Urteil
2-24 S 113/21
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0224.2.24S113.21.00
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 02.06.2021 (Az.: 387 C 374/20 (98)) wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 02.06.2021 (Az.: 387 C 374/20 (98)) wird zurückgewiesen. 2) Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4) Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Rückerstattung einer Anzahlung für eine Reise zum Nordkap. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden nur Klägerin) buchte bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden nur Beklagte) im August 2019 für sich und ihren Ehemann eine 12-tägige Busreise „Nordkap und Lofoten 2020“ im Zeitraum 23.08.2020 - 03.09.2020 zum Gesamtpreis von 1.798,00 Euro. Mit der Buchungsbestätigung wurden der Klägerin die Reisebedingungen der Beklagten übersandt. Insoweit wird auf die Anlage B2 (Bl. 29 der Akte) Bezug genommen. In den Reisebedingungen (im Folgenden nur AGB) ist unter Ziffer 9.2. und 9.3. vereinbart, dass die Beklagte bei Stornierungen von Busreisen seitens des Vertragspartners bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises als Entschädigung verlangen kann. Die Klägerin zahlte 2019 325,00 Euro an. Sie stornierte die Reise mit E-Mail vom 22.05.2020 wegen „unklarer Corona-Beschränkungen in den Zielländern“ und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Anzahlung auf. Für Einzelheiten wird auf die Anlage K3, Bl. 8 d. A., Bezug genommen. Zum Zeitpunkt des Rücktritts bestand die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes fort, erstreckte sich aber nicht auf den Reisezeitraum. Am 27.07.2020 bestätigte die Beklagte die Stornierung und rechnete der Klägerin gegenüber unter Einbehalt des angezahlten Betrages weitere 34,60 Euro ab. Auch auf eine weitere Aufforderung der Klägerin zahlte die Beklagte die Anzahlung nicht zurück. Die Reise konnte nicht wie geplant durchgeführt werden. Die Klägerin hat behauptet, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts mit einiger Wahrscheinlichkeit von einer gesundheitsgefährdenden Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet ausgegangen werden konnte. Im Mai 2020 habe sich das Virus bereits in Norwegen und den Transitländern zwischen Deutschland und Norwegen in einer gesundheitsgefährdenden Art und Weise ausgebreitet. Da es sich um eine Busreise gehandelt habe, seien sämtliche Länder in den Blick zu nehmen, durch die die Busreise führen sollte. In Bussen habe eine schnellere Ausbreitungswahrscheinlichkeit als im Flugzeug bestanden, so dass bei der 12-tägigen Busreise von einer erhöhten Gesundheitsgefahr auszugehen gewesen sei. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass an die Substantiierungslast für die Voraussetzungen des § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Da die Corona-Pandemie einen außergewöhnlichen unvermeidbaren Umstand im Sinne des § 651 h Abs. 1 S. 2 BGB darstelle, habe die Beklagte darzulegen, dass die Pandemie die Reise nicht erheblich beeinträchtigen würde. Die Beklagte müsste daher zur konkreten Busreise nähere Umstände darlegen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 325,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass es für die Voraussetzungen des § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB auf das objektive und nicht subjektive Vorliegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 651 h Abs. 1 S. 2 BGB ankomme, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Hierfür sei aus Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden bzw. anhand der Kenntnisse des Reisenden eine Prognose zum Zeitpunkt des erklärten Rücktritts anzustellen. Dieser Beurteilungszeitpunkt folge aus § 651 h Abs. 5 BGB und unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (im Folgenden Pauschalreiserichtlinie), der ebenfalls auf den Rücktrittszeitpunkt („Beendigung des Reisevertrages“) abstelle. Eine erhebliche Beeinträchtigung liege vor, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine sichere Reisedurchführung unmöglich sei, der Reisezweck also insgesamt in Frage stehe. Eine allgemeine Sorge oder Angst reiche nicht, ebensowenig das Vorhandensein der Pandemie als solcher, wie dies die Klägerin wohl meine. Entscheidend seien die Beeinträchtigungen im konkreten Einzelfall. Könne keine Prognose angestellt werden, sei der Rücktritt übereilt. Dies sei bei einem Rücktritt drei Monate oder länger anzunehmen. Die Klägerin hätte abwarten müssen und die Rücktrittsentscheidung zeitnah zum Reisebeginn treffen können. Die Klägerin sei für die Voraussetzungen des § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastet. Es sei überdies, so die Beklagte, unbeachtlich, ob sich die ursprüngliche Prognose des Reisenden als im Ergebnis, also ex-post, richtig herausstellte, wenn