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Urteil

2-24 S 203/21

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0602.2.24S203.21.00
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Tenor
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.10.2021 (Az.: 31 C 1186/21 (15)) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.10.2021 (Az.: 31 C 1186/21 (15)) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4) Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Ausgleichszahlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden nur Fluggastrechteverordnung). Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden nur Kläger) buchte am 13.09.2019 bei der … (im Folgenden nur …) eine Reise, in der auch ein am gleichen Tag von der … für den Kläger bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden nur Beklagten) gebuchter Rückflug mit der Flugnummer … von Punta Cana nach Frankfurt am Main über eine Distanz von mehr als 3.500 Kilometern nach der Großkreismethode enthalten war. Der Flug mit der Beklagten als ausführendem Luftfahrtunternehmen sollte in Punta Cana am 28.02.2020 um 16:25 Uhr starten und in Frankfurt am Main am 29.02.2020 um 6:50 Uhr landen. Der Kläger zahlte den Reisepreis vollständig. Am 01.12.2019 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren über das Vermögen der .., ordnete die Eigenverwaltung an und bestellte einen Sachwalter (Az.: 810 IN 1209/19 C). Die Beklagte erklärte hiernach öffentlich, dass Tickets, die vor dem 26.09.2019 gebucht worden seien, ihre Gültigkeit behalten würden und dass der Flugverkehr regulär weitergehe. Der Kläger erhielt am 28.02.2020 die Bordkarten für den geplanten Flug, der sich sodann verspätete und in Frankfurt am Main erst um 14:10 Uhr am 29.02.2020, mehr als drei Stunden später als geplant, eintraf. Die Beklagte zahlte auch auf Aufforderung des anwaltlich vertretenen Klägers die geltend gemachten 600,00 Euro nicht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten aufgehoben. Der - hier nicht vorgelegte - bestandskräftige Insolvenzplan sieht vor, dass Insolvenzforderungen unter 10,00 Euro bei einer Basis-Insolvenzquote von 0,1% noch nicht fällig sind. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es komme nicht darauf an, wann die Buchung des Klägers erfolgt sei, da der Anspruch aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung erst mit der Annullierung entstehe und daher Masseforderung sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 600,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Klage mangels Anmeldung zur Insolvenztabelle unzulässig sei. Die Klage sei auch unbegründet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe sich der Anspruch auf Beförderung gemäß § 45 InsO in eine Geldforderung umgewandelt, die zur Insolvenztabelle anzumelden gewesen wäre. Für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung fehle es mangels Beförderungsanspruches an einer bestätigten Buchung. Zudem greife Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung. Selbst bei unterstellter Anwendung der Fluggastrechteverordnung handele es sich bei der Forderung aus Art. 7 Fluggastrechteverordnung um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung setze einen vorliegend nicht mehr bestehenden Anspruch auf eine störungsfreie Beförderung voraus. Für die Einordnung komme es auf den Buchungszeitpunkt an. Ungeachtet dessen seien etwaige erfolgte Entschädigungen des Reiseveranstalters gemäß Art. 12 der Fluggastrechteverordnung auf Entschädigungszahlungen anzurechnen. Das Amtsgericht hat in einem auf der Grundlage des § 495 a S. 1 ZPO angeordneten schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss am 04.10.2021 durch Urteil vom 20.10.2021 die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main sei international und örtlich auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Brüssel-Ia-Verordnung zuständig. Die Klage sei begründet, da es sich bei dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung um eine Masseforderung nach § 55 InsO handele. Gemäß § 103 InsO habe der Insolvenzverwalter bzw. in Eigenverwaltung der Schuldner ein Wahlrecht zwischen Erfüllung und Nichterfüllung bereits vor Insolvenzeröffnung geschlossener Verträge. Dieses Wahlrecht habe die Beklagte im Außenverhältnis wirksam gewählt, wobei dahingestellt bleiben könne, ob dies aufgrund des verbleibenden Entgeltanspruches - im Innenverhältnis - günstig gewesen sei, da die Beklagte ihre Marke und den guten Ruf habe schützen wollen. Dies sei ein plausibler Grund für die