Urteil
2-24 O 53/23
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0928.2.24O53.23.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
in Bezug auf Fahrzeugvermietungsverträge, die mit Verbraucherinnen und Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, zu verwenden und sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
„Verkehrs- und Parkbußen
Pro Park- oder Verkehrsbuße wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 40,00 (inkl. Steuern) berechnet.“
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.3.2023 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, in Bezug auf Fahrzeugvermietungsverträge, die mit Verbraucherinnen und Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, zu verwenden und sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: „Verkehrs- und Parkbußen Pro Park- oder Verkehrsbuße wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 40,00 (inkl. Steuern) berechnet.“ 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.3.2023 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der im Klageantrag benannten Allgemeinen Geschäftsbedingung verlangen. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er ist eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche fallen auch in die Klagebefugnis des Klägers gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann gemäß § 1 UKlaG die Unterlassung einer unzulässigen Regelung in den Mietbedingungen der Beklagten verlangen. Bei diesen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Denn sie sind von dem Beklagten vorformuliert und werden allen Mietern, die bei der Beklagten Kraftfahrzeuge anmieten, gestellt. Die Klausel ist Teil der Mietbedingungen, die im Falle der Anmietung eines Kraftfahrzeuges Teil des Mietvertrages werden. Die Klausel kann nicht ausgehandelt werden, sie wird den Mietern i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB gestellt. Die Beklagte verwendet die Klausel i.S.d. § 1 UKlaG. Verwender ist bereits, wer gegenüber Dritten erklärt, dass für bestimmte Verträge bestimmte AGB gelten sollen. Unerheblich ist, ob es bereits zu einem Vertragsschluss gekommen ist und ob die AGB wirksam einbezogen worden sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 2 U 279/21-, Rn. 15; OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2016 – I-6 U 90/15 –, Rn. 91; BGH Urteil vom 22. September 2020 – XI ZR 162/19 -, Rn. 14, alle juris). Damit ein Kunde, der Verbraucher ist, auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite ein Kraftfahrzeug anmieten kann, muss er die Mietbedingungen akzeptieren. Eine Anmietung, ohne dass die Mietbedingungen zum Vertragsinhalt werden, ist nicht möglich. Diese Behauptung des Klägers hat die Beklagte nicht bestritten. Die Beklagte ist Vertragspartnerin von Kunden, die Verbraucher sind und die über die von der Beklagten betriebene Internetseite Kraftfahrzeuge anmieten wollen. Unstreitig betreibt die Beklagte die Internetseite. Sofern Kunden in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge anmieten wollen, zieht die Beklagte auch nicht in Zweifel, dass sie die Vertragspartnerin der Kunden ist. Die Beklagte ist aber auch Vertragspartnerin von Kunden, die Verbraucher sind und die ein Fahrzeug in Barcelona anmieten wollen. Unstreitig kann ein solcher Kunde über die Internetseite der Beklagten ein Fahrzeug in Barcelona anmieten. Nach dem Vortrag des Klägers, den die Beklagte nicht bestreitet, wird einem Kunden, der Verbraucher ist und der ein Kraftfahrzeug in Barcelona anmieten möchte, nicht angezeigt, dass Vertragspartnerin des Kunden eine andere, insbesondere im Ausland ansässige Gesellschaft wird. Ein Hinweis, dass die Beklagte dann nur noch Vermittlerin eines ausländischen Unternehmens wird, mit dem in einem solchen Fall ein Mietvertrag geschlossen wird, ergeht nicht. Aus Sicht eines Kunden, der Verbraucher ist, vermietet die Beklagte ihm ein Kraftfahrzeug in Barcelona. Ein Grund, dass die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, einem Kunden ein Fahrzeug in einer Stadt außerhalb Deutschlands zu vermieten, ist nicht ersichtlich. Das schließt nicht aus, dass andere Unternehmen, die Teil des …-Konzerns sind und ihren Sitz in Spanien haben, einem Kunden ebenfalls ein Kraftfahrzeug vermieten können. Der Kunde hat dann die Wahl, ob er ein Kraftfahrzeug entweder über die Beklagte auf ihrer Internetseite oder über ein spanisches Unternehmen über deren Internetseite mietet. Aus dem Vortrag beider Parteien folgt, dass im Falle der Anmietung eines Kraftfahrzeuges in Barcelona über die Internetseite der Beklagten diese unter der Überschrift „Verkehrs- und Parkbußen“ die streitbefangene Klausel verwendet, während im Falle der Anmietung eines Kraftfahrzeuges in Deutschland unter der gleichen Überschrift eine andere Klausel zu finden ist. Der Wortlaut der Klausel variiert je nach dem, an welchem Ort ein Fahrzeug angemietet werden soll. Die Klausel, die die Beklagte verwendet, wenn ein Fahrzeug in Barcelona angemietet werden soll, verstößt gegen § 309 Nr. 5b BGB. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das deutsche Recht anwendbar. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sowohl Kunden aus Deutschland als auch die Beklagte ihren Sitz in Deutschland haben. Sollte wegen des Umstandes, dass ein Fahrzeug in einer außerhalb Deutschlands liegenden Stadt ein überörtlicher Bezug gegen sein, folgt die Anwendung deutschen Rechts aus Art. 4 Abs. 2 Rom-I-VO, weil die Beklagte als Leistungserbringerin ihren Sitz in Deutschland hat. Gemessen an § 309 Nr. 5b BGB ist die von der Beklagten verwendete Klausel bereits deshalb unwirksam, weil sie dem Kunden nicht den Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden sei. Bei der Klausel handelt es sich um eine Schadenspauschalierung i.S.d. § 309 Nr. 5 BGB. Wie sich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, dient die Pauschale von 40 € dazu, die Aufwendungen zu ersetzen, die die Beklagte hat, wenn ein Kunde einen Verkehrs- oder Parkverstoß begeht und die Beklagte als Halterin des Mietfahrzeuges aufgefordert wird, den Fahrer ihres Fahrzeuges mitzuteilen. Um ihren Schaden in AGB pauschalieren zu können, muss die Beklagte die Wirksamkeitsanforderungen in § 309 Nr. 5 BGB beachten. Die bei der Anmietung von Fahrzeugen in Barcelona gültige AGB-Klausel beachtet diese Anforderungen nicht. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO. Diese kann bereits in dem Unterlassungsurteil ausgesprochen werden (§ 890 Abs. 2 ZPO). Der Zahlungsanspruch der Beklagten beruht auf §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG. Danach hat die Beklagte die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten von 260,00 € sind angemessen und können auf diesen Betrag gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Ausspruch zur Hauptsache auf § 709 S. 1 ZPO, im Übrigen auf § 709 S. 2 ZPO. Um den Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zu sichern, dürfte eine Sicherheit in Höhe von 20.000 € ausreichend sein. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht im Übrigen auf § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen. Er ist als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG anerkannt. Die Beklagte vermietet Kraftfahrzeuge, insbesondere an Verbraucher. Sie ist Teil des …-Konzerns, der weltweit über Tochterunternehmen Kraftfahrzeuge vermietet. Kunden können über die von der Beklagten betriebene deutschsprachige Internetseite Fahrzeuge online anmieten. Im Falle einer Buchung müssen diese Mietwagenbedingungen des Vermieters akzeptieren. Bei der Buchung eines Fahrzeuges in Deutschland findet sich bei Aufruf der Mietwagenbedingungen unter der Überschrift „Verkehrs- und Parkbußen“ die Regelung: „Pro Park- oder Verkehrsbuße wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,75 € (inkl. MwSt.) berechnet. Diese Gebühr wird nicht erhoben, sofern Sie nachweisen, dass die Park- oder Verkehrsbuße unbegründet war, dass Sie oder den jeweiligen Fahrer kein Verschulden trifft, kein Schaden entstanden ist bzw. der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer ist als die Gebühr.“ Bei der Buchung eines Fahrzeuges in Barcelona findet sich bei Aufruf der Mietwagenbedingungen unter der Überschrift „Verkehrs- und Parkbußen“ die Regelung: „Pro Park- und Verkehrsbuße wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,00 € (incl. Steuern) berechnet.“ Mit Schreiben vom 4.11.2022 forderte der Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Klausel „Pro Park- und Verkehrsbuße wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,00 € (incl. Steuern) berechnet.“ Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf Bl. 12 – 15 d.A. verwiesen. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 18.11.2022 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Bl. 40 – 42 d.A.). Der Kläger behauptet, die streitbefangene Klausel sei bei Aufruf der von der Beklagten betriebenen Internetseite in den Mietbedingungen unter dem Menüpunkt „Verkehrs- und Parkbußen“ zu finden. Einen Hinweis darauf, dass bei der Buchung eines Fahrzeuges in Barcelona auf die Buchungsseite einer in Spanien tätigen Gesellschaft umgeleitet werde, finde sich auf der Internetseite der Beklagten nicht. Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel sei gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil der Betrag von 40 € nicht dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspreche und dem Kunden nicht der Nachweis gestattet werde, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Zudem verstoße die Klausel gegen § 307 Abs. 1 BGB, weil sie für Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung darstelle und sie intransparent sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrages des Klägers wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz des Klägers vom 31.8.2023 (Bl. 90 – 94 d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, in Bezug auf Fahrzeugvermietungsverträge, die mit Verbraucherinnen und Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, zu verwenden und sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen „Verkehrs- und Parkbußen Pro Park- oder Verkehrsbuße wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 40,00 (inkl. Steuern) berechnet.“ 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie verwende die streitbefangene Klausel nicht. Die Klausel werde von „The … Corporation“ verwendet, was sich aus den von dem Kläger vorgelegten Ausdrucken ergebe. Die Beklagte behauptet ferner, die streitbefangene Klausel könne lediglich auf der von ihr betriebenen Internetseite aufgerufen werden, wenn ein Fahrzeug in Barcelona angemietet werden soll. Bei Anmietung eines Fahrzeuges in Barcelona gelte spanisches Recht. Das spanische Recht erlaube die Regelung einer Gebühr von 40 € bei Park- oder Verkehrsverstößen. Die Beklagte werde nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig. Sie könne nicht wegen vertraglicher Regelungen in Anspruch genommen werden, welche irgendwo auf der Welt von einer anderen unter der Marke Hertz tätigen Gesellschaft verwendet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beklagten wird auf die Klageerwiderung (Bl. 32 – 39 d.A.) und den Schriftsatz vom 25.7.2023 (Bl. 71 – 79 d.A.) verwiesen. Die Klage ist der Beklagten am 28.3.2023 zugestellt worden.