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Urteil

2-24 O 335/20

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0929.2.24O335.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2.) 10.003,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.5.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1. zu 50 %, der Kläger zu 2. zu 28 % und die Beklagte zu 22 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. hat die Beklagte zu 44 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat die Klägerin zu 1. zu 50 % und der Kläger zu 2. zu 28 % zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2.) 10.003,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.5.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1. zu 50 %, der Kläger zu 2. zu 28 % und die Beklagte zu 22 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. hat die Beklagte zu 44 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat die Klägerin zu 1. zu 50 % und der Kläger zu 2. zu 28 % zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Beitritt des Klägers zu 2. als weiterer Kläger neben der Klägerin zu 1. zulässig. Der Beitritt ist sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO. Nachdem die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.3.2022 Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1. geäußert hatte, weil Rechte aus der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004; im Folgenden VO genannt) dem jeweiligen Fluggast zustehen, war der Beitritt des Klägers zu 2. folgerichtig. Es ist auch prozessökonomisch, Ansprüche des Klägers zu 2. in diesem Rechtsstreit mitzuentscheiden, weil hierdurch ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird. Die Klage der Klägerin zu 1. ist nicht begründet; die Klage des Klägers zu 2. ist nur zum Teil begründet. Der Klägerin zu 1. steht kein Anspruch aus Art. 9 VO zu. Sie ist für Ansprüche aus der VO nicht aktivlegitimiert. Der Begriff des „Fluggasts" wird unter den Begriffsbestimmungen des Art. 2 VO nicht definiert. Ein Fluggast im Sinne der VO ist zunächst derjenige, der aufgrund eines Luftbeförderungsvertrags einen Beförderungsanspruch gegen den vertraglichen oder ausführenden Luftfrachtführer hat. Dabei stellt die VO nicht auf die vertragliche Beziehung zum befördernden Unternehmen, sondern auf die zu befördernde Person ab. Darüber hinaus ist es unerheblich, ob die beförderte Person selbst Vertragspartner des Luftfahrtunternehmens ist oder ob der Vertrag von einem Dritten zu ihren Gunsten geschlossen wurde (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Hopperdietzel, 22. Ed. 1.4.2022, Fluggastrechte-VO Art. 2 Rn. 99; BGH v. 30.04.2009 — Xa ZR 79/08, EuZW 2009, 586 Rn. 13 = RRa 2009, 239). Eine weitere Bedingung des Art. 3 Abs. 2 a) VO ist, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen. Für den Fall, dass der Flug bei einem Luftfahrtunternehmen durch eine juristische Person gebucht und ihr gegenüber bestätigt wurde, wird zwar das Unternehmen Vertragspartner des Luftfahrtunternehmens. „Fluggast" ist aber allein der durch diesen Vertrag begünstigte Dritte (§ 328 BGB). Denn im Falle einer Dienstreise wird nicht das Unternehmen, sondern dessen Mitarbeiter befördert. „Fluggast" ist damit nur derjenige, der aufgrund einer Buchung tatsächlich auf einem Flug befördert wird (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Hopperdietzel, 22. Ed. 1.4.2022, Flug-gastrechte-VO Art. 2 Rn. 100). Es ist nicht entscheidend ist, wer den Flug gebucht und den Luftbeförderungsvertrag geschlossen hat, sondern allein, wer den Anspruch auf Beförderung hat (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Hopperdietzel, 22. Ed. 1.4.2022, Fluggast-rechte-VO Art. 2 Rn. 105). Es ist deshalb irrelevant, ob der Zweck der Reise nach Kolumbien eine Geschäftsreise war und ob der Kläger zu 2. als Geschäftsführer der Klägerin aus rein