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Urteil

2-25 O 354/18

LG Frankfurt 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0906.2.25O354.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zulässigkeit der Klage kann dahin gestellt bleiben, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil der von ihnen erklärte Widerruf unwirksam ist. Die Widerrufsbelehrung ist nämlich zutreffend und wirksam. Die Beklagte kann sich bereits auf die gesetzliche Fiktion der Richtigkeit gemäß Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 idgF berufen. Die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspricht wörtlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Fassung unter Verwendung der Gestaltungszusätze Ziffer 3, 5 und 6 (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 6.03.2017 - 17 U 250/16; v. 8.10.2015 - 19 U 142/15; v. 6.06.2016 - 17 U 24/16). Die Klägerinnen haben die Vertragsurkunde oder jedenfalls ihren Antrag erhalten. Dies ergibt sich aus der Vertragskopie, die im klägerischen Schriftsatz vom 13.03.2019 (Blatt 83 ff der Akte) zitiert wird. Das genügt. Maßgeblich ist nur die Widerrufsbelehrung aus dem Darlehensvertrag. Die gesetzliche Belehrung hat die Beklagte mit der Muster-Widerrufsbelehrung erteilt. Daher verfängt die Kritik der Klägerinnen nicht, im Falle des Fehlens von Pflichtangaben müsse der gesamte neue Vertrag übermittelt werden. Die Musterbelehrung formuliert dies anders, womit die Widerrufsbelehrung der Beklagten als fehlerfrei gilt. Die Widerrufsbelehrung muss auch nicht ausweisen, ob der Darlehensnehmer die Pflichtangaben vollständig erhalten hat. Dies ist weder Aufgabe der Widerrufsbelehrung, noch würde dies mit der Fiktion der Richtigkeit bei Verwendung des Musters korrespondieren. Auch die weitere Kritik an der Widerrufsbelehrung geht fehl. Die Pflichtangaben sind vollständig und abschließend aufgezählt. Die Klägerinnen haben schon mit wenigen Ausnahmen nicht substantiiert dargelegt, welche Pflichtangaben nicht enthalten gewesen sein sollen. Selbst wenn die Beweislast gemäß § 355 Abs. 3 BGB bei der Beklagten liegt, sind die Klägerinnen jedenfalls im Rahmen sekundärer Beweislast verpflichtet, darzulegen, welche Pflichtangaben fehlen sollten. Daran mangelt es im Wesentlichen. Die stichwortartige komplette Aufzählung des Gesetzestextes Art. 247 EGBGB genügt nicht für substantiierten Vortrag. Dies ist für die Beklagte so nicht einlassungsfähig. Soweit einzelne Angaben benannt sind, sind diese in den Darlehensunterlagen enthalten. So ist die Vertragslaufzeit richtig bezeichnet. Die Laufzeit ist auf Seite 1 des Vertrages mit 60 Monaten ab Auszahlung benannt. dies ist nachvollziehbar und nicht kritikwürdig. Auch die Berechnungsmethode zur eventuellen Vorfälligkeitsentschädigung ist benannt. Dies findet sich auf Seite 6 des Vertrages unter Ziffer 15. Die abstrakte Nennung nach der Rechtsprechung des BGH genügt, da weder eine exakte mathematische Formel noch exakte Beträge gefordert werden (OLG München, 17 U 1469/18). Gleiches gilt für die Nennung der Aufsichtsbehörde. Dies findet sich auf Seite 10 des Vertrages unter Ziffer IV 7. Mangels wirksamen Widerrufs war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerinnen begehren Rückabwicklung eines Darlehensverhältnisses zur Finanzierung eines Kfz nach dessen Widerruf. Sie begehren zudem Feststellung des Annahmeverzuges hinsichtlich des Fahrzeuges. Sie unterzeichneten das Darlehensangebot der Beklagten über einen Betrag in Höhe von € 19.628,22 netto am 27.04.2016. Das Darlehen diente der Finanzierung eines BMW 118d. Das Darlehensverhältnis war in einer Urkunde textlich zusammengefasst und darin war folgende Widerrufsbelehrung (Anlage K 1, Blatt 16 ff der Akte) beigefügt: Widerrufsinformation für den Ratenkredit Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslautzelt) erhalten. hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der (Or den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtengaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wann die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mal) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er euch an den Warenkaufvertrag sowie an die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag für die Restschuldversicherung (Warenkaufvertrag und Anmeldung im Folgenden jewels: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die In dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich, Widerrufsfolgen Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens Innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 2,14 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise In Anspruch genommen wurde. Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen W4derrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahltag von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind Insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. - Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Warenkaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt rächt, wenn deren dem Warenkaufvertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher Ober die Pflicht, die unmittelbaren Kosten dar Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wahrung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können, - Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. Einwendungen bei verbundenen Verträgen - Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehens. Vertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Der Darlehensbetrag wurde ausgezahlt und die Kreditannuitäten von den Klägerinnen in der Folgezeit bedient. Bis zum 1.11 2018 fielen € 8.226,60 an. Mit Schreiben vom 1.06.2018 widerriefen die Klägerinnen das Darlehensverhältnis, worauf die Beklagte um weitere Informationen bat (Anlage K 2, Blatt 36 der Akte). Die Beklagte akzeptierte den Widerruf zuletzt nicht. Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Widerruf sei wirksam, weil die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Pflichtangaben seien nicht vollständig enthalten und unklar gehalten. Die Widerrufsbelehrung sei insofern falsch, als nur eine Nachholung von Angaben auf einem dauerhaften Datenträger genannt werde statt einer Übermittlung des gesamten Vertrages. Die Gesamtvertragslaufzeit sei nicht benannt, wie auch die Benennung der Berechnungsmethode zu einer Vorfälligkeitsentschädigung fehle. Auch die Aufsichtsbehörde sein nicht benannt. Der effektive Jahreszins sei falsch angegeben. Schließlich seien die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 - 14, Abs. 4 Satz 1- 4, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-6, Art. 247 § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2 -4 EGBGB nicht genannt. Die Klägerinnen beantragen, festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Klägerinnen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 27.04.2016 über € 19.628,22 zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 1.06.2018 erloschen sind; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen € 10.420,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs BMW 11 8d nebst Fahrzeugschlüssel; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeuge nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerinnen sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (hilfsweise 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 3.07.2019 und der Rechtskraft des Urteils (hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das zum unter 1. genannten Darlehen gehörende Konto geflossen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Widerruf sei unwirksam. Die Widerrufsbelehrung entspreche dem gesetzlichen Muster nach Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 EGBGB und gelte damit als zutreffend, da alle Pflichtangaben enthalten seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.