der Rücktritt übereilt erklärt worden sei. Reserveursachen seien nicht zu berücksichtigen. Das Risiko eines übereilten Rücktrittes liege beim Reisenden. Es sei nicht verständlich, wenn der Reisende faktisch auf die Fortdauer der Krise spekuliere mit der Folge, dass „rückwirkend“ keine Entschädigung zu zahlen sei. Sollte sich das Risiko realisieren und dann keine Entschädigung zu zahlen sein, würde derjenige Reisende privilegiert, der aus anderen Gründen die Reise storniert habe. Es sei überdies unrichtig, wenn in diesem Zusammenhang davon gesprochen werde, der Beklagten sei kein Schaden entstanden. Dies verlange § 651 h Abs. 2 BGB nicht, der überdies mit einem Schadensersatzanspruch nicht vergleichbar sei. Das Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - hat die Beklagte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2021 mit Urteil vom 02.06.2021 antragsgemäß verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Reise nicht stattgefunden habe und im Übrigen eine 25-prozentige Wahrscheinlichkeit für erhebliche Einschränkungen bei der Reisedurchführung bestanden hätte. Hierfür streite, dass die Klägerin mit einem erhöhten Infektionsrisiko im Bus und der zu erwartenden Verpflichtung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes zu rechnen gehabt habe. Letzteres beeinträchtige bereits als solches den Urlaubsgenuss. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit sei wegen des gerichtsbekannten Verlaufs der Pandemie anzunehmen. Das Urteil des Amtsgerichts wurde der Beklagten am 28.06.2021 zugestellt. Hiergegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.07.2021, beim Landgericht eingegangen am 12.07.2021, Berufung ein. Diese begründete sie mit Schriftsatz vom 19.08.2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag. Die Klägerin habe, insoweit entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, keine hinreichenden Umstände zur „Corona-Situation“ in den Zielländern oder zu etwaigen Beschränkungen dargetan. Zudem habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass sich die Leistungsträger, was auch möglich gewesen sei, an Hygienestandards halten würden. Zudem sei die Ansteckungsgefahr am Wohnort der Klägerin höher gewesen. Eine Reisewarnung habe für den Reisezeitraum ebenfalls nicht bestanden. Das Amtsgericht habe dementsprechend ebenfalls keine Feststellungen dazu getroffen, sondern sich auf unklare, vermeintlich gerichtsbekannte Umstände und Spekulationen zum Verlauf der Pandemie gestützt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst vom 01.06.2021, Aktenzeichen: 387 C 374/20 (98), zugestellt am 28.06.2021, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als richtig. Es sei insbesondere relevant, ob sich das Risiko, wegen dem der Reisende zurückgetreten ist, realisiert habe. II. Die zulässige, insbesondere aufgrund der Zulassung statthafte und fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung der Anzahlung des Reisepreises zugesprochen und der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung abgesprochen. Gegen den Anspruch auf Rückzahlung des angezahlten Reisepreises über 325 Euro konnte die Beklagte nicht mit Erfolg mit einem eigenen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aufrechnen. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt er vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, § 651 h Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Dem Reiseveranstalter steht grundsätzlich eine angemessene Entschädigung zu, § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB, mit der er aufrechnen kann. Abweichend davon kann der Reiseveranstalter allerdings dann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären, § 651 h Abs. 3 BGB. Anerkannt ist, dass auch Naturkatastrophen und Krankheitsausbrüche unter solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände fallen (vgl. Führich, Reiserecht, 8. Aufl., § 16, Rn. 20 m.w.N.). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Corona-Pandemie, die im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zur Annullierung sämtlicher internationaler Flüge geführt hat, einen solchen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellt. Ob dadurch die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt worden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Als stärkste Form der Beeinträchtigung kommt die komplette Absage bzw. Nichtdurchführbarkeit der Reise in Betracht, etwa dann, wenn die Leistungsträger ihre Leistungen nicht erbringen, z.B. die Fluggesellschaft die Flüge annulliert oder der Hotelier sein Hotel schließt, oder wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung die Einreise in bzw. die Ausreise aus einem bestimmten Land untersagt wird. Gleiches muss gelten, wenn die Reise zwar durchgeführt werden kann, aber infolge des unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes erheblich beeinträchtigt wird, etwa, wenn bestimmte, wesentliche Reiseleistungen nicht mehr erbracht werden können, oder nur unter einschneidenden Beeinträchtigungen, z.B. Sicherheits- oder Quarantänemaßnahmen oder Ausgangsbeschränkungen. Schließlich kann je nach den Umständen des Einzelfalles auch bereits die Gefahr einer Infektion mit dem sog. Corona-Virus eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, etwa vom jeweiligen Infektionsgeschehen, den aktuellen Infektionszahlen im Zielgebiet, der Gefährlichkeit der aktuell vorherrschenden Virusvariante, oder der ärztlichen Versorgung und Krankenhausauslastung im Zielgebiet. In jedem Fall muss das Zielgebiet von einer gesundheitsgefährdenden Ausbreitung des Virus betroffen sein. Bei der Beurteilung des von einer möglichen Infektion ausgehenden Grades der Gefahr für Leib und Leben wird dabei von dem Kenntnistand im Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Reise auszugehen sein (ex-tunc), nicht rückblickend von einem späteren Kenntnistand (ex nunc). Dagegen reichen rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle des Reisenden vor einer Infektion nicht aus, solange die erforderliche Beeinträchtigung der Reise nicht durch zureichenden, auf Tatsachen beruhenden Sachvortrag dargelegt werden kann. Der Kläger hat diese anspruchsbegründenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. Führich, „Rücktritt vom Pauschalreisevertrag (…)“, NJW 20, 2137; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., 2021, § 7, Rn. 23 ff.). Anerkannt ist, dass das Vorliegen einer offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das jeweilige Zielgebiet ein starkes Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise i.S.d. § 651 h Abs. 3 BGB darstellt (vgl. Führich, „Rücktritt vom Pauschalreisevertrag (…)“, NJW 20, 2137 m.w.N.). Allgemein bekannt ist, dass das Auswärtige Amt am 17.3.2020 eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen hatte, die für Reisen in die EU (einschließlich Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien) bis zum 14.6.2020, und für den Rest der Welt sukzessive bis zum 30.9.2020 verlängert worden war. Ab dem 1.10.2020 galten wieder länderbezogene, differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise. Streitig ist, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist hinsichtlich des Vorliegens der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände und der Frage der erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Zum einen wird vertreten, dass es auf den Zeitpunkt der planmäßigen Durchführung der Reise ankäme, weshalb immer dann, wenn die Reise vom Reiseveranstalter wegen des Vorliegens von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände letztlich storniert, oder erheblich beeinträchtigt durchgeführt wurde, diesem kein Entschädigungsanspruch zustehen könne, unabhängig davon, ob dies im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden bereits absehbar war (vgl. Harke, „Reisepreis ohne Reiseleistung?“, RRa 20, 207). Dagegen wird vertreten, dass es auf eine sog. ex-ante Beurteilung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden ankäme, weshalb spätere Ereignisse die ex-ante Beurteilung nicht nachträglich ändern könnten. Dabei wird im Wesentlichen die Rechtsprechung zu § 651 j BGB a.F. herangezogen, wonach ein Fall höherer Gewalt im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben muss, etwa eine Gefährdung für Leib und Leben des Reisenden mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von zumindest 1 zu 4. Diese Rechtsprechung sei auch auf § 651 h Abs. 3 BGB n.F. zu übertragen, weshalb darauf abzustellen sei, ob aufgrund einer Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit der coronabedingten Absage der Reise bzw. erheblichen Beeinträchtigung der Reise mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gerechnet werden konnte (vgl. Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., 2021, § 7, Rn. 23 ff.). Diese Streitfrage muss vorliegend nicht entschieden werden. Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Reiseveranstalter zumindest dann keine Entschädigung gemäß § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB verlangen kann, wenn er selbst die Reise coronabedingt zeitlich nach der Rücktrittserklärung des Reisenden abgesagt hat. Wenn der Reisende - wie vorliegend - wegen der Corona-Pandemie von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist und die Reise letztlich von dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn ebenfalls aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurde, kann dem Reiseveranstalter kein Entschädigungsanspruch zustehen. Die Frage, ob eine Prognose-Entscheidung des Reisenden hinsichtlich des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zutreffend