geschäftlichen Gründen die Reise antrat. Infolgedessen erhielt nur dieser eine Buchungsbestätigung per Mail von der Beklagten am 16.01.2020 zugesandt, die den Kläger zu 2. als Passagier benennt (vgl. der Buchungsbestätigung in Anlage K1 des Klageschriftsatzes vom 23.12.2020, BI. 54-57 d. A.). Auch wenn nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. diese den Flug bezahlt hat, ist es gleichwohl kein Kriterium zur Aktivlegitimation, dass der Fluggast sein Ticket selbst bezahlt hat, dies kann ebenso durch seinen Arbeitgeber oder einen Dritten erfolgen. Demgemäß ist Anspruchsberechtigter ausschließlich der Fluggast, der eine bestätigte Buchung vorweisen kann. Auch aus dem Wortsinn des „Fluggast" ergibt sich nämlich, dass hierbei nur natürliche Personen gemeint sind, die einen Flugschein besitzen. Folglich werden juristische Personen vom Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechte-VO nicht erfasst. Denn diese können nicht befördert und betreut werden und beispielsweise wie vorliegend nicht unter der Folge einer Umbuchung leiden. Denn zu den Zielen der VO gehört es gemäß ihrer Erwägungsgründe, das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten zu verringern, die den Fluggästen in den Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen entstehen. Demzufolge zielt die Fluggastrechte-VO u.a. gerade darauf ab, für Fluggäste zufrieden stellende Bedingungen im Zusammenhang mit dem Flugverkehr sicherzustellen. Der Klägerin zu 1. steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Beförderungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin zu 1. hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie und nicht der Kläger zu 2. Buchender der Flüge nach Kolumbien und zurück war. Aus den vorgelegten Dokumenten über die Flugbeförderung des Klägers zu 2. ergibt sich kein Hinweis auf eine Buchung durch die Klägerin zu 1. Die Buchungsbestätigung, die als Anlage K 1 vorgelegt wird, weist lediglich den Namen des Klägers zu 2 auf. Sie ist auch gerichtet an den Kläger zu 2. Auch die weiteren Umbuchungsmittelungen weisen stets nur den Namen des Klägers zu 2. auf, die Klägerin zu 1. wird auch in diesen nie erwähnt. Eine Rechnung über das Flugentgelt, die auf sie als Vertragspartnerin hindeuten könnte, wird von der Klägerin zu 1. nicht vorgelegt. Allein der Umstand, dass sie das Flugentgelt bezahlt haben will, genügt zum Nachweis, dass der Beförderungsvertrag mit ihr geschlossen wurde, nicht, denn es ist möglich und nicht ausgeschlossen, dass Zahlungen auf einen mit dem Kläger zu 2. geschlossenen Beförderungsvertrag durch Dritte, hier die Klägerin zu 1., geleistet werden. Alleine die Bezahlung einer Gegenleistung aus einem Beförderungsvertrag macht die Klägerin zu 1. nicht zur Vertragspartnerin. Mangels eines Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten besteht auch kein Anspruch der Klägerin zu 1. auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB. Ausweislich der vorgelegten Rechnung über die vorgerichtliche Tätigkeit bestand ein Mandatsverhältnis allein zwischen der Klägerin zu 1. und den Prozessbevollmächtigten. Gegenüber der Klägerin zu 1. ist die Beklagte mit keinen Zahlungspflichten in Verzug geraten. Die Klage des Klägers zu 2. ist nur zum Teil begründet. Der Kläger zu 2. kann von der Beklagten die Erstattung von Unterbringungskosten in Höhe von 10.003,74 € verlangen. Zwar sollen auch nach dem Vortrag des Klägers zu 2. die Unterbringungskosten von der Klägerin zu 1. bezahlt worden sein. In diesem Fall kann der Kläger zu 2. die entstandenen Kosten im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen. Der Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten folgt aus Art. 9 VO. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b VO schuldet ein Luftfahrtunternehmen, das einen Flug, für den der Fluggast eine bestätigte Buchung besaß, annulliert hat, Betreuungsleistungen insbesondere durch Unterbringung des Fluggastes bis zur Rückbeförderung. Erbringt das Luftfahrtunternehmen solche Betreuungsleistungen nicht, kann der Fluggast eine Entschädigung für die aufgewendeten Kosten verlangen (EuGH Urteil vom 31.1.2013, Az. C-12/11 R. 66). Der Umstand, dass der Flug wegen eines außergewöhnlichen Umstandes gemäß Art. 5 Abs. 3 VO annulliert wurde, hindert die Pflicht des Luftfahrtunternehmens zur Erbringung von Betreuungsleistungen nicht, da solche Umstände nur die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung ausschließen, die Verpflichtung zur Erbringung von Betreuungsleistungen aber bestehen bleibt (EuGH Urteil vom 31.1.2013, Az. C-12/11 R. 39). Die Pflicht der Beklagten zur Erbringung von Betreuungsleistungen unterliegt keinen zeitlichen Begrenzungen (EuGH, Urteil vom 31.1.2013, Az. C12/11, R 40, R. 43). Sie besteht grundsätzlich bis zur tatsächlichen Rückbeförderung. Denn befindet sich ein Fluggast in einem Land, das nicht seinem Wohnsitz entspricht, in das das Luftfahrtunternehmen den Fluggast befördert hat und betrifft die Annullierung den Rückflug, ist die Betreuung des Fluggastes bis zu seiner tatsächlichen Rückbeförderung „notwendig“ (vgl. EuGH Urteil vom 31.1.2013, Az. C-12/11, R. 41). Das von dem EuGH aufgestellte Korrektiv, dass die Betreuungsleistung in diesem Umfang nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz eines gerechten Interessensausgleich wiedersprechen darf (EuGH, Urteil vom 31.1.2013, C-12/11 R. 44) steht dem Anspruch des Klägers zu 2. auf der Erstattung der tatsächlichen Unterbringungskosten nicht entgegen. Denn nach Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art 8 Abs. 1 lit. b VO schuldet die Beklagte die Rückbeförderung des Klägers zu 2. ungeachtet des Grundes der Annullierung. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger zu 2. für seine Unterbringung selbst zu sorgen und die hierfür aufgewendeten Kosten selbst zu tragen hat, wenn die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Rückbeförderung nicht genügt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des gerechten Interessensausgleichs ist erst dann betroffen, wenn der Fluggast ein Ausgleich für Kosten begehrt, die ihm nicht entstanden sind und die er ohnehin hätte aufwenden müssen. Demgemäß kann der Kläger zu 2. Aufwendungen für Unterbringungskosten nur insoweit erstattet verlangen, als sie ihm tatsächlich entstanden sind, nicht aber auf der Grundlage einer fiktiven Berechnung nach Steuertabellen. Denn ein Fluggast kann als Entschädigung dafür, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nach den Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht nachgekommen ist, nur solche Beträge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggasts durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen, was zu beurteilen Sache des nationalen Gerichts ist. (EuGH, Urteil vom 31. Januar 2013 – C-12/11 –, juris). Nach den vorgelegten Abrechnungen sind dem Kläger zu 2. Unterbringungskosten lediglich bis zum 1.7.2020 entstanden, nicht aber für die Zeit danach, weil für die Zeit danach keine konkreten Unterbringungskosten mehr geltend gemacht werden. Wäre es dem Kläger zu 2. gelungen, für die Zeit danach eine unentgeltliche Unterkunft zu erlangen, wären ihm keine weiteren Aufwendungen entstanden. Die Berechnung von fiktiven Kosten einer Unterbringung unter Berücksichtigung von steuerlichen Tabellen verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz eines gerechten Interessensausgleichs, weil der Kläger zu 2. zwar schadlos zu stellen ist, er aber keine Aufwendungen erstattet verlangen kann, die ihm nicht entstanden sind. Ausweislich des Vortrages der Klägerin zu 1. im Schriftsatz vom 13.10.2021, auf den sich auch der Kläger zu 2. bezieht, und der dort vorgelegten Anlagen K 24 ergibt sich, dass für den Aufenthalt