Beschluss
2-24 S 53/17
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2017:1026.2.24S53.17.00
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Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1. Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Rates vom 11.2.2004 dahin auszulegen, dass die vorübergehende Schließung eines Flughafens infolge eines Unfalles eines Flugzeuges bei der Landung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt?
2. Falls die 1. Frage zu bejahen ist:
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Rates vom 11.2.2004 dahin auszulegen, dass die vorübergehende Schließung eines Flughafens auch dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn das verunfallte Flugzeug zur Flotte des Luftfahrtunternehmens gehörte, welches sich hinsichtlich eines infolge der Schließung des Flughafens verzögerten Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft?
3. Falls die 2. Frage zu bejahen ist:
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Rates vom 11.2.2004 dahin auszulegen, dass auch für den Fall, dass das verunfallte Flugzeug zur Flotte des Luftfahrtunternehmens gehörte, welches sich hinsichtlich eines infolge der Schließung des Flughafens verzögerten Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft, die Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden auf diesen außergewöhnlichen Umstand „zurückgeht“?
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Rates vom 11.2.2004 dahin auszulegen, dass die vorübergehende Schließung eines Flughafens infolge eines Unfalles eines Flugzeuges bei der Landung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt? 2. Falls die 1. Frage zu bejahen ist: Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Rates vom 11.2.2004 dahin auszulegen, dass die vorübergehende Schließung eines Flughafens auch dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn das verunfallte Flugzeug zur Flotte des Luftfahrtunternehmens gehörte, welches sich hinsichtlich eines infolge der Schließung des Flughafens verzögerten Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft? 3. Falls die 2. Frage zu bejahen ist: Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Rates vom 11.2.2004 dahin auszulegen, dass auch für den Fall, dass das verunfallte Flugzeug zur Flotte des Luftfahrtunternehmens gehörte, welches sich hinsichtlich eines infolge der Schließung des Flughafens verzögerten Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft, die Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden auf diesen außergewöhnlichen Umstand „zurückgeht“? Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO). Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Frankfurt am Main nach Dubai. Der Flug (……….) sollte planmäßig am 3.8.2016 um 11:00 Uhr in Frankfurt abfliegen und am selben Tag um 19:15 Uhr in Dubai landen. Tatsächlich erfolgte der Abflug erst am 3.8.2016 um 16:28 Uhr und die Landung in Dubai am 4.8.2016 und 00:42 Uhr, d.h. mit einer Ankunftsverzögerung von mehr als 8 Stunden. Ursache der Ankunftsverzögerung war eine vollständige Sperrung der Flughafens in Dubai in der Zeit von 14:00 – 18:00 Uhr Ortszeit. Die Sperrung beruhte darauf, dass es bei einem zur Flotte der Beklagten gehörigen Flugzeugs bei der Landung zu einem Unfall kam. Daraufhin erhielt der streitgegenständliche Flug in Frankfurt erst nach Wiedereröffnung des Flughafens in Dubai eine gegenüber der ursprünglichen Flugplanung verspätete Starterlaubnis. Die Kläger haben vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Frankfurt am Main Klage auf Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach Art. 7 der FluggastrechteVO erhoben. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben und den Klägern Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 1200 € zugesprochen. Insbesondere seien die Ausgleichszahlungen nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO ausgeschlossen. Nach Auffassung des Amtsgerichts käme es für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO auf die Ursache der Sperrung des Flughafens an. Zwar stelle die Sperrung eines Flughafens einen außergewöhnlichen Umstand dar. Allerdings sei ein Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Ausgleichszahlung nur dann befreit, wenn die Flughafensperrung kausale Folge eines außergewöhnlichen Umstandes sei. Dies sei dann nicht der Fall, wenn die Flughafensperrung auf einem Unfall eines Flugzeugs des in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmens beruhe, da eine sichere Landung in die betriebliche Sphäre eines Luftfahrtunternehmens falle, und damit letztlich die Flughafensperrung beherrschbar gewesen sei. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Sie ist der Auffassung, es sei ausschließlich auf die Sperrung des Flughafens abzustellen. Dieses sei ihrer Auffassung nach ein untypisches Ereignis, und damit ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO. Die Kläger haben jeweils gegen die Beklagte Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO. Die Art. 5, 6 und 7 der FluggastrechteVO sind dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können. Sie können ebenfalls den in Art. 7 der FluggastrechteVO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07). Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Unstreitig erreichte der streitgegenständliche Flug von Frankfurt am Main den Zielflughafen in Dubai mit einer Verspätung von mehr als 8 Stunden. Der Erfolg der Berufung hängt entscheidend davon ab, ob vorliegend die Ankunftsverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist dann nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der FluggastrechteVO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. eine solche große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist ein Umstand dann „außergewöhnlich“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO, wenn er zum einen nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist, und darüber hinaus aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen war (vgl. zuletzt EuGH, Urt. 17.9.2015, Az. C-257/14). Auf den Punkt gebracht liegt damit ein außergewöhnlicher Umstand nur dann vor, wenn es sich um ein Risiko handelt, welches nicht in die beherrschbare betriebliche Sphäre eines Luftfahrtunternehmens fällt. Damit stellt sich zunächst die Frage, ob allgemein die Schließung eines Flughafens Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist. Man könnte der Auffassung sein, dass das Luftverkehrsunternehmen Vorsorge dafür treffen muss, dass sämtliche für die planmäßige Durchführung eines Fluges erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wozu auch die Vorhaltung eines uneingeschränkt nutzbaren Flughafens gehört. Dies könnte aus dem Beschluss des EuGH vom 14.11.2014 (Az. C-394/14, „Siewert“) gefolgert werden. Dort hatte der EuGH entschieden, dass die Beschädigung eines Flugzeugs durch eine Kollision mit einem Treppenfahrzeug oder einer Gangway auf einem Flughafen keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, da der Einsatz eines solchen Treppenfahrzeugs Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei. Auch die normalen Flughafendienstleistungen gehörten zur normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang auch, durch wen der unmittelbare Schadensverursacher beauftragt wurde, d.h. ob er unmittelbar mit dem Luftfahrtunternehmen oder nur mit dem Flughafenbetreiber in vertraglichen Beziehungen stand (EuGH, Beschluss 14.11.2014, Az. C-394/14, „Siewert“). Daraus könnte gefolgert werden, dass auch die Bereithaltung eines funktionsfähigen Flughafens zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gehört. Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, d.h. falls die Schließung eines Flughafens abstrakt betrachtet ein außergewöhnlicher Umstand ist, kommt es des Weiteren für die Entscheidung über die Berufung darauf an, ob die Schließung eines Flughafens auch dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn das verunfallte Flugzeug zur Flotte des Luftfahrtunternehmens gehörte, welches sich hinsichtlich eines infolge der Schließung des Flughafens verzögerten Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft. Nach der Definition des EuGH ist ein Umstand nur dann „außergewöhnlich“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO, wenn er zum einen nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist, und darüber hinaus aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen war (vgl. zuletzt EuGH, Urt. 17.9.2015, Az. C-257/14). Es stellt sich die Frage, wie die 2. Voraussetzung, die Beherrschbarkeit der Ursache eines außergewöhnlichen Umstandes, zu verstehen ist. Man könnte vertreten, dass es bereits für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes darauf ankommt, wodurch dieser Umstand hervorgerufen wurde. Man könnte argumentieren, dass ein Umstand, der für sich alleine betrachtet untypisch, und damit außergewöhnlich ist, ausnahmsweise dann keinen außergewöhnlichen Umstandes i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO darstellt, wenn er auf einer vermeidbaren Ursache beruhte. Die Beherrschbarkeit der Ursache könnte immer dann zu bejahen sein, wenn der außergewöhnliche Umstand (vorliegend die Schließung des Flughafens) seinerseits auf einen Umstand zurückzuführen ist, der für das betroffene Luftfahrtunternehmen keinen außergewöhnlicher Umstand darstellt (vorliegend der Unfall einer eigenen Maschine). Dass ein Unfall bei der Landung für das betreffende Luftfahrtunternehmen kein außergewöhnlicher Umstand ist, weil die sichere Landung zu der beherrschbaren, betrieblichen Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmen gehört, ist für die Kammer unstrittig. Auch der EuGH scheint hinsichtlich der Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, nicht auf das letzte Glied der Ursachenkette abzustellen, sondern darauf, ob es sich bei dem ersten Ursachenbeitrag um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. So muss nach der Rechtsprechung des EuGH – für den umgekehrten Fall - geprüft werden, ob ein Umstand, der für sich alleine betrachtet kein außergewöhnlicher Umstand ist, möglicherweise auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, und damit das Luftfahrtunternehmen doch entlastet. So muss etwa im Falle von technischen Defekten (welche grundsätzlich dem Betrieb des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen sind, und damit keine außergewöhnlichen Umstände darstellen) geprüft werden, ob diese„auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind“. In diesem Fall wäre das Luftfahrtunternehmen trotz des Vorliegens eines technischen Defektes dennoch exkulpiert (EuGH, Urteil 22.12.2008, Az. C-549/07; NJW 09, 347). Auch der BGH prüft zu Beantwortung der Frage, ob die versagte bzw. verspätet erteilte Landeerlaubnis einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, ob dies im konkreten Fall in den „Einflussbereich“ des Luftfahrtunternehmens fiel, d.h. ob das in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen die versagte bzw. verspätet erteilte Landeerlaubnis „verursacht“ hatte (BGH, Urteil 13.11.2013, Az. X ZR 115/12, NJW 14, 859). Dem gegenüber führt der BGH in einem Urteil vom 21.8.2012 (Az. X ZR 138/11, NJW 13, 374) aus: „Beide Erwägungsgründe (Nr. 14 und 15 der FluggastrechteVO) zeigen, dass für die Qualifikation der Umstände als außergewöhnlich weder ihre - möglicherweise vielfältigen - Ursachen noch ihre Herkunft aus dem Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens oder eines Dritten oder ihre generelle Unbeeinflussbarkeit entscheidend sind, sondern vielmehr der Umstand, dass sie sich von denjenigen Ereignissen unterscheiden, mit denen typischerweise bei der Durchführung eines einzelnen Fluges gerechnet werden muss“. (BGH, Urteil vom 21.8.2012, Az. X ZR 138/11, NJW 13, 374, Rn. 14). Folgt man letzterer Ansicht, und stellte man ausschließlich auf den Umstand ab, der unmittelbar zur Verzögerung des streitgegenständlichen Fluges führte (vorliegend die Schließung des Flughafens in Dubai), ohne dabei deren Ursache zu berücksichtigen, spricht vieles dafür, dass vorliegend von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen ist, da mit der Schließung eines Flughafens typischerweise nicht gerechnet werden muss. Für den Fall, dass diese 2. Frage zu bejahen ist, d.h. ein außergewöhnlicher Umstand auch dann gegeben ist, wenn die Schließung des Flughafens, die unmittelbar zur Ankunftsverzögerung des streitgegenständlichen Fluges geführt hat, durch den Unfall eines eigenen Fluggerätes des in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmens beruhte, stellt sich schließlich die Frage, ob in diesem Fall die Ankunftsverspätung auf diesen außergewöhnlichen Umstand „zurückgeht“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO. Nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO ist das ausführende Luftfahrtunternehmen dann nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn die Annullierung bzw. Ankunftsverspätung auf außergewöhnliche Umstände „zurückgeht“. Daraus ist zu entnehmen, dass die Annullierung bzw. große Ankunftsverspätung kausal auf einem außergewöhnlichen Umstande beruhen muss. Wie diese Kausalität ausgestaltet ist, ergibt sich jedoch aus der FluggastrechtVO nicht. Es ist möglich, dass die Annullierung bzw. große Ankunftsverspätung bereits dann auf einem außergewöhnlichen Umstand kausal beruht, d.h. auf diesen „zurückgeht“, wenn dieser Umstand nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass die Annullierung bzw. große Ankunftsverspätung entfiele (sog. condicio sine qua non Formel). Für diesen Fall würde die vorliegende Ankunftsverspätung auf der Schließung des Flughafens in Dubai kausal beruhen, d.h. auf diese „zurückgehen“, weil ohne die Flughafenschließung der Flug aller Voraussicht nach planmäßig in Dubai gelandet wäre. Man könnte jedoch aus dem Wortlaut, wonach die Annullierung bzw. Ankunftsverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand „zurückgehen“ muss, auch schließen, dass die erforderliche Kausalität nur dann gegeben ist, wenn die primäre, 1. Ursache, die die Kausalkette in Gang gesetzt hat, ebenfalls ein außergewöhnlicher Umstand war. In diesem Fall würde ein Vorkommnis dann nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgehen, wenn der 1. Ursachenbeitrag, selbst wenn dieser später zu einem für sich betrachtet untypischen, und damit außergewöhnlichen Umstand geführt hat, seinerseits kein außergewöhnlicher Umstand war. Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass die streitgegenständliche Ankunftsverspätung zwar auf einem für sich betrachtet außergewöhnlichen Umstand (der Schließung des Flughafens in Dubai) beruhte, die Verspätung aber dennoch nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand „zurückgeht“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO, weil die Ursache für die Schließung des Flughafens, nämlich der Unfall eines Fluggerätes des beklagten Luftverkehrsunternehmens, für dieses keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, weil der Unfall eines Fluggerätes während der Landung für ein Luftfahrtunternehmen beherrschbar ist, und damit in dessen Risikosphäre fällt.