Erfüllung des Vertrages. Für eine Einordnung als sonstige Masseforderung sei zudem erforderlich, dass die Rechtsverletzungen im Rahmen der Betriebsfortführung und nicht nur bei Gelegenheit begangen würden. Dies sei vorliegend der Fall, weil die - hier verwirklichte - Flugverspätung eine typische Gefahr dargestellt habe, die dem Geschäftsbetrieb eines Luftfahrtunternehmens innegewohnt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Fluggastrechteverordnung auch anwendbar, weil der Kläger nicht kostenlos oder zu einem der Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarif gereist sei. Es komme aufgrund des Zwecks der Fluggastrechteverordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, nicht darauf an, ob die der Beförderung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse wirksam und durchsetzbar seien. Die Fluggastrechteverordnung setze lediglich eine bestätigte Buchung voraus. Fehler im Vertragsverhältnis berührten den Anspruch aus der im Übrigen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechteverordnung und auf große Ankunftsverspätungen anwendbaren Fluggastrechteverordnung nicht, weil es sich um gesetzliche Ansprüche handele, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgten. Fernerhin habe es keiner konkreten weiteren Bestätigung nach Insolvenzeröffnung durch die Beklagte bedurft, weil die Bestätigung von ……. ausgereicht habe. Am 27.10.2021 wurde der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts zugestellt. Die Berufung der Beklagten hiergegen ging beim Landgericht am 09.11.2021 ein und wurde von der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.12.2021 begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handele es sich bei der geltend gemachten Forderung des Klägers auf eine Ausgleichzahlung nach der Fluggastrechteverordnung um eine Insolvenzforderung. Dies ergebe sich aus der zwingenden Vorschrift des § 45 InsO, nach der sich Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet seien, in Schadensersatzforderungen umwandelten. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe dementsprechend kein Beförderungsanspruch mehr bestanden. Dennoch habe die Beklagte lediglich zur Wahrung ihres guten Rufes und aus Kulanz die Fluggäste soweit möglich, de facto unentgeltlich, gemäß Art. 3 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung befördert. Es habe sich um eine Schenkung gehandelt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheide aufgrund vollständiger Erfüllung des Flugpreises vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erfüllungswahl aus. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung Urteils des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 20. Oktober 2021, Az.: 31 C 1186/20 (15) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Amtsgerichts als richtig. Die Durchführung des Fluges am 28.02.2020 habe auf der Bekanntmachung des Insolvenzverwalters basiert, dass die Flugtickets „ihre Gültigkeit“ behalten würden. Es sei lediglich darauf abzustellen, dass der Kläger im Besitz einer bestätigten Buchung gewesen sei, mit der er dann auch den Flug angetreten habe. II. Die aufgrund der Zulassungsentscheidung des Amtsgerichts statthafte und auch im Übrigen zulässige, weil insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Beklagte - bei zulässiger Klage - zur Zahlung der geltend gemachten Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro verurteilt. Die Klage ist zulässig, weil alle erforderlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Zu Recht hat das Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit bejaht, wenn auch mangels grenzüberschreitendem Sachverhalt nicht auf Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1215/2015, sondern auf § 29 ZPO abzustellen ist. Der Kläger ist nach dem Ende des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten (§ 258 InsO) ungeachtet einer Einordnung seines Anspruches als Masse- oder Insolvenzforderung auch berechtigt, eine Leistungsklage unmittelbar gegen die jeweils (wieder) prozessführungsbefugte Beklagte zu erheben (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.08.2021 - 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372 Rz. 19; Uhlenbruck/Lüer/Streit, 15. Aufl. 2019, InsO § 258 Rn. 9). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger auch rechtsschutzbedürftig, weil er gerade keine Insolvenz-, sondern eine Masseforderung behauptet. Diese Behauptung reicht aus. Die Klage ist jedoch entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts unbegründet. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit c) Fluggastrechteverordnung analog oder nationalem Werkvertragsrecht. Ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit c) Fluggastrechteverordnung analog besteht nicht, weil es an einer bestätigten Buchung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. b) Fluggastrechteverordnung fehlt. Es ist zwar zunächst anerkannt, dass über den Wortlaut der Fluggastrechteverordnung hinaus ein Fluggast, der eine große Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden am Endziel erleidet, in Bezug auf die Ausgleichsleistungen so zu stellen ist, als sei der entsprechende Flug annulliert worden, da er in ähnlicher Weise und damit als Ausdruck der Gleichbehandlung einen irreversiblen Zeitverlust und Unannehmlichkeiten erleidet (EuGH, U. v. 19.11.2009 - C 402/07 = NJW 2010, 43 – Sturgeon; EuGH, U. v. 23.10.2012 - C-581/10 und C-629/10 = NJW 2013, 671 – Nelson; EuGH, U. v. 26.02.2013 - C-11/11 – Folkerts, EuGH, U. v. 07.09.2017 - C-559/16 = RRa 2017, 229 – Bossen). Voraussetzung für einen Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechteverordnung ist, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen großen Ankunftsverspätung zugunsten der Fluggäste eine bestätigte Buchung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung vorliegt. Daran fehlt es hier, weil zum Zeitpunkt des Fluges und der Verspätung zugunsten des Klägers nur noch ein in Geld umgewandelter, noch nicht fälliger Anspruch auf Beförderung als Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO vorlag. Eine zum Zeitpunkt der großen Ankunftsverspätung fortbestehende bestätigte Buchung ist nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechteverordnung. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ist zunächst ein gesetzlicher Anspruch auf vertraglicher Grundlage (vgl. EuGH, U. v. 10.01.2006 - C-344/04 = NJW 2006, 351; BGH, Beschl. v. 18.08.2015 - X ZR 2/15 = BeckRS 2015, 14817, Rz. 9; LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021 - 2-24 S 17/21). Er folgt zwar nicht unmittelbar aus einem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, sondern aus der gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV geltenden Fluggastrechteverordnung. Dennoch ist es Voraussetzung für den Anspruch aus der Verordnung, dass der anspruchsstellende Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügt, was - entgegen der Auffassung des Klägers - wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig ist (BGH a.a.O.). Ein erforderlicher fortbestehender Beförderungsvertrag bzw. -anspruch lässt sich, in systematischer Hinsicht, über Art. 3 Abs. 2 lit. b) i.V.m. Art. 2 lit. b) Fluggastrechteverordnung begründen, da dort das ausführende Luftfahrtunternehmen auch – jedenfalls mittelbar – mit dem Fluggast über einen Beförderungsvertrag verbunden sein muss (siehe auch: EuGH, U. v. 11.07.2019 - C-502/18 = NJW 2019, 2595, 2596, Rz. 24 – Ceske aerolinie). Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2019 betont, dass es für die Passivlegitimation eines Beförderungsvertrages bedarf und dabei maßgeblich auf Art. 2 lit. b) Fluggastrechteverordnung abgestellt. Auch in Art. 2 lit. f) Fluggastrechteverordnung ist die Rede von einem Anspruch auf Beförderungsleistung und in Art. 2 lit. g) Fluggastrechteverordnung von einem akzeptierten und registrierten Beleg (für den Flug). Das Fortbestehen einer bestätigten Buchung dient nicht nur der Eingrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten, sondern ist Tatbestandsvoraussetzung für die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung. Wenn die vertragliche Grundlage fehlt, besteht auch kein daraus abgeleiteter gesetzlicher Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung auf Ausgleichszahlungen - mangels bestätigter Buchung. Dies ist etwa auch der Fall, wenn der Fluggast von dem Beförderungsvertrag zurücktritt oder diesen kündigt. Eine solche vertragliche Grundlage fehlt hingegen nicht, wenn sie Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO ist bzw. fehlt, wenn der Beförderungsanspruch lediglich als Insolvenzforderung gemäß der §§ 38, 45 InsO eingeordnet wird, weil nur noch ein in Geld umgewandelter Beförderungsanspruch vorliegt und der Beförderungsanspruch untergegangen ist. Eine Masseverbindlichkeit bzw. -forderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (je nach Sichtweise) liegt vor, wenn diese durch Handlungen des Insolvenzverwalters - bzw. bei einer Eigenverwaltung durch die Insolvenzschuldnerin - oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet wird, ohne Kosten des Insolvenzverfahrens zu sein. Erfasst werden vom Zweck der Norm Verbindlichkeiten aus vom Insolvenzverwalter (oder der Insolvenzschuldnerin bei Eigenverwaltung) nach Eröffnung abgeschlossenen Rechtsgeschäften, mithin nach der Insolvenzeröffnung begründeten Neugeschäften (BAG, B. v. 09. 