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Urteil

2-24 S 71/21

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0224.2.24S71.21.00
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Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 13.04.2021 (Az.: 387 C 418/20 (98)) wird zurückgewiesen. 2) Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 13.04.2021 (Az.: 387 C 418/20 (98)) wird zurückgewiesen. 2) Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4) Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Rückerstattung einer Anzahlung für eine Mallorca-Reise. Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden nur Kläger) ist über 65 Jahre alt und gehört aufgrund seines Alters zu der besonders durch Covid-19 gefährdeten Altersgruppe. Er buchte für sich am 28.11.2019 bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden nur Beklagte) eine Flugreise „Mallorca zum Verlieben“ im Zeitraum 07.09.2020 bis 16.09.2020 (Reisenummer 4217) zum Gesamtpreis von 1.395,00 Euro. Vereinbart waren An- und Abreise, ein Aufenthalt im „…“ sowie ein Erlebnis-Programm, darunter Tagesausflüge mit dem Bus. Mit der Buchungsbestätigung wurden dem Kläger die Reisebedingungen der Beklagten (im Folgenden nur AGB) übersandt. Insoweit wird auf die Anlage B1 (Bl. 32 d. A.) Bezug genommen. In den AGB war unter den Ziffern 9.2. und 9.3. vereinbart, dass die Beklagte bei Flugreisen und Stornierungen seitens des Vertragspartners bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises als Entschädigung verlangen kann. Der Kläger zahlte 279,00 Euro an. Mit Schreiben vom 20.05.2020 stornierte der Kläger die gebuchte Reise aus Angst bzw. Unsicherheit aufgrund der Lage des kursierenden Corona-Virus am Urlaubsort bzw., bei Wiedereinreise in Quarantäne gesteckt zu werden (für Einzelheiten wird auf Bl. 17 ff. d. A. Bezug genommen). Zum Zeitpunkt der Erklärung bestand für Mallorca weder eine Reisewarnung, noch war Mallorca vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft. Zu diesem Zeitpunkt war die Reise noch nicht abgesagt, die Inzidenzzahlen lagen unterhalb derjenigen am Wohnort des Klägers. Ende Juni 2020 wurde der Flughafen Palma wieder für ausländische Touristen geöffnet und die Hotels empfingen wieder ausländische Gäste. Im Juli wurde eine generelle Maskenpflicht außerhalb der eigenen Räumlichkeiten wieder eingeführt, Bars und Restaurants mussten um 22:00 Uhr schließen. Am 16.08.2020 wurde aufgrund steigender Inzidenzen eine zweite Reisewarnung für Mallorca verhängt. Die Reise fand nicht statt (siehe Bl. 59 d. A.). Die Beklagte sagte die Reise ihrerseits Mitte August 2020 infolge auf der Baleareninsel steigender Infektionszahlen ab. Eine Mitteilung hierüber gegenüber dem Kläger erfolgte nicht. Im September 2020 wurde Mallorca erneut vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft. Der Kläger forderte die Beklagte am 18.08.2020 erfolglos zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf. Der Kläger behauptet, am 20.05.2020 habe schon festgestanden, dass die Corona-Virus-Pandemie im September 2020 noch lange nicht vorbei sein würde und dass es eine normale Urlaubssaison im September 2020 nicht geben würde. Es sei auf der Webseite der Bundesregierung zu lesen gewesen, dass Urlauber von ihren Reiseplanungen absehen sollten. Dem sei der Kläger gefolgt. Das Risiko, dass es während der Anreise oder während seines Aufenthalts auf Mallorca zu einem Covid-19-Ausbruch oder einer Ansteckung des Klägers kommen werde, sei hoch gewesen. Zum Zeitpunkt des Rücktrittes habe es gesperrte Sehenswürdigkeiten, geschlossene Häfen und Strände und besondere Quarantänemaßnahmen gegeben, es habe einen europa- und weltweiten Lockdown gegeben. Am Flughafen in Frankfurt habe es trotz des geringen Betriebes eine Maskenpflicht gegeben, jeder zweite Flugzeugsitz sei gesperrt gewesen. Auch während des Fluges habe Maskenpflicht bestanden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die für die kostenfreie Stornierung erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung vorgelegen habe. Die Beklagte könne keine Stornierungsgebühren verlangen, da der Kläger der erforderlichen Stornierung der Beklagten nur zuvorgekommen sei. Hilfsweise müsse die Beklagte die Höhe der Stornierungsgebühren darlegen. Sollte sie dies