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Urteil

2-24 O 13/22

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:1027.2.24O13.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1.) 844,08 € und an den Kläger zu 2.) 168,82 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.1.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1. zu 88 %, der Kläger zu 2. zu 2 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu 9 % und die des Klägers zu 2. zu 13 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1. zu 88 % und der Kläger zu 2. zu 2 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1.) 844,08 € und an den Kläger zu 2.) 168,82 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.1.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1. zu 88 %, der Kläger zu 2. zu 2 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu 9 % und die des Klägers zu 2. zu 13 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1. zu 88 % und der Kläger zu 2. zu 2 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Es liegt der Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 ZPO vor. Die Beklagte unterhält in Frankfurt am Main eine Niederlassung, über die der Pauschalreisevertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Dies ergibt sich aus der Reisebestätigung der Beklagten über die gebuchte Reise vom 03.11.2021. Diese weist allein die Anschrift der Beklagten in Frankfurt am Main auf. Zwar wird auch der Sitz der Beklagten in Köln mitgeteilt. Allerdings folgt sowohl aus der Kopfzeile im Adressfeld als auch aus der Fußzeile des Schreibens, dass der Vertrag nicht über den Sitz in Köln geschlossen wurde, sondern über die Niederlassung in Frankfurt am Main, weil nur die Anschrift in Frankfurt am Main angegeben wird. Diese Gestaltung der Reisebestätigung lässt auf eine selbstständige Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO schließen und erzeugt jedenfalls einen diesbezüglichen Rechtsschein, weil eine Adresse des Sitzes in Köln nicht angegeben wird. Der Eintritt des Klägers zu 2. in den von der Klägerin zu 1. begonnenen Rechtsstreit ist zulässig. Die hierin liegende Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO ist zulässig, weil die Beklagte dem Parteibetritt zugestimmt hat. Die Zustimmung wird gemäß § 267 ZPO vermutet, weil sich die Beklagte auch auf die Klage des Klägers zu 2. eingelassen hat, ohne der Klageänderung zu widersprechen. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Kläger können von der Beklagten nicht die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangen. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 651l Abs. 2 S. 2 BGB. Der Anwendungsbereich des § 651l BGB ist eröffnet. Jedenfalls zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten besteht ein Vertrag über eine Pauschalreise i.S.d. § 651a BGB. Durch ihre Erklärung nach Reiseantritt, dass sie die Reise nicht mehr wahrnehmen möchte, hat die Klägerin zu 1. konkludent die Reise i.S.d. § 651l Abs. 1 S. 1 BGB gekündigt. Die Kläger haben die Reise auch angetreten, weil sie sich am Tag der Beförderung zum Urlaubsort zum Schalter der Fluggesellschaft begeben haben, um auf dem von der Beklagten in der Reisebestätigung genannten Flug einzuchecken. Die von der Beklagten geschuldeten Reiseleistungen waren auch mangelhaft i.S.d. § 651i Abs. 1 und 2 BGB. Die Beklagte hat die von ihr geschuldete Beförderung der Kläger zum Urlaubsort nicht erbracht, weil den Klägern die Beförderung auf dem in der Reisebestätigung bezeichneten Flug mit der Fluggesellschaft..., Flug ... verweigert wurde. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie die Kläger bereits zuvor auf einen anderen Flug umgebucht habe, hindert diese Behauptung die Annahme eines Mangels nicht. Denn die Beklagte trägt nicht vor, dass sie die Kläger von dieser Umbuchung in Kenntnis gesetzt hat. Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Reisepreises scheitert aber daran, dass die Beklagte den Klägern innerhalb einer angemessenen Frist ein Abhilfeangebot unterbreitet hat, das die Kläger hätten annehmen müssen. Gemäß § 651l Abs. 1 S. 2 BGB ist der Reisende bei Auftreten eines Mangels zunächst verpflichtet, den Reiseveranstalter zur Abhilfe aufzufordern. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 13.9.2022, hat die Klägerin zu 1., nachdem die Beförderung durch die Fluggesellschaft verweigert wurde, mit der Beklagten Kontakt aufgenommen. Das vormalige Bestreiten der Beklagte in der Klageerwiderung ist unbeachtlich, weil die Beklagte selbst vorträgt, den Klägern ein alternatives Beförderungsangebot gemacht zu haben, was voraussetzt, dass sie Kenntnis von dem Umstand erlangt hat, dass die Kläger nicht befördert wurden. Ob die Klägerin bei dieser Mängelanzeige der Beklagten auch eine angemessene Frist zur Abhilfe i.S.d. § 651l Abs. 1 S. 2 BGB gesetzt hat, wird von den Klägern nicht vorgetragen. Eine solche Fristsetzung war auch nicht gemäß § 651k Abs. 2 S. 2 BGB entbehrlich, da die Abhilfe von der Beklagten nicht verweigert wurde und auch eine sofortige Abhilfe nicht notwendig war. Um für eine alternative Beförderung zu sorgen, hätten die Kläger der Beklagten zunächst eine Gelegenheit einräumen müssen. Ob das Fehlen einer Fristsetzung den Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises entfallen lässt, kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat den Klägern innerhalb einer angemessenen Frist ein Abhilfeangebot gemacht, das diese hätten annehmen müssen. Nach den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 13.9.2022 unstreitig hat die Beklagte den Klägern um 12.47 Uhr eine alternative Beförderung zum Urlaubsort am Folgetag angeboten. Dieses Angebot erfolgte auch zeitnahe, nachdem die Beklagte von der Beförderungsverweigerung durch die Fluggesellschaft Kenntnis erlangt hatte. Nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 4.10.2022 hatte sie hiervon um 7.00 Uhr des Abflugtages Kenntnis erlangt. Das Abhilfeangebot erfolgte mithin 5 Stunden 47 Minuten später. Diese zeitliche Differenz ist angesichts der Umstände, dass es sich beim Abflugtag um einen Feiertag handelte und die Information in den Morgenstunden erfolgte, nicht unangemessen spät. Die Kläger mussten der Beklagten jedenfalls bis zum Nachmittag des Abflugtages Gelegenheit geben, sich um die Angelegenheit zu kümmern und nach alternativen Beförderungsangeboten zu suchen. Es war den Klägern zumutbar, bis zu diesem Zeitpunkt zu warten, um der Beklagten eine Abhilfe zu ermöglichen. Die Kläger durften das Angebot einer alternativen Beförderung am Folgetag auch nicht ablehnen. Denn es wäre den Klägern zumutbar gewesen, auch noch am Folgetag zum Urlaubsort zu fliegen. Die um einen Tag verspätete Ankunft am Urlaubsort hätte die Reise nicht erheblich beeinträchtigt. Denn die gebuchte Reise umfasste einen Zeitraum von 12 Tagen und 11 Nächte. Selbst bei einer Verkürzung des Urlaubs um einen Tag hätte den Klägern eine Urlaubszeit von 11 Tagen und 10 Nächten zur Verfügung gestanden. Die Verkürzung der Reisezeit um einen Anteil von rd. 10 % stellt keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Die Unzumutbarkeit der Annahme des alternativen Beförderungsangebots folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger die Zeit bis zum Antritt des alternativen Beförderungsangebots hätten überbrücken müssen. Insofern hätten die Kläger mit der Beklagten vereinbaren können, dass diese für eine Übernachtung am Abflugsort sorgt. Dass sich die Beklagte einem solchen Ansinnen verschlossen hätte, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Aufforderung