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Urteil

2-24 S 121/21

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0428.2.24S121.21.00
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Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 02.06.2021 (Az.: 387 C 382/20 (98)) wird zurückgewiesen. 2) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3) Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung im Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 02.06.2021 (Az.: 387 C 382/20 (98)) wird zurückgewiesen. 2) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3) Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung im Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4) Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Rückerstattung einer Anzahlung für eine Reise in die Toskana. Der im Jahr 2020 79 Jahre alte Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden nur Kläger) buchte für sich und seine 83 Jahre alte Ehefrau bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden nur Beklagte) am 14.11.2019 eine Bus-Reise „… Toskana 2020“ zum Preis von insgesamt 938,00 Euro. Die Reise sollte vom 05.04.2020 bis 10.04.2020 stattfinden. Für Einzelheiten wird auf die Anlage K1, die Buchungsbestätigung, Bezug genommen (siehe Blatt 18 f. der Akte). Mit der Buchungsbestätigung wurden dem Kläger die Reisebedingungen der Beklagten übersandt. Die Bedingungen sahen in Ziffer 9.3. vor, dass bei einem Rücktritt bis 31 Tage vor Reisebeginn der Reiseveranstalter bei Buspauschalreisen eine Entschädigungspauschale/Stornogebühr in Höhe von 20 % verlangen kann. Insoweit wird auf die Anlage B1 und deren Inhalt Bezug genommen, Bl. 37 ff. d. A. Der Kläger zahlte für die Reise vereinbarungsgemäß 187,60 Euro an, 20 % des Reisepreises. Am 22.2.2020 wurden laut Weltgesundheitsorganisation die ersten sieben Corona-Fälle in Norditalien festgestellt, am 23.02.2020 waren es 113 registrierte Fälle und am 26.02.2020 78 – fast ausschließlich in der Lombardei. Am 26.02.2020 und 05.03.2020 stornierte der Kläger die Reise telefonisch gegenüber der Beklagten und wiederholte dies mit Schreiben vom 09.03.2020, nachdem die Beklagte auf die telefonischen Erklärungen nicht reagiert hatte. Er berief sich dabei auf die aktuelle Situation in Norditalien im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und verlangte die Anzahlung zurück. Bis Ende Februar gab es einen weiteren Anstieg der Corona-Infektionen (27.02.2020 – 250 Fälle, 28.02.2020 – 238 Fälle, 29.02.2020 – 240 Fälle). Die Beklagte bestätigte die Stornierung mit Schreiben vom 09.03.2020 und rechnete dem Kläger gegenüber die vereinbarte Entschädigungspauschale in Höhe der Anzahlung ab. Seit dem 08.03.2020 wurden durch die italienische Regierung öffentliche Veranstaltungen abgesagt, Kirchen und Museen geschlossen, der Karneval in Venedig wurde abgebrochen. Italien verhängte einen „Lockdown“. Ab der zweiten Märzwoche mussten viele Geschäfte und wenig später auch Produktionsbetriebe schließen. Für die Allgemeinheit galten umfangreiche Ausgangsbeschränkungen. Am 14.03.2020 kam es in Italien zu einem rasanten Anstieg der registrierten Infektionszahlen (3.497 bestätigte Corona-Infektionen). Es herrschte ein sehr viel höheres Infektionsrisiko als in Deutschland, eine Besserung war nicht zu erwarten. Der Schwerpunkt der Infektionen lag in Norditalien. Das Gesundheitssystem war überlastet. Die Reise hat nicht stattgefunden. Auf eine Zahlungsaufforderung des Klägers am 26.06.2020 reagierte die Beklagte nicht und lehnte nach einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2020, in dem eine Zahlungsfrist bis zum 28.08.2020 gesetzt wurde, die Rückzahlung ab. Der Kläger hat behauptet, in Reisebussen hätten die erforderlichen Abstände nicht gewahrt werden können, und es habe vor der Reisebus-Corona-Verordnung vom 25.06.2020 auch keine diesbezüglichen Regelungen gegeben. Es sei, auch bei einem Tragen einer Maske, nicht gewährleistet gewesen, dass keine Ansteckung hätte erfolgen können, gerade auch aufgrund des nicht beeinflussbaren Verhaltens anderer Reisegäste. