Urteil
2-24 O 163/20
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:1210.2.24O163.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten hat die Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Parteien haben der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Parteien haben der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Nachdem der Kläger den Klageantrag zu 1. zurückgenommen hat, ist nur noch über den Klageantrag zu 2. auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen zu entscheiden. Der Klageantrag zu 2. ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Ersatz der Gebühren des mit einer vorgerichtlichen Tätigkeit beauftragten Rechtsanwalts gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kläger gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensgeringhaltung gemäß § 254 Abs. 2 BGB verletzt. Die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der dann eingreift, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde (BGH, Urteil vom 17. März 2011 – IX ZR 162/08 –, Rn. 17, juris). Im vorliegenden Fall war der Kläger gehalten, mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts abzuwarten, um der Beklagten zunächst Gelegenheit zu geben, ihre Ankündigung auf Rückzahlung des Reisepreises auch umzusetzen. Zwar schuldete die Beklagte die Rückzahlung des Reisepreises, nachdem der Kläger am 15.3.2020 wegen der Corona-Pandemie von dem Reisevertrag zurückgetreten war (§§ 651h Abs. 1 und 3, 346 BGB). Die Beklagte hat den Rücktritt des Klägers auch akzeptiert, indem sie dem Kläger am 16.3.2020 eine Abrechnung übersandt hat, in der der Reisepreis als Guthaben ausgewiesen wird. Gemäß § 651h Abs. 5 BGB schuldete die Beklagte die Rückzahlung unverzüglich, auf jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt. Auch wenn die Beklagte danach gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug geraten ist, war es gleichwohl aus der Sicht eines ordentlichen und verständigen Menschen nicht erforderlich, am 5.4.2020 einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um diesen mit der vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruches zu beauftragen. Denn die Beklagte hatte mit E-Mail vom 31.3.2020 Zahlung angekündigt und auch mitgeteilt, dies zeitnahe und schnellstmöglich zu veranlassen. Dieser Ankündigung ist die Beklagte auch nachgekommen, denn sie hat den Reisepreis am 21.4.2020 zurückgezahlt. Ein schnelleres Handeln durfte ein ordentlicher und verständiger Mensch nicht erwarten. Denn auch aus Sicht des Klägers war es naheliegend, dass die Beklagte als Reiseveranstalter nicht nur mit seinem Rückzahlungsverlangen konfrontiert war, sondern auch mit dem Rückzahlungsverlangen vieler anderer Kunden. Bei der Beklagten handelt es sich gerichtsbekannt um einen großen Reiseveranstalter mit einem umfangreichen Reiseaufkommen. Einem ordentlichen und verständigen Menschen musste es klar sein, dass infolge der Corona-Pandemie nahezu alle Reiseveranstaltungen ausfallen mussten, weshalb alle mit Kunden geschlossenen Reiseverträge, die eine Reise im Zeitraum von März bis Mai 2020 betrafen, storniert werden mussten. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Abwicklung aller Reiseverträge nicht innerhalb eines Tages erfolgen kann, sondern einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Dass die Beklagte sein Rückzahlungsbegehren nicht negiert oder ignoriert hat, konnte der Kläger der E-Mail vom 31.3.2020 entnehmen. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Ankündigung nicht umsetzen wird. Dass die Abwicklung des Reisevertrages mit dem Kläger noch drei Wochen in Anspruch nahm, steht angesichts der besonderen Umstände der Corona-Pandemie nicht außerhalb der Verhältnismäßigkeit. Ein ordentlicher und verständiger Mensch hätte der Beklagten in der besonderen Situation noch einen Zeitraum von jedenfalls drei Wochen gegeben, um ihre Absicht der Rückzahlung umzusetzen, bevor weitergehende rechtliche Schritte, insbesondere durch Beauftragung eines Rechtsanwalts, unternommen werden durften. Diese hätten sich angeboten, falls die Beklagte nicht bis Ende April 2020 tätig geworden wäre. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts bereits am 5.4.2020 war auf dieser Grundlage weder erforderlich noch zweckmäßig, um einem Zahlungsbegehren Nachdruck zu verleihen, nachdem die Beklagte bereits angekündigt hatte, zeitnahe tätig zu werden. Mangels Anspruch dem Grunde nach besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Die Gerichtskosten hat die Beklagte zu tragen, nachdem sie ihre Kostenlast anerkannt hat. Es ist davon auszugehen, dass die im Schriftsatz vom 10.6.2020 erklärte Kostenübernahme auch für den Fall der Klagerücknahme gilt, da es lediglich dem Umstand geschuldet ist, dass der Kläger die Klage wegen der Hauptforderung zurückgenommen hat, weil die Zahlung vor Rechtshängigkeit eingegangen ist. Im Falle des Zahlungseingangs nach Rechtshängigkeit hätte der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden müssen. Die Kostenübernahmeerklärung bewirkt, dass sich die Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1211 der Anlage 1 zum GKG auf eine Gebühr reduzieren. Soweit das Gericht über den Klageantrag zu 2. entscheiden musste, ergeben sich keine höheren Gebühren, weil es sich bei diesem Antrag um eine Nebenforderung handelt, die sich auf den für die Gerichtsgebühren zu bemessenden Streitwert nicht auswirken (§ 43 Abs. 1 GKG). Die außergerichtlichen Kosten sind in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zu verteilen (§ 92 Ans. 1 ZPO). Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte wegen der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG unterlegen ist, die sich auf den Streitwert der Hauptsache bezieht, während sie wegen der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG obsiegt hat, weil der Klageantrag zu 2., über den mündlich verhandelt wurde, nicht begründet ist. Infolge der einheitlichen Kostenentscheidung ergibt sich hieraus ein Kostenverhältnis von 17% zu 83 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis entfällt wegen § 713 ZPO. Denn ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Klageantrages zu 2. besteht nicht, weil die Beschwer des § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von 600 € nicht erreicht wird. Die Berufung ist nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage bestehender Rechtsprechung handelt. Wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls liegt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung vor. Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.