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Urteil

2-24 S 210/19, 32 C 1959/19 (48)

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0625.2.24S210.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.10.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 32 C 1959/19 (48)– wie folgt abgeändert: Die Klage wird in der ersten Stufe abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.10.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 32 C 1959/19 (48)– wie folgt abgeändert: Die Klage wird in der ersten Stufe abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO). II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Beklagten ist in der Sache auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch nicht zu. Deswegen ist die Klage in der ersten Stufe abzuweisen. Wegen der weiteren Stufen der zulässig erhobenen Stufenklage ist in der Berufungsinstanz keine Entscheidung zu treffen, weil das Amtsgericht bisher lediglich über die erste Stufe entschieden hat und nur dieses Teilurteil Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Der Rechtsstreit ist auch noch nicht insgesamt zur Entscheidung reif, weil sich die Abweisung nur auf die erste Stufe bezieht und es nicht ausgeschlossen ist, dass der Klägerin gegen die Beklagte auch ungeachtet der Auskunft Zahlungsansprüche zustehen können. Die Klage ist auch nicht insgesamt abzuweisen, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert wäre. Zutreffend geht das Amtsgericht von einer Aktivlegitimation der Klägerin aus. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Zwischen ihr und den Reisenden bestand ein Vertrag über eine Reiserücktrittskostenversicherung. Die Klägerin hat nach Rücktritt von der Reise den von der Beklagten einbehaltenen Betrag den Reisenden erstattet. Das Leistungsabrechnungsschreiben vom 4.12.2017 reicht als Nachweis des Versicherungsvertrages aus. Ob der Grund des Rücktritts unter die Versicherungsbedingungen fällt, ist unerheblich. Maßgebend ist allein, dass die Klägerin als Versicherung bezahlt hat. Die Klägerin kann den den Reisenden zustehenden Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises anstelle der Reisenden geltend machen, weil der Anspruch der Reisenden auf die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangen ist. Die Reisenden haben bei der Beklagten eine Reise gebucht und diese nach Zahlung des Reisepreises wieder storniert. Der Rücktritt erfolgte vor Reiseantritt. Die Reisenden haben mithin von ihrem Rücktrittsrecht gemäß § 651i Abs. 1 BGB a.F. Gebrauch gemacht. Eines Grundes bedarf es nicht. Auf das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien ist das Reiserecht in seiner alten Fassung anwendbar, da die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht wurde (Art. 229 § 42 EGBGB). Rechtsfolge des Rücktritts ist, dass die Beklagte ihren Anspruch auf den Reisepreis verliert. Da die Reisenden den Reisepreis schon vorab bezahlt haben, steht ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung zu, wobei es dahinstehen kann, ob der Rückzahlungsanspruch aus § 346 BGB oder aus § 812 Abs. 1 BGB folgt. Dieser Anspruch ist auf die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangen. Die Reiserücktrittskostenversicherung fällt in den Anwendungsbereich des § 86 VVG. Sie ist eine Sachversicherung, keine Summenversicherung. Die Versicherung deckt Folgen ab, die sich aus einem versicherten Ereignis ergeben. Die Reisenden haben durch ihre Absage Vermögenseinbußen erlitten, nämlich die Zahlung des Reisepreises, ohne dass sie dafür eine Gegenleistung erhalten haben. Diese Vermögenseinbuße können diese von der Beklagten ersetzt verlangen, wenn diese nach den Regeln des § 651i BGB a.F. zur Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet ist. Durch ihre Versicherung werden die Reisenden schadlos gestellt. Die Versicherung dient zur Entlastung des Versicherungsnehmers, nicht zur Entlastung des Reiseveranstalters. Bestehen Ansprüche der Reisenden gegen den Reiseveranstalter, gehen diese nach der Ratio des § 86 VVG auf die Klägerin über. Soweit das Amtsgericht Rostock einen Übergang des Anspruches auf den Versicherer