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Urteil

2-24 S 200/18, 29 C 2833/17 (44)

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0108.2.24S200.18.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.7.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 29 C 2833/17 (44) – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.7.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 29 C 2833/17 (44) – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO). II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen an die Kläger verurteilt. Die Kläger können von der Beklagten wegen der verspäteten Beförderung auf dem Flug der Beklagten am 12.9.2017 von Funchal nach Frankfurt am Main (Flug ………) eine Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 400,00 € verlangen. Wie der EuGH in der Rechtssache C-402/07 (Urteil vom 19. November 2009, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/Condor) auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und die Große Kammer des EuGH mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (C581/10 - Nelson/Lufthansa) bestätigt hat, können nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der VO (EG) 261/2004 (im Folgenden Verordnung genannt) vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, weil sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftverkehrsunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Zudem hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.2.2013 (Az. C-11/11- Folkerts/Air France) entschieden, dass es für einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5, 7 der Verordnung nicht auf eine Abflugverspätung ankommt (Rn. 33). Vielmehr ist allein maßgebend, ob der Fluggast den Zielort mit einer Verzögerung von mehr als 3 Stunden erreicht. Diese Voraussetzungen liegen nach dem von den Parteien mitgeteilten und insoweit unstreitigen Sachverhalt vor. Der Flug verzögerte sich um insgesamt mehr als 27 Stunden. Auf einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. § 5 Abs. 3 Verordnung kann sich die Beklagte im Ergebnis nicht berufen. Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Betrieb des Luftverkehrsunternehmens gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Dementsprechend führen außergewöhnliche Ereignisse nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Folgen für die planmäßige Durchführung des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von diesem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, C-549/07, NJW 2009, 347 Rn. 22 = RRa 2009, 35 - Wallentin-Hermann/Alitalia; BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 11; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, juris; BGH, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 115/12 –, Rn. 13, juris). Ein solcher außergewöhnlicher Umstand kann zwar in dem von der Beklagten behaupteten Vogelschlag, der das Fluggerät auf einem Vorflug betroffen hat, liegen (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Mai 2017 – C-315/15 –, juris). Allerdings kann sich die Beklagte auf diesen Haftungsausschluss nicht berufen, weil sie nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verzögerung ergriffen hat (Art. 5 Abs. 3 Verordnung). Grundsätzlich muss das Luftverkehrsunternehmen alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch Umstände - wie den im Streitfall zu beurteilenden Vogelschlag - genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen. Allerdings machen die Vielzahl denkbarer außergewöhnlicher Umstände sowie die Unübersehbarkeit des Ausmaßes und der Dauer der hierdurch verursachten Beeinträchtigungen es unmöglich, von den Luftverkehrsunternehmen zu verlangen, für jede denkbare Störung des Luftverkehrs in einer Weise gerüstet zu sein, die es erlaubt, durch den Einsatz zusätzlicher Flugzeuge und gegebenenfalls auch zusätzlichen Personals dafür zu sorgen, dass Annullierungen und diesen in den Folgen gleichkommende große Verspätungen stets vermieden werden können. Denn dies erforderte einen unwirtschaftlichen Aufwand, der von den Luftverkehrsunternehmen zu Lasten der Verbraucher über die Beförderungspreise gedeckt werden müsste und im Übrigen Art. 5 Abs. 3 Verordnung im Wesentlichen seines Anwendungsbereichs beraubte. Wenn die Fluggastrechteverordnung nach Erwägungsgrund 1 ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen soll und Erwägungsgrund 12 das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten anspricht, die durch eine Annullierung - und eine ihr in den Folgen gleichkommende Ankunftsverspätung - entstehen und gegebenenfalls durch eine Ausgleichszahlung verringert werden sollen, will der Verordnungsgeber lediglich sicherstellen, dass die Luftverkehrsunternehmen auch unter außergewöhnlichen Umständen alle ihnen in dieser Situation zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Fluggästen möglichst uneingeschränkt nachzukommen und Annullierungen oder große Verspätungen zu vermeiden. Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 - Eglītis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 30; BGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Az. X ZR 121/13, R. 19 f, zit. nach juris). Bei einem Vogelschlag auf dem unmittelbaren Vorflug kann das Luftfahrtunternehmen zunächst eine Reparatur des Fluggeräts veranlassen. Es hat aber auch dabei für eine zügige Reparatur zu sorgen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit eine solche Reparatur zeitnahe stattfindet. Der EuGH geht dabei von einer flexiblen, vom Einzelfall abhängigen Bedeutung des Begriffs „zumutbare Maßnahme“ aus, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH, Urteil vom 04. Mai 2017 – C-315/15 –, Rn. 30, juris). Dabei sind die der Situation angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzt, um nach Möglichkeit die Annullierung oder große Verspätung seiner Flüge zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 04. Mai 2017 – C-315/15 –, Rn. 34, juris). Beruht die Verzögerung nicht nur auf einem außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung, sondern auf weiteren Umständen, die nicht in diese Kategorie fallen, ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob das Luftfahrtunternehmen für den Teil der Verspätung, den es auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückführt, den Nachweis erbracht hat, dass dieser Teil der Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhte, der selbst bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermieden werden können und gegen dessen Folgen dieses Unternehmen alle zumutbaren Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat. Ist dies der Fall, hat das nationale Gericht von der gesamten Verspätungszeit bei Ankunft des Fluges die Verspätung abzuziehen, die auf diesem außergewöhnlichen Umstand beruht (EuGH, Urteil vom 04. Mai 2017 – C-315/15 –, Rn. 50, juris). Im vorliegenden Fall beruhte die Verspätung des Fluges nicht nur auf der notwendigen Reparatur des Fluggeräts, sondern auch auf weiteren Umständen, die nicht auf die Reparatur als solches zurückzuführen sind. Nach dem Vortrag der Beklagten begann die Reparatur um 8.00 Uhr des 13.9.2017 und war um 11.45 Uhr beendet. Die Reparaturdauer umfasste damit einen Zeitraum von 3 Stunden 45 Minuten. Diese Reparaturdauer erklärt aber nicht, warum eine Verzögerung von insgesamt 27 Stunden und 35 Minuten eingetreten ist. Nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14.6.2018 will die Beklagte in einer E-Mail vom 12.9.2017 um 19.36 Uhr erfahren haben, dass die Reparatur erst am Morgen des nächsten Tages stattfinden könne, weil erst am nächsten Morgen zwei Techniker zur Verfügung stünden. Zu diesem Zeitpunkt stand die Reparaturbedürftigkeit des Fluggerätes bereits 11 Stunden fest, ohne dass mit ihr begonnen wurde. Nach den Angaben der Beklagten landete das Fluggerät in Funchal um 8.14 Uhr Ortszeit (7.14 UTC). Zu diesem Zeitpunkt stand die Reparaturbedürftigkeit fest, denn der Schaden ereignete sich nach dem Vortrag der Beklagten beim Landeanflug auf Funchal. Da es nach dem geänderten Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14.6.2018 nicht notwendig war, einen gesonderten Techniker einfliegen zu lassen, sondern die Reparatur vielmehr durch die vorhandenen Technikern des ortsansässigen Unternehmens Las Louro Aircraft and Services möglich war, bleibt auch nach dem Vortrag der Beklagten offen, warum die Reparatur nicht noch am Vormittag des 12.9.2017 hätte begonnen werden können und sich die Vertagung der Reparatur auf den Folgetag erst um 19.36 Uhr herausstellte. Dies lässt darauf schließen, dass sich die Beklagte während des Verlaufes des 12.9.2017 um die Reparatur nicht weiter gekümmert und diese nicht sichergestellt hat. Hätte sich am Morgen des 12.9.2017 herausgestellt, dass eine Reparatur erst am Morgen des Folgetages möglich war oder diese von dem Unternehmen erst so geplant wurde, hätten sich weitere Maßnahmen angeboten, um eine frühere Reparatur sicherzustellen, die aber von der Beklagten nicht ergriffen wurden. Darauf, dass der Vortrag der Beklagten nicht ausreicht, um zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer Verspätung darzulegen, hat das Amtsgericht in seinem Urteil hingewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass es vor Ort Techniker gegeben habe, die zur Reparatur in der Lage waren. Es hat es in die Verantwortung der Beklagten gelegt, wenn diese mit der Reparatur nicht schnellstmöglich beginnen. Insofern habe es nicht genügt, die Reparatur nicht nur in Auftrag zu geben, sondern auch darauf hinzuwirken, dass sie tatsächlich durchgeführt werde. Das Amtsgericht hat auch darauf abgestellt, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, warum die Reparatur nicht bereits am 12.9.2017 morgens begonnen worden sei. Auf dieser Grundlage hatte die Beklagte Veranlassung, im Rahmen ihrer Berufungsbegründung die aufgetretene Verzögerung weiter zu erläutern und sich nicht nur darauf zurückzuziehen, dass am Abend des 12.9.2017 keine zwei Techniker mehr zur Verfügung standen. Dabei ist der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie keine eigenen Techniker vor Ort unterhält. Dies war aber auch nicht notwendig, denn offenbar gab es am Flughafen in Funchal hinreichend qualifizierte Techniker. Es bleibt aber offen, warum diese nicht bereits am Morgen des 12.9.2017 mit der Reparatur beginnen konnten. Eines weiteren Schriftsatznachlasses für die Beklagte bedurfte es nicht. Denn sie hatte bereits aufgrund der Begründung des amtsgerichtlichen Urteils hinreichenden Anlass, ihren Vortrag in der Berufungsbegründung zu ergänzen. Der ungeklärte Zeitraum von rd. 11 Stunden berechtigt die Kläger auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung vom 4.5.2017 eine Ausgleichsleistung wegen Flugverzögerung zu verlangen. Gegen die Höhe des Anspruchs und des Zinsanspruches erhebt die Beklagte keine Einwendungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 21. Juni 2018 nicht erreicht wird. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH. Der Ausspruch gemäß § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO erfolgt deklaratorisch, weil das Urteil des Amtsgerichts ohnehin für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt wurde.