Urteil
2-24 S 33/22
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0908.2.24S33.22.00
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Tenor
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 14.12.2021 (Az.: 21 C 446/21 (16)) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 14.12.2021 (Az.: 21 C 446/21 (16)) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4) Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Klage auf Rückerstattung einer Zahlung für einen Ferienhausaufenthalt. Die in Deutschland wohnhafte Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden nur Klägerin), eine Verbraucherin, buchte bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden nur Beklagte), einer niederländischen Gesellschaft mit Sitz in … (Niederlande) über deren deutschsprachige Webseite ein Ferienhaus (Gruppenbungalow) in … (Niederlande) vom 02.06.2021 bis 07.06.2021 inklusive Endreinigung, Sport und Animation. Die Klägerin beglich den vereinbarten Gesamtreisepreis in Höhe von 2.677,50 Euro. Insoweit wird auf die Anlage 1, Blatt 3 der Akte, Bezug genommen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde (siehe insoweit Bl. 31 ff. d. A.) (im Folgenden nur AGB). Die Reisegruppe der Klägerin bestand aus zehn Personen über zwölf Jahren aus drei Haushalten und reiste, ohne Korrespondenz mit der Beklagten zu halten, nicht an. Der Ferienpark war geöffnet, Sauna und Schwimmbad waren geschlossen. Die Klägerin lehnte eine von der Beklagten kurz vor dem Buchungszeitraum angebotene Umbuchung ab forderte die Beklagte mit E-Mail vom 11.05.2021 zur Erstattung des geleisteten Betrages auf. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei nicht Eigentümerin des Ferienhauses und der mitgebuchten Einrichtungen. Die Beklagte hätte die gebuchten Leistungen Corona-bedingt nicht erbringen können, weil sich die Klägerin aufgrund einer Anordnung der niederländischen Regierung nur mit maximal vier Personen über zwölf Jahren in der Unterkunft hätte aufhalten dürfen und die Reisegruppe der Klägerin in den Niederlanden zehn Tage in Quarantäne gemusst hätte. Selbst wenn es sich bei der Quarantäne nur um eine Empfehlung gehandelt haben sollte, hätte sich die Reisegruppe daran halten dürfen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden nur Brüssel-Ia-Verordnung). Diese Zuständigkeit werde nicht verdrängt durch Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-Verordnung. Der Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung vom 23.10.2012 entschieden, dass ein Vertrag, der neben der Überlassung eines Ferienhauses weitere (Neben-)Leistungen mit sich bringe, nicht das Gepräge eines Mietvertrages im Sinne des Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (im Folgenden EuGVVO a.F.) trage. Diese Leistungen müssten keine vertragscharakteristische Prägung haben. Die Beklagte hat behauptet, sie sei Eigentümerin des Ferienhauses. Die Klägerin hätte ohne Weiteres das zur Verfügung stehende Ferienhaus beziehen können. Es habe keine verpflichtende Quarantäne gegeben, sondern lediglich eine Empfehlung ohne Sanktionen bei Verstößen. Die Klägerin habe zudem in Kenntnis der Pandemie das Ferienhaus gebucht. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Amtsgericht sei international nicht zuständig. Aus Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-Verordnung ergebe sich eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Belegenheitsort des Ferienhauses in den Niederlanden, weil der Vertrag sich in der Vermietung eines Ferienhauses als unbewegliche Sache erschöpfe. Dies gelte unabhängig davon, ob die Parteien Verbraucher oder Unternehmer seien oder welche Zwecksetzung der Vertrag habe. Nebenpflichten oder Dienstleistungen des Eigentümers ohne erhebliches Gewicht schadeten nicht, weil ihnen keine vertragscharakteristische oder -prägende Bedeutung zukomme. Die §§ 651a ff. BGB seien nicht analog anwendbar. Es gelte das europarechtliche Begriffsverständnis der Begriffe Miete und Pacht. Erfüllungsort sei …. Das Amtsgericht hat am 23.09.2021 angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt werde (Bl. 122 d. A.) und nach Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO durch Zwischenurteil vom 14.12.2021 die Klage für zulässig erklärt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c) Brüssel-Ia-Verordnung, deren Voraussetzungen vorlägen. Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-Verordnung verdränge diese nicht. Der EuGH habe in der Entscheidung „Hacker“ im Jahr 1992 zur gleichlautenden Regelung des Art. 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden, dass diese Vorschrift nicht anzuwenden sei, wenn ein gewerblicher Reiseveranstalter einem Kunden mit Wohnsitz in demselben Vertragsstaat ein nicht in seinem Eigentum stehendes Ferienhaus, das in einem anderen Vertragsstaat liege, für einige Wochen überlasse und die Reservierung der Reise übernehme. Der EuGH habe entschieden, dass ein solcher Vertrag weitere Leistungen des Reiseveranstalters mit sich bringe, etwa Auskünfte, die Reservierung von Sitzplätzen für die Beförderung, den Empfang vor Ort und ggf. eine Reiserücktrittsversicherung. Das Amtsgericht schloss sich der Entscheidung des EuGH und auch einer Entscheidung des BGH vom 23.10.2012 (Az.: X ZR 157/11) an, da der Vertrag vorliegend neben der Vermietung weitere Leistungen in Form der Endreinigung sowie „Sport und Animation“ beinhaltet habe. Die Entscheidung des EuGH vom 27.01.2000 in der Sache „Dansommer“ (Rs. C-8/98) stehe dem nicht entgegen, da es vorliegend nicht um Ansprüche gegen den Eigentümer gehe. Das Zwischenurteil wurde der Beklagten am 03.01.2022 zugestellt. Hiergegen legte die Beklagte am 03.02.2022 Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 03.03.2022, eingegangen beim Gericht am gleichen Tag. Das Amtsgericht habe, so die Beklagte in Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens, verkannt, dass die Gerichte in den Niederlanden gemäß Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-Verordnung ausschließlich zuständig seien. Bei reinen Mietverhältnissen habe die Norm Vorrang vor den Art. 17 ff. Brüssel-Ia-Verordnung. Die Entscheidung des BGH vom 23.10.2012 über ein im Eigentum eines Dritten stehendes Ferienhaus habe auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation keine Auswirkung. Es sei im Hinblick auf die enge Auslegung des einschlägigen Art. 24 Brüssel-Ia-Verordnung entscheidend, ob die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund stehe. Es komme bei gemischten Verträgen auf den Schwerpunkt an. Durch die vorliegend kostenfreien Zusatzleistungen habe dieser nicht sein Gepräge als Mietvertrag verloren oder sei als Reisevertrag zu qualifizieren. Hierfür streite auch der Zweck des Art. 24 Brüssel-Ia-Verordnung. Hintergrund der ausschließlichen Zuständigkeit sei, dass die Miet- und Pachtverhältnisse meist gesetzlichen Sonderregelungen unterlägen. Es sollten sich, so der Zweck der Vorschrift, Gerichte des Belegenheitsstaates mit den Streitigkeiten befassen, die diese Regelungen kennen würden. Dies gelte vorliegend gerade aufgrund der Rechtswahl zugunsten des niederländischen Rechts. Der EuGH habe seine Entscheidung aus dem Jahr 1992 damit begründet, dass bei zwei Parteien mit jeweiligem Sitz in einem Vertragsstaat die Vorgängerregelung des Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-Verordnung eng auszulegen sei, weil den Parteien sonst die Wahl eines Gerichtsstandes genommen werde. Dies sei hier anders. Eine Gefahr eines wohnsitzfremden Gerichtsstandes greife bei einem Ferienhaus in den Niederlanden und der Beklagten mit Sitz in den Niederlanden nicht. Die Auslegung des EuGH, dass bei typischen Nebenleistungen des Reiseveranstalters Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-Verordnung nicht greife, sei vorliegend nicht geboten. Anders als in dieser und der Entscheidung auch des BGH hätten die Parteien vorliegend nicht auf die Regelungen des Reisevertragsrechts hingewiesen oder sei der hiesige Vertrag als Reisevertrag bezeichnet, so dass die Annahme fehlgehe, der Vermieter hafte wie ein gewerblicher Reiseveranstalter. Entscheidend sei, dass die Beklagte Vermieterin geworden sei und nicht nur, wie in dem Sachverhalt, der der BGH-Entscheidung zugrunde gelegen habe, einen solchen Vertrag vermittelt habe. Die analoge Anwendung der §§ 651a ff. BGB auf Mietverträge über Ferienhäuser sei aufgrund