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Urteil

2-24 S 271/17, 32 C 3620/16 (22)

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0524.2.24S271.17.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 22.9.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 32 C 3620/16 (22) – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 22.9.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 32 C 3620/16 (22) – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger zu 1. buchte bei der Beklagten für sich und die Klägerin zu 2. eine Reise in der Zeit von 17.7.2016 bis 7.8.2016. Die von der Beklagten geschuldeten Reiseleistungen umfassten die Flüge von Frankfurt am Main nach Las Vegas und zurück sowie verschiedene Hotelaufenthalte. Wegen des Inhalts der Reisebestätigung der Beklagten wird auf Bl. 55 – 56 d.A. verwiesen. Als die Kläger am 17.7.2016 am Abflughafen erschienen, wurde ihnen von der Fluggesellschaft die Beförderung verweigert. Die Kläger übernachteten in Frankfurt am Main und flogen am folgenden Tag über Vancouver nach Las Vegas. Dort trafen sie mit einer Verzögerung von 30 ½ Stunden ein. Wegen der Beförderungsverweigerung erhielten die Kläger von der Fluggesellschaft eine Ausgleichsleistung in Höhe von 600 € pro Person. Mit ihrer Klage begehren die Kläger von der Beklagten die Erstattung von Mietwagenkosten für 2 Tage (115,60 €), die Erstattung der Hotelkosten für die ersten beiden Tage (229,00 €), die Erstattung der Kosten für eine anderweitigen Übernachtung am 18.7.2016 (65,22 €) sowie eine Kostenpauschale von 20 €. Zudem verlangen sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte erklärte die Anrechnung der von der Fluggesellschaft gezahlten Ausgleichsleistung. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 429,82 € und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,82 € gerichtete Klage abgewiesen. Zwar könnten die Kläger von der Beklagten wegen der Verzögerung der Anreise Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 BGB verlangen. Allerdings müssten sich die Kläger die von der Fluggesellschaft gezahlte Ausgleichsleistung anrechnen lassen. Gegen die Abweisung der Klage legen die Kläger Berufung ein. Die Kläger sind der Auffassung, eine Anrechnung der Ausgleichsleistung komme nicht in Betracht. Die Kläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.9.2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. einen Betrag von 429,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.9.2016 zu zahlen. 2. die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt. die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Kläger ist in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Selbst wenn den Klägern durch die Beförderungsverweigerung ein Schadensersatzanspruch zusteht, ist dieser durch die gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 erklärte Anrechnung der von der Fluggesellschaft gezahlte Ausgleichsleistung erloschen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 VO gilt die Verordnung unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruches des Fluggastes, weshalb die Geltendmachung wegen der Beförderungsverweigerung entstandener weitergehender Schäden grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Allerdings kann gemäß Art 12 Abs. 1 S. 2 VO die bereits gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Die Voraussetzungen einer solchen Anrechnung liegen vor. Die Beklagte hat sich auf die Anrechnung berufen. Die geltend gemachten Schäden sind unmittelbare Folge aus der Beförderungsverweigerung durch die Fluggesellschaft. Infolge der Beförderungsverweigerung konnten Reiseleistungen der Beklagten vor Ort und ein gesondert angemieteter Mietwagen nicht in Anspruch genommen werden. Bei diesen Schäden handelt es sich auch nicht um die Kompensation von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen i.s.d. Art. 8 und 9 VO. Eine anderweitige Beförderung ist den Klägern kostenfrei angeboten worden. Die Kosten für die Übernachtung in Frankfurt am Main bis zum Flug am nächsten Tag haben die Kläger nicht bezahlen müssen. Die Kläger verlangen auch keine gesonderten Verpflegungskosten. Dass sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Reiseveranstalter richtet, während die Ausgleichsleistung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen erbracht wurde, hindert die Anrechnung nicht. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 30.9.2014 (Az. X ZR 126/13, NJW 2015, 553) das Recht zur Anrechnung auch dem Reiseveranstalter zugebilligt, zu dessen Leistungspflichten auch die Flugbeförderung gehörte. Der Anrechnung steht auch nicht entgegen, dass mit der Ausgleichsleistung die Unannehmlichkeiten eines Zeitverlustes infolge der verzögerten Beförderung ausgeglichen werden sollen, während der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz für die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen gerichtet ist. Die Ausgleichsleistung ist als pauschalierter Ersatz entstandener materieller und immaterieller Schäden zu verstehen. Es handelt sich bei den in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, und damit auch bei der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung, um standardisierte Maßnahmen, durch die sofort - ohne die Mühen gerichtlicher Geltendmachung - der Schaden wieder gutgemacht werden soll, den die Annullierung oder die erhebliche Verspätung zur Folge hat (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, C-83/10, Rn. 39; Urteil vom 10. Januar 2006, C-344/04, NJW 2006, 351 Rn. 45, 82; Urt. v. 23.10.2012, C-581/10, Rn. 46). Daher dient die Ausgleichszahlung auch dazu, es dem Fluggast zu ermöglichen, Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwendig deren Höhe darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 30. Juli 2013 – X ZR 113/12 –, Rn. 37, juris). Dass durch die pauschale Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 VO nur immaterielle Schäden in Form von Unannehmlichkeiten infolge des Zeitverlusts kompensiert werden sollen, ist hingegen nicht anzunehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger nach Kopfteilen zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil dem BGH die Gelegenheit gegeben werden soll zu überprüfen, ob die in dem Vorlagebeschluss vom 30.7.2013 unter Ziffer 4. gestellte Frage noch klärungsbedürftig ist. Zudem wird durch die Revisionszulassung eine etwaige eigene Vorlageverpflichtung der Kammer gemäß Art. 267 AEUV vermieden. Der Ausspruch gemäß § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO erfolgt deklaratorisch, weil das Urteil des Amtsgerichts ohnehin für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt wurde.