nicht können, wäre die Klausel unwirksam. Der Kläger hat zunächst einen Gesamtbetrag in Höhe von 482,60 Euro geltend gemacht, wobei 203,60 Euro auf eine weitere Reise entfielen. Nachdem die Beklagte diesen Betrag gezahlt hat, hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigung angeschlossen. Der Kläger hat beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag in Höhe von 279,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2) hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, eine Begründung für die Entschädigung in Höhe der einbehaltenen Anzahlung von 279,00 Euro dem Kläger zu geben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass es für die Voraussetzungen des § 651 h Abs. 3 BGB auf das objektive und nicht subjektive Vorliegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 651 h Abs. 1 S. 2 BGB ankomme. Ob die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt werde, sei anhand einer Prognose zum Zeitpunkt des erklärten Rücktritts aus Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden bzw. anhand der Kenntnisse des Reisenden zu bewerten. Der Beurteilungszeitpunkt folge aus § 651 h Abs. 5 BGB und unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (im Folgenden Pauschalreiserichtlinie), der ebenfalls auf den Rücktrittszeitpunkt („Beendigung des Reisevertrages“) abstelle. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Einzelfall liege vor, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine sichere Reisedurchführung unmöglich sei, der Reisezweck also insgesamt in Frage stehe. Eine allgemeine Sorge oder Angst reiche nicht, ebensowenig das Vorhandensein der Pandemie als solcher. Insoweit habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Könne keine Prognose angestellt werden, sei der Rücktritt übereilt. Dies sei bei einem Rücktritt drei Monate oder länger vor Reisebeginn anzunehmen. Der Kläger hätte abwarten müssen. Es sei demgegenüber unbeachtlich, ob sich die ursprüngliche Prognose des Reisenden als im Ergebnis faktisch richtig herausstelle, wenn der Rücktritt übereilt erklärt worden sei. Reserveursachen seien nicht zu berücksichtigen. Es sei unrichtig, wenn in diesem Zusammenhang davon gesprochen werde, der Beklagten sei kein Schaden entstanden. Dies verlange § 651 h Abs. 2 BGB nicht. Der Entschädigungsanspruch sei mit einem Schadensersatzanspruch nicht vergleichbar. Sollte sich das Risiko realisieren und dann keine Entschädigung zu zahlen sein, würde auch derjenige Reisende privilegiert, der aus anderen Gründen die Reise frühzeitig storniert habe. Das Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - hat die Beklagte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2021 mit Urteil vom gleichen Tag entsprechend dem Hauptantrag verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Amtsgericht führte zur Begründung aus, dass es auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht ankomme, da es im § 651 h Abs. 3 BGB an dem Merkmal der Vorhersehbarkeit fehle. Die Umstände müssten entsprechend dem Wortlaut nur auftreten. Andernfalls würde es bei einer Absage der Reise zu unbilligen Ergebnis dergestalt führen, dass derjenige, der scheinbar „zu früh“ gekündigt hat, eine Entschädigung zahlen müsse, nicht aber derjenige, der bis zur Absage durch den Reiseveranstalter am Vertrag festgehalten habe. Für den Reiseveranstalter seien keine besonderen Kosten anzunehmen. Das Urteil wurde der Beklagten am 22.04.2021 zugestellt. Die Berufung hiergegen ist beim Landgericht am 23.04.2020 eingegangen und wurde von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.06.2021 wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe zur Corona-Situation im Mai 2020 zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers keine Feststellungen getroffen, so dass Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit insoweit bestünden. Nach dem 20.05.2020 habe lediglich ein Rückgewährschuldverhältnis fortbestanden mit den gesetzlich normierten Inhalten. Eine Rücktrittserklärung der Beklagten habe gemäß § 651 h Abs. 4 S. 2 BGB habe demgemäß nicht mehr gegenüber dem Kläger erfolgen können, ebensowenig ein rückwirkendes Entfallen des Entschädigungsanspruches. Überdies sei es rechtlich falsch, nicht auf eine ex-ante Betrachtungsweise abzustellen. Dies folge in systematischer Hinsicht aus § 651 h Abs. 5 BGB. § 651 h Abs. 3 BGB sei zudem als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Zahlreiche Amtsgerichte hätten bestätigt, dass es lediglich und stets auf die ex-ante Sicht zum Zeitpunkt des Rücktrittes ankomme. Insoweit genüge der Vortrag des Klägers nicht. Er trage etwa zum Infektionsgeschehen am Urlaubsort nichts vor. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst vom 13.04.2021, Aktenzeichen: 387 C 418/20 (98), zugestellt am 22.04.2021, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens als richtig. Es sei insbesondere relevant, ob sich das Risiko, wegen dem der Reisende zurückgetreten ist, realisiert habe. II. Die aufgrund der Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet sein. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung der Anzahlung des Reisepreises zugesprochen und der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung abgesprochen. Gegen den Anspruch auf Rückzahlung des angezahlten Reisepreises über 279,00 € konnte die Beklagte nicht mit Erfolg mit einem eigenen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in dieser Höhe aufrechnen. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt er vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, § 651 h Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Dem Reiseveranstalter steht grundsätzlich eine angemessene Entschädigung zu, § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB, mit der er aufrechnen kann. Abweichend davon kann der Reiseveranstalter allerdings dann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären, § 651 h Abs. 3 BGB. Anerkannt ist, dass auch Naturkatastrophen und Krankheitsausbrüche unter solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände fallen (vgl. Führich, Reiserecht, 8. Aufl., § 16, Rn. 20 m.w.N.). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Corona-Pandemie, die im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zur Annullierung sämtlicher internationaler Flüge geführt hat, einen solchen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellt. Ob dadurch die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt worden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Als stärkste Form der Beeinträchtigung kommt die komplette Absage bzw. Nichtdurchführbarkeit der Reise in Betracht, etwa dann, wenn die Leistungsträger ihre Leistungen nicht erbringen, z.B. die Fluggesellschaft die Flüge annulliert oder der Hotelier sein Hotel schließt, oder wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung die Einreise in bzw. die Ausreise aus einem bestimmten Land untersagt wird. Gleiches muss gelten, wenn die Reise zwar durchgeführt werden kann, aber infolge des unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes erheblich beeinträchtigt wird, etwa, wenn bestimmte, wesentliche Reiseleistungen nicht mehr erbracht werden können, oder nur unter einschneidenden Beeinträchtigungen, z.B. Sicherheits- oder Quarantänemaßnahmen oder Ausgangsbeschränkungen. Schließlich kann je nach den Umständen des Einzelfalles auch bereits die Gefahr einer Infektion mit dem sog. Corona-Virus eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, etwa vom jeweiligen Infektionsgeschehen, den aktuellen Infektionszahlen im Zielgebiet, der Gefährlichkeit der aktuell vorherrschenden Virusvariante, oder der ärztlichen Versorgung und Krankenhausauslastung im Zielgebiet. In jedem Fall muss das Zielgebiet von einer gesundheitsgefährdenden Ausbreitung des Virus betroffen sein. Bei der Beurteilung des von einer möglichen Infektion ausgehenden Grades der Gefahr für Leib und Leben wird dabei von dem Kenntnistand im Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Reise auszugehen sein (ex-tunc), nicht rückblickend von einem späteren Kenntnistand (ex nunc). Dagegen reichen rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle des Reisenden vor einer Infektion nicht aus, solange die erforderliche Beeinträchtigung der Reise nicht durch zureichenden, auf Tatsachen beruhenden Sachvortrag dargelegt werden kann. Der Kläger hat diese anspruchsbegründenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. Führich, „Rücktritt vom Pauschalreisevertrag (…)“, NJW 20, 2137; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., 2021, § 7, Rn. 