der Definition der Pauschalreise in der Richtlinie 2015/2302/EU (im Folgenden nur Pauschalreise-Richtlinie) überholt. Leistungen, die wesensmäßig Teil einer anderen Reiseleistung seien, sollten darin nicht als eigenständige Reiseleistungen angesehen werden. Dies gelte vorliegend für die Endreinigung und die Leistungen „Animation und Sport“, die keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der gebuchten Leistungen ausmachten. Die Beklagte sei dementsprechend nur, wie ausgeführt, Vermieterin und nicht gewerbliche Reiseveranstalterin. Die Beklagte beantragt, 1) unter Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 14.12.2021, Az. 21 C 446/21 (6), den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, 2) im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Amtsgerichts als richtig. Der vorliegende Fall sei identisch mit dem vom BGH im Jahr 2012 entschiedenen Sachverhalt. Der BGH habe den Hinweis auf Regelungen des Reisevertragsrechts nicht als entscheidungserheblich angesehen. Die Ausgestaltung des Ferienparks mit ihren Einrichtungen deute darauf hin, dass die Beklagte Reiseveranstalterin sei, weil sie mindestens eine Leistung zur Durchführung einer Reise anbiete. Der EuGH habe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf das Kriterium abgestellt, dass zwei Parteien in demselben Vertragsstaat ihren (Wohn-)Sitz hätten. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Klage als zulässig angesehen. Die Klage der Klägerin gegen die Beklagte ist jedoch unzulässig, weil das Amtsgericht Königstein im Taunus nicht international zuständig ist. Das Amtsgericht hat zwar noch richtigerweise die Anwendung des Art. 18 Abs. 1, 17 lit. c) Brüssel-Ia-Verordnung angenommen. Diese Regelungen werden allerdings von Art. 24 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-Verordnung verdrängt. Nach Art. 24 Nr. 1 S. 1 Brüssel-Ia-Verordnung sind für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien ausschließlich zuständig. Der Begriff der Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen ist autonom im Sinne jeder Gebrauchsüberlassung auszulegen (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 24 Rz. 14; Schlosser/Hess/Schlosser, 5. Aufl. 2021, Brüssel Ia-VO Art. 24 Rn. 7), um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (EuGH, Urt. v. 16.11.2016 – C-417/15 = NZG 2016, 1425 - Schmidt). Miete und Pacht sind, so der Zweck des Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-Verordnung, durch besondere oder sogar zwingende Rechtsvorschriften das Eigentum und seine Nutzung betreffend geregelt. Die Anwendung dieser Vorschriften etwa zum Schutz der Mieter und Pächter über die Höhe der Miete oder Pacht sollte, namentlich wegen ihrer Kompliziertheit und der räumlichen Nähe zur belegenen Sache, den Gerichten des Landes ausschließlich überlassen bleiben, in dem diese Regeln und Gebräuche gelten (vgl. EuGH, Urt. v. 25.03.2021 – C-307/19 = BeckRS 2021, 5299 Rz. 77 f.; EuGH, Urt. v. 13.10.2005 –C-73/04 = EuZW 2005, 759 Rz. 16 – Klein/Rhodos Management, EuGH, Urt. v. 15.01.1985 – Rs. 241/83 = NJW 1985, 905 - Rösler; so bereits: EuGH, Urt. v. 14.12.1977 - C-73/77 = BeckRS 1977, 108047 Rz. 12 ff. - Sander; BGH, Urt. v. 23.10.2012 – X ZR 157/11 = NJW 2013, 308). Bei einer Miete oder Pacht über eine unbewegliche Sache müssen die Nutzungsbedingungen einer unbeweglichen Sache Gegenstand des Vertrages bzw. dementsprechend auch des Rechtsstreits sein (vgl. EuGH, Urt. v. 25.03.2021 – C-307/19 = BeckRS 2021, 5299 Rz. 79). Der EuGH hat aus diesem Grund entschieden, dass bei einer Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen die ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist, auch bei kurzfristigen Verträgen und bei solchen, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen (EuGH, Urt. v. 15.01.1985 – Rs. 241/83 = NJW 1985, 905, Rz. 24, 25 – Rösler). Die ausschließliche Zuständigkeit, so der EuGH bereits im Jahr 1977 ausdrücklich, gilt hingegen dann nicht, wenn der Hauptgegenstand des Vertrages anderer Natur ist (EuGH, Urt. v. 14.12.1977 - C-73/77 = BeckRS 1977, 108047 Rz. 12 ff. - Sander) oder die Klage nur mit einem unbeweglichen Gegenstand im Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urt. v. 27.01.2000, C-8/98 = NZM 2000, 835, Rz. 22 – Dansommer). Dies war etwa bei einem Vertrag über eine Clubmitgliedschaft der Fall, der es den Anspruchstellern zusätzlich ermöglichte, ein Appartement zu nutzen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2005 –C-73/04 = EuZW 2005, 759 f., Rz. 19 – Klein/Rhodos Management). Eine untergeordnete wirtschaftliche Leistung bleibt außer Betracht, gerade wenn sie weder bestimmt, noch individualisiert ist (EuGH a.a.O, Rz. 20, 24). An der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-Verordnung ändert es nichts, wenn der Vermieter/Verpächter nicht zugleich Eigentümer ist, wie die Klägerin es vorliegend behauptet. Hierfür streitet, dass es in Art. 24 Nr. 1 S. 1 Brüssel-Ia-Verordnung zwei Alternativen gibt, deren erste ausdrücklich auf die (dem Eigentümer absolut zustehende) dingliche Rechte abstellt. Auch S. 2 des Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-Verordnung stellt, anders als die zweite Alternative des Satzes 1, ausdrücklich auf den Eigentümer, der zugleich der Vermieter ist, ab. In Satz 1 Alt. 2 fehlt eine Personenidentität. Würde man eine solche fordern oder voraussetzen, würde in Fällen des Auseinanderfallens von Vermieter- und Eigentümerstellung der Zweck der Norm nach der Rechtsprechung des EuGH leer laufen. Auch der EuGH selbst geht mit Blick auf den dargestellten Zweck der Norm von einer Anwendbarkeit des Art. 24 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-Verordnung aus, wenn es um die Nutzungsregelungen wie zum Beispiel die Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe, über den Schutz der Mieter und Pächter oder um Behebung von Mietschäden geht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2005 –C-73/04 = EuZW 2005, 759, Rz. 16 – Klein/Rhodos Management; EuGH, Urt. v. 26.02.1992, C-280/90 = BeckRS 2004, 75952 Rz. 8 – Hacker; EuGH, Urt. v. 15.01.1985 – Rs. 241/83 = NJW 1985, 905 - Rösler). Damit ist auch durch ihn klargestellt, dass für die Anwendbarkeit des Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-Verordnung Eigentum und Vermieterstellung auseinanderfallen können (so differenzierend zwischen den Alternativen auch: EuGH, Urt. v. 27.01.2000, C-8/98 = NZM 2000, 835, Rz. 16, 23 - Dansommer). Dementsprechend ist der von der Klägerin gehaltene Vortrag, die Beklagte sei nicht Eigentümerin des Ferienhauses in ihrem Ferienpark, nicht entscheidungserheblich. Vorliegend liegt ein Mietvertrag im Sinne des Art. 24 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-Verordnung als Hauptgegenstand des Vertrages vor und sind die Regelungen über die Nutzung der Mietsache Gegenstand des Rechtsstreits. Ausweislich der Anlage 1 zur Klageschrift war zwischen den Parteien die Überlassung eines Gruppenbungalows für zehn Personen zum Preis von 2.460,00 Euro für einen gewissen Zeitraum vereinbart bzw. von der Beklagten geschuldet. Weiter war die Überlassung von vier Parkplätzen am Ferienhaus vereinbart. Als zusätzliches von der Beklagten für Dritte zu erhebendes Entgelt auch für den Aufenthalt vor Ort verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer Kurtaxe. Auch diese hat einen Bezug zur Überlassung, ist notwendige Folge dessen. Die unstreitig einbezogenen AGB der Beklagten bestätigten den Charakter als Mietvertrag. In den Definitionen ist von dem „Bereitsteller der Unterkunft“ die Rede, im Hinblick auf den Vertrag von einem „Vertrag über die Vermietung einer Unterkunft mit den dazugehörigen Geschäftsbedingungen“. Auch die Definition des Reisepreises nimmt allein Bezug auf die Miete für die Unterkunft und differenziert diese von zusätzlichen Kosten. Der Vertragspartner ist fernerhin gegebenenfalls zu einer Zahlung einer Kaution verpflichtet. Auch die weiteren Regelungen sprechen für einen Mietvertrag, etwa diejenigen zum Vertragsabschluss (S. 4 von 15) oder der Nutzung der Unterkunft, als „Mietsache“ (S. 6 von 15 der AGB). Schließlich ist die vereinbarte Endreinigung Teil der vereinbarten Überlassung. Sie geht insoweit über die AGB der Beklagten hinaus, in der eigentlich der Gast verpflichtet wird, den Bungalow sauber zu verlassen. An der Einordnung als Mietvertrag ändert auch das Vorhandensein der Einrichtungen im Park nichts, zu denen auch die Inklusiv-Leistungen „Sport und Animation“ gehören, die sich besonders vermerkt auf der Buchungsbestätigung finden (Anlage K1). Die Nutzung dieser Einrichtungen wird den Gästen nur zusätzlich ermöglicht, steht nur im Zusammenhang mit der Miete im weiteren Sinne, ist nicht Hauptgegenstand. Streitgegenständlich sind vorliegend entsprechend dem Zweck des Art. 24 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-Verordnung die Nutzungsbedingungen zwischen den Parteien bzw. die Möglichkeit der Überlassung als solche, weil die Klägerin vorliegend behauptet, die Beklagte sei aufgrund der in den Niederlanden geltenden Corona-Regelungen in Form der Quarantäneanordnung und der Personenbeschränkung nicht in der Lage gewesen, der Gruppe um die Klägerin die Räumlichkeiten des Ferienhauses überhaupt zu überlassen. Die Begründetheit der Klage (nach niederländischem Recht) entscheidet sich danach, ob dies zutrifft oder nicht. Entscheidend sind lokale Regelungen über die Nutzung des Ferienhauses. Diese Regelungen rechtfertigen nach Auffassung der Kammer, dass ein örtlicher Richter über diese entscheidungserheblichen Fragen die Nutzung des Ferienhauses betreffend befindet. Zu Unrecht stellt das Amtsgericht bei seiner Begründung für eine Nichtanwendbarkeit des Art. 24 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-Verordnung wiederum auf das von der Klägerseite benannte Urteil des EuGH vom 26.2.1992 und das daran anknüpfende Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.10.2012 (Az.: X ZR 157/11) ab. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 26.2.1992 (Rechtssache C-280/90 = BeckRS 2004, 75952 - Hacker) zum mit Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-Verordnung gleichlautenden Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27.9.1968 entschieden, dass bei einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem gewerblichen Reiseveranstalter, die ihren Sitz jeweils im gleichen Vertragsstaat haben, über eine Überlassung eines Ferienhauses bei Übernahme auch der Reservierung und einer Überfahrt ein gemischter Vertrag und kein eigentlicher Miet- und Pachtvertrag mehr vorliege. Der EuGH hat unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 14.12.1977 und 15.1.1985 wiederholt, dass die ausschließliche Zuständigkeit für Miete und Pacht nicht greife, wenn der Hauptgegenstand des Vertrages anderer Natur sei (EuGH, Urt. v. 26.2.1992, C-280/90 = BeckRS 2004, 75952 Rz. 11 – Hacker). Zudem dürften, so der EuGH, die Bestimmungen des Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung nicht weiter ausgelegt werden, als es das o.g. Ziel es erfordert. Grund hierfür sei, dass die Regelung bewirke, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen werde und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen seien, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes sei (EuGH, Urt. v. 26.2.1992, C-280/90 = BeckRS 2004, 75952 Rz. 8 – Hacker; EuGH, Urt. v. 14.12.1977 - C-73/77 = BeckRS 1977, 108047 Rz. 17; siehe auch: EuGH, Urt. v. 13.10.2005 –C-73/04 = EuZW 2005, 759 – Klein/Rhodos Management; EuGH, Urt. v. 25.03.2021 – C-307/19 = BeckRS 2021, 5299). Bei einem Vertrag zwischen einem Kunden und einem gewerblichen Reiseveranstalter mit Sitz im jeweils gleichen Vertragsstaat greife das Argument des zu vermeidenden ortsfremden Gerichtsstandes und auch der Zweck des Erfordernisses der Ortsnähe der Überprüfung der Nutzungsregelungen nicht, weil es sich um einen gemischten Vertrag mit einer Gesamtheit von Dienstleistungen handele. Der gewerbliche Reiseveranstalter biete mehr als nur die Gebrauchsüberlassung an. Es fehle an dem Gepräge eines Mietvertrages (EuGH, Urt. v. 26.2.1992, C-280/90 = BeckRS 2004, 75952 Rz. 14 – Hacker). Der Bundesgerichtshof hat in Anknüpfung an die Entscheidung des EuGH vom 26.2.1992 in seinem Urteil vom 23.10.2012 (Az.: X ZR 157/11 = NJW 2013, 308) sodann eine Anwendbarkeit der mit Art. 24 Nr. 1 wortlautidentischen unmittelbaren Vorgängerregelung, des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO a.F., in einem Fall abgelehnt, in dem ein, nach seiner Auffassung, gewerblicher