Urteil
2-24 S 173/21
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0623.2.24S173.21.00
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Tenor
1) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.08.2021 (Az.: 30 C 4714/20 (45)) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 227,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 83,54 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu je 32 % und hat die Beklagte zu 36 % zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4) Die Revision wird für die Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
1) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.08.2021 (Az.: 30 C 4714/20 (45)) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 227,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 83,54 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu je 32 % und hat die Beklagte zu 36 % zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4) Die Revision wird für die Kläger zugelassen. I. Die Parteien streiten um Ausgleichszahlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden nur Fluggastrechteverordnung) und Kosten einer Ersatzbeförderung. Die Kläger und Berufungskläger (im Folgenden nur Kläger) buchten bei dem Vermittler „...“ unter den Flugnummern ... und ... Flüge der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden nur Beklagte) von Frankfurt am Main nach Budapest am 30.05.2019 mit Ankunft dort um 10:20 Uhr und weiter um 11:05 Uhr von Budapest nach St. Petersburg-Pulkowo mit Ankunft dort um 14:40 Uhr. Die Kläger erhielten von „...“ ein ausgestelltes „E-Ticket“ für die Flüge und entsprechende Rückflüge. Für Einzelheiten wird auf Blatt 73 ff. der Akte und die Anlagen B1 bis B3, Bl. 16 ff. d. A., Bezug genommen. Der Kläger zu 1) ist auf den Rollstuhl angewiesen. In Budapest angekommen durfte er erst nach allen anderen Passagieren aussteigen. Die Kläger verpassten den planmäßig durchgeführten Weiterflug von Budapest nach St. Petersburg. Es wurde seitens der Beklagten keine Ersatzbeförderung angeboten. Die Kläger buchten daher am 30.05.2019 um 12:07 Uhr auf eigene Kosten einen Flug mit der Fluggesellschaft ... für insgesamt vier Personen zum Preis von 909,08 Euro (= 227,27 Euro pro Person). Für Einzelheiten wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen. Mit diesem Flug erreichten die Kläger St. Petersburg erst am 31.05.2019 um 0:10 Uhr, mit mehr als drei Stunden Verspätung. Mit Schreiben vom 09. Juni 2019 machte der Kläger zu 1) die Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend, die Beklagte lehnte diese allerdings am 06. August 2019 ab. Auch auf ein Anwaltsschreiben des heutigen Prozessbevollmächtigten zahlte die Beklagte nicht. Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe das Angebot zur Beförderung auf der Flugroute von Frankfurt am Main über Budapest nach St. Petersburg durch den in ihre Vertriebsstruktur eingebundenen Vermittler veröffentlicht und die konkrete Beförderung ausdrücklich vermarktet. Dementsprechend hätten die Kläger – auch ausweislich des E-Tickets - einen gesamten Beförderungsvertrag über die Beförderung von Frankfurt am Main nach St. Petersburg abgeschlossen. Die ...-Zusatzleistung in Form des Rollstuhlservice ergebe sich aus der Buchungsbestätigung. Der Flug ..., so die Kläger, habe Budapest 20 Minuten später als geplant erreicht. Infolge der Verspätung hätten die Kläger den Anschlussflug nicht mehr erreicht. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie hätten über eine bestätigte Buchung und damit einen Beförderungsvertrag mit der Beklagten über die gesamte Beförderung von Frankfurt am Main über Budapest nach St. Petersburg verfügt. Beide Beförderungen seien auf einem E-Ticket zu finden gewesen. Hieran ändere es auch nichts, dass zwei Flugnummern und Buchungsnummern der Beklagten bestanden hätten. Es komme auf die Sicht der Kläger sowie Flugstrecke und Flugzeit an. Die Beklagte müsse sich das Verhalten von „...“ zurechnen lassen; er sei Vermittler für die Leistungen der Beklagten. Die von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden und zudem unwirksam, weil sie den vereinbarten Werkerfolg ausschlössen. Auch die – nicht vorgelegte – Rechtswahlklausel sei unwirksam. Die Beklagte habe die Umsteigezeit in Budapest mit 45 Minuten zu knapp bemessen und hätte, selbst bei einer fehlenden einheitlichen Buchung, darauf hinweisen müssen. Die Kläger haben beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 627,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. August 2019 zu zahlen; 2) die Beklagte ferner zu verurteilen, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 147,56 Euro freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, sie arbeite nicht mit „...