war, kann sich nur dann stellen, wenn sich die Gefahr von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, wegen der der Reisende den Rücktritt erklärt hat, tatsächlich später nicht realisiert hat. Nach Auffassung der Kammer würde es der Natur des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters nach § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB und der Zielrichtung des Verbraucherschutzes in Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie widersprechen, wenn dem Reiseveranstalter nach seiner Reiseabsage wegen Unmöglichkeit der Reise noch ein Entschädigungsanspruch zustünde (vgl. LG Frankfurt, Az. 2-24 S 31/21, Urt. 10.8.2021; Az. 2-24 S 40/21, Urt. 14.10.20211, zit. nach juris). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Regelung in § 651 h Abs. 1, 3 BGB (basierend auf Art. 12 Abs. 1, 2 der Pauschalreiserichtlinie) dem allgemeinen, in § 326 BGB verankerten Grundgedanken Rechnung trägt, dass im Falle der Unmöglichkeit einer Leistung der Anspruch auf die Gegenleitung ebenfalls wegfällt (es sei denn, der Gläubiger der Leistung hat die Unmöglichkeit selbst zu vertreten). Für den Fall, dass der Schuldner zur Erbringung seiner Leistung wiederum auf die Leistung von Subunternehmern zurückgreift (etwa der Reiseveranstalter auf Leistungen seiner Leistungsträger), verliert ebenso auch der Subunternehmer seinen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner, sodass der Schuldner grundsätzlich keine Nachteile aus dem Verlust seines Vergütungsanspruches gegen den Gläubiger erleidet. Diesem Grundgedanken entspricht auch § 651 h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB (basierend auf Art. 12 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie), wonach der Reiseveranstalter, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist, vom Vertrag zurücktreten darf, ohne eine Entschädigung verlangen zu können. Der Fall der Undurchführbarkeit einer Reise infolge der sog. Corona-Pandemie stellt einen Fall beiderseits unverschuldeter Unmöglichkeit dar, weshalb es unbillig erscheint, dem Reiseveranstalter dennoch, wenn der Reisende und nicht der Veranstalter den Rücktritt erklärt eine Entschädigung zuzubilligen. Es kann keinen Unterschied machen, wer zuerst den Rücktritt erklärt, der Reisende oder der Reiseveranstalter. Darüber hinaus wäre es unbillig, wenn die Leistungsträger infolge der coronabedingten Unmöglichkeit vom Reiseveranstalter keine Vergütung verlangen könnten, der Reiseveranstalter vom Reisenden aber schon. Dann stünde dem Reiseveranstalter gegen den Reisenden ein Vergütungsanspruch zu, ohne selbst die geschuldete Leistung erbringen zu müssen. Dies widerspräche dem Grundgedanken des synallagmatischen Leistungsaustauschs. Schließlich belegt auch der Wortlaut von § 651 h Abs. 2 BGB (basierend auf Art. 12 Abs.1 S. 2 der Pauschalreiserichtlinie), wonach sich die Höhe einer zulässigen Entschädigungspauschale nach dem Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters sowie dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung bemisst, das Verständnis der Kammer. All diese Kriterien setzen die Durchführung der Reise voraus. Insbesondere aus dem Kriterium des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung wird deutlich, dass der Reiseveranstalter eine Entschädigung dafür verlangen dürfen soll, dass er eine – durchführbare - Reise veranstaltet (und infolge dessen seine Leistungsträger vergüten muss), während ihm infolge des Rücktritts des Reisenden der Reisepreis entgeht. Die Entschädigung ist Surrogat des Reisepreises. Die Entschädigung soll umso höher ausfallen, je näher vor Reisebeginn der Reisende den Rücktritt erklärt hat, und infolgedessen je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Veranstalter den frei gewordenen Platz an einen anderen Reisenden noch weitervermarkten kann. Die Entschädigung soll den Verlust des Reisepreises bei gleichzeitiger Erbringung der Reiseleistungen ausgleichen. Wenn dagegen die Reise coronabedingt abgesagt werden musste, kann der Veranstalter den frei gewordenen Platz nicht anderweitig vermarkten, d.h. es entsteht ihm infolge des Rücktritts des Reisenden auch kein kausaler Schaden i.S.d. Verlustes des Reisepreises. Sein Schaden, der Verlust des Reisepreises, beruht in diesem Fall vielmehr auf der coronabedingten Unmöglichkeit der Reise, nicht auf dem Rücktritt des Reisenden. Denn auf einem Rücktritt des Reisenden kann nur dann ein Schaden des Veranstalters beruhen, wenn er infolge des Rücktritts den Reisepreis verliert, was wiederum voraussetzt, dass er die Reise überhaupt in Gläubigerverzug begründender Art und Weise anbieten kann. Kann er dies coronabedingt nicht, kann er bereits nicht die von ihm geschuldete Leistung anbieten, die wiederum Voraussetzung für die Fälligkeit des von