12. 2009 - 7 ABR 90/07 = NJW 2010, 2154; LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021 - 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372; Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018, InsO § 55 Rn. 5; MüKoInsO/Hefermehl, § 55 Rn 21 ff.; Jaeger/Henckel, § 55 Rn 7 ff.; BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021, InsO § 55 Rn. 6; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 55 Rn. 8). Solche Masseverbindlichkeiten entstehen in der Regel durch Verbindlichkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021, InsO § 55 Rn. 6). Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung der Vorschrift verdeutlichen, dass es für die Einordnung als Masseverbindlichkeit auf die „Begründung” der Verbindlichkeit und nicht auf ihre möglicherweise später liegende „Entstehung” ankommt (BT-Drs. 12/2443, S. 126; BAG, B. v. 09. 12. 2009, Az.: 7 ABR 90/07 = NJW 2010, 2154). Nicht ausreichend ist etwa die bloße Erfüllungsentscheidung des Insolvenzverwalters. Diese führt nicht zu einer Neubegründung des Anspruches nach Verfahrenseröffnung (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021, InsO § 55 Rn. 8). So hat der BGH etwa einen Provisionsanspruch eines Handelsvertreters aus einem vom Insolvenzverwalter erfüllten, vom Handelsvertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrag lediglich als Insolvenzforderung angesehen (BGH, U. v. 21.12.1989, Az.: IX ZR 66/89 = NJW 1990, 1665). Darüber hinaus sind sogar Schuldanerkenntnisse und -versprechen nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn sie sich, folgerichtig, auf ein Neugeschäft beziehen (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021, InsO § 55 Rn. 12 m.w.N.). Der Insolvenzverwalter muss der Insolvenzmasse etwas zuführen (MüKoInsO/Hefermehl, § 55 Rn 18). Insolvenzgläubiger, mithin lediglich Inhaber einer Insolvenzforderung, ist demgegenüber in Abgrenzung zum Gesagten derjenige, dem zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits ein Vermögensanspruch gegen den Schuldner zustand (BGH, B. v. 18.02.2021, Az.: IX ZB 6/20 –, Rn. 9, juris, mit Verweis auf BGH, U. v. 22.09.2011 - IX ZB 121/11; LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021 - 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372), §38 InsO. Eine Insolvenzforderung liegt mit anderen Worten vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen, „begründet“ war, mag sich die Forderung des Gläubigers auch daraus erst danach ergeben (BGH a.a.O.). In diesem Fall handelt es sich um „Altforderungen“ (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 55 Rn. 8). Im Hinblick auf vertragliche Primäransprüche genügt es für die Annahme der Einordnung als Insolvenzforderung, wenn die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden war, wenn der Rechtsgrund bereits angelegt war, unabhängig davon, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig war (BGH aaO.; LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021 - 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Verpflichtungen, die aus der Rückabwicklung vor Insolvenzeröffnung durch den Schuldner abgeschlossener Verträge entstehen, sind ebenfalls Insolvenzforderungen (Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018, InsO § 55 Rn. 5 m.w.N.). Bei Sekundäransprüchen, etwa Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung bereits vor der Insolvenzeröffnung begründeter Leistungspflichten, kommt es darauf an, ob das den Anspruch auslösenden Tatbestandsmerkmal, d. h. die Pflichtverletzung oder Verletzungshandlung, schon vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde (LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021 - 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Dies gilt ebenso bei gesetzlichen Schuldverhältnissen; es ist auf die Verletzungshandlung abzustellen. Zu Unrecht hat das Amtsgericht entschieden, dass es sich vorliegend bei dem Beförderungsanspruch als Grundlage der Forderung aus der Fluggastrechteverordnung um eine Masseverbindlichkeit und keine Insolvenzforderung handelt. Zum Zeitpunkt der Verspätung des Rückfluges von Punta Cana nach Frankfurt am Main bestand kein Beförderungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten mehr oder wurde nach der Insolvenzeröffnung neu begründet. Es bestand nur noch, als Insolvenzforderung, ein in Geld umgewandelter Anspruch auf Beförderungsleistung §§ 38, 45 InsO und damit keine bestätigte Buchung mehr im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung. Eine Masseverbindlichkeit bzw. eine bestätigte Buchung entstand, entgegen der Auffassung des Klägers und des Amtsgerichts, auch nicht durch das spätere Verhalten der Beklagten im Lauf des Insolvenzverfahrens oder die vermeintliche „Erfüllungsentscheidung“. Zunächst haben die Fluggäste, hier der Kläger, bei einem Beförderungsvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB (i.V.m. § 328 BGB) einen (primären) Anspruch auf Beförderung gegenüber der Beklagten. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandelt sich dieser vorher entstandene Primäranspruch, und damit Rechtsgrund für die Leistung, gemäß §§ 38, 45 InsO, mit der Eröffnung im Wege der Umrechnung in einen Beförderungsanspruch in Geld um (LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021 - 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann, § 45 InsO. Damit ist der ursprüngliche, vor Insolvenzeröffnung auch insolvenzrechtlich „begründete“ Beförderungsanspruch des Klägers als Primäranspruch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens untergegangen und ist eine Insolvenzforderung entstanden (§ 38 InsO). Nicht erheblich ist, dass der Flug erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfinden sollte, da mit den dargestellten Grundsätzen auf den Rechtsgrund und seine Entstehung, und nicht die Fälligkeit abzustellen ist. Zwar hat der BGH im Jahr 2002 (Az.: IX ZR 313/199) ausgeführt, dass infolge der Verfahrenseröffnung Erfüllungsansprüche grundsätzlich nicht erlöschen, sondern nur ihre Durchsetzbarkeit verlieren. Unter II. 2. b) bb) wird dies in dem Urteil aber unter den Vorbehalt der wirksamen Verfahrensfortführung gestellt: „Die Verfahrenseröffnung bewirkt keine materielle Umgestaltung des gegenseitigen Vertrages, sondern hat (…) nur zur Folge, dass diese ihre noch ausstehenden Erfüllungsansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, nicht durchsetzen können (Unterstreichung durch die Kammer). Erst durch die Erfüllungswahl werden die Ansprüche wieder durchsetzbar, was wiederum die Möglichkeit der Erfüllungswahl gemäß § 103 Abs. 2 InsO voraussetzt. Vorliegend durfte jedoch der Sachwalter bzw. die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger jedoch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht gemäß § 103 Abs. 2 InsO fortführen, so dass es bei der dauerhaften Umwandlung des Beförderungsanspruches in eine auf Geld gerichtete Insolvenzforderung verblieb, gleichbedeutend mit dem Untergang des ursprünglichen Beförderungsanspruches und dem Fehlen einer bestätigten Buchung. § 103 Abs. 2 InsO findet nach allgemeiner Auffassung (bereits seinem Wortlaut nach) keine Anwendung, wenn der Gläubiger seine Leistung schon vollständig erbracht hat (BGH NZI 2018, 22 Rn. 16 m.w.N.). Dann kann der Insolvenzschuldner (in Eigenverwaltung) bzw. der Insolvenzverwalter nicht Erfüllung verlangen und auch nicht mehr seinerseits Erfüllung wählen oder seinerseits erfüllen (siehe dazu: LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Auch in dem hier vorliegenden Fall realisierte sich dementsprechend gerade das Insolvenzrisiko (LG Frankfurt a.a.O.). Für die Beklagte bestand keine Befugnis, den Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger zu erfüllen. Das Amtsgericht hat bei seiner Anwendung des § 103 Abs. 2 InsO übersehen, dass, mangels anderweitiger Anhaltspunkte, das Entgelt für die Luftbeförderung von Punta Cana nach Frankfurt am Main vollständig an die Beklagte gezahlt worden war. Daran ändert sich auch nichts, dass die Beklagte ihren Flugbetrieb fortgesetzt hat und den Kläger sogar in die Dominikanische Republik befördert hat, insbesondere unter Bezugnahme auf das insoweit ggf. insolvenzzweckwidrige Verhalten der Beklagten (siehe dazu auch: LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021 - 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO liegt unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze auch dann vor, wenn - wie hier - ein ursprünglich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener bzw. begründeter Anspruch sich - gemäß § 45 InsO - in einen Geldanspruch umgewandelt hat und die Insolvenzschuldnerin - aus welchen Motiven auch immer - dennoch die Insolvenzgläubiger in natura (teilweise) befriedigt, also die Leistung teilweise