“ zusammen, sondern biete nur Flüge über ihre Webseite an. Online-Reisebüros nutzten die Leistungen von Luftverkehrsunternehmen im Wege des sog. „Screen Scraping“ (= „am Bildschirm schürfen“) und böten die Flüge auf ihren eigenen Webseiten an, um diese selbst zu vertreiben. Dazu gehörten auch hintereinander geschaltete Flüge oder kombinierte Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen. „...“ sei ausschließlich auf Geheiß der Kläger für diese tätig geworden. Die Beklagte biete entsprechend Ziffer 15.2. ihrer AGB ihrerseits überhaupt keine Anschluss-, Verbindungs-, und Weiterflüge an. Nur durch die Zwischenschaltung des Vermittlers sei eine solche „Buchung“ möglich geworden. Diese Regelungen seien wirksam in den Beförderungsvertrag einbezogen worden, weil eine Ticketbuchung - auf der Homepage der Beklagten - nur möglich sei, wenn sich der Passagier mit den ABB ausdrücklich einverstanden erkläre (siehe dazu Anlage B7). Die Bedingungen könne der Passagier auch ausdrucken. Zudem seien die Kläger nicht aktivlegitimiert. Die ...-Garantie umfasse als Zusatzleistung eine Abtretung von Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung. Insoweit wird auf Bl. 85 d. A. verwiesen. Letztlich sei in Ziffer 21.1 der ABB ungarisches Recht gewählt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Kläger nicht über „eine Buchung“ für die Beförderung auf der streitgegenständlichen Strecke verfügten. Der Flug von Budapest nach St. Petersburg sei kein Anschlussflug. Dies zeigten die verschiedenen Buchungsnummern. Einen anderen Rechtsschein habe der Vermittler gesetzt. Da die Beklagte keine verbundenen Flüge anbiete, müsse sie auch keine Umsteigezeiten kalkulieren. Die ABB seien einer AGB-Prüfung entzogen, weil sie die Dienstleistung ausgestalteten. Sie seien ordnungsgemäß einbezogen worden. Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der klägerseitig benannten Zeugin ... zur Verspätung des Fluges nach Budapest aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.08.2021 durch Urteil vom 23.08.2021 die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung, weil der Anwendungsbereich der Verordnung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b) Fluggastrechteverordnung nicht eröffnet sei. Die Kläger seien nicht rechtzeitig zur Abfertigung des Folgefluges erschienen. Bei der von den Klägern gebuchten Luftbeförderung handele es sich nicht um einen einheitlich gebuchten Luftbeförderungsvorgang mit direktem Anschlussflug, sondern um mehrere Buchungen. Die Buchung sei zwar ein einheitlicher Vermittlungsvorgang gewesen, jedoch nicht mit Wissen und Wollen der Beklagten als zusammengesetzte, einheitliche Buchung erfolgt. Dies folge schon aus den Flugunterlagen des Vermittlers. Ungeachtet dessen sei das Verhalten von „...“ der Beklagten nicht zuzurechnen. Der Vermittler habe mangels anderweitigen Nachweises der Kläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Ohne Kenntnis von den Handlungen des Vermittlers müsse sich die Beklagte das Handeln nicht zurechnen lassen, ebenfalls nicht über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Ein Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage deutschen Sachrechts scheitere daran, dass die Beklagte keine Pflicht verletzt habe. Es habe keine Pflicht bestanden, über eine zu kurz bemessene Umsteigezeit zu informieren, da mehrere Buchungen vorgelegen hätten, wie die Beklagte in ihren ABB klarstelle. Die Aussage der Zeugin ... zu der Frage der Verspätung sei unergiebig gewesen. Selbst wenn man eine Pflichtverletzung annähme, scheide ein Anspruch aufgrund Mitverschuldens der Klägerseite aus, weil sie trotz des Umstandes, dass der Kläger zu 1) auf einen Rollstuhl angewiesen sei, eine zu knappe Umsteigezeit gewählt hätten. Am 26.08.2021 wurde das Urteil den Klägern zugestellt. Hiergegen legten die Kläger am 24.09.2021 Berufung ein und begründeten diese innerhalb verlängerter Frist am 27.11.2021. Die Kläger führten aus, das Amtsgericht habe unzutreffend den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung als nicht eröffnet angesehen. Die