ihm geforderten Reisepreises ist, d.h. fehlt es bereits an einer – möglichen – Reise, die überhaupt erst Grundlage der Forderung des Reisepreises ist. Fehlt es an einer Reise, und damit an der berechtigten Forderung des Reisepreises, kann es auch keine Entschädigung für den rücktrittsbedingten Wegfall des Reisepreises geben. Wenn der Reiseveranstalter wegen der Nichterbringbarkeit der Reiseleistungen den Reisepreis nicht verdient hätte, darf er auch keine Entschädigung wegen des Rücktritts des Reisenden verlangen. Für die von der Kammer vertretenen Auffassung, dass im Falle der coronabedingten Absage der Reise durch den Reiseveranstalter diesem auch kein Entschädigungsanspruch zustehen kann, spricht auch die Tatsache, dass der Reiseveranstalter für die mangelfreie Erbringung der Reiseleistungen verschuldensunabhängig einzustehen hat. Treten außergewöhnliche Umstände während der Reise auf, die die Reiseleistungen beeinträchtigen, stellen diese grundsätzlich einen Reisemangel im Sinne des § 651 i Abs. 1 BGB dar und eröffnen dem Reisenden verschuldensunabhängig die Möglichkeit der Minderung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter muss verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen mangelfrei erbracht werden und kann sich nicht etwa auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände berufen (vgl. nur BGH, Urt. 6.12.2016, Az. X ZR 117/15). Die Interessenverteilung ist vor Reisebeginn nicht anders. Aus Sicht des Reisenden kann es keinen Unterschied machen, ob dieser bereits wegen eines auf außergewöhnliche Umstände beruhenden Reisemangels (etwa der Corona Pandemie) vor Reisebeginn den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, oder ob er auf den Rücktritt verzichtet hat, und die Reise coronabedingt nicht stattfindet. Im Letzteren Fall stünde dem Reisenden ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises auf 0 zu. Es kann nicht sein, dass im ersteren Fall der Reiseveranstalter gegebenenfalls eine Entschädigung vom Reisenden verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht gegen die von der Kammer vertretene Auffassung nicht der Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie, wonach der Reiseveranstalter „alle Erstattungen (…) abzüglich einer angemessenen Rücktrittsgebühr zurück(zuzuzahlen) habe (…) unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrages“. Entgegen der Lesart der Beklagten ergibt sich aus der Tatsache, dass die Rückerstattung „unverzüglich“ und abzüglich der Entschädigung erfolgen kann, nicht, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zwingend dergestalt mit dem Anspruch auf Zahlung der Entschädigung verknüpft wäre, dass unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Reisenden bereits feststehen müsse, ob dem Veranstalter ein Entschädigungsanspruch zusteht oder nicht. Zum einen muss ausweislich des Wortlautes von Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie die Rückzahlung - abzüglich der Entschädigung – nicht sofort, sondern „spätestens 14 Tage nach Beendigung des Pauschalreisevertrages“ erfolgen, d.h. nicht zwingend unmittelbar nach der Rücktrittserklärung. Zum anderen errechnet sich die Entschädigungshöhe - zumindest dann, wenn keine Pauschale vereinbart worden ist - gemäß § 651 h Abs. 2 S. 2 BGB anhand des Reisepreises abzüglich dessen, was der Veranstalter an Aufwendungen erspart hat und durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben hat. Dies steht in aller Regel aber erst nach Durchführung der Reise und Abrechnung mit den Leistungsträgern fest, sodass regelmäßig im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden noch nicht feststeht, in welcher Höhe der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen kann. Schließlich folgt aus Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie nicht, dass der Reiseveranstalter ein endgültiges, dauerhaftes Recht auf die erhobene bzw. verrechnete Entschädigung haben soll. Selbst wenn man dem Reiseveranstalter das Recht einräumt, unverzüglich nach dem Rücktritt des Reisenden eine angemessene Entschädigung einzubehalten, bedeutet dies nicht, dass der Reisende kein Recht hat, diese Entschädigung später zurückzuverlangen, etwa, wenn sich – wie vorliegend – später herausstellt, dass der Veranstalter die Entschädigung zu Unrecht einbehalten hat, weil er die Reise später selbst abgesagt hat. Des Weiteren „kann“ gem. § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB der Veranstalter eine Entschädigung verlangen, muss er allerdings nicht. Mithin muss er ebenfalls auch nicht bei der Rückerstattung des Reisepreises eine Entschädigung in Abzug bringen, sondern kann es erst später, wenn feststeht, dass und in welcher Höhe er auch tatsächlich einen Anspruch auf eine solche Entschädigung hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.