oder schlecht erbringt und den Gläubiger nicht auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle verweist. Für diese Auslegung streitet zunächst der Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO - mit Verweis auf die Gesetzesbegründung und den zitierten Zweck – mit dem davon auszugehen ist, dass Verbindlichkeiten begründet werden müssen, mithin eine neue schuldrechtliche Grundlage entstehen muss; vertraglich gedacht ein neuer Vertrag geschlossen werden muss. Die objektive Umsetzung eines bereits angelegten Leistungssolls reicht mithin nicht (BGH, U. v. 21.12.1989 - IX ZR 66/89 = NJW 1990, 1665; BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021, InsO § 55 Rn. 8). Dies bestätigt implizit auch § 38 InsO, der von „einen Anspruch haben“ spricht, also einem vorhergehenden bereits bestehenden Rechtsgrund. In systematischer Hinsicht tragen die § 55 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m § 103 InsO diese Auslegung ebenfalls. Danach kann der Insolvenzverwalter, wie oben ausgeführt, Erfüllung (nur) derjenigen Verbindlichkeiten wählen, die seitens der Vertragspartner des Insolvenzschuldners jeweils noch nicht vollständig erfüllt wurden (BGH NZI 2018, 22 Rn. 16 m.w.N.). Wenn die Klägerseite in ihrer Berufungserwiderung wie auch erstinstanzlich darüber hinaus auf die Aussage der Beklagten abstellt, dass die Tickets weiter „ihre Gültigkeit“ behalten, kann daraus ebenfalls keine (sonstige) Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 InsO entstehen. Für die Masseverbindlichkeit bzw. -forderung wäre nötig gewesen, dass ein neuer Beförderungsanspruch nach Insolvenzeröffnung begründet worden wäre. Dies ist auf der Grundlage dieser bloß allgemein gehaltenen und zudem insolvenzzweckwidrigen Aussage der Beklagten nicht anzunehmen. Auch durch ein vorgebrachtes Argument, die Fluggäste – hier der Kläger – habe eine Nebenleistungspflicht noch nicht erbracht, habe also noch nicht alle seine Verpflichtungen erfüllt, da er noch nicht rechtzeitig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechteverordnung zur Abfertigung erschienen sei, greift nicht ein. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger vorliegend unstreitig rechtzeitig vor Ort am Flughafen war, entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass das rechtzeitige Einfinden keine Nebenpflicht des Fluggastes, sondern lediglich eine Obliegenheit des Fluggastes darstellt (LG Frankfurt, U. v. 13.11.2019, Az.: 2-24 S 74/19). Ein Anspruch darauf, dass der Fluggast rechtzeitig erscheint, besteht mithin nicht. Gleiches gilt für die Vorlage der Reisedokumente (siehe dazu: Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Damit steht fest, dass der Kläger seine Leistungspflichten erfüllt hat und § 103 InsO nicht anwendbar ist. Wie oben ausgeführt, genügt es für eine bestätigte Buchung nicht, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage sonstiger rechtlicher Verpflichtungen oder Sonderverbindungen zum Fluggast, hier dem Kläger, etwa aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis oder quasivertraglicher Verpflichtungen zur Beförderung verpflichtet ist, da es sich dann jedenfalls nicht um einen erforderlichen Beförderungsvertrag handelt und damit die vertragliche Grundlage für den gesetzlichen Anspruch fehlt. Ein Vorliegen der Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift, mithin eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage, ist nicht ersichtlich. Es widerspräche zudem der Systematik der Insolvenzordnung, neben dem § 103 InsO eine Masseverbindlichkeit auch dann anzunehmen oder begründen zu können, wenn der Insolvenzverwalter/die eigenverwaltende Schuldnerin über das gesetzlich Gestattete den Vertrag erfüllt oder - wie hier - schlecht erfüllt. Es käme in diesen Fällen einer Gläubigerbenachteiligung nahe, wenn der Insolvenzverwalter dennoch die Erfüllung wählen würde, obschon er es überhaupt nicht darf. In diesem Fall sind insolvenzzweckwidrige Handlungen des Verwalters sogar unwirksam (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021, InsO § 55 Rn. 9), insbesondere, wenn es dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nach § 1 S. 1 InsO zuwiderläuft und dies für einen verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021, InsO § 55 Rn. 9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sprechen in Anwendung dieser Grundsätze die besseren Gründe für die Annahme lediglich einer Insolvenzforderung und keiner Masseforderung auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten nach Insolvenzeröffnung. Der