Urteil
2-24 S 3/22
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0901.2.24S3.22.00
6Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6.12.2021 (Az.: 31 C 596/21 (83)) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.670,56 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6.12.2021 (Az.: 31 C 596/21 (83)) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.670,56 Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Rückzahlung von weiteren Flugscheinkosten sowie um Ausgleichzahlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden nur Fluggastrechteverordnung). Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) buchten für sich und ihre beiden Kinder, die Kläger zu 3) und zu 4) über ... (im Folgenden nur …) bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main über New York nach Miami (USA) für den 10.10.2020 unter den Flugnummern ...und ... und einen Rückflug am 23.10.2020. Die Distanz zwischen Frankfurt und Miami beträgt mehr als 3.500 Kilometer (nach der Großkreismethode), ausführendes Luftfahrtunternehmen der Flüge sollte die Beklagte sein. An ....., die regelmäßigen geschäftlichen Kontakt mit der Beklagten hat, zahlten die Kläger insgesamt 2.371,88 Euro, pro Person mithin 592,97 Euro. Von einer Provision war in den Rechnungen nicht die Rede. Der Hinflug wurde annulliert, wobei die Parteien sich darüber streiten, wann den Klägern dies mitgeteilt wurde. Die Kläger erhielten am 15.8.2020 die Mitteilung von ...... zum Flugstatus, der Hinflug sei „nicht bestätigt“. Den Klägern wurde eine Alternative am 11.10.2020 angeboten. Eine Information unmittelbar durch die Beklagte erfolgte nicht. Die Klägerin zu 2) wandte sich in einem Schreiben am 27.8.2020 an die Beklagte und forderte, mit Bezug auf eine „Annullierung“, den Flugpreis unter Fristsetzung bis zum 10.9.2020 zurück. Insoweit wird auf die Anlage K2, Bl. 5 d. A., Bezug genommen. Grund für das Schreiben war, dass die Kläger nicht auf einen gegebenenfalls notwendigen Alternativflug am 11.10.2020 zuwarten wollten, da sie zu ihrer geplanten Hochzeit in die USA einreisen mussten und feste Termine einzuhalten waren. Daher wollten die Kläger die Buchung des Fluges stornieren. Am 9.9.2020 teilte ...... mit, dass man die Anfrage der Kläger weitergeleitet habe. In einer Mitteilung von .... am 20.9.2020 lautete der Flugstatus für die Flüge am 10.10.2020 nach New York „nicht bestätigt“ (Bl. 140 ff. d. A.). Die Beklagte hat an die Kläger nach Rechtshängigkeit 2.101,32 Euro gezahlt. Die Parteien haben insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kläger haben behauptet, der Flug sei nicht bereits am oder vor dem 27.8.2020 annulliert gewesen, sondern erst am 10.10.2020, zwei Stunden vor dem geplanten Abflug. Die Beklagte hat behauptet, dass den Klägern am 15.8.2020, jedenfalls am 27.8.2020 bekannt gewesen sei, dass die Hinflüge bereits zu diesem Zeitpunkt annulliert worden seien. Der Flugpreis habe nur 533,23 Euro pro Person und damit insgesamt nur 2.101,32 Euro betragen. Der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von 270,56 Euro sei der Beklagten nicht bekannt oder mit ihr vereinbart gewesen. Die Kläger hätten ... schließlich beauftragt. Vermittler würden nicht immer Provisionen erheben. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Kläger den Beförderungsvertrag am 27.8.2020 mit der Wirkung einer seit diesem Zeitpunkt fehlenden bestätigten Buchung gekündigt hätten. Schon am 15.8.2020 fehle die „bestätigte Buchung“. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung sei zudem aufgrund der Mitteilung über die Annullierung mehr als zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflugzeitpunkt gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen gewesen. Hinsichtlich der Differenz zwischen dem erhaltenen und dem an .... gezahlten Betrag verweist die Beklagte auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 12.9.2018 (Az.: C-601/17). Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 6.12.2021 die Beklagte zu Zinsen aus 2.371,88 Euro seit dem 2.6.2021 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte schulde nicht die Vermittlungskosten in Höhe von 270,56 Euro. Zu den Kosten des Flugscheins im Sinne des Art. 2 lit. f) Fluggastrechteverordnung gehörten auch die Vermittlungskosten, es sei denn, diese seien ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt worden. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Kläger trügen die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches. Sie hätten nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte um die Einbehaltung der Provision gewusst habe. Selbst wenn man der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auferlege, habe eine sekundäre Darlegungslast der Klägerseite bestanden. Dieser seien diese mit ihrer pauschalen Behauptung einer Kenntnis der Beklagten nicht ausreichend nachgekommen. Den Klägern stünde auch keine Ausgleichszahlungen zu, weil sie bereits am 27.8.2020 Kenntnis von der Annullierung der Flüge gehabt und den Luftbeförderungsvertrag gemäß § 648 BGB am 27.8.2020 gekündigt hätten. Die Berufung der Kläger gegen das ihnen am 14.12.2021 zugestellte Urteil ging beim Gericht am 6.1.2022 ein, die Begründung der Berufung der Kläger am 7.2.2022. Das Amtsgericht habe unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 12.9.2018 rechtsfehlerhaft den Klägern die Beweislast für den Umstand der fehlenden Kenntnis von der Vermittungsprovision auferlegt, auch eine sekundäre Darlegungslast bestehe mangels Einblicks in die internen Abläufe zwischen .... und der Beklagten nicht. Das Amtsgericht habe ebenfalls zu Unrecht einen Anspruch der Kläger auf Ausgleichszahlungen verneint. Das Schreiben der Klägerin zu 2) habe keine Annullierung durch die Kläger dargestellt. Es fehle bereits an einer Willenserklärung des Klägers zu 1) und an der erforderlichen Schriftform. Die Kläger beantragen, das am 6.1.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, AZ: 31 C 596/21 (83) teilweise abzuändern und den diesseitigen erstinstanzlichen Schlussanträgen folgend die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, 1. an die Kläger zu 1) und zu 2) als Gesamtgläubiger weitere 270,56 Euro zu zahlen; 2. an den Kläger und Berufungskläger zu 1) weitere 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. an die Klägerin und Berufungsklägerin zu 2) weitere 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. an den Kläger und Berufungskläger zu 3) weitere 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. den Kläger und Berufungskläger zu 4) weitere 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts als richtig. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht über den zuerkannten Betrag hinaus abgewiesen. Den Klägern steht weder ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund der Fluggastrechteverordnung zu, noch ein Anspruch auf weitere 270,56 Euro. Die Kläger haben gegen die Beklagten in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts keinen Anspruch auf jeweils 600,00 Euro aus Art. 5 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechteverordnung. Zum Zeitpunkt der Annullierung des Hinfluges von Frankfurt am Main nach Miami bestand, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine bestätigte Buchung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechtverordnung mehr. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung müssen die Fluggäste unter anderem über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen, aus der verbindlich hervorgeht, dass die Buchung akzeptiert und registriert wurde (vgl. statt aller: BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 23. Ed. 1.7.2022, Art. 3 Rn. 24). Die bestätigte Buchung ist von einem Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.2019 – C-502/18 = NJW 2019, 2595 Rz. 24; BGH, Beschl. v. 18.8.2015 – X ZR 2/15 = BeckRS 2015, 14817 Rz. 9; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 4.11.2021 – 2-24 O 59/21 = BeckRS 2021, 35292 Rz. 17 m.w.N.). Wenn der Fluggast indes seinen gebuchten Flug storniert, bringt er damit zum Ausdruck, auf den geschuldeten Beförderungsanspruch verzichten zu wollen. Damit verfügt er ab diesem Zeitpunkt auch über keine bestätigte Buchung mehr, so dass er keine Ansprüche mehr aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen kann, wenn der Flug zu einem späteren Zeitpunkt vom Luftfahrtunternehmen annulliert wird (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 23. Ed. 1.7.2022, Art. 3 Rn. 40). Die Kläger haben, schon nach ihrem tatsächlichen Vorbringen, den unstreitig über ..... mit der Beklagten auch über den Hinflug von Frankfurt am Main über New York nach Miami geschlossenen Beförderungsvertrag mit Schreiben vom 27.8.2020 gekündigt. Auch bei einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung ist jedenfalls auch der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, § 133 BGB. Zudem ist der objektive Empfängerhorizont des Erklärungsempfängers zu berücksichtigen, § 157 BGB (vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB, § 133 Rn. 12). Die Kläger führten, im Gegensatz zu ihrer Klageschrift, aus, dass die Beklagte den Hinflug am 27.8.2020 noch nicht annulliert hätte bzw. sie hierüber noch keine positive Kenntnis gehabt hätten. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kläger in dieser Situation den von der Beklagten avisierten anderweitigen Hinflug am 11.10.2020 wegen ihrer Hochzeit und fester Termine ablehnten und ihrerseits die Flüge stornieren wollten. Dies war ihr wahrer Wille, den die Beklagte mit der Aufforderung, den Flugpreis bis zum 10.9.2020 zurückzuerstatten, so verstand und verstehen durfte. Die Erklärungen von ... am 9.9.2020 und von ... stehen, wie ausgeführt, dem nicht entgegen. Der Auffassung der Kläger, die E-Mail vom 27.8.2020 sei deshalb nicht als Kündigung des von dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) geschlossenen Beförderungsvertrages einzordnen, weil sie nur von der Klägerin zu 2) verfasst sei, ist nicht zu folgen. Die Klägerin gab in dem Schreiben zunächst an, selbst die Flüge über ... zum Gesamtpreis und damit für sich und alle anderen Familienmitglieder gebucht zu haben. Zudem verlangte sie, damit im Namen auch der anderen Familienmitglieder, den gesamten Flugpreis unter Fristsetzung bis zum 10.9.2020 zurück. Zudem ist mit dem Bezug auf das Gesagte unstreitig, dass die E-Mail die Stornierung der Kläger zum Ausdruck bringen sollte (siehe der Schriftsatz der Kläger vom 13.9.2021, Bl. 35R d. A.). Die Beklagte durfte daher die E-Mail als Kündigung des gesamten Beförderungsvertrages verstehen, §§ 133, 157 BGB. Wenn die Kläger fernerhin ausführen, dass eine Kündigung der Schriftform unterliege und deshalb die Mail am 27.8.2020 ausscheide, legen sie nicht dar, welche vertragliche Grundlage das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift unter eine Willenserklärung im vorliegenden Fall haben soll. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 11.8.2022 ausführte, dass, selbst wenn man in dem Schreiben, wider Erwarten, eine Kündigung sehe, ein erneuter Beförderungsvertrag (auch) über den Hinflug nach Miami über New York zustande gekommen sein sollte, ist dem aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen voraus, Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB. Die Kläger haben indes weder eine auf einen Abschluss eines erneuten Beförderungsvertrages über einen Flug am 10.10.2020 gerichtete Willenserklärung der Beklagten, noch eine eigene Willenserklärung dargelegt. Die E-Mail von .... vom 9.9.2020 (Bl. 88 f. d. A.) ist lediglich eine Eingangsbestätigung das Schreiben der Klägerin zu 2) am 27.8.2020 betreffend mit der Zusage, dass sich ein Mitarbeiter bei der Klägerin zu 2) melden wird. Die E-Mail von ... am 20.9.2020 (Bl. 140 ff. d. A.) beinhaltet ebenfalls kein neues Angebot für Flüge am 10.10.2020, weil jedenfalls die Flüge von Frankfurt am Main nach New York gerade (weiterhin) als „nicht bestätigt“ ausgewiesen wurden. Es ist unstreitig, dass die Kläger Flüge am 11.10.2020 ablehnten. Ungeachtet dessen fehlt es auch an einem Angebot der Kläger für einen entsprechenden Hinflug am 10.10.2020. Dass die Kläger von ihrer Erklärung am 27.8.2020 Abstand genommen hätten und nun doch wieder mit der Beklagten am 10.10.2020 nach Miami hätten fliegen wollen ist weder dargetan noch ersichtlich. Mangels Hauptanspruches schuldet die Beklagte auch keine Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit. Zu Recht hat das Amtsgericht im Ergebnis auch entschieden, dass die Kläger gegen die Beklagte darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vermittlungsprovision von ABC Travel in Höhe von 270,56 Euro haben, weder aus der Fluggastrechteverordnung, noch dem zugrundeliegenden Beförderungsvertrag. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte aus Art. 8 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechteverordnung besteht nicht. Wie ausgeführt haben die Kläger ihrerseits, nach ihrem Vortrag zeitlich vor der Annullierungsmitteilung der Beklagten den Luftbeförderungsvertrag gekündigt, so dass es zum Zeitpunkt der unstreitigen Annullierung durch die Beklagte an einer bestätigten Buchung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung fehlt. Es muss dementsprechend vorliegend nicht entschieden werden, wer in Ansehung des Urteils des EuGH vom 12.9.2018 (C-601/17) die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis der Beklagten von der Erhebung der Vermittlungsprovision in Höhe der Differenz zwischen dem an ABC Travel gezahlten und von der Beklagten erhaltenen Betrag trägt. Auch ein Anspruch aus § 648 Abs. 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der Beklagten scheidet aus. Der Fluggast kann zwar jederzeit ohne Angabe eines Kündigungsgrundes einen Luftbeförderungsvertrag, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB darstellt, ordentlich kündigen und hat, gegebenenfalls, einen Anspruch auf Rückerstattung von Teilen des Beförderungsentgelts. Zwischen den Parteien ist indes unstreitig, dass die 270,56 Euro nicht Teil des Beförderungsentgeltes waren, sondern eine Vermittlungsprovision von ..... und ebenfalls unstreitig, dass die Beklagte diese Differenz nicht erhalten hat. Dementsprechend scheidet eine Rückforderung der Kläger jedenfalls gegenüber der Beklagten aus. Ob die Kläger ggf. einen Rückforderungsanspruch gegenüber ..... haben, muss vorliegend nicht entschieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da das Rechtsmittel der Kläger ohne Erfolg geblieben ist, haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§708 Nr. 10, 713 ZPO. Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung offensichtlich nicht gegeben ist, unterblieben Schuldnerschutzanordnungen. Das erstinstanzliche Urteil ist, zur Klarstellung, ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 GKG. Die Entscheidung über den Streitwert (Ziffer 5) kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.