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass, in Übertragung der Entscheidung des BGH vom 15.10.2002 zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hurrikanes, an die Darlegung und den Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung der Reise zum Rücktrittszeitpunkt keine strengen Anforderungen zu stellen seien, gerade bei einer wie vorliegend realistischen Wahrscheinlichkeit einer schweren Erkrankung bis hin zum Tod. Das AG Köln sei bei einem Rücktritt nach dem 08.03.2020 bei einer normalen Flugpauschalreise von einem Ausschluss des Entschädigungsanspruches ausgegangen. Die weltweite Reisewarnung sei ausreichendes Indiz. Der Kläger stellte zudem die Angemessenheit der Rücktrittspauschale im Hinblick auf § 651 h Abs. 2 S. 1 BGB in Abrede. Der Kläger hat beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 187,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.08.2020 zu zahlen; 2) an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 81,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass es für das Eingreifen des § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB auf die „Corona-Situation“ am Reiseziel in der Toskana zum Zeitpunkt des erklärten Rücktrittes, hier am 26.02.2022, ankomme. Aus dieser ex-ante Sicht hätte eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer gesundheitsgefährdenden Ausbreitung des Corona-Virus in Norditalien und der näheren Umgebung vorliegen müssen, etwa durch höhere Infektionszahlen als am Wohnort des Klägers. Unwohlseins- oder Angstgefühle reichten nicht aus, ebensowenig die Pandemie als solche. Insoweit sei der Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers, der sich in Allgemeinplätzen erschöpfe, unzureichend. Der Kläger trage dazu, dass die Reise anhand einer Prognose am 26.02.2020 nicht gefahrlos möglich gewesen sei, nichts vor. Der Rücktritt sei übereilt gewesen. Die Rücktrittspauschale sei, wie bereits vom Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, wirksam. Das Amtsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2021 durch Urteil vom 02.06.2020 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Amtsgericht führte zur Begründung aus, dass die Reise ausgefallen sei. Davon gehe das Gericht bei dem gerichtsbekannten Verlauf der Pandemie im April 2020 in Norditalien und deshalb aus, weil die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.06.2020 lediglich auf Befragen ausgeführt habe, dass es darauf nicht ankomme bzw. er sich dazu nicht erklären könne. Eine sekundäre Darlegungslast bestehe insoweit zulasten der Beklagten im Hinblick auf die Durchführung der Reise. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beklagte für eine Erklärung keiner weiteren Vorbereitung bedurft habe. Zum Zeitpunkt des mündlich erklärten Rücktritts Ende Februar habe zudem die Pandemie ihren ersten bedrohlichen Anlauf genommen, alarmierende Nachrichten hätten die Nachrichten bestimmt. Die Wahrscheinlichkeit dessen, was wenige Wochen später geschehen sei, habe bereits, was ausreichend sei, 25 % betragen. Das Urteil wurde der Beklagten am 25.06.2021 zugestellt. Mit beim Landgericht am 22.07.2021 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 08.09.2021 begründet. Der Kläger habe - auf den Zeitpunkt seines telefonisch erklärten Rücktrittes am 26.02.2020 bezogen - keine Tatsachen zur Corona-Situation am Bestimmungsort vorgetragen, weder zu Inzidenzen, noch zu etwaigen Reisebeeinträchtigungen. Dementsprechend habe auch das Amtsgericht rechtsfehlerhaft ohne solche Feststellungen zugunsten des Klägers entschieden. Daran sei das Berufungsgericht gebunden. Das Amtsgericht habe sein Urteil in erster Linie auf Mutmaßungen und Allgemeinplätze gestützt. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Reise habe nicht stattgefunden, sei wegen Verstoßes gegen § 282 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen oder verspätet. Der Beklagtenvertreter habe sich ohne Rücksprache mit der Beklagten auf diesen Vortrag hin nicht erklären können. Es sei demgegenüber nicht ausgeführt worden, dass es auf diesen Umstand nicht ankomme. Dies zeige auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten bestehe nicht. Auf das Alter des Klägers und seiner Ehefrau könne nicht abgestellt werden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst - vom 02.06.2021, 387 C 382/20 (98), zugestellt am 25.06.2021, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Amtsgerichts, insbesondere habe er substantiiert vorgetragen, dass keine Besserung der Corona-Situation in Sicht gewesen sei, die ebenfalls konkret beschrieben worden sei. Der Kläger gehe davon aus, dass die Beklagte sich durchaus zu der Frage, ob die Reise stattgefunden habe, hätte erklären können. Es bestehe eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung des Reisepreises zugesprochen und der Beklagten einen geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung abgesprochen. Gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung des Reisepreises in Höhe von 187,60 Euro konnte die Beklagte nicht mit Erfolg mit einem eigenen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung über 20 % des Reisepreises aufrechnen. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt er vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, § 651 h Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Dem Reiseveranstalter steht grundsätzlich eine angemessene Entschädigung zu, § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB, mit der er aufrechnen kann. Abweichend davon kann der Reiseveranstalter allerdings dann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären, § 651 h Abs. 3 BGB. Anerkannt ist, dass auch Naturkatastrophen und Krankheitsausbrüche unter solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände fallen (vgl. Führich, Reiserecht, 8. Aufl., § 16, Rn. 20 m.w.N.). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Corona-Pandemie, die im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zur Annullierung sämtlicher internationaler Flüge geführt hat, einen solchen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellt. Ob dadurch die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt worden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Als stärkste Form der Beeinträchtigung kommt die komplette Absage bzw. Nichtdurchführbarkeit der Reise in Betracht, etwa dann, wenn die Leistungsträger ihre Leistungen nicht erbringen, z.B. die Fluggesellschaft die Flüge annulliert oder der Hotelier sein Hotel schließt, oder wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung die Einreise in bzw. die Ausreise aus einem bestimmten Land untersagt wird. Gleiches muss gelten, wenn die Reise zwar durchgeführt werden kann, aber infolge des unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes erheblich beeinträchtigt wird, etwa, wenn bestimmte, wesentliche Reiseleistungen nicht mehr erbracht werden können, oder nur unter einschneidenden Beeinträchtigungen, z.B. Sicherheits- oder Quarantänemaßnahmen oder Ausgangsbeschränkungen. Schließlich kann je nach den Umständen des Einzelfalles auch bereits die Gefahr einer Infektion mit dem sog. Corona-Virus eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, etwa vom jeweiligen Infektionsgeschehen, den aktuellen Infektionszahlen im Zielgebiet, der Gefährlichkeit der aktuell vorherrschenden Virusvariante, oder der ärztlichen Versorgung und Krankenhausauslastung im Zielgebiet. In jedem Fall muss das Zielgebiet von einer gesundheitsgefährdenden Ausbreitung des Virus betroffen sein. Bei der Beurteilung des von einer möglichen Infektion ausgehenden Grades der Gefahr für Leib und Leben wird dabei von dem Kenntnistand im Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Reise auszugehen sein (ex-tunc), nicht rückblickend von einem späteren Kenntnistand (ex nunc). Dagegen reichen rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle des Reisenden vor einer Infektion nicht aus, solange die erforderliche Beeinträchtigung der Reise nicht durch zureichenden, auf Tatsachen beruhenden Sachvortrag dargelegt werden kann. Der Kläger hat diese anspruchsbegründenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. Führich, „Rücktritt vom Pauschalreisevertrag (…)“, NJW 20, 2137; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., 2021, § 7, Rn. 23 ff.). Anerkannt ist, dass, wie hier nicht, das Vorliegen einer offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das jeweilige Zielgebiet ein starkes Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise i.S.d. § 651 h Abs. 3 BGB darstellt (vgl. Führich, „Rücktritt vom Pauschalreisevertrag (…)“, NJW 20, 2137 m.w.N.). Allgemein bekannt ist, dass das Auswärtige Amt am 17.3.2020 eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen hatte, die für Reisen in die EU (einschließlich Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien) bis zum 14.6.2020, und für den Rest der Welt sukzessive bis zum 30.9.2020 verlängert worden war. Ab dem 1.10.2020 galten wieder länderbezogene, differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise. Streitig ist, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist hinsichtlich des Vorliegens der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände und der Frage der erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Zum einen wird vertreten, dass es auf den Zeitpunkt der planmäßigen Durchführung der Reise ankäme, weshalb immer dann, wenn die Reise vom Reiseveranstalter wegen des Vorliegens von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände letztlich storniert, oder erheblich beeinträchtigt durchgeführt wurde, diesem kein Entschädigungsanspruch zustehen könne, unabhängig davon, ob dies im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden bereits absehbar war (vgl. Harke, „Reisepreis ohne Reiseleistung?“, RRa 20, 207). Dagegen wird vertreten, dass es auf eine sog. ex-ante Beurteilung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden ankäme, weshalb spätere Ereignisse die ex-ante Beurteilung nicht nachträglich ändern könnten. Dabei wird im Wesentlichen die Rechtsprechung zu § 651 j BGB a.F. herangezogen, wonach ein Fall höherer Gewalt im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben muss, etwa eine Gefährdung für Leib und Leben des Reisenden mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von zumindest 1 zu 4. Diese Rechtsprechung sei auch auf § 651 h Abs. 3 BGB n.F. zu übertragen, weshalb darauf abzustellen sei, ob aufgrund einer Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit der coronabedingten Absage der Reise bzw. erheblichen Beeinträchtigung der Reise mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gerechnet werden konnte (vgl. Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., 2021, § 7, Rn. 23 ff.). Diese Streitfrage muss vorliegend nicht entschieden werden. Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Reiseveranstalter zumindest dann keine Entschädigung gemäß § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB verlangen kann, wenn er - wie hier - selbst die Reise coronabedingt zeitlich nach der Rücktrittserklärung des Reisenden abgesagt hat bzw. diese nicht stattgefunden hat. Wenn der Reisende - wie vorliegend - wegen der Corona-Pandemie von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist und die Reise letztlich von dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn ebenfalls aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurde, kann dem Reiseveranstalter kein Entschädigungsanspruch zustehen. Die Frage, ob eine Prognose-Entscheidung des Reisenden hinsichtlich des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zutreffend war, kann sich nur dann stellen, wenn sich die Gefahr von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, wegen der der Reisende den Rücktritt erklärt hat, tatsächlich später nicht realisiert hat. Nach Auffassung der Kammer würde es der Natur des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters nach § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB und der Zielrichtung des Verbraucherschutzes in Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie widersprechen, wenn dem Reiseveranstalter nach seiner Reiseabsage wegen Unmöglichkeit der Reise noch ein Entschädigungsanspruch zustünde (vgl. LG Frankfurt, Az. 2-24 S 31/21, Urt. 10.8.2021; Az. 2-24 S 40/21, Urt. 14.10.2021, zit. nach juris). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Regelung in § 651 h Abs. 1, 3 BGB (basierend auf Art. 12 Abs. 1, 2 der Pauschalreiserichtlinie) dem allgemeinen, in § 326 BGB verankerten Grundgedanken Rechnung trägt, dass im Falle der Unmöglichkeit einer Leistung der Anspruch auf die Gegenleitung ebenfalls wegfällt (es sei denn, der Gläubiger der Leistung hat die Unmöglichkeit selbst zu vertreten). Für den Fall, dass der Schuldner zur Erbringung seiner Leistung wiederum auf die Leistung von Subunternehmern zurückgreift (etwa der Reiseveranstalter auf Leistungen seiner Leistungsträger), verliert ebenso auch der Subunternehmer seinen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner, sodass der Schuldner grundsätzlich keine Nachteile aus dem Verlust seines Vergütungsanspruches gegen den Gläubiger erleidet. Diesem Grundgedanken entspricht auch § 651 h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB (basierend auf Art. 12 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie), wonach der Reiseveranstalter, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist, vom Vertrag zurücktreten darf, ohne eine Entschädigung verlangen zu können. Der Fall der Undurchführbarkeit einer Reise infolge der sog. Corona-Pandemie stellt einen Fall beiderseits unverschuldeter Unmöglichkeit dar, weshalb es unbillig erscheint, dem Reiseveranstalter dennoch, wenn der Reisende und nicht der Veranstalter den Rücktritt erklärt eine