Urteil
2-24 O 197/13
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2013:1220.2.24O197.13.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 952,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 952,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zum Teil begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung von 952,00 € verlangen. Ihr steht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Vereitelung der Reise gemäß § 651 f Abs. 2 BGB in dieser Höhe zu. Die Beklagte hat die Reise der Tochter der Klägerin und ihrer 3 Reisebegleiterinnen vereitelt. Die Beklagte war verpflichtet, die Reise der 4 Personen in der Zeit vom ….7.2013 bis ….7.2013 nach Kroatien in das Hotel D zu einem Reisepreis von 476,00 € pro Person durchzuführen. Hierzu wurde sie von dem Amtsgericht O3 durch Urteil vom 27.6.2013 verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Gleichwohl hat die Beklagte die Reise nicht ermöglicht. Dies stellt eine Reisevereitelung dar. Gemäß § 651 f Abs. 2 BGB steht dem Reisenden auch im Falle einer Vereitelung ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer bemisst sich die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB auf die Hälfte des Reisepreises (vgl. zuletzt Urt. v. 1.10.2013, Az. 2-24 O 145/13). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 11.1.2005, Az. X ZR 118/03, R 31, zit. nach juris). Relevanter Maßstab für die Bezifferung der Entschädigung ist dabei grundsätzlich der aufgewendete Reisepreis. Im konkreten Fall ist dies der Reisepreis, den die Klägerin für die Reise nach dem Urteil des Amtsgerichts O3 hätte zahlen müssen. Anknüpfungspunkt für die Bemessung ist nicht der Reisepreis, den die Beklagte nachträglich gefordert hat, den die Klägerin aber nicht bereit war zu zahlen. Wenn Anknüpfungspunkt ist, dass die Entschädigung deshalb geschuldet wird, dass der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie vom Veranstalter geschuldet, dann ist der ursprüngliche Reisepreis maßgebend. Denn das war der Preis, der vereinbart war. Dass andere Reisende für die Reise evtl. mehr zahlen mussten, spielt keine Rolle. Aus einem Kalkulationsirrtum kann die Klägerin keine Rechte herleiten. Die 4 Reiseteilnehmer wollten die Reise zu dem bestätigten Preis durchführen. Ihre Erwartung war, die Reiseleistungen in der Weise wie gebucht zu erhalten. Ebenso wie die Beklagte nicht berechtigt ist, nachträglich den Preis zu erhöhen, kann die Klägerin keine Rechte daraus herleiten, dass die Beklagte zu wenig berechnet hat. Der Gegenwert der Reiseleistungen wird bestimmt durch den vereinbarten Reisepreis. Dieser belief sich auf 476 € p.P. Aus der Entscheidung des BGH vom 11.1.2005 (a.a.O.) kann eine hiervon abweichende Auffassung nicht entnommen werden. Nach der Auffassung des BGH rechtfertige sich die Berücksichtigung des Reisepreises durch die Erwägung, dass der Reisepreis zeigt, wie viel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Kunden wert gewesen sei (a.a.O, R. 29, zit. nach juris). Bezugspunkt für die Entschädigung wegen Vereitelung sei der Umstand, dass der Kunde den von ihm geplanten Nutzen seiner Urlaubszeit, nämlich den Erfolg der von ihm beim Reiseveranstalter gebuchten Reise, nicht erreichen kann. Orientiert sich die Bemessung der Entschädigung an der konkreten gebuchten Reise, ist auch der hierfür vereinbarte Reisepreis für die Bemessung zugrunde zu legen, nicht ein nach objektiven Kriterien zu bemessender. Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, die Entschädigung bei einer Vereitelung der Reise nach dem vollen Reisepreis zu bemessen. Auch wenn bei einer erheblichen Beeinträchtigung einer durchgeführten Reise der Entschädigungsbetrag den Reisepreis erreichen kann, weil die Reiseleistungen des Reiseveranstalters überhaupt keinen Nutzen für den Reisenden mehr hat, liegt der Unterschied zu einer Vereitelung darin, dass der von erheblichen Mängeln betroffene Reisende seine Urlaubszeit nicht in anderer Weise verbringen kann als durch einen Aufenthalt am Urlaubsort. Der von einer Vereitelung betroffene Reisende ist aber in der Gestaltung der Zeit, in der der Urlaub stattgefunden hätte, frei. Er kann seine Urlaubszeit in anderer Weise verbringen; er kann auch die Urlaubszeit verlegen. Zwar ist ein Resterholungswert eines zu Hause verbrachten Urlaubs kein Grund für einen Abzug von der Entschädigung (BGH a.a.O. R. 33). Allerdings ist bei der Bemessung der Entschädigung der Grad der Beeinträchtigung für den Reisenden zu berücksichtigen. Diese kann bei einer durchgeführten Urlaubsreise ohne Erholungswert höher zu bemessen sein als bei einer Vereitelung, bei der der Urlaub nicht angetreten wird. Auch der BGH sieht keine Notwendigkeit, die Entschädigung bei einer Reisevereitelung