Abfertigung, also der Check-In, habe bereits in Frankfurt am Main stattgefunden. Es sei weiterhin unzutreffend, dass das Amtsgericht keinen direkten Anschlussflug angenommen habe und auch, dass die Beklagte lediglich unabhängige Teilflüge anbiete. Unstreitig habe ein einheitlicher Vermittlungsvorgang und damit aus Sicht der Kläger eine einheitliche Buchung bestanden. Unbeachtlich seien auch die Bezeichnungen des Vermittlers und die unterschiedlichen Buchungscodes, da sich aus dem gesamten Erscheinungsbild der Buchungsbestätigung ergebe, dass eine einheitliche Buchung Gegenstand des Vertrages und somit der bestätigten Buchung gewesen sei. Wenn man die Auffassung des Amtsgerichts als richtig unterstellte, dass der Vermittler als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe, wäre überhaupt kein Beförderungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe hingegen den Klägern für beide Teilstrecken Bordkarten ausgehändigt und die Kläger jedenfalls auf der Teilstrecke nach Budapest befördert. Die Aussage der Beklagten, sie habe keine Kenntnis davon, welche Geschäfte kiwi.com in ihrem Namen abschließe, sei weltfremd. Die Beklagte habe die Handlungen jedenfalls genehmigt. Es sei unzutreffend, ... habe in Unkenntnis der Beklagten Flüge vermittelt. Die Pflichtverletzung als Voraussetzung für den Schadensersatz in Höhe von 227,00 Euro liege ebenfalls vor und sei in Art. 11 Fluggastrechteverordnung zu sehen. Der Haftungsausschluss sei nicht relevant. Die Kläger beantragen, 1) das am 23. August 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az: 30 C 4714/20 (45)) abzuändern, 2) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 627,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. August 2019 zu zahlen und 3) die Beklagte ferner zu verurteilen, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 147,56 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts einen Anspruch auf Erstattung der Ersatzbeförderungskosten für die Ersatzflüge, allerdings keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von jeweils 227,27 Euro aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB, weil die Beklagte eine Pflicht aus den nach nationalem Sachrecht zu beurteilenden, zugunsten der Beklagten zu unterstellenden beiden Beförderungsverträgen gegenüber den Klägern verletzt hat und hierdurch einen kausalen Schaden in Form der Kosten der Ersatzbeförderung verursacht hat. Ein Mitverschulden müssen sich die Kläger nicht zurechnen lassen. Auf die selbst nach dem Vorbringen der Beklagten abgeschlossenen Beförderungsverträge über die Beförderung der Kläger von Frankfurt am Main nach Budapest und von Budapest nach St. Petersburg findet deutsches Sachrecht Anwendung. Dass die Beklagte aufgrund vertraglicher Abreden über „...“ verpflichtet war, die Kläger von Frankfurt am Main nach Budapest und weiter von Budapest nach St. Petersburg zu befördern, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte ist nur der Auffassung, es sei keine einheitliche Buchung zustande gekommen, behauptet aber nicht, es habe überhaupt keine Pflicht zur Beförderung der Kläger auf den beiden über ....com bei ihr gebuchten Flügen gegeben. Es gab zudem unstreitig zwei Buchungsnummern bei ihr. Auf den Beförderungsvertrag ist deutsches Sachrecht anzuwenden, Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Rom-I-Verordnung, da die Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass ihre Geschäftsbedingungen und damit auch eine Rechtswahl zugunsten des ungarischen Rechts in die - aus ihrer Sicht - beiden vorliegenden Beförderungsverträge einbezogen wurden. Die Ziffer 21.1 der ABB wird nicht vorgelegt. Zudem gab es unstreitig keine Buchung über die Homepage der Beklagten, so dass die Ausführungen der Beklagten zur Einbeziehung ihrer ABB vorliegend ins Leere gehen. Die Beklagte hat eine Pflicht aus den Beförderungsverträgen verletzt. Die Kläger haben zwar keine vertragliche Vereinbarung über einen Rollstuhlbegleitservice zum Weiterflug nach St. Petersburg dargelegt, eine solche ergibt sich aus der „Buchungsbestätigung“ von „...