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Urteil

2-24 S 32/18, 32 C 1154/17 (18)

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0227.2.24S32.18.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2017 (Az. 32 C 1154/17 (18)) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.251,04 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € freizustellen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2017 (Az. 32 C 1154/17 (18)) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.251,04 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € freizustellen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO. II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in voller Höhe, d.h. über 880 € abzüglich der vorgerichtlich gezahlten 176 €. Obgleich vorliegend nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen Gegenstand des streitgegenständlichen Vertrages war, sondern lediglich eine Hotelunterkunft, ist vorliegend das Reisevertragsrecht (in der bis zum 1.7.2018 geltenden Fassung, da der Vertragsschluss vor dem 30.6.2018 erfolgte, EGBGB 229, § 42) analog anwendbar. Eine analoge Anwendung ist dann angezeigt, wenn ein Reiseveranstalter eine einzelne Reiseleistung, etwa eine Unterkunft, in eigener Verantwortung anbietet, und nicht etwa einen Mietvertrag oder Beherbergungsvertrag vermittelt, indem er - vergleichbar mit dem Angebot einer Pauschalreise - seinen Namen als Reiseveranstalter herausstellt und die Buchung anhand eines Reiseprospektes vorgenommen wird, vermittelt durch ein Reisebüro (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 5, Rn. 48 ff. m.w.N.). Vorliegend sind diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des Reiserechts gegeben. Der Kläger buchte aufgrund einer Buchungsmaske eines Online-Reisevermittlers ein Hotel. Weder in der Buchungsmaske noch in den Reisebestätigungen wurde auf die Vermittlung eines Miet- bzw. Beherbergungsvertrages hingewiesen bzw. ein etwaiger Vermieter benannt. Vielmehr wurde die Beklagte als „Reiseveranstalter“, der Vertrag als „Reisevertrag“ bezeichnet, sowie auf Normen des Reiserechts hingewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Minderung des vollen Reisepreises, §§ 651 d, 651 c Abs. 1 BGB. Die vertraglich geschuldete Leistung war mangelhaft. Die Unterkunft im vertraglich geschuldeten Hotel wurde nicht zur Verfügung gestellt. Entgegen der Würdigung des Amtsgerichts schuldete die Beklagte die Unterbringung in dem Hotel „……………“ auf Sylt, nicht in Norddeich. Anders als das Amtsgericht meint, lehnte die Beklagte das Angebot des Klägers gerichtet auf Unterbringung in dem Hotel „…………….“ auf Sylt nicht ab, verbunden mit einem neuen Angebot, gerichtet auf die Unterbringung in einem (anderen) Hotel „…………………“ in Norddeich, welches der Kläger konkludent durch Überweisung des Reisepreises und durch Anreise angenommen hätte, § 150 Abs. 2 BGB. Die Annahmeerklärung der Beklagten, d.h. die Buchungsbestätigung vom 13.7.2016, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Vorliegend ergab die Auslegung aus Sicht des Klägers, dass die Beklagte das Angebot des Klägers gerichtet auf Unterbringung in dem Hotel „…………….“ auf Sylt annehmen wollte. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordert, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen muss. Änderungen in der Annahmeerklärung gegenüber dem Angebot müssen unschwer erkennbar sein. Der Wille, ein neues Vertragsangebot zu unterbreiten, muss klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Geringfügige, im Text oder Schriftbild nicht hervorgehobene oder sonst kenntlich gemachte, und damit nicht sofort erkennbare Einfügungen oder Änderungen bleiben unbeachtlich. Erklärt der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden Willen nicht hinreichend deutlich, kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zu Stande (BGH, Urteil 14.5.2014, Az. VII ZR 334/12, NJW 14, 2100; BGH, Urteil 18.11.82, Az. VII ZR 223/80, WM 83, 313). Diese Voraussetzung muss nach Ansicht der Kammer im Reisevertragsrecht umso strenger gehandhabt werden, als der Reisende mit dem Erhalt einer Reise“bestätigung“ grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die Reise, so wie sie gebucht wurde, auch bestätigt werden soll. Zwar ist eine ausdrückliche Ablehnung des Angebots verbunden mit einem ausdrücklichen neuen Angebot nicht erforderlich. Nach Auffassung der Kammer müssen etwaige Änderungen in der Reisebestätigung jedoch entweder ausdrücklich oder durch drucktechnische Hervorhebung als Änderung eindeutig gekennzeichnet werden. Diesen Anforderungen genügt die Bestätigung vom 13.7.2016 nicht. Zu berücksichtigen ist, dass sowohl der Eigennamen des gebuchten Hotels („………………..“) als auch die Unterbringungskosten (800 €) von der Beklagten bestätigt wurden. Der Zusatz „Norddeich“ genügte nicht, um gegenüber einem objektiven, verständigen Empfänger klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, ein gänzlich anderes Hotel bestätigen zu wollen. Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob die Nennung einer großen, überregionalen Stadt (etwa Frankfurt, München, Berlin etc.) ausreichend wäre, um den Änderungswillen hinreichend zum Ausdruck zu bringen. Zumindest musste ein durchschnittlicher Reisender ohne Wohnsitz in Ostfriesland, wie der Kläger, nicht zwingend Kenntnis davon haben, dass „Norddeich“ ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland ist. Dass dem Kläger der Ort Norddeich unbekannt war, ergab sich aus seiner glaubhaften Anhörung im Verhandlungstermin vor der Kammer am 16.1.2019. Mangels der Benennung einer (von der von Sylt abweichenden) Postleitzahl oder eines Hinweises, dass mit Norddeich ein Ort/Gemeinde bzw. Stadt gemeint war, durfte der Kläger auch berechtigterweise davon ausgehen, dass der Zusatz „Norddeich“ lediglich eine nähere örtliche Beschreibung der Lage des Hotels, gelegen „am“ Norddeich von Sylt, war. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Vertragsangebot des Klägers ablehnen wollte, war der Kläger nach Treu und Glauben auch nicht gehalten, eigene Nachforschungen zu betreiben oder bei der Beklagten nachzufragen. Die grundsätzlich gemäß § 651 d Abs. 2 BGB erforderliche Mangelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter war vorliegend entbehrlich. Die Obliegenheit zur Mangelanzeige ist dann entbehrlich, wenn eine Abhilfe des Mangels objektiv unmöglich ist (vgl. BGH, Urteil 19.7.16, Az. X ZR 123/15, NJW 16, 3304). Das war vorliegend der Fall. Unstreitig war das Hotel …………. in Sylt ausgebucht, d.h. konnte der Kläger nicht in dem vertraglich geschuldeten Hotel untergebracht werden. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der vergeblich aufgewendeten Anreisekosten in Höhe von insgesamt 547,04 €, § 651 f Abs. 1 BGB. Der im Falle eines Reisemangels zu ersetzende Schaden umfasst auch nutzlose Aufwendungen der Anreise (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 11, Rn. 32 m.w.N.). Insgesamt steht dem Kläger damit ein Zahlungsanspruch i.H.v. 1.251,04 € zu. Der Anspruch auf Verzinsung beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Freistellung von den erforderlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über 201,71 €, §§ 651 f Abs. 1, 249 BGB, § 13 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer stellen die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Einer Inverzugsetzung bedarf es insoweit nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.