Urteil
2-25 O 493/11
LG Frankfurt 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2012:0601.2.25O493.11.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. 1. Zunächst besteht kein Anspruch aus §§ 662, 666 BGB. Nach diesen Vorschriften hat der Beauftragte dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Dabei ist die Auskunftspflicht nicht von dem Ziel der Durchsetzung eines anderen Anspruchs abhängig und setzt kein besonderes Informationsinteresse voraus (Palandt, BGB 70. Aufl. 2011, § 666 Rn. 1). Zwar liegt ein Auftrag vor. Der Kläger hatte die Beteiligung gezeichnet und damit die Beklagte beauftragt, dieses Geschäft für ihn auch abzuwickeln. Neben dem Beratungsvertrag besteht damit auch ein Auftrag an die Beklagte. Sollten dafür Kosten anfallen, wäre ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675BGB geschlossen worden. Dennoch besteht ein Auskunftsanspruch hier nicht. Die von § 666 BGB umfassten drei Pflichtenkreise ergeben keine Auskunftspflicht nach Abschluss der Vermittlung der fraglichen Beteiligung. Zwar hängen eventuell gezahlte Provisionen mit diesem Geschäft zusammen. Nach Auffassung des Gerichts und zustimmend einer Vielzahl von Entscheidungen beruhen solche Provisionen aber auf einer Vereinbarung mit einem Dritten und stehen daher auch der Bank zu, nicht dem Anleger (Landgericht Frankfurt am Main 2-25 O 425/10; 2-21 O 196/09; OLG Frankfurt am Main 23 U 397/09). Gehört danach die Provision nicht in den „Geschäftskreis“, muss die Bank im Rahmen des Auftrages zur Abwicklung des gewünschten Anlagegeschäfts weder darüber abrechnen noch isoliert Auskunft erteilen. Eine Aufklärungspflicht aus dem Beratungsvertrag ist nicht zu verwechseln mit den Pflichten aus dem Auftragsverhältnis. a. Soweit nach § 666 BGB der Auftragnehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben hat beinhaltet dies die Benachrichtigung über Details und Einzelfragen der Abwicklung des Geschäfts, damit der Auftraggeber seine Rechte und Pflichten betreffende den Auftrag wahrnehmen kann (Palandt, aaO., § 666 Rn. 2); dazu ist die Auskunft über Provisionen nicht zu zählen. Provisionen betreffen eben nicht unmittelbar den Auftrag. b. Die Information über den Stand des Geschäfts dient der Benachrichtigung über das Geschäft im Ganzen. Hierzu zählen Provisionen von dritter Seite ebenfalls nicht. Da dieses Geschäft hier abgewickelt ist, ist zudem eine Information über den Stand des Geschäfts nicht mehr möglich. c. Schließlich deckt auch die Pflicht, Rechenschaft abzulegen, nicht den Klageantrag. Die Beklagte hatte eine geordnete Aufstellung von Ausgaben und Einnahmen, Information über Einzelheiten der Ausführung und die Vorlage eventueller Belege geschuldet. Auch hier ist eine Provision von dritter Seite nicht Gegenstand einer Rechenschaftspflicht mit Blick auf den Auftrag und stünde bereits die endgültige Abwicklung des Geschäfts einer Rechenschaftspflicht entgegen. d. Schließlich scheitert ein Auskunftsanspruch auch an dem diesem eigenen Grundsatz der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit (Palandt, BGB, aaO., § 259 Rn. 9). Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht richten sich in der Regel nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalles (OLG Frankfurt am Main Urteil v. 29.02.2012 - 19 U 188/11 unter Verweis auf BGH, Urteil v. 4.07.1985 - III ZR 144/84), wobei sich Inhalt und Grenzen der Informationspflicht stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen. Auch der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB unterliegt diesem Maßstab. Hier fehlt es an der Erforderlichkeit der Auskunft hinsichtlich der von der Beklagten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb der Wertpapiere jeweils erhaltene Provision oder sonstigen Zuwendung und damit an einem konkreten Auskunftsinteresse des Klägers. „Ein solches Auskunftsinteresse und ein auf dieser Grundlage bestehender Auskunftsanspruch des Klägers nach § 666 BGB setzt in Fällen von Wertpapiergeschäften mit einem Kreditinstitut voraus, dass die von dem Institut infolge des Geschäfts erlangten Zuwendungen oder Gewinne, auf die sich das Auskunftsgesuch bezieht, zumindest geeignet sind, die Gefahr zu begründen, dass der Geschäftsbesorger durch den Erhalt der Zuwendung in einer Weise beeinflusst wird, sich zum Nachteil seines Auftraggebers zu verhalten und deshalb ggf. ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB oder eine Pflicht zur Herausgabe des Erlangten im Sinne des § 667 BGB in Betracht kämen. Nur dann wären eine Erforderlichkeit der begehrten Information und damit das entsprechende rechtliche Interesse anzunehmen. In Fällen hingegen, in denen die Gefahr einer solchen Interessenkollision und damit das Bestehen einer Aufklärungspflicht über erhaltene Zuwendungen zu verneinen ist, fehlt es auch an einem konkreten Auskunftsinteresse (OLG Frankfurt am Main, aaO., Urt. v. 29.02.2012 - 19 U 188/11). Dazu ist auch der Fall zu zählen, dass der Auskunftsberechtigten in keinem Fall berechtigt wäre, etwas zu fordern (Palandt, BGB 70. Aufl. 2011, § 259 Rn. 9). 2. Diesbezüglich helfen auch die §§ 259, 260 BGB nicht weiter, da sie nur entsprechende Pflichten konkretisieren, nicht aber schaffen. Eine Herausgabepflicht besteht aber nicht, da die Provision eben nicht „aus dem Geschäft“ erlangt ist (etwa OLG Frankfurt am Main – 23 U 397/09). Im Übrigen ergibt sich das fehlende Interesse des Klägers bereits daraus, dass die Beklagte eben auf das Auskunftsersuchen des Klägers nicht reagiert hat. Soweit der Kläger sein Rechtsschutzinteresse daraus ableitet, zu erfahren, mit wem er Kapitalanlagegeschäfte betreibt oder betrieben hat, beantwortet sich dies nach der Ablehnung der Auskunftserteilung aus sich selbst heraus. 3. Auch aus § 242 BGB folgt kein isolierter Auskunftsanspruch. Denn es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Rechte des Klägers nicht bereits über die Anspruchsgrundlage aus § 666 BGB ausreichend geschützt würden. Ein Ausweichen auf die Generalklausel zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs ist nicht erforderlich. 4. Auch aus einem Schadenersatzanspruch ergibt sich keine Auskunftspflicht. In diese Richtung zielt der Kläger schon nicht. Zudem sind Voraussetzungen eines solchen Anspruch der Zielrichtung des Klägers folgend nicht substanziiert vorgetragen. Daher war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über im Zusammenhang mit der am 4.06.2006 erfolgten Zeichnung von Anteilen an dem „B GmbH & Co., KG“ der Beklagten zugeflossenen Zuwendungen geltend. Der Kläger wurde von der Mitarbeiterin der Beklagten C wegen der Zeichnung einer Beteiligung am oben genannten Fonds beraten und zeichnete daraufhin eine Beteiligung an dem genannten Fonds in Höhe von € 25.000 zuzüglich 5% Agio. Er forderte die Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2011 auf, Auskunft über die ihr zugeflossenen Zuwendungen zu erteilen, was die Beklagte nicht getan hat. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe eine Auskunftsanspruch zwecks Rechenschaftslegung gemäß §§ 662, 666 BGB zu. Zwischen ihm und der Beklagten sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen (Blatt 107 der Akte). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen und sonstigen vermögenswerten Vorteile sie im Zusammenhang mit der am 4. April 2006 gezeichneten Kommanditbeteiligung des Klägers an der B GmbH & Co. KG in Höhe von € 25.000 zuzüglich 5% Agio erhalten hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ein Beratungsvertrag bestehe nicht. Der Kläger habe keine bankmäßige Beziehung zur Beklagten, sondern nur eine solche seiner Firma. Auskunft/Rechenschaft sei nur abzugeben, wenn der Rechtskreis des Klägers betroffen wäre, was hier nicht der Fall sei. Ein Anspruch auf Herausgabe bestehe nicht. Grund für den Erhalt einer Provision sei eine Vereinbarung mit dem Fonds, nicht aber ein Beratungsverhältnis mit dem Anleger. Aufklärungspflicht im Beratungsverhältnis einerseits und Rechenschaftspflicht andererseits stünden in keinem Zusammenhang. Die Aufklärungspflicht hinsichtlich von Rückvergütungen verdränge im Übrigen den Anspruch auf Abschöpfung von Sondervorteilen in Fällen von Schmiergeldzahlungen (Blatt 50 der Akte). Ein Anspruch sei auch Ende 2009 verjährt (Blatt 54 der Akte). Auf die Geltendmachung des Anspruchs komme es nicht an. Der Kläger sei als Geschäftsführer seiner Firma im September 2007 über Provisionen informiert worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.