Reiseveranstalter und nicht bloß ein Reisevermittler einen Vertrag mit seinem Kunden an dem Ort schloss, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Unabhängig von seiner Bezeichnung bringe ein solcher Vertrag nämlich, wie der EuGH 1992 ausgeführt habe, wenn auch die darin vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum bestehe, weitere (Reise-) Leistungen „mit sich“, die dem Gepräge als Mietvertrag entgegenstünden (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2012 – X ZR 157/11 = NJW 2013, 308, 310, Rz. 15; so auch: OLG München, Urt. v. 11.10.2017, 20 U 1506/17 = BeckRS 2017, 127677). Diese Entscheidungen sind jedoch nach Auffassung der Kammer entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts, des AG Neuss (vorgelegt von der Klägerin, Bl. 175 ff. d. A.) und des AG Dorsten (vorgelegt von der Klägerin, Bl. 134 ff. d. A.) in den entscheidenden Punkten jeweils mit dem vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Anders als in den beiden Urteilen des EuGH aus dem Jahr 1992 und des BGH aus dem Jahr 2012 ist die Beklagte vorliegend kein gewerblicher Reiseveranstalter, noch liegt nach Auffassung der Kammer ein gemischter Vertrag oder jedenfalls ein uneinheitlicher Hauptgegenstand des Vertrages vor. Ein Reiseveranstalter ist nach § 651a Abs. 1 BGB n.F. ein Unternehmen, dass sich gegenüber einem Reisenden verpflichtet, diesem eine Pauschalreise zu verschaffen. Die Norm setzt, unter anderem, Art. 3 Nr. 8 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (im Folgenden nur Pauschalreise-Richtlinie) um, nach der ein Reiseveranstalter ein Unternehmer ist, der (…) Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet (…). Für eine Pauschalreise ist wiederum nach § 651a Abs. 2 S. 1 BGB (Art. 3 Nr. 2 Pauschalreise-Richtlinie) eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erforderlich. Nach § 651a Abs. 4 BGB (Art. 3 Nr. 2 UAbs. 2 lit. a) Pauschalreiserichtlinie) liegt wiederum keine Pauschalreise vor, wenn eine Reiseleistung im Sinne des § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 BGB mit einer (sonstigen) touristischen Leistung, die nicht unter Nr. 1-3 fällt, zusammengestellt wird und die touristische Leistung keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmacht und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellt, noch als solches beworben wird (…). Selbst wenn man, was nicht entschieden werden muss, die Überlassung eines Ferienhauses unter § 651a Abs. 3 Nr. 2 BGB unter den Begriff der Beherbergung fassen wollte, fehlt es vorliegend auf der Grundlage des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhaltes an einer anderen bzw. weiteren Reiseleistung gemäß § 651a Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder einer touristischen Leistung im Sinne des § 651a Abs. 3 Nr. 4 BGB, die einen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmacht. Die Beklagte verpflichtete sich vorliegend zwar zu „Animation und Sport.“ Diese Dienstleistungen können zwar auch durchaus auch unter den Begriff der touristischen Leistungen subsumiert werden. Die Klägerin hat indes nicht dargelegt, dass sie diese Reise gerade aufgrund des Animations- oder Sportprogrammes im Ferienpark gebucht habe. Zudem waren diese Leistungen nach der Buchungsbestätigung kostenlos, so dass nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass diese einen erheblichen Anteil am Gesamtwert ausgemacht hätten. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 23.10.2012 können bei einem Ferienhausüberlassungsvertrag die Regelungen der §§ 651a ff. BGB und insbesondere des § 651a Abs. 2 BGB in der seit dem 01.07.2018 geltenden Fassung auch nicht mehr analog angewendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine solche Anwendung. Wie dargelegt sind auf Verträge, eine einzige Reiseleistung betreffend, die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB n.F. nicht (mehr) anwendbar, wie aus den dargestellten Definitionen der Pauschalreise und des Reiseveranstalters hervorgeht. Klarstellend heißt es dazu in Erwägungsgrund 15 der Pauschalreise-Richtlinie: Der alleinige Erwerb einer Reiseleistung als Reiseeinzelleistung sollte weder eine Pauschalreise noch verbundene Reiseleistung darstellen. Der nationale Gesetzgeber hat eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelungen der Pauschalreise-Richtlinie auf die Vermietung von Ferienwohnungen oder -häuser ebenfalls trotz entsprechender Möglichkeiten durch die Pauschalreise-Richtlinie selbst nicht vorgenommen. Die Pauschalreise-Richtlinie wirkt, wie Art. 4 der Richtlinie festlegt, zunächst vollharmonisierend. Der europäische Gesetzgeber hat es allerdings den Mitgliedsstaaten, wie Erwägungsgrund 22 ausdrücklich zeigt, ermöglicht, die Pauschalreiserichtlinie auf Bereiche und Verträge zu erstrecken, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, so auch über einzelne Reiseleistungen wie die Vermietung von Ferienwohnungen (siehe so ausdrücklich Erwägungsgrund 22, S. 2 Pauschalreise-Richtlinie). Dies hat allerdings der nationale Gesetzgeber bewusst nicht getan, so dass es jedenfalls an der Planwidrigkeit einer entsprechenden Regelungslücke fehlt und dahinstehen kann, ob die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.10.2012 (Az. X ZR 157/11 = NJW 2013, 308, 311, Rz. 25) angestellten Erwägungen zur Vergleichbarkeit der Interessenlage weiterhin auch unter der Pauschalreise-Richtlinie fortgelten. Es sind vorliegend letztlich auch keine Anhaltspunkte ersichtlich oder wäre vorgetragen worden seitens der Klägerin, dass die §§ 651a ff. BGB entgegen der Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien (doch) Anwendung finden sollen. Es liegt auch kein gemischter Vertrag oder ein uneinheitlicher Hauptgegenstand des Vertrages nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH vor, der dem Vertrag das Gepräge als Mietvertrag genommen hätte. Wie bereits dargelegt, bildet die Überlassung des Ferienhauses an die Klägerin und die anderen Teilnehmer der Gruppe den maßgeblichen Gegenstand des Vertrages und sind die weiteren Dienstleistungen nicht geeignet, dem Mietvertrag ein anderes Gepräge zu geben. Hierfür streitet auch, dass die Nebenleistungen Animation und Sport weder konkreter bestimmt, noch individualisiert und zudem kostenlos sind, ebenso die Endreinigung (vgl. dazu erneut: EuGH, Urt. v. 13.10.2005 –C-73/04 = EuZW 2005, 759, 760, Rz. 20, 24). Darüber hinaus sind die Nebenleistungen nicht Gegenstand der vorliegenden Klage (vgl. dazu: EuGH, Urt. v. 27.01.2000, C-8/98 = NZM 2000, 835, Rz. 34 - Dansommer). Die Klägerin legt darüber hinaus insbesondere nicht dar, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin weitere Dienstleistungen in Form von Auskünften oder Ratschlägen übernommen hätte oder diese mit ihr vereinbart gewesen wären. Es ist nicht dargetan, dass die Beklagte der Klägerin eine Reihe von Ferienangeboten auch im Eigentum Dritter unterbreitet hätte, Plätze für eine Beförderung gebucht, einen Empfang vor Ort angekündigt oder der Klägerin etwa eine Reiserücktrittsversicherung angeboten hätte. Dementsprechend ist die Situation vorliegend auch anders zu beurteilen als diejenige, die das OLG München 2017 zu entscheiden hatte (Urt. v. 11.10.2017, 20 U 1506/17 = BeckRS 2017, 127677). Dort ging es um zusätzliche Leistungen der Ferienhausanbieterin als Reiseveranstalterin. Das OLG ist dabei implizit auch von einer entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 651a ff. BGB a.F. auf Ferienhausverträge ausgegangen. Der Rechtsstreit ist nicht an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Zwar ist bisher nur gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden. Da die Kammer indes die Zulässigkeit verneint, kann sie selbst entscheiden, § 538 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die unterlegene Klägerin hat die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung offensichtlich nicht gegeben ist, unterblieben Schuldnerschutzanordnungen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Aufgrund des klaren gesetzgeberischen Willens ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 651a ff. BGB n.F. auf Ferienhausverträge nicht geboten. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht, da die Auslegung des Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-Verordnung hinreichend geklärt ist und vorliegend auf den Einzelfall angewendet wird.