Entschädigung zuzubilligen. Es kann keinen Unterschied machen, wer zuerst den Rücktritt erklärt, der Reisende oder der Reiseveranstalter. Darüber hinaus wäre es unbillig, wenn die Leistungsträger infolge der coronabedingten Unmöglichkeit vom Reiseveranstalter keine Vergütung verlangen könnten, der Reiseveranstalter vom Reisenden aber schon. Dann stünde dem Reiseveranstalter gegen den Reisenden ein Vergütungsanspruch zu, ohne selbst die geschuldete Leistung erbringen zu müssen. Dies widerspräche dem Grundgedanken des synallagmatischen Leistungsaustauschs. Schließlich belegt auch der Wortlaut von § 651 h Abs. 2 BGB (basierend auf Art. 12 Abs.1 S. 2 der Pauschalreiserichtlinie), wonach sich die Höhe einer zulässigen Entschädigungspauschale nach dem Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters sowie dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung bemisst, das Verständnis der Kammer. All diese Kriterien setzen die Durchführung der Reise voraus. Insbesondere aus dem Kriterium des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung wird deutlich, dass der Reiseveranstalter eine Entschädigung dafür verlangen dürfen soll, dass er eine – durchführbare - Reise veranstaltet (und infolge dessen seine Leistungsträger vergüten muss), während ihm infolge des Rücktritts des Reisenden der Reisepreis entgeht. Die Entschädigung ist Surrogat des Reisepreises. Die Entschädigung soll umso höher ausfallen, je näher vor Reisebeginn der Reisende den Rücktritt erklärt hat, und infolgedessen je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Veranstalter den frei gewordenen Platz an einen anderen Reisenden noch weitervermarkten kann. Die Entschädigung soll den Verlust des Reisepreises bei gleichzeitiger Erbringung der Reiseleistungen ausgleichen. Wenn dagegen die Reise coronabedingt abgesagt werden musste, kann der Veranstalter den frei gewordenen Platz nicht anderweitig vermarkten, d.h. es entsteht ihm infolge des Rücktritts des Reisenden auch kein kausaler Schaden i.S.d. Verlustes des Reisepreises. Sein Schaden, der Verlust des Reisepreises, beruht in diesem Fall vielmehr auf der coronabedingten Unmöglichkeit der Reise, nicht auf dem Rücktritt des Reisenden. Denn auf einem Rücktritt des Reisenden kann nur dann ein Schaden des Veranstalters beruhen, wenn er infolge des Rücktritts den Reisepreis verliert, was wiederum voraussetzt, dass er die Reise überhaupt in Gläubigerverzug begründender Art und Weise anbieten kann. Kann er dies coronabedingt nicht, kann er bereits nicht die von ihm geschuldete Leistung anbieten, die wiederum Voraussetzung für die Fälligkeit des von ihm geforderten Reisepreises ist, d.h. fehlt es bereits an einer – möglichen – Reise, die überhaupt erst Grundlage der Forderung des Reisepreises ist. Fehlt es an einer Reise, und damit an der berechtigten Forderung des Reisepreises, kann es auch keine Entschädigung für den rücktrittsbedingten Wegfall des Reisepreises geben. Wenn der Reiseveranstalter wegen der Nichterbringbarkeit der Reiseleistungen den Reisepreis nicht verdient hätte, darf er auch keine Entschädigung wegen des Rücktritts des Reisenden verlangen. Für die von der Kammer vertretenen Auffassung, dass im Falle der coronabedingten Absage der Reise durch den Reiseveranstalter diesem auch kein Entschädigungsanspruch zustehen kann, spricht auch die Tatsache, dass der Reiseveranstalter für die mangelfreie Erbringung der Reiseleistungen verschuldensunabhängig einzustehen hat. Treten außergewöhnliche Umstände während der Reise auf, die die Reiseleistungen beeinträchtigen, stellen diese grundsätzlich einen Reisemangel im Sinne des § 651 i Abs. 1 BGB dar und eröffnen dem Reisenden verschuldensunabhängig die Möglichkeit der Minderung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter muss verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen mangelfrei erbracht werden und kann sich nicht etwa auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände berufen (vgl. nur BGH, Urt. 6.12.2016, Az. X ZR 117/15). Die Interessenverteilung ist vor Reisebeginn nicht anders, so dass entgegen der Auffassung des Landgerichts Duisburg (Az.: 7 S 45/21 - von der Beklagten vorgelegt) durchaus ein sachlicher Grund besteht, dem Reiseveranstalter das Risiko der Lageverschlechterung aufzuerlegen. Aus Sicht des Reisenden kann es keinen Unterschied machen, ob dieser bereits wegen eines auf außergewöhnliche Umstände beruhenden (späteren) Reisemangels (etwa der Corona Pandemie) vor Reisebeginn