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Urteil

2-24 S 154/19

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0528.2.24S154.19.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.6.2019 (Az. 32 C 1430/18 (89)) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.6.2019 (Az. 32 C 1430/18 (89)) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Kläger begehren Ausgleichsansprüche nach der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO). Die Kläger besaßen bestätigte Buchungen für einen von der Beklagten auszuführenden, aber letztlich von der Beklagten annullierten Flug von Frankfurt nach London am 1.3.2018 (……………) mit planmäßiger Ankunftszeit in London um 8:20 Uhr. Die Beklagte organisierte Ersatzflüge, mit denen die Kläger am Endziel in Los Angeles mit einer Verspätung von knapp 5 Stunden eintrafen. Unstreitig gab es am Vortag des Abfluges, am 28.2.2018 um 15:05 Uhr, eine Vorgabe der britischen Flugsicherung, wonach wegen schlechter Wetterbedingungen („due to adverse weather“) die Beklagte angewiesen wurde, ihre Flugbewegungen am 1.3.2018 um 25 % zu reduzieren („are required to reduce their schedule by 25 %“) (vgl. Bl. 40). Die Beklagte wurde angewiesen, ihre Landungen auf eine Anzahl von 66 zu reduzieren („minimum cancellation request: Arrivals: 66“). Zu den von der Beklagten vorgenommenen Annullierungen zählte auch der streitgegenständliche Flug. Das Amtsgericht sprach den Klägern Ausgleichsleistungen ab. Die Annullierung beruhe auf einem außergewöhnlichen Umstand, der behördlichen Anordnung zur Reduzierung der Flugbewegungen, die auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindert werden können. Die Beklagte hätte einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung der Annullierung gehabt. Gegen das dem Berufungsklägervertreter am 2.7.2019 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat dieser mit Schreiben vom 16.7.2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schreiben vom 30.9.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, innerhalb der bis zum 30.9.2019 verlängerten Frist begründet. Mit der Berufung machen die Kläger geltend, weder die im Erwägungsgrund Nr. 14 noch die im Erwägungsgrund Nr. 15 der FluggastrechteVO genannten Regelbeispiele eines außergewöhnlichen Umstandes seien vorliegend einschlägig. Weder seien die Wetterbedingungen derart schlecht gewesen, als dass der Flug zwingend hätte annulliert werden müssen, noch habe eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu dem streitgegenständlichen Flug selbst vorgelegen. Die Kläger beantragen, Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.6.2019, Aktenzeichen 32 C 1430/18 (89), den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 2.7.2019, verurteilt, an die Kläger jeweils 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht entschieden, dass die streitgegenständliche Ankunftsverspätung der Kläger am Endziel in Los Angeles von über 3 Stunden auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinn des Art. 5 Abs. 3 der VO beruht. Unbeachtlich ist, dass keine „Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flug“ im Sinne des Erwägungsgrund Nr. 15 der Fluggastrechteverordnung erging, d.h. dass die britische Flugsicherung nicht die Entscheidung traf, bestimmte Flüge zu annullieren, sondern dem jeweiligen Luftverkehrsunternehmen die Entscheidung überließ. Entscheidend ist, dass in den Erwägungsgründen Nr. 14 und 15 nur beispielhaft außergewöhnliche Umstände aufgeführt werden, diese allerdings nicht abschließend sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Nicht ersichtlich ist, dass der Verordnungsgeber eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements nur dann - entsprechend dem Wortlaut des Erwägungsgrundes Nr. 15 - als außergewöhnlichen Umstand anerkennen wollte, wenn diese „zu einem einzelnen Flugzeug“ erging. Mithin verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Umstand dann „außergewöhnlich“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO ist, wenn er zum einen nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist, und darüber hinaus aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen war (vgl. zuletzt EuGH, Urt. 17.9.2015, Az. C-257/14). Die behördliche Anweisung, einen bestimmten Prozentsatz von Flügen zu annullieren, ist von einem Luftfahrtunternehmen weder beherrschbar noch vermeidbar. Anerkannt ist, dass die Verweigerung der Erteilung einer Start- bzw. Landeerlaubnis eines Fluges einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, da ein Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss darauf hat, ob ihm der Start bzw. die Landung genehmigt wird. Anordnungen des Flugverkehrsmanagements ist Folge zu leisten (vgl. BGH, Urteil 13.11.2013, Az. X ZR 115/12, NJW 14, 859). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Flugverkehrsmanagement selbst einem bestimmten Flug den Start bzw. die Landung verweigert, oder ob es dem betroffenen Luftverkehrsunternehmen diese Auswahlentscheidung – zum Wohle der Gesamtheit der Fluggäste - überlässt. Entscheidend ist, dass die Luftaufsichtsbehörde vorliegend entschieden hat, die Anzahl der Landungen auf 66 zu reduzieren. Dieser Anweisung musste die Beklagte Folge leisten. Anerkannt ist weiter, dass ein Luftfahrtunternehmen einen weiten Ermessensspielraum hat hinsichtlich der Entscheidung, ihre Ressourcen (Personal bzw. Fluggeräte) auf bestimmte Flüge zu verteilen, wenn diese Ressourcen infolge eines außergewöhnlichen Umstandes nicht ausreichend sind, um den gesamten Flugplan zu bedienen. Ein Luftverkehrsunternehmen hat etwa das Recht, auf einen bevorstehenden außergewöhnlichen Umstand (etwa einen Streik) zu reagieren und den Flugplan so zu reorganisieren, dass die Beeinträchtigungen der Fluggäste zu gering wie möglich ausfallen. Dabei kann die Nichtdurchführung eines einzelnen Fluges nicht allein deshalb als vermeidbar angesehen werden, weil stattdessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können. Bei der Entscheidung der zweckmäßigen Maßnahmen, d.h. der Verteilung der nicht hinreichenden Ressourcen, hat das Flugunternehmen einen weiten Ermessensspielraum (vgl. BGH, Urteil, 21.8.2012, Az. X ZR 138/11, NJW 13, 374). Mithin ist die Würdigung des Amtsgerichts, die Entscheidung der Beklagten, gerade den streitgegenständlichen Flug zu annullieren, und nicht stattdessen einen anderen, sei nicht ermessensfehlerhaft, nicht zu beanstanden. Immerhin hat die Beklagte infolge ihrer Reorganisation des Flugbetriebes es ermöglicht, dass die Kläger trotz der schlechten Witterungsbedingungen in London Ihr Endziel in Los Angeles mit einer Verspätung von lediglich knapp 5 Stunden erreichten. Dass ein Flugunternehmen zunächst einen Kurzstreckenflug annulliert (vorliegend einen Flug von Frankfurt nach London), um einen Langstreckenflug durchführen zu können, ist nicht ermessenfehlerhaft. Ein annullierter innereuropäischer Flug auf einer hoch frequentierten Route (wie vorliegend zwischen London und Frankfurt) kann in der Regel einfacher durch eine Umbuchung aufgefangen werden als ein annullierter Langstreckenflug. Schließlich sind keine zumutbaren Maßnahmen erkennbar, die eine Annullierung bzw. die Ankunftsverspätung am Endziel vermieden hätten. Entgegen der Auffassung der Kläger wäre es auch nicht zumutbar gewesen, mit der Annullierung zuzuwarten und erst unmittelbar vor dem planmäßigen Abflug die konkreten Wetterbedingungen abzuwarten. Wie bereits dargelegt, erging die behördliche Anordnung zur Reduzierung der Flugbewegungen am Nachmittag des Vortages. Dieser war uneingeschränkt Folge zu leisten. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Anordnung zur Reduzierung der Flugbewegungen einstweilig zu ignorieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.