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Urteil

2-25 O 870/15

LG Frankfurt 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2016:0715.2.25O870.15.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 31.089,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.01.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an dem CFB-Fonds Nr. 166, CFB-Schiffsfonds Twins 1, NAUTILUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD ADRIANA" KG und der NAURATA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD VALENTINA" KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von US-Dollar 45.000,00. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung des Klägers an dem CFB-Fonds Nr. 166, CFB-Schiffsfonds Twins 1, NAUTILUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD ADRIANA" KG und der NAURATA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD VALENTINA" KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von US-Dollar 45.000,00 in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 31.089,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.01.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an dem CFB-Fonds Nr. 166, CFB-Schiffsfonds Twins 1, NAUTILUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD ADRIANA" KG und der NAURATA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD VALENTINA" KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von US-Dollar 45.000,00. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung des Klägers an dem CFB-Fonds Nr. 166, CFB-Schiffsfonds Twins 1, NAUTILUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD ADRIANA" KG und der NAURATA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD VALENTINA" KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von US-Dollar 45.000,00 in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch hinsichtlich der Nominale, der Zinsen und des Annahmeverzuges zu. Im Übrigen besteht kein Anspruch. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten zu, weil diese ihre Pflichten im Zusammenhang mit diesem Anlagegeschäft gegenüber dem Kläger verletzt hat. a. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag und nicht nur ein Auskunftsvertrag zustande gekommen (zur Unterscheidung zwischen Anlagevermittler und Anlageberater BGH, Urteil vom 07. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 -, BGHZ 178, 149-158, Rn. 11 = WM 2008, 2166). Dabei ist es nicht entscheidend, von welcher Partei die Initiative ausging. Eine Anlagevermittlung allein zwischen dem Interessenten und dem Vermittler, die zu einem Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen führt, findet statt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGH, vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, VersR 2007, 944, 945). Hier geht das Interesse des Klägers darüber hinaus. Der Kläger hat dargelegt, dass er telefonisch von dem Mitarbeiter der XXX angesprochen und zu der fraglichen Beteiligung beraten worden sei, während diese behauptet, der Kläger habe den Mitarbeiter angesprochen. Unabhängig davon kam zwischen den Parteien konkludent der Beratungsvertrag zustande. Dem Kläger war es für seine Anlageentscheidung nicht nur auf die besonderen Kenntnisse der Beklagten, die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen und die Sicherheit der Anlage angekommen, sondern auch um die Bewertung der Beteiligung im Verhältnis zu seinem bisherigen Anlageverhalten. Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist dies nicht anders zu beurteilen. Der Mitarbeiter der XXX hatte die Beratung des Klägers aufgenommen. Er hat ihm nämlich nicht nur Struktur, Chancen und Risiken des Fonds erläutert, sondern auch über solche Umstände aufgeklärt, die für die individuelle Situation des Klägers von Belang waren. Unbestritten wurde die finanzielle Situation des Klägers im ersten Gespräch beleuchtet. Damit wurde die Beteiligung in das gesamte Anlagekonzept des Klägers eingebunden, weshalb eine Beratung festzustellen ist und nicht lediglich eine Auskunft. b. Die Beklagte hat ihre Pflicht verletzt, den Kläger über den Erhalt von Provisionen aufzuklären. Weder hinsichtlich des Agios noch der weiteren Provisionen erging in den Gesprächen ein Hinweis an den Kläger. Dies behauptet die Beklagte auch gar nicht. Sie verweist nur auf den Text im Zeichnungsschein, der eine Weiterleitung des Agios an den Eigenkapitalvermittler erwähnt. Die weiteren Provisionen werden schon gar nicht erwähnt. Aufgrund des Beratungsvertrages war die Beklagte verpflichtet, den Kläger über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen oder möglicherweise bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären. Diese Pflicht hat die Beklagte auch verletzt. Denn sie hat es unterlassen, den Kläger durch ihren Anlageberater darauf hinzuweisen, dass sie von der Fondsgesellschaft aus dem Agio und dem für die Kosten des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlagekapitals für ihre Vertriebstätigkeit eine Provision im Wege einer verdeckten Rückvergütung erhielt. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH XI ZR 191/10). Die Beklagte erhielt ihre Provision nicht unmittelbar vom Kläger, sondern hinter dessen Rücken aus dem Agio und dem für die Kosten des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlagekapitals. Danach sind die Merkmale einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung gegeben. Insofern genügte es zur Aufklärung des Klägers nicht, auf den Zeichnungsschein oder den Prospekt zu verweisen. Denn darin wird nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass gerade die Beklagte die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen erhält. Der Hinweis auf solche Provisionen dem Grunde nach mag zwar Aufklärung darüber geben, inwieweit sogenannte "weiche Kosten" anfallen, die tatsächlich nicht den Wert des Fonds ausmachen. Aufschluss über das eigene Interesse der Beklagten als Vermittlerin und damit gerade über einen Interessenkonflikt der Bank aus der Vermittlungstätigkeit im Interesse ihres Kunden ergibt sich daraus gerade nicht. Genannt als Empfängerin der Provision ist der "Eigenkapitalvermittler". Daraus ist weder abzulesen, dass die Beklagte auch Provisionen erhält noch gar in welcher Höhe. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe den Zufluss des Agios aus dem Zeichnungsschein erkennen müssen, geht an der Rechtslage vorbei. Im Zeichnungsschein findet sich nämlich kein Hinweis darauf, dass gerade die XXX das Agio erhalten würde. Dort ist nur der Hinweis enthalten, dass das Agio an den Eigenkapitalvermittler fließen werde. Wer dies ist, wird nicht mitgeteilt. Auch wer ein Eigenkapitalvermittler ist wird nicht erläutert. Dabei ist das Gericht nicht der Auffassung, der Kläger müsse oder könne sich selbst aus den verschiedenen Textpassagen der verschiedenen Unterlagen zusammensuchen, wer was darstellt. Nach der Rechtsprechung des BGH (XI ZR 191/10) folgt aus der Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ein Schadenersatzanspruch des Kunden. Dieser Anspruch ist weder verjährt, noch ist der Beratungsfehler nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Ansprüche auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über Rückvergütungen verjähren gemäß § 195 ff BGB 3 Jahre ab Kenntnis von der Pflichtverletzung. Dies ist nicht festzustellen. Die Beklagte stützt sich auf eine Kenntnis des Klägers wegen einer abstrakten Verzichtserklärung aus dem Jahr 2012. Darauf kann eine Kenntnis des Klägers nicht gestützt werden, weil ihm 2008 ja gar nicht mitgeteilt wurde, dass die XXX Provisionen erhalten würde. Ein Verzicht im Jahr 2012 kann dann keine Auswirkungen haben. Gleiches gilt für die Geldanlage im Jahr 2015. Selbst im Falle einer Kenntniserlangung durch diese Geschehnisse wäre noch keine Verjährung eingetreten. die dann eben erst 2015 hätte beginnen können. Auch an der erforderlichen Kausalität fehlt es nicht. Der Kläger hat nach Aktenstand weder früher noch später über die Beklagte eine weitere Beteiligung erworben. Der Dach- und Mischfonds erscheint als anders gestaltete Anlageform. Die Vermutung anlegergerechten Verhaltens wird damit nicht widerlegt. Die im Jahr 2015 rückwirkend angestellten Vermutungen über ein Anlageverhalten des Klägers im Jahr 2008 können angesichts der Aktenlage nicht entscheidend die Kausalitätsvermutung entkräften. Soweit die Beklagte auf die Geldanlage 2015 in Kenntnis eines Provisionszuflusses geltend macht, kann sie damit auch deshalb nicht durchdringen, weil sie weder diese Geldanlage näher beschreibt - wie ausgeführt dürfte es sich nicht um eine Beteiligung gehandelt haben - noch ausführt in welcher Höhe aus diesem Geschäft Provisionen entstanden und wie der genaue Geldfluss diesbezüglich gestaltet gewesen ist. Insoweit überwiegt der Umstand, dass von Seiten der Beklagten keinerlei Anzeichen für das Fehlen der Kausalität schlüssig und substanziiert dargelegt werden konnten. Der Kläger kann daher seine Einzahlung in Höhe von € 37.487,34 inklusive Agio abzüglich der Ausschüttungen ersetzt verlangen, Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Die Ausschüttungen bemisst das Gericht mit € 6.383,24. Es verbleibt ein Betrag wie beantragt in Höhe von € 31.089,98. c. Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn wegen der fehlerhaften Anlageberatung im Hinblick auf eine fehlerhafte Aufklärung zum Kaufpreis der Containerschiffe zu. Die XXX hat den Kläger fehlerhaft über die Zusammenhänge des Erwerbs der Containerschiffe aufgeklärt, weil sie ihn nicht darauf hingewiesen hat, dass der Kaufpreis der Schiffe zu Zeiten der Auflegung des Fonds CFB 146 lediglich ca. US-Dollar 27.000.000 betrug. Aus dem verwendeten Prospekt zur hier fraglichen Beteiligung des CFB-Fonds 166 geht zwar letztendlich hervor, dass die Schiffe aus dem Bestand des CFB-Fonds 146 herausgekauft werden sollen. Allerdings ergibt sich dieser Hinweis erst auf S. 32. Auf S. 8 des Prospekts wird noch nebulös geschildert, dass "Fondsgesellschaften der CFB drei weitere Schwesterschiffe der Fondsschiffe von Gesellschaften des CFB-Fonds 146 gekauft und übernommen" haben. Schon hier findet sich nicht deutlich der Hinweis, dass der CFB-Fonds 146 sämtliche Schiffe verkauft hat, warum auch immer. Auf S. 11 wird auf das Baujahr der Schiffe in 2003 und 2004 verwiesen, nicht aber, dass diese sodann zum Bestand des CFB-Fonds 146 zählten. Es wird dann der Kaufpreis unter Zitierung eines Gutachtens eines Ingenieurbüros als "marktgerecht bis günstig" bezeichnet und im Anschluss als Fondskonzept die Übernahme der Schiffe durch den (CFB-) Fonds (166) im November 2007 zum Kaufpreis von US-Dollar 41.750.000 erwähnt. Ein Hinweis oder eine Darstellung der zwischenzeitlichen Verwendung der Schiffe sowie die Bezeichnung der Schiffe als "Gebrauchtware" existiert nicht. Die Textpassagen erwecken damit den Eindruck, die Schiffe würden erstmals verwendet. Erst auf S. 27 findet sich der Hinweis, dass die Schiffe zuvor von den Verkäuferinnen betrieben worden seien. Dass die Verkäuferinnen Gesellschaften im Verbund der Commerz Real und tatsächlich vom CFB-Fonds 146 finanziert wurden, wird nicht erwähnt. Dieser Hinweis findet sich erst auf S. 32. Dort wird auf Kaufangebote für alle Schiffe verwiesen und die Ausübung des Vorkaufsrechts des Bereederers zur langfristigen Beschäftigung der Schiffe beschrieben. In dieses Vorkaufsrecht traten sodann die Fondsgesellschaften ein. Dieser Hinweis allerdings verschönert die Sachlage, wenn dort auf die "erfolgreiche" Platzierung des CFB-Fonds 146 verwiesen wird, mit keinem Wort aber dessen Ende und der Grund für das Ende mitgeteilt wird. Schließlich muss es einen Grund für den Verkauf aller Schiffe des CFB-Fonds 146 geben. Bezeichnenderweise nennt der Kläger als Grund dessen Kollaps. Einen Hinweis auf den damaligen Kaufpreis der Schiffe hat das Gericht im gesamten Prospekt nicht gefunden. Ein solcher ist auch von der Beklagten nicht bezeichnet worden. Im Gegenteil hat die Beklagte auf diesen vom Kläger gerügten Prospekt-Fehler schlicht nicht erwidert. Auf diese Gesamtumstände hätte aber hingewiesen werden müssen. Tatsache ist, dass ein früherer CFB-Fonds seine sämtlichen Schiffe verkaufte und ein neuer CFB-Fonds diese zum Teil neu finanzierte. Der Hintergrund dieser Transaktion wäre darzustellen gewesen, um den Anlegern ein zutreffendes und reelles Bild diese Kommandit-Beteiligung betreffend zu vermitteln. Es ist für einen Anleger essentiell zu wissen, ob der Fonds Neuware anschafft oder Gebrauchtware. Bereits diese Kenntnis kann über einen eigenen Zeichnungswillen mitentscheiden. Das wird verschärft durch die Kenntnis, dass der Herstellungspreis fast 50% unter dem nunmehrigen Erwerbspreis liegt. Normalerweise verlieren Gebrauchsgegenstände im Laufe der Zeit und des Betriebs an Wert. Selbst wenn dies bei Schiffen anders sein sollte, verlangt dies nach einer Erläuterung. Der Anleger benötigt eben Kenntnis sämtlicher wichtigen Umstände zur eigenen Bewertung der Chancen und Risiken und nicht nur gefilterte Tatsachen, die zugleich geschönt werden. Die hier zur eigenen Einschätzung wichtigen Umstände sind im Prospekt schlichtweg mindestens verschwiegen worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte im Rahmen ihrer Prüfung der Beteiligung mit bankenüblichem kritischen Sachverstand (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08 -, Rn. 17, juris) die Auslassung im Prospekt bemerken müssen. Es ist evident, dass der Kaufpreis bei der Auflegung des CFB-Fonds 146 nicht im Prospekt genannt wird. Ebenso evident ist, dass eine Preiseinschätzung durch ein Gutachten abstrakt