23 ff.). Anerkannt ist, dass das Vorliegen einer offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das jeweilige Zielgebiet ein starkes Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise i.S.d. § 651 h Abs. 3 BGB darstellt (vgl. Führich, „Rücktritt vom Pauschalreisevertrag (…)“, NJW 20, 2137 m.w.N.). Allgemein bekannt ist, dass das Auswärtige Amt am 17.3.2020 eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen hatte, die für Reisen in die EU (einschließlich Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien) bis zum 14.6.2020, und für den Rest der Welt sukzessive bis zum 30.9.2020 verlängert worden war. Ab dem 1.10.2020 galten wieder länderbezogene, differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise. Streitig ist, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist hinsichtlich des Vorliegens der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände und der Frage der erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Zum einen wird vertreten, dass es auf den Zeitpunkt der planmäßigen Durchführung der Reise ankäme, weshalb immer dann, wenn die Reise vom Reiseveranstalter wegen des Vorliegens von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände letztlich storniert, oder erheblich beeinträchtigt durchgeführt wurde, diesem kein Entschädigungsanspruch zustehen könne, unabhängig davon, ob dies im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden bereits absehbar war (vgl. Harke, „Reisepreis ohne Reiseleistung?“, RRa 20, 207). Dagegen wird vertreten, dass es auf eine sog. ex-ante Beurteilung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden ankäme, weshalb spätere Ereignisse die ex-ante Beurteilung nicht nachträglich ändern könnten. Dabei wird im Wesentlichen die Rechtsprechung zu § 651 j BGB a.F. herangezogen, wonach ein Fall höherer Gewalt im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben muss, etwa eine Gefährdung für Leib und Leben des Reisenden mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von zumindest 1 zu 4. Diese Rechtsprechung sei auch auf § 651 h Abs. 3 BGB n.F. zu übertragen, weshalb darauf abzustellen sei, ob aufgrund einer Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit der coronabedingten Absage der Reise bzw. erheblichen Beeinträchtigung der Reise mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gerechnet werden konnte (vgl. Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., 2021, § 7, Rn. 23 ff.). Diese Streitfrage muss vorliegend nicht entschieden werden. Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Reiseveranstalter zumindest dann keine Entschädigung gemäß § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB verlangen kann, wenn er selbst die Reise coronabedingt zeitlich nach der Rücktrittserklärung des Reisenden abgesagt hat. Wenn der Reisende – wie vorliegend - wegen der Corona-Pandemie von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist und die Reise letztlich von dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn ebenfalls aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurde, kann dem Reiseveranstalter kein Entschädigungsanspruch zustehen. Die Frage, ob eine Prognose-Entscheidung des Reisenden hinsichtlich des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zutreffend war, kann sich nur dann stellen, wenn sich die Gefahr von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, wegen der der Reisende den Rücktritt erklärt hat, tatsächlich später nicht realisiert hat. Nach Auffassung der Kammer würde es der Natur des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters nach § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB und der Zielrichtung des Verbraucherschutzes in Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie widersprechen, wenn dem Reiseveranstalter nach seiner Reiseabsage wegen Unmöglichkeit der Reise noch ein Entschädigungsanspruch zustünde (vgl. LG Frankfurt, Az. 2-24 S 31/21, Urt. 10.8.2021; Az. 2-24 S 40/21, Urt. 14.10.20211, zit. nach juris). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Regelung in § 651 h Abs. 1, 3 BGB (basierend auf Art. 12 Abs. 1, 2 der Pauschalreiserichtlinie) dem allgemeinen, in § 326 BGB verankerten Grundgedanken Rechnung trägt, dass im Falle der Unmöglichkeit einer Leistung der Anspruch auf die Gegenleitung ebenfalls wegfällt (es sei denn, der Gläubiger der Leistung hat die Unmöglichkeit selbst zu vertreten). Für den Fall, dass der Schuldner zur Erbringung seiner Leistung wiederum auf die Leistung von Subunternehmern zurückgreift (etwa der Reiseveranstalter auf Leistungen seiner Leistungsträger), verliert ebenso auch der Subunternehmer seinen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner, sodass der Schuldner grundsätzlich keine Nachteile aus dem Verlust seines Vergütungsanspruches gegen den Gläubiger erleidet. Diesem Grundgedanken entspricht auch § 651 h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB (basierend auf Art. 12 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie), wonach der Reiseveranstalter, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist, vom Vertrag zurücktreten darf, ohne eine Entschädigung verlangen zu können. Der Fall der Undurchführbarkeit einer Reise infolge der sog. Corona-Pandemie stellt einen Fall beiderseits unverschuldeter Unmöglichkeit dar, weshalb es unbillig erscheint, dem Reiseveranstalter dennoch, wenn der Reisende und nicht der Veranstalter den Rücktritt erklärt eine Entschädigung zuzubilligen. Es kann keinen Unterschied machen, wer zuerst den Rücktritt erklärt, der Reisende oder der Reiseveranstalter. Darüber hinaus wäre es unbillig, wenn die Leistungsträger infolge der coronabedingten Unmöglichkeit vom Reiseveranstalter keine Vergütung verlangen könnten, der Reiseveranstalter vom Reisenden aber schon. Dann stünde dem Reiseveranstalter gegen den Reisenden ein Vergütungsanspruch zu, ohne selbst die geschuldete Leistung erbringen zu müssen. Dies widerspräche dem Grundgedanken des synallagmatischen Leistungsaustauschs. Schließlich belegt auch der Wortlaut von § 651 h Abs. 2 BGB (basierend auf Art. 12 Abs.1 S. 2 der Pauschalreiserichtlinie), wonach sich die Höhe einer zulässigen Entschädigungspauschale nach dem Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters sowie dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung bemisst, das Verständnis der Kammer. All diese Kriterien setzen die Durchführung der Reise voraus. Insbesondere aus dem Kriterium des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung wird deutlich, dass der Reiseveranstalter eine Entschädigung dafür verlangen dürfen soll, dass er eine – durchführbare - Reise veranstaltet (und infolge dessen seine Leistungsträger vergüten muss), während ihm infolge des Rücktritts des Reisenden der Reisepreis entgeht. Die Entschädigung ist Surrogat des Reisepreises. Die Entschädigung soll umso höher ausfallen, je näher vor Reisebeginn der Reisende den Rücktritt erklärt hat, und infolgedessen je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Veranstalter den frei gewordenen Platz an einen anderen Reisenden noch weitervermarkten kann. Die Entschädigung soll den Verlust des Reisepreises bei gleichzeitiger Erbringung der Reiseleistungen ausgleichen. Wenn dagegen die Reise coronabedingt abgesagt werden musste, kann der Veranstalter den frei gewordenen Platz nicht anderweitig vermarkten, d.h. es entsteht ihm infolge des Rücktritts des Reisenden auch kein kausaler Schaden i.S.d. Verlustes des Reisepreises. Sein Schaden, der Verlust des Reisepreises, beruht in diesem Fall vielmehr auf der coronabedingten Unmöglichkeit der Reise, nicht auf dem Rücktritt des Reisenden. Denn auf einem Rücktritt des Reisenden kann nur dann ein Schaden des Veranstalters beruhen, wenn er infolge des Rücktritts den Reisepreis verliert, was wiederum voraussetzt, dass er die Reise überhaupt in Gläubigerverzug begründender Art und Weise anbieten kann. Kann er dies coronabedingt nicht, kann er bereits nicht die von ihm geschuldete Leistung anbieten, die wiederum Voraussetzung für die Fälligkeit des von ihm geforderten Reisepreises ist, d.h. fehlt es bereits an einer – möglichen – Reise, die überhaupt erst Grundlage der Forderung des Reisepreises ist. Fehlt es an einer Reise, und damit an der berechtigten Forderung des Reisepreises, kann es auch keine Entschädigung für den rücktrittsbedingten Wegfall des Reisepreises geben. Wenn der Reiseveranstalter wegen der Nichterbringbarkeit der Reiseleistungen den Reisepreis nicht verdient hätte, darf er auch keine Entschädigung wegen des Rücktritts des Reisenden verlangen. Für die von der Kammer vertretenen Auffassung, dass im Falle der coronabedingten Absage der Reise durch den Reiseveranstalter diesem auch kein Entschädigungsanspruch zustehen kann, spricht auch die Tatsache, dass der Reiseveranstalter für die mangelfreie Erbringung der Reiseleistungen verschuldensunabhängig einzustehen hat. Treten außergewöhnliche Umstände während der Reise auf, die die Reiseleistungen beeinträchtigen, stellen diese grundsätzlich einen Reisemangel im Sinne des § 651 i Abs. 1 BGB dar und eröffnen dem Reisenden verschuldensunabhängig die Möglichkeit der Minderung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter muss verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen mangelfrei erbracht werden und kann sich nicht etwa auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände berufen (vgl. nur BGH, Urt. 6.12.2016, Az. X ZR 117/15). Die Interessenverteilung ist vor Reisebeginn nicht anders. Aus Sicht des Reisenden kann es keinen Unterschied machen, ob dieser bereits wegen eines auf außergewöhnliche Umstände beruhenden Reisemangels (etwa der Corona Pandemie) vor Reisebeginn den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, oder ob er auf den Rücktritt verzichtet hat, und die Reise coronabedingt nicht stattfindet. Im Letzteren Fall stünde dem Reisenden ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises auf 0 zu. Es kann nicht sein, dass im ersteren Fall der Reiseveranstalter gegebenenfalls eine Entschädigung vom Reisenden verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht gegen die von der Kammer vertretene Auffassung nicht der Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie, wonach der Reiseveranstalter „alle Erstattungen (…) abzüglich einer angemessenen Rücktrittsgebühr zurück(zuzuzahlen) habe (…) unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrages“. Entgegen der Lesart der Beklagten ergibt sich aus der Tatsache, dass die Rückerstattung „unverzüglich“ und abzüglich der Entschädigung erfolgen kann, nicht, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zwingend dergestalt mit dem Anspruch auf Zahlung der Entschädigung verknüpft wäre, dass unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Reisenden bereits feststehen müsse, ob dem Veranstalter ein Entschädigungsanspruch zusteht oder nicht. Zum einen muss ausweislich des Wortlautes von Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie die Rückzahlung - abzüglich der Entschädigung – nicht sofort, sondern „spätestens 14 Tage nach Beendigung des Pauschalreisevertrages“ erfolgen, d.h. nicht zwingend unmittelbar nach der Rücktrittserklärung. Zum anderen errechnet sich die Entschädigungshöhe – zumindest dann, wenn keine Pauschale vereinbart worden ist - gemäß § 651 h Abs. 2 S. 2 BGB anhand des Reisepreises abzüglich dessen, was der Veranstalter an Aufwendungen erspart hat und durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben hat. Dies steht in aller Regel aber erst nach Durchführung der Reise und Abrechnung mit den Leistungsträgern fest, sodass regelmäßig im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden noch nicht feststeht, in welcher Höhe der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen kann. Schließlich folgt aus Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie nicht, dass der Reiseveranstalter ein endgültiges, dauerhaftes Recht auf die erhobene bzw. verrechnete Entschädigung haben soll. Selbst wenn man dem Reiseveranstalter das Recht einräumt, unverzüglich nach dem Rücktritt des Reisenden eine angemessene Entschädigung einzubehalten, bedeutet dies nicht, dass der Reisende kein Recht hat, diese Entschädigung später zurückzuverlangen, etwa, wenn sich – wie vorliegend – später herausstellt, dass der Veranstalter die Entschädigung zu Unrecht einbehalten hat, weil er die Reise später selbst abgesagt hat. Des Weiteren „kann“ gem. § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB der Veranstalter eine Entschädigung verlangen, muss er allerdings nicht. Mithin muss er ebenfalls auch nicht bei der Rückerstattung des Reisepreises eine Entschädigung in Abzug bringen, sondern kann es erst später, wenn feststeht, dass und in welcher Höhe er auch tatsächlich einen Anspruch auf eine solche Entschädigung hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.