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Urteil

5/26 KLs 7550 Js 246827/14 (13/15)

LG Frankfurt 26. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2016:0512.5.26KLS7550JS2468.00
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Tenor
Der Angeklagte ist der Beihilfe zu zwei Fällen des Betruges schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 8 (acht) Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: §§ 263 Abs. 1 und 3, 27 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der Beihilfe zu zwei Fällen des Betruges schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 8 (acht) Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: §§ 263 Abs. 1 und 3, 27 StGB I. Der Angeklagte wurde am …1943 in … geboren, wo er zunächst mit seiner Schwester bei der Mutter aufwuchs. … zog zu seinem leiblichen Vater nach Gießen, wo er den Schulbesuch mit der mittleren Reife beendete. Sein Vater war in einem Institut für Materialprüfung tätig, an dem er zunächst eine Teilhaberschaft und später das Alleineigentum erwarb. Eine Tätigkeit im Labor bei seinem Vater wollte der Angeklagte nicht ausüben. Er begann stattdessen seiner Neigung entsprechend eine Ausbildung zum Automobilkaufmann. In seinem Ausbildungsbetrieb arbeitete der Angeklagte nach Abschluss der Ausbildung noch ca. 3 Jahre, bevor er sich im Automobilhandel selbständig machte. Er gründete eine Firma in …., die im Fahrzeug An- und Verkauf tätig war. Im Rahmen dieser Tätigkeit lernte der Angeklagte den gesondert verfolgten W. kennen, der auf Empfehlung eines Bekannten bei ihm als Ein- und Verkäufer tätig war. … Bis … war der Angeklagte mit seiner ersten Frau verheiratet. Aus dieser Beziehung stammt sein … geborener Sohn A. … lernte der Angeklagte seine spätere zweite Ehefrau Frau A kennen, die im Club „FA. A“ in … arbeitete. Ende 1979 kauften beide gemeinsam das Etablissement. Parallel dazu betrieb der Angeklagte zunächst auch noch den Automobilhandel in …. Da ihm das Führen der beiden örtlich getrennten Geschäfte zeitlich kaum möglich war, verkaufte der Angeklagte den Autohandel. 1982 eröffnete der Angeklagte in … einen Autohandel für exklusive Neuwagen, die er vor allem in die USA exportierte. Da der Autoexport in die USA damals boomte, eröffnete der Angeklagte zeitnah ein zweites Geschäft, außerdem übernahm er eine Autowerkstatt sowie die insolvenzbedrohte Firma des gesondert verfolgten W., der sich nach dem Verkauf des … Autohauses ebenfalls mit einem Autohandel in … selbständig gemacht hatte. Weiterhin schloss sich der Angeklagte einem Kreis von Investoren an, die die erste deutsche …-Niederlassung gründete und erwarb in diesem Zusammenhang die alleinige Vertriebslizenz für das Rhein-Main Gebiet. Seit … arbeitete der gesondert verfolgte W. in der …-Niederlassung mit. W. hatte … die Idee, ins Immobiliengeschäft einzusteigen. Er wollte größere Wohngebäude ankaufen, renovieren, in Eigentumswohnungen aufteilen und diese einzeln verkaufen. Da ges. Verf. A nicht über Eigenkapital verfügte, fragte er den Angeklagten, ob er sich daran beteiligen wolle. Beide betrieben das Immobiliengeschäft sodann mit sehr gutem Erfolg gemeinsam, bis es Mitte … zum Zerwürfnis kam. Der Angeklagte war dann alleine bzw. mit verschiedenen Objektpartnern weiter im Immobiliengeschäft tätigt. Da die Autohäuser nicht mehr so gut liefen, verlagerte der Angeklagte seine Geschäftstätigkeit in den 90er Jahren fast vollständig auf den Immobilienbereich. Neben dem An- und Verkauf von Wohnungen war und ist er auch in der Hausverwaltung tätig. Später arbeitete auch der gesondert verfolgte W. wieder im Immobilienbereich auf Provisionsbasis für den Angeklagte. Nach der Trennung von seiner 2. Ehefrau im Jahr 1990 wurde … der zweite Sohn des Angeklagten, Sohn B, geboren, der aus einer kurzen Beziehung … stammte. Seinen jüngeren Sohn hat der Angeklagte im Alter von 4 Jahren zum letzten Mal gesehen, da die Mutter Kontaktversuche unterband und mit dem Kind … verzog. In den Jahren 2002/2003 geriet der Angeklagte aufgrund von Fehlinvestitionen am „Neuen Markt“, die zu Verlusten von 2,5 – 2,0 Mio. € führten in finanzielle Schwierigkeiten. Er musste daher sein Haus auf … verkaufen, das er in den 80er Jahren gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau Frau A erworben hatte. Mit diesem Verkaufserlös und der Unterstützung seines Ex-Schwagers Herr A, gelang es ihm bis zum Jahr 2008 die Krise zu überwinden und seine Unternehmen wieder auf eine solide finanzielle Basis zu stellen. Heute ist der Angeklagte Gesellschafter der FA. B sowie Inhaber der Firmen Fa. C und Fa. D, alle ansässig in …. Weiterhin ist er an Immobilienprojekten mit verschiedenen Partnern in Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt. Sein Immobilienvermögen schätzt der Angeklagte auf rund 6,5 Mio. €, wobei Belastungen in Höhe von etwa 4,0 Mio. € bestehen. Ab 2009 hatte der Angeklagte über die … ausländische Gesellschaften erworben, nämlich die Fa. F, die Fa. G und die Fa. H. Über die Fa. H sollte ein Immobilienprojekt in … abgewickelt werden, das jedoch scheiterte. Heute ist der Angeklagte nicht mehr an ausländischen Gesellschaften beteiligt oder deren wirtschaftlicher Berechtigter. Im Jahr 2014 beendete er die Geschäftsbeziehung zur Fa. E und ließ die noch auf ihn registrierten Gesellschaften löschen. Das auf dem Konto der Fa. G noch vorhandene Guthaben von 650.000,- € (abzüglich der Liquidationskosten) transferierte der Angeklagte nach Dubai, wo es sich heute noch befindet. Das Geld sieht der Angeklagte als seine Notreserve, falls er – wie im Jahr 2002 – nochmals in finanzielle Schwierigkeiten geraten sollte. … Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. In dieser Sache wurde der Angeklagte …festgenommen und befand sich bis zur Tag der Urteilsverkündung wegen Flucht- und Verdunklungsgefahr in Untersuchungshaft in der JVA Frankfurt am Main I. Mit Urteilsverkündung wurde er gegen Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und nach Erfüllung der Auflagen noch am gleichen Tag aus der Haft entlassen. Durch die mehrmonatige Untersuchungshaft wurden die geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten stark beeinträchtigt, da er als Entscheidungsträger ausfiel. Seine Mitarbeiter waren nicht in der Lage, die von ihm zuvor wahrgenommenen Aufgaben vollumfänglich wahrzunehmen. II. A. Haupttat des gesondert verfolgen W. 1. Geschäftsidee Im Jahr 2008 hatte der gesondert verfolgte, mehrfach wegen Betruges vorbestrafte W. die Idee, angelehnt an das Geschäftskonzept der Firma „Fa. I“ … Eldelhölzer als sog. „Ökoinvestments“ zu vertreiben. Hierbei beabsichtigte er allerdings nicht, ein reales Investment anzubieten. Vielmehr wollte er sich durch den betrügerischen Vertrieb der Anlage finanzielle Mittel verschaffen. Aufgrund der relativ langen Laufzeit solcher Investments und der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der Anleger bezüglich der im Ausland gelegenen Standorte der Anlageobjekte, eignet sich die Anlageform besonders gut dafür, Gelder von Anleger zweckfremd zu verwenden, ohne dass diese zeitnah Verdacht schöpfen. Auf der Suche nach einem geeigneten Standort sowie einer geeigneten Holzart stand ges. Verf. A in Kontakt mit dem zwischenzeitlich verstorbenen ges. Verf. B, einem gemeinsamen Bekannten des Angeklagten und ges. Verf. A. Ges. Verf. B war früher als Rechtsanwalt und Notar in … tätig gewesen. Nach einem Ermittlungsverfahren (sogenannte „…“) W.te er in die … aus, wo er unter anderem Miteigentum an Mahagoniplantagen besaß. Der damals bereits 66 Jahre alte ges. Verf. A entschied sich jedoch dafür, den potentiellen Anlegern junge Teakbäume auf Plantagen in Costa Rica mit einer Umtriebszeit von 20 Jahren und einer versprochenen Rendite von mindestens 12 % zum Kauf anzubieten. Costa Rica erschien ges. Verf. A insbesondere deshalb für sein Vorhaben geeignet, weil es sich um ein Land mit stabilen politischen Verhältnissen handelt. Später bezeichneter er das Land in Anlegerprospekten selbst als die „Schweiz Südamerikas“. Rechtshilfeabkommen mit Deutschland bestehen nicht. 2. Gesellschaftsgründungen Um die Anlage seriös erscheinen zu lassen und möglichst viele Anleger zu gewinnen, beabsichtigte der gesondert verfolgte ges. Verf. A, das Investment über eine deutsche Aktiengesellschaft zu vermarkten, wobei er unter anderem die Gründung einer Tochtergesellschaft in Costa Rica sowie einer deutschen Servicegesellschaft plante. a) Fa. J Hierfür erwarb ges. Verf. A mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Anfang 2009 zunächst den Mantel einer inaktiven Aktiengesellschaft. Um einen inhaltlichen Bezug zum Ökoinvestment herzustellen, firmierte er die Gesellschaft in „Fa. J“ um und änderte den Gesellschaftszweck wie folgt: „Gegenstand des Unternehmens ist der Kauf und Verkauf sowie der nachhaltige Aufbau und die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Plantagen nach dem Permakultursystem und den FSC Richtlinien …“. Zu Aufsichtsräten bestellte W. seinen Sohn, den gesondert verfolgten C, sowie den Zeugen P. P, der als Aufsicht in einem Automatenspielkasino arbeitet, verfügte über keine geschäftliche Erfahrung und wusste auch nicht, welche Rechte und Pflichten ein Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat. Er übernahmen die Tätigkeit lediglich wegen des damit aus seiner Sicht verbundenen Prestiges und der versprochenen Vergütung von 400,- € pro Aufsichtsratssitzung. Ges. Verf. C ist seit mehreren Jahren stark drogenabhängig. Der gesondert verfolgte A ging davon aus, dass sein Sohn und Zeuge C die Aufsichtsräten obliegende Kontrollfunktion tatsächlich nicht ausüben würden, was auch der Fall war. b) Fa. K Weiterhin war der gesondert verfolgte A bereits seit Ende 2008 alleiniger Gesellschafter der Fa. K, eingetragen beim Amtsgericht … unter HRB …. Die Gesellschaftsanteile wurden zu 100% durch die Fa. J übernommen. Zum eingetragenen Geschäftsführer wurde der gesondert verfolgte D bestellt, der als Sicherheitsmitarbeiter bei … arbeitet. Wie durch den gesondert A beabsichtigt, nahm der geschäftlich unerfahrene ges. Verf. D tatsächlich keinen Einfluss auf die Geschäftsführung. Die Fa. K sollte als Vertriebsgesellschaft für die Fa. J fungieren. c) Fa. L Weitere Schritte zur Umsetzung seines Konzepts waren dem gesondert verfolgten W. mangels finanzieller Mittel zunächst nicht möglich. Nachdem es ihm bis Herbst 2009 mit Hilfe des Angeklagten gelungen war, das erforderliche Startkapital zu verschaffen (auf den Vorgang wird bei der Schilderung der Unterstützungshandlungen des Angeklagten unter B 1. im Einzelnen eingegangen), begann ges. Verf. A mit der endgültigen Umsetzung seines Konzepts. Er nahm Kontakt zu Rechtsanwalt Herr B, einem Anwalt und Notar aus … in Costa Rica auf, um eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht von Costa Rica zu erwerben. Herr B bediente sich hierzu einer bereits existierenden Vorratsgesellschaft und benannte diese nach der Vorgabe des gesondert verfolgten A in „Fa. L“ um. Zum Vorstand der Gesellschaft wurde ges. Verf. A bestellt, zum „Sekretär“ dessen Sohn ges. Verf. C. Bei der Fa. L handelte es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der Fa. J. Über Grundbesitz bzw. sonstiges Vermögen verfügte die Gesellschaft zunächst nicht. Eine operative Tätigkeit wurde etwa ein Jahr lang nicht ausgeübt. Erst ab Herbst 2010 transferierte ges. Verf. A Geld auf Konten der Gesellschaft und erwarb Plantagen. Rechtsanwalt Herr B hatte der gesondert verfolgte A erklärt, dass er über diese Gesellschaft Familienvermögen in Costa Rica investieren wolle. Anleger erwähnte ges. Verf. A im gesamten Tatzeitraum nicht. d) Weitere Gesellschaften Neben den vorgenannten Hauptgesellschaften des „Fa. J bis L Konzerns“ gründete der gesondert verfolgte A in der Folgezeit weitere in- und ausländische Gesellschaften wie die Fa. M, Fa. N, die Fa. O, die … AG (Schweiz) und die Fa. P (Panama), die dazu dienten, die Gelder der Anleger für eigene Zwecke zu transferieren und deren Verbleib zu verschleiern. 2. Werbeprospekte und AGB Zur Vorbereitung des Vertriebes entwarf der gesondert verfolgte W. ein Werbeprospekt sowie allgemeine Geschäftsbedingungen, wobei er sich hierbei an den Unterlagen der Firma „Fa. I“ aus der Schweiz orientierte, deren Konzept er nahezu vollständig übernahm. a) In einem Prospekt mit dem Titel „Investieren in Edelhölzer - die Königsklasse der Rohstoffe“, wurden die Fa. J vorgestellt und die angeblichen Anlageziele erläutert. Der Prospekt wurde später mehrfach überarbeitetet und optisch ansprechender gestaltet. In der ersten Version des Prospektes, datiert auf Juli 2009, war zur Fa. J folgendes ausgeführt: „Die Fa. J wurde 2003 als Aktiengesellschaft deutschen Rechts gegründet. Sie hat am 06.11.2003 zunächst als … AG mit Grundstücks und umfangreichen Forstbesitz das operative Geschäft aufgenommen. Heute ist Fa. J ein global operierendes Forstwirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen mit Tochtergesellschaften in Deutschland (Fa. K), Costa Rica (Fa. L), der dominikanisch Republik (Fa. Q) und demnächst in Kamerun.“ Zur operativen Ausrichtung der Gesellschaft wird ausgeführt: „Die Firmen J bis L besitzt über Tochtergesellschaften Grundstücke in Costa Rica und der Dominikanischen Republik, die für die Aufforstung nach dem Agroforestry-System besonders geeignet sind. Die Grundstücke sind bereits jetzt mit 15.000 Teakbäumen ... bepflanzt“. Wie der gesondert verfolgte A wusste, hatte die Fa. J zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht mit dem Vertrieb von Teakbäumen begonnen und es existierten weder Tochtergesellschaften in Costa Rica noch in der Dominikanischen Republik. Die Gesellschaft war auch nicht Eigentümerin von Grundstücken oder Teakbäumen. Durch diese unwahren Angaben zur Firmengeschichte und der operativen Tätigkeit sollte das Vertrauen potentieller Anleger in die Seriosität der Gesellschaft und die Anlageform gestärkt werden. In den Prospekten wurde weiterhin insbesondere auf die große Sicherheit des Investments hingewiesen. Hierzu ist in den Versionen aus 2009 und 2010 unter anderem ausgeführt, dass das Grundeigentum durch 100%-ige Tochterunternehmen gesichert sei und nicht anwachsende Setzlinge durch neue ausgetauscht würden. Im Werbeprospekt aus dem Jahr 2012 heißt es sogar wahrheitswidrig, das Grundeigentum der Fa. J sei durch Grundbucheintragung gesichert. Die Fa. J war aber tatsächlich nie Eigentümerin von Grundstücken in Costa Rica. Auch dies war dem Angeklagten bekannt. Zudem wurde in den Werbeprospekten die ökologische und soziale Komponente des Investments hervorgehoben. Die von der Fa. J betriebene Agroforestry-Aufforstung trage zum Umweltschutz bei und die Projekte würden der einheimischen Bevölkerung sichere Arbeitsplätzte zu fairen Löhnen schaffen. Tatsächlich wurden die vorhandenen Plantagen jedoch gar nicht nach den Grundsätzen der Agroforestry bewirtschaftet. Nach den Prospekten sollten die Plantagen zudem mittels eines angeblich besonderen Blattdüngers gedüngt werden. Für Bäume wie Teak ist Blattdünger jedoch überhaupt nicht geeignet. Schließlich wurde den Anlegern bei einer Laufzeit von 20 Jahren eine Rendite von 12%+X in Aussicht gestellt. Mit dem Holz der Plantagen sollte nach den Angaben in den Prospekten eine Preis von über 600 US $ pro m³ zu erzielen sein. Tatsächlich beträgt die Wachstumszeit für Teakbäume die gutes Holz liefern 25-30 Jahre. Holz sehr hoher Qualität erhält man sogar erst nach einem Umtriebszeit von bis zu 80 Jahren. Nach 20 Jahren können lediglich dünne Bäume mit geringerer Holzqualität geschlagen werden, für die vor Ort in Costa Rica Preise von ca. 120 US $ pro m³ erzielt werden. Die in den Werbeprospekten genannten Preise der Handelsorganisation Fa. R beziehen sich dagegen auf fertig zugeschnittene Hölzer guter Qualität auf dem indischen Markt nach dem Export. Sie enthalten Kosten für Verarbeitung, Transport und Verzollung. Bereits aufgrund der kurzen Umtriebszeit und den unzutreffenden Angaben zu Marktpreisen war die den Anlagern in Aussicht gestellte Rendite unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits 40% der Anlagesumme für Vertrieb und -verwaltung verbraucht wurden, nicht zu erzielen. Der gesondert verfolgte A hatte sich über die forst- und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Bewirtschaftung von Teakholzplantagen nur oberflächlich informiert. Diese waren ihm letztlich gleichgültig, da er nur eine möglichst plausibel erscheinende Investitionsmöglichkeit präsentieren wollte. Er nahm in Kauf, dass die Angaben in den Prospekten unzutreffend waren. Einen Businessplan für die Bewirtschaftung und Vermarktung ihrer Teakholzplantage erstellet die Fa. J nicht. b) Die in mehrerer Fassungen existierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. J enthielten sprachlich unterschiedlich gefasst, inhaltlich jedoch übereinstimmend jeweils die Regelung, dass der Kunde konkrete, nummerierte Bäume auf einer bestimmten Plantage erwirbt und ihm nach Zahlung des Kaufpreises hierüber eine „Baumeigentumsurkunde“ bzw. ein „Baumzertifikat“ ausgestellt wird. Rechte am Grundstück, auf dem die Bäume stehen, sollten mit dem Erwerb dagegen nicht verbunden sein. In den AGB vom 02.08.2010 ist hierzu ausgeführt: … 2. Kaufvertrag 2.1 Der Käufer erwirbt gemäß Kaufvertrag mit der Fa. J den individualisierten Baumbestand einer exakt definierten Plantagenfläche. Jeder Edelholzbaum ist bis zur Ernte eindeutig für den Kunden nummeriert. … 2.4. weitere Rechte an Grund und Boden, auf dem die Bäume gepflanzt sind, enthält der Baumeigentümer nicht. 2.5. Nach Bezahlung des Kaufpreises erhält der Baumeigentümer ein Baumzertifikat mit sämtlichen notwendigen Angaben über Baumnummer, Flurstück, Parzellennummer, Plantagennummer, Plantagenname um jeden einzelnen Edelholzbaum zu identifizieren. … Wie der gesondert verfolgte A wusste, ist es weder nach deutschem noch nach costaricanischem Recht möglich, Eigentum an mit dem Grundstück verbundenen (d.h. noch nicht gefällten) Bäumen separat vom Grundstückseigentum zu erwerben. In Costa Rica wäre lediglich der Erwerb eines Pfandrechts an Bäumen möglich, dessen Entstehung jedoch eine Eintragung im Grundbuch voraussetzt, die vorliegend nicht erfolgte und vom Angeklagten auch nie beabsichtigt war. Eine Nummerierung von Bäumen erfolgte ebenfalls nicht. Während in den Prospekten damit geworben wurde, dass die Fa. J Bäume zum aktuellen Wert zurücknimmt oder an interessierte Investoren vermittelt, falls der Kunde das angelegte Geld kurzfristig wieder benötigt, sahen die AGB eine solche Rücknahme nicht vor. Nach den AGB wäre der Baum vielmehr grundsätzlich auf Kosten des Kunden zu schlagen und zu verwerten. Der Fa. J wird lediglich das Recht eigeräumt, den Baum stattdessen nach eigener Wahl zum aktuellen Wert zurückzukaufen. Eine Verpflichtung zum Rückkauf bestand nicht. 3. Marketingsystem Obwohl weder die Fa. J noch die Fa. L Eigentümer von Plantagen und Teakbäumen waren, begann der gesondert verfolgte A ab September 2009 über die Fa. K mit dem Vertrieb von angelblich in Costa Rica gelegenen Teakbäumen. Hierfür nutzte er das System des Telefonmarketings. a) Vertriebsleiter und verantwortlich für das Telefonmarketing war der gesondert verfolgte E. Die Telefonverkäufer selbst hatten kaum direkt Kontakt zu ges. Verf. A. Die Vorauswahl der meisten neuen Mitarbeiter erfolgte durch den gesondert verfolgten E, der auch Vorstellungsgespräche durchführte. Bei den Bewerbern handelte denen es sich teilweise um Personen, die bereits früher mit ges. Verf. E im Telefonvertrieb zusammengearbeitet hatten. Lediglich beim Unterzeichnen des Arbeitsvertrages lernten die Mitarbeiter ges. Verf. A kurz kennen. Persönlicher Kontakt bestand während ihrer Tätigkeit, abgesehen von zufälligen Treffen auf dem Flur des Büros und der Teilnahme an Weihnachtsfeiern, kaum noch. Die Einarbeitung der Mitarbeiter erfolgte durch den gesondert verfolgten E, der auch Ansprechpartner für Fragen war, Anweisungen gab, die Leads verteilte und die monatlichen Provisionsabrechnungen entgegennahm. Der gesondert verfolgte E musste Entscheidungen jeweils mit dem gesondert verfolgten A abstimmen, der immer die Letztentscheidungsbefugnis hatte. Insbesondere soweit finanzielle Belange betroffen waren, hatte ges. Verf. E keine eigene Entscheidungskompetenz. Auszahlungen an die Mitarbeiter wurden jeweils durch ges. Verf A geprüft und angewiesen, der alleinige Vollmacht über das Firmenkonto hatte. Rücksprache mit Dritten – insbesondere dem Angeklagten – hielt ges. Verf. A vor Entscheidungen nicht. Den Angeklagten kannten die Angestellten der Fa. K entweder gar nicht oder nur „vom Sehen“ anlässlich einiger weniger Besuche des Angeklagten bei ges. Verf. A in den Geschäftsräumen. Als Entscheidungsträger der Gesellschaft trat er ihnen gegenüber nicht auf. b) Als Telefonverkäufer waren unter anderem die Zeugen D und E sowie die gesondert verfolgten F, G und H tätig. Daneben gab es eine Reihe von weiteren Verkäufern, die teilweise nur kurze Zeit für die Fa. J arbeiteten. Zumindest Zeuge E, ges. Verf. F, ges. Verf. G und ges. Verf. H nahmen in Kauf, dass es sich beim Vertrieb der Teakbäume um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelte. c) Während zu Beginn des Vertriebes jeder Telefonverkäufer einen eigenen Kundestamm hatte, erfolgte später eine branchenübliche Aufteilung in „Opener“ und „Loader“. Die „Opener“ führten ausschließlich Erstgespräche mit Neukunden. Die „Loader“, bei denen es sich um die Zeugen ges. Verf. H und ges. Verf. G handelte, nahmen im Anschluss nochmals Kontakt zu bis dato unentschlossenen Kunden auf bzw. boten Bestandskunden Folgeinvestments an. Die „Opener“ erhielten täglich sogenannte „Leads“, d.h. Daten potentieller Anleger. Diese kaufte die Fa. J von Anbieter wie Ligatus, Blister oder Google AdWords zu Preisen zwischen 80,- und 200,- € pro Lead. Die Leads resultierten aus der Bannerwerbung der Fa. J im Internet. Sobald sich ein Kaufinteressent auf die Bannerwerbung mit seinen Kontaktdaten meldete, entstand ein Lead, für den der Anbieter dieser Dienstleistung die zuvor genannten Summen bekam. Ein guter Vertriebserfolg stellte sich bei der Fa. J erst ein nachdem durch intensive Bannerwerbung viel Leads gekauft werden konnten. Zu einem erfolgreichen Abschluss führten bei der Fa. J weniger als 10% der erworbenen Leads. 4. Vertragsschlüsse und Vertragsgestaltung a) Die Fa. J bot Anlegern zunächst Teakbaumsetzlinge zum Preis von je 39,50 € und einer Mindestabnahmemenge von 100 Stück zum Kauf an. Möglich war auch der Abschluss eines „SmartTeak“ Sparvertrages mit einer monatlichen Einzahlung von 33,- € pro Monat über 12 Monate hinweg zum Erwerb von 10 Setzlingen. Die Bäume sollten nach einer Umtriebszeit von 20 Jahren gefällt und der Erlös aus dem Holzverkauf abzüglich 15 % Verwaltungsgebühr an die Anleger ausgezahlt werden, wobei eine Rendite von 12%+X pro Jahr in Aussicht gestellt wurde. In den telefonischen Verkaufsgesprächen warben die Telefonverkäufer gemäß den ihnen gemachten Vorgaben insbesondere mit der ökologischen und sozialen Komponente der Anlage, der angelblichen Steuerfreiheit und der sehr hohen Rendite. Da den Kunden die Laufzeit von 20 Jahren vielfach zu lang war, nahm der gesondert verfolgte W. später auch ältere Bäume ins Angebot auf. Der Preis erhöhte sich abhängig von dem Alter des Baumes und der danach verbleibenden kürzeren Restumtriebszeit bis zur Ernte. Angeboten wurden die älteren Bäume insbesondere den Bestandskunden, denen durch die Telefonverkäufer nach den Vorgaben ges. Verf. A suggeriert wurde, es handele sich um ein exklusives, limitiertes Angebot. b) War ein Kunde an der Anlage interessiert, übersandten die Zeuginnen F und G, die als Sekretärinnen bei der Fa. K tätig waren, ihm nach entsprechender Mitteilung durch die Telefonverkäufer den Werbeprospekt mit den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ein mit den Personalien des Anlegers vorausgefülltes „Kaufangebot“. Das Kaufangebot enthielt folgenden Passus: „Der Käufer unterbreitet der Fa. J das Angebot, zu den weiteren Bedingungen dieser Bestellung die sich aus der Anlage zu dieser Bestellung näher benannten Teakbäume (Pflanzjahr, Alter, Fläche und Kaufpreis) zu erwerben. Die Annahme dieses Angebots durch Fa. J kann ausdrücklich oder auch konkludent durch Zusendung der Kaufpreis-Rechnung erfolgen. Die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Käufer zur Kenntnis genommen; sie sind Gegenstand des Angebots und der weiteren Bedingungen dieser Bestellung.“ Nach Rücklauf der Kaufangebote wurden durch die Zeuginnen G oder Fentsprechende Rechnungen erstellt und an die Kunden versandt. In den Rechnungen war nochmals ausgeführt, dass die Baumeigentumsurkunden vorbereitet seien und nach Eingang der Kaufpreiszahlung zugestellt würden. Die „Eigentumsurkunden“ wurden nach den Vorgaben des gesondert verfolgten W. nach Eingang der Kaufpreiszahlung durch den Zeugin F erstellt. Die Schriftstücke waren überschrieben mit „IHR ANTEIL AN DER NATUR“ „Die vorliegende Eigentumsurkunde bescheinigt ihr persönliches Baumeigentum an der … Teakholzanlage gemäß nachfolgenden Spezifikationen:“ Darunter waren unter anderem der Name des Kunden, der Namen der Plantage, die Anzahl der Teakbäume und das Pflanzjahr sowie die laufenden Nummern der angeblich erworbenen Bäume aufgeführt. In den Urkunden ab Mitte 2013 waren statt Baumnummern die Bezeichnung der Lots angegeben, in denen sich die Bäume befinden sollten, wie beispielsweise „A.3.“ Diese Lots wurden anhand von Karten des Gebietes durch den Zeugen H rein zufällig zugeteilt und teilweise doppelt vergeben. In wenigen Einzelfällen schlossen Kunden die Kaufverträge auch während eines persönlichen Besuchs in den Geschäftsräumen der Fa. J in … ab. Sie wurden in diesem Fällen vor Ort durch einen der Telefonverkäufer persönlich über die Anlage informiert und erhielten im Nachgang ebenfalls die betreffenden Baumeigentumsurkunden. W. selbst wirkte an keinem der Vertragsschlüsse – sei es telefonisch oder in den Geschäftsräumen … – persönlich mit. c) Im Zeitraum von Ende September 2009 bis zum 06.04.2014 schlossen mindesten 763 geschädigten Anleger insgesamt 1427 Kaufverträge über Teakbäume im Gesamtwert von 19.436.260,97 € ab und überwiesen den Kaufpreis auf das Konto der Fa. J bei der Deutschen Bank. Die einzelnen Vertragsschlüssen sind aus der Tabelle Anlage 1 des Urteils ersichtlich. Aus dieser ergeben sich die Namen und Anschriften der Anleger, das Datum des Vertragsschlusses, die Anzahl der angeblich erworbenen Bäume sowie die Höhe des jeweils der an die Fa. J gezahlte Kaufpreises. Eine Reihe von Anlegern (Bestandskunden) legten mehrfach an. Die Motivationsbündel für den Vertragsschluss waren bei den Käufern unterschiedlich. Teilweise ging es ihnen in erster Linie um die versprochene Rendite, anderen war die ökologisch-soziale Komponente wichtig und/oder die beworbene Steuerfreiheit. Wieder andere entschieden sich für eine Anlage gerade bei der Fa. J, weil es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland handelte, woraus sie auf die Seriosität des Geschäftsmodells schlossen. Während einige Käufer annahmen, das angelegte Geld würde komplett in Bäume investiert, gingen andere davon aus, dass auch ein Teil für Vertriebs- und Geschäftskosten der FA. J verwendet würde. Unabhängig von der Motivation die Anlage zu tätigen und ihrer Vorstellung zur Finanzierung der Betriebs- und Vertriebskosten, gingen die Käufer beim Abschluss der Verträge gemäß den Angaben im Werbeprospekt und in den AGB alle davon aus, dass sie mit der Zahlung des Kaufpreises Eigentum an konkreten Bäumen auf Plantagen in Costa Rica erwerben würden. Hierin fühlten sie sich durch die ihnen übersandten Baumeigentumsurkunden bestätigt. Außerdem erwarteten alle Kunden, dass die gezahlten Gelder – ggf. abzüglich angemessener Betriebskosten der Fa. J - für den Erwerb von Setzlingen und die Pflege der Plantagen zu ihren Gunsten verwendet würden, die Verantwortlichen der Gesellschaft ein nachhaltiges Geschäftskonzept verfolgten und eine realistische Aussicht bestand, das eingesetzte Kapital mit einer Rendite zurückzuerhalten. Ein Eigentumserwerb an gepflanzten (noch nicht geschlagenen) Teakbäumen in Costa Rica ist ohne gleichzeitigen Erwerb des Grundstücks gar nicht möglich. Es hätte allenfalls ein Pfandrecht begründet werden können. Zudem war die Fa. J selbst nie Eigentümerin von Plantagen in Costa Rica. Die Fa. L als Tochtergesellschaft erwarb erstmals im Oktober 2010 Teakbaumplantagen, so dass zuvor überhaupt keine Bäume vorhanden waren, welche Gegenstand eines – hypothetischen – Eigentumserwerbs hätten sein können. Die Bäume auf den später erworbenen Plantagen waren auch nicht etwa – wie vorgegeben – nummeriert, so dass eine Zuordnung zu konkreten Anlegern nicht möglich war. Eintragungen im Grundbuch zu Gunsten der Anleger erfolgten nicht. Der gesondert verfolgte A beabsichtigte auch von Beginn an nicht, den Anlegern Eigentum an Bäumen zu verschaffen bzw. die Anlagegelder zumindest in Form einer Beteiligung an den Plantagen der Fa. L zugunsten der Anleger zu investieren. Ziel W.s war es vielmehr, möglichst viel Geld von Anlegern über einen möglich langen Zeitraum „einzusammeln“ und dieses für eigene Zwecke zu verwenden. Eine Auszahlung von Gewinnen aus Baumverkäufen nach Ablauf der Laufzeiten war von vornherein nicht beabsichtigt. Auszahlungen sollten - soweit vertraglich und zeitlich erforderlich - aus dem Geld neuer Anleger erfolgen, um das Geschäftsmodell so lange wie möglich laufen zu lassen. Hätten die Angeleger gewusst, dass ein Eigentumserwerb an Bäumen in Costa Rica gar nicht möglich ist und dass der gesondert verfolgte W. von vornherein nicht beabsichtigte, die Gelder vertragsgemäß zu verwenden, hätten sie die Überweisungen an die Fa. J nicht vorgenommen. 5. Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Fa. J auf den Vertrieb von Kautschuk Bereits im Jahr 2012 hatte sich der gesondert verfolgte W. entschlossen, über die Fa. J neben Teakbäumen auch Kautschukbäume auf Plantagen in Costa Rica zum Kauf anzubieten. In Umsetzung dieses Vorhabens war er im Januar 2013 nach Costa Rica gereist und hatte über Rechtsanwalt Herr B die Fa. S gegründet. Die Fa. S erwarb eine Plantage sowie 15.000 Kautschukbaumsetzlinge aus Guatemala. Von den Setzlingen wurden 7.000 auf der Plantage ausgepflanzt. 8.000 Setzlinge verblieben in einer Baumschule, wo sie sich heute noch befinden. Kautschukplantagen gab es bis dahin in Costa Rica nicht, es handelte sich um ein „Pilotprojekt“. Der Vertrieb der Kautschukbäume erfolgte in der gleichen Art und Weise wie der Vertrieb der Teakbäume über die Fa. K. Auch für das das Geschäftsmodell Kautschuk entwarf der gesondert verfolgte A eine Werbeprospekt, das interessierten Anlegern übersandt wurde. Die AGB, Kaufangebote und Rechnungen entsprachen inhaltlich denen für den Teakbaumverkauf. Es wurde ebenfalls vorgegeben, dass die Anleger Eigentum an konkreten Bäumen erwerben würden. Auch wurden den Anlegern „Baumeigentumsurkunden“ übersandt. Abweichend zur Anlage in Teakbäumen wurde allerdings vorgegeben, dass die erste Rendite bereits nach etwa 5 Jahren durch die dann beginnende Kautschuksaftproduktion des Baumes erzielt werden würde, wodurch auch kurzfristiger orientierte Anleger angesprochen werden sollten. Diese Anleger erwarteten allerdings vor 2018 ebenfalls keine Rückzahlungen, so dass auch das Geschäftsmodell „Kautschuk“ W. die Möglichkeit einer längerfristigen Vermarktung der Anlage ohne daraus resultierende zeitnahe Auszahlungsverpflichtungen gab. Verantwortliche Mitarbeiter für den Verkauf waren in erster Linie die Zeugin I als „Opener“ sowie die Zeugen ges. Verf. H und ges. Verf. G als „Loader“. Ihnen wurden entsprechende Gesprächsleitfäden zur Verfügung gestellt. W. selbst wirkte an keinem der Vertragsschlüsse persönlich mit. Im Zeitraum von Ende Mai 2013 bis zum 24.03.2014 schlossen mindesten 114 geschädigten Anleger insgesamt 121 Kaufverträge über 19.850 Kautschukbäume im Gesamtwert von 1.503.424,80 € ab und überwiesen den Kaufpreis auf das Konto der Fa. J bei der Deutschen Bank. Die einzelnen Vertragsschlüssen sind aus der Tabelle Anlage 2 ersichtlich. Aus dieser ergeben sich die Namen und Anschriften der Anleger, das Datum des Vertragsschlusses, die Anzahl der angeblich erworbenen Bäume sowie die Höhe des jeweils der an die Fa. J gezahlte Kaufpreises. Wie die Käufer der Teakbäume gingen auch die Käufer der Kautschukbäume beim Abschluss der Verträge gemäß der Angaben im Werbeprospekt und in den AGB davon aus, dass sie mit der Zahlung des Kaufpreises Eigentum an konkreten Bäumen auf Plantagen in Costa Rica erwerben würden. Hierin fühlten sie sich durch die ihnen übersandten Baumurkunden bestätigt. Außerdem erwarteten alle Kunden, dass die gezahlten Gelder - ggf. abzüglich angemessener Betriebskosten der Fa. J - für den Erwerb von Setzlingen und die Pflege der Plantagen zu ihren Gunsten verwendet würden, die Verantwortlichen der Gesellschaft ein nachhaltiges Geschäftskonzept verfolgten und eine realistische Aussicht bestand, das eingesetzte Kapital mit einer Rendite zurückzuerhalten. Entsprechende der Ausführungen zu den Teakbäumen war ein Eigentumserwerb an gepflanzten (noch nicht geschlagenen) Kautschukbäumen in Costa Rica ohne gleichzeitigen Erwerb des Grundstücks nicht möglich. Zudem verfügte die Fa. S lediglich über 7.000 ausgepflanzte Bäume, was die Anzahl der verkauften Bäume bei weitem nicht abdeckte. Die Bäume waren auch nicht – wie vorgegeben – nummeriert, so dass eine Zuordnung zu konkreten Anlegern nicht möglich war. Wie bei den Teakbäumen beabsichtigten der gesondert verfolgte A auch gar nicht, den Anlegern Eigentum an Bäumen zu verschaffen bzw. die Anlagegelder zumindest in Form einer Beteiligung an den Plantagen den Fa. S zu Gunsten der Anleger zu investieren. Auch in diesem Fall war es vielmehr Ziel, möglichst viel Anlegergeld „einzusammeln“ und dieses für eigene Zwecke zu verwenden. Eine Rückzahlung der Anlagebeträge nebst Renditen war von vornherein nicht beabsichtigt. Rückstellungen wurden auch hier nicht gebildet. Rückzahlungen aus Ernten und/oder Vertragsauflösungen erfolgten bezüglich des Kautschukbaumverkaufs nicht. Da in Costa Rica mit Ausnahme der Pilotanlage des Fa. J keine Kautschukplantage existieren, gibt es auch keine Erfahrungen mit der Vermarktung. In Costa Rica steht keine für die Weiterverarbeitung des Kautschuks notwendige Raffinerie. Einen (Business-) Plan gab es auch für das Pilotprojekt Kautschuk nicht. Wäre den Anlegern bekannt gewesen, dass ein Eigentumserwerb am Bäumen in Costa Rica gar nicht möglich ist, sowie dass der Angeklagte von vornherein nicht beabsichtigte, das Geld vertragsgemäß anzulegen, hätten sie die Überweisungen an die Fa. J nicht vorgenommen. 6. Tatsächliche Verwendung der Einnahmen aus dem Teak- und Kautschukbaumverkauf Im Tatzeitraum hatte die Fa. J Gesamteinnahmen von rund 23,4 Mio. €. Hiervon resultierte der mit rund 19,4 Mio. € größte Teil aus dem Verkauf von Teakbäumen. Weitere rund 1,5 Mio. € resultierten aus dem ebenfalls betrügerischen Verkauf von Kautschukbäumen (Tatkomplex 2). Hinzu kamen Steuererstattungen durch das Finanzamt von rund 1 Mio. €, die Einnahmen aus dem Aktienverkauf (insbesondere an verbundene Unternehmen) und geringe sonstige Einnahmen. Die auf dem Konto der Fa. J eigegangenen Gelder der Anleger verwendete der gesondert verfolgte A, wie von vornherein beabsichtigt, nicht wie in den Kaufverträgen vorgesehen. Das Geld diente zum Teil der Finanzierung der laufenden Geschäftsausgaben der Fa. J, von denen insbesondere auch W. profitierte, sowie des sehr kostenintensiven Vertriebssystems. Weiterhin erfolgten Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaften des Firmen J bis L, die dazu dienten, den Verbleib der Anlagegelder zu verschleiern und eine Verwendung für eigene Zwecke zu erleichtern. Schließlich kaufte der gesondert verfolgte A Plantagen sowie ein Haus in Costa Rica. Der Erwerb erfolgte allerdings nicht, um den Verpflichtung der Fa. J aus den Verträgen mit den Anlegern nachzukommen. Die Plantagen dienten vielmehr als Vorzeigeobjekte für die Anleger sowie dazu, die Gelder ins Ausland, um sie dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger zu entziehen und sie letztlich für eigene Zwecke verwenden zu können. Im Einzelnen wurde die eingenommenen Gelder folgender Verwendung zugeführt: a) Geschäftsausgaben Fa. J und Kosten Vertriebssystem Die Ausgaben für den Geschäftsbetrieb der Fa. J in Deutschland und für den Vertrieb der Anlagen über die Fa. K beliefen sich insgesamt auf rund 9,3 Mio. € und betrugen ca. 40% der Gesamteinnahmen. aa) Eigene Geschäftsausgaben Fa. J Die Fa. J selbst trug insbesondere die Kosten für die Miete der hochwertig ausgestatteten Büroräume in guter Lage, die Ausgaben für Rechtsanwälte und Steuerberater sowie für Werbemaßnahmen. Die Büroräume befanden sich zunächst in der … (…) und später in der… in …. Über die AG wurden zudem ein BMW X6 für 71.000,- € und ein gebrauchter Audi A4 für rund 11.000,- € gekauft sowie ein BMW 650 i geleast. Der gesondert verfolgte A bezog als Vorstand der AG zunächst ein monatliches Gehalt von 6.187,51 €, das später bis auf 12.193,42 € pro Monat anstieg. Außerdem erfolgten – meist zum Jahresende – Sonderzahlungen. Insgesamt wurden von Konten der Fa. J – und damit aus Geld der Anleger - im Zeitraum vom 24.09.2009 bis zum 23.03.2014 Zahlungen in Höhe von 537.445,05 € an W. geleistet. Barabhebungen und Sortenkäufe vom Konto der Gesellschaft erfolgten im Tatzeitraum in Höhe von rund 300.000,- €. Im Tatzeitraum wurden rund 4,8 Mio. € für Geschäftsausgaben der AG (ohne Kosten für den Vertrieb durch die Fa. K) aufgewendet. bb) Zahlungen an Servicegesellschaft für das Vertriebssystem Der Vertrieb der Anlage erfolgte nicht durch die Fa. J selbst, sondern durch deren Tochtergesellschaft, die Fa. K. Hierfür erhielt die GmbH eine Backoffice-Vergütung in Höhe von 25% des Umsatzes an Edelholzbäumen zzgl. Mehrwertsteuer. Die hohen Kosten für das Vertriebssystem resultierten insbesondere aus dem Provisionszahlungen an die Telefonverkäufer, die gestaffelt nach der Höhe des Abschluss zwischen 10% und 15% der Anlagesumme betrugen. 5% der Anlagesumme pro Abschluss erhielt der Vertriebsleiter ges. Verf. E. Aufgrund einer Abschlussquote von unter 10% entstanden vor jedem Abschluss mit einem neuen Kunden Kosten in Höhe von wenigstens 1000 € für die erworbenen Leads. Insgesamt erfolgten im Tatzeitraum aufgrund des Servicevertrages Zahlungen der Fa. J an die Fa. K in Höhe von 4.560.681,81 €. Die Fa. K ihrerseits verwendete die Gelder zum Begleichen anfallender Zahlungsverpflichtungen wie Löhne, Provisionen und Kosten für Leads. Die Provisionen wurden der Gesellschaft jeweils durch die Telefonverkäufer abhängig von den getätigten Abschlüssen in Rechnung gestellt und entsprechend verbucht. Der überwiegende Teil der Provisionszahlungen ging an die als „Loader“ tätigen gesondert verfolgten G und H. Ges. Verf. G erhielt im Tatzeitraum Provisionszahlungen von insgesamt rund 696.000.- € und Kass von rund 654.000,- €. Die gesondert verfolgten E und F rechneten ihre Provisionen überwiegend nicht im eigenen Namen ab, sondern bedienten sich hierzu des gesondert verfolgten Zeugen E. Dieser war lediglich kurzzeitig, mit geringem Erfolg als Telefonverkäufer für die Fa. K tätig. Die Stelle hatte er über ges. Verf. F, einen guten Bekannten, erhalten. Dem gesondert verfolgten F, der seit vielen Jahren weder über eine Meldeanschrift noch über ein Bankkonto verfügt, war bekannt, dass Zeuge E seinen Hauptwohnsitz in Spanien hat. Ges. Verf. F bat daher Zeuge E, die Provisionen für ihn über Spanien abzurechnen und ihm das Geld abzüglich einer Aufwandsentschädigung von 10% in bar auszuzahlen. Zeuge E erstelle daraufhin die Provisionsrechnungen des ges. Verf. F nach dessen Vorgaben unter seinem – Zeuge E - Namen und seiner Anschrift in Spanien. Nachdem ges. Verf. E von dieser Praxis erfahren hatte, bat auch er Zeuge E, für ihn Rechnungen über Spanien zu schreiben, was dieser in der Folgezeit auch tat. Das Geld überwies Zeuge E von seinem spanischen Konto auf ein Konto bei einer deutschen Bank, von wo es durch ihn, ges. Verf. F oder ges. Verf. E in bar abgehoben wurde. Insgesamt wurden Provisionen in Höhe von 368.120,32 € über Zeuge E abgerechnet, wobei es sich lediglich bei rund 30.000,- € um eigene Provisionen des Zeuge E handelte. Neben der Abrechnung über Spanien suchte ges. Verf. E nach weiteren Möglichkeiten, um Provisionen steuerfrei und versteckt von seinen Gläubigern abzurechnen. Zeuge E verfügte aufgrund seiner eigenen Geschäftstätigkeit über Kontakte nach Estland und hatte dort im August 2012 die Firma T, eine Kapitalgesellschaft nach estnischem Recht, gründete. Auch diese Gesellschaft nutzte Eigel in der Folgezeit, um Provisionen abzurechnen. Der gesondert verfolgte Zeuge E erstellte nach Anweisung von ges. Verf. E Rechnungen, über den angeblichen Verkauf von Leads. Tatsächlich übte die Fa. T keine Geschäftstätigkeit aus, verkaufte insbesondere keine Leads. In Tatzeitraum erfolgten Zahlungen der Fa. J an die Fa. T in Höhe von insgesamt 346.750,- €. Das Geld hoben entweder Zeuge E oder ges. Verf. E in bar vom Firmenkonto in Estland ab. Teilweise erfolgten die Abhebungen auch durch einen Freund des Zeugen E, der in Tallin lebt. Wie bei den Abrechnungen über Spanien erhielt Zeuge E eine Aufwandsentschädigung von 10%. Den Restbetrag von 90% gab er an ges. Verf. E weiter. Der gesondert verfolgte A hatte von der Abrechnungspraxis Kenntnis. Er billigte die Abrechnung unter fremden Namen sowie die Deklaration der Provisionsansprüche als Zahlungsansprüche für den Verkauf von Leads. Die Überweisungen wurden von ihm vorgenommen. b) Vermögensverschiebungen zwischen Konzerngesellschaften Bereits zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Fa. J hatte der gesondert verfolge W. neben der Fa. K im Inland weitere mit der Fa. J verflochtene Gesellschaften gegründet, unter anderem die Fa. M, die Fa. N und die Fa. O. Geschäftsgegenstand der Fa. M war die Verwaltung eigenen Vermögens. Vorstand der Gesellschaft war der gesondert verfolgte A, Aufsichtsräte sein Sohn ges. Verf. C und der Zeuge C. Bei der Fa. N handelte es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der Fa. JG. Geschäftsführer war der gesondert verfolgte A. An der Fa. O waren neben der Fa. M die Söhne des gesondert verfolgten A sowie dessen Ehefrau Frau B sowie später die … AG mit Sitz in … beteiligt Zwischen den Gesellschaften des Firmen J bis L erfolgten eine Vielzahl von Vermögensverschiebungen, deren Sinn und Zweck im Einzelnen in der Hauptverhandlung nicht nachvollziehbar war. Insbesondere wurden durch die Fa. J ein Vielzahl von Darlehen gewährt, die durch die Empfängergesellschaften teilweise an andere Gesellschaften des Konzerns weitergereicht oder zum Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen der das Darlehen gewährenden Muttergesellschaften verwendet wurden. Auffällig ist insoweit insbesondere, dass Darlehen nicht nur „nach unten“ an Tochtergesellschaften ausgereicht wurden, sondern Darlehenszahlungen auch „nach oben“ an die Anteilseigener der Fa J, wie die Fa. M, erfolgten. Von Bedeutung sind insbesondere die im folgenden dargestellten Darlehensvergaben: aa) Darlehen zum Erwerb der Immobilie A, Frankfurt am Main Die Fa. J gewährte der Fa. M im Juli 2012 ein Darlehen über 1 Mio. €, womit der den Kauf der Immobilie A in … durch deren Tochtergesellschaft, die Fa. O, finanziert wurde. Zudem erhielt die Fa. O weiter Darlehen in Höhe 290.000,- € von der Fa. J und in Höhe von 165.000,- € von der Fa. M. Mit einem Teil dieser Darlehen (194.000,- €) finanzierte die Fa. O die Erwerbsnebenkosten sowie den Umbau der nun in ihrem Eigentum stehenden Immobilie. Das Haus war seit Juli 2013 für 3.000,- € monatlich zzgl. 500,- € Nebenkosten an den gesondert verfolgten A vermietet, der es mit seiner Ehefrau bewohnte. Frau B bewohnt das Haus noch heute. Aufgrund der gewählten gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Konstruktion war es dem Insolvenzverwalter der Fa. J bisher nicht möglich, auf die letztlich mit Anlegergeldern finanzierte Immobilie zuzugreifen. Die Kredite der Fa. J wurden von ihm gekündigt. bb) Darlehen an verbundene Unternehmen zum Aktienerwerb Neben dem Darlehen für den Erwerb der Immobilie durch die Fa. O erhielte die Fa. M weitere Darlehen in Höhe von 412.500,- € von der Fa. J. Mit diesem Geld erwarb die Fa. M Aktien der … AG, so dass sie zuletzt 70% des Aktienbestandes der Fa. J hielt. Wie oben ausgeführt, hatte die Fa. O Darlehen in Höhe 290.000,- € von der Fa. J und ich Höhe von 165.000,- € von der Fa. M erhalten. Hiervon erwarb sie im März 2013 für 70.000,- Aktien der Fa. J aus einer Kapitalerhöhung. Die Fa. N erhielt von der Fa. J ein Darlehen in Höhe von 212.000,- €. Hiermit, sowie mit einem Darlehen der Fa. M über 20.000,- € und den vorhandenen Stammeinlagen erwarb die Gesellschaft für 230.000,- € Aktien an der Fa. J. cc) Privatdarlehen Dem gesondert verfolgten W. persönlich wurden durch die Fa. J im Zeitraum von März 2013 bis Februar 2014 Darlehen in Höhe von insgesamt 70.000,- € gewährt. Die Fa. M gewährte ihm Darlehen in Höhe von 41.000,- €. Die Fa. N gewährte ges. Verf. A ein Darlehen über 20.000,- €, das entweder aus den Stammeinlagen oder dem o.g. Darlehen der Fa. M stammte. Neben den vorgenannten Darlehen vergaben die Fa. J und die verbundenen Unternehmen eine Vielzahl kleinerer Darlehen untereinander, ohne das konkrete Verwendungszwecke feststellbar waren. c) Auszahlungen an Kunden Einen (geringen) Teil der durch neue Anleger eingezahlten Gelder verwendete der gesonderte verfolgte W. für Aus- bzw. Rückzahlungen an Altkunden. aa) Auszahlungen für Bäume des Pflanzjahres 1993 An 17 Kunden waren Bäume mit dem angeblichen Pflanzjahr 1993 auf der Immobilie B verkauft worden, die im Jahr 2013 zur Ernte und Auszahlung der Rendite anstanden. Hiernach wäre Ende 2013 ein Betrag von rund 450.000,- € zur Rückzahlung fällig gewesen. Da einige Kunden die Gelder nach entsprechenden Angeboten der „Loader“ umgehend ganz oder teilweise neu investierten, standen schließlich noch 158.537,- € zur Auszahlung an, die im Februar 2014 vom Konto der Fa. J an die Anleger überwiesen wurden. Gegenüber den Anlagern wurde vorgegeben, dass Geld stamme aus der Ernte und dem Verkauf des Holzes der Immobilie B. Käuferin der Bäume sollte die Fa. P, Panama gewesen sein. Sie sollte 610.286,40 $ (488.717,84 €) für die Bäume bezahlt haben. Auf Veranlassung des gesondert verfolgten A gab der Zeuge H eine entsprechende Pressemitteilung der Fa. J heraus, wonach der erste Verkauf einer Plantage in Costa Rica erfolgt sei und die Gewinnerwartungen hierbei deutlich übertroffen worden seien. Rechnerisch hätte für diese Bäume eine Rendite von 18,19% für die Anleger bestanden, was gegenüber den (potentiellen) Anlegern als Nachweis der Rentabilität dienen sollte. Tatsächlich wurde bis zur Festnahme des gesondert verfolgten A am 09.04.2014 keine im Eigentum der Fa. L stehende Plantage verkauft und keine Einnahmen erzielt. Der erste Plantagenverkauf erfolgte erst im Mai 2014 durch Rechtsanwalt Herr B der als Generalbevollmächtigter nach der Festnahme des Angeklagten die Führung der notwendigen Geschäfte der Fa. L übernommen hatte. Der Verkauf betraf die Bäume auf Immobilie B, die eine gute Qualität aufwiesen. Erzielt wurden tatsächlich lediglich 203.000 $. Das Grundstück mit Baumbestand war zuvor für 208.770 $ erworben worden. Die Auszahlungen an die Anleger erfolgten nicht aus Verkaufserlösen, sondern aus Vermögen der Fa. J, das sich aus neuen Anlagegeldern speiste. Die Auszahlung der fälligen Anlagebeträge nebst (angeblicher) Rendite diente alleine dem Zweck, den Schein einer ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten oder sogar zu verstärken. Hierdurch sollten neue Anleger gewonnen und oder Altkunden von Folgeanlagen überzeugt werden. bb) Auszahlungen wegen Rückabwicklung von Verträgen In acht Fällen wurde Anlegern Geld aufgrund von Vertragsauflösungen zurückgezahlt, wobei der „Rückkauf“ der Bäume durch die Fa. J zu für die Anleger ungünstigen Bedingungen erfolgte und - mit Ausnahme des Anlegers Zeuge J, bei dem das Investment insgesamt rückabgewickelt wurde – nur einen Teil des eingesetzte Kapitals abdeckte. Bezüglich der Anlage des Zeugen J wurde nach §154a II StPO von der Verfolgung abgesehen. Insgesamt erfolgten Rückzahlungen an Kunden vom Konto der Fa. J in Höhe von 283.855,78 €. Auch insoweit erfolgten die Rückzahlungen aus den Geldern neuer Anleger. Der Rückkauf von Bäumen aus Vertragsauflösungen erfolgte, um negative Meldungen im Internet oder der Presse ausgelöst durch unzufriedene Kunden zu vermeiden. Diese wären mit dem Risiko intensiverer Recherchen Dritter und dem „Auffliegen“ des Betrugsmodells verbunden gewesen. d) Grunderwerb in Costa Rica Rund 60 % der Einnahmen aus dem Teakbaumverkauf wurde nach Costa Rica transferiert. Mit dem Geld wurde der Erwerb und die Pflege von Plantagen, der Kauf einer Finca sowie die Anschaffung von einem Traktor, 4 Pickups und Motorrädern für die Arbeiter finanziert. Der gesondert verfolgte A griff während seines Aufenthalts in Costa Rica auf dieses Geld auch zur Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten zu. Plantagen wurden insgesamt für rund 9,7 Mio. US $ erworben. Der Erwerb und die Bewirtschaftung der Plantagen erfolgten allerdings nicht, um den Anlegern der Fa. J Eigentum an Teakbäumen zu verschaffen oder ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht im Interesse der Anleger aufzubauen. Ziel der Käufe war, Grundbesitz an Teakholzplantagen in Costa Rica für die Aufrechterhaltung des Vertriebes vorzeigen zu können und dem gesondert verfolgten W. die Vorteile aus der Tat langfristig zu sichern. aa) Plantagen (1) Im September 2010, also erst rund ein Jahr nach dem Beginn des Verkaufs von Teakbäumen durch die Fa. J an Anleger, reiste der gesondert verfolgte A nach Costa Rica, um den Geschäftsbetrieb der bis dahin inaktiven Fa. L aufzunehmen, insbesondere Teakbaumplantagen zu erwerben. Im September 2010 erwarb ges. Verf. A das erste Grundstück. In der Folgezeit reiste er etwa alle 3 Monate von Frankfurt nach Costa Rica, um dort weitere Plantagen für die Fa. L zu erwerben und sich um sonstige geschäftliche Belange zu kümmern. Ab Ende 2011 begleitete ihn seine spätere Ehefrau, die damals erst 19 Jahre alte, aus Rumänien stammende Frau C, die schnell Spanischkenntnisse erwarb. Die Plantagen wurden vor dem Erwerb durch Zeuge K, einem studierten Forstingenieur, begutachtet. Der gesondert verfolgte A folgte bei den Kaufentscheidungen allerdings oft nicht den Empfehlungen des Zeugen K. Während für diesen die Qualität der Bäume, die Bodenbeschaffenheit und Topografie der Plantagen entscheidende Kriterien waren, ging es ges. Verf. A darum, Plantagen mit möglichst vielen Bäumen als Vorzeigeobjekte für den Vertrieb zu erwerben. Er kaufte daher vielfach Plantagen, die in einem schlechten Pflegezustand waren, insbesondere weil die erforderlichen Ausdünnungen und Ausastungen nicht vorgenommen worden waren. Teakholzplantagen werden zunächst mit rund 800 Setzlingen pro Hektar bepflanzt. Zwischen dem 4. und 13. Pflanzjahr erfolgen dann mehrere Ausdünnungen auf bis zuletzt etwa 200 Bäume pro Hektar. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Bäume genügend Licht und Nährstoffe erhalten. Sie haben bei dieser wissenschaftlich anerkannten Bewirtschaftungsform vor allem ausreichend Platz für ein gutes Breitenwachstum. Weiterhin müssen regelmäßig Ausastungen erfolgen, da große Astlöcher das Holz für den Zuschnitt so gut wie wertlos machen. Diese Bewirtschaftung ist arbeits- und kostenintensiv. Ges. Verf. A selbst hatte sich vor dem Erwerb der Plantagen nicht weiter über Qualitätsmerkmalen, die Art und Weise der Bewirtschaftung sowie die Möglichkeiten und Modalitäten eines späteren Verkaufs des Holzes informiert. Im Tatzeitraum wurden insgesamt 39 Teakbaumgrundstücke (sowie eine Kautschukplantage) für rund 9,7 Mio. US $ erworben, die sich überwiegend in schlechten Zustand befanden. Mehrere einzelne Grundstücke bilden teilweise eine gemeinsam bewirtschaftete Plantage. Für die Unterhaltung der Plantagen stellte W. Arbeiter ein. Die Abrechnungen der Löhne und Sozialabgaben nach den in Costa Rica geltenden Vorschriften erfolgte im Auftrag des ges. Verf. A in der Kanzlei von Rechtsanwalt Herr B, wo auch die Buchhaltung für die Fa. L erstellt wurde. Nach einem Vertrag vom 01.10.2009 zwischen der Fa. J und der Fa. L, jeweils unterschrieben durch den gesondert verfolgten A, war die Fa. L für die Pflege und Bewirtschaftung der Plantagen zuständig. Hierfür sollte nach der Ernte 10% vom Verkaufserlös in Abzug gebracht werden. Um die Pflege, Aufforstung und Bewirtschaftung bis zur Ernte zu garantieren, sollte ein nicht näher bezifferter Teil des bezahlten Kaufpreises, d.h. des Rechnungsbetrages für die „Lieferung“ der Bäume auf einem separaten Rücklagenkonto eingezahlt werden. Eine solches Konto richtete ges. Verf. A jedoch nicht ein und bildete auch sonst keine Rückstellungen, um die Bewirtschaftung langfristig zu garantieren. Die laufenden Kosten von zuletzt rund 100.000,- € monatlich wurden vielmehr aus den Einzahlungen neuer Kunden erbracht. Nach der Einstellung des Vertriebes in Deutschland wird der Unterhalt der Grundstücke aus den Verkäufen von Holz auf Veranlassung des Insolvenzverwalters bezahlt. (2) Der Erwerb und die Bewirtschaftung der Plantagen erfolgten aus drei für den gesondert verfolgten W. maßgeblichen Gesichtspunkten: (2.1) Zum einen war es erforderlich, Plantagen in Costa Rica vorweisen zu können, damit die Kunden keinen Verdacht schöpften und das Geschäftsmodell aufrechterhalten werden konnte. Das Betrugsmodell wäre ohne tatsächlichen Geldabfluss nach Costa Rica deutlich früher entdeckt worden. Kunden forderten teilweise auch Nachweise über Grundbesitz in Costa Rica an oder wollten ihre Bäume sogar vor Ort besichtigten. Auch über Google-Earth ist es ohne weiteres möglich, von Deutschland aus nachzuvollziehen, ob sich an einem bestimmten Ort in Costa Rica eine Plantage mit Baumbestand befindet. Daher kam es W. auch darauf an, Plantagen mit möglichst vielen Bäumen zu erwerben. (2.2) Zudem war der gesondert verfolgte A durch die erworbenen Plantagen auch auf drohende Strafverfolgungsmaßnahmen vorbereitet. Zur eigenen Entlastung schuf er die Möglichkeit, sich – wie in dem gegen ihn geführten Verfahren auch geschehen – darauf zurückzuziehen, dass tatsächlich Plantagen mit Bäumen erworben wurden, was die Beweisführung für ein Betrugsdelikt aus seiner Sicht erheblich erschweren oder ausschließen sollte. (2.3) Durch den Erwerb der Plantagen war es dem ges. Verf. A schließlich möglich, die eingenommenen Kundengelder ins Ausland zu transferiert und so die Vorteile aus der Tat zu sichern. Wiederholte Geldtransfers ins Ausland sind aufgrund bestehender Geldwäschevorschriften nicht ohne einen plausiblen Verwendungszweck möglich. Die Finanzierung der Plantagenkäufe erfolgte mittels Geld, das der Fa. L durch die FA. J in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt worden war. Vor einem Plantagenkauf überwies der Angeklagte jeweils Geldbeträge in Höhe des Kaufpreises zuzüglich eines Mehrbetrages, der für sonstige Ausgaben verwendet wurde. Dieses Vorgehen war aufgrund der Geldwäschegesetze in Costa Rica erforderlich, wonach die Banken beim Eingang größerer Geldbeträge aus dem Ausland verpflichtet sind zu prüfen und zu dokumentieren, welcher Verwendung das Geld zugeführt wird. Da die costaricanischen Banken dem auch in der Praxis nachkommen, konnten größere Geldbeträge nur zweckgebunden, im Zusammenhang mit tatsächlicher Geschäftstätigkeit überwiesen werden. Für die Zukunft beabsichtigte ges. Verf. A, sobald ausreichend Plantagen vorhanden gewesen wären, nur noch etwa die Hälfte des Geldes in Costa Rica zu investieren und die andere Hälfte nach Panama weiterzuleiten. Buchhalterisch sollte dies unter anderem durch Provisionsrechnungen für angebliche Vermittlungsleistungen durch die Fa. P in Panama verschleiert werden. Um Ansprüche der deutschen Fa. J – und damit auch der Anleger – gegen die Fa. L aus den Darlehensgewährungen zum Erlöschen zu bringen, stellte die Fa. L der Fa. J nach jedem Plantagenerwerb die „Lieferung von Teakbäumen“ in Rechnung. Die Rechnungen beinhalteten neben den Erwerbskosten auch Kosten für die Pflege der Bäume bis zur Erntereife, wobei die Pflegekosten teilweise für einen deutlich längeren Zeitraum berechnet wurden als für die verbleibende Restumtriebszeit vom Pflanzjahr bis zur Erntereife, die in sämtlichen Werbeprospekten mit 20 Jahren angegeben war. Die in spanischer Sprache verfassten Rechnungen wurden durch ges. Verf. A in den Büroräumen der Fa. J in Frankfurt am Main geschrieben. Sie wurden als gebucht markiert und in die deutsche Buchhaltung der AG aufgenommen. In der durch Mitarbeiter des Rechtsanwalts Herr B geführten Buchhaltung der Fa. L in Costa Rica befanden sich entsprechende Rechnungen nicht. Beglichen wurden die Rechnungen buchhalterisch durch Verrechnung mit den Rückzahlungsansprüchen der Fa. J aus den Darlehen für den Kauf der Plantagen. Da sowohl die Grundstücke als auch die darauf stehenden Bäume im Eigentum der Fa. L standen und sich an den Eigentumsverhältnissen durch die „Lieferung“ der Bäume an die AG nichts änderte, wurden die Darlehensansprüche damit faktisch ohne Gegenleistung buchhalterisch zum Erlöschen gebracht. Ansprüche der Fa. J oder ihrer Anleger gegen die Fa. L als Eigentümerin der Plantagen wären ausgeschlossen gewesen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung war auf dem Verrechnungskonto der Gesellschaften ein Saldo von rund 1,6 Mio. € zu Gunsten der Fa. L vorhanden. Da buchhalterischen keine Ansprüche der Fa. J gegen die Fa. L mehr bestanden, hätten der nach einem Zusammenbruch der deutschen AG über das in Costa Rica und Panama vorhandene Vermögen nach Belieben verfügen und es weiterverschieben können, ohne dass die Anleger dies hätten verhindern können. Der Insolvenzverwalter Herr C erkennt die Rechnungen allerdings nicht an. Der gesondert verfolgte A plante, zumindest Teile der Erlöse aus den späteren Verkäufen von Teakbäumen und/oder Plantagen auf das Konto der Fa. U in der Schweiz zu transferieren, deren offizielle wirtschaftliche Berechtigte die junge Ehefrau des Angeklagten war. Die Gelder sollten so nach Europa zurücktransferiert werden, ohne dass dies für die Anleger nachvollziehbar gewesen wäre oder sie eine leichte rechtlich Möglichkeit des Zugriffs gehabt hätten. bb) Immobilie C Neben den Plantagen erwarb der gesondert verfolgte A Mitte 2010 mit Anlegergeldern die Gesellschaftsanteile der Immobilie C, deren alleiniger Vermögenswert ein Grundstück an der Pazifikküste Costa Ricas war. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein hochwertiges Anwesen mit Haupt- und Gästehaus sowie Pool in abgelegener Lage. Aufgrund der schlechten Straßenverhältnisse beträgt die Fahrtzeit vom 300 km entfernten San Jose aus mit dem Auto ca. 5 Stunden. Während ihrer Aufenthalte in Costa Rice hielten sich ges. Verf. A und seine Ehefrau zunächst häufig in dem Anwesen auf. Später bevorzugte der Angeklagte aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme ein Hotel in San José. Sonstigen - insbesondere geschäftlichen - Zwecken diente das Grundstück nicht. Die regelmäßigen Einnahmen aus den Plantagen und das Vorhandensein eines Wohnhauses, hätten es W. und seiner Ehefrau ermöglicht, sich finanziell abgesichert vorübergehende oder auch längerfristig in Costa Rica aufzuhalten. Rechtshilfeabkommen mit Deutschland bestehen nicht. 7. Insolvenz der Fa. J Am 09.04.2014 durchsuchten die Ermittlungsbehörden aufgrund mehrerer Strafanzeigen die Geschäftsräume der Fa. J. Der gesondert verfolgte A wurde festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungshaft. Die Vertriebstätigkeit der Fa. J war damit beendet. Weitere Baumverkäufe durch die Fa. J erfolgten nicht mehr. Sowohl die Firmenkonten als auch die Privatkonten des gesondert verfolgen W. wurden arrestiert. Am 09.09.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. J eröffnet und Rechtsanwalt Herr C zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter Herr C versucht, im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens Vermögenswerte der Fa. J zu Gunsten der Anleger zu sichern, insbesondere Forderungen einzuziehen und die in Costa Rica vorhandenen Plantagen zu verwerten. a) In Deutschland versucht der Insolvenzverwalter Vermögenswerte, wie die Büroausstattung und die Fahrzeuge der Gesellschaft zu verwerten. Weiterhin mach der Insolvenzverwalter Rückzahlungsansprüche aus Darlehen geltend, die verbundene Unternehmen sowie dem gesondert verfolgten A persönlich gewährt wurden. Zahlungen wurden durch ges. Verf. A und die von ihm beherrschten Gesellschaften bisher nicht geleistet. Ein Zugriff auf die mittels Darlehen verschobenen Vermögenswerte ist aufgrund der gewählten Vertragsgestaltungen und Firmenverpflechtungen nur schwer möglich. So steht das Haus Immobilie A in Frankfurt, in dem Frau B noch wohnhaft ist, im Eigentum der Fa. O, deren Gesellschafter die Fa. U mit 40%, die Fa. M mit 30 % sowie ges. Verf. C, ges. Verf. I und Frau B mit je 10% sind. Das letztlich aus Anlegergeldern stammende Darlehen für den Hauskauf wurde der Fa. O nicht unmittelbar durch die Fa. J, sondern mittelbar unter Zwischenschaltung der Fa. M gewährt. b) In Costa Rica hatte Rechtsanwalt Herr B, als Generalbevollmächtigter nach Kenntnis von der Inhaftierung des gesondert verfolgten A zunächst die Geschäftsführung der Fa. L übernommen. Er reduzierte die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Ausgaben auf ein Minimum, um Kosten zu sparen. Außerdem verkaufte er im Mai 2014 ca. 1.750 gut gewachsene, auf der den Plantage Immobilie B stehende Bäume zu einem Gesamtpreis von rund 220.000,- €. (203.000 US $). Erworben wurde die aus vier Grundstücken bestehende Plantage November 2012 für einen Preis von insgesamt 208.770 US $. Der kurzfristige Verkauf der Bäume erfolgte, weil Herr B zum einen befürchtete, entlassene Arbeitnehmer würden die Bäume entwenden und zum anderen die Regenzeit bevor stand, während der ein Abtransport der Bäume nicht mehr möglich gewesen wäre. Neben dem Geld aus dem Baumverkauf standen für die Fortführung des Geschäftsbetriebes weiter 600.000,- € zur Verfügung, die kurz vor der Festnahme des gesondert verfolgten A zum Kauf einer Plantage nach Costa Rica transferiert worden waren. Rechtsanwalt Herr B ist auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens im Auftrag des Insolvenzverwalters Herr C weiterhin für die Costa Rica S.A. tätig. Der Insolvenzverwalter beabsichtigt, sämtliche Plantagen gemeinsam zu verkaufen. Er geht davon aus, dass der Verkauf innerhalb dieses Jahres möglich sein und er hierdurch den höchsten Preis im Interesse der Gläubiger erzielen wird. Zu Vorbereitung von Verkaufsverhandlungen wird zurzeit ein Businessplan erstellt, der bisher nicht existierte. In der Bilanz der Fa. L zum 30.09.2014 sind die Plantagen mit ihren Anschaffungswerten verbucht. Bei Ansatz dieser Werte verfügt die Gesellschaft über Aktiva im Wert von insgesamt 10.940.947,- €. Sollte ein Verkauf der Plantagen zum Buchwert möglich sein, rechnet der Insolvenzverwalter mit einer Insolvenzquote von 50%. Aufgrund des teilweise sehr schlechten Zustandes der Plantagen, der daraus resultierend schlechteren Qualität der Bäume und der besonderen Situation des Verkaufs in Rahmen eines Insolvenzverfahrens, ist jedoch ein gegenüber dem Buchwert geringerer Verkaufserlös nach seiner Einschätzung wahrscheinlich. Im schlechtesten Fall geht der Insolvenzverwalter von einer Quote von 25% aus. Eine längerfristige Fortführung der Geschäftstätigkeit der Fa. L dergestalt, dass die Plantagen weiter gepflegt und jeweils bei Erntereife verwertet werden, ist nach seiner Einschätzung nicht möglich. Die Fa. L verfügt nämlich nicht über genügend Plantagen, um den gesamten Wachstumszyklus abzudecken, d.h. es werden nicht jedes Jahr Bäume erntereif. Die Bewirtschaftung der Plantagen bis zur Erntereife, die teilweise erst in 22 Jahren eintritt (Pflanzjahr 2013), könnte daher nicht alleine durch den Verkauf von Bäumen finanziert werden. Es bedürfte vielmehr des Nachschusses erheblicher finanzieller Mittel, um die laufenden monatlichen Kosten zu decken. Einige Anleger sind gegen den geplanten Verkauf der Plantagen. Sie möchten erreichen, dass die Plantagen jeweils bis zur Erntereife der Bäume weiterbewirtschaftet werden, weil sie sich hierdurch einen höheren Erlös versprechen. 8. Urteil gegen den gesondert verfolgen A Der gesondert verfolgte A wurde als Verantwortlicher der Fa. J und Initiator des Geschäftsmodells wegen des betrügerischen Verkaufs der Teak- und Kautschukbäume durch Urteil des Kammer vom 11.12.2015 wegen gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt (Az.: 5/26 KLs 7550 Js 205053/13 - 2/15). Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. W. befindet sich seit seiner Festnahme am 09.04.2014 in Untersuchungshaft. B. Unterstützungshandlunge des Angeklagten A Der Angeklagte und der gesondert verfolgte A kannten sich bereits seit den 70er Jahren. Neben den gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten waren sie auch privat gut befreundet. Der Angeklagte wusste, dass der gesondert verfolgte A in Zusammenhang mit eigenen Geschäften bereits mehrfach wegen Betruges strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Am …1992 war ges. Verf. A durch das Landgericht Frankfurt am Main wegen Betrugs in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt worden (Az…). Die Verurteilung beruhte unter anderem darauf, dass ges. Verf. A im Rahmen des von ihm betriebenen Automobilhandels 1985/86 Gelder von Geschäftspartnern nicht vereinbarungsgemäß verwendete, sondern sie für den laufenden Geschäftsbetrieb sowie für private Zwecke, insbesondere zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensstils, verbraucht hatte. Am ...1997 hatte das Landgericht Frankfurt am Main den gesondert verfolgten A wegen Betrugs in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilte (Az. …). Der Verurteilung lag zu Grunde, dass ges. Verf. seit Mitte 1992 sogenanntes „Teilzeit-Eigentumsanteile" an Apartments auf Mallorca und Ibiza mittels Telefonmarketing vertrieben hatte. Bei Abschluss der Kaufverträge hatte ges. Verf. A den Käufern zugesichert, dass die Eintragung im spanischen Grundbuch jeweils innerhalb von 4-8 Wochen nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen würde. Wie von vornherein beabsichtigt, verwendete W. die Kaufpreiszahlungen der Kunden jedoch nicht zur Erfüllung der Verträge, sondern zur Begleichung von anderen Verbindlichkeiten, so dass der Eigentumserwerb nicht vollzogen wurde. Der Angeklagte bemühte sich damals um einen möglichst effektive Verteidigung des in Untersuchungshaft befindlichen ges. Verf. A und stand in Kontakt mit dessen Anwalt. Aufgrund der erneuten Verurteilung war die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom …1992 widerrufen worden. Ges. Verf. A musste beide Strafen teilverbüßen. Während der Haftzeit hatte ges. Verf. A im Wege des Freigangs bei Herr D, einem großen Immobilienbesitzer, in der Immobilienverwaltung gearbeitet. Diese Stelle war ihm durch den Angeklagten vermittelt worden, nachdem die Justizvollzugsanstalt gegen eine Beschäftigung in seinem Unternehmen Bedenken geäußert hatte. Aber auch in der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten zeigte ges. Verf. A sich nicht immer ehrlich. So war es vorgekommen, dass er Barkautionen von Mietern zunächst für sich behalten hatte. In Kenntnis dieser Umstände setzt der Angeklagte die geschäftliche Zusammenarbeit mit dem gesondert verfolgten A immer weiter fort. Die neue Tätigkeit ges. Verf. A im Bereich des Ökoinvestments verfolgte der Angeklagte mit Interesse. Er hatte erstmals Anfang Mai 2009 über den gemeinsamen Freund ges. Verf. B vom Vorhaben ges. Verf. A erfahren, im Bereich des Bauminvestments tätig zu werden. Mitte 2009 erzählte auch ges. Verf. A selbst dem Angeklagten von seinem Plan, groß in den Vertrieb von Ökoinvestments einzusteigen. Er stelle ihm seine Geschäftsidee sowie das Vertriebskonzept vor. Auch wenn W. seine Betrugsabsichten nicht ausdrücklich kundtat, kam dem Angeklagten das Geschäftsmodell von Beginn an „nicht koscher“ vor. Das Renditeversprechen von 12% +X erschien ihm zu hoch und die Laufzeit von 20 Jahren zu lang. Aufgrund der ihm bekannten Vorstrafen des gesondert verfolgten ges. Verf. A, dessen Lebensalter sowie der Investitionsdauer von 20 Jahre ging der Angeklagte davon aus, dass es sich um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelte. Er nahm an, dass ges. Verf. A die Gelder der Anleger für eigene Zwecke nach Costa Rica transferieren und die deutsche Gesellschaft dann „gegen die Wand fahren“ würde. Nach der Überzeugung des Angeklagten warfen die Anleger der Firma J „ihr Geld weg“. Die einzelnen Kunden und die Höhe der von diesen angelegten Beträge kannte der Angeklagte zwar nicht, er wusste aber, dass die Geschäfte gut angelaufen waren und ab 2012 ganz erheblich Umsätze im mehrstelligen Millionenbereich erzielt wurden. Davon, dass der gesondert verfolgte ges. Verf. A den Vertrieb auch auf Kautschuk ausgeweitet hatte, erfuhr der Angeklagte vor Beginn des Verkaufs durch ges. Verf. A, mit dem er sich immer wieder über neue Produkte für den Vertrieb beriet und austauschte. Obwohl er wusste, dass ges. Verf. A ein betrügerisches Geschäftskonzept betrieb, fungierte der Angeklagte als dessen „ständiger Berater“ und unterstützte ihn bei der Ausführung der Taten durch eigene konkrete Tätigkeiten. Die feststellbaren konkreten Tätigkeit des Angeklagten in Zusammenhang mit dem „Firmen J bis L“ waren: 1. Anschubfinanzierung Der gesondert verfolgte ges. Verf. A verfügte nach der Gründung der Fa. J und der Fa. K zunächst nicht über weiteres Kapital, um sein Geschäftsmodell zum Laufen zu bringen. Für die Gründung der Fa. L, dem Anmieten und Ausstatten von Geschäftsräumen, dem Erstellen von Werbematerialen sowie dem Einstellen von Mitarbeitern benötigte er eine Anschubfinanzierung. Ges. Verf. A bot dem Angeklagten – von dem er wusste, dass er über erhebliche finanzielle Mitte verfügte – daher einer Beteiligung an seinem Projekt an, was dieser jedoch ablehnte. Obwohl der Angeklagte wusste, dass es sich um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelte, war er seinem langjährigen Freund ges. Verf. A jedoch auf andere Weise bei der Beschaffung des erforderlichen Startkapitals behilflich, nämlich indem er W. an einem Geschäft mit dem Zeugen L beteiligte. Beim Zeuge L handelt es sich um einen Immobilienkaufmann aus …, den der Angeklagte bereits seit längerem über seine Tätigkeit im Immobiliengeschäft und der Hausverwaltung kannte. Zeuge L war unter anderem als Repräsentant der amerikanischen Immobilieninvestoren Zeugen M und N in Deutschland tätig. Zeuge L war im Rahmen dieser Tätigkeit an der Abwicklung des Verkaufs des … in … an Investoren für rund 270 Mio. € beteiligt. Er bot dem Angeklagten an, ihm für das Ausstellen einer größeren Scheinrechnung über angebliche Provisionsforderungen einen Großteil des Rechnungsbetrages zu zahlen. Da der Angeklagte hierbei nicht unmittelbar nach Außen in Erscheinung treten und er es zudem ges. Verf. A ermöglichen wollte, sich die benötigte Anschubfinanzierung für sein Projekt zu verschaffen, bezog er diesen in die Abwicklung ein. Aufgabe des gesondert verfolgten A war es, eine Gesellschaft zu übernehmen und als deren Geschäftsführer eine Rechnung an eine dem Investor gehörende Gesellschaft, die am Verkauf des … beteiligt war, auszustellen. Das Vorhaben wurde planmäßig umgesetzt. Ges. Verf. A erwarb einen GmbH-Mantel und firmierte die Gesellschaft nach den Vorgaben von Zeuge L in Firma V um. Prokurist wurde – ebenfalls auf Wunsch von Zeuge L - der Angeklagte. Ges. Verf. A erstellte sodann unter der Fa. V eine rückdatierte Abdeckrechnung über 2.750.000,- € zzgl. 522.500,- € Umsatzsteuer. Die Zahlung des Gesamtbetrages von 3.272.500,- € erfolgte auf das Geschäftskonto der Fa. V bei der Fa. W. Hier wurden teilweise große Barabhebungen vorgenommen. Ein Betrag von 1.490.000,- € wurde sodann in mehreren Tranchen auf ein Konto der Gesellschaft bei der Fa. X in der Schweiz transferiert. Von hier floss ein Teil weiter auf ein Konto der Fa. Y, deren wirtschaftlicher Berechtigter der Angeklagte war. Sowohl ges. Verf. A als auch der Angeklagte erhielten jeweils 400.000,- € für ihre Beteiligung. Die durch den Vorgang verwirklichten Steuerstraftaten waren Gegenstand eines weiteren Verfahrens gegen den gesondert verfolgten A (Az.: …), das zwischenzeitlich gemäß § 154 II StPO eingestellt wurde. Wie der Angeklagte erwartet und gebilligt hatte, verwendete der gesondert verfolgte A die ihm zugeflossenen 400.000 €, um sein betrügerisches Anlagemodell umzusetzen. Er verschaffte ihm durch den „… Deal“ die Möglichkeit das notwendige Kapital für die Anschubfinanzierung. Ohne dies wäre es dem gesondert verfolgten A nicht möglich gewesen, sein betrügerisches Geschäftsmodell umzusetzen. 2. Geschäftsräume Fa. J/ Fa. K Lagerraum Kanzlei Zeuge O a) Während der Planungsphase seines Geschäftsmodells war der gesondert verfolgte A noch auf freiberuflicher Basis für die Immobiliengesellschaft des Angeklagten tätig. Er nutzte ein Büro mit PC in den Geschäftsräumen des Angeklagten in der …, von wo aus er zunächst auch das Konzept der „Fa. J“ entwickelt und noch bis 2010 Aktivitäten für die Fa. J entfaltete. Hierfür gestattete der Angeklagte ihm auch die Nutzung von Fax und Kopierer. Parallel schloss W. Mitte 2009 namens der Fa. K einen Mietvertrag über Büroräume in der …, die im Miteigentum des Zeugen L stehen. Zeuge L war dem Angeklagten über seine Tätigkeit in der Hausverwaltung für den Angeklagten bekannt. Von diesen Räumen aus erfolgte ab September 2009 der Vertrieb der Fa. J. Ges. Verf. A selbst hielt sich bis Ende 2010 aber weiterhin auch in den Geschäftsräumen des Angeklagten in der ...straße auf, da er für diesen noch Hausverkäufe abwickelte. Ab 2011 war ges. Verf. A nicht mehr für die Angeklagten im Immobilienbereich tätig und nutzte auch das Büro in der ...straße nicht mehr. Mitte 2011 suchte der gesondert verfolgte A nach neuen, representativeren Geschäftsräumen. Hierbei stand er in intensivem Austausch mit dem Angeklagten über in Betracht kommende Flächen und die jeweiligen Quadratmeterpreise. Beispielsweise teilt ges. Verf. A dem Angeklagten am 15.06.2011 per Mail folgendes mit: „…Habe mit dem Vermieter …Immobilie D einen Besichtigungstermin morgen um 16 Uhr. Ich warte zur Zeit auf einen Rückruf wg. Besichtigung …, €13,50 VB - Ich hoffe heute noch! …5 wird zur Zeit eine Fläche von 425 m2 frei. Mietpreis € 16,00 NK 4,00 € fix keine MF Zeit (realtiv teuer) Sohn A macht jetzt einen Termin in der … fix...“ Über die freien Büroräume im Objekt „Immobilie D“ in der … hatte der Angeklagte ges. Verf. A informiert und ihm empfohlen, sich diese anzusehen. Es handelte sich um neue, erstklassig ausgestattete, verhältnismäßig günstige Räumlichkeiten in guter Lage. In das gleiche Gebäude war Rechtsanwalt Zeuge P, einer der für den Angeklagten tätigen Anwälte, mit seiner Kanzlei eingezogen, wodurch der Angeklagte von dem Objekt Kenntnis erlangt hatte. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass ges. Verf. A von den neuen Geschäftsräumen aus, den Telefonverkauf der betrügerischen Anlage fortsetzen wollte. Ges. Verf. A entschied sich letztlich auch für die Räume in der .... Vor Abschluss des Mietvertrages übersandte ges. Verf. A diesen am 16.07.2011 dem Angeklagten per E-Mail zur Kenntnis. In den neuen Räumen konnten interessierte Anleger, die sich vor Ort ein Bild von der Gesellschaft machen wollten, standesgemäß empfangen werden. Auch die Mitarbeiter waren mit den neuen Büroräumen sehr zufrieden. Ihre Arbeitsmotivation stieg, insbesondere wurde länger gearbeitet. Das Mitverhältnis in der … kündigte ges. Verf. A im Oktober 2011. Nach dem Mitvertrag war eine ordentliche Kündigung allerdings erst zum 31.05.2012 möglich. Der gesondert verfolgte A wollte den Vertrag wegen des bereits bestehend neuen Mietverhältnisses gerne zu einem früheren Zeitpunkt auflösen. Eine Einigung kam aber zunächst nicht zustande. Um ges. Verf. A zu helfen und ihm (bzw. seiner Gesellschaft) Kosten zu sparen, schaltete sich im Januar 2012 der Angeklagte ein und unterbreitete dem Zeugen L einen Vergleichsvorschlag, nachdem der Mietvertrag zum 31.01.2012 beendet werden sollte. Zeuge L ging auf den Vorschlag des Angeklagten, bei dem es sich um einen langjährigen Geschäftspartner handelte, ein. ges. Verf. A konnte die Mieträume auf die Initiative des Angeklagten somit bereits 4 Monate vor dem regulären Vertragsende zurückgeben. Wie der Angeklagte wusste, ersparte er W. dadurch Aufwendungen in Höhe von vier Monatsmieten. b) Der Angeklagte hatte bereits im Jahr 2012 einen leerstehenden Raum in der … Kanzlei von Rechtsanwalt Zeuge O angemietet. In diesem lagerte er - unter bewusster Ausnutzung des Anwaltsprivilegs – Unterlagen zu ausländischen Gesellschaften, insbesondere in der Schweiz und Lichtenstein. Im Frühjahr 2013 fragte der gesondert verfolgte ges. Verf. A den Angeklagten, ob er ebenfalls Unterlagen zu den ausländischen Gesellschaften des Firmen J bis L in dem Raum einlagern könne. Auch er wollte den besonderen Schutz einer Anwaltskanzlei nutzen. Der Angeklagte war hiermit einverstanden. Ges. Verf. A verbrachte daraufhin Unterlagen in den Raum, wobei er sich anteilige an der Miete beteiligen musste. Das Untermietverhältnis für den Raum bestand noch rund 6 Monate bis Herbst 2013. 3. Gründung der Fa. P (Panama) und der Fa. U (Schweiz) Ges. Verf. A plante mittelfristig erhebliche Geldbeträge von Costa Rica über Panama in die Schweiz zu transferieren. Das sich in Costa Rica befindliche, aus den Taten erlangte Vermögen sollte so, an der Fa. J und ihren Anlegern vorbei, wieder nach Europa zurückgeführt werden. Um dieses Vorhaben umsetzten zu können, benötigte W. eine „Off-shore“ Gesellschaft in Panama und eine Kapitalgesellschaft in der Schweiz mit Bankkonten. a) Fa. P, Panama Da der gesondert verfolgte ges. Verf. A sich mit der Gründung von ausländischen Gesellschaften nicht gut auskannte, aber wusste, dass der Angeklagte hierin Erfahrung hatte, sprach ges. Verf. A den Angeklagten im gemeinsamen Urlaub in Thailand zum Jahreswechsel 2011/2012 darauf an, dass er eine Gesellschaft in Panama benötige. Als Grund nannte ges. Verf. A, Panama habe weniger strenge Geldwäschegesetze als Costa Rica und Geldtransfers nach Europa seien von dort aus einfacher und schneller möglich als von Costa Rica. Die Transfers nach Europa seien erforderlich, weil er das Geld hier brauchen würde. Nach der Urlaubsrückkehr erinnerte ges. Verf. A den Angeklagte im Februar 2012 nochmals an sein Anliegen, das ihm dringlich war. Der Angeklagte vermittelte W. daraufhin den Kontakt zu Zeuge O, einem in … und auf … ansässigen Rechtsanwalt, der auf die Gründung von „Off-Shore“ Gesellschaften spezialisiert ist. Er beriet den Angeklagten seit vielen Jahren und beide waren auch privat befreundet. Im April 2012 teilte Zeuge A dem Angeklagten mit, dass er eine dem Namen nach passende Gesellschaft in Panama gefunden habe, die W. übernehmen könnte, nämlich die Fa. P. Die Abwicklung des Erwerbs erfolgte über die Treuhandgesellschaft Fa. E in …. Neben der Gesellschaft benötigte ges. Verf. A weiterhin ein Bankkonto, um die geplanten Transaktionen vornehmen zu können. Da ges. Verf A sich hiermit nicht auskannte, übernahm der Angeklagte für ihn die Abwicklung der Formalitäten. Der Angeklagte beabsichtigte, für die Fa. P ein Konto bei der Fa. AA in Panama zu eröffnen. Hierzu nutzte er seine Kontakte zur Fa. P, deren Kunde er in Zusammenhang mit der Fa. W, der Fa. J und der Fa. H war. Das Eröffnen eines Bankkontos gestaltete sich allerdings problematischer als gedacht, da die Bank in Panama eine Vielzahl von Dokumenten und Informationen anforderte. Am 25.05.2012 leitete der Angeklagte dem gesondert verfolgten A eine E-Mail von Zeugin O, einer Mitarbeiterin von Fa. E weiter, in der es um die für die Kontoeröffnung benötigten umfangreichen Dokumente und Informationen geht. Der Angeklagte schreibt ges. Verf. A hierzu: „Das taugt so keinen Schuß Pulver, ich muss das neu angehen wegen der Bank wenn ich bei … bin, die spinnen komplett Ich habe schon soweit heute telefoniert mit allen Leuten. Lösch die Mail wieder“. Im November 2012 übermittelte der Angeklagte Zeugin O per E-Mail Anhang eine Kopie des Ausweises von Frau B sowie einen mit deren Personalien ausgefüllten Personalbogen der Fa. AA. Bis Anfang 2014 war die Eröffnung eines Kontos für die Fa. P noch immer nicht gelungen. Im Februar 2014 reiste der gesondert verfolgte A nach Panama, weil er als Vorstand der Fa. P vor der Kontoeröffnung persönlich bei der Fa. AA vorstellig werden musste. Ges. Verf. A selbst hatte sich zuvor weder mit den rechtlichen Verhältnissen der durch Zeuge O für ihn gegründeten Fa. P befasst, noch hatte er Kenntnisse über die Abläufe bei der Kontoeröffnung in Panama. Er verließ sich hierbei auf den Angeklagten. So fragte ges. Verf. A den Angeklagten vor dem Banktermin am 07.02.2014 per Mail: „…Wer ist wirtschaftl. Berechtigter der Fa. P und wie soll ich dort auftreten?“ Bei seinen Tätigkeiten war dem Angeklagten bewusst, dass der gesondert verfolgte A die Gesellschaft nutzen wollte, um Anlegergelder für eigene Zwecke zu transferieren, deren Verbleib zu verschleiern und sie dem Zugriff der Anleger zu entziehen. Sie war wesentlicher Bestandteil des Tatplans von ges. Verf. A, der die Tatbeute aus Costa Rica wieder nach Europa bringen wollte, wo er und seine Familie in einem aufwendigen Lebensstil lebten. Zu Überweisungen von Costa Rica nach Panama oder von Panama in die Schweiz kam es bis zur Festnahme des gesondert verfolgten A nicht. Genutzt wurde die Fa. P bis zur Festnahme lediglich insoweit, als an sie durch die Fa. L die Scheinrechnung für den angeblichen Erwerb von Bäumen gestellt wurde, der den Anlegern fälschlich den erfolgreichen Verkauf der Bäume der Immobilie B vorspiegelte. Operativ tätig war sie ansonsten nicht. b) Fa. U, Schweiz Auch bezüglich der Gründung einer Gesellschaft in der Schweiz bat der gesondert verfolgte W. den Angeklagten um Hilfe. Diese Gesellschaft sollte zunächst dazu dienen, den Server der Fa. J in die Schweiz zu verlagern, sowie IT-Dienstleistungen (Leads) über dort einzukaufen. Dabei sollte diese mit einem hohen Aufschlag an die Fa. J weiterverkauft werden, um Vermögen der Fa. J in die Schweiz zu transferieren. Wie oben ausgeführt, war mittelfristig zudem insbesondere beabsichtigt, über die Fa. U Tatbeute aus Costa Rica bzw. Panama nach Europa zurückfliesen zu lassen. Der Angeklagte, der wusste, dass die Gesellschaft dazu dienen sollte, Anlegergelder in die Schweiz zu transferieren, verwies ges. Verf. A auch diesbezüglich an Zeuge O. Dieser gründete für ges. Verf. A die Fa. U, eine Kapitalgesellschaft nach schweizerischem Recht. Die Verwaltung der Gesellschaft wurde durch Zeuge P, einem Mitarbeiter der Fa. AB, einer Treuhandgesellschaft aus der Schweiz, übernommen. Dies ist bei dieser Art von Gesellschaften üblich. Als wirtschaftlich Berechtigte, setzte ges. Verf. A seine damals erst 21 Jahre alte Freundin und spätere Ehefrau Frau B, ein. Diese hatte ihm einen notarielle Generalvollmacht erteilt, so dass W. die Geschäfte der Fa. U faktisch führen konnte. Nach der Gründung der Fa. U übernahm es der Angeklagte für den gesondert verfolgten A, steuerrechtliche Gesichtspunkte abzuklären und fungierte als Ansprechpartner für den Treuhänder Zeuge P. Es existiert umfangreiche Korrespondenz per Mail und Fax zwischen dem Angeklagten und Zeuge P. Unter dem Datum vom 15.08.2013 sendete der Angeklagte ein Fax an einen „Zeuge P“ (wohl Zeuge P) mit dem Betreff „Planung für Fa. U“. Er fragt unter anderem an, in welcher Höhe für die Gewinne in der Schweiz Steuern anfallen würden und kündigt an, sich wegen eines Termins zu melden, sobald er seine Reisetermine für Ende August geplant habe. In Beantwortung dieser Anfrage schreibt Zeuge P am 22.08.2013 an den Angeklagten persönlich und übermittelt ihm umfangreiche Informationen zur Gewinnsteuerberechnung bei der Fa. U. Weiterhin teilt er mit, an welchen Terminen er in der KW 36 und der KW 37 für einen Gesprächstermin zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 13.12.2013 an den Angeklagten informiert Zeuge P den Angeklagten über Geschäftsvorfälle betreffend die Fa. U und eine Fa. AC, die der Angeklagte für eine Bekannte, Frau Zeugin Q, gegründet hatte. Bezüglich der Fa. U wird mitgeteilt, dass die Sitzverlegung nach Chur zwischenzeitlich vollzogen wurde. Für die Fa. U wurde ein Konto bei der Fa. AD in Lichtenstein eröffnet. Nach der Eröffnung des Bankkontos für die Fa. U ergaben sich Schwierigkeiten, die aus dem sehr jungen Alter der wirtschaftlich Berechtigten Frau B resultierten, sowie daraus, dass durch Zeuge P gegenüber der Fa. AD ein erwarteter Umsatz der Fa. U von 5 Mio. € angegeben worden war. Dies führte zu Rückfragen der Compliance Abteilung der Bank. In die Klärung des Sachverhalts war der Angeklagte maßgeblich involviert. Insbesondere führte er die diesbezüglich Korrespondenz mit Zeuge P. In einem Telefonat vom 08.12.2013 erörtert der Angeklagte mit ges. Verf. A sich hieraus ergebende Rückfragen der Fa. AD, die über Zeuge P an ihn gerichtet waren. Außerdem teilt er ges. Verf. A mit, dass er Zeuge P damit beauftrag habe, die erforderliche Betriebsbeschreibung zu machen. Anschließend hieran teilt der Angeklagte Zeuge P in einem nicht datieren Schreiben folgendes mit: „….Bei der Fa. U wurde gegenüber der Fa. AD ein Vermögen von 5 Mio. angegeben. Das hat dort Aufsehen erregt in Bezug auf das Alter der WB. Ich weiß nicht, wer diesen Wert angegeben hat. Der Wert sollte entsprechend dem Vermögen der AG derzeit auf 100.000,- € berichtigt werden. Bitte setzen Sie sich deswegen mit Herrn Zeuge R bei der Fa. AD in Verbindung.“ Auch bei seinen Tätigkeiten betreffend die Fa. U war dem Angeklagten bewusst, dass die Gesellschaft dazu dienen sollte, Anlegergelder für eigene Zwecke des gesondert verfolgten A in die Schweiz zu transferieren, den Verbleib des Geldes zu verschleiern und es dem Zugriff der Anleger zu entziehen. Obwohl tatsächlich noch keine Leads über die Fa. U erworben wurden, begann diese noch vor der Festnahme von ges. Verf. A Rechnungen an die Fa. J in Höhe von mehreren zehntausend Euro für Leads zu stellen. Diese Rechnungen wurden von der Fa. J bezahlt, obwohl tatsächlich keine Leads geliefert wurden. Hierdurch entstand auf dem Konto der Fa. U ein Guthaben, auf das der Angeklagte A nach der Festnahme von ges. Verf. A für Frau B zugriff (hierzu unten unter II. B.5.) c) Fa. F Der Angeklagte hatte dem gesondert verfolgten A angeboten, die von ihm nicht mehr benötigte Fa. F zu übernehmen. Ges. Verf. A sollte hierfür lediglich aufgelaufene Trauhandkosten in Höhe von 5.000,- € begleichen. Ges. Verf. A war hiermit einverstanden, da die Gesellschaft aufgrund ihrer Firmierung gut in den Firmen J bis L zu integrieren gewesen wäre. Als es zu Problemen kam, weil ges. Verf. A die 5.000,- € auf ein bereits nicht mehr existentes Konto überwiesen hatte, übernahm es der Angeklagte, den Sachverhalt mit der Treuhandgesellschaft zu klären. Der Angeklagte wusste, dass ges. Verf. A die Gesellschaft in seinen auf betrügerisches Handeln ausgerichteten Konzern integrieren wolle. Zu einer Umschreibung der Gesellschaft auf ges. Verf. A als wirtschaftlichen Berechtigten kam es bis zu dessen Festnahme allerdings nicht mehr. 4. Planung neuer Vertriebskonzepte und Produkte Sowohl dem verfolgten ges. Verf. A als auch dem Angeklagten war bewusst, dass der der geschäftliche Erfolg der Fa. J im Wesentlichen von der Qualität des Vertriebes abhing. Ges. Verf. A war daher ständig auf der Suche nach neuen Vertriebskonzepten und Mitarbeitern mit Erfahrung in Bereich Telefonmarketing, wobei ihn der Angeklagte unterstützte. Außerdem suchte ges. Verf. A auch immer nach neuen Anlageprodukten, um den Anlegern eine Diversifikation vorspiegeln zu können. Auch hieran beteiligte sich der Angeklagte intensiv. a) Neue Vertriebskonzepte/Vertriebsmitarbeiter aa) Bereits im Jahr 2011 unterstützte der Angeklagte ges. Verf. A bei der Suche nach geeigneten neuen Vertriebsmitarbeitern. Über seinen Sohn A war der Angeklagte im Juli 2011 in Kontakt zu Zeuge S gekommen, der über Erfahrungen im Vertrieb verfügte. Am 23.07.2011 fand ein Gespräch im Wohnhaus des Angeklagten statt, an dem neben dem Angeklagten dessen Sohn, der gesondert verfolgte A und Zeuge S teilnehmen. Inhaltlich ging es um den Aufbau eines neuen Vertriebssystems für die Fa. J durch Zeuge S. Im Nachgang zu diesem Gespräch übersandte Zeuge S am 29.07.2011 das von ihm ausgearbeitete Vertriebskonzept per Mail an den Angeklagten, sowie „cc“ an ges. Verf. A und Sohn A. In der E-Mail heißt es auszugsweise: „Sehr geehrter Herr Angeklagter A, Herren ges. Verf. A und Sohn A, …… Alles was Sie mir sagen, werde ich umsetzten, was den Vertrieb angeht, die Führung, Schulung, Überwachung, Rekrutierung werde ich Sie immer transparent informieren. Ich freue mich auf diese meine Chance, ich werde Sie nicht enttäuschen!“ Da das Konzept jedoch weder ges. Verf. A noch dem Angeklagten zusagte und erhebliche Bedenken bezüglich der tatsächlichen Qualifikation von Zeuge S bestanden, kam es nicht zu einer Zusammenarbeit zwischen der Fa. J und Zeuge S. bb) In Jahr 2013 war ges. Vef. A mit der Leistung seines Vertriebsleiters ges. Verf. E nicht mehr vollumfänglich zu frieden. Ende des Jahres intensivierte der Angeklagte daher seine Bemühungen Vertriebsleute mit Erfahrung im Telefonmarketing für die Fa. J zu gewinnen, mit denen ein weiteres Team neben dem von ges. Verf. E aufgebaut werden sollte. Die neuen Vertriebsmitarbeiter sollten zunächst ebenfalls die aktuellen Produkte der Fa. J, d.h. Teakbäume und Kautschuk, vertreiben. Perspektivisch sollte auch der Vertrieb weiterer neuer Anlageprodukte übernommen werden, an deren Entwicklung der Angeklagte gemeinsam mit ges. Verf. A arbeitete (siehe hierzu unten). Durch die Mithilfe bei der Suche nach neuen Vertriebsmitarbeitern, Vertriebsschienen und Anlageformen, erhoffte sich der Angeklagte, künftig ebenfalls finanziell vom geschäftlichen Erfolg des Firmen J bis L zu profitieren. Auf Initiative des Angeklagten kam es zumindest zu Gesprächen mit den Zeugen T, V und V über eine mögliche Mitarbeit im Vertrieb der Fa. J. (1) Den Zeugen T kannte der Angeklagte aus der Immobilienbranche. Zeuge T war bisher als Immobilienmakler tätig gewesen und suchte nach einem weiteren Tätigkeitfeld als zweitem „Standbein“. Auf Veranlassung des Angeklagten kam es in den Geschäftsräumen der Fa. J in der ... zu einem Gespräch über den Aufbau einer neuen Vertriebsstruktur. An dem Gespräch nahmen neben dem Zeugen T, dessen Geschäftspartner ges. Verf. J, W. und der Angeklagte teil. Eine Zusammenarbeit scheiterte jedoch daran, dass man sich nicht darüber einigen konnte, wer die Aufbaukosten und damit das Risiko für den neuen Vertrieb übernehmen sollte. (2) Zeuge U und Zeuge W“ kannte der Angeklagte bereits seit vielen Jahren privat. Er wusste, dass beide Erfahrungen im Vertrieb hatten, Zeuge W insbesondere auch im Aufbau und der Leitung von Callcentern. Der Angeklagte arrangiere im Januar 2014 ein Treffen in den Geschäftsräumen der Fa. J, an dem neben dem Angeklagten Zeuge W, Zeuge U, ges. Verf. K (ein Bekannter von Zeuge U) und des gesondert verfolgte Eigel teilnahmen. Ges. Verf. E stellt das Geschäftskonzept der Fa. J und die Produkte, die vertrieben werden sollten (Teak und Kautschuk) vor. Zu einer Zusammenarbeit kam es in Ergebnis aber auch mit Zeuge V und Zeuge U nicht. Zeuge U erscheine das Konzept nicht plausibel und ZeugeV war bereits in andere zeitaufwendige Projekte eingebunden. cc) Parallel zu dem Versuch, in Deutschland ein zweites Vertriebsteam aufzubauen, plante ges. Ver. A gemeinsam mit dem Angeklagten, den Verkauf der Teakbäume von Deutschland auf Tschechien auszuweiten. Der Vertrieb dort sollte durch Zeuge L, einen langjährigen Freund des Angeklagten, organisiert werden. An den Gewinnen aus dieser Vertriebsschiene hätten der Angeklagte und Sohn A jeweils zur Hälfte beteiligt sein sollen. Zur Vorbereitung des neuen Vertriebs waren bereits Übersetzungen der Webeprospekte gefertigt worden. Zu Verkäufen über Zeuge L kam es bis zur Festnahme von ges. Verf. A jedoch noch nicht. b) Geplante neue Anlageobjekte Neben der Vermarktung der Teak- und Kautschukbäume suchte der gesondert verfolgte A ständig nach neuen vordergründig plausibel zu vermarktenden Produkten im Bereich des Ökoinvestments. An dieser Suche beteiligte sich auch der Angeklagte intensiv. Er hoffte, hierdurch am offensichtlichen finanziellen Erfolg der Fa. J teilhaben zu können. Bei den neuen Projekten hätten der Angeklagte und ges. Verf. A im Falle der Umsetzung gleichberechtigte Partner sein sollen. Auch bei diesen Geschäftsideen, die auf dem Erfolgt der Fa. J fußten und diesen fortführen sollten, hätte es sich um betrügerische Konzepte gehandelt. In Betracht gezogen wurde unter anderem der Verkauf von Mahagonibäumen, von Wald in Rumänien oder von Bambus aus Kambodscha bzw. Äthiopien zur Produktion von Biomasse. Der Angeklagte engagierte sich insbesondere für das Bambusprojekt stark. Diesbezüglich fand im Jahr 2013 auch ein Gespräch mit den Zeugen ges. Verf. M, einem früheren Mitarbeiter der … und Spezialisten im Multi-Level-Marketing, statt. Als problematisch erwies sich allerdings, dass es in Äthiopien kein Biokraftwerk gab, so dass die Anlageform potentiellen Anlegern nicht plausibel zu machen gewesen wäre. Eine plausibel erscheinende Absatzmöglichkeit für die Biomasse aus Äthiopien sollte der … wohnende Bruder von ges. Ver. M recherchieren. Sein Bruder, ges. Verf. N, ist ein … und ehemaliger Rotlicht-Unternehmer aus …. Bis zur Festnehme des gesondert verfolgten A wurde keines der Projekte realisiert. 5. Nachtatverhalten Unmittelbar nachdem sie von der Festnahme ihres Ehemannes und den Durchsuchungsmaßnahmen erfahren hatte, wandte sich die damals knapp 22 Jahre alte Frau B an den Angeklagten, den sie als langjähriger Freund ihres Mannes kannte, und bat ihn um Hilfe. Der Angeklagte nahm unverzüglich Kontakt zu Rechtsanwalt Zeuge P auf, der ihn an Rechtsanwalt … aus seiner Kanzlei als Strafrechtler verwies. Diese übernahm die Verteidigung des gesondert verfolgten A. Später besorgte der Angeklagte ges. Verf. A mit Rechtsanwalt Zeuge X einen weiteren, erfahrenen Strafverteidiger. Dieser war zuvor auch schon für den Sohn des Angeklagten tätig. Bereits am Tag nach der Festnahme ges. Verf. A fand ein Gespräch mit Rechtsanwalt Zeuge W über das weitere Vorgehen statt, an dem Frau B und der Angeklagte teilnahmen. Für die Verteidigung des gesondert verfolgten A sollten insbesondere Unterlagen aus Costa Rica besorgt werden. Im Anschluss sichteten der Angeklagten und Frau B gemeinsam Unterlagen. Da Frau B nach der Inhaftierung ihres Ehemannes keinen Zugriff mehr auf Konten im Inland hatte, streckte der Angeklagte ihr auf Ihre Bitte zunächst 8.000,-€ vor. Über Rechtsanwalt Zeuge W erfuhr Frau B von ihrem Ehemann, dass sich auf dem Konto der Fa. U noch Geld befinde, dass sie sich zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auszahlen lassen sollte. Hierbei war ihr der Angeklagte behilflich, der – wie oben ausgeführt - bereits früher umfangreichen Kontakt zum Treuhänder der Fa. U, Zeuge P, hatte. Der Angeklagte fragte telefonisch bei Zeuge P nach, wieviel Geld noch auf dem Konto vorhanden sei. Dieser erklärte, dass er in jedem Fall eine Rechnung an die Gesellschaft benötige, um Geld auszahlen zu können. In dem Wissen, dass es sich bei dem Geld auf dem Konto der Fa. U um Anlagergelder handelte, erstellte der Angeklagte am 14.04.2016 unter der Fa. C eine Scheinrechnung an die Fa. U in Höhe von 45.000,- € über angebliche Stornierungskosten für drei Porsche Macan. Von dem daraufhin ausgezahlten Geld übergab der Angeklagte 30.000,- an Frau B. Den Rest behielt er für sich, zum Teil als Rückzahlung der 8.000,- €, die er Frau B gegeben hatte. Am 13.04.2014 übergab Frau B dem Angeklagten auf einem USB-Stick umfangreiche Dokumente in spanischer Sprache, die sie aus Costa Rica erhalten hatte. Diese übermittelte der Angeklagte an Rechtsanwalt Zeuge O, der fließend spanisch spricht, zur Durchsicht auf eine Verfahrensrelevanz. Auf Bitten des Angeklagten nahm Rechtsanwalt Zeuge O auch Kontakt zu Rechtsanwalt Herr B in Costa Rica auf, um sich über die dortigen Vorgänge und geplanten Maßnahmen zu informieren. Um Zugriff auf die Vermögenswerte in Costa Rica nehmen zu können, erteilte der gesondert Verfolgte A am 28.04.2014 in der JVA Weiterstadt seiner Ehefrau eine notarielle Generalvollmacht. Hierfür hatte der Notar Zeuge Y ges. Verf. A in der JVA aufgesucht. Da die Erteilung einer Besuchserlaubnis zum Zwecke der Protokollierung einer Vollmacht seitens der Staatsanwaltschaft zuvor abgelehnt worden war, hatte Notar Zeuge Y seinen Besuch als „normalen“ Anwaltsbesuch ausgegeben. Den Auftrag für die Protokollierung der Vollmacht war dem Notar durch den Angeklagten erteilt worden. Die Generalvollmacht wurde sodann in die spanische Sprache übersetzt und mit einer Apostille versehen. Am Abend des 28.04.2016 fand ein Gespräch im Haus des Angeklagten über das weitere Vorgehen in der Sache Fa. J statt, an dem neben dem Angeklagten Rechtsanwalt Zeuge O und der Zeugen Z teilnahmen. ... Sowohl Zeuge O als Zeuge Z wiesen den Angeklagten darauf hin, dass nach den ihnen vorliegenden Unterlagen das gesamte Konzept der Fa. J auf Betrug angelegt und insbesondere der Erwerb von Eigentum an einzelnen Bäumen rechtlich weder in Deutschland noch in Costa Rica möglich sei. Rechtsanwalt Zeuge O wies den Angeklagten auch in einer E-Mail vom 06.05.2014 nochmals ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund des Betrugsverdachts keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden sollten, um ges. Verf. A bzw. seiner Frau den Zugriff auf das Vermögen der Fa. K in Costa Rica zu ermöglichen. In der E-Mail heißt es insoweit: „… Weitergehende Entscheidungen müssen mE mit der StA abgestimmt oder wenigstens vorab zur Kenntnis gebracht werden und müssen das vorrangige Ziel haben, die (ohnehin weitgehende gefährdete) Investition der Anleger und ein Teil der Versprochenen Erträge zu sichern. Vor diesem Hintergrund irgendwelche Maßnahmen zu treffen, um das Vermögen der Fa. J oder Fa. K zu Gunsten von ges. Verf. A oder Gattin „zu retten“ halte ich für abenteuerlich. Wahrscheinlich hat sich MW ohnehin bereits im Übermaß bedient. Da bin ich nicht dabei!“ Trotz dieser eindeutigen Aussage von Zeuge O engagierte sich der Angeklagte weiter in der Sache. Da von einer zeitnahen Entlassung des gesondert verfolgen A aus der Untersuchungshaft nicht mehr auszugehen war, wurde er am 24.06.2014 als Vorstand der Fa. J abberufen und seine Ehefrau Frau B zum neuen Vorstand bestellt. Die entsprechenden Protokolle waren durch den Angeklagten bzw. auf dessen Veranlassung vorbereitet worden. Frau B stellte auf Veranlassung des Angeklagten im Juli 2014 einen Eigeninsolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit für die Fa. J. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 24.07.2014 wurde über das Vermögen der Gesellschaft die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Herr C zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ende Juli/Anfang August 2014 fand ein Gespräch mit dem früheren Insolvenzverwalter Herr E statt, an dem neben dem Angeklagten auch Frau B teilnahm. Reuss darf wegen laufender Ermittlungen gegen ihn derzeit nicht als Insolvenzverwalter tätig sein und hat seinen Anwaltszulassung zurückgegeben. Der Angeklagte fragte Herr E unter anderem danach, ob sich die Bäume in Costa Rica im Insolvenzbeschlag befinden sowie ob es Möglichkeiten gib, auf den Insolvenzverwalter Einfluss zu nehmen bzw. ob dieser abgewählt werden kann. Mit Beschluss vom 01.08.2014 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung dahingehend erweitert, dass der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde. Rechtsanwalt Herr C versuchte unmittelbar nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter Kontakt zu den Vertretern der Schuldnerin aufzunehmen, um Auskünfte über die Vermögensverhältnisse zu erhalten. Weder der gesondert verfolgte A noch seinen Ehefrau waren jedoch bereit, mit dem Insolvenzverwalter zusammenzuarbeiten. Ges. Verf. A verweigerte Angaben in Hinblick auf seine Beschuldigtenstellung und ein Kontaktaufnahme zu Frau B, die auf seine Anschreiben nicht reagierte, gelang dem Insolvenzverwalter nicht. Frau B reiste vielmehr Ende August 2014 in Absprache mit ihrem Ehemann in Begleitung von ges. Verf. C nach Costa Rica, um dort unter anderem Zugriff auf das Bankkonto zu erhalten, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt noch ein Betrag von rund US $ 600.000,- befand. Auch wollte sie sonstige Vermögenswerte in Besitz nehmen. Das Geld auf dem Konto war kurz vor der Festnahme für einen weiteren Plantagenerwerb nach Costa Rica transferiert worden. Dieser wurde wegen der Festnahme ges. Verf. A nicht mehr durchgeführt. Dieses Unternehmung unterstützte der Angeklagte, indem er die Flugtickets für Frau B und ges. Verf. C bezahlte. Letztlich scheiterte das Vorhaben jedoch, da die Ermittlungsbehörden vom Zeugen AA über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt worden waren. Beim 70 Jahre alten Zeugen AA handelt es sich um einen langjährigen Bekannten von ges. Verf. A, der zur gleichen Zeit in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt wegen des Verdachtes von Betrugstaten inhaftiert war. In einem Gespräch hatte W. dem Zeugen von der Vollmachtserteilung erzählt sowie davon, dass seine Ehefrau nach Costa Rica fliegen würde, um dort „sein“ Vermögen zu sichern. Da der Zeuge AA mit dem Angeklagten aus seiner Sicht noch eine „Rechnung offen“ hatte, weil er von ihm vor einigen Jahren angezeigt worden war, gab er seine Informationen in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft weiter. Daraufhin durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen führten zum Auffinden von vier der fünf mit Apostillen versehenen Vollmachten. Der spanischsprachige vorläufige Insolvenzverwalter der Fa. J war durch die Ermittlungsbehörden ebenfalls über das Vorhaben des Angeklagten in Kenntnis gesetzt worden. Er hatte daraufhin als Vertretungsberechtigter der Fa. J am 20.08.2014 im Generalkonsulat Costa Ricas in Berlin eine Gesellschafterversammlung der 100%igen Tochtergesellschaft Fa. L abgehalten, bei der die bisher vertretungsberechtigten Personen, d.h. insbesondere der gesondert verfolgte A als Vorstand und ges. Verf. C als „Sekretär“ abberufen wurden. Rechtsanwalt Herr B sowie ein weiterer Rechtsanwalt seines Vertrauens aus Barcelona wurden zu neuen vertretungsberechtigten Organen bestellt. Aufgrund der Mithilfe des Konsulates konnten diese Beschlüsse zeitnah in Costa Rica im Handelsregister umgesetzt werden. Aufgrund dieser Beschlüsse verweigerte Rechtsanwalt Herr B Frau B den Zugriff auf Vermögenswerte der Fa. L und die Übernahme der Geschäftsführung. Die Geschäftsbücher hatte Herr B bereits zuvor auf Aufforderung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach Deutschland gesandt. Hierdurch wurden Handelsregistereintragungen in Costa Rica gegen den Willen des Insolvenzverwalters faktisch unmöglich. Nach diesem Fehlschlag stellte der Angeklagte sein Engagement in der Sache ein. Ziel seines Handelns ist es nicht nur gewesen, Vermögenswerte in Costa Rica zu Gunsten eines Freundes ges. Verf. A und dessen Ehefrau zu sichern, sondern auch selbst finanziell von den dort befindlichen Vermögenswerten zu profitieren. III. Der Angeklagte hat zunächst weder Angaben zu seiner Person noch zur Sache gemacht. Nachdem die von der Kammer geplante Beweisaufnahme nahezu abgeschlossen war, hat er sich sowohl zu seiner Person als auch zur Sache eingelassen und stand für umfangrieche Rückfragen zur Verfügung. Dabei äußerte er sich umfassend zu den Tatvorwürfen. Keine weiteren Angaben wollte er zu den Umständen des „… Deals“ mehr machen. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. 2. Feststellungen zur Haupttat des gesondert verfolgten W. Die Feststellungen zur Haupttat des gesondert verfolgten A beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten – nicht rechtskräftigen - Urteil der Kammer gegen W. vom 11.12.2015 (Az.: …) sowie den Angaben der in der hiesigen Hauptverhandlung erneut vernommenen Zeugen. Dabei war der Urteilsinhalt Gegenstand der umfangreichen Befragung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und wurde mit den Verfahrensbeteiligten erörtert. Die Kammer ist sich bewusst, dass das Urteil keinen vollen Beweis für bestimmte Tatsachen erbringen kann. Die dortigen Feststellungen können jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Überzeugungsbildung aus dem Inbegriff der (hiesigen) Hauptverhandlung berücksichtigt werden (BGH, NStZ-RR, 2001, 138). Von der nochmaligen Vernehmung der Auslandszeugen Herr B und Zeuge AB hat die Kammer in Hinblick auf die Feststellungen im Urteil vom 11.12.2015 sowie die Möglichkeit, Staatsanwältin Zeugin AC als Zeugin zu deren Angaben in der Verhandlung gegen ges. Verf. A zu vernehmen, abgesehen. Staatsanwältin Zeugin AC war im Verfahren gegen den gesondert verfolgten ges. Verf. A als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung anwesend. Der gesondert verfolgte A hat in der hiesigen Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht (das Urteil gegen ihn ist bisher nicht rechtskräftig). Seine Aussage wurde durch die Vernehmung von Staatsanwältin Zeugin AC als Zeugin eingeführt. Sie wurden dem Angeklagten und Zeugen in der Hauptverhandlung auch wiederholt vorgehalten. a) Entwicklung des Geschäftsmodells der Fa. J und den Aufbau des Vertriebs Wie im Urteil des Kammer vom 11.12.2015 ausgeführt und durch die Zeugin Staatsanwältin Zeugin AC bestätig, hat der gesondert verfolgte A in der Hauptverhandlung gegen ihn eingeräumt, für die Entwicklung des Geschäftsmodells der Fa. J und den Aufbau des Vertriebs verantwortlich gewesen zu sein. Er hat auch eingeräumt, die Werbematerialien, allgemeinen Geschäftsbedingungen und die sonstigen für die Vertragsschlüsse verwendeten Unterlagen entworfen zu haben, wobei er sich an den Unterlagen der Fa. I orientierte. Dass der gesondert verfolgte A für den Inhalt der Werbeprospekte verantwortlich zeichnete, wurde bestätigt durch die Angaben des Zeugen H, wonach die Broschüren von ihm mehrfach nach den Vorgaben ges. Verf. A aktualisiert und optisch ansprechender gestaltet wurden. Die Werbeprospekte nebst allgemeinen Geschäftsbedingungen in den verschiedenen Fassungen sowie Beispiele eines Kaufangebots für Teakbäume, einer Rechnung für den Kauf von Teakbäumen, einer Eigentumsurkunde für Teakbäume mit Nummerierung und einer Eigentumsurkunden für Teakbäume mit Lot Bezeichnung wurden im Selbstleseverfahren gemäß § 249 II StPO in die Hauptverhandlung eingeführt. b) Geschäftsabläufen bei der Fa. J und der Fa. K Die Feststellungen zu den Geschäftsabläufen bei der Fa. J und der Fa. K, insbesondere der Ankauf von Leads, die telefonische Kundenaquise durch die „Opener“ und Loader“, die Versendung der Webeprospekte, Rechnungen und Baumeigentumsurkunden beruhen auf den Angaben der vernommenen Telefonverkäufer/innen Zeuge D, Zeugin I und Zeuge E sowie der Sekretärinnen G und F. Die Kammer ist bezüglich der als „Loader“ tätigen Telefonverkäufer ges. Verf. G und ges. Verf. H aber auch bezüglich eines Teils der „Opener“, nämlich ges. Verf. F um Zeuge E, davon überzeugt, dass ihnen die betrügerische Ausrichtung des Geschäftsmodells bekannt war bzw. sie dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Der Zeuge E hat selbst eingeräumt, dass ihm Ungereimtheiten in der Art und Weise der Durchführung des Geschäftsmodelles aufgefallen waren und er - insbesondere nachdem ges. Verf. F im konkludent von einer eigenen Investition abgeraten hatte – wusste, dass es sich nicht um eine seriöse Anlage handelte. Gleiches gilt für ges. Verf. F, bei dem es sich um einen langjährigen Bekannten des gesondert verfolgten E handelt, und der gerade von der Investition abgeraten hatte. Ges. Verf. G und ges. Verf. H hatten bei lebensnaher Betrachtung aufgrund der Höhe der abgerechneten Provisionen Zweifel bezüglich der Rentabilität sowie der wirtschaftlichen Möglichkeit der Umsetzung des Geschäftsmodells. Bezüglich der anderen, insbesondere nicht vernommenen Verkäufer, die teilweise nur vorübergehend kurz im Unternehmen tätig waren und lediglich geringe Provisionen erhalten haben, lassen sich entsprechende Feststellungen zu ihrem subjektiven Vorstellungsbild nicht sicher treffen. So haben die Zeugen D und I angegeben, von der Seriosität des Geschäftsmodells überzeugt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um widerlegbare Schutzbehauptungen handelt, liegen nicht vor. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, dass ein Teil der Telefonverkäufer davon überzeugt war, eine seriöse Anlage zu vertreiben. Die vernommenen Telefonverkäufer haben zudem übereinstimmend angegeben, dass ihr Ansprechpartner ausschließlich der gesondert verfolgte E war und sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder etwas mit dem gesondert verfolgten A noch mit dem Angeklagten zu tun hatten. Den Angeklagten kannten weder die Telefonverkäufer noch die Sekretärinnen als mitverantwortlichen Entscheidungsträger der Fa. J. Er war einigen nur als Freund des „Chefs“ ges. Ver. A bekannt. Dass der gesondert verfolgte E außerhalb des Alltagsgeschäftes keine eigene Entscheidungskompetenz hatte, ergibt sich unter anderem daraus, dass die Einstellung der – durch ges. Verf. E vorausgewählten – Mitarbeiter immer durch den gesondert verfolgten A erfolgte. Dies wurde durch alle vernommenen Mitarbeiter so dargestellt. b) Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Fa. J und der mit ihr verbundenen inländischen Unternehmen sind in dem im Selbstleseverfahren eingeführten Urteil der Kammer gegen ges. Verf. A vom 11.12.2015 dargestellt. Die dortigen Feststellungen wurden durch die Zeugin Zeugin AD bestätigt, die als Grundlage für die Feststellung der Zahlungsströme zwischen den Gesellschaften zunächst die Registerunterlagen zu den verfahrensgegenständliche Gesellschaften ausgewertet hat. Weiterhin wurden die Zeugen C und ges. Verf. C, die Vorstände der Fa. J, sowie der Zeuge ges. Verf. D, der eingetragene Geschäftsführer der Fa. K, vernommen. Die Vernehmungen haben ergeben, dass keine der Personen bezüglich der Gesellschaft tatsächlich eine Geschäftsführungs- oder Kontrollfunktion ausgeübt hat. Der Zeuge C arbeitet als Angestellter in einem Automatenspielkasino. Er hat in seiner Vernehmung glaubhaft angegeben, vom gesondert verfolgten E, einem langjährigen Bekannten, darauf angesprochen worden zu sein, ob er als Aufsichtsrat tätig werden wollte, wobei er pro Sitzung 400,- € Aufwandsentschädigung erhalten sollte. Er habe zwar keine detaillierten Kenntnisse darüber, welche Pflichten ein Aufsichtsrat habe, sei auf das Angebot aber aus Prestigegründen eingegangen. Über die Geschäftstätigkeit der Fa. J habe er sich mittels des Werbeprospektes informiert. Ges. Verf. A habe er bei einem Abendessen kennengelernt. Dabei habe man aber nicht über das Geschäft gesprochen. Kontrolliert habe er die Geschäftsführung nicht. Den Jahresabschluss habe er zwar genehmigt, sich inhaltlich aber nicht damit auseinandergesetzt. Dass der Zeuge C die einem Aufsichtsrat obliegende Kontrollfunktion nicht wahrnehmen würde, weil er hierzu aufgrund seiner Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten gar nicht in der Lage war, war für ges. Verf. A vorhersehbar und von ihm beabsichtigt. Der Zeuge ges. Verf. C, der Sohn des gesondert verfolgten A, hat ebenfalls angegeben, keine geschäftlichen Entscheidungen für die Fa. J getroffen zu haben. Sei Vater habe ihm immer mal wieder Schriftstück zum Unterzeichnen vorgelegt, die er aber nicht inhaltlich geprüft oder hinterfragt habe. Davon, dass sein Sohne ges. Verf. C keine Kontrollfunktion ausüben würden, konnte der gesondert Verfolgte A bereits aufgrund des persönlichen Näheverhältnisses und der ihm bekannten schweren Drogenproblematik seines Sohne ausgehen. Nach den Angaben sämtlicher vernommener Mitarbeiter der Fa. K hat der gesondert Verfolgte D keine erkennbare Tätigkeit für die Gesellschaft ausgeübt. Er sei als „der Mann der Putzfrau“ bekannt gewesen und nur gelegentlich vorbeigekommen um „Smalltalk“ zu halten. Wie im Urteil der Kammer vom 11.12.2015 festgestellt und durch die Zeugin AC bestätigt, hat ges. Verf. A letztlich auch selbst eingeräumt, dass ges. Verf. D keinerlei Einblick in die Geschäfte hatte und ihm vorgelegte Dokumente einfach unterzeichnet hätte. c) Die Feststellungen zur Verwendung der durch die Anleger eingezahlten Gelder beruhen vor allem auf den Angaben der Dipl. Volkswirtin Zeugin AD, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Einnahmen- und Ausgaben der einzelnen Gesellschaften des Firmen J bis L anhand der sichergestellten Buchhaltungs- und Bankunterlagen nachvollzogen hat. Bestätigt und ergänzt werden ihre Feststellungen durch die Aussagen der Zeugen Herr C als Insolvenzverwalter. Der Zeuge Herr C konnte dabei auch alle Informationen aus Costa Rica liefern, da er als Insolvenzverwalter regelmäßig im engen Kontakt mit den dort für die Gesellschaft handelenden Personen Herr B und Zeuge AB steht. Ihm gegenüber haben diese Zeugen ihr Wissen von der Gesellschaftsgründung bis zum heutigen Tag umfassend dargelegt, da er als Insolvenzverwalter auf dieses Wissen angewiesen ist. Diese Auslandszeugen wurden im Verfahren ges. Verf. A vernommen. Eine erneute Vernehmung dieser Zeugen war nicht zur Aufklärung erforderlich. Aus den Angaben des Zeugen Herr C ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Verfahren ges. Verf. A getätigten Angaben von Zeuge AB und Herr C unrichtig oder ergänzungsbedürftig sind. Kontakt zum Angeklagten besaßen beide nicht. aa) Die Zeugin AD hat insbesondere die Geldflüsse zwischen den Gesellschaften aufgrund von Darlehensverträgen sowie die weitere Verwendung der Darlehen, etwa zum Aktien- oder Immobilienerwerb, dargestellt. Bezüglich der Darlehen an die Fa. L konnte die Zeugin die insgesamt geflossenen Beträge angeben, nicht aber wofür das Geld in Costa Rica tatsächlich verwendet wurden. Insoweit war die Kammer auf die Angaben des Zeugen Herr C angewiesen. bb) Die Zeugin hat zudem festgestellt, dass gegen die Darlehensansprüche mit Rechnungen der Fa. L über die Lieferung von Teakbäumen nebst Pflegekosten für die Dauer der Restumtriebszeit, die sich in der deutschen Buchhaltung befanden, aufgerechnet wurde, wodurch letztlich ein Saldo von rund 1,6 Mio. € zu Gunsten der Fa. L entstand. In diesem Zusammenhang konnte die Zeugin als Auffälligkeit feststellen, dass Pflegekosten häufig für einen längeren Zeitraum als 20 Jahre abzüglich des Baumalters abgerechnet wurden. Dass die betreffenden Rechnungen tatsächlich nicht in Costa Rica, sondern in Frankfurt geschrieben worden waren, war für die Zeugin nicht erkennbar. Wie im Urteil der Kammer vom 12.11.2015 festgestellt und durch die Zeugin AC bestätigt, hat der gesondert verfolgte A dies jedoch eingeräumt. Die insoweit geständige Einlassung des gesondert verfolgten A wird gestützt durch die Angaben des Insolvenzverwalters Herr C. Dieser hat angegeben, dass die Rechnungen über die Lieferung von Bäumen nur in Deutschland gebucht wurden. Die Buchhalterin aus Costa Rica hatte gegenüber dem Zeugen Herr C angegeben, dass die Rechnungen nicht in Costa Rica erstellt und dort auch nicht gebucht wurden. Dass die Rechnungen in Frankfurt geschrieben wurden, ergibt sich auch aus einem Telefonat des gesondert verfolgten A mit dem Angeklagten vom 09.12.2013, in dem der Angeklagte den gesondert Verfolgten A nach einer fehlenden Rechnung der Fa. L aus Costa Rica fragt und dieser sinngemäß entgegnet, das sei kein Problem, er werde die Rechnung hier schreiben. Die Rechnungen der Fa. L schreibe er ja alle hier. Das Telefonat wurde in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen und der Angeklagte hierzu befragt. cc) Weiterhin hat die Zeugin AD anhand der Buchhaltungs- und Bankunterlagen festgestellt, in welchem Umfang Verträge rückabgewickelt und entsprechende Rückzahlungen geleistet wurden. Auch stellte sie fest, in welchem Umfang Auszahlungen an Kunden erfolgten, die in Bäume mit dem Pflanzjahr 1993 investiert hatten. dd) Rückstellungen für Pflegekosten waren nach den Feststellungen der Zeugin AD in der deutschen Buchhaltung der Fa. J nicht vorhanden. Nach den Erkenntnissen des Insolvenzverwalters Herr C waren auch in der Buchhaltung in Costa Rica keine Rückstellungen für Pflegekosten gebucht. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass solche nicht gebildet wurden. Wie sich aus dem Urteil der Kammer vom 11.12.2015 ergibt und durch die Zeugin AC bestätig wurde, hatte sich der gesondert verfolgte A in der Hauptverhandlungen gegen ihn dahingehend eingelassen, die Rückstellungen seine in dem von ihm bewohnten Haus Immobilie A in … „versteckt“. Dem hat die die Kammer keinen Glauben geschenkt. Dagegen spricht bereits, dass das Haus nicht im Eigentum der Fa. J sondern im Eigentum der Fa. O steht, an der die Fa. J nicht einmal beteiligt ist. Die Fa. J hätte daher gar keine Einflussmöglichkeiten auf die Mittelverwendung. Auch macht das Festlegen von Rückstellungen in einem vom Vorstandsvorsitzenden bewohnten Haus bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn. Ein schneller Zugriff auf das Geld bei Bedarf ist nicht möglich. Zudem fielen in Costa Rica nach den eigenen Angaben des gesondert verfolgten A laufenden Kosten in Höhe von rund 100.000 € monatlich an. Das Haus wurde für rund 1,2 Mio. € erworben, wobei weitere rund 300.000 € für Sanierungsmaßnahmen aufgewendet wurden. Selbst wenn im Verkaufsfall wieder der gesamte investierte Betrag erlöst werden könnte, wären die laufenden Kosten nur für 15 Monate gedeckt. Bei einer Umtriebszeit von 20 Jahren wären aber wesentlich höhere Rückstellungen erforderlich. Aus der monatlichen Miete von € 3000 hätte nur ein Bruchteil der Unterhaltungskosten in Costa Rica getragen werden können. ee) Der Zeuge Herr C hat angegeben, dass der gesondert verfolgte A als Vertreter der Fa. L insgesamt 39 Grundstücke erworben hat (38 Teakbaumgrundstücke und eine Kautschukplantage). Dies entspricht den Feststellungen aus dem Urteil gegen den gesondert verfolgten A. Im dortigen Verfahren waren die Erwerbsvorgänge mit Datum und Kaufpreisen anhand einer dem Zeugen AB vorgehaltenen Aufstellung der Grundstücke nachvollzogen. Der Zeuge AB, hatte nach den Urteilsfeststellungen auch Angaben zur Anzahl der insgesamt erworbenen Kautschuksetzlinge sowie des auf der Plantage ausgepflanzten Teils gemacht. Mit diesen Vorgängen war er unmittelbar befasst gewesen. Zu den Bepflanzungen mit Teak bzw. Kautschuk, dem Pflegezustand, der Vermarktung der Bäume und der Aussicht auf Einnahmeerzielung hat der Zeuge Herr C umfassende Angaben auf Grundlage seiner Kenntnisse aus Costa Rica erteilt. Diese Angaben bestätigten die bereits im Urteil gegen A getroffenen Feststellungen erneut. Der Insolvnezverwalter Herr C hat angegeben, dass die Immobilie C – entgegen der Behauptung des gesondert verfolgten A – nach seinen Kenntnissen ausschließlich durch ges. Verf. A und seine Ehefrau während ihrer Aufenthalte in Costa Rica bewohnt wurde und nicht der Nutzung durch Plantagenarbeiter diente. Dies entspricht den Feststellungen der Kammer im Urteil vom 11.12.2015, die auf Aussagen der im Verfahren gegen ges. Verf. A als Zeugen vernommenen Zeuge AB und Herr B beruhen. Auch die durch den Zeugen Herr C geschilderte hochwertige Ausstattung der Finca dagegen spricht, dass sie Arbeitern als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Der Zeuge Herr C hatte die Finca während einer Reise nach Costa Rica besucht. Schließlich hat auch der Angeklagte geschildert, dass der gesondert verfolgte A ihm Mitte 2010 erzählt habe, ein Haus in Costa Rica für sich erworben zu haben. Von der Nutzung durch Landarbeiter erwähnte ges. Verf. A gegenpüber dem Angeklagten dagegen nichts. d) Die Feststellungen zu den Personalien der Anleger, der Anzahl der gekauften Bäume, dem Kaufpreis und der Höhe der geleisteten Zahlungen, wie sie aus den dem Urteil als Anlagen beigefügten Tabellen ersichtlich sind, beruhen auf den Angaben des Zeugen KOK AE sowie den Angaben einer repräsentativen Auswahl von Anlegern, die in der Hauptverhandlung vernommen wurden. Der Zeuge KOK AE hat die sichergestellten Geschäftsunterlagen und die durch Anleger übersandten Vertragsunterlagen mit Hilfe einer Mitarbeiterin ausgewertet und in Tabellen zusammengefasst, die den Anlagen zum Urteil zu Grunde liegen. Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die durch den Zeugen gefertigte Auswertung und von ihr nachvollzogenen Auswertung inhaltlich zutreffend ist. So haben insbesondere die Geschädigten, soweit sie in der Hauptverhandlung vernommenen wurden, gleichlautende Angaben gemacht. Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass sämtliche Anleger die Kaufverträge nicht abgeschlossen und keine Überweisungen an die Fa. J vorgenommen hätte, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass sie kein Eigentum an Bäumen in Costa Rica erwerben konnten und die Verantwortlichen der Fa. J von vornherein nicht beabsichtigten, nach Ende der Umtriebszeit Auszahlungen aus dem Verkaufserlös zu leisten. Der Schluss auf das Vorliegen eines Irrtums erfordert nicht stets die Vernehmung sämtlicher Anleger. Vielmehr kann das Tatgericht seine Feststellung auch auf Indizien stützen, wie das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Opfers an der Vermeidung einer Schädigung seines Vermögens. In Fällen eines normativ geprägten Vorstellungsbildes kann es daher ausreichen, nur einige Zeugen zu vernehmen, die das Ergebnis bestätigen (BGH, NStZ 2013, 422). Es entspricht normativen Grundsätzen, dass Anleger mit den getätigten Anlagen Gewinne erzielen und nicht ihr Vermögen schädigen wollen. Selbst risikoorientierte Anleger, die einen Teil- oder sogar Totalverlust ihres Kapitals einkalkulieren, würden keine Anlage wählen, bei der die Initiatoren betrügerisch handeln und von vornherein nicht beabsichtigen, die eingenommenen Gelder zu Gunsten der Anleger zu investieren, sondern sich damit persönlich bereichern wollen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass keiner der Anleger Geld an die Fa. J überwiesen hätte, wenn er gewusst hätte, dass der versprochene Eigentumserwerb an den Teak- bzw. Kautschukbäumen gar nicht möglich und die Rückzahlung der Gelder nicht beabsichtigt war. Dies würde einer Schenkung gleichkommen, die Anleger nicht vornehmen wollen. In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, von welchen weiteren Motivationen, wie angeblich ökologischen Gesichtspunkten oder Steuerfreiheit, die Anlageentscheidung getragen war. Dieses Ergebnis wurden durch neun beispielhaft vernommenen Zeugen bestätigt, die alle angegeben haben, die Anlagen nicht getätigt zu haben, wenn sie gewusst hätte, dass sie kein Eigentum an konkreten Teakbäumen erwerben und Auszahlungen aus der Investition nach dem Ende der Umtriebszeit durch die Verantwortlichen der Fa. J von vorherein nicht beabsichtigt waren. Zwar hatten die Zeugen - bis auf den Zeugen …, der in beide Anlageformen investiert hatte – Verträge über den Erwerb von Teakbäumen abgeschlossen haben. Insoweit bestehen unter normativen Gesichtspunkten aber keinerlei Unterschiede. Auch die Käufer von Kautschukbäumen wollten ihr Geld nicht verschenken und hätten nicht investiert, wenn sie gewusst hätten, dass die Initiatoren betrügerisch handeln und von vornherein nicht beabsichtigen, den Anlagebetrag vertragsgemäß zu verwenden, sondern sich damit persönlich bereichern wollten. e) Entsprechend den Feststellungen im Urteil gegen den gesondert verfolgten A, ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser bereits beim Aufbau des Geschäftsmodells und während des gesamten Tatzeitraumes nicht beabsichtigte, die Kundengelder dem Anlagezweck entsprechend zu verwenden, insbesondere den Anlegern Eigentum an Teakbäumen zu verschaffen und die Bäume nach Ende der Umlaufzeit zu Gunsten der Anleger gewinnbringend zu verkaufen, sondern es ihm alleine darauf ankam, möglichst viel Geld „einzusammeln“ um es für eigene Zwecke zu verwenden. Hierfür sprechen eine Vielzahl – auch bereits im Urteil gegen ges. Verf. A dargestellte – Indizien. aa) Zunächst entsprachen die Angaben in der Werbebroschüren in wesentlichen Punkten nicht der Wahrscheit, sondern waren alleine darauf ausgelegt, möglichst viele Anleger davon zu überzeugen in eine angeblich ökologisch und sozial sinnvolle, sichere Anlage mit vorgeblich hoher Renditeerwartung zu investieren. (1) Bereits im ersten Prospekt von Juli 2009 wurde ausgeführt, die Fa. J sei ein global operierendes Forstwirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen, das über Tochtergesellschaften Grundstücke in Costa Rica und der Dominikanischen Republik besitze, die bereits mit 15.000 Teakbäumen bepflanzt seien. Wie der gesondert verfolgte A wusste, existierte tatsächlich aber nie eine Tochtergesellschaft in der Dominikanischen Republik und die Fa. L hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine operative Tätigkeit aufgenommen, war demgemäß auch weder Eigentümerin von Grundstücken noch von Plantagen. Die erste Plantage wurde vielmehr erst im Oktober 2010 erworben. Durch die falschen Angaben sollten potentielle Anleger in Sicherheit gewogen werden, dass es sich bei der Fa. J um ein großes, global tätiges Unternehmen mit Erfahrung auf dem Gebiet von Ökoinvestments handelt, bei dem ein Kapitalverlust unwahrscheinlich ist. (2) Entgegen den Angaben in den Werbeprospekten wurden die Plantagen der Fa. L auch nicht nach den Grundsätzen der Fa. AE bewirtschaftet. Der gesondert verfolgte A hatte in der Hauptverhanldung gegen ihn eingeräumt, dass es lediglich auf einer Plantage in der Nähe der Immobilie C im Jahr 2013 ein entsprechendes Versuchsprojekt gegeben habe. Hinzu kommt, dass die Informationen im Werbeprospekt zur Bewirtschaftung nach den Grundsätzen der Fa. AE fachlich fehlerhaft waren. So war in der Broschüre angegeben, unter den Teakbäumen würden Mangos und Zitrusfrüchte angebaut. Es ist gerichtsbekannt, dass es gar nicht möglich ist, im Wege der Fa. AE Mango- oder Zitruspflanzen mit Teakbäumen zu kombinieren, da es sich dabei ebenfalls um Bäume handelt, die mit den Teakbäumen konkurrieren würden. Möglich ist nur eine Kombination von Teakbäumen mit flachwüchsigen Gewächsen, wie Kartoffeln o.ä.. Die Sachkunde im Bereich Fa. AE sowie Einzelaspekten der tropischen Waldwirtschaft, hat sich die Kammer in Verfahren gegen den gesondert verfolgten A angeeignet. Sie war Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten A. Der Sachverständige Diplom Forstwirt Zeuge AF, der an der Professur für tropische Forstwirtschaft der Technischen Universität Dresden tätig ist, hatte im Verfahren gegen ges. Verf. A ein Gutachten zu den verfahrensrelevanten Aspekten tropischer Waldwirtschaft erstattet. Der Sachverständige arbeitet an einem renommierten Institut für Forstwirtschaft. Er hat die wissenschaftliche Literatur zum forstwirtschaftlichen Teakholzanbau ausgewertet und in sein Gutachten eingezogen. Wie im Urteil der Kammer vom 11.12.2015 festgestellt und durch die Zeugin Wülfing bestätigt wurde, räumte der gesondert verfolgte W. in der Hauptverhandlung gegen ihn später auch selbst ein, die Angaben für die Gestaltung des Prospektes ohne nähere Prüfung aus dem Internet übernommen zu haben. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Unternehmer, der einen nachhaltigen forstwirtschaftlichen Betrieb aufbauen will, solche, an Unsinn grenzende Fehler in ein Prospekt aufnimmt und sie jahrlange beibehält. (3) Soweit in den Prospekten damit geworben wurde, dass durch einen patentierten Blattdünger auf Basis von zerriebenem Kalkstein eine besonders gute Holzqualität erreicht würde, entbehrt eine solche Methode der Düngung bei Teakbäumen des wissenschaftlichen Hintergrundes. Auch insoweit greift die Kammer auf die Sachkenntnis der Berufsrichter aus dem Verfahren gegen den gesondert verfolgten W. zurück, die zum Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gegen den Angeklagten A gemacht wurde. Blattdüngung wird zur kurzfristigen Nachsteuerung von Nährstoffen bei Pflanzen mit einer geringen Umtriebszeit verwendet, bei denen die Ernte zeitnah ansteht, da die Art der Düngung nicht nachhaltig ist. Zudem ist ein Dünger auf Kalkbasis, der bei Kontakt mit Wasser aggressiv reagiert, für Blattdüngung nicht geeignet, da das Blattgewebe angegriffen oder sogar zerstört würde. Auch dies belegt, wie wenig sich der gesondert verfolgte A als Verfasser der Verkaufsbroschüre tatsächlich mit Forstwirtschaft beschäftigt hat. (4) Schließlich war auch die angegebene Renditeerwartung von 12%+X tatsächlich nicht zu erreichen, sondern diente alleine dazu, Kunden für das angeblich überdurchschnittlich profitable Investment zu gewinnen. In den Prospekten wird bei der Renditeberechnung von einem vollkommen unrealistischen Preis für das Holz ausgegangen. Es ist aufgrund des im Parallelverfahren gegen ges. Verf. A erstatten Sachverständigengutachten des Zeugen AF sowie den dortigen Angaben des sachverständigen Zeugen AB, der als studierter Forstwirt seit 15 Jahren mit der Bewirtschaftung von Teakholzplantagen in Costa Rica befass war, gerichtsbekannt, dass die reguläre Wachstumszeit von Teakbäumen eigentlich mindestens 25-30 Jahre beträgt und man Holz sehr hoher Qualität sogar erst nach bis zu 80 Jahren erhält. Nach 20 Jahren können lediglich dünne Bäume geringer Holzqualität geschlagen werden. Für diese ist in Costa Rica lediglich ein Preis von rund 120 US $ erzielbar. Preise, wie sie in den Werbeprospekten der Fa. J genannt sind, beziehen sich dagegen auf zugeschnittene Hölzer guter Qualität nach dem Export nach Indien und enthalten somit auch Kosten für Verarbeitung, Transport und Verzollung. Das Erzielen einer Rendite von 12%+X ist im Bereich der Holzwirtschaft mit Teak nicht möglich. Zur Vermarktung in Costa Rica besteht zum einen die Möglichkeit, dass die - überwiegend aus Indien stammenden – Ankäufer die Plantagen besichtigen, die Bäume markieren, die sie kaufen wollen, den dafür ausgehandelten Kaufpreis zahlen und für das Fällen nebst Abtransport selbst Sorge tragen. Bei dieser Art des Verkaufs werden die geringsten Preise erzielt, es besteht aber auch das geringste Kostenrisiko. Alternativ können die Bäume selbst gefällt und zu einem Marktplatz transportiert werden, wo die Käufer sie besichtigen und sich die Stämme aussuchen, die sie kaufen möchten. Hier werden höhere Preise erzielt, der Verkäufer trägt jedoch die Kosten für das Fällen und den Transport sowie das Risiko, auf Stämmen schlechter Qualität, für die bereits Kosten angefallen sind, „sitzen zu bleiben“. Die höchsten Preise werden für im Sägewerk fertig zugeschnittene Hölzer nach dem Export im Ausland erzielt. Rendite von ca. 10% erreichen lediglich sehr große Konzerne, die schnell wachsende Hölzer selbst weiterverarbeiten und bei denen der gesamte Vorgang von der Anzucht der Setzlinge bis zur Verarbeitung des Holzes, beispielweise zu Papier, in einer Hand liegt. Hinzu kommt, dass das Holz auf den Plantagen der Fa. J nicht nur wegen der kurzen Umtriebszeit, sondern - wie im Urteil der Kammer vom 11.12.2015 festgestellt – auch wegen fehlender Ausdünnungen und Ausastungen nicht von mittlerer sondern von schlechter Qualität war, was sich ebenfalls negativ auf den erzielbaren Preis auswirkt. Dies gerichtsbekannten Tatsachen wurde im hiesigen Verfahren nochmals durch den Insolvenzverwalter Herr C bestätigt, der die entsprechenden Kenntnisse im Rahmen seiner Verkaufsbemühungen für die Plantagen gewonnen hat. Es ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Zeuge AF im Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass starke Seitenäste die Stämme für den Zuschnitt praktische unbrauchbar machen, da an den entsprechenden Stellen Löcher entstehen. Auch war die Anzahl von mehr als 400 Bäume pro Hektar zum Ende der Umtriebszeit, wie sie nach dem Werbeprospekt der … AG vorgesehen war, viel zu hoch. Ein optimales Wachstum ist nach dem Stand der Wissenschaft bei einer Bepflanzung mit 200 bis höchsten 220 Bäume pro Hektar zu erzielen. Wie im Urteil der Kammer vom 11.12.2015 festgestellt und durch die Zeugin AC bestätigt, hatte der gesondert verfolgte A die Angaben im Prospekt nach seiner eigenen Einlassung überwiegend von Unterlagen der Mitbewerber bzw. aus dem Internet übernommen, ohne ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Eine solche Prüfung wäre aber für einen Unternehmer, der nicht nur am Geldeinsammeln interessiert ist, bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen. Die jahrlange Nichtvornahme von Prüfungen und das Fehlen von Businessplänen für den forstwirtschaftlichen Betrieb – solche existierten nach Angaben des Insolvenzverwalters Herr C nicht - belegen, dass W. kein „normales“ forstwirtschaftliches Unternehmen plante und betrieb. bb) Weiterhin war das Geschäftskonzept der Fa. J in seinem wesentlichen Punkt, nämlich der Erwerb konkreter Bäume durch die Anleger ohne gleichzeitigen Erwerb eines Grundstücksanteils, sowohl aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar, als auch aus tatsächlichen Gründen nicht praktikabel. Dies war dem gesondert verfolgten W. bewusst und er versuchte auch gar nicht, das Konzept gemäß den vertraglichen Vereinbarungen umzusetzen. (1) Ein Eigentumserwerb an einzelnen Bäumen auf Plantagen in Costa Rica ist weder nach costaricanischem noch nach deutschem Recht möglich. (1.1) Der Zeuge Herr C, der im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter das Bestehen eventueller Sonderrechte der Anleger an Bäumen abklären musste und daher entsprechende rechtliche Informationen eingeholt hat, hat angegeben, dass nach dem Recht von Costa Rica ein Eigentumserwerb an mit dem Boden verbundenen Bäume ohne gleichzeitigen Erwerb des Grundstücks nicht möglich ist. Möglich sei lediglich der Erwerb eines Pfandrechts, was jedoch eine genaue Individualisierung und eine entsprechende Grundbucheintragung voraussetzt. Die Kammer hat die rechtlichen Angaben nachvollzogen und keinen Zweifel daran, dass die Angaben von Rechtsanwalt Herr C, der fließend Deutsch und Spanisch spricht, zutreffend sind. Der Vorsitzende der Kammer ist selbst der spanischen Sprache mächtig und war als Rechtsanwalt in Spanien tätig. (1.2) Auch nach deutschem Recht wäre ein separater Eigentumserwerb an den Bäumen nicht möglich. Gemäß § 94 I S.2 BGB werden Pflanzen mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Als wesentliche Bestandteile verlieren sie ihre Sonderrechtsfähigkeit, § 93 BGB. Vorliegend ist auch nicht von einer Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck gemäß § 95 BGB auszugehe. Die Verbindung mit dem Grundstück war nämlich zum einen auf lange Dauer angelegt und zum anderen waren die Bäume nicht - wie etwa in einer Baumschule - eingesetzt worden, um nach entsprechendem Wachstum im Ganzen wieder entnommen und veräußert zu werden (vgl. hierzu OLG Bamberg, Urteil vom 18.03.2010, Az. 1 U 142/09). Die Bäume sollten vielmehr unter Zerstörung ihres Bestandes abgeholzt und das Holz als Frucht verwertet werden. (1.3) Im Übrigen waren die Bäume nicht durch Nummerierungen individualisiert, so dass bereits mangels Zuordnungsmöglichkeit ein – hypothetischer – Sonderrechtserwerb nach deutschem oder costaricanischem Recht nicht in Betracht kam. Hiervon ist die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen Herr C, der mehrere Plantagen besichtigt hat, sowie den im Urteil vom 11.12.2015 getroffenen Feststellungen überzeugt. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der gesondert verfolgte A wusste, dass der Erwerb von Baumeigentum für die Anleger nicht möglich war. Hierfür spricht bereits dessen Geschäftserfahrung. Es ist ausgeschlossen, dass dem seit vielen Jahren in dem Immoblienbranche tätige ges. Verf. A nicht bekannt war, welche Bedeutung die Verbindung einer Sache mit einem Grundstück in deutschen Recht hat und er sich nicht über die entsprechende Rechtslage in Costa Rica informiert hat. Das Einholen von Informationen zur Kernfrage seines Geschäftsmodells entspricht auch der Lebenserfahrung. Die Kenntnis der diesbezüglichen Rechtslage in Costa Rica war für den gesondert verfolgten A auch deshalb von zentraler Bedeutung, um ausschließen zu können, dass die Anleger tatsächlich Sonderrechte erwerben, die geplante Verwertung der Bäume zu eigenen Zwecken hindern bzw. erschweren würde. (2) Zum anderen war der von der Fa. J beworbene Erwerb von nummerierten Setzlingen deshalb nicht praktikabel weil - wie oben ausgeführt - bei einer Bewirtschaftung nach anerkannten forstwirtschaftlichen Grundsätzen Ausdünnungen vorzunehmen gewesen wären, denen nur jeder 4. – 5. Baum überhaupt das Alter und die Stärke erreicht, dass eine gewinnbringende Verwertung erfolgen kann. Der Verkauf konkreter, nummerierter Jungbäume als Anlageobjekte ist somit – unabhängig von der rechtlichen Problematik der Fehlenden Möglichkeit des Eigentumserwerbs - kein praktikables Geschäftsmodell. Es würde nämlich ein erheblicher Teil der Bäume vorzeitig geschlagen, so dass einzelne Anleger unter Umständen gar keine Bäume mehr hätten. Auch ein Ersetzen dieser Bäume käme nicht in Betracht, da die verbleibenden Bäume gerade mehr Platz benötigen. Der Verkauf nummerierter Bäume kann überhaupt erst dann sinnvoll sein, wenn die Bäume eine gewisse Größe erreicht haben und die Ausforstungen abgeschlossen sind. (3) Der gesondert verfolgte A versuchte auch gar nicht, das Geschäftskonzept nach den vertraglichen Vorgaben umzusetzen. (3.1) So waren die Bäume auf den Plantagen in Costa Rica, wie oben ausgeführt, entgegen den Angaben im Werbematerial, den Vertragsunterlagen und den Eigentumsurkunden nicht nummeriert. Damit fehlte es an der wesentlichen Voraussetzung für den in Aussicht gestellten Eigentumserwerb der Anleger und damit für das gesamte Geschäftsmodell. (3.2) Weiterhin war dem Zeuge E während seiner Tätigkeit als Telefonverkäufer in diesem Zusammenhang aufgefallen, dass die Anzahl der den Kunden angebotenen Bäumen pro Hektar unabhängig vom Alter der angebotenen Bäume immer gleich war, obwohl ältere, größere Bäume mehr Platz benötigen müssten. Auf seine Nachfrage diesbezüglich habe der gesondert verfolgte E abgewiegelt, „das interessiere niemanden“. (3.3) Schließlich war in der Kundeninformation betreffend die steuerliche Behandlung der Anlage ausgeführt, dass die Steuerfreiheit gerade daraus resultiere, dass nummerierte und damit konkret zuordenbare Bäume erworben würden. Wie sowohl der Zeuge H als auch der Zeuge D ausgesagt haben, wurde allerdings Mitte 2013 dazu übergegangen, den Käufern keine nummerierten Bäume mehr zuzuteilen, sondern eine bestimmte Anzahl Bäumen innerhalb eines sogenannten Lots, d.h. einer Parzelle von 100 qm. Mit den Ausführungen zu den angeblichen Voraussetzungen für Steuerfreiheit wäre dies nicht zu vereinbaren, was nach Angaben des Zeugen D aber nie problematisiert wurde. Die vorgenannten Umstände zeigen, dass es dem gesondert verfolgten A als Verantwortlichem der Fa. J alleine darum ging, die Anleger mit gut klingenden Versprechungen zu ködern, denen keine belastbaren Fakten zu Grunde lagen. Ein nachhaltiges Geschäftsmodell im Interesse der Anleger war nie beabsichtigt. Das Geschäftsmodell war das Einsammeln von Anlegergeldern zur eigenen Verwendung. cc) Auch die hohen Kosten für den Vertrieb, die insbesondere aus den hohen Provisionen und den Ausgaben für den Ankauf der Leads resultierten, sprechen dagegen, dass es sich beim Vertrieb der Anlagen um ein nachhaltiges Geschäftsmodell mit dem Ziel der Renditeerzielung für die Anleger handelte. Rund 25% der Anlagegelder flossen in die Fa. K als Vertriebsgesellschaft. Hinzu kamen die Betriebsausgaben der Fa. J selbst von 15%. Insgesamt wurden somit 40% der eingenommenen Anlagegelder für Betriebskosten bereits in Deutschland verbraucht. dd) Weiterhin stellt das Vortäuschen der angeblichen Ernte von Bäumen mit dem Pflanzjahr 1993 nach Ende der 20jährigen Umtriebszeit, wobei die Rückzahlungen an die Anleger tatsächlich aus neuen Anlagegeldern geleistet wurden, ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines betrügerischen Geschäftsmodells dar. Dass ein Verkauf von Bäumen nicht erfolgt war, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Herr C. Dieser hatte in Costa Rica Recherchen zu möglichen Baumverkäufen durchgeführt, die negativ verliefen. Da die Fa. J nach der durch die Zeugin AD vorgenommene Auswertung neben den Anlegergeldern über keine wesentlichen Einnahmequellen verfügte, können die festgestellten Rückzahlungen in Deutschland nur aus den Einzahlungen neuer Anleger erfolgt sein. Wie im Urteil der Kammer vom 11.12.2015 festgestellt und durch die Zeugin AC bestätigt, hat der gesondert verfolgte A auch selbst letztlich eingeräumt, dass keine Bäume verkauft, sondern lediglich eine Scheinrechnung an die Fa. P/Panama erstellt wurde und die Rückzahlungen aus Einzahlungen anderer Kunden erfolgte. ee) Auffällig ist zudem, dass keiner der vernommenen Mitarbeiter selbst in die angeblich so renditeträchtige beworbene Anlage investiert bzw. die Anlage Freunden oder Verwandten empfohlen hat. Der gesondert verfolgte Zeuge E hat angegeben, er habe in Erwägung gezogen, 100 Bäume als Rücklage für seine Tochter zu erwerben. Er habe daher seinen langjährigen Bekannten ges. Verf. F gefragt, ob er ihm raten könne, Bäume für seine Tochter zu kaufen. Ges. Verf. F, der engen Kontakt zu ges. Ver. E hatte, habe auf diese Frage zwar nicht mit Worten geantwortet, seiner Gestik und Mimik habe er – Zeuge E - aber zweifelsfrei entnehmen können, dass ges. Verf. F ihm nicht dazu raten würde. Von einer Investition habe er daher abgesehen. In diesem Zusammenhang hat Zeuge E weiterhin angegeben, ges. Verf. F habe immer darauf bestanden, zeitnah seine Provisionen ausgezahlt zu bekommen. Hintergrund sei gewesen, dass ges. Verf. F immer mit einem kurzfristigen Ende der Geschäftstätigkeit der Fa. J gerechnet habe. ff) Die „Installation“ von Aufsichtsräten, die nicht willens und nach ihren persönlichen Fähigkeiten auch gar nicht in der Lage waren, die Tätigkeit des gesondert verfolgten W. als Vorstand der Fa. J zu kontrollieren, spricht ebenfalls dafür, dass die Gesellschaft keine normalen, legalen Geschäftstätigkeit ausüben sollte. gg) Weiterhin lässt auch der Umstand, dass ges. Verf. A die Abrechnungsmethoden der gesondert verfolgten F und E, die erkennbar zumindest den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen, gebilligt hat, den Rückschluss auf verfestigtes unlauteres Geschäftsgebaren zu. Nach der Aussage des Zeugen E lagen der Rechnungen der Fa. T keine Leistungen zu Grunde, sondern es handelte sich um verdeckte Provisionsausschüttungen zu Gunsten des gesondert verfolgten E. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, der sich durch seine Angaben auch selbst belastet hat. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der gesondert verfolgte A von der Abrechnungspraxis Kenntnis hatte und sie billigte. Er alleine war für die Prüfung der Rechnungen und die Freigabe der Überweisungen zuständig. Bereits deshalb können ihm die Abrechnungsmethoden von ges. Verf. E und ges. Verf. F nicht verborgen geblieben sein. hh) Auch das Auftreten des gesondert verfolgten A in Costa Rica und die Vorgänge nach seiner Festnahme sprechen dafür, dass ges. Verf. A das Geld der Anleger als sein Vermögen ansah und es für eigene Zwecke verwenden bzw. sichern wollte. (1) Der gesondert verfolgte A gegenüber Rechtsanwalt Herr B und dem Förster Zeuge AB nie erwähnt, dass es in Deutschland Anleger gibt, denen einzelne Bäume verkauft werden, sondern sich als vermögender „Investor“. Wie im Urteil der Kammer vom 11.12.2015 festgestellt und durch die Zeugin AC bestätigt, hatten die Zeugen entsprechende Angaben im Verfahren gegen ges. Verf. A gemacht. (2) Nach den Angaben des Zeugen Herr C verweigerten sowohl der gesondert verfolgte A als auch seine Ehefrau als neuer Vorstand der AG, jede Zusammenarbeit mit ihm. Hätte der gesondert verfolgte W. Vermögenwerte der Anleger sichern wollen, hätte es aber nahegelegen, dies in Zusammenarbeit mit dem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter zu tun, insbesondere diesem die zur Ausübung seines Amtes notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Soweit ges. Verf. A durch das Erteilen einer Generalvollmacht in Zusammenwirken mit seiner Ehefrau und Unterstützung durch den Angeklagten versucht hat, die Geschäftsführung der Gesellschaft in Costa Rica zu übernehmen, kann dies nur erfolgt sein, um das Vermögen dort für eigene Zwecke zu sichern und der Insolvenzmasse zu entziehen. Die Feststellungen zu diesen Vorgängen beruhen auf den Aussagen der Zeugen AA und Herr C. Der Zeuge AA, der sich gemeinsam mit dem gesondert verfolgten A in Untersuchungshaft in Weiterstadt befand und diesen bereits viele Jahre kennt, hat angegeben, ges. Verf. A habe ihm erzählt, während eines Anwaltsbesuches eine notarielle Vollmacht für seine Ehefrau unterzeichnet zu haben, damit diese gemeinsam mit seinem Sohn ges. Verf. C und weiteren Personen nach Costa Rica fliegen könne, um dort „sein“ Vermögen zu sichern. Diese Informationen hatte der Zeuge AA in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Darmstadt weitergegeben. Auch wenn der Zeuge AA selbst in der Vergangenheit mehrfach wegen Betruges strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat die Kammer keinen Anlass, an seinen diesbezüglichen Angaben zu zweifeln. Als Motivation für das Schreiben an die Staatsanwaltschaft hat der Zeuge unumwunden angegeben, ges. Verf. A habe ihn früher einmal aus seiner Sicht unberechtigt angezeigt und er habe nun die Chance für eine Revanche gesehen. Tendenzen zu einer übermäßigen, falsche Belastung waren der Aussage aber nicht zu entnehmen. Die Angaben des Zeugen AA werden zudem durch weitere objektive Beweismittel bestätigt. So hatte ges. Verf. A tatsächlich während seiner Inhaftierung eine entsprechende Vollmacht zu Gunsten seiner Ehefrau ausgestellt, für die fünf Apostillen erteilt worden waren. Frau B war nach Angaben des Zeugen Herr C bei seinem Kollegen Herr B in Costa Rica erschienen um die Herausgabe der Geschäftsunterlagen der Fa. L zu verlangen und die Geschäftsführung zu übernehmen. Der Angeklagte selbst hat eingeräumt, die Flüge nach Costa Rica bezahlt zu haben. Wie sich aus seinen Angaben gegenüber dem Zeugen AA ergibt, hatte der gesondert verfolgte A von der geplanten Sicherung der Vermögenswerte in Costa Rica Kenntnis und hat durch die Erteilung der Vollmacht daran im Rahmen seiner aufgrund der Inhaftierung eingeschränkten Möglichkeiten mitgewirkt. jj) Schließlich ist die Persönlichkeitsstruktur des gesondert verfolgten A ein wesentliches Indiz dafür, dass das Geschäftsmodell von Beginn an auf Betrug ausgelegt war. Die Täuschung anderer um seines eigenen finanziellen Vorteils willen, stellt bei ges. Verf. A ein über Jahrzehnte hinweg eingeschliffenes Verhaltensmuster da. So wurde er in den letzten 30 Jahren mehrfach wegen Betruges verurteilt und hat deshalb auch bereits eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt. Sowohl der Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main vom ….1992 als auch der Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main vom ….1992 lag zu Grunde, dass W. im Rahmen seiner damaligen geschäftlichen Tätigkeiten Kundengelder zweckfremd verwendet hatte. jj) Unter Berücksichtigung der der vorgenannten Indizien steht auch der Umstand, dass tatsächlich Plantagen in Costa Rica erworben wurden, der Annahme eines von Beginn an auf Betrug ausgerichteten Geschäftsmodells nicht entgegen. Der Erwerb der Plantagen erfolgte nach Überzeugung der Kammer nicht, um den Anlegern Eigentum an konkreten Bäumen zu verschaffen oder sonst zu deren Gunsten. Es gibt mindestens drei andere gute Gründe für den Erwerb der Plantagen. (1) Zunächst war es erforderlich, Plantagen in Costa Rica vorweisen zu können, damit die Kunden keinen Verdacht schöpften und das betrügerische Geschäftsmodell aufrechterhalten werden konnte. Nach den Angaben der Telefonverkäufer forderten Kunden nämlich teilweise Nachweise über Grundbesitz in Costa Rica an oder wollten ihre Bäume sogar vor Ort besichtigten. Auch über Google Earth ist es heute ohne weiteres möglich, von Deutschland aus nachzuvollziehen, ob sich an einem bestimmten Ort in Costa Rica eine Plantage mit Baumbestand befindet. Daher kam es W. auch darauf an, Plantagen mit möglichst vielen Bäumen zu erwerben. (2) Zudem war der gesondert verfolgte A durch die erworbenen Plantagen auch auf drohende Strafverfolgungsmaßnahmen vorbereitet. Zur eigenen Entlastung schuf er die Möglichkeit sich – wie im gegen ihn geführten Verfahren auch geschehen – darauf zurückzuziehen, dass tatsächlich Plantagen erworben wurden, was die Beweisführung für ein Betrugsdelikt erheblich erschwert. Zudem verfügte W. mit dem Anwesen Immobilie C über einen Rückzugsort in Costa Rica. Aufgrund der fehlenden Rechtshilfeabkommen ist das Land hervorragend geeignet, um sich der Strafverfolgung durch deutsche Behörden zu entziehen. Hierzu hatte ges. Verf. A aufgrund der für ihn unerwarteten Festnahme jedoch keine Gelegenheit mehr. (3) Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass über den Erwerb der Plantagen die Vorteile aus der Tat gesichert werden sollten. Zwar konnte der gesondert verfolgte A so nicht unmittelbar auf die Gelder zugreifen, es war jedoch geplant, längerfristig Gelder aus Costa Rica direkt oder über die Fa. P in Panama zurück an die Fa. U mit Sitz in der Schweiz fließen zu lassen. Es ist aufgrund der Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen ges. Verf. A gerichtsbekannt, dass aus der Bewirtschaftung von Teakholzplantagen nach nicht unerheblichen Anfangsinvestitionen eine dauerhafte Einnahmequelle resultieren kann. Es werden ausreichend Plantagen verschiedener Altersklassen benötigt, um jedes Jahre Einnahmen aus Holzernten zu generieren, mit denen die Pflege der anderen Plantagen sowie Neuanpflanzungen auf abgeernteten Grundstücken finanziert werden können und daneben ein Gewinn verbleibt. Diese Feststelllungen wurden durch den Zeugen Herr C bestätigt, der sich hiermit im Rahmen der Suche nach der Bestmöglichen Verwertungsmöglichkeit für die vorhandenen Plantagen auseinandergesetzt hat. Die Fa. L verfügte zwar noch nicht über ausreichende Plantagen verschiedener Pflanzjahre, um ein jährliche Ernte zu gewährleisten. Es war jedoch der Erwerb weiterer Plantagen mit Anlegergeldern beabsichtigt. Die im Eigentum der Fa. L stehenden Grundstücke hätten später entweder verkauft oder immer wieder für Neuanpflanzungen genutzt werden können. Der gesondert verfolgte A hatte auch bereits Vorsorge dafür getroffen, dass die Anleger nicht auf die Plantagen und den darauf befindlichen Baumbestand zugreifen können. Eigentum an konkreten Bäumen hatten die Anleger – wie oben ausgeführt – nicht erworben. Ansprüche gegen die Fa. L bestanden ebenfalls nicht, da diese nicht Vertragspartnerin der Anleger war. Die Fa. J verfügte selbst nicht über Baumeigentum und auch nicht über nennenswerte Vermögenswerte. Die eigentlich bestehenden Rückzahlungsansprüche aus den Darlehensgewährungen an die Fa. L für den Erwerb der Plantagen wurden - wie oben ausgeführt - durch die Rechnungen über „Lieferung von Teakbäumen“ buchhalterisch zum Erlöschen gebracht. Der Erwerb von Plantagen war zudem geeignet, größere Geldsummen nach Costa Rica zu transferieren. Ein Land, das der gesondert verfolgte A selbst in den Informationsbroschüren als die „Schweiz Mittelamerikas“ bezeichnet. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der gesondert verfolgte A in Zukunft beabsichtigt, sobald ausreichend Plantagen vorhanden waren, nur eine Teil des Geldes in Costa Rica zu investieren und einen Teil über Costa Rica an die Fa. P nach Panama zu transferieren. Dieses Schlussfolgerung ergibt sich aus einer in den Geschäftsunterlagen der Fa. J befindliche Urkunde, die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, in der unter anderem ausgeführt ist: „50% von Costa Rica Panama 50% von Costa Rica wird in Grundstücke investiert“. Hinzu kommt, das nach einer E-Mail des gesondert verfolgten A an den Angeklagten vom 07.02.2014, die im Selbstleseverfahren und durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, beabsichtigt war, Provisionen für Vermittlungstätigkeiten über die Fa. P in Rechnung zu stellen, wodurch Geldflüsse nach Panama buchhalterisch hätten legitimiert werden können. Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass auch Erlöse aus den späteren Verkäufen von Teakbäumen und/oder Plantagen nach Panama an die Fa. P transferiert werden sollten. Dies ergibt sich aus einer E-Mail des Angeklagten an die Firma E vom 05.11.2012, die in seiner EDV sichergestellt und nebst Anlagen im Selbstleseverfahren und durch Vorhalt in der Vernehmung eingeführt wurde. Als Anlage werden eine Kopie des Personalweises Frau B (damals noch Frau B) sowie ein mit „Personal Information“ überschriebenes Formular der FA AA übermittelt, in das die Personaldaten von Frau B eingetragen waren. Diese sollte als wirtschaftliche Berechtigte des beantragten Kontos bei der Fa. AA fungieren. Weiterhin werden Auskünfte zu den zu erwartenden geschäftlichen Aktivitäten und Einnahmen der Gesellschaft gegeben. Danach soll die Gesellschaft 5 bis 15 Mal pro Jahr Überweisungen in Höhe von 50.000,- $ bis 500.000,- $ aus Costa Rica erhalten, bei denen es sich um Erträge aus Plantagen in Costa Rica handele. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, in Absprache mit dem gesondert verfolgten A für diesen Rückfragen der Fa. E beantwortet zu haben. Diese Angaben werden bestätig durch ein mittels Abspielens in Augenschein genommen Telefonat vom 08.12.2013 zwischen ges. Verf. A und dem Angeklagten. In dem Telefonat geht es insbesondere darum, dass es Rückfragen der Treuhandgesellschaft wegen des noch jungen Alters der wirtschaftlich Berechtigten und der erwarteten hohen Zahlungseingänge gab. Das Geld hätte so nach Europa zurücktransferiert werden können, ohne dass dies für die Anleger nachvollziehbar gewesen wäre oder sie eine rechtliche Möglichkeit des Zugriffs gehabt hätten. f) Die Feststellungen zum Ablauf des Insolvenzverfahrens, insbesondere den getroffenen Sicherungs- und den beabsichtigten Verwertungsmaßnahmen beruhen auf den Angaben des Insolvenzverwalters Herr C. Der Zeuge Herr C hat zudem die von ihm erstellte Bilanz erläutert, in der die Plantagen mit ihren Anschaffungswerten eingestellt sind, sowie dargelegt, welche Verwertungsmaßnahmen er plant und warum er diese Verwertungsform für die beste mögliche Alternativ hält. Untertützungshandlungen des Angeklagten Wie oben bereits ausgeführt, hat sich der Angeklagte nach mehrmonatiger Hauptverhandlung sowohl hinsichtlich seiner Kenntnis von der Betrugsabsicht des gesondert verfolgten A als auch hinsichtlich der von ihm geleisteten Unterstützungshandlungen – mit Ausnahme der Anschubfinanzierung – geständig eingelassen. 1. Kenntnis von der Betrugsabsicht des gesondert verfolgten W. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass ihm die Verurteilungen des gesondert verfolgten A zu Freiheitsstrafen wegen Betrugstaten in Zusammenhang mit seinen früheren geschäftlichen Tätigkeit bekannt waren und ihm auch das neue Geschäftsmodell im Bereich des Ökoinvestments von Beginn an „nicht koscher“ vorkam. Hierzu hat er erläutert, das Renditeversprechen von 12% +X sei ihm zu hoch und die Laufzeit von 20 Jahren zu lang erschienen. Aufgrund der Vita des gesondert verfolgten A, insbesondere dessen Neigung zu betrügerischem Verhalten, dessen Lebensalter sowie der Investitionsdauer von 20 Jahre ging der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben von Beginn an davon aus, dass es sich um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelte. Die genauen Pläne W.s kannte der Angeklagte zwar nicht, er nahm nach seiner Einlassung aber an, dass ges. Verf. A die Gelder der Anleger für eigene Zwecke nach Costa Rica transferieren und die deutsche Gesellschaft dann nach einigen Jahren „gegen die Wand fahren“ würde. Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die geständige Einlassung des Angeklagten zu seiner Kenntnis von der Betrugsabsicht des gesondert verfolgten A nicht zutreffend ist. Sie wird insbesondere bestätigt durch ein im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichnetes Telefonat des Angeklagten mit ges. Verf. A vom 05.03.2014. dieses Telefongespräch wurde durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und dem Angeklagten bei seiner Einlassung vorgehalten. In diesem Telefonat, in dem man zunächst über private Angelegenheiten spricht, berichtet ges. Verf. A, dass es derzeit Probleme mit den Leads gebe. Die Anzahl der Leads sei nach den Vorgängen um Prokon deutlich zurückgegangen. In diesem Zusammenhang erklärt der Angeklagte wörtlich: „Wenn du das bei GoMoPa immer liest, was sich da alles bewegt, und trotzdem geht`s noch immer noch. Dann ist es ja eigentlich ganz erstaunlich, dass das immer noch geht, dass die Leute ihr Geld so wegschmeißen.“ W. antwortet hierauf, dass die Einträge bei GoMoPa ja teilweise älter seien, die Prokongeschichte wäre aber noch bei den Leuten in den Köpfen. Sodann erklärt er: „Denn auch von unseren Kunden haben etliche Prokon auch abgeschlossen. Aber spätestens Ende März spricht da keiner mehr davon. Die Leadszahlen gehen sogar jetzt schon wieder hoch“. Der Angeklagte antwortet wörtlich: „Unter dem Motto Gier frisst Hirn“. Dieses Aussagen des Angeklagten lassen nur den Rückschluss zu, dass ihm positiv bekannt war, dass die Fa. J kein reales Geschäftsmodell verfolgte und die Anleger mit dem Verlust ihres Kapitals sicher rechnen mussten. Das Bestreben des Angeklagten war auch immer darauf gerichtet, möglichst wenige Spuren betreffend seine Tätigkeit für den Firmen J bis L zu hinterlassen. So fordert er den gesondert verfolgten A auf, die E-Mail vom 25.05.2012 betreffend die Eröffnung eines Kontos für die Fa. P bei der Fa. AA zu löschen. Wörtlich heißt es in der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mail: „Taugt so keine Schuss Pulver, ich muss das neu angehen wegen der Bank wenn ich bei … bin, die spinnen komplett. Ich habe schon heute telefoniert mit allen Leuten. Lösch die Mail wieder“. Die Aufforderung, die Mail zu löschen, wäre überflüssig, wenn es sich um eine legale Geschäftstätigkeit handeln würde. Im Gegenteil würde man E-Mail Kommunikation zu geschäftlichen Vorgängen gerade aufbewahren. In einer E-Mail des Angeklagten 12.02.2014, die auf eine Mail vom 07.02.2014 antwortet, in der ges. Verf. A nach dem wirtschaftlich Berechtigten der Fa. P fragt, schreibt der Angeklagte „…WB Fa. P kann ich Dir aus dem Kopf nicht sagen sollten wir aber auch hier im Netz nicht diskutieren….