die Flüge buchende Kläger hat – mit dem Gesagten – auch keinen Anspruch auf Minderung aus §§ 631, 634 Nr. 3 i.V.m. § 638 BGB oder auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB. Auch diese Ansprüche setzen einen fortbestehenden Beförderungsvertrag bzw. -anspruch gegen die Beklagte voraus. Dieser ist hier jedoch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten im Dezember 2019 in einen Beförderungsanspruch in Geld umgewandelt worden, der zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden können/müssen (§§ 38, 45 InsO). Auch ein Anspruch des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB scheidet im Ergebnis aus, weil der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz für eine Schlechtleistung der geschuldeten Rück-Beförderungsleistung der Beklagten hat. Die Beklagte schuldete dem Kläger - als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO - den Rücktransport nach Deutschland im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden Teil zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen verpflichten, wobei ein Schuldverhältnis über Verträge jede rechtliche Sonderverbindung darstellen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 80. Aufl. 2021, § 241 Rz. 2). Eine solche Sonderverbindung ist durch Treu und Glauben beherrscht, was dazu führt, dass zu Leistungspflichten hinzutretend oder – gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB – Neben- und Rücksichtnahmepflichten isoliert bestehen und entstehen können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei dem Gegenüber ein solches Vertrauen geweckt wird, dass dieser Vermögensdispositionen trifft. Werden diese dann von demjenigen, der das Vertrauen geweckt und ggf. sogar noch bestätigt hat, ohne Grund enttäuscht, entstehen Schadensersatzansprüche, gerichtet auf den Ersatz des negativen Interesses, Integritätsinteresses (siehe dazu: Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 80. Aufl. 2021, Einl v § 241 Rz. 4). Das gleiche gilt, wenn ein Vertrag beendet ist (Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 80. Aufl. 2021, § 280 Rz. 7) oder nichtig ist (BGH, U. v. 28.07.2005, Az.: III ZR 290/04 = NJW 2005, 3208, 3209). Auch dann können im Einzelfall nachvertragliche bzw. vertragsähnliche Treue- und Rücksichtnahmepflichten entstehen und deren Verletzung können Schadensersatzansprüche auslösen. Entstehen solche Treue- und Rücksichtnahmepflichten nach Insolvenzeröffnung und werden diese sodann verletzt, bilden die daraus entstehenden Ansprüche Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Überträgt man diese rechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall, dann war die Beklagte gemäß §241 Abs. 2 BGB in Form einer nachvertraglichen bzw. quasivertraglichen Treuepflicht bzw. in Folge des durch den ordnungsgemäß durchgeführten Hinflug bei dem Kläger geweckten Vertrauens auch verpflichtet, den Kläger nach Frankfurt am Main zurückzubefördern. Der Kläger vertraute darauf, nicht nur nach Punta Cana befördert zu werden, sondern auch zurück nach Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zwischenzeitlich erkennt, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, sind nicht ersichtlich. Vorliegend hat die Beklagte zudem sogar entsprechend der vertraglichen Abreden Bordkarten für den Rückflug erteilt. Zugleich ist, wie dargelegt, diese Pflicht bereits inhaltlich nicht mit primären Leistungspflichten kraft vertraglicher Grundlage vergleichbar oder darauf ausgerichtet, sondern nur auf Wahrung der Interessen und Rechte und Rechtsgüter des Klägers gerichtet. Demnach erschöpfte sich diese Pflicht in der tatsächlichen Rückbeförderung an den ursprünglichen Abflugort gemäß § 241 Abs. 2 BGB und erfasste nicht die vereinbarte Art und Weise der Beförderung, den Komfort oder die Rechtzeitigkeit der Beförderung. Diese Rückbeförderungspflicht hat die Beklagte erfüllt. Sie war aber nicht mehr verpflichtet, der Kläger auch noch pünktlich zu befördern, konnte dementsprechend eine solche Pflicht nicht mehr verletzen. Darüber hinaus fehlt es sodann auch an einem Schaden, an einem unfreiwilligen Vermögensopfer des Klägers. Er kam lediglich verspätet in Frankfurt am Main an, ein Vermögensschaden ist ihm dadurch jedoch nicht entstanden. Mangels Hauptanspruches schuldet die Beklagte auch keine Zinsen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der unterliegende Kläger hat die gesamten Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Revision ist zum Zwecke der Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).