verneint, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Reiseveranstalter im Falle einer Kündigung gemäß § 651 i BGB a.F. entgegen der gesetzlichen Regelung behalten darf, nur weil der Reisende eine von ihm vereinbarte Versicherungsleistung in Anspruch nimmt. Die Ratio des § 86 Abs. 1 VVG, dass die Versicherung anstelle des Versicherungsnehmers tritt, wenn sie eine Vermögenseinbuße ersetzt, den der Versicherungsnehmer auch von einem Dritten, hier dem Reiseveranstalter, hätte erstattet verlangen können, passt auch in diesem Fall. Allerdings steht der Klägerin ein Auskunftsanspruch wegen des Umfangs eines möglichen Entschädigungsanspruches gemäß § 651 i Abs. 2 BGB a.F. nicht zu. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771; BGH, Urteil vom 01. August 2013 – VII ZR 268/11 –, Rn. 20, juris). Die Voraussetzungen eines solchen Auskunftsanspruches liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin bedarf zur Geltendmachung ihres Anspruches aus § 651i Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auf Rückzahlung des Reisepreises der begehrten Auskunft nicht. Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Dieser Anspruch besteht ungeschmälert, wenn der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangt oder er diese in unberechtigter Weise berechnet. Beruft sich der Reiseveranstalter auf eine Pauschale und ist diese unwirksam, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in voller Höhe. Die Möglichkeit einer konkreten Abrechnung gemäß § 651i Abs. 2 S. 2 BGB a.F. ist ein Recht des Reiseveranstalters, aber keine Pflicht. Auf dieser Grundlage ist die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruches auf Rückzahlung des Reisepreises auf die verlangten Auskünfte nicht angewiesen. Aus § 651 i Abs.2 BGB a.F. folgt auch keine Pflicht, solche Auskünfte zu erteilen. Falls sie konkret ihre Aufwendungen berechnet, kann der Reisende Erläuterung verlangen. Das regelt nunmehr § 651h Abs. 2 S. 3 BGB n.F. Die Erläuterungspflicht begründet allerdings keine allgemeine Auskunftspflicht. Erläutern muss der Reiseveranstalter erst, wenn eine konkrete Entschädigung berechnet wird, nicht unabhängig von dieser. Der Reiseveranstalter ist zu einer konkreten Abrechnung nicht verpflichtet. Rechtsfolge einer nicht erteilten Erläuterung ist, dass der Reiseveranstalter gehindert ist, seinen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, bis er eine Erläuterung gibt. Bis dahin steht dem Reisenden der Rückzahlungsanspruch ungeschmälert zu. Hier macht die Beklagte bislang keinen konkreten Entschädigungsanspruch geltend. Sie beruft sich auch noch gar nicht auf eine Stornopauschale. Es ist nach derzeitigem Stand der Akte nicht einmal ersichtlich, ob AGB der Beklagten überhaupt Vertragsgegenstand geworden sind. Die Beklagte verteidigt sich derzeit allein mit den Einwendungen zur Aktivlegitimation. Die von der Klägerin gefürchtete Kostenlast besteht ebenfalls nicht. Ihr stehen genügend prozessuale Möglichkeiten offen, diese zu vermeiden. Insbesondere kann sie, sollte die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits ihren Entschädigungsbetrag konkret berechnen, den Rechtsstreit in Höhe des berechtigten Betrages für erledigt erklären. Das erledigende Ereignis ist der Wechsel in die konkrete Berechnung. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass das erledigende Ereignis bei Aufrechnung und Verjährung die jeweilige Erklärung, nicht die rechtliche Folge ist. Insoweit ist auch hier das prozessuale Verhalten entscheidend. Unstreitig hat die Klägerin von der Beklagten schon die konkrete Abrechnung verlangt. Die Beklagte ist dem nicht gefolgt. Die Entscheidung in diesem Rechtsstreit hängt derzeit nur von der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin ab, nicht von der Höhe möglicher Aufwendungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie in dem Berufungsverfahren unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz muss derzeit nicht entschieden werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Fassung vom 12.12.2019 nicht erreicht wird. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).