als marktgerecht nicht das tatsächliche Verhältnis zwischen Herstellungspreis und Erwerbspreis ersetzen kann. Selbst wenn man hier nur einen Auskunftsvertrag unterstellen würde, hätte es der XXX auch im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auffallen müssen, dass der Prospekt diesen kritischen Umstand weder erwähnt noch gar näher beleuchtet. Auch ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06 -, Rn. 7, juris = WM 2007, 2228 ). Dafür hat die Bank die Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Die Kausalität dieses Beratungsfehlers für die Entscheidung des Klägers wird vermutet. Anhaltspunkte, die dagegen sprechen, sind nicht dargelegt. Auch Verjährung liegt nicht vor, da nicht erkennbar ist, dass der Kläger diesen Beratungsfehler vor 2012 erfahren haben sollte. 2. Infolgedessen war auch auszusprechen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug zu übertragenden Beteiligung in Verzug befindet. 3. Dem Kläger steht hingegen kein Anspruch auf entgangenen Gewinn sowie Feststellung der weiteren Haftung der Beklagten für weitere wirtschaftliche Schäden zu. a. Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger entgangene Zinsen als Schadenersatz geltend macht. Es kann schon nicht als selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass eine Verzinsung in der vom Kläger geltend gemachten Höhe zu erzielen gewesen wäre (BGH NJW 2012, 2266-2267 ). Es steht aber auch nicht fest, dass der Kläger eine "sichere" Anlage alternativ gewählt hätte. Objektivierbare Anhaltspunkte dafür existieren nicht. Insofern hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, wie er den Anlagebetrag andernfalls angelegt hätte. Konkrete Anlagemodelle hat er nicht geschildert, sondern nur abstrakte Möglichkeiten behauptet. Der Kläger hat dazu vorgetragen, er habe das Geld zur freien Verfügung gehabt und diesen sicher anlegen wollen, weshalb auch eine andere Beteiligung nicht in Frage gekommen wäre. Dies erscheint unverständlich, da der Kläger trotz Beratung anhand des Prospekts gerade diese Beteiligung gezeichnet hat. Die Struktur wurde ihm erläutert. Allein daraus schon konnte er erkennen, dass er sein Kapital nicht auf ein Sparbuch anlegte, sondern in eine Gesellschaft investierte. Die Behauptung, er habe stattdessen in andere Fondsprodukte investiert, erscheint damit bereits unsubstanziiert. Zudem bieten auch die vom Kläger erwähnten Aktienfonds Risiken, die er offensichtlich kennt und die ebenfalls geeignet sind, sein Kapital zu reduzieren. Auch daher kann nicht von einem Gewinn auf sein Kapital ausgegangen werden. b. Weitere drohende Schäden hat der Kläger nicht dargelegt. Es fehlt damit an einem Feststellungsinteresse. Insbesondere Schäden wegen etwaiger Rückforderungen zu den Ausschüttungen sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat weder näher die heutige Situation des Fonds noch etwaige finanzielle Engpässe oder Schwierigkeiten dargelegt. 4. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen. Auch wenn der entgangene Gewinn nicht streitwertrelevant ist, ist das Unterliegen in der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Beklagte geltend. Er war seit 1973 Kunde der XXX, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, und beim Erwerb bereits Pensionär. Er erwarb unter dem 30.04.2008 eine Beteiligung an dem Fonds CFB-Fonds Nr. 166, CFB-Schiffsfonds Twins 1, NAUTILUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD ADRIANA" KG und der NAURATA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD VALENTINA" KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von US-Dollar 45.000,00 zuzüglich Agio in Höhe von 5%, somit US-Dollar 2.250,00. Im Einzelnen wird auf den Zeichnungsschein (Anlage K 2) verwiesen. Er zeichnete die Beteiligung nach 2 Gesprächen mit dem damaligen Mitarbeiter der XXX, XXX der dazu den Prospekt über die Beteiligung verwendete (Anlage K 1). Im Jahr 2015 zeichnete der Kläger nach Beratung der Beklagten einen Dach- und Mischfonds. Umgerechnet zum Stichtag der Abbuchung von seinem Konto zahlte er € 37.473,22. Der Kläger erhielt aus dieser Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von € 6.383,24. Der Kläger behauptet, er sei von dem Mitarbeiter der XXX, XXX am 23.04.2008 angerufen worden. Es habe dann auch am selben Tag noch ein persönliches Gespräch gegeben. Ihm sei eine "Optimierung der Vermögensverhältnisse" angeraten worden. Man habe seine finanzielle Situation untersucht und diskutiert. Dann sei ihm geraten worden, in Sachwerte umzuschichten und man