den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, oder ob er auf den Rücktritt verzichtet hat, und die Reise coronabedingt nicht stattfindet. Im letzteren Fall stünde dem Reisenden ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises auf 0 zu. Es kann nicht sein, dass im ersteren Fall der Reiseveranstalter gegebenenfalls eine Entschädigung vom Reisenden verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht gegen die von der Kammer vertretene Auffassung nicht der Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie, wonach der Reiseveranstalter „alle Erstattungen (…) abzüglich einer angemessenen Rücktrittsgebühr zurück(zuzuzahlen) habe (…) unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrages“. Entgegen der Lesart der Beklagten ergibt sich aus der Tatsache, dass die Rückerstattung „unverzüglich“ und abzüglich der Entschädigung erfolgen kann, nicht, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zwingend dergestalt mit dem Anspruch auf Zahlung der Entschädigung verknüpft wäre, dass unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Reisenden bereits feststehen müsse, ob dem Veranstalter ein Entschädigungsanspruch zusteht oder nicht. Zum einen muss ausweislich des Wortlautes von Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie die Rückzahlung - abzüglich der Entschädigung – nicht sofort, sondern „spätestens 14 Tage nach Beendigung des Pauschalreisevertrages“ erfolgen, d.h. nicht zwingend unmittelbar nach der Rücktrittserklärung. Zum anderen errechnet sich die Entschädigungshöhe – zumindest dann, wenn keine Pauschale vereinbart worden ist - gemäß § 651 h Abs. 2 S. 2 BGB anhand des Reisepreises abzüglich dessen, was der Veranstalter an Aufwendungen erspart hat und durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben hat. Dies steht in aller Regel aber erst nach Durchführung der Reise und Abrechnung mit den Leistungsträgern fest, sodass regelmäßig im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden noch nicht feststeht, in welcher Höhe der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen kann. Schließlich folgt aus Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie nicht, dass der Reiseveranstalter ein endgültiges, dauerhaftes Recht auf die erhobene bzw. verrechnete Entschädigung haben soll. Selbst wenn man dem Reiseveranstalter das Recht einräumt, unverzüglich nach dem Rücktritt des Reisenden eine angemessene Entschädigung einzubehalten, bedeutet dies nicht, dass der Reisende kein Recht hat, diese Entschädigung später zurückzuverlangen, etwa, wenn sich – wie vorliegend – später herausstellt, dass der Veranstalter die Entschädigung zu Unrecht einbehalten hat, weil er die Reise später selbst abgesagt hat. Des Weiteren „kann“ gem. § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB der Veranstalter eine Entschädigung verlangen, muss er allerdings nicht. Mithin muss er ebenfalls auch nicht bei der Rückerstattung des Reisepreises eine Entschädigung in Abzug bringen, sondern kann es erst später, wenn feststeht, dass und in welcher Höhe er auch tatsächlich einen Anspruch auf eine solche Entschädigung hat. Diese Erwägungen streiten ebenfalls gegen die Auffassung des Landgerichts Duisburg in der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.04.2022 vorgelegten Entscheidung. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Reise nicht stattgefunden hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer im Berufungsverfahren unstreitig, weil die Beklagte in der Berufungsbegründung den nicht als ins Blaue hinein (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2022 – VIII ZR 140/20 = BeckRS 2022, 2329 Rn. 40) zu wertenden dahingehenden erstinstanzlichen Vortrag des Klägers nicht bestritten hat (§ 138 Abs. 3 ZPO). Es kann dahinstehen, ob der auf den entgegen § 282 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht rechtzeitigen Tatsachenvortrag des Klägers Gelegenheit zur Stellungnahme auch ohne ausdrücklichen Antrag hätte gewährt werden müssen und dementsprechend, ob das neue Vorbringen gemäß § 296 ZPO präkludiert gewesen wäre (BGH NJW 1985, 1539, 1543). Ein unstreitiger Tatsachenvortrag verzögert einen Rechtsstreit nicht (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 296 Rn. 45). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB, ebenso der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO, insbesondere auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten zitierten Urteils des LG Duisburg.