Beschluss
2-24 S 189/21
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0707.2.24S189.21.00
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Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert durch Art. 2 Änd.Beschl. 2012/419/EU vom 11. Juli 2012 (ABl. L 204 S. 131) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1) Ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG vom 25. November 2015 ("Pauschalreiserichtlinie") dahingehend auszulegen, dass hierin neben Art. 12 Abs. 1 der Pauschalreiserichtlinie ein weiteres Rücktrittsrecht geregelt wird, dessen Rechtsfolgen nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich der Reisende bei seiner Rücktrittserklärung auf am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, beruft?
2) Ist Art. 12 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie dahingehend auszulegen, dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Rücktrittsgebühr dann nicht entfällt, wenn der Reisende bei seinem Rücktritt keinen Grund benennt und den Rücktritt erst im Nachhinein mit zum Zeitpunkt des Rücktritts im Rahmen einer Prognose oder mit zum Zeitpunkt der Reise am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretenden unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, begründet?
II. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert durch Art. 2 Änd.Beschl. 2012/419/EU vom 11. Juli 2012 (ABl. L 204 S. 131) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1) Ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG vom 25. November 2015 ("Pauschalreiserichtlinie") dahingehend auszulegen, dass hierin neben Art. 12 Abs. 1 der Pauschalreiserichtlinie ein weiteres Rücktrittsrecht geregelt wird, dessen Rechtsfolgen nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich der Reisende bei seiner Rücktrittserklärung auf am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, beruft? 2) Ist Art. 12 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie dahingehend auszulegen, dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Rücktrittsgebühr dann nicht entfällt, wenn der Reisende bei seinem Rücktritt keinen Grund benennt und den Rücktritt erst im Nachhinein mit zum Zeitpunkt des Rücktritts im Rahmen einer Prognose oder mit zum Zeitpunkt der Reise am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretenden unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, begründet? II. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt. I. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger buchte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, am 19.03.2019 für sich und seine Ehefrau eine Reise mit dem Titel "…" für den Zeitraum vom 26.04.2020 – 07.05.20201 zum Reisepreis von 2.908,00 Euro. Der Kläger leistete auf eine Anzahlungsrechnung der Beklagten 325,00 Euro. Er erklärte am 06.01.2020, 16 Wochen vor der geplanten Reise, den Rücktritt vom Vertrag mit den Worten: "Sehr geehrte Damen und Herren, zur Vorgangsnummer 2814400 KdNr tt981 405 561 teile ich Ihnen hiermit mit, dass wir von der Reise zurücktreten möchten. Bitte bestätigen Sie mir den Rücktritt und dass die Rücktrittskosten max. 20 % des Reisepreises betragen. (…)". Die Beklagte erteilte dem Kläger am 08.01.2020 eine "Stornorechnung", berechnete entsprechend ihrer in den Vertrag einbezogenen Reisebedingungen 25 % des Reisepreises als "Rücktrittspauschale", insgesamt 727,00 Euro, und behielt die geleistete Anzahlung ein. Der Kläger zahlte am 13.01.2020 an die Beklagte vorbehaltlos die restlichen 402,00 Euro. Die Reise wurde von der Beklagten Corona-bedingt abgesagt. Mit Schreiben vom 05.11.2020 machte der Kläger zunächst selbst und dann, nunmehr anwaltlich vertreten, am 02.12.2020 gegenüber der Beklagten erfolglos die Rückzahlung der gezahlten 727,00 Euro geltend und begründete seinen Rücktritt nunmehr mit der sich ausbreitenden Corona-Pandemie und der Nichtdurchführung der Reise. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass eine Rücktrittsgebühr zugunsten der Beklagten nicht entstanden sei, da diese aufgrund der Absage der Reise durch die Beklagte ausgeschlossen sei. Die Pauschalreiserichtlinie schließe, so die Auffassung des Klägers, eine Rechtfertigung eines zunächst grundlos erklärten Rücktrittes nicht aus. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 16.09.2021 die Klage abgewiesen. Der Beklagten stehe gemäß § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. ihren AGB eine angemessene Rücktrittsgebühr in Höhe von 727,00 Euro zu. Die Regelungen zur Pauschalierung der Rücktrittsentschädigung seien wirksam. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe einen geringeren konkreten Schaden nicht nachgewiesen. Der Entschädigungsanspruch sei auch nicht gemäß § 651 h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Es habe überdies den Anschein, dass der Kläger unabhängig von der Corona-Pandemie zurückgetreten sei und die Pandemie erst im Nachhinein zur Begründung eines Rückzahlungsanspruches herangezogen worden sei. Der Kläger hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt und verfolgt seine Ansprüche auf Rückerstattung der an die Beklagten gezahlten Beträge weiter. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts als richtig. § 651 h Abs. 3 BGB sei zugunsten des Klägers überhaupt nicht anwendbar, weil er sich nicht auf Gründe im Sinne der Vorschrift berufen habe. II. Die Begründetheit der Berufung des Klägers hängt maßgeblich von der Auslegung des Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie ab, ob darin neben Art. 12 Abs. 1 der Pauschalreiserichlinie ein weiterer Rücktrittsgrund geregelt ist, und ob der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn der Reisende in seiner Rücktrittserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter keinen Rücktrittsgrund angegeben hat. Nach den deutschen Regelungen zum Pauschalreisevertrag, die Art. 12 Pauschalreiserichlinie umsetzen, kann der Reisende gemäß § 651 h Abs. 1 BGB vor Beginn der Reise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Die Angabe eines Grundes für den Rücktritt sieht das nationale Gesetz nicht vor. Rechtsfolge eines Rücktritts des Reisenden ist gemäß § 651 h Abs. 1 S. 2 BGB, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert. Gemäß § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, die er gemäß § 651 h Abs. 2 BGB auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalieren darf. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB darf der Reiseveranstalter jedoch keine Rücktrittsentschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise (…) erheblich beeinträchtigen. Solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände am Bestimmungsort, die die Reise erheblich beeinträchtigen, haben hier vorgelegen, denn die Reise konnte infolge der Corona-Pandemie, die einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellt, nicht durchgeführt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut der deutschen Regelungen in § 651 h Abs. 1 und Abs. 3 BGB kann die Beklagte eine Rücktrittsentschädigung nicht verlangen, denn der Wortlaut in § 651 h Abs. 3 BGB knüpft an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der vereinbarten Reisezeit an. Die Auffassung in der Rechtsprechung deutscher Gerichte und in der reiserechtlichen Literatur, dass es für die Frage eines unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstands auf eine Prognose im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung auf der Grundlage einer ex-ante-Betrachtung ankomme (vgl. u.a. OLG Hamm Urt. v. 30.8.2021 – 22 U 33/21 = BeckRS 2021, 24178; AG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2021 – 37 C 471/20 = NJW-RR 2021, 930; AG Frankfurt, Urt. v. 11.08.2020 - 32 C 2136/20 -, juris Rn. 38; AG München, Urt. v 27.10.2020 - 159 C 13380/20 -, juris Rn. 19; LG Kassel, Urt. v 02.11.2021 – 5 O 459/21 –, Rn. 35, juris; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., 2021, § 7, Rn. 23 ff.), findet im Wortlaut des deutschen Gesetzestextes keine Stütze. Ob der Wortlaut des § 651h Abs. 3 BGB der Regelung in Art. 12 Abs. 2 Pauschalreise-Richtlinie entspricht oder ob dieser richtlinienkonform auszulegen ist, ist Gegenstand von Vorlagen beim EuGH, die unter anderem unter dem Aktenzeichen C-776/21 und C-193/22 geführt werden (siehe auch: OGH Österreich, Beschl. v. 25.01.2022 – 8 Ob 130/21 = BeckRS 2022, 4012). Ungeklärt ist darüber hinaus die Frage, ob sich der Reisende, hier der Kläger, deshalb nicht