“ gerade nicht. Die Beklagte hat allerdings auch ohne eine solche ausdrückliche Abrede gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 11 Fluggastrechteverordnung die Pflicht, den Kläger und die Klägerin so aussteigen zu lassen bzw. sie so zu unterstützen, dass sie ihren Folgeflug erreichen können. Diese Pflicht hat die Beklagte vorliegend verletzt. Aus § 241 Abs. 2 BGB können sich für einen Schuldner einer Leistung sog. leistungssichernde Nebenpflichten oder Leistungstreuepflichten ergeben, die, ausgehend von der Rücksicht auf das vertragliche Gegenüber auf eine Wahrung seiner Rechte und Interessen, auf die Unterstützung sowie die Sicherung des Leistungserfolges gerichtet sein können (Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 80. Aufl. § 241 Rz. 7, § 242 Rz. 27, 30; MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 67). Der Umfang dieser Treuepflichten hängt unter anderem von dem Vertragszweck und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab, kann aber auch durch gesetzliche Vorschriften konkretisiert werden (MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 65). Vorliegend bildet nach Auffassung der Kammer Art. 11 Fluggastrechteverordnung eine solche Konkretisierung einer den in seiner Mobilität eingeschränkten Fluggast unterstützenden Nebenpflicht. Nach Art. 11 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung geben die ausführenden Luftfahrtunternehmen Personen mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Art. 2 lit. i) Fluggastrechteverordnung), wie hier dem Kläger, und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung bei der Beförderung Vorrang. Der Wortlaut „Vorrang bei der Beförderung geben“ stellt von seinem Wortsinn auf einen Vergleich zwischen Menschen mit und Menschen ohne eingeschränkte Mobilität ab und formuliert insoweit eine Privilegierung (vgl. Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, Fluggastrechte-VO Art. 11 Rn. 12). Der Begriff der „Beförderung“ ist dabei nach Auffassung der Kammer so weit, dass auch die Leistungen während, sowie vor und nach der Beförderung erfasst sind, so etwa das Boarding und Deboarding (so etwa: Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, Fluggastrechte-VO Art. 11 Rn. 15, 17; BeckOGK, Fluggastrechte-VO Art. 11 Rn. 5). Der Begriff des Vorrang-Gebens kann es daher erforderlich machen, eine Person mit eingeschränkter Mobilität privilegiert aussteigen zu lassen, wenn die Person ein besonderes Interesse daran hat und das ausführende Luftfahrtunternehmen von dem Interesse Kenntnis hat. Diese Auslegung steht auch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität nicht entgegen, da nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 diese nicht die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung berührt. Eine solche Pflicht ist hier anzunehmen. Die Beklagte wusste aus den beiden in ihrem System hinterlegten Buchungen ungeachtet der Frage eines Abschlusses eines einheitlichen Beförderungsvertrages nach der Behauptung der Kläger bereits vor dem Abflug, dass die Kläger von ihr von Frankfurt am Main nach Budapest und weiter nach St. Petersburg befördert werden müssen. Weiter wusste die Beklagte jedenfalls nach dem Zustieg des auf den Rollstuhl angewiesenen Klägers, dass er bei der tatsächlichen Umsteigezeit in Budapest Unterstützung bei dem Ausstieg benötigen wird, gerade wenn er den Folgeflug – gebucht ebenfalls mit der Beklagten – noch erreichen will. Zudem hat ausweislich der Aussage der Zeugin ... die Klägerin die Flugbegleiterin der Beklagten auf den Anschlussflug hingewiesen und gefragt, ob man deshalb zuerst aussteigen könne. Spätestens hierdurch entstand bei der Beklagten die leistungsbezogene Pflicht, den auf den Rollstuhl angewiesenen und demnach erwartungsgemäß gerade mit Gepäck langsameren Kläger und seine ihn begleitende Ehefrau bei dem Erreichen des Weiterfluges nach St. Petersburg zu unterstützen, etwa durch ein prioritäres Deboarding und ggf. sogar ein Verbringen zum Gate des Weiterfluges. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Sie hat durch ihre Flugbegleiterin, deren Verhalten sie sich gemäß § 278 Abs. 1 S. 1 BGB zurechnen lassen muss, ausweislich der Aussage der Zeugin lediglich mitgeteilt, dass ein bevorzugtes Aussteigen nicht möglich sei. Damit hat sie entgegen Art. 11 Fluggastrechteverordnung dem Kläger und der Klägerin als seiner Begleitperson gerade keinen Vorrang bei der Beförderung gegeben und hierdurch dafür gesorgt, dass die sodann zuletzt aus dem Flugzeug steigenden Kläger den Weiterflug nach St. Petersburg im Vergleich zu anderen Passagieren sogar mit Koffern um wenige Minuten verpassten. Rechtsfolge der Verletzung dieser Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB ist es, den Verletzten so zu stellen, wie er stünde, wenn der Verletzende seiner Pflicht nachgekommen wäre, § 280 Abs. 1 BGB. Sie ist demgemäß auf den Ausgleich des Defizits an ordnungsgemäßer Erfüllung gerichtet (MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 74). Hätte die Beklagte ihre Pflicht erfüllt, hätten der Kläger und seine Ehefrau den Weiterflug erreicht. Sie hätten demgemäß keine Kosten für eine ersatzweise Beförderung zum Preis von pro Person 227,27 Euro gehabt. Das Bestreiten der Beklagten, dass bei einem Gesamtbetrag von 909,08 Euro auf jede Person 227,27 Euro entfallen, ist unsubstantiiert. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann den Klägern ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB nicht zugerechnet werden. Voraussetzung für einen Fahrlässigkeitsvorwurf (auch in eigenen Angelegenheiten) ist die Vorhersehbarkeit eines Schadens für den Geschädigten (BGH, Urteil vom 14.03.2006 - X ZR 46/04 = NJW-RR 2006, 965, 966), an der es hier fehlt. Es mag sein, dass sie eine Verbindung nach St. Petersburg mit einer geringen Umsteigezeit in Budapest wählten und wussten, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Passagieren langsamer sein würde. Es ist allerdings weder dargetan, noch ersichtlich, dass die Kläger bei der Buchung vorhersehen konnten, dass eine Umsteigezeit von 45 Minuten in Budapest knapp bemessen sein könnte. Zudem wussten sie im Zeitpunkt der Buchung weder, wo sie genau im Flugzeug sitzen würden und vor allem nicht, dass die Beklagte ihnen einen privilegierten Ausstieg versagen würde und schließlich auch nicht, wo das Gate des Weiterfluges sich befinden würde. Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 286 Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 06.08.2019. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert allerdings nur in Höhe von 454,54 Euro ebenfalls aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Demgegenüber steht den Klägern kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus Art. 4 Abs. 3 oder Art. 5 Abs. 1 lit. a) analog i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechteverordnung in Höhe von je 400,00 Euro zu, wie dies das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat. Es muss vorliegend entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts auch an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob der Vermittler „...“ ein sogenannter „zugelassener Vermittler“ im Sinne des Art. 2 lit. f) Fluggastrechteverordnung ist, eine einheitliche Beförderung von Frankfurt am Main über Budapest nach St. Petersburg aufgrund einer einheitlichen bestätigten Buchung vorlag oder der Vermittler für die Beklagte einheitliche Flugscheine gemäß Art. 2 lit. f) Fluggastrechteverordnung ausstellen durfte oder ausgestellt hat (siehe aber insoweit: BGH, Urt. v. 22.06.2021 – X ZR 15/20 = BeckRS 2021, 19784, Rn. 22). Selbst wenn man dies zugunsten der Kläger als wahr unterstellt und nicht mit der Auffassung der Beklagten zwei separate Beförderungsverträge annimmt, hat die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen sowohl des ersten als auch des zweiten (Teil-) Fluges keine große Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden verursacht, von Anfang an eine zu geringe Umsteigezeit eingeplant oder gegenüber den Klägern die Beförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung unberechtigt verweigert. Auch dem Verstoß gegen Art. 11 Fluggastrechteverordnung folgt kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Kläger haben in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts eine die im Ergebnis vorliegende große Ankunftsverspätung in St. Petersburg von unstreitig mehr als drei Stunden verursachende Verspätung des Zubringerfluges von Frankfurt am Main nach Budapest im Rahmen des zu Gunsten der Kläger unterstellenden einheitlichen Luftbeförderungsvorganges nicht bewiesen. Für die Verursachung der großen Ankunftsverspätung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen genügt es, wenn die Verspätung des Zubringerfluges ein Verpassen des Anschlussfluges verursacht (EuGH, Urt. v. 04.10.2012 − C-321/11 = NJW 2013, 363, Rz. 27 - Rodríguez Cachafeiro; BGH, Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 = NJW-RR 2013, 1065; Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. § 39 Rz. 10 ff.). Vorliegend konnte die vom Amtsgericht auf Benennung der Kläger