an dem vollen Reisepreis zu orientieren. Ausgehend von einem Reisepreis von 476 € pro Person beträgt der Entschädigungsbetrag 238 €. Bei 4 Personen ergibt dies einen Betrag von 952,00 €. Die Klägerin ist für die Geltendmachung der Entschädigung für alle 4 Reisenden aktivlegitimiert. Die Eltern der mitreisenden Schulfreundinnen der Tochter der Klägerin haben die Ansprüche ihrer jeweiligen Tochter an die Klägerin abgetreten. Die vorgelegten Abtretungserklärungen reichen zum Nachweis aus, da die Beklagte keine weiteren Einwände hiergegen erhebt. Auch die Tochter der Klägerin hat ihren Anspruch an die Klägerin durch schriftliche Erklärung abgetreten. Auch wenn die Tochter im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht volljährig war, hat sie nach Eintritt ihrer Volljährigkeit die Abtretung genehmigt (§ 108 Abs. 3 BGB). Diese Genehmigungserklärung hat die Beklagte nicht mehr bestritten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Zinsanspruch besteht nach Ablauf der im Schreiben vom 11.7.2013 gesetzten Frist. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin nicht zu. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass sie in Bezug auf die Forderung einer Entschädigung einen Auftrag für eine vorgerichtliche Tätigkeit erteilt hat. Den Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Forderung auf Durchführung der Reise hat das Amtsgericht O3 rechtkräftig abgewiesen. Das Schreiben, mit dem der Prozessbevollmächtigte zur Durchführung der Reise aufgefordert hat, diente der Vollstreckung des amtsgerichtlichen Urteils. Aus dem weiteren Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 11.7.2013, mit dem nunmehr eine Entschädigung verlangt wird, folgt jedoch, dass die Klägerin diesbezüglich bereits Klageauftrag erteilt hat. Denn die Prozessbevollmächtigten kündigen an, nach dem Fristablauf zu klagen. Das letzte vorgerichtliche Mahnschreiben gehört aber bereits zu dem Klageauftrag, weil es dazu dient, die Klage vorzubereiten (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG). Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis zu teilen, in dem die Parteien jeweils obsiegt haben (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für ihre damals 17 jährige Tochter und drei gleichaltrigen Freundinnen eine Reise nach Kroatien in das Hotel D in der Zeit vom ….7.2013 bis ….7.2013. In der von der Beklagten übersandten Reisebestätigung sowohl vom 5.2.2013 als auch vom 8.2.2013 betrug der Reisepreis für jede Reisende 476,00 €. In der Reisebestätigung vom 8.2.2013 berechnete die Beklagte zudem für eine Reisekostenrücktrittsversicherung 29 bzw. 38 €. Wegen des Inhalts der Reisebestätigung wird auf Bl. 54 - 55 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 26.2.2013 teilte die Beklagte mit, dass der Reisepreis falsch berechnet worden sei. Der Reisepreis betrage vielmehr 5.275,00 €. Die Klägerin verklagte daraufhin die Beklagte auf Durchführung der Reise zu dem ursprünglich bestätigten Reisepreis. Wegen des Inhalts der Klageschrift wird auf Bl. 6 - 14 d.A. verwiesen. Das Amtsgericht O3 gab durch Urteil vom 27.6.2013 der Klage im Wesentlichen statt. Wegen des Inhalts des Urteils wird auf Bl. 15 - 20 d.A. verwiesen. Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein, nahm diese aber in der Folgezeit zurück. Die Reise der 4 Reiseteilnehmerinnen fand gleichwohl nicht statt. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin aus abgetretenem Recht die Zahlung von 5.588 € wegen Reisevereitelung. In seinem Schreiben vom 11.7.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Zahlung bis 19.7.2013 (Bl. 28 - 29 d.A.). Die Klägerin behauptet, sowohl ihre Tochter als auch die 3 mitreisenden Freundinnen der Tochter hätten ihr deren Ansprüche abgetreten. Wegen der Abtretungen der Eltern der Freundinnen wird auf Bl. 30 - 32 d.A. verwiesen, wegen der Abtretung der Tochter der Klägerin wird auf Bl. 45 d.A. verwiesen. Die Klägerin behauptet ferner, ihre zwischenzeitlich volljährige Tochter habe die Abtretung an die Klägerin zwischenzeitlich bestätigt. Zur Berechnung der Entschädigung sei der von der Beklagten zuletzt geforderte Reisepreis zugrunde zu legen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz wegen Vereitelung der Reise gem. Reiseauftrags-Nr. … der Beklagten in Höhe von 5.588,00 € zu zahlen nebst einem Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.7.2013. 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gemäß Kostenrechnung vom 15.8.2013 in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Höhe der Entschädigung belaufe sich allenfalls auf die Hälfte des Reisepreises, den die Klägerin für diese Reise zu zahlen bereit gewesen wäre. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.