des Klägers zu 2. in der Zeit vom 4.4.2020 bis 8.5.2020 Kosten in Höhe von umgerechnet 2.398,24 €, in der Zeit vom 9.5.2020 bis 11.5.2020 in Höhe von 431,71 €, in der Zeit vom 11.5.2020 bis 12.5.2020 373,68 €, in der Zeit vom 12.5.2020 bis 4.6.2020 in Höhe von 4.126,68 € sowie für die Zeit vom 4.6.2020 bis 1.7.2020 in Höhe von 3.564,00 € (Anlage K 18) entstanden sind. Da nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. in der Klageschrift, auf die sich der Kläger zu 2. ebenfalls bezieht, Unterbringungskosten erst ab 16.4.2020 verlangt werden, weil der geplante Rückflug am 19.3.2020 auf Wunsch der Klägerin zu 1. auf den 16.4.2020 umgebucht wurde, kann der Kläger aus der erstgenannten Abrechnung einen Kostenaufwand nur für 22 Nächte verlangen, was einem anteiligen Betrag von 1.507,47 € entspricht. Die Summe aller Aufwendungen ergibt einen Betrag von 10.003,74 €, den der Kläger zu 2. von der Beklagten erstattet verlangen kann. Der Einwand der Beklagten, der Kläger zu 2. habe eine Rückbeförderungsmöglichkeit am 19.7.2020 wahrnehmen müssen, ist unerheblich, weil der Kläger zu 2. Aufwendungen für Unterbringung nur bis 1.7.2020 hatte, weshalb sich diese Rückflugmöglichkeit auf den Erstattungsanspruch nicht auswirkt. Dem Kläger zu 2. steht darüber hinaus kein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Verpflegung zu. Zwar schuldet die Beklagte gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a VO auch Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit. Aber auch für solche Verpflegungskosten legt der Kläger zu 2. keine konkreten Belege vor und beziffert keine konkreten Kosten, sondern berechnet Verpflegungskosten ebenfalls lediglich fiktiv nach einer steuerlichen Tabelle. Zudem unterfällt auch der Anspruch auf Erstattung von Verpflegungskosten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz eines gerechten Interessensausgleichs, weshalb auch hier ein Fluggast als Entschädigung dafür, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nach den Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht nachgekommen ist, nur solche Beträge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggasts durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen, was zu beurteilen Sache des nationalen Gerichts ist (EuGH, a.a.O.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger zu 2. auch bei einer vertragsgemäßen Rückbeförderung durch die Beklagte zu Hause hätte verpflegen müssen und dafür ebenfalls Kosten aufgewendet hätte. Dass eine Verpflegung in Kolumbien gegenüber einer Verpflegung am Wohnsitz des Klägers zu 2. in Deutschland höhere Kosten verursacht hätte, ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger zu 2. auch nicht konkret vorgetragen. Weitere konkrete Aufwendungen, die der Kläger zu 2. von der Beklagten hätte erstattet verlangen können, werden nicht vorgetragen, Soweit mit dem Schriftsatz vom 13.10.2021 mit den Anlagen K 25 bis K 30 Kreditkartenabrechnungen vorgelegt werden, wird aus diesen nicht hinreichend ersichtlich, für was einzelne Abbuchungen veranlasst wurden. Konkreter Vortrag hierzu findet sich auch nicht in dem Schriftsatz vom 13.10.2021. Der Zinsanspruch des Klägers zu 2. beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2., 286 Abs. 1 S.2, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen begehrt der Kläger zu 2. ab der Zustellung seines Beitrittsschriftsatzes am 23.5.2022. Die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt der Kläger zu 2. nicht. Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens unter Berücksichtigung der Grundsätze der sog. Baumbach’schen Formel zu verteilen (§§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger zu 2. ist der Geschäftsführer der Klägerin zu 1., die in der Rechtsform einer UG betrieben wird. Für den Kläger zu 2. wurden bei der Beklagten Flüge am 2.3.2020 von München über Frankfurt am Main nach Bogota und am 19.3.2020 von Bogota über Frankfurt am Main (Flug …………) nach München gebucht. Wegen der Buchungsbestätigung wird auf Bl. 54 – 62 d.A. verwiesen. Auf Wunsch der Kläger wurde der Rückflug vom 19.3.2020 auf den 16.4.2020 umgebucht. Die Beklagte annullierte den Rückflug von Bogota nach Frankfurt am Main, weshalb der Kläger zu 2. in Kolumbien blieb. Die Beklagte buchte den Kläger zu 2. in der Folgezeit auf Flüge am 8.5.2020, 21.5.2020, 4.6.2020, 18.6.2020, 3.7.2020 und 5.8.2020 um, wobei sie die jeweiligen Flüge wieder nachfolgend annullierte. Wegen der Umbuchungsmitteilungen der Beklagten vom 1.4.2020, 16.4.2020, 29.4.2020, 14.5.2020, 29.5.2020, 21.7.2020 und 17.7.2020 wird auf Bl. 92 – 130 d.A. verwiesen. Die Zeit vom 19.3.2020 bis 5.5.2020 verbrachte der Kläger zu 2. in einer bei airbnb gebuchten Unterkunft in Cartagena. Hierfür wurden 6.683,94 engl. Pfund (Bl. 83 – 84 d.A. sowie Bl. 210 – 212 d.A.) berechnet, die an den Rechnungssteller bezahlt wurden. Für die Zeit von 12.5.2020 bis 4.6.2020 verlängerte der Kläger zu 2. seinen Aufenthalt in Cartagena, wofür 3.524,69 engl. Pfund bezahlt wurden (umgerechnet 3.877.16 €; Bl. 85 d.A. und 213 d.A.). Die Zeit von 4.6.2020 bis 1.7.2020 verbrachte der Kläger zu 2. in einem Appartement der …………………, wofür 14.850.000 COP (umgerechnet 3.564,00 €) bezahlt wurden (Bl. 86 – 89 d.A.). Wegen der Abrechnungen der Unterkünfte wird auf Bl. 83 – 89 und 210 – 214 d.A. verwiesen. Eine Möglichkeit, mit einem von dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik organisierten Flug am 17.7.2020 von Bogota nach Deutschland zu fliegen, nahm der Kläger zu 2. nicht wahr. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger zu 2. in Cartagena. Der Kläger zu 2. kehrte am 8.9.2020 nach Deutschland zurück. Mit Schreiben vom 9.6.2020 begehrte die Klägerin zu 1. Erstattung der Kosten für Unterbringung und Verpflegung ihres Geschäftsführers. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf Bl. 64 – 65 d.A. verwiesen. Sie wiederholte die Forderung mit Schreiben vom 18.6.2020 (Bl. 66 d.A.). Die Kläger begehren als Gesamtgläubiger für die Unterbringung und Verpflegung des Klägers zu 2. Kosten in Höhe von 23.023,00 €, wobei sie die Kosten nach einer VMA-Tabelle 2020 berechnen. Wegen der Berechnung wird auf S. 4 der Klageschrift (Bl. 6 d.A.) verwiesen. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte schulde Betreuungsleistungen (Unterkunft und Verpflegung) bis zur tatsächlichen Ersatzbeförderung am 8.9.2020. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen bestehe unabhängig von der Frage, ob die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Zur Berechnung der Aufwendungen könne auf die VMA-Tabelle 2020 zurückgegriffen werden. Die Klägerin zu 1. beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. als Gesamtgläubigerin mit dem Kläger zu 2.) 23.023,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger zu 2. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. als Gesamtgläubiger mit der Klägerin zu 2.) 23.023,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Beitritt des Klägers zu 2. sei unzulässig. Ein Erstattungsanspruch könne nicht nach Tabellen berechnet werden, sondern müsse konkret beziffert werden. Zudem müssten sich die Kläger ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Sie behauptet, der Kläger zu 2. habe sich im August bereits wieder in Deutschland befunden. Sie ist ferner der Ansicht, der Kläger zu 2. hätte den vom Auswärtigen Amt angebotenen Rückflug wegen ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung wahrnehmen müssen. Die Klage ist zunächst von der Klägerin zu 1. erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 27.4.2020, der Beklagten am 23.5.2022 zugestellt, ist der Kläger zu 2. dem Rechtsstreit als weiterer Kläger beigetreten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.