haben die Kläger auch nicht geäußert. Die Annahme des alternativen Beförderungsangebots war auch nicht deswegen unzumutbar, weil sich die Kläger bereits wieder auf der Rückfahrt zum Wohnort befunden haben. Zum einen wäre es für die Kläger zumutbar gewesen, bis zum Ablauf der angemessenen Frist noch am Flughafen zu bleiben, um auf Abhilfeangebote zu warten. Es wäre den Klägern auch zumutbar gewesen, vor ihrer Rückfahrt die Beklagte zu kontaktieren, um zu erfragen, ob es Abhilfemaßnahmen geben wird. Spätestens hier hätte eine angemessene Frist gesetzt werden müssen. Zum anderen wäre es den Klägern zumutbar gewesen, entweder die Rückfahrt abzubrechen, um wieder an den Ort des Abfluges zurückzukehren und dort bis zum Abflug in einem Hotel zu warten. Alternativ wäre es den Klägern zumutbar gewesen, am Folgetag wieder zum Abflugort zurückzukehren, auch wenn dies bedeutet hätte, sich zeitnahe nach der Ankunft am Wohnort wieder auf den Weg zum Flughafen zu machen. Die Zumutbarkeit ist dabei nicht nur aus der Sicht der Kläger zu beurteilen. Vielmehr sind auch die Interessen der Beklagten zu berücksichtigen, der es zusteht, einen eingetretenen Mangel zu beseitigen und sie deshalb erwarten darf, dass ihr hierzu – innerhalb angemessener Frist – Gelegenheit gegeben wird. Besteht auf dieser Grundlage kein Kündigungsrecht gemäß § 651l Abs. 1 S. 1 BGB besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit infolge einer Reisevereitelung i.S.d. § 651n Abs. 2, 1. Alt. BGB. Es liegt keine Reisevereitelung vor, wenn die Kläger das zumutbare Abhilfeangebot der Beklagten hätten annehmen müssen. Wenn auch die Klägerin zu 1. nicht die vollständige Rückzahlung des Reisepreises gemäß § 651l Abs. 2 S. 2 BGB verlangen kann, steht ihr gleichwohl ein Anspruch auf hypothetische Minderung des Reisepreises gemäß § 651n Abs. 1 BGB zu, der zu einem Rückzahlungsanspruch des Reisepreises in Höhe von 506,45 € führt (§ 651n Abs. 2 BGB). Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer können Reisende, denen zwar keine Ansprüche wegen einer Kündigung gemäß § 651l BGB zustehen, weil die Voraussetzungen des Kündigungsrechts nicht gegeben sind, gleichwohl wegen vorhandener Mängel eine Minderung des Reisepreises beanspruchen. Denn der Reisende ist so zu stellen wie er stehen würde, wenn er die Reise mit den vorhandenen Mängeln durchgeführt hätte. Es ist nicht gerechtfertigt, dass der Reiseveranstalter wegen einer unberechtigten Kündigung des Reisenden besser stehen würde, als wenn der Reisende die Reise nicht gekündigt hätte und er auf der Grundlage der vorhandenen Mängel eine Minderung hätte beanspruchen können (vgl. LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 880; NJW-RR 95, 1521; Steinrötter in jurisPK BGB 5. Aufl. Stand 11.5.2020, § 651l R. 31 m.w.N.). Hätten sich die Kläger auf eine Beförderung zum Urlaubsort am Folgetag eingelassen, hätte die Klägerin zu 1. den Reisepreis in Höhe von 506,45 € mindern können. Dieser Minderungsbetrag entspricht der Höhe eines Tagesreisepreises oder 1/11 des Gesamtreisepreises. Denn die Reisezeit hätte sich bei einer Beförderung am Folgetag um einen Tag verkürzt. Die Gesamtdauer der Reise umfasste 11 Nächte. Der Minderungsanspruch steht der Klägerin zu 1. zu, da sie die Reise gebucht hat und sie damit Vertragspartnerin der Beklagten in Bezug auf den Pauschalreisevertrag geworden ist. Denn es handelte sich um eine Familienreise, bei der nur der Buchende Vertragspartner des Reiseveranstalters wird (LG Frankfurt, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2-24 O 149/18 –, Rn. 47; LG Frankfurt, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2-24 S 216/18 –, Rn. 15, juris). Wegen der Verkürzung der Reisezeit um einen Tag steht den Klägern daneben ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu (§ 651n Abs. 2 BGB). Es liegt in Bezug auf den ersten Reisetag eine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise vor, weil dieser nicht zu Urlaubszwecken genutzt werden konnte, sondern er dazu diente, auf die Beförderung zum Urlaubsort zu warten. Auch wenn sich die erhebliche Beeinträchtigung der Reise nur auf einen von insgesamt 11 Tagen der Reisezeit bezieht, ist es gerechtfertigt, auch für diesen Zeitraum eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu bewilligen. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des BGH für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH, NJW 2012, 2107 Rn. 34; Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08, NJW 2009, 287 = RRa 2009, 40 Rn. 15). Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz sein kann, eine bestimmte Minderungsquote aber nicht Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist (BGH, NJW 2013, 3170 Rn. 34 f.; BGH, Urteil vom 21. November 2017 – X ZR 111/16 –, Rn. 13, juris). Die vorzunehmende Gesamtwürdigung schließt aber nicht aus, von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise auch dann auszugehen, wenn der an einzelnen Tagen vorhandene Mangel sich in Bezug auf die gesamte Reisezeit zwar nicht als insgesamt erheblich erweist, aber gleichwohl der Vertragszweck an einzelnen Reisetagen vollständig oder jedenfalls weitgehend verfehlt worden ist. Aufgewendete Urlaubszeit ist eine nach Wochen oder Tagen bemessene Zeit. Rechtfertigen Mängel der Reise die Annahme, dass die Beeinträchtigungen an einzelnen Tagen so erheblich waren, dass der Vertragszweck verfehlt und die Urlaubszeit insoweit "nutzlos aufgewendet" worden ist, kann regelmäßig auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht verneint werden (BGH, Urteil vom 21. November 2017 – X ZR 111/16 –, Rn. 18, juris). Den Klägern steht auf dieser Grundlage eine Entschädigung in Höhe eines Tagesreisepreises bezogen auf den auf diese jeweils entfallenden Teil des Reisepreises zu, wobei die Klägerin zu 1. aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auch für diesen eine Entschädigung verlangen kann. Ausgehend von einem Reispreis von 5.571,00 € und einer Reisezeit von 11 Nächten beläuft sich ein Tagesreisepreis auf 506,45 € für alle Reiseteilnehmer. Da die Beklagte bei der Festlegung des Reisepreises nicht zwischen Erwachsenen und Kindern differenziert, ist davon auszugehen, dass auf jeden Reiseteilnehmer ein gleichhoher Anteil des Reisepreises entfällt. Deshalb beläuft sich der Entschädigungsanspruch der Klägerin zu 1. aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf 337,63 € und der Anspruch des Klägers zu 2. auf 168,82 €. Schadensersatzansprüche gemäß § 651n Abs. 1 BGB kann die Klägerin zu 1. nicht geltend machen. Zwar war die Reise in Bezug auf die Beförderungsverweigerung am Anreisetag mangelhaft. Die geltend gemachten Schäden beruhen aber nicht auf diesem Mangel. Denn hätte die Klägerin zu 1. die Reise am Folgetag angetreten, wären sowohl die Kosten für die Tierpension als auch die Kosten für den PCR-Test ebenfalls angefallen. Die Kosten für die Rückfahrt mit der Bahn kann die Klägerin zu 1. ebenfalls nicht ersetzt verlangen. Denn die Entscheidung, vor Ablauf der zumutbaren Frist die Heimreise anzutreten, beruht auf einem eigenen Entschluss, der von der Beklagten nicht veranlasst war. Denn die Klägerin hätte zunächst abwarten müssen, ob die Beklagte wegen der unterlassenen Beförderung Abhilfe schafft. Wäre die Klägerin zu 1., was zumutbar gewesen wäre, bis um 12.47 Uhr am Flughafen verblieben, hätte sie bis zum Abflug am Folgetag am Abflugsort bleiben müssen. Die Kosten für die Heimreise wären dann nicht angefallen. Der Zinsanspruch der Kläger beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der ihr bis zum 21.1.2022 gesetzten Frist in Verzug. Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens unter Berücksichtigung des Anteils der Kläger am Gesamtstreitwert und der Grundsätze der sog. Baumbach’schen Formel zu verteilen. (§§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Klägerin zu 1. buchte für sich, ihren Ehemann und deren gemeinsamen Sohn, den Kläger zu 2., über das Reisebüro ... in Wetzlar bei der Beklagten eine Reise vom 01.01.2022 bis 12.01.2022 in die Dominikanische Republik. Der Reisepreis betrug 5.571,00 € und umfasste den Transfer in Deutschland per Bahn, die Flüge nach Südamerika und zurück, den Transfer zum Hotel sowie die Unterkunft vor Ort. Die Beklagte bestätigte die Reise mit dem Schreiben vom 03.11.2021. Wegen des Inhalts der Reisebestätigung wird auf Bl. 9 – 14 d.A. verwiesen. Die Kläger und der Ehemann der Klägerin zu 1. fuhren am 31.12.2021 nach Frankfurt am Main, um am Morgen des nächsten Tages den gebuchten Flug ... von FRA nach PUJ am Flughafen Frankfurt am Main anzutreten. Zuvor hatten sie einen PCR-Corona-Test durchführen lassen und ihre Haustiere in einer Tierpension untergebracht. Für den Coronatest hatte die Klägerin 141,20 € gezahlt, für die Hundepension 720,00 € (Bl. 57 – 58 d.A.). Der gebuchte Flug sollte um 09:35 Uhr starten. Die Familie war um 07:01 Uhr am Check-In-Schalter. Dort wies man die Kläger und den Ehemann der Klägerin zu 1. ab, weil sie nicht auf der Flugliste standen. Eine Mitteilung über eine Umbuchung hatte die Klägerin zu 1. nicht erhalten. Die Klägerin zu 1. nahm aus diesem Grund Kontakt mit der Reiseleistung der Beklagten auf. Die Familie wartete mehrere Stunden und entschloss sich dann, eigenständig die Rückreise mit der Bahn anzutreten. Um 12:47 Uhr rief die Beklagte bei der Klägerin zu 1. an und bot eine Alternativbeförderung an das Reiseziel am Folgetag, den 02.01.2022 um 11:35 Uhr, mit der ..... an. Dieses Angebot wurde von der Klägerin zu 1. nicht angenommen. Sie befand sich gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem Kläger zu 2. bereits auf der Heimreise zu ihrem Wohnort. Für die Rückfahrt mit der Bahn zahlte die Klägerin zu 1. 314,70 € (Bl. 56 d.A.). Der Ehemann der Klägerin zu 1. trat seine Ansprüche und die seines Sohnes an die Klägerin zu 1. ab (Bl. 6 d.A.). Mit Schreiben ihres früheren Prozessbevollmächtigten forderte die Klägerin zu 1. von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises, eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sowie die Erstattung der Kosten für den PCR-Test, die Hundepension und die Rückfahrt und forderte Zahlung bis zum 21.1.2022 (Bl. 16 – 17 d.A.). Die Kläger sind der Ansicht, das Angebot zu einer alternativen Beförderung sei zu spät erfolgt. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 9.625,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2022 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. 1.299,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Hinflug sei ursprünglich mit der ... gebucht gewesen, der Rückflug mit der ... Da eine Buchung unterschiedlicher Fluggesellschaften nicht erlaubt sei, habe die Beklagte am 10.12.2021 eine Umbuchung auf die ... zur Durchführung des Hinflugs vorgenommen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin zu 1., deren Ehemann und der Kläger zu 2. hätten nach der Abweisung am Check-In-Schalter auf eine Rückmeldung der Beklagten warten müssen, bevor sie nach Hause reisen. Eine Alternativbeförderung sei möglich gewesen. Die Klage ist zunächst von der Klägerin zu 1. alleine erhoben worden. Auf den Hinweis des Gerichts in der Ladungsverfügung ist der Kläger zu 2. als weiterer Kläger in den Rechtsstreit eingetreten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.