vernommene Zeugin ... im Ergebnis allerdings keine Aussage dazu treffen, ob der von Frankfurt am Main kommende Flug später als 10:20 Uhr in Budapest gelandet ist oder nicht. Die Aussage der Zeugin war, wie das Amtsgericht dies zu Recht ausführte, bereits nicht ergiebig. Eine von Anfang an nicht ausreichende Umsteigezeit in Budapest haben die Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, damit ebensowenig eine Aufklärungspflicht der Beklagten insoweit. Die Kläger behaupten zwar, die Beklagte habe die Umsteigezeit in Budapest im Umfang von 45 Minuten nicht ausreichend bemessen; und erwiderte die Beklagte daraufhin lediglich, sie müsse eine solche Umsteigezeit schon nicht kalkulieren, weil sie nur zwei separate und nicht miteinander verbundene Flüge anbiete. Andererseits hat die Zeugin ... in ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt, dass ihr größerer Bruder, sogar noch mit zwei Koffern, den Anschlussflug nach St. Petersburg erreicht habe. Es ist dementsprechend selbst nach dem Vorbringen der Kläger nicht von einer zu geringen Umsteigezeit in Budapest auszugehen. Auch eine unberechtigte Beförderungsverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3, 2 lit. j) Fluggastrechteverordnung liegt nicht vor, weil die Kläger nicht rechtzeitig am Flugsteig erschienen sind. Eine Weigerung der Beklagten, die Kläger zu befördern, lag nicht vor. Die Nichtbeförderung nach Art. 2 lit. j) der Fluggastrechteverordnung ist die Weigerung, Fluggäste zu befördern, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Die Beförderungsverweigerung setzt bei – hier vorliegender – bestätigter Buchung und einer Abfertigung bereits in Frankfurt am Main mithin voraus, dass der Fluggast sich so rechtzeitig am Flugsteig einfindet, dass sein Zustieg bis zum Ende des Einsteigevorganges noch möglich ist und ihm ausdrücklich die Beförderung verweigert wird (BGH NJW 2009, 2740 Rn. 8; LG Frankfurt a. M. Urt. v. 22.12.2016 – 2-24 S 110/16, BeckRS 2016, 115700). Mit „Flugsteig“ in Art. 2 j) der Fluggastrechteverordnung ist wiederum der Ort gemeint, an dem sich die Fluggäste unmittelbar vor Antritt des Fluges versammeln, bevor diese gegen Vorzeigen ihrer Bordkarten das Flughafengebäude verlassen, um entweder über eine sogenannte Fluggastbrücke („Finger“) das Flugzeug zu betreten oder zu Fuß oder mit einem Bus über das Vorfeld zum Flugzeug zu gelangen (LG Frankfurt a. M. Urt. v. 22.12.2016 – 2-24 S 110/16, BeckRS 2016, 115700). Die Kläger sind vorliegend entgegen Art. 2 lit. j) Fluggastrechteverordnung nicht rechtzeitig am Flugsteig des Weiterfluges nach St. Petersburg erschienen, und ihnen wurde auch zuvor die Beförderung nicht verweigert. Die Kläger tragen selbst nur vor, dass sie den Anschlussflug verpasst hätten und die Zeugin ..., dass die Türen des Flugzeuges bereits geschlossen gewesen seien, als sie das Abfluggate für den Flug nach St. Petersburg erreichten. Eine Beförderungsverweigerung auf dem Weiterflug ist auch nicht schon in der Aussage der Flugbegleiterin zu sehen, dass die Kläger nicht zuerst aussteigen dürfen. Mangels Verspätung des Zubringerfluges oder zu geringer Umsteigezeit zwischen den beiden Flügen war die Beklagte auch nicht daran gehindert, sich auf das nicht rechtzeitige Erscheinen der Kläger am Gate zu berufen (vgl. dazu: EuGH, Urt. v. 04.10.2012 − C-321/11 = NJW 2013, 363, Rz. 27 - Rodríguez Cachafeiro; BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 22. Ed. 1.4.2022, Fluggastrechte-VO Art. 4 Rn. 25 m.w.N.). Etwas anderes folgt nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem Verstoß der Beklagten gegen die vertragliche Nebenpflicht in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung. Auch der oben näher ausgeführte Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung führt nach der Systematik der Fluggastrechteverordnung nicht selbst zu einem Ausgleichsanspruch im Sinne des Art. 7 Fluggastrechteverordnung, da er auf diesen nicht verweist. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien nach dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen, § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Schuldnerschutzvorschriften waren für die Beklagte nicht anzuordnen, § 713 ZPO, da für sie ein Rechtsmittel gegen das Urteil ersichtlich nicht gegeben ist. Die Revision ist für die Kläger zuzulassen, da zu ihren Gunsten die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.