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Urteil

2-24 S 120/22

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0216.2.24S120.22.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.6.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 30 C 4489/20 (68) – wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.6.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 30 C 4489/20 (68) – wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO). II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Beklagten ist in der Sache auch begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht von fünf Fluggästen wegen der Verzögerung des Fluges am 15.2.2018 von Frankfurt am Main nach Dallas (……..) kein Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 (im Folgenden VO genannt) in Höhe von 600 € pro Fluggast zu. Zwar erreichte die Zedentin das vereinbarte Endziel in Dallas erst mit einer Verzögerung von mehr als vier Stunden. Eine solche Verzögerung ist grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Ausgleichsleistung zu begründen, denn die Art. 5, 6 und 7 der VO sind dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07). Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist allerdings dann nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der VO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. eine solche große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, Art. 5 Abs. 3 VO. Dafür trägt das Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07; EuGH, Urt. 22.12.2008; Az. C-549/07). Diesem obliegt es, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die Annullierung bzw. große Verspätung zu vermeiden (BGH, Urt. 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10). Grundsätzlich kann die Anordnung einer Verlegung der Startzeit durch die Flugsicherung einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein Luftverkehrsunternehmen muss bei seiner Planung von den im Flugplan vorgesehenen Start- und Landezeiten ausgehen und selbst alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, damit von seiner Seite die Voraussetzungen für die Einhaltung des Flugplans geschaffen und aufrechterhalten werden. Das Luftverkehrsunternehmen, dem für einen bestimmten Flug eine Startzeit am Abflugort und eine Landezeit am Ankunftsort zugewiesen sind, hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob ihm, auch wenn es selbst alle hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, tatsächlich auch der Abflug zur vorgesehenen Zeit und die Landung zur vorgesehenen Zeit gestattet werden. Nicht anders als Wetterbedingungen, die der planmäßigen Durchführung eines Flugs entgegenstehen, können Entscheidungen der Luftverkehrsbehörden oder eines Flughafenbetreibers "von außen" in den vorgesehenen Flugverlauf eingreifen. Erwägungsgrund 15 der Fluggastrechteverordnung zählt demgemäß "Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements" (air traffic management decision; décision relative à la gestion du trafic aérien) zu einem einzelnen Flugzeug, die unvermeidbare Verspätungen oder Annullierungen von mit diesem zu absolvierenden Flügen zur Folge haben, zu den außergewöhnlichen Umständen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 115/12 –, Rn. 14, juris; LG Frankfurt, Urteil vom 16. September 2021 – 2-24 S 189/20 –, Rn. 10, juris; LG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2020 – 2-24 S 154/19 –, Rn. 19, juris). Allerdings setzt die Entlastung des Luftfahrtunternehmens bei solchen Anordnungen – wie auch der BGH betont – voraus, dass es selbst alles Mögliche und Zumutbare getan hat, damit von seiner Seite die Voraussetzungen für die Einhaltung des Flugplans geschaffen und aufrechterhalten werden. Damit darf der Grund für eine Verlegung der Startzeit durch eine Anordnung der Flugsicherung nicht auf dem Betrieb des Luftfahrtunternehmens beruhen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH zu außergewöhnlichen Umständen. Ein von außen kommender Umstand liegt dann nicht vor, wenn der Grund von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2019 – C-159/18 –, Rn. 18, juris). Im vorliegenden Fall ist die Beklagte für den Grund der verzögerten Startfreigabe nicht verantwortlich. Vielmehr lag nach den Feststellungen des Amtsgerichts, gestützt durch die Auskunft von Eurocontrol, der Grund für die verzögerte Startfreigabe in Personalengpässen der Luftverkehrskontrolle in Langen. Diesen Grund kann die Beklagte nicht beherrschen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheitert die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO nicht daran, dass dieser Grund wiederholt auftritt und es deswegen an der Außergewöhnlichkeit fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) werden als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004, der eng auszulegen ist, Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung und EuGH, Beschluss vom 3. Oktober 2022 – C-302/22 –, Rn. 16, juris). Unter diesen Begriff fallen als sogenannte „externe“ Ereignisse, diejenigen Ereignisse, die auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen sind, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 40 und 41 und EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 – C-308/21 –, Rn. 25, juris; als externe Ursachen anerkannt: die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26; die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens, Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34; Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte, Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29; eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde, Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26; aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen, Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38). Aus dieser Rechtsprechung zum Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO ergibt sich, dass Vorkommnisse mit im Hinblick auf das ausführende Luftfahrtunternehmen „interner“ Ursache von solchen mit „externer“ Ursache zu unterscheiden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2021 – C-28/20 –, Rn. 39 - 41, juris). Auf der Grundlage dieser Definition des außergewöhnlichen Umstandes durch den EuGH sind Anordnungen der Flugsicherung als externe Ursachen anzusehen. Das Kriterium des Amtsgerichts, dass der Umstand nicht als außergewöhnlich anzusehen ist, wenn er häufig vorkommt, findet sich in der Definition des EuGH nicht wieder, weil es auf die Häufigkeit bei der Unterscheidung zwischen externer und interner Ursache nicht ankommt. Dass die verzögerte Ankunft in Dallas auch darauf beruhte, dass die Beklagte zum Wechsel der Crew in New York hat zwischenlanden müssen, bleibt ohne Bedeutung. Die Notwendigkeit, die Crew zu wechseln, weil die Dienstzeit abgelaufen war, beruht auf dem durch die Anordnungen der Flugsicherung verzögerten Start in Frankfurt am Main. Ohne diese Ursache wäre die Dienstzeit der Crew nicht abgelaufen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als insgesamt unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Fassung vom 12.12.2019 nicht erreicht wird. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es ist die gefestigte Rechtsprechung des EuGH auf einen Einzelfall anzuwenden.