auf § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB berufen kann, weil er in seiner Rücktrittserklärung keinen Grund angegeben hat und den Rücktritt erst im Nachhinein mit den Corona-bedingten Einschränkungen in Israel und Jordanien rechtfertigte. Nach dem Wortlaut des § 651 h Abs. 1 BGB ist die Angabe eines Rücktrittsgrundes im Rahmen der Rücktrittserklärung nicht erforderlich, weil es schon keines Rücktrittsgrundes bedarf, um seinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises zur Entstehung zu bringen. In § 651 h Abs. 3 BGB ist kein eigenständiges Rücktrittsrecht geregelt. Die Norm ist vom nationalen Gesetzgeber vielmehr als Einwendung des Reisenden gegen die grundsätzlich entstehende Rücktrittsgebühr ausgestaltet, wenn außergewöhnliche unvermeidbare Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe vorliegen, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Fraglich ist dementsprechend, ob in Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie ein eigenständiges Rücktrittsrecht geregelt ist, auf das sich der Reisende bei seinem Rücktritt in Abgrenzung zum Rücktritt im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Pauschalreiserichlinie auch berufen muss, um eine Rücktrittsgebühr zugunsten des Reiseveranstalters auszuschließen. Ausgehend vom Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie ist darin in Abgrenzung zu Art. 12 Abs. 1 der Pauschalreisrichtlinie ein gesondertes Rücktrittsrecht formuliert. Dies wird nach Auffassung der Kammer durch Verwendung der Begrifflichkeiten "hat der Reisende das Recht, (…), wenn (…)" festgelegt. Es wird eine Voraussetzung für den Rücktritt formuliert und damit ein Rücktrittsgrund geregelt. In Art. 12 Abs. 1 Pauschalreiserichtlinie findet sich, in systematischer Hinsicht, eine solche Einschränkung nicht, hingegen in Art. 12 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie für den Reiseveranstalter wiederum schon. Der Reiseveranstalter kann danach den Pauschalreisevertrag beenden, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird (lit. a) oder er aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände an der Durchführung der Reise gehindert ist (lit. b). Dass Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 zwei verschiedene Rücktrittsrechte regeln und voneinander abzugrenzen sind, ergibt sich nach Auffassung Kammer auch daraus, dass Art. 12 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie "unbeschadet des Absatzes 1" gelten soll, also neben Absatz 1. Auch Erwägungsgrund 31 der Pauschalreiserichtlinie bestätigt die Rechtsauffassung der Kammer nach hiesigem Verständnis. Auch dort ist die Differenzierung zwischen einem jederzeitigen und damit voraussetzungslosen Rücktrittsrecht gegen Zahlung einer Rücktrittsgebühr (Satz 1) und in Satz 2 ein Rücktritt ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Rücktrittsgebühr genannt. Die Pauschalreiserichtlinie geht mithin, wie auch der nationale Gesetzgeber, vom Grundsatz der Entstehung einer Rücktrittsgebühr aus und lässt diese nach der Systematik der Richtlinie nur im besonderen Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände und einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise oder der Beförderung ausnahmsweise entfallen. Aus dieser Systematik und dem Bestehen eines Rücktrittsgrundes folgt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass sich der Reisende im Rahmen des Rücktritts auf das Recht i.S.d. Art. 12 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie berufen muss, wenn er die Rücktrittsgebühr im Sinne des Art. 12 Abs. 1 S. 2 Pauschalreiserichtlinie nicht zur Entstehung bringen will. Diese Anforderung an die Erklärung des Reisenden könnte erneut aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Regelung gerade an dem außergewöhnlichen Umstand und der erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Reise anknüpft. Die Formulierung in Art. 12 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie intendiert, dass die Rechtsfolge einer fehlenden Rücktrittsgebühr nur dann eintritt, wenn sich der Reisende, der eine entsprechende Wahl zwischen den beiden Rücktrittsrechten hat, darauf beruft. Auch die Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien könnte es gebieten, dass der Reisende sich konkret entscheidet (und dies auch angibt), welches der beiden Rücktrittsrechte er wählt. Gegen ein aus der Richtlinie (EU) 2015/2302 folgendes Begründungserfordernis könnte wiederum mit Blick auf die Richtlinie selbst sprechen, dass ein solches nicht konkret geregelt ist und der in der Regel rechtsunkundige Reisende dementsprechend davon nichts weiß. In Art. 12 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 heißt es lediglich, dass der Reisende ein Rücktrittsrecht hat und nicht, dass er dieses auch begründen muss. Aus den Regelungen ergibt sich überdies nicht, dass das nationale Gericht die Zuordnung in objektiver Hinsicht vornehmen muss. Beruft sich der Reisende dementsprechend nicht auf die außergewöhnlichen Umstände, wäre er verpflichtet, eine Rücktrittsgebühr zu zahlen. Letztere Auslegung hätte in dem vorliegenden Rechtsstreit zur Folge, dass der Reisende sich nicht auf Art. 12 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie (bzw. § 651 h Abs. 3 BGB) berufen kann und eine Rücktrittsgebühr an die Reiseveranstalterin entrichten müsste. § 651 h Abs. 3 BGB wäre in diesem Fall entsprechend richtlinienkonform auszulegen (Art. 4 Pauschalreiserichtlinie). Diese Vorlagefrage hat die Kammer bereits unter dem landgerichtlichen Aktenzeichen 2-24 S 110/19 in dem Rechtsstreit … gegen … aufgrund Beschlusses vom 09.06.2022 an den Gerichtshof gerichtet. Ein Aktenzeichen des Gerichtshofes liegt noch nicht vor. Es stellt sich, sollte der Gerichtshof eine Begründungspflicht des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter im Rahmen des Rücktritts annehmen, für das vorlegende Gericht die Folge- und daher gestellte zweite Vorlagefrage, ob, in zeitlicher Hinsicht, das Berufen auf den Rücktrittsgrund unmittelbar in der Rücktrittserklärung erfolgen muss, oder ob der Reisende sich nachträglich auf objektiv vorliegende außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichlinie berufen und seinen Rücktritt - wie vorliegend - damit nachträglich begründen kann. Könnte er dies, wäre dem Begründungserfordernis vorliegend Rechnung getragen. Die Auslegung hängt insoweit nach Auffassung der Kammer zunächst eng mit der bereits an den Gerichthof gestellten Frage durch den Österreichischen OGH vom 25.01.2022 (C-193/22) und durch das Amtsgericht Düsseldorf gemäß Beschluss vom 08.12.2021 zusammen (Az.: C-776/21). Es könnte für diese Auslegungsfrage (mit-)entscheidend sein, auf welchen Zeitpunkt für die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichlinie abzustellen ist. Ist für die Voraussetzungen des Art.12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie auf den Zeitpunkt der Durchführung der Reise abzustellen, könnte dies dafür sprechen, dass der Reisende sich auch noch nachträglich und trotz zuvor ohne oder mit anderer Begründung erklärten Rücktritts auf außergewöhnliche Umstände und eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise berufen kann. Anders wäre dies indes grundsätzlich, wenn es maßgeblich auf eine Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommen würde. In diesem Fall würde viel dafür sprechen, eine Begründung auch im Zeitpunkt des Rücktritts zu fordern. Auf der einen Seite spricht nach Auffassung der Kammer bei der Annahme einer Begründungsobliegenheit in der Rücktrittserklärung, dass nur dadurch der Reiseveranstalter wissen kann, ob er eine Rücktrittsgebühr geltend machen darf oder nicht. Zudem würde der Reisende bessergestellt, der zunächst aus einem anderen oder ohne jeden Grund sich vom Reisevertrag löst und dann, nachträglich, den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters zu Fall bringen könnte. Auf der anderen Seite würde ein Begründungserfordernis bereits im Rücktrittszeitpunkt den Verbraucherschutz der Richtlinie (EU) 2015/2302 durchaus beeinträchtigen können, wenn nachträglich außergewöhnliche Umstände eintreten, die ihn zu einem Rücktritt ohne Rücktrittsgebühr berechtigt hätten. Zudem ist, dies ist auch insoweit von Relevanz, ein Begründungserfordernis nicht konkret geregelt. Bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes wird der Rechtsstreit analog § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt.