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Urteil

2-25 O 392/18

LG Frankfurt 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0927.2.25O392.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhen 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhen 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Dividenden zu. Solcher Anspruch folgt weder aus § 62 AktG, noch aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO in Verbindung mit §§ 129, 134 InsO oder § 812 Abs. 1 S. 1 Alt BGB. 1. Ein Anspruch gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG ist nicht gegeben, weil dem § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG entgegenstünde. Danach sind Gewinnanteile zwar zurückzuzahlen, wenn die Leistungen entgegen den Vorschriften des AktG empfangen wurden, worauf sich der Kläger im Hinblick auf die Nichtigkeit von Gewinnverwendungsbeschlüssen beruft. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG besteht diese Verpflichtung aber nur, wenn der Anleger Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenntnis davon hat, dass er zum Bezug nicht berechtigt war, also ihm die Gewinnanteile nicht zustehen. Dies ist nicht ersichtlich. Zum einen ist der Bezug der Leistungen seitens des Beklagten schon deshalb nicht unberechtigt, weil zum Zeitpunkt dieser Leistungen Gewinnverwendungsbeschlüsse wirksam von der Schuldnerin gefasst worden waren. Diese werden nicht deshalb rückwirkend nichtig, weil sie später mit dem Argument verbotener Einlagenrückgewähr aufgehoben werden sollten (BGH, DNotZ 2013, 789, beck-online). Denn in diesem Fall – so er denn vorläge – wären das darauf beruhende Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft gerade nicht nichtig. Die Nichtigkeit würde bedeuten, dass eine Konkurrenz zwischen aktienrechtlicher Regelung und Bereicherungsrecht entstünde. Dies ist dahin aufzulösen, dass die Regelung in § 62 AktG als Spezialregelung das Bereicherungsrecht verdrängt (BGH, aaO., Rn. 17. Zum anderen sieht § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG ausdrücklich vor, dass eine Rückgewähr nur im Falle von Kenntnis oder fahrlässiger Kenntnis zu erfolgen hat. Aber weder trägt der Kläger substanziell zu einer Kenntnis oder fahrlässigen Nichtkenntnis des Beklagten vor, noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr geht der Kläger selbst davon aus, dass Außenstehende wie auch Anleger die Hintergründe der von ihm für eine Nichtigkeit der Gewinnverwendungsbeschlüsse herangezogenen Umstände nicht hätten erkennen können. 2. Ein Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO in Verbindung mit §§ 129, 134 InsO ist ebenfalls nicht gegeben Eine Anfechtung nach § 134 InsO scheitert an der Unentgeltlichkeit der Gewinnausschüttung der Schuldnerin an den Beklagten. Es liegen keine Rechtshandlungen vor, die gemäß §§ 129, 134 InsO vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligten. Es fehlt an einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners, die nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden wäre. Voraussetzung ist mithin also die Unentgeltlichkeit der Leistung. Unentgeltlich ist hierbei nicht gleichbedeutend mit Rechtsgrundlosigkeit (K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 19. Aufl. 2016, InsO § 134 Rn. 20). Vielmehr ist in Abgrenzung zu dem Begriff der Entgeltlichkeit zu fordern, dass der Leistung des Schuldners keine ausgleichende Gegenleistung gegenüber steht und Leistung und Zuwendung voneinander unabhängig sind (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 134 Rn. 18). Wegen des gläubigerschützenden Normzwecks des § 134 InsO können subjektive Einschätzungen der Beteiligten nur eingeschränkt Bedeutung erlangen (MüKolnsO/Kayser, 3. Aufl. 2013, InsO § 134 Rn. Randnummer 22). Für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist zunächst die objektive Sachlage relevant (K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 19. Aufl. 2016, InsO § 134 Rn. Randnummer 22). Maßgebend ist darüber hinaus auch ein subjektives Element bei der Beurteilung. Dies gilt für die Frage der Bewertung des Austauschverhältnisses (MüKolnsO/Kayser, 3. Aufl. 2013, InsO § 134 Rn. Randnummer 22) – insofern ist anerkannt, dass die Bewertung der Werthaltigkeit von Leistungen in gewissem Umfang den Beteiligten zuzugestehen ist – wie auch in dem Fall, dass der Schuldner irrig eine Leistungsverpflichtung angenommen hat und diese durch die angefochtene Rechtshandlung erfüllen wollte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. 3. 1978 - VIII ZR 241/76 = NJW 1978, 1326). Diese Ansicht hat der BGH in einer neueren Entscheidung bestätigt (BGH, Urteil vom 20.4.2017 — IX ZR 252/16 = NJW 2017, 2199). Hiernach nimmt ein Schuldner, der im Zwei-Personen-Verhältnis auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld leistet, keine unentgeltliche Leistung vor, wenn er irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein. Auch zuvor hat der BGH in vergleichbaren Fallkonstellationen auf subjektive Umstände abgestellt (BGH, Uri. V. 18. 7. 2013 — IX ZR 198/10 = NZI 2013, 841). Nach dieser Entscheidung sei jedenfalls die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO, Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an und stellt im Wesentlichen auf den Rechtsgedanken des § 814 BGB ab. Denn nur, wenn ein Ausschluss der Rückforderung nach § 814 BGB gegeben ist, stellt sich eine Leistung, die dann durch keinen Rückforderungsanspruch aufgewogen wird, als „freigiebig" (K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 19. Aufl. 2016, Ins° § 134 Rn. Randnummer 41) dar. Die Norm des § 814 BGB fordert aber gerade die positiver Kenntnis der Nichtschuld (MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, BGB § 814 Rn. Randnummer 16). Bloße, auch grobe, Fahrlässigkeit genügt insofern nicht. Gleiches muss dann in Fällen der rechtsgrundlosen Leistung im Sinn von § 134 InsO gelten. Der Insolvenzverwalter ist insofern darlegungs- und beweisbelastet, dass eine Kenntnis zum Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung vorliegt (BeckOK InsO/Raupach InsO § 134 Rn. 18). Dies ist nicht geschehen. Vorliegend ist eine solche Kenntnis der Schuldnerin von der fehlenden Leistungspflicht gegenüber dem Beklagten nicht dargelegt. Von einer solchen Kenntnis ist die Kammer nach Bewertung des umfangreichen Parteivortrags auch nicht überzeugt. Vorab ist anzumerken, dass die Kenntnis hier aus zwei Aspekten folgen kann. Zum einen aus der Kenntnis der Schuldnerin von den fehlerhaften Jahresabschlüssen betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum sowie, daraus folgend, ihrer Kenntnis von der nicht bestehenden Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aktionär gemäß den einschlägigen Regelungen. Zum anderen daraus, dass die Schuldnerin ein sog. Schneeballsystem betrieben hat. Insofern wären alle Gewinne der Schuldnerin nur Scheingewinne, die durch keine oder nur unzureichende Geschäftstätigkeit erwirtschaftet wurden. Ausschüttungen an Anleger sind insofern anfechtbar, da sie nur auf Scheingewinnen beruhen (BGH, Versäumnisurteil vom 10.02.2011 - IX ZR 18/10 = NZI 2011, 324). In einem solchen Fall weiterhin ist davon auszugehen, dass die Organe der Schuldnerin Kenntnis von dieser Umschichtung von eingenommenen Anlegergeldern zur Vortäuschung einer Geschäftstätigkeit gehabt haben. Beides ist nicht gegeben. Betreffend die vermeintlich fehlerhaften Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 ist die Kenntnis der Schuldnerin von der Leistung auf eine nicht bestehende Verbindlichkeit nicht ersichtlich. Offen bleiben kann daher, ob die Jahresabschlüsse tatsächlich rechtswirksam sind oder waren. Denn die irrige Annahme, eine Schuld würde bestehen, schließt die Anfechtung darauf basierender Rechtshandlungen aus. Zudem trägt der Kläger selbst vor, dass Außenstehende, auch Anleger selbst, den tatsächlichen Hintergrund der Gewinne nicht hätten erkennen können. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Vorstand der Schuldnerin Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse gehabt hätte. Die von der Klägerseite vorgetragenen Indiztatsachen begründen einen solchen Schluss nicht. Zunächst spricht allein schon die Existenz der jeweiligen Jahresabschlüsse gegen eine solche Kenntnis. Die Jahresabschlüsse wurden von einem Wirtschaftsprüfer erstellt. Von diesem wurde die Schuldnerin betreut. Die Jahresabschlüsse mussten daher eine gewisse Gewähr der Richtigkeit für die Schuldnerin haben. Weiterhin wurde deren Nichtigkeit bislang nicht rechtskräftig festgestellt. Die weiteren von der Klägerseite vorgetragenen lndiztatsachen lassen einen gegenteiligen Schluss ebenfalls nicht zu. Vorab ist anzumerken, dass aus derzeitiger Sicht, also unter Beachtung des derzeitigen Kenntnisstandes, davon auszugehen ist, dass das Geschäftsmodell der Schuldnerin, zumindest im Verlaufe ihrer Tätigkeit, von Anfang an inkongruent war bzw. im Laufe der Zeit inkongruent wurde. Dies belegen die vorgelegten Anlagen, wie etwa der Abschluss von Eigenversicherungen ab dem Jahr 2005 oder der Goldankauf seit dem Jahr 2011. Insofern dienten diese Geschäftspraktiken sicherlich der kurzfristigen Schaffung bilanzieller Gewinne. Mittel- bis langfristig ist ein solches Geschäftsmodell sicherlich nicht tragfähig. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Schuldnerin Kenntnis von nicht gegebenen Gewinnen hatte. Vielmehr sind auch die Einnahmen aus diesen Geschäften, unabhängig von ihrer dauerhaften wirtschaftlichen Tragfähigkeit tatsächlich als Einnahmen zu behandeln. Die Frage der Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells ist eine andere. Diese ist bilanzrechtlich nicht von Bedeutung. Die Kenntnis muss sich gerade darauf beziehen, dass entgegen der erstellten Jahresabschlüsse keine Gewinne zu verzeichnen waren. Dies kann jedoch nicht aus den beschriebenen Geschäftspraktiken geschlossen werden. Vielmehr kann aus diesen der Schluss gezogen werden, dass das ursprüngliche Geschäftsmodell der Schuldnerin zunehmen unrentabel wurde. Hierzu wurde die Schuldnerin durch deren Wirtschaftsprüfer unterrichtet. So mit Schreiben vom 04.05.2013 (Anlage K29) dahingehend, dass der Konzern, dem die Schuldnerin angehörte, nur durch hohe Vermittlungsprovisionen der … der Konzern ein positives Jahresergebnis ausweisen könne. Hierbei handele es sich nicht um ein nachhaltiges Geschäft. Jedoch ist diese Auskunft nur auf den Konzern und nicht die Schuldnerin direkt bezogen. Des Weiteren ist die Nachhaltigkeit der Einnahmen sowie des Geschäftsbetriebes sicherlich ein wesentlicher Umstand. Dennoch kann daraus nicht hergeleitet werden, die Schuldnerin hatte gerade im streitgegenständlichen Zeitraum Kenntnis von etwaigen Fehlbeträgen. Wie dargelegt, waren gerade auch die Einnahmen aus Provisionen, wenn sie auch nicht eine dauerhafte Geschäftstätigkeit begründen konnten, dennoch Einnahmen der Schuldnerin. Der Wirtschaftsprüfer wies die Schuldnerin lediglich auf Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit hin. Entsprechendes gilt betreffend die als Anlagen K 27 und K 28 vorgelegten Jahresabschlussprüfungen. Weiterhin zeigen Aktenvermerke des Steuerberaters vor dem streitgegenständlichen Zeitraum (Anlagen K 18, 19), dass zumindest dem Steuerberater der Schuldnerin die zweifelhafte Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells bekannt gewesen ist. Auch diese sind jedoch auf den Konzern und nicht die Schuldnerin direkt bezogen. Weiterhin gilt auch hier, dass dies sicherlich zutreffend ist. Rückschlüsse auf die Kenntnis der Schuldnerin bezüglich der fehlenden Gewinne im streitgegenständlichen Zeitraum können hieraus nicht gezogen werden. Die mangelnde Nachhaltigkeit wurde mit den Vorständen der Schuldnerin ausweislich der Aktenvermerke des Steuerberaters (Anlagen K 21 ff.) besprochen. Wiederum beziehen diese sich auf die mangelnde Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells sowie die Konsolidierung. Soweit in einem Aktenvermerk des Steuerprüfers nach einer Besprechung mit Herrn … am 25.11.2008 (Anlage K 23) festgehalten wurde, dass Herr … das Planergebnis für das Jahr 2008 für die …, also den Konzern, durch Teilrückkäufe verbessern wollte, um einen relativ geringen handelsrechtlichen Verlust ausweisen zu können, kann auch hieraus keine relevante Kenntnis der Schuldnerin geschlossen werden. Die Kenntnis mag sich nur auf die zu diesem Zeit-punkt, zumindest vorübergehende, fehlende Nachhaltigkeit der Tätigkeit der Schuldnerin bezogen haben. Sicherlich musste den Organen der Schuldnerin zunehmend die fehlende Nachhaltigkeit des betriebenen Geschäftsmodells bekannt gewesen sein. Diesen Schluss zieht die Kammer aus den genannten lndiztatsachen. Einen weitergehenden Schluss kann die Kammer jedoch auf dieser Tatsachengrundlage nicht ziehen. Letztlich kann aus den heutigen Erkenntnissen, etwa der Begutachtung durch …, nur begrenzt auf die damalige Kenntnis der Schuldnerin abgestellt werden. Diese Erkenntnisse werden überlagert durch die damaligen Jahresabschlüsse. Dass die Schuldnerin diese als fehlerhaft erkannt, muss aus anderen Umständen geschlossen werden. Dies ist, wie oben gezeigt, jedoch nicht möglich. Infolgedessen kann die Behauptung der Klägerseite, die Schuldnerin habe ein Schneeballsystem betreiben, offen gelassen werden. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Schuldnerin von Anfang an oder zu einem späteren Zeitpunkt die tatsächliche Ertragslage vorsätzlich verschleiert hat, um vermeintlich ein Schneeballsystem zu betreiben. Zudem steht die Regelung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG aber auch einem Anfechtungsanspruch insofern entgegen, weil es sich hierbei um eine spezielle Regelung handelt, die erschöpfend Rückforderungsansprüche der Aktiengesellschaft regelt (BGH, DNotZ 2013, 789, beck-online, Rn. 15) und daher Ansprüche aus Bereicherung ausschließt. Für eine Anfechtung bleibt damit kein Raum. Selbst wenn eine Anfechtung der konkreten Auszahlung der Dividende an den Beklagten erfolgt wäre, hätte diese nach den obigen Ausführungen keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter den Beklagten auf Rückzahlung in anfechtbarer Weise erhaltener Dividenden für die Jahre 2009 bis 2012 in Anspruch. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01.04.2014 wurde auf Antrag vom 12.11.2013 über das Vermögen der … (folgend genannt Schuldnerin) das lnsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlagen K1 und K2). Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war nach deren Satzung der Erwerb und die Verwertung von bestehenden und kapitalbildenden Versicherungen, der Erwerb von Immobilien, Erwerb, Veräußerung und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen, An- und Verkauf von Versicherungsbeständen sowie Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Die Schuldnerin erschloss im Laufe der Geschäftstätigkeit weitere Geschäftsfelder, wie insbesondere – nach Behauptung der Klägerseite – der Abschluss von Eigenversicherungen und Ankauf von Edelmetallen. Die Schuldnerin fungierte als Konzernobergesellschaft der …. Zur Konzernstruktur auf die als Anlage K7 eingereichte Darstellung Bezug genommen. Die Mehrzahl der Tochtergesellschaften vertrieben eigene Finanz-produkte mit einer eigenen Vertriebsstruktur. Die operative Investitionstätigkeit der Schuldnerin wurde durch deren 100% Tochter, der … (folgend genannt …) vermittelt. Zwischen der Schuldnerin und der … bestand ein Gewinnabführungsvertrag. Die Schuldnerin war eine sog. kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1, 4 HGB. Dennoch wurden freiwillig Jahresabschlüsse erstellt. Der Beklagte hielt Stammaktien an der Insolvenzschuldnerin und erhielt Dividenden ausgezahlt und zwar für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012 insgesamt 28.950,00 EUR. Im Einzelnen wird hierzu auf den Klagevortrag (Blatt 7 – 9 der Akte) verwiesen. Die werbende Tätigkeit der Schuldnerin kam dauerhaft zum Erliegen, seit deren Geschäftsunterlagen und Geschäftsunterlagen mit ihr verbundener Unternehmen durch die Staatsanwaltschaft Dresden im Jahr 2013 sichergestellt und Vermögenswerte der Schuldnerin und mit ihr verbunden Unternehmen arretiert wurden. Bis zu diesem Zeit-punkt bediente die Schuldnerin ihre Zahlungsverpflichtungen. Die führenden Vertreter der „…" wurden im Zuge dieser Ermittlungen in Untersuchungshaft genommen. Die gegen diese eingeleiteten Strafverfahren sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Ein seitens der Staatsanwaltschaft Dresden eingeholtes Gutachten der … (Anlage K 36a, folgend …Gutachten) kam zu dem Ergebnis, dass die gegenüber den Anlegern versprochenen Renditen weder der Höhe nach noch innerhalb der Laufzeiten erwirtschaftet werden konnten. Das Geschäftsmodell sei systematisch inkongruent gewesen. Freie Liquidität sei aus der laufenden Geschäftstätigkeit nicht erwirtschaftet worden. Einnahmen konnten im Wesentlichen nur durch Neuemissionen erwirtschaftet werden, was wiederum zu neuer Zinsbelastung geführt habe. Die von der Schuldnerin erstellten Jahresabschlüsse wiesen für die streitgegenständlichen Geschäftsjahre 2010 bis 2012 jeweils Gewinne aus. Nach der Behauptung der Klägerseite seien die Jahresabschlüsse ab dem 31.12.2009 falsch. Insofern erhobene Nichtigkeitsklagen sind bislang noch nicht rechtskräftig entschieden. Der Kläger beauftragte deshalb die Wirtschaftsprüfergesellschaft … (folgend genannt …) mit der Erstellung neuer Jahresabschlüsse für den streitgegenständlichen Zeitraum (Anlagen K 3-6). Danach hatte die Schuldnerin folgende Fehlbeträge auszuweisen: Für das Jahr 2009 in Höhe von 82.280.336,02 EUR, für das Jahr 2010 in Höhe von 78.819.655,98 EUR, für das Jahr 2011 in Höhe von 89.196.255,04 EUR und für das Jahr 2012 in Höhe von 108.817.147,81 EUR. Diese Verluste führten nach der Einschätzung von … zu folgenden nicht durch Eigenkaptal gedeckten Fehlbeträgen: Für 2009 in Höhe von 43.411.283,52 EUR, für 2010 in Höhe von 112.465.312,06 EUR, für 2011 in Höhe von 185.236.488,66 EUR und für 2012 in Höhe von 286.302.386,19 EUR. … kam dem folgend zu dem Ergebnis, dass bei Zugrundelegung dieser Jahresabschlüsse schon zum Zeitpunkt des 31.12.2009 eine Fortführung der Geschäfte nicht möglich war, weil kein nachhaltiges, Ertrag bringendes Geschäftsmodell existierte. … ermittelte einen Bilanzverlust wie folgt für 2009 in Höhe von 72.219.587,57 EUR, für 2010 in Höhe von 151.039.243,55 EUR, für 2011 in Höhe von 240.235.498,59 EUR und für 2011 in Höhe von 349.052.646,40 EUR. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe ein Schneeballsystem betrieben. Durch Orderschuldverschreibungen, Genussrechte und später auch Nachrangdarlehen ein-geworbenen Einlagen von Neukunden habe sie insbesondere für Auszahlungen an Altkunden, um vertraglich zugesagte Zinsen zu begleichen, verwendet. Entgegen den Emissionsprospekten habe sie die eingeworbenen Gelder nicht dauerhaft in nachhaltige Kapitalanlagen investiert. Vermeintliche Erträge seien mit komplexer bilanzieller Erfassung auf dem Papier generiert worden. Neben diesen Einnahmen sei frische Liquidität durch konzerninterne Verschiebung von generierten Vermittlungsprovisionen, etwa durch Abschlüsse von Versicherungen für die Organe der Schuldnerin generiert worden, in dem die … als Vermittlerin eine Provision erhielt, welche sie an die Schuldnerin abführte. Diese Praxis wurde ab dem Jahr 2005 so ausgeführt. Ähnlich auch bei Goldankäufen, die ab 2011 praktiziert wurden und für die … als Vermittlerin auftrat. Es seien möglichst hohe Anschaffungskosten generiert worden, etwa Kleinmengenzuschläge und Agio, um wiederum die Provision der … zu erhöhen, die an die Schuldnerin abgeführt wurde. Derart konnten tatsächlich nicht existierende Gewinne als Buchgewinne ausgewiesen werden. Organe der Schuldnerin hätten um den Betrieb dieses Schneeballsystems gewusst. Diese Kenntnis lasse sich aus Schreiben des Wirtschaftsprüfers der Schuldnerin an diese herleiten. Dort sei die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin mitgeteilt worden. Im Schreiben vom 04.05.2013 (Anlage K 29) betreffend den Konzernlagebericht 2012 führte er aus, dass nur durch hohe Vermittlungsprovisionen der … der Konzern ein positives Jahresergebnis ausweisen könne. Hierbei handele es sich nicht um ein nachhaltiges Geschäft. Würde die Bilanz der … bereinigt und in der Bilanz der … auf der Aktivseite bilanzierte Versicherungspolicen nur zum Fondswert sowie nur der Edelmetallbestand ohne Anschaffungskosten angesetzt werden, so ergäbe sich für den Konzern ein Anlagenfehlbetrag von über 400 Mio. EUR. Weiterhin zeige ein Aktenvermerk des Steuerberaters vor dem streitgegenständlichen Zeitraum, dass dem Steuerberater der Schuldnerin die Problematik des Schneeballsystems bekannt gewesen sei (Anlagen K 18, 19). Folglich sei die Konsolidierung auch mit Vorständen der Schuldnerin schon im Jahre 2009 besprochen worden (Anlagen K 21 ff.). In einem Aktenvermerk des Steuerprüfers nach einer Besprechung mit Herrn … am 25.11.2008 (Anlage K 23) habe dieser festgehalten, dass Herr … das Planergebnis für das Jahr 2008 für die … durch Teilrückkäufe verbessern könnte, um einen relativ geringen handelsrechtlichen Verlust ausweisen zu können. Der Kläger ist der Ansicht, die Gewinnverwendungsbeschlüsse seien nichtig infolge Insolvenzanfechtung weshalb ihm ein Erstattungsanspruch zustehe. Die an den Beklagten gezahlten Gewinnausschüttungen seien nach §§ 129, 134 InsO in anfechtbarer Weise erlangt worden. Die Ausschüttungen seien als unentgeltliche Leistung zu verstehen, da sie entweder nicht durch tat-sächliche Gewinne der Schuldnerin gedeckt waren oder als Auszahlungen in einem sog. Schneeballsystem als Scheingewinnen anzusehen seien. Der Kläger hat zunächst Klage über einen Betrag in Höhe von € 28.950 nebst Zinsen erhoben. Er hat in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit mit Zustimmung des Beklagten teilweise in Höhe der vom Beklagten gezahlten Abgeltungssteuer von € 7.207,58 für erledigt erklärt. Er beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 21.742,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 1.04.2014 bis 4.04.2017 und seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die Schuldnerin habe kein Schneeballsystem betreiben. Vielmehr habe sie tatsächlich durch ihre Geschäftstätigkeit Gewinne erzielt, wenn die-se auch nicht ausreichend gewesen sein könnten. Dies belege auch das Gutachten der …. Erst die staatsanwaltschaftlichen Entwicklungen hätten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin herbeigeführt. Selbst nach dem Vortrag der Klägerseite sei erst im Laufe des Geschäftsbetriebes der Ankauf von Versicherungspolicen unattraktiv geworden. Dies stelle einen Umstand dar, der gegen die Absicht der Organe der Schuldnerin spreche, ein Schneeballsystem zu betreiben. Es könne bei der Bewertung der Vermögenslage der Schuldnerin nicht auf die Nachhaltigkeit abgestellt werden, wie auch § 252 Abs. 1 HGB zeige. Die Gutachten der Klägerseite seien nicht überzeugend. So seien die Jahresabschlüsse nicht korrekt erstellt worden. … hätte die Lebensversicherung zum Umlaufvermögen degradiert. Die in der Begutachtung ausgeführten Verluste ergäben sich daraus, dass auf Weisung des Klägers nur Zerschlagungswerte berücksichtigt worden seien, es habe mithin eine ex post Bewertung stattgefunden. Da mit der … ein Gewinnabführungsvertrag zugunsten der Schuldnerin bestand, seien Provisionseinnahmen dieser auch folgerichtig in die Bilanzen einzustellen gewesen. Zumindest hätten die Organe der Schuldnerin keine Kenntnis der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung an den Beklagten gehabt. Dies habe der Kläger so auch, bzw. zumindest zu der Kenntnis der Organe betreffend die drohende Zahlungsunfähigkeit im Jahre 2012, in einem Parallelverfahren vorgetragen. Der Beklagte ist der Ansicht, es liege keine unentgeltliche Leistung vor, da Ausschüttungen weder ohne Rechtsgrund noch mit Kenntnis der Organe der Schuldnerin hier-von erfolgten. Maßgeblich für die Dividendenausschüttungen seien die festgestellten Jahres-abschlüsse, § 286 Abs. 1 AktG. Jedenfalls sei der Beklagte auch entreichert. Zu einem Teil sei ein Steuerabzug erfolgt, zum anderen Teil habe der Beklagte erneut in die … investiert. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche des Klägers nach dem Bereicherungsrecht hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.