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Urteil

2-25 O 176/22

LG Frankfurt 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0630.2.25O176.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte gesetzliche Erben des am … in …. verstorbenen Herrn …, zuletzt wohnhaft gewesen in … in … geworden sind. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte gesetzliche Erben des am … in …. verstorbenen Herrn …, zuletzt wohnhaft gewesen in … in … geworden sind. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Klage und Widerklage sind zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet, während die Widerklage begründet ist. Die Beklagte ist testamentarisch nicht von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Vielmehr ist von einer wirksamen Errichtung und einem anschließenden Widerruf des Testaments auszugehen. Daher war die Feststellung der Miterbenschaft der Parteien je zur Hälfte zu treffen. Die Darlegungs- und Beweislast für die formgültige Errichtung des Testaments trägt die Klägerin als diejenige, die sich auf das vermeintliche Testament beruft (OLG Köln ErbR 2017, 342, beck-online, m.w.N.; BeckRS 1979, 282 Rn. 18, beck-online). Diese beruft sich auf die Kopie eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2008. Grundsätzlich gilt, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn dieses ohne den Willen des Erblassers vernichtet worden, verlorengegangen oder sonst nicht auffindbar ist (BayObLG Beschl. v. 23.12.1985 – BReg 1 Z 97/85, BeckRS 1985, 30879963, beck-online m.w.N.). Eine Kopie des Originaltestaments kann als Nachweis ausnahmsweise dann ausreichen, wenn mit ihr die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden kann. Dabei gelten für den Fall, dass ausschließlich eine Kopie vorhanden ist, strenge Anforderungen an den Nachweis der Existenz eines entsprechenden Originals (OLG Hamburg Beschl. v. 25.1.2019 – 2 W 45/18, BeckRS 2019, 1406, beck-online; OLG Düsseldorf Beschl. v. 22.2.2019 – I-25 Wx 65/18, BeckRS 2019, 13124 Rn. 18, beck-online; OLG Köln ErbR 2017, 342, beck-online). Im hiesigen Fall ist zunächst von einer wirksamen Errichtung des Testaments auszugehen. Soweit die Beklagtenseite Zweifel an der Echtheit der Kopie äußert, sind für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich lediglich um eine zusammengesetzte Kopie handelt. Auch sprechen die vorgelegten handschriftlichen Vergleichstexte des Erblassers dafür, dass es sich bei der Schrift auf der Kopie des Testaments um dessen Handschrift handelt. Inwiefern es sich auch um die Handschrift der Lebenspartnerin des Erblassers handeln könne, ist ohne entsprechende Vorlage eines vergleichenden Schriftbildes nicht schlüssig dargelegt. Darüber hinaus ist nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag plausibel, dass das Testament von 2008 inhaltlich dem damaligen Willen des Erblassers entsprach. So wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass das Verhältnis zwischen ihr und dem Erblasser zur damaligen Zeit über mehrere Jahre hinweg zerrüttet war. Mithin sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass es das Testament – wie von der Klägerin vorgelegt – im Original gegeben hat. Dieses Testament ist jedoch wirksam widerrufen worden. Ein formgültiges Testament behält seine Wirkung bis zum wirksamen Widerruf durch den Erblasser (OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 142, beck-online). Die Vermutung, dass mit der Vernichtung eines Testaments dessen Aufhebung beabsichtigt ist (§ 2255 S. 2 BGB), setzt voraus, dass eine Vernichtung des Testaments feststeht. Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit der Urkunde begründet für sich allein keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz dahin, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist, denn auch (Original-) Testamente werden unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt (OLG Köln Beschl. v. 2.12.2016 – 2 Wx 550/16, BeckRS 2016, 20866 Rn. 19, beck-online; OLG Hamburg Beschl. v. 25.1.2019 – 2 W 45/18, BeckRS 2019, 1406 Rn. 35, beck-online). Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist die Partei, die sich auf einen Widerruf des Testaments beruft, hier also die Beklagte, wobei der Nachweis eines Testamentswiderrufs mittels Vernichtung angesichts der Beweisschwierigkeiten nach dem Ableben des Erblassers nicht zu sehr erschwert werden darf, wenn die Testamentsurkunde nicht auffindbar ist (OLG Zweibrücken NJWE-FER 2001, 154, beck-online). So können unter Umständen gewisse Indizien ausreichen, um den Nachweis auf Grund tatsächlicher Vermutungen als erbracht zu erachten (OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Frankfurt a.M. OLGZ 1978, 267, beck-online; OLG Hamm NJW 1974, 1827, beck-online). Im Zweifel ist jedoch von einem Weiterbestehen eines wirksamen Testaments auszugehen. Hier ist festzustellen, dass das Originaltestament vernichtet worden ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Nachweis einer Willensänderung des Erblassers reiche aus, um im Zusammenhang mit der Nichtauffindbarkeit des Testaments den Beweis der Vernichtung zu erbringen (OLG Zweibrücken a.a.O.). Anderen Urteilen ist zu entnehmen, dass aus diesem Indiz lediglich eine Pflicht des Gerichts zu weiteren Ermittlungen im Rahmen der im Erbscheinsverfahren geltenden Amtsermittlungspflicht resultiere (BayObLGZ 2003, 68, beck-online). Demgegenüber soll laut OLG Hamburg allein der entgegenstehende aktuelle Wille des Erblassers und die Vereinbarung eines Termins bei einem Notar zwecks Neutestierung zur Begründung eines Widerrufs noch nicht ausreichen, da darin noch kein nach außen gerichteter entgegenstehender Rechtsakt des Erblassers gesehen werden kann (OLG Hamburg a.a.O., Rn. 35 f.). Letztlich steht eine Beurteilung, ob der aktuelle, entgegenstehende Wille des Erblassers ausreicht, im Ermessen des Tatrichters. Hier sprechen ausreichend Indizien für eine Vernichtung des Testaments durch den Erblasser. Die Tatsache, dass die Parteien unstreitig mit dem Erblasser letztendlich keine abschließende Einigung bezüglich der Aufteilung des Nachlasses getroffen haben, spricht zwar dafür, dass der Erblasser das alte Testament nicht durch Erstellung eines neueren widerrufen hat. Dies wird ferner gestützt durch den von der Klägerin unterbreitete Vorschlag, eine schriftliche Vereinbarung mit dem abgesprochenen Inhalt aufzusetzen, und darauf, dass den Parteien ein entsprechendes Testament mit dem Inhalt dieser Gespräche jedenfalls nicht bekannt war. Hieraus lässt sich freilich nicht ohne weiteres ableiten, dass das bisherige Testament vernichtet worden ist. Gleichwohl ist aber diesen Gesprächen zu entnehmen, dass der Erblasser letzten Endes um eine gleichmäßige Aufteilung seines Nachlasses an seine beiden Kinder bemüht war. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Erblasser selbst der Initiator dieser Gespräche war. Dass im gemeinsamen Gespräch eine Aufteilung des Nachlasses im Einzelnen herbeigeführt werden sollte, legt den Schluss nahe, dass der Erblasser bereits von der gesetzlichen Erbfolge ausging und zumindest wollte, dass seine Kinder eine Aufteilung des Nachlasses entsprechend dem Ergebnis der Gespräche selbständig vornahmen, er an dem bisherigen Testament also nicht mehr festhalten wollte. Jedenfalls sollten beide Kinder gleichermaßen an dem Nachlass teilhaben. Hierfür spricht auch, dass sich das Verhältnis des Erblassers zu der Beklagten in den letzten Jahren verbessert hatte, was ebenfalls ein starkes Indiz dafür ist, dass der Erblasser nicht mehr nur die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt haben wollte, sondern nunmehr von seiner Seite eine hälftige Aufteilung gewünscht war. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin auf die Gespräche über die Aufteilung des Nachlasses eingelassen hat, obwohl sie bis dato von ihrer Alleinerbenstellung aufgrund des Testaments ausging, von dem sie eine Kopie besaß, was ebenfalls dafürspricht, dass sie nunmehr von der Vernichtung des Testaments ausging. Darüber hinaus trägt die Klägerin selbst vor, der Erblasser habe das Testament im Haussafe aufbewahrt. Auch wenn es durchaus andere Erklärungen für das Verschwinden aus dem Safe geben mag, ist doch eine Willensänderung des Erblassers in Anbetracht der Umstände naheliegender, als eine versehentliche Vernichtung oder Verlegung aufgrund einer fortschreitenden Demenz des Erblassers oder gar einer Vernichtung durch Dritte. Dass die Vernichtung des Testaments aufgrund der Demenz des Erblassers und einer darauf beruhenden Testierunfähigkeit unwirksam gewesen sein könnte, ist nicht schlüssig vorgetragen. So fehlt es zum einen bereits an einer schlüssigen Darlegung, wie weit die Demenz fortgeschritten war und wie sie sich auf die Testierfähigkeit des Erblassers ausgewirkt haben soll. Zum anderen ist unklar, wann genau das Testament vernichtet wurde und ob der Erblasser zu dieser Zeit bereits an Demenz litt. Demgegenüber stellt der Abschluss notarieller Verträge durch den Erblasser im Jahr 2020 ein starkes Indiz für das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit und damit auch der Testierfähigkeit noch zu dieser Zeit dar, sodass im Ergebnis eine etwaige Testierunfähigkeit nicht schlüssig dargelegt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. Die Parteien streiten um die Feststellung ihrer Allein- bzw. Miterbenstellung im Wege der Klage und Widerklage. Klägerin und Beklagte sind die alleinigen Nachkommen des am … in …. verstorbenen … (im Folgenden: Erblasser). Die Ehe des Erblassers zu der Mutter der Parteien wurde bereits im Jahr … geschieden. Die zuletzt mit dem Erblasser liierte Frau … verstarb ebenfalls bereits im Jahr …. In einer Kopie eines handschriftlichen Testaments vom … sind die Klägerin als Alleinerbin und deren Abkömmlinge wörtlich als „Nacherben“ eingesetzt. Darüber hinaus enthält das Schriftstück weitere Ersatzerben- und Vermächtnisanordnungen. Für den genauen Inhalt wird auf die Anlage 2 zur Klageschrift (Blatt 11 f. der Akte) Bezug genommen. Ein Originaltestament konnte jedoch nach dem Tod des Erblassers nicht aufgefunden werden. Zwischen der Klägerin und dem Erblasser bestand stets ein gutes Verhältnis. Da beide als Immobilienmakler tätig sind bzw. waren, arbeiteten sie oft zusammen. Im Jahr 2011 stellte der Erblasser eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zu Gunsten seiner damaligen Lebensgefährtin sowie der Klägerin aus. Demgegenüber bestand zwischen der Beklagten und dem Erblasser, die beide Teil einer Grundstücksverwaltung … waren, in den Jahren 2007 und 2008 ein zerrüttetes, von Streit auch über die Geschäftsführung der GbR gezeichnetes Verhältnis, das sich erst ab 2016/2017 wieder besserte. Dies beruhte nicht zuletzt auf der immer mehr zu Tage tretenden Harmoniebedürftigkeit des Erblassers. So übernahm die Beklagte immer mehr Pflegetätigkeiten für den Erblasser und verbrachte zusammen mit ihrer Familie vermehrt Zeit in Form von Spaziergängen und Spieleabenden mit dem Erblasser. Im Jahr 2019 kam es zu mehreren Gesprächen zwischen dem Erblasser und den Parteien, in denen die Aufteilung des Nachlasses besprochen wurde. Eine endgültige Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden, da insbesondere im Streit blieb, wer das Mehrfamilienhaus im … bekommen solle. Im Juli 2022 regte die Klägerin an, einen bindenden schriftlichen Vertrag mit dem abgesprochenen Inhalt aufzusetzen, wozu es jedoch nicht mehr kam. Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe ihr die Kopie des Testaments zur Verwahrung übergeben, nachdem er zuvor dessen Inhalt mit ihr besprochen habe. Darüber hinaus habe der Erblasser auch Dritten gegenüber die geplante Erbfolge und den Ausschluss der Beklagten angesprochen. Des Weiteren sei der Erblasser aufgrund fortschreitender Demenz mit häufiger zeitlicher und örtlicher Desorientierung seit 2016 geschäftsunfähig gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Testierwille des Erblassers habe sich auch nach der Versöhnung mit der Beklagten nicht geändert. Die Klägerin beantragt wörtlich, Alleinerbin des am … in …. verstorbenen Herrn …, letzter gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz …, …. ist die Klägerin. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie widerklagend, festzustellen, dass die Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte gesetzliche Erben des am … in …. verstorbenen Herrn …, zuletzt wohnhaft gewesen in ... in …. geworden sind. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Kopie nachträglich Textpassagen oder gar die Unterschrift eingefügt worden seien. Zudem habe die damalige Lebensgefährtin des Erblassers eine ähnliche Handschrift gehabt und sie habe seit 2008 auch sämtliche Schriftstücke für den Erblasser geschrieben. Der Erblasser habe auch Dritten gegenüber nie ein Testament erwähnt, sondern vielmehr ab 2019 den Parteien eine hälftige Aufteilung des Nachlasses zugesagt. Auch sei der Erblasser nicht geschäftsunfähig gewesen, da er – was unstreitig geblieben ist – jedenfalls im Jahr 2020 auch noch Verträge vor einem Notar abschloss, welcher wiederum keinen Anlass sah, an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers zu zweifeln. Die Beklagte behauptet ferner, das frühere Testament habe der Erblasser vernichtet, da es nicht mehr dessen Willen entsprochen habe, wie es sich aus den gemeinsam geführten Gesprächen habe ablesen lassen. Sie ist daher der Ansicht, es sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten.