter zu erbringen sind (vgl. EuGH RRa 2011, 12, 15 ). Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht stellt zugleich einen Mangel der Reise dar. Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit so weit abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise wesentlich beeinträchtigt wird. Soweit der Reisevertrag keine besonderen Angaben zur Beschaffenheit einer Reiseleistung enthält, kann auch eine Abweichung von der nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlichen objektiven Beschaffenheit der Reiseleistung einen Fehler begründen. Der Umfang und die Beschaffenheit der von der Beklagten als Reiseveranstalterin geschuldeten Leistung werden darüber hinaus durch Obhutspflichten und Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber dem Reiseteilnehmer ergänzt. Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (vgl. BGH RRa 07, 215 ; OLG Celle RRa 04, 156). Soweit die Verkehrssicherungspflicht von einem Leistungsträger verletzt wurde, muss sich der Reiseveranstalter dessen Verhalten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist in dem vorliegenden Fall darin zu sehen, dass sich der Boden der Toilettenanlage für Damen auf Deck … nicht in einem Zustand befunden hat, der ein gefahrloses Betreten ermöglicht hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Rost in der Damentoilette auf Deck … in einer Weise rutschig war, dass die Klägerin darauf ausgerutscht ist. Das Gericht geht aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 11.6.2013 davon aus, dass sie beim Betreten der Damentoilette auf dem dort befindlichen Rost ausgerutscht und dadurch gestürzt ist. Zwar hat kein anderer Zeuge das Sturzereignis wahrgenommen, weil die Klägerin allein die Toilettenanlage betreten hat. Allerdings ist das Gericht von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin überzeugt, weil das äußere Rahmengeschehen von ihrem Ehemann, dem Zeugen A, bestätigt wurde. Dieser hat angegeben, dass die Klägerin vor dem Landgang die Toilettenanlage aufsuchen wollte, während er auf Deck auf sie gewartet habe. Die Klägerin sei dann, gestützt von einer anderen Frau, mit schmerverzerrten Gesicht zu ihm zurückgekehrt. Dafür die Klägerin an einer anderen Stelle als der von ihr beschriebenen gestürzt ist, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Gericht hat auch nicht den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin insoweit gelogen hat. Der Sturz der Klägerin in der Toilettenanlage ist auf eine Verkehrssicherungs-pflichtverletzung zurückzuführen, die von der Beklagten zu verantworten ist. Denn aus der Aussage des Zeugen A folgt, dass der Rost in der Toilettenanlage in einer Weise rutschig war, dass Benutzer der Toilette darauf ausrutschen können. Der Zeuge hat diesbezüglich ausgesagt, dass er sich zusammen mit einem Sicherheitsoffizier die Toilettenanlage angeschaut und dort feststellt hat, dass die Schwelle, die auf den Lichtbildern zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 68 - 70 d.A.) silberfarben ist, nass und glitschig war. Dies habe sowohl er als auch der Sicherheitsoffizier festgestellt. Eine unterschiedliche Einschätzung zwischen ihm und dem Sicherheitsoffizier über den Zustand der Schwelle habe es nicht gegeben. Wegen dieser Angaben des Zeugen ist davon auszugehen, dass sich die Toilettenanlage nicht in einem Zustand gefunden hat, der ein gefahrloses Begehen ermöglichte, weshalb die Beklagte, bzw. der von ihr eingesetzte Leistungsträger dafür hätte sorgen müssen, dass diese Gefahr beseitigt wird. Falls es sich um einen dauernden Zustand gehandelt hätte, dass die Roste bzw. Schwellen dauerhaft rutschig sind, hätte die Beklagte für einen Austausch sorgen müssen. Falls es sich um einen temporären Zustand gehandelt haben sollte, hätte die Beklagte auf die Gefahrenstelle hinweisen müssen. Dass in Bezug auf die potentielle Gefährlichkeit der Toilettenanlage Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden waren, trägt die Beklagte jedoch nicht vor. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beeinträchtigte die Reise, da die Klägerin in der Toilettenanlage stürzte und sich eine subcapitale Humerusfraktur links zugezogen hat. Diese Verletzung berechtigte die Klägerin, den Reisevertrag zu kündigen (§ 651 e Abs. 1 BGB), weil die Verletzungsfolgen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reiseleistungen führten. In dem Abbruch der Reise und der Rückkehr nach Deutschland liegt eine konkludente Kündigung des Reisevertrages. Infolge der Kündigung des Reisevertrages kann die Klägerin die Rückzahlung des Reisepreises verlangen (§ 651 e Abs. 3 S.1 BGB). Allerdings bezieht sich der Anspruch der Klägerin nur auf den auf sie entfallenden Reisepreis. Denn ausweislich der Reisebestätigung der Beklagten war sie nicht Buchende der Gesamtreise, sondern ihr Ehemann. Die Buchung einer Reise durch den Ehemann hindert zwar nicht, dass die mitreisende Ehefrau den auf sie entfallenden Reisepreis im eigenen Namen zurückverlangen kann, weil der Vertrag auch zu ihren Gunsten geschlossen wurde. Da sie aber nicht die Buchende der Reise war, steht ihr kein Anspruch auf Rückzahlung des auf ihren Ehemann entfallenden Reisepreis zu. Dass ihr Ehemann ihr seine Ansprüche aus dem Reisevertrag abgetreten hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Nach dem Wortlaut der Klageschrift fordert sie die ihr zustehenden Ansprüche. Dies entspricht auch dem Wortlaut der vorgerichtlichen Schreiben, da sich der vorgerichtlich tätige Rechtsanwalt lediglich für die Klägerin legitimiert hat, um deren rechtliche Interessen wahrzunehmen. Gemäß § 651 e Abs. 3 S. 2 BGB kann die Beklagte jedoch für erbrachte Leistungen eine Entschädigung verlangen. Nach dem Vortrag der Klägerin gestützt auf eine Berechnung der B betrug der Anteil der nicht erbrachten Leistungen pro Person 536,43 €. Hierauf ist der von der Reiseabbruchversicherung gezahlte Betrag zu verrechnen. Es ist anzunehmen, dass sich der Zahlungsbetrag auf beide Reisenden bezieht, weshalb auf die Klägerin die Hälfte des Zahlungsbetrages, mithin 491,43 € entfällt. Da die Klägerin den Zahlungsbetrag auf die Klageforderung verrechnet, ist anzunehmen, dass sich die Zahlung auf den Rückforderungsanspruches wegen des Reisepreises bezieht. Insofern bleibt für die Klägerin eine Differenz von 45,00 €, die sie weiterhin von der Beklagten verlangen kann. Da es sich um einen erheblichen Mangel handelt, steht der Klägerin auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu (§ 651 f Abs. 2 BGB). Auch hier kann die Klägerin nur den auf sie entfallenden Entschädigungsanspruch geltend machen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, gestützt auf die Entscheidung des BGH vom 11.1.2005 (Az. X ZR 118/03, R. 30, zit. nach juris), orientiert sich die Höhe der Entschädigung an dem Reisepreis. Das Gericht erachtet eine Entschädigung in Höhe von 80 % des auf die Klägerin entfallenden Reisepreises für angemessen, weil dieser Betrag der Höhe der Minderung entsprechen würde, wenn die Klägerin den Reisevertrag nicht gekündigt hätte. 80 % des auf die Klägerin entfallenden Reisepreises von 789 € ergibt 631,20 €. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu (§§ 651 f Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB), weil durch die Verkehrssicherungspflichtverletzung sie eine Körperverletzung erlitten hat. Das Gericht bemisst die Höhe des Schmerzensgeldes mit 4.000 €. Bei der Bewertung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass der Bruch des linken Oberarmes 2 operative Eingriffe, einen Krankenhausaufenthalt von 5 Tagen und eine Reha-Maßnahme von rd. 1 Monat erforderte. Zudem musste die Klägerin ein weiteres Reha-Programm durchlaufen. In die Bemessung des Schmerzensgeldes fließt auch ein, dass der Klägerin neben dem Schmerzensgeld ein weiterer immaterieller Schadensersatzanspruch, nämlich die Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB, zusteht, weshalb die entgangenen Urlaubsfreuden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes keine Berücksichtigung finden. Nicht zu berücksichtigen ist ein Mitverschulden der Klägerin. Insbesondere trug sie Schuhe, die ein gefahrloses Betreten einer Toilettenanlage ermöglicht hätte, selbst wenn dort Feuchtigkeit vorhanden gewesen wäre. Unstreitig trug sie Walking-Schuhe. Der Betrag von 4.000 € orientiert sich zudem an vergleichbare Rechtsprechung (vgl. LG Rottweil, Urt. v. 6.9.2010, Az. 1 S 10/10; LG Siegen, Urt. v. 8.3.1995, Az. 3 S 254/94; AG Tettnang, Urt. v. 31.1.2003, Az. 8 C 890/02; AG Northeim, Urt. v. 18.11.1997, Az. 3 C 742/97). Ein Anspruch auf pauschale Erstattung von Unkosten steht der Klägerin nicht zu, da eine pauschale Abrechnung von Unkosten nur in der Abwicklung von Verkehrsunfällen üblich ist. Konkrete Kosten hat die Klägerin nicht dargelegt, zumal sie sich sogleich anwaltlicher Hilfe bedient hat. Auf den Gesamtbetrag von 4.676,20 € kann die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2012, da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug befand. Die Klägerin kann ferner die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen (§ 651 f Abs. 1 BGB). Die Rechtsanwaltskosten sind adäquat-kausale Folge aus der Mangelhaftigkeit der Reise, da sich die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Rechte anwaltlicher Hilfe bedienen durfte. Die Rechtsanwaltskosten sind jedoch nach einem Gegenstandswert von 5.167,63 € zu berechnen, da die Klägerin in Zeitpunkt der Beauftragung nur ein Anspruch in dieser Höhe zustand. Aus diesen Gegenstandwert ergeben sich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 €. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Klägerin kann die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden begehren. Die Beklagte ist der Klägerin infolge der Mangelhaftigkeit der Reise zum Schadensersatz verpflichtet (§ 651 f Abs. 1 BGB). Da noch weitere Schäden aufgrund des Heilungsverlaufs entstehen können, sind diese derzeit noch nicht bezifferbar. Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zu teilen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Soweit die Klägerin die Klage zum Teil zurückgenommen hat, hat sie die Kosten zu tragen (§ 269 Abs. 3 S. 2 BGB). Dies ist im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 711 ZPO. Der Ehemann der Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und die Klägerin eine Kreuzfahrt mit dem Schiff X in der Zeit vom ….10.2012 bis ….11.2012. Die Leistungen der Beklagten umfassten auch den Bustransfer von dem Wohnort der Klägerin zu dem Hafen. Der Reisepreis belief sich auf insgesamt 1.586,00 €. Wegen des Inhalts der Reisebestätigung wird auf Bl. 10 d.A. verwiesen. Am …. Oktober 2012 gegen 13:45 Uhr stürzte die Klägerin beim Betreten der Toilette auf Deck …. Hierbei verletzte sie sich. Wegen den örtlichen Verhältnissen wird auf die Lageskizze wie Bl. 12 der Akten sowie auf die Lichtbilder (Bl. 68-70 der Akten) verwiesen. Durch den Sturz erlitt die Klägerin eine zentrale subkapitale Humerusfraktur des linken Oberarms. Sie wurde zunächst auf die Krankenstation des Schiffes gebracht und dort behandelt. Danach begab sie sich in ein Krankenhaus in O1. Dort wurde nach einer Röntgenaufnahme der Bruch ihres linken Armes diagnostiziert. Auf den Inhalt des „Accident Reports“ (Bl. 19 d.A.) wird verwiesen. Am …. Oktober 2012 flog die Klägerin mit ihrem Ehemann nach Hause zurück. Sie begab sich sodann am ….11.2012 in das Krankenhaus in O2. Am ….11.2012 wurde sie dort operiert. Wegen des ärztlichen Berichts des Krankenhauses wird auf Bl. 17-18 der Akten Bezug genommen. In der Zeit vom 2.1.2013 bis 31.1.2013 befand sich die Klägerin in einer Reha Klinik in O3. Dem Aufenthalt in der Reha Klinik schlossen sich ambulante Reha-Behandlungen an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2012 machte die Klägerin Ansprüche geltend (Bl. 25 - 27 d.A.). Mit ihrer Klage fordert die Klägerin die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 1.072,86 € gemäß einer Berechnung der B (Bl. 23 - 24 d.A.), eine Entschädigung in Höhe von 1.515,00 €, ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € sowie eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 30 €. Ferner macht die Klägerin die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung von Zukunftsschäden geltend. Die Klägerin behauptet, sie sei auf dem in dem Toilettenbereich innen liegenden Edelstahlrost ausgerutscht. Dieser sei nass und glitschig gewesen. Dies habe der Ehemann der Klägerin zusammen mit dem auf dem Schiff tätigen Sicherheitsoffizier nach dem Sturz der Klägerin festgestellt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.635,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Sturz vom ….10.2012 auf der X vor O1 zu bezahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, zu der Tageszeit, zu der die Klägerin gestürzt sei, seien Reinigungsarbeiten in dem Toilettenbereich nicht ausgeführt worden. Der Sicherheitsoffizier auf dem Schiff habe sich die Unfallstelle angesehen und dort nichts von Feuchtigkeit festgestellt. Die Klägerin hat den Klageantrag zu 1. wegen der Zahlung der Reiseabbruchversicherung auf nicht in Anspruch genommene Leistungen sowie Rückreisekosten und Transferkosten in Höhe von 982,86 € zurückgenommen. Das Gericht hat durch Beschluss vom 5.7.2013 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 8.10.2013 (Bl. 87 - 91 d.A.) verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.