habe einen Termin am 30.04.2008 vereinbart. Er habe dem Berater der XXX mitgeteilt, dass er durchaus interessiert sei, dass die Anlage aber der Altersvorsorge und der Alterssicherung dienen solle. Zuvor sei er in Sparkonten, Festgeld und Aktienfonds investiert gewesen. Der Berater XXX habe ihm dann den Fonds CFB 166 empfohlen. Anhand des Prospekts habe er ihm die Beteiligung erläutert und erklärt, die Beteiligung biete ein hohes Maß an Sicherheit und sei zur Altersvorsorge geeignet. Die Einlage würde am Ende der Laufzeit zu 100% zurückgezahlt. Die Erfolgsaussichten für einen prospektgemäßen Verlauf lägen bei 96%. Auf Risiken wie auf den Umstand, dass die XXX über das Agio hinaus eine weitere Provision erhalte, sei der Berater jedoch nicht eingegangen. Auch über das Totalverlustrisiko, Fremdwährungsdarlehen, fehlende Fungibilität und Wiederaufleben der Haftung für erhaltene Ausschüttungen sei nicht aufgeklärt worden. Auch sei nicht erläutert worden, dass die beiden Container-Schiffe bereits Bestandteil des Fonds CFB 146 gewesen seien und damals von diesem Fonds für je etwa US-Dollar 27.424.000 erworben worden seien (Anlage K 3), während nunmehr ein Kaufpreis von US-Dollar 41.750.000 vereinbart und gezahlt worden sei. Das sei trotz der Abnutzung der Schiffe in der vergangenen Zeit eine Steigerung um 52%. Stattdessen sei im Prospekt angegeben, der Kaufpreis sei "marktgerecht bis günstig". Den Prospekt habe er erst nach dem Erwerb erhalten. Bei Kenntnis der Umstände hätte er nicht gezeichnet. Der Kläger macht entgangenen Gewinn mit 4% geltend, jedenfalls aber 2,2%. Laut Statistik ergäbe sich für die letzten 10 Jahre durchschnittlich eine Rendite in dieser Höhe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 31.089,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 5.01.2016 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von € 11.001,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 5.01.2016 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere der Rückforderung von Ausschüttungen, aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an dem CFB-Fonds Nr. 166, CFB-Schiffsfonds Twins 1, NAUTILUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD ADRIANA" KG und der NAURATA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD VALENTINA" KG freizustellen; zu 1. bis 3. jeweils Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an dem CFB-Fonds Nr. 166, CFB-Schiffsfonds Twins 1, NAUTILUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD ADRIANA" KG und der NAURATA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD VALENTINA" KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von US-Dollar 45.000,00; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung des Klägers an dem CFB-Fonds Nr. 166, CFB-Schiffsfonds Twins 1, NAUTILUS Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD ADRIANA" KG und der NAURATA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "NEDLLOYD VALENTINA" KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von US-Dollar 45.000,00 in Verzug befindet; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet - nachdem sie zunächst eine Beratung und Empfehlung sowie etwaige Zusicherungen mangels Rücksprachemöglichkeit mit dem Mitarbeiter insgesamt bestritten hatte - , der Kläger selbst habe den Mitarbeiter XXX auf die fragliche Beteiligung angesprochen, weil er darüber einen Zeitungsbericht gelesen habe. Anhand des Prospekts habe Herr XXX dann dem Kläger die Struktur der Beteiligung sowie Chancen und Risiken erläutert. Nach diesem ersten Gespräch habe der Kläger den Prospekt ausgehändigt erhalten, der ihn als kritischer Anleger erneut habe prüfen wollen. Später sei der Kläger erneut mit dem bereits ausgefüllten Zeichnungsschein erschienen und Herr XXX habe nur noch das Datum ausgefüllt. Der Prospekt weise umfangreich und ordnungsgemäß auf alle Risiken hin. Auch auf die Provisionen sei ausreichend hingewiesen worden. Im Zeichnungsschein selbst werde auf die Zuordnung des Agio an den Eigenkapitalvermittler hingewiesen. Dem Kläger sei daher schon 2008 klar gewesen, dass die XXX, die ja vermittelt habe, eine Provision erhalten würde. Soweit die Höhe der Provision nicht eindeutig genannt worden sei, seien Ansprüche aber verjährt. Der Kläger habe auch in Kenntnis einer Provision gezeichnet, wie die Geldanlage im Jahr 2015 in Kenntnis dessen belege; die Behauptung des Klägers, er hätte in Kenntnis aller Umstände nicht gezeichnet, sei eine Schutzbehauptung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.