“ Bei einem legalen Geschäft wäre diese Vorsichtsmaßnahme überflüssig. Auch diese Mails wurden in der Hauptverhandlung verlesen und dem Angeklagten vorgehalten. Die Angaben des Angeklagten zur Persönlichkeitsstruktur des gesondert verfolgte A, insbesondere dass er erkennbar zu betrügerischem Verhalten neigte, wurde durch weitere Zeugen bestätigt. Die Zeugin A hat angegeben, W. habe während seiner Tätigkeit für den Angeklagten als Immobilienmakler häufig eingenommenes Bargeld nicht vollständig abgegeben. Der Zeuge AG, eine Assessor, der seit vielen Jahren für die Fa. V arbeitet, hat ausgesagt, bei durch ges. Verf. A vermittelten Immobilen sei es häufig zu Rechtsstreitigkeiten mit den Käufern gekommen, weil W. diesen gegenüber Mängel der verkauften Immobilien verschwiegen hatte. Der Zeuge AA, der den gesondert verfolgten A ebenfalls seit vielen Jahren kennt, hat ausgesagt, er habe eine geschäftliche Zusammenarbeit mit ges. Verf. A immer abgelehnt, weil dieser „nicht gerade“ sei. Er könne nicht mit jemandem zusammenarbeiten, bei dem man jeden Tag die Kasse kontrollieren müsse. Die Vorverurteilungen des gesondert verfolgten A sind im Urteil der Kammer vom 11.12.2015 dargestellt, das im Selbstleseverfahren eingeführt wurde. Ergänzend wurde aus der Beiakte … (./. ges. Ver. A) ein beschlagnahmtes Schreiben des Angeklagten an den damals in Untersuchungshaft befindlichen ges. Verf. A verlesen, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte sich um eine effektive Verteidigung ges. Verf. A bemühte, also vom Verfahren und den Vorwürfen Kenntnis hatte. Die räumte der Angeklagte später auch ein. 2. Unterstützungshandlugen a) Anschubfinanzierung Zur Generierung der Anschubfinanzierung mittels der Beteiligung ges. Verf. A am sog. „Provisionsdeal“ hat der Angeklagte in der hiesigen Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. In der Hauptverhandlung gegen den gesondert verfolgten A hatte der Angeklagte als Zeuge behauptet, das Geld für die Anschubfinanzierung habe aus einer Provision von ca. 2. Mio. € gestammt, die W. für die Vermittlung einer großen Immobilie in … erhalten habe. Er habe ges. Verf. A lediglich ein Konto der ihm gehörenden Fa. F zur Verfügung gestellt, über das ges. Verf. A das Geld von Deutschland in die Schweiz transferiert habe. Welche Leistungen ges. Verf. A erbracht haben könnte, konnte der Angeklagte nicht näher erläutern. Diese Angaben, die über die Zeugin AC in die hiesige Hauptverhandlung eingeführt wurden, wertet die Kammer als Schutzbehauptung, um sich vom Verdacht eigener – bisher nicht verfolgter - Steuerdelikte zu entlasten. Hinsichtlich des Zustandekommens der Anschubfinanzierung hat die Kammer vielmehr den Angaben des gesondert verfolgten A in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung Glauben geschenkt, die ebenfalls über Zeugin AC als Zeugin in das vorliegende Verfahren eingeführt wurden. Der gesondert verfolgte A hat die Vorgänge um den „Provisionsdeal“, mittels dessen der Geldbetrag realisiert wurde, der ihm als Anschubfinanzierung diente, wie festgestellt geschildert. Seine Darstellung ist nachvollziehbar und wird durch mehrere objektive Indizien gestützt. So verfügte der gesondert verfolgte A gar nicht über die erforderlichen Kontakte, um ein Immobiliengeschäft mit einem Volumen von 270 Mio. € zu vermitteln. Er verkaufte in der Vergangenheit für den Angeklagten Wohnungen und Einfamilienhäuser im Rhein-Main-Gebiet. Wie der Zeuge L ausgesagt hat, handelt es sich beim Angeklagten um einen langjährigen Freund und Geschäftspartner von ihm, mit dem er bereits verschiedene geschäftliche Projekte abgewickelt hat. Auch sind beide an einer Gesellschaft beteiligt, die Eigentümerin einer größeren Gewerbeimmobilie in … ist. Ges. Verf. A kannte Zeuge L dagegen lediglich oberflächlich über dessen Tätigkeit für die Immobiliengesellschaft des Angeklagten. Bei lebensnaher Sachverhaltsbetrachtung kann ausgeschlossen werden, dass Zeuge L statt seinen Freund und vertrautem Geschäftspartner Angeklagter A, den für diesen arbeitenden ges. Verf. A in das Geschäft einbezog. Dass es sich bei der Provisionsrechnung um eine Abdeckrechnung gehandelt, die ges. Verf. A auf Veranlassung des Angeklagten für eine Gesellschaft Zeuge L ausgestellt hat, ist dagegen plausibel. Eine tatsächliche wirtschaftliche Leistung für den … Deal konnte keiner der Beteiligten erläutern. Ges. Verf. A (in seiner Hauptverhandlung) und auch der Angeklagte haben eingeräumt, dass sie selbst weder Kenntnisse noch Kontakte bezüglich der Vermittlung eines Immobiliengeschäftes in dieser Größe in … haben. Unterlagen zu einer Tätigkeit, dass auf eine Vermittlung schließen lässt, konnten weder bei ges. Verf. A noch bei Angeklagter A gefunden werden. Wie der Ermittlungsführer der Polizei Zeuge AE in seiner Vernehmung erläuterte. Für eine maßgebliche Beteiligung des Angeklagten an dem Geschäft spricht insbesondere, dass die Rechnung unter einer „Fa. V“ ausgesellt wurde, die die Initialen des Angeklagten in der Firmierung enthält und deren Prokurist der Angeklagte im maßgeblichen Zeitraum war. Wie oben ausgeführt, verfügte auch gerade der Angeklagte – und nicht ges. Verf. A – über Kontakt zum Zeugen L. Singer selbst hat sich bezüglich Fragen zu diesem Komplex auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Schließlich war der Angeklagte - wie er selbst eingeräumt hat und durch ihm vorgehaltene Unterlagen der Firma Fa. E bestätigt wurde - in relevanten Zeitraum auch wirtschaftlich Berechtigter der Fa. F, auf deren Konto in der Schweiz die Zahlung floss. Das Ausstellen von Rechnungen, denen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde liegen, ist dem Angeklagten nicht fremd. Für die Auszahlung der 45.000 € von der Fa. U fertigte er eine Rechnung für die vermeintliche Stornierung der Bestellung von mehreren Fahrzeugen. Dies wurde vom Angeklagten in der Hauptverhandlung auch eingeräumt. b) Geschäftsräume Fa. J/ Fa. K Lagerraum Kanzlei Zeuge O Der Angeklagte hat glaubhaft eingeräumt, dass er es dem gesondert verfolgten A gestattete, das Konzept der Fa. J von seinen Büroräumen in der ...straße 10 aus zu entwickeln und bis 2010 unter Nutzung von PC, Kopierer und Fax von dort aus Aktivitäten für die Fa. J zu entfalten. Weiterhin hat der Angeklagte angegeben, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass W. Mitte 2011 auf der Suchen nach neuen, representativeren Geschäftsräumen war und ihm den neuen Bürokomplex „Immobilie D“ in der ... empfohlen zu haben, wo ges. Verf. A letztlich auch ein Büro anmietete. Dass sich ges. Verf. A intensiv mit dem Angeklagten über möglich Mietobjekte austauschte, ergibt sich insbesondere aus der in den Feststellungen wörtlich zitierten E-Mail vom 15.06.2011, die im Selbstleseverfahren eingeführt und dem Angeklagten vorgehalten wurde. Auch dass ihm der gesondert verfolgte A den Mietvertrag per Mail zur Kenntnisnahme übersandt hatte, hat der Angeklagte eingeräumt, was durch die ihm vorgehaltene E-Mail ges. Verf. A vom 16.07.2011 bestätigt wurde, der der Mietvertrag als Anlage beigefügt war. Bezüglich der Auflösung des Mietvertrages über die Büroräume in der … hat der Angeklagte angegeben, seinem Bekannten Zeuge L für ges. Verf. A einen Vergleichsvorschlag unterbreitet zu haben, nachdem es nicht zu einer Einigung zwischen den beiden gekommen war. Dies wurde durch den Zeugen L bestätigt, der zudem angegeben hat, den Angeklagten über das Zustandekommen der Vereinbarung informiert zu haben. Schließlich hat der Angeklagte die Anmietung des Raumes in der Kanzlei Zeuge O durch ihn zwecks Einlagerung von Unterlagen über ausländische Gesellschaften geschildert und eingeräumt dass es ihm hierbei darum ging, den besonderen Schutz der Kanzleiräume vor Durchsuchungen und Telefonüberwachungen zu nutzten. Der Angeklagte hat auch erklärt, von ges. Verf. A gegen Beteiligung an den Mietkosten gestattet zu haben, ebenfalls Unterlagen in dem Raum einzulagern. Das Mietverhältnis sei Im Herbst 2013 beendet worden. Diese Angaben stehen in Einklang mit einem überwachten Telefonat, in dem es um die Rückgabe eines Büroschlüssels an Zeuge …, was durch Abspielen in der Hauptverhandlung und Vorhalt in die Beweisaufnahme eingeführt wurde. Keinen Glauben geschenkt hat die Kammer der Einlassung des Angeklagten allerdings insoweit, als er angegeben hat, ges. Verf. A habe in dem Raum private Unterlagen betreffend seine Ex-Frauen (wie Bilder) eingelagert, die seine damalige Freundin und spätere Frau B nicht sehen sollte, weil sie sonst „eine Szene gemacht“ hätte. Dass ges. Verf. A solche Unterlagen vor seiner 21-Jahre alten, aus Rumänien stammenden und finanziell völlig von ihm abhängigen Freundin verstecken musste, ist abwegig. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte ges. Verf. A die Unterlagen auch in Räumen der Fa. J lagern können. Hierfür extra einen Raum in einer Anwaltskanzlei anzumieten wäre unnötig. Wie durch die Aussage der Zeugin AC eingeführt, hatte ges. Verf. A im Rahmen der gegen ihn geführten Hauptverhandlung auch selbst nicht behauptet, in dem Raum private Unterlagen gelagert zu haben. Er sprach vielmehr von einem gemeinsamen „Überlegungszimmer“. Warum ges. Verf. A und der Angeklagte, die beide über Büroräume in Frankfurt verfügten, ein gemeinsames Zimmer zum Überlegen anmieten sollten, konnte von ges. Verf. A nicht erläutert werden. Eine Anmietung zu diesem Zweck ist nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Eine lebensnahe Sachverhaltsbetrachtung führt zu dem Schluss, dass ges. Verf. A - wie der Angeklagte - in dem Raum unter dem Schutz des Anwaltsprivilegs Unterlagen über sein ausländischen Gesellschaften (Fa. P; Fa. U), an die Kundengelder transferiert werden sollten, lagerte. Dies muss der Angeklagte aufgrund der gemeinsamen Nutzung des Raums und der Involvierung in die Geschäftstätigkeit der Auslandsgesellschaften auch gewusst haben. Hiervon ist die Kammer überzeugt. c) Gründung der Fa. P (Panama) und der Fa. U (Schweiz) Der Angeklagte hat eingeräumt, dem gesondert verfolgten A auf dessen Bitte den Kontakt zu Rechtsanwalt Zeuge O zwecks Gründung von Gesellschaft in Panama und der Schweiz vermittelt zu haben. Die im Selbstleseverfahren eingeführte und dem Angeklagten vorgehaltene E-Mail des gesondert verfolgten A vom 07.02.2014, in der dieser den Angeklagten nach dem wirtschaftlich Berechtigten der Fa. P fragt, zeigt, dass der Angeklagte auch über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Fa. P (besser als der gesondert verfolgte A) informiert war. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, den gesondert verfolgten A bei dem Versucht, ein Konto für die Fa. P zu eröffnen, behilflich gewesen zu sein, insbesondere, diesbezüglich Korrespondenz mit Oa von der Firma Fa. E geführt zu haben. Art und Umfang seiner Tätigkeit ergeben sich aus den in den Feststellungen genannten E-Mails, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt sowie dem Angeklagten vorgehalten und von ihm als zutreffend anerkannt wurden. Bezüglich der Fa. U hat der Angeklagte eingestanden, nach deren Gründung als Ansprechpartner für den Treuhänder Zeuge P fungiert, für ges. Verf. A steuerliche Fragen geklärt und in Zusammenhang mit der Kontoeröffnung für die Gsellschaft auftretende Rückfragen der Fa. AD in Absprache mit ges. Verf. A beantwortet zu haben. Auch insoweit ergeben sich Art und Umfang seiner Tätigkeit aus den in den Feststellungen zitierten E-Mails und (Fax)schreiben, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt und dem Angeklagten vorgehalten wurden, sowie aus durch des Abspielen in Augenschein genommenen Telefonat des Angeklagten mit W. vom 08.12.2013. Bezüglich der Fa. F hat der Angeklagte angegeben, deren wirtschaftlicher Berechtigter gewesen zu sein und ges. Verf. A angeboten zu haben, die Gesellschaft zu den dargestellten Bedingungen zu übernehmen, wobei die Übernahme bis zur Festnahme ges. Verf. A tatsächlich nicht abgewickelt wurde. Die Firmierung „Green“ sei rein zufällig gewesen. Von den Planungen W.s hinsichtlich des Firmen J bis L sei ihm beim Erwerb noch nichts bekannt gewesen. Der Angeklagte wusste nach seinen eigenen Angaben auch, dass die Gesellschaften dazu dienen sollten, von Anlegern stammende Gelder zu transferieren. Soweit der gesondert verfolgte A nach der Einlassung des Angeklagten ihm gegenüber auch einmal angegeben hatte, er müsse Gelder nach Europa zurücktransferieren, weil die Kosten hier anfallen würden, musste dem Angeklagten als erfahrenem Kaufmann klar sein, dass dies nicht zutreffen konnte. In Deutschland fielen lediglich die Kosten für den Vertrieb an und da auch die Anleger ihre Gelder auf deutsche Konten zahlen, bestand keine Notwendigkeit diese nach Costa Rica und wieder zurück zu transferieren. Da der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben annahm, der gesondert verfolgte W. würde das Geld der Anleger für sich behalten, musste er auch davon ausgehen, dass die Fa. P und die Fa. U dazu dienen sollten, die Geldflüsse zu verschleiern und W. die Vorteile aus seinen Betrugstaten zu sichern. Hiervon ist die Kammer überzeugt. d) Planung neuer Vertriebskonzepte und Produkte aa) Der Angeklagte hat eingeräumt, für den gesondert verfolgten A nach neuen Vertriebsmitarbeitern gesucht zu haben, weil er wusste, dass die Qualität des Vertriebs für den Umsatz von maßgeblicher Bedeutung ist. Den Kontakt zu Zeuge S im Jahr 2011 hat der Angeklagte anhand seines Kalenders rekonstruiert und geschildert. Ergänzend wurde die E-Mail des Zeugen S vom 29.07.2011 im Selbstleseverfahren eingeführt und dem Angeklagten vorgehalten. Die vollständigen Personalien des Zeuge S konnten nicht ermittelt werden, so dass eine Vernehmung nicht möglich war. Der Angeklagte hat weiterhin angegeben, seine Bemühungen um neue Vertriebsmitarbeiter und Vertriebskonzepte im Jahr 2013 intensiviert zu haben, da er gesehen hatte, dass das Geschäft des gesondert verfolgten A gut lief und er sich darüber eine Einstiegsmöglichkeit erhoffte. Die festgestellten Gespräche mit den Zeugen T, U und V wurden durch diese inhaltlich bestätigt. Auch der Zeuge ges. Verf. E hat bestätigt, dass solche Gespräche stattfanden. Ges. Verf. A sei mit seiner Leistung im Vertrieb nicht mehr zufrieden und daher am Aufbau einer neuen Vertriebsschiene interessiert gewesen. Schließlich wurde auch in überwachten Telefonaten zwischen dem Angeklagten und ges. Verf. A wiederholte über Personen gesprochen, die als neue Vertriebsmitarbeiter in Betracht kämen und im Kalender des Angeklagten befinden sich Eintragungen zu Terminen mit Zeuge U und Zeuge V, die verlesen und vorgehalten wurden. Die Telefongespräche wurden durch Abspielen in die Hauptverhandlung eingeführt und mit dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung besprochen. bb) Der Angeklagte hat sich weiterhin dahingehend eingelassen, gemeinsam mit ges. Verf. A intensiv nach neuen Geschäftsfeldern im Bereich des Ökoinvestments gesucht zu haben, wobei im Falle der Umsetzung eines der Projekte beide gleichberechtigte Partner hätten sein sollen. Der Angeklagte hat auch geschildert, dass insbesondere der Verkauf von Mahagonibäumen, von Wald in Rumänien oder von Bambus aus Kambodscha bzw. Äthiopien zur Produktion von Biomasse in Betracht gezogen wurden. Dass bezüglich des Vertriebs von Bambus Gespräche geführt wurden, wurde bestätigt durch den Zeugen ges. Verf. M, einen früheren Mitarbeiter der … und Spezialisten im Multi-Level-Marketing. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich auch bei den neuen Geschäftsideen um betrügerische Konzepte handelte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass auch bezüglich dieser Projekte ein Vertrieb über die Fa. J angedacht war und er das betrügerische Konzept kannte. Außerdem verfügt der Angeklagte selbst über nicht unerhebliches Vermögen, hat teilweise sehr wohlhabende Bekannte und hat über seine Verlobte Kontakte nach Äthiopien. Jedenfalls bezüglich des Bambusprojekts hätte es daher wirtschaftlich gar keinen Sinn gemacht, Anleger als Investoren mit hohen Renditenversprechungen zu werben, die an den späteren Gewinnen hätten beteiligt werden müssen. Wirtschaftlicher Logik hätte es entsprochen, eigenes Geld – ohne Vertriebskosten – in das Projekt zu investieren, wenn tatsächlich eine sinnvolle wirtschaftliche Tätigkeit geplant worden wäre. Tatsächlich wurde auch bezüglich Bambus nur ein vordergründig „plausibel“ erscheinendes Produkt geplant, welches ausschließlich zum Einsammeln von Anlagegeldern dienen sollte. In einem Memo des gesondert verfolgten A über ein Gespräch vom 21.10.2013, betreffend Bambusanbau in Äthiopien, an dem neben W. der Angeklagte und ges. Verf. M teilnahmen, ist ausgeführt: „Es wurde vereinbart, dass … wir weiter recherchieren, um eine plausible Absatzmöglichkeit des Produkts Bambus-Biomasse auf Äthiopien zu finden.“ Man suchte also gar nicht nach einer realen Absatzmöglichkeit, sondern lediglich nach einer plausiblen Geschichte für potentielle Anleger. Das Memo wurde im Selbstleseverfahren eingeführt und dem Angeklagten sowie dem Zeugen ges. Verf. M vorgehalten. In einem in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonat vom 29.11.2013, erörtern der Angeklagte und ges. Verf. A, ob Wald in Rumänien als Anlageobjekt in Betracht käme. Dr Angeklagte ist von dieser Idee nicht überzeugt. In diesem Zusammenhang äußert er „…das ist zu transparent für das was man da machen will.“ Dies kann bei einer umfassenden Betrachtung aller des Gesamtgeschehens nur so verstanden werden, dass illegale Geschäfte beabsichtigt waren. Eine andere Erklärung für seine Aussage im Telefonat konnte der Angeklagte auf Nachfrage in der Hauptverhandlung nicht geben. e) Nachtatverhalten Der Angeklagte hat eingeräumt, Frau B nach der Festnahme ihres Ehemannes sowohl mit Rat und Tat als auch finanziell unterstützt zu haben. Sein Tätigwerden hat er – soweit sich aus den folgenden ergänzenden Ausführungen nichts anderes ergibt – wie festgestellt geschildert. Bezüglich der durch ihn ausgestellten Rechnung über 45.000,- € an die Fa. U für die Stornierung dreier Porsche Macan hatte der Angeklagte sich zunächst dahingehend eingelassen, ges. Verf. A habe tatsächlich drei Porsche Macan bestellt, die er aufgrund seiner Inhaftierung nicht mehr abnehmen konnte. Nachdem die Vernehmung der hierfür benannten Zeugen AG und AH diese Behauptung nicht bestätigt hatte, räumte der Angeklagte letztlich ein, dass es sich um eine Scheinrechnung gehandelt habe, um Zugriff auf das noch auf dem Konto der Fa. U in der Schweiz befindliche Guthaben nehmen zu können. Frau B habe von ihrem Ehemann erfahren, dass sich auf dem Konto noch Geld befinde und den Angeklagten um Hilfe dabei gebeten, dieses abzuheben. Da der Treuhänder Zeuge P für die Auszahlung eine Rechnung verlangte habe, habe er die Scheinrechnung unter seiner Firma erstellt. Das Geld habe er ganz überwiegend … W. übergeben. Diese hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung zwar bestritten, Geld vom Angeklagten erhalten zu haben, dem ist die Kammer jedoch nicht gefolgt. Frau B verfügte nach der Festnahme ihres Ehemannes über keinerlei Einkünfte mehr. Sie hatte weder eine Arbeit noch ein Ausbildung und musste neben ihrem Lebensunterhalt sondern auch die laufenden Kosten für die große Immobilie am Immobilie A tragen, wofür sie auf finanzielle Unterstützung angewiesen war. Von Sozialhilfe und Zuschüssen ihrer als Reinigungskraft geringfügig beschäftigten Mutter ist die großzügige Immobilie nicht unterhaltbar. Der Zeuge AA hat bestätigt, den Angeklagten gemeinsam mit Rechtsanwalt Zeuge O bereits am 28.04.2014 darauf hingewiesen zu haben, dass nach den ihnen vorliegenden Unterlagen das gesamte Konzept der Fa. J auf Betrug angelegt war und es insbesondere weder in Deutschland noch in Costa Rica möglich ist, Eigentum an einzelnen Bäumen auf einem fremden Grundstück zu erwerben. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen, … bestehen keine Zweifel. Ergänzende wurde die E-Mail des Rechtsanwalts Zeuge O an den Angeklagten vom 06.05.2014 im Selbstleseverfahren eingeführt sowie zum Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gemacht. Der Angeklagte hat eingeräumt, sich trotzt der Warnungen weiterhin in der Sache engagiert zu haben. Er bestätigte sowohl die Gespräche mit dem ehemaligen Insolvenzverwalter Herr E, als auch dass der die Flugtickets für ges. Verf. C und Frau B nach Costa Rica bezahlt hat, die – wie er wusste – versuchen wollten dort Zugriff auf das Vermögens der Fa. L zu nehmen. Die Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs mit dem früheren Insolvenzverwalter Herr E beruhen auf dessen Angaben und wurden vom Angeklagten nicht in Abrede gestellt. Nach Angaben des Zeugen Herr C gab es seitens einer Gruppierung von Anlegern auch tatsächlich Bestrebungen, ihn als Insolvenzverwalter abzulösen. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte Notar Zeuge Y den Auftrag zur Protokollierung der Generalvollmacht erteilt hat. Nach Angaben des Zeugen KOK AE, hatte Notar Zeuge Y nach dem Erscheinen der Polizei, die auf der Suche nach den Apostillen war, sofort beim Angeklagten angerufen und nach dem Verbleib der Vollmachten gefragt. Dies lässt sich nur damit erklären, dass die Beurkundung in seinem Auftrag erfolgte. Der Angeklagte hat angegeben, sein Tätigwerden nach der Festnahme des gesondert verfolgten A sei alleine in dessen Interesse erfolgt, um seinen langjährigen Freund und dessen junge, geschäftsunerfahrene Ehefrau zu unterstützen. Dem vermag die Kammer keinen Glauben zu schenken. Sie geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte die Absicht hatte, auch selbst von den in Costa Rica vorhandenen Vermögenswerten zu profitieren. So hatte er bereits vor der Festnahme des gesondert verfolgten A versucht, über die Vermittlung von Vertriebsmitarbeitern sowie über neue Vertriebsschienen und Produkten in die Fa. J einzusteigen und von ihrem Erfolgt finanziell zu profitieren. Auch der Umfang seines Engagements nach der Festnahme ges. Verf. A lässt auf ein eigenes finanzielles Interesse schließen. So hatte sich auch der Zeuge Herr E gefragt, welche Motivation der Angeklagte als erfolgreicher Geschäftsmann mit eigenen Unternehmen hatte, sich derart intensiv mit der insolventen Fa. J zu beschäftigen. Bei bloßem Handeln im Drittinteresse wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte seine Tätigkeit nach dem Gespräch mit Zeuge O und Zeuge Z am 28.04.2016 sowie der E-Mail des Zeugen O an ihn vom 06.05.2014 einstellt. In der E-Mail hatte Zeuge O Angeklagten in der dieser ausdrücklich vor weiteren Maßnahmen ohne Einbeziehung des Insolvenzverwalters bzw. der Staatsanwaltschaft gewarnt und erklärt, bei einem solchen Vorgehen nicht mitzumachen. Die Fortsetzung der Bemühungen um die Vermögenswerte im Ausland ist nach dieser eindeutigen Warnung bei lebensnaher Sachverhaltsbetrachtung nicht mehr mit altruistischem Motiven für Freund und dessen Ehefrau erklär bar. 3. Verhältnis zum gesondert verfolgten W. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte die dargestellten Unterstützungshandlungen in Umsetzung eines gemeinsamen und arbeitsteiligen Tatplans mit dem gesondert verfolgten A erbracht hat. Die Kammer hat sich dabei mit der These auseinandergesetzt, dass der Angeklagte der im Hintergrund stehende tatsächliche Mitinhaber der Fa. J und ihrer betrügerischen Geschäftstätigkeit ist. a) Der Angeklagte hat bestritten, am Firmen J bis L finanziell beteiligt gewesen zu sein. Auch an der Entwicklung und Umsetzung des Geschäftskonzeptes habe er nicht mitgewirkt. Er habe dem gesondert verfolgten A aus freundschaftlicher Verbundenheit lediglich in einzelnen Belangen Hilfe geleistet. b) In der Hauptverhandlung haben sich Indizien dafür ergeben, dass der Angeklagte weitergehend in die Planung und Umsetzung des gesamten Geschäftsmodells eingebunden war. aa) In den durch Abhören in Augenschein genommenen Telefonaten informiert ges. Verf. A den Angeklagten regelmäßig über Firmeninterna. Auch aus den im Selbstleseverfahren eingeführten bzw. dem Angeklagten vorgehaltenen E-Mails ergibt sich, dass sich beide immer wieder über Belange der Fa. J aber auch Ökoinvestments im Allgemeinen ausgetauscht haben. bb) Weiterhin verwendete der Angeklagte in Schreiben in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Fa. J wiederholt die 1. Person Plural. Beispielsweise heißt es einem Schreiben des Angeklagten an Stefan Vollhard wörtlich: „Ges. Verf. A ist heute wieder nach Costa Rica geflogen, weil wir dort Bäume nachkaufen müssen. Dieses Geschäft ist zwischenzeitlich eigentlich sehr gut angelaufen“. Weiterhin heißt es in dem Schreiben: „Mir ist es zwischenzeitlich gelungen, über Geritt einen Forstwirt zu kontaktieren, der in Thailand forstwirtschaftlich tätig ist und dort auch Mahagoni und Teakbäume anpflanzt. …. Nach seinen Angaben und Berechnungen gehen die Kubikmeterangaben deutlich nach unten und belaufen sich auf etwa m³, die wir auch bei unseren Teakbäumen zugrunde gelegt haben.“ Diese Schreiben wurden in der Hauptverhandlung verlesen und dem Angeklagten vorgehalten. Der Angeklagte erläuterte die Verwendung der „Wir-Form“ mit seiner langjährigen Freundschaft zu ges. Verf. A. Es sei bei der Abfassung der Schreiben unbewusst passiert. cc) In einem durch Abspielen in Augenschein genommenen überwachten Telefonat zwischen dem Sohn des Angeklagten und ges. Verf. L aus Prag sprechenden die Teilnehmer über die Durchsuchungsmaßnahme und die Festnahme des gesondert verfolgten A. „Ges. Verf. L“ erzählt, dass … mit „dem Anwalt“ nach Costa Rica fliegen wolle, um den Nachweis zu führen, wie viele Grundstücke da seien, und wie viele Bäume gepflanzt wurden. Der Sohn des Angeklagten A erklärt daraufhin: „Der muss ja jetzt was tun, ich weiß ja nicht, wie viel Geld von dem da drin steck, aber wenn da net Geld von dem drin stecken würde, würde der sich jetzt nicht bewegen, glaub mir.“ Ges. Verf. L antwortet: „… du weist ich bin kein Schwätzer, aber dein Vater streckt richtig finanziell dick mit drin, weil er 50% Anteile hat.“ Allerdings sollte der Angeklagte an dem geplanten Verkauf von Teakholzanlagen in Tschechien über ges. Verf. L tatsächlich zu 50% beteiligt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass ges. Verf. L irrtümlich davon ausging, der Angeklagte sei an der Fa. J auch insgesamt zu 50% beteiligt. Auf eine Vernehmung des in Prag lebenden Zeugen ges. Verf. L hat die Kammer verzichtet. Er war zum Zeitpunkt aufgrund Alter und Gesundheitszustand nicht reisefähig. dd) In seinen Wohnräumen des Angeklagten konnten eine Vielzahl von Schriftstücken aufgefunden werden, die die Fa. J betreffen. Unter anderem mehrere Gewinnkalkulationen zum Verkauf von Teakholz sowie eine Kalkulation der Kosten für den Umzug der Fa. J und die Einrichtung der neuen Geschäftsräume in der .... Der Angeklagte hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, die Unterlagen seien ihm erst nach der Inhaftierung des gesondert verfolgten A durch dessen Ehefrau übergeben worden. Diese bestätigte die Zeugin Frau B in ihrer Vernehmung. ee) Schließlich spricht auch der intensive Einsatz des Angeklagten nach der Festnahme des gesondert verfolgten A dafür, dass er eigene Interessen verfolgte. Diese können aber auch in der Erwartung begründet gewesen sein, nach der Festnahme ges. Verf. A und dessen dadurch eingeschränkte Handlungsfähigkeit, selbst von den Vermögenswerten in Costa Rica profitieren zu können. 3. Dagegen, dass der Angeklagte das gesamte Geschäftskonzept aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses zusammen mit dem Angeklagten ges. Verf. A umgesetzt hat, spricht allerdings die Einlassung des gesondert verfolgten A in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung, die durch die Zeugin AC in die hiesige Verhandlung eingeführt wurde. Ges. Verf. A hat sich dahingehend eingelassen, der Angeklagte sei sein ständiger Berater gewesen. Er habe ihn insbesondere bei der Errichtung der ausländischen Gesellschaften unterstützt und es ihm mittels der Beteiligung an dem „Provisionsdeal“ ermöglicht, sich das nötigte Startkapital zu beschaffen. Finanziell sei der Angeklagte an der Firmen J bis L jedoch nicht beteiligt gewesen. Eine solche Beteiligung habe der Angeklagte zunächst abgelehnt. Nachdem er gesehen hätte, dass das Geschäft mit dem Teakbaumverkauf gut angelaufen war, habe er versucht, doch noch einzusteigen. Dies sei nun jedoch sein – ges. Verf. A - Geschäft gewesen, an dem er niemanden mehr habe beteiligen wollen. Geplant gewesen sei allerdings, den Telefonvertrieb über ges. Verf. L, einen guten Bekannten des Angeklagten, auf Tschechien auszuweiten. An den Gewinnen hätten der Angeklagte und ges. Verf. A bei diesem Projekt je zur Hälfte beteiligt sein sollen. Man habe auch gemeinsam nach anderen Bioprodukten gesucht, die für eine Vermarktung als Kapitalanlage geeignet erschienen, ohne dass es jedoch zur Umsetzung einer der Ideen gekommen sei. Zwar wäre denkbar, dass der gesondert verfolgte A seinen langjährigen Freund aus der Sache „heraushalten“ und entlasten wollte. Damit ist jedoch nicht ohne weiteres zu vereinbaren, dass er ihn andererseits in Hinblick auf den „Provisionsdeal“ steuerstrafrechtlich schwer belastet hat. Hinzu kommt, dass der gesondert verfolgte A auch später nochmals versucht hat, dem Angeklagten durch Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu schaden. So gab er vor einer Vernehmung durch die Steuerfahndung gegenüber dem ebenfalls anwesenden Zeugen KOK AE informell an, der Angeklagte verfüge in seinem Büro über einen Geheimraum hinter einem Schrank. Dieser Raum konnte im Rahmen einer nochmaligen Durchsuchungsmaßnahme auch gefunden werden, es befanden sich jedoch kaum verfahrensrelevanten Unterlagen darin. Unabhängig davon, wie solche „informellen“ Angaben strafprozessual zu behandeln sind, zeigte der gesondert verfolgte A eher Belastungs- als Entlastungstendenzen. Hinzu kommt, dass alle vernommenen Mitarbeiter der Firmen J bis L den Angeklagten gar nicht oder nur vom Sehen kannten und ausschließlich A als verantwortlichen Entscheidungsträger ansahen. Auch keiner der Anleger kannten den Angeklagten. Schließlich konnten nicht festgestellt werden, das Angeklagter A am Tatgewinn beteiligt war. Aufgrund der vorgenannten Umstände insbesondere der nicht per se unglaubwürdigen Angaben des gesondert verfolgten A, alleiniger Verantwortlicher des Geschäftsmodells gewesen zu sein, lässt sich ein gemeinsamer Tatentschluss des Angeklagten mit ges. Verf. A nicht zur vollen Überzeugung der Kammer belegen. IV. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte wegen Beihilfe zu den Taten des gesondert verfolgten A, nämlich zwei Fällen des Betruges, gemäß § 263 I, 27 StGB strafbar gemacht. 1. Wie im Urteil des Kammer vom 11.12.2014 ausgesprochen, hat sich der gesondert verfolge A durch den Vertrieb der Teak- und Kautschukbäume über die Fa. J des Betruges in zwei Fällen schuldig gemacht. a) Die Anleger wurden sowohl bei den Investitionen in Teak- als auch in Kautschukbäumen durch die im Vertrieb der Anlage tätigen Mitarbeiter der Fa. K in den Verkaufsgesprächen darüber getäuscht, dass sie Eigentum an konkreten Bäumen auf Plantagen in Costa Rica erwerben würden sowie darüber, dass die Verantwortlichen der Fa. J überhaupt beabsichtigten, die Gelder zu ihren Gunsten zu investieren und nach Ablauf der Laufzeit den Gewinn aus der Verwertung des Holzes auszuzahlen. Hierdurch wurde ein entsprechender Irrtum bei den Anlegern hervorgerufen. b) Aufgrund des Irrtums haben die Anleger jeweils den Kaufpreis für die vermeintlich erworbenen Teak- bzw. Kautschukbäume auf das Konto der Fa. J überwiesen. Wäre den Anlegern bekannt gewesen, dass ein Eigentumserwerb an Bäumen ohne Grundstück in Costa Rica gar nicht möglich war bzw. dass der gesondert verfolgte W. von vornherein nicht beabsichtigte, die Bäume am Ende der Vertragslaufzeit zu Gunsten der Anleger zu verwerten und den Gewinn auszuzahlen, hätten sie die Überweisungen an die Fa. J nicht vorgenommen. c) Den Kunden ist durch die Überweisungen ein stoffgleicher Vermögensschaden in Höhe des Überweisungsbetrages entstanden. Ein Schaden i.S.d. § 263 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Vermögensminderung führt. Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefungen oder Schadensausgleich (-wiedergutmachung), berühren den tatbestandlichen Schaden nicht. Sie haben nur für die Strafzumessung Bedeutung (BGH, NStZ 2009, 330). Ein Schaden liegt auch dann vor, wenn die Gefahr eines Vermögensverlustes so nahe liegt, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Verfügung eine Minderung des Vermögens begründet (BGH, Urteil vom 24.03.2016, 2 StR 36/15). aa) Der Schaden war hier mit der Überweisung der Gelder an die Fa. J eingetreten, da die Anleger keinen dem Überweisungsbetrag entsprechenden Vermögenswert als Gegenleistung erhalten haben. (1) Eigentum an Bäumen haben Sie nicht erworben. (2) Auch der vertragliche Anspruch gegen den FA. J auf Verschaffung des Baumeigentums sowie die in den Werbeprospekten beworbene Rückgabeoption für die Bäume stellt keine Vermögenswerte dar, weil das Geschäftskonzept von Beginn an auf Betrug ausgelegt war und der Angeklagte als Verantwortlicher gar nicht beabsichtigte, die Verträge zu erfüllen. Die Fa. J selbst war zudem nie Eigentümerin von Grundstücken oder Bäumen in Costa Rica, deren Übertragung die Anleger hätten verlangen können. Die in den Prospekten beworbene Rücknahmeoption findet sich so in den AGB, die Vertragsbestandteil sind, nicht wieder. Nach den AGB hat die Fa. J ein Wahlrecht, ob sie die Bäume zum aktuellen Wert zurückkaufen will oder nicht. Ein Anspruch, dem Vermögenswert beigemessen werden könnte, bestand gerade nicht. Im Übrigen würde auch insoweit die Betrugsabsicht der Annahme eines Vermögenswertes entgegenstehen. (3) Hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche der Anleger gegen die Fa. J (vor deren Insolvenz) ist zu berücksichtigen, dass das nach Abzug der sehr hohen Vertriebskosten verbleibende Vermögen zur Fa. L transferiert wurde. Rückzahlungsansprüche der deutschen AG wurden durch Scheinrechnungen buchhalterisch zum Erlöschen gebracht. Haftungsmasse stand daher nicht zur Verfügung. (4) Das Vorgenannte gilt auch für die Anleger, die ihren Vertrag rückabwickeln wollten und denen ihre Einlagen teilweise zurückgezahlt wurden (insgesamt 283.855.78 €) sowie für die Anleger, die Rückzahlungen für im Jahr 2013 erntereife Bäume erhalten haben (insgesamt 158.537,- €). Soweit statt Auszahlungen Neuanlagen erfolgten, haben die Geschädigten bereits keinen Vermögenszuwachs erlangt. Aber auch im Übrigen sind die Zahlungen lediglich als Schadenswidergutmachung zu werten. Zwar Bestand für Anleger, die eine Rückabwicklung der Vertrages verlangten oder Bäume älterer Pflanzjahre gekauft hatten, eine gewisse Chance, ihr Kapital zurück und selbst die versprochenen Erträge ausgezahlt zu erhalten. Dies beruht aber nicht auf der Umsetzung des Anlagemodells (Bäume wurden tatsächlich nicht geschlagen). Die Rückzahlung erfolgte ausschließlich aus dem Geld neuer Anleger. Alleiniger Zweck war es, schlechte Presse sowie ein frühzeitiges „Auffliegen“ des Systems zu verhindern, um weiter betrügerisch Anleger werben und Einnahmen generieren zu können. Die auf diesem Umstand basierende Aussicht auf Vertragserfüllung ist nicht die versprochene Gegenleistung, sondern ein Aliud ohne wirtschaftlichen Wert. Eine auf Begehung von Straftaten aufgebaute Aussicht auf Vertragserfüllung ist an sich schon wertlos (vgl. BGH, NStZ 2009, 330; hierzu auch Fischer, StGB, § 263 Rz. 130). Bei dem durch ges. Verf. A aufgebauten System handelte es sich auch nicht um ein über viele Jahre funktionierendes System. Auszahlungen wurden nur an einen sehr kleinen Teil der Anleger vorgenommen, die Teakäume aus dem Pflanzjahr 1993 erworbene hatten und nicht zu der beabsichtigten Neuanlage bewegt werden konnten. Im Geschäftsbereich Kautschuk erfolgten keine Auszahlungen. Der ganz überwiegende Teil der Anleger hätte Ansprüche erst nach rund 20 Jahren erheben können. Ein Fortbestehen des durch ges. Verf. A aufgebauten Systems über diesen Zeitraum war weder beabsichtigt noch realistisch. bb) Soweit die Aussicht besteht, dass Anleger im Insolvenzverfahren einen Teil der angelegten Gelder zurückerhalten, stellt dies lediglich eine Schadenswiedergutmachung dar. Die Schadenswidergutmachung wird für alle Geschädigte, unabhängig davon, ob sie in Teak oder Kautschuk investiert haben, in Höhe der durch den Insolvenzverwalter erzielen Insolvenzquote eintreten. Insoweit ist unbeachtliche, wenn einige Anleger mit teilweise kaum nachvollziehbaren Argumenten meinen, der Insolvenzverwalter könnte bei Fortführung des Geschäftsbetriebes in Costa Rica bis zur Erntereife der Plantagen, die teilweise erst in 22 Jahren eintritt (für Pflanzjahr 2013) einen höheren Gewinn erwirtschaften, was zu einer höher Insolvenzquote für die Gläubiger führen würde. Abgesehen davon, dass hierfür Gelder durch die Anleger nachgeschossen werden müssten und die Höhe der nach Jahren zu erzielten Erlöse und Berücksichtigung des Pflegeaufwandes vungewiss ist, kann als – voraussichtlich zu erwartende – Schadenswiedergutmachung jedenfalls nur die bei der vom Insolvenzverwalter konkret gewählten Art der Verwertung zu erwartende Quote, von hier bestenfalls 50% (= „Best-Case Quote“), Berücksichtigung finden. Der Insolvenzverwalter untersteht bei seiner Arbeit der Aufsicht des Insolvenzgerichts und der Gläubigerausschusses. Werden Entscheidungen des Insolvenzverwalters durch diese Kontrollinstanzen gebilligt, müssen die Anleger, aber auch die früheren Verantwortlichen des Insolvenzschuldners, dies hinnehmen. Die Höhe der danach erzielten Quote – und damit die Höhe der Schadenswidergutmachung – fällt in den Risikobereich des Täters. d) Der gesondert verfolgte A hat die Täuschungshandlungen nicht selbst vorgenommen, sondern dadurch organisiert, dass er unter anderem die Anlagekonzepte entwickelte, das Vertriebssystem einrichtete, Provisionen an die im Vertrieb tätigen Mitarbeiter auszahlte sowie Werbeprospekte entwarf. Sein Tatbeitrag lag somit in der Organisation und dem Aufrechterhalten des auf eine unbestimmte Anzahl betrügerische Vertragsschlüsse gerichteten Geschäftsbetriebes. Wirkt ein Täter an einzelnen Taten anderer Beteiligter selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und in der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebes“, sind diese Tathandlungen als – uneigentliches – Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 StGB zusammenzufassen (vgl. BGH, NStZ 2015, 334). Hier liegt sowohl hinsichtlich das Anlagekonzepts Teak als auch hinsichtlich des Anlagekonzepts Kautschuk jeweils ein einheitlicher Organisationsbeitrag des Angeklagten vor, der die Betrugstaten zu einer Handlungseinheit verbindet. aa) Insoweit ist unerheblich, ob die jeweils handelnden Telefonverkäufer gut- oder bösgläubig waren. Auch hinsichtlich der bösgläubigen Anlagevermittler scheidet mittäterschaftliches Handeln (§ 25 II StGB), das zu einer Bestrafung wegen Einzeltaten des Betruges führen würde, aus. Mittäterschaft im Sinne des § 25 II StGB setzt voraus das eine Tatbeitrag aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatenschlusses geleistet wird. An einem solchem gemeinsamen Tatentschluss der Telefonverkäufer mit dem Angeklagten fehlt es hier jedoch aufgrund des hierarchischen Abstandes (zu einem Gegenbeispiel vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2009 - 2 StR 384/07 = BeckRS 2007, 18793). Der gesondert verfolgte A hatte zu den Telefonverkäufern, mit Ausnahme eines kurzen Kennenlernens bei der Einstellung, keinen (persönlichen) Kontakt. Gespräche mit Bewerbern wurden zunächst ausschließlich durch den gesondert verfolgten E als Vertriebsleiter geführt, der eine Vorentscheidung über die Geeignetheit des Bewerbers traf. Während ihrer Tätigkeit hatten die Telefonverkäufer ebenfalls keinen Kontakt zum Angeklagten. Arbeitsanweisungen wurden durch Vermittlung des gesondert verfolgten E gegeben, der auch die Leads zuteilte, die Provisionsabrechnungen entgegennahm und als Ansprechpartner zur Verfügung stand. Die Telefonverkäufer hatten auch keinen Einfluss auf das Geschäftsmodell als solches oder die Höhe der Provisionen. Sie konnten und durften nur im Rahmen der ihnen gemachten Vorgaben Abschlüsse tätigen. bb) Der gesondert verfolgte E hatte als Vertriebsleiter zwar eine hervorgehobene Stellung gegenüber den Telefonverkäufern, auch bei ihm lässt sich jedoch kein Handeln aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Angeklagten feststellen. Finanziell war E an den Gesellschaften der Firmen J bis L nicht beteiligt. Ein Mitspracherecht bezüglich des Gesamtkonzeptes hatte ges. Verf. E nicht. Seine Zuständigkeit beschränkte sich ausschließlich auf den Vertrieb. Selbst im Rahmen der Vertriebstätigkeit war er aber nicht berechtigte, grundlegende Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Zum Einstellen neuer Mitarbeiter benötigte er jeweils die Zustimmung des Angeklagten. Auch durfte er lediglich Bäume in den Verkauf geben, die vom Angeklagten frei gegeben worden waren. Weiterhin erhielt ges. Verf. E eine feste Provision und war nicht berechtigt, auf das Vermögen der Gesellschaft zuzugreifen. Insbesondere hatte er keine Vollmacht für das Firmenkonto. cc) Für den Vertrieb der Teakbäume und der Kautschukbäume wurde zwar das gleiche Vertriebssystem genutzt, beim Kautschukbaumverkauf handelte sich jedoch um ein eigenes Geschäftskonzept, für das der Angeklagte eigene Werbematerialien und Verkaufsleitfäden erstellt. Auch die Formulare (Angebote, Rechnungen, Eigentumsurkunden) mussten entsprechend angepasst werden. Es liegen daher zwei separate Organisationshandlungen des Angeklagten aufgrund unterschiedlicher Tatentschlüsse vor, so dass hinsichtlich des betrügerischen Verkaufs von Teakbäumen und von Kautschukbäumen jeweils eigenständige Handlungseinheiten vorliegen. 2. Zu diesen vorsätzlichen Betrugstaten in Form von Organisationsdelikten hat der Angeklagte dem gesondert verfolgten W. Beihilfe i.S. des § 27 StGB geleistet. Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen. Als Hilfeleistung gemäß § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern. Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklärt, er missbillige die Haupttat (BGH, NJW 2000, 3010 m.w.N.). Der Angeklagte hat ges. Verf. A durch die oben (I.B 1.-4.) dargestellten Handlungen bei der Durchführung der Haupttaten unterstützt. (1) Er hat es dem gesondert verfolgten A ermöglicht, sich durch die Beteiligung an dem „Provisionsdeal“ mit Zeuge L das nötige Starkkapital für die Umsetzung seines betrügerischen Vertriebskonzeptes zu beschaffen. Hierdurch wurden die Haupttaten des ges. Verf. A nicht nur gefördert, sondern kausal überhaupt erst ermöglicht. Der Angeklagte kannte das von ges. Verf. A geplante Geschäftsmodell und wusste dass dieses auf Betrug ausgelegt war. Es war ihm auch bewusst, dass ges. Verf. A das Geld aus seiner Beteiligung an dem „Provisionsdeal“ als Anschubfinanzierung verwenden würde. (2) Weiterhin hatte es der Angeklagte dem gesondert verfolgten A ermöglicht, das Geschäftsmodells zunächst von seinen Büro in der ...straße aus unter Nutzung des dort vorhandenen PC zu planen. Auch indem der Angeklagte dem gesondert verfolgte W. später bei der Suche nach neuen, representativeren Geschäftsräumen unterstützte, sich mit ges. Verf. A über Preise austauschte und ihm insbesondere die Büroräume in Komplex Immobilie D empfahl, die ges. Verf. D später tatsächlich anmietete, hat er ihn wissentlich beim Betrieb und der Verbesserung des betrügerischen Geschäftsmodell unterstützt. In den neuen Geschäftsräumen konnten potentielle Kunden bei Interesse „standesgemäß“ empfangen werden, das Arbeitsklima verbesserte sich und die Arbeitsmotivation der Telefonverkäufer stieg. Durch seine Initiative beim Abschluss des Aufhebungsvertrages über die Mieträume in der … hat der Angeklagte der Gesellschaft des gesondert verfolgten A Kosten gespart und damit ebenfalls deren Tätigkeit gefördert. Weiterhin hat der Angeklagte dem gesondert verfolgten A sein Handeln auch erleichtert, indem er ihn Unterlagen zu den ausländischen Gesellschaften des Firmen J bis L in den Kanzleiräumen von Rechtsanwalt Zeuge O einlagern lies. Hierdurch konnte auch ges. Verf. A wichtige Unterlagen in Zusammenhang mit seinem betrügerischen Konzept sicher aufbewahren. (3) Eine wesentliche Förderung des Betrugsmodells des gesondert verfolgten W. liegt in der Unterstützung bei der Gründer der ausländischen Gesellschaften und bei der Einrichtung von Bankkonten für diese Gesellschaften. Die Fa. P und die Fa. U waren notwendig, um künftige Erlöse aus dem Verkauf von Bäumen oder Plantagen, die mit Anlegergeldern erworben worden waren, von Costa Rica weg zu transferieren, den Verbleib zu verschleiern dem gesondert verfolgten W. so die Vorteilte aus den Betrugstaten zu sichern. Ohne die Möglichkeit, die Anlegergelder letztlich auf eigenen Zwecke auf Konten anonymer Off-Shore Gesellschaften fließen zu lassen, wäre das gesamte Modell nicht sinnvoll gewesen. Der gesondert verfolgte A selbst verfügte nicht über die für das Gründen der Gesellschaften und das – weitaus schwierigere – Einrichten von Konten erforderlichen Kenntnisse und Kontakte. Er war insoweit auf die Unterstützung des Angeklagten angewiesen, der insbesondere die Kommunikation mit den Treuhändern übernahm, zu denen er bereits länger in geschäftlichen Kontakt stand. Die geplante Übernahme Fa. F durch ges. Verf. A, hätte es diesem ermöglich, die Gesellschaft in seinen Konzern zu integrieren. Insbesondere aufgrund der Firmierung „…“ war sie hierzu hervorragend geeignet. Zudem erweckte der Name der Gesellschaft den Eindruck, es handele sich um eine Bank, was tatsächlich nicht der Fall war. (4) Schließlich hat der Angeklagte die Betrugstaten ges. Verf. A durch die Suche nach neunen Vertriebsmitarbeitern, neuen Vertriebskonzepten und Anlageobjekten unterstützt. Der Erfolg des Geschäftsmodells hing im Wesentlichen von der Qualität des Vertriebs ab. Die Gespräche mit Rau im Jahr 2011, mit Zeuge V, Zeuge U und Zeuge T im Jahr 2013 sowie der Versuch, den Vertrieb über ges. Verf. L auf Tschechien auszuweiten waren objektiv geeignet, den Vertriebserfolg und damit die Tatbegehung zu fördern. Dass es letztlich nicht zu einer Zusammenarbeit kam bzw. der Vertrieb in Tschechien bis zur Festnahme des gesondert verfolgten A nicht aufgenommen wurde, ist lediglich für die Strafzumessung von Bedeutung. Gleiches gilt für die Planungen bezüglich neuer Anlageobjekte, die ebenfalls über die Fa. J vertrieben werden sollten. (5) Das Verhalten des Angeklagten nach der Festnahme des gesondert verfolgten A stellt keine Beihilfe zu den von diesen begangenen Betrugstaten (in Form von Organisationsdelikten) dar. Mit der Festnahme ges. Verf. A wurde die Geschäftstätigkeit der Fa. J eingestellt. Neue Verträge wurden nicht mehr geschlossen und der Gesellschaft flossen auch keine neuen Gelder von Anlegern mehr zu. Da für die Tatbeendigung beim Betrug die Erlangung des letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils maßgeblich ist (BGH, NStZ-RR 2016, 42), waren die Haupttaten damit beendet. Nach Beendigung der Haupttat ist Beihilfe ausgeschlossen (St.Rspr., BGH NStZ 2000, 31; NStZ-RR 99, 208). Trotzt der Mehrzahl von Beihilfehandlungen ist von einer einheitlichen Beihilfe zu den beiden Betrugstaten des gesondert verfolgten A auszugehen Mehrere Beihilfehandlungen zu einer Tat eines Täters rechtfertigen grundsätzlich nur die Annahme einer Beihilfe, da sich das Unrecht des Gehilfen nur aus dem Unrecht der Rechtsgutsverletzung der einmalig begangenen Haupttat ableiten lässt (BGH, NStZ 1999, 513). Der Angeklagte hat durch eine Mehrzahl von Beihilfehandlungen jeweils einheitlich beide Betrugstaten gefördert. Eine Differenzierung ist nicht möglich, so einer einheitlichen Beihilfe zu beiden Betrugstaten des gesondert verfolgten A vorliegt. b) Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns im Sinne des § 25 II StGB kam dagegen ermöglichen die Fststellungen der Kammer nicht. Dies würde voraussetzen, dass sich die Handlungen des Angeklagten als Tatbeiträge darstellen, die in Umsetzung eines gemeinsamen Tatplans mit dem gesondert verfolgten A begangen wurden. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte trotz der vorliegenden Indizien nicht zur vollen Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass die Unterstützungsleistungen aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit ges. Verf. A erbracht wurden. V. 1. Der Strafrahmen des § 263 I StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend ist die Kammer allerdings von einem besonders schweren Fall der Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 III StGB ausgegangen, für die ein Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren eröffnet ist. Ein besonders schwerer Fall liegt allerdings nicht bereits deshalb vor, weil der Haupttäter W. gewerbsmäßig im Sinne des § 263 III S. 2 Nr.1 StGB gehandelt hat. Beim Gehilfen liegt ein besonders schwerer Fall nur dann vor, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt. Dies muss aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung festgestellt werden, die auch die Teilnehmerrolle würdigte (BGH, NStZ 1983, 217; NStZ-RR 2012, 342). Bei Vornahme der erforderlichen Gesamtabwägung liegt hier ein unbenannter besonders schwerer Fall des § 263 III StGB wegen des Vorliegens gravierend schulderhöhender Umstände vor. Neben der Höhe des durch die geförderten Haupttaten entstandenen Schadens von rund 21 Mio. € hat die Kammer insoweit berücksichtigt, dass es sich um mehrere Beihilfehandlungen handelt, die über einen langen Zeitraum von über 4 Jahren hinweg begangen wurden. Schließlich wiegt schwer, dass der Angeklagte ein strafbares Verhalten des gesondert verfolgten A nicht nur billigend in Kauf genommen hat, was für eine Strafbarkeit ausreichend wäre, sondern positiv Kenntnis hatte, dass er ein betrügerische Geschäftsmodell fördert und die Anleger ihr „Geld weg werfen“. Dem am Ende der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis des Angeklagten kommt dem gegenüber keine Bedeutung bei, die diese gravierend schulderhöhenden Umständen in einer Gesamtbetrachtung kompensiert. Der Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren war gemäß §§ 27 II, 49 I StGB zu mildern und beträgt danach 1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe. 2. Innerhalb des Strafrahmens war die angemessene Strafe nach der Schuld des Angeklagten unter Berücksichtigung der in § 46 II genannten Kriterien zu bestimmen. a) Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er – im Alter von 72 Jahren – nicht vorbestraft ist. Weiterhin war wesentlich strafmildernd zu werten, dass der Angeklagte sich hinsichtlich seiner Beihilfehandlungen – mit Ausnahme der Anschubfinanzierung – sowie hinsichtlich seiner Kenntnis von der Betrugsabsicht des gesondert verfolgten ges. Verf. A geständig eingelassen hat. Zwar erfolgte das Geständnis erst, nachdem die durch die Kammer geplante Beweisaufnahme nahezu vollständig abgeschlossen war. Die Übernahme von Verantwortung für seine Tat in öffentlicher Hauptverhandlung stellt jedoch eine erhebliche soziale Leistung des Angeklagten dar. Er war von Freunden, Bekannten und Geschäftspartnern bisher als erfolgreicher, integrer Geschäftsmann wahrgenommen worden und musste nunmehr einräumen, sich auch an illegalen, strafbaren Handlungen beteiligt zu haben. Dies fiel dem Angeklagten, der in … zu einer lokalen Prominenz gekommen ist, erkennbar schwer. Freunde und Bekannte verfolgten teilweise die gesamte Hauptverhandlung im Sitzungssaal. Strafmildernd wurde weiterhin das fortgeschrittenes Lebensalter des Angeklagten von 72 Jahren zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung berücksichtigt. Ebenso hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich rund 8 ½ Monaten in Untersuchungshaft befand. Der Vollzug der Untersuchungshaft stellte für ihn aufgrund seines Alters und gesundheitlicher Einschränkungen durch ein Rückenleiden eine deutlich größere Belastung dar, als für einen durchschnittlichen Untersuchungsgefangenen. Durch die mehrmonatige Untersuchungshaft wurden auch die legalen geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten stark beeinträchtigt, da er als Entscheidungsträger ausfiel und seine Mitarbeiter nicht in der Lage waren, die von ihm wahrgenommenen Aufgaben entsprechend auszufüllen. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu sehen, dass dem Haupttäter ges. Verf. A die Begehung seiner Taten durch dies Gut- bzw. Leichtgläubigkeit der Kunden einfach gemacht wurde. Die versprochene hohe Rendite sowie der Umstand, dass in ein in Südamerika gelegenes Naturprodukt investierte wurde, deuteten objektiv auf ein Risikoinvestment hin. Gleichwohl investierten die geschädigten Kunden alleine aufgrund telefonischer Angebote gegen Erhalt eines „Zertifikats“ in Kenntnis ihrer fehlenden Kontrollmöglichkeit bezüglich der Gegebenheiten vor Ort in Costa Rica teilweise sogar wiederholt hohe Geldbeträge. Auch wurden durch Rückzahlungen aus der Rückabwicklung von Verträgen (insgesamt 283.855,78 €) sowie Auszahlungen für Teakbäume mit dem Pflanzjahr 1993 (158.537,- €) Schadenswidergutmachung in Höhe von insgesamt 442.392,78 € geleistet. Hinzu kommt, dass im Insolvenzverfahren mit einer relativ hohen Quote von bis zu 50% zu rechnen ist. Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten von der bestmöglichen Quote von 50% aus. Einschränkend ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass die Schadenswidergutmachung nicht auf einem Zutun des Angeklagten oder des gesondert verfolgten A beruhte. Vielmehr hatte ges. Verf. A im Insolvenzverfahren keine Auskünfte erteilt und der Angeklagte unterstützte den Versuch das in Costa Rica gelegenen Vermögen dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte selbst – im Gegensatz zum gesondert verfolgten W. – bisher keine finanziellen Vorteile aus der Tat gezogen hat. b) Die Umstände, die zur Begründung eines (unbenannten) besonders schweren Falles i.S.d. §263 III StGB herangezogen wurden, durften im Rahmen der konkreten Strafzumessung nicht nochmals zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Das Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB gilt über den Wortlaut der Norm hinaus auch für weitere Umstände, die die Strafrahmenwahl beeinflussen. Umstände, die einen besonders schweren Fall begründet haben, dürfen als solche nicht noch einmal zu Lasten des Verurteilten gewertet werden (vgl. BGH, StV 1999, 489; Fischer, StGB, 63. Aufl. § 46 Rz. 82; Stree/ Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 46 Rz 49). Ungeachtet dieser Umstände fielen allerdings bei der konkreten Strafzumessung strafschärfend aber die Bedeutung einzelner Beihilfehandlungen, die Gewinnerzielungsabsicht und das Nachtatverhalten ins Gewicht. Indem der Angeklagte es dem gesondert verfolgte W. die Gelegenheit gegeben hat, sich durch das Mitwirken am „Provisionsdeal“ die zur Umsetzung seines Betrugskonzeptes erforderliche Anschubfinanzierung zu verschaffen, hat er die Taten nicht nur gefördert, sondern die Tatbegehung überhaupt erst möglich gemacht. Auch sein Mitwirken bei der Gründung der Fa. U und der Fa. P sowie dem Einrichten von Bankkonten für diese Gesellschaft wiegt schwer, weil der gesondert verfolge A diese Gesellschaften nebst Konten benötigte, um sich die Tatgewinne nachhaltig zu sichern und selbst nicht über die erforderlichen Kenntnisse bzw. Kontakte verfügte. Wie oben ausgeführt, hatte der Angeklagte tatsächlich noch keine Gewinne aus den Taten gezogen. Er beabsichtigte aber seit 2012, über die Vermittlung von Vertriebsmitarbeitern und neue gemeinsame Projekte mit dem gesondert verfolgten W. in die Fa. J einzusteigen und Gewinne zu erzielen. Konkret geplant war die Ausweitung des Teakbaumverkaufs auf Tschechien über einen Freund des Angeklagten, wobei er an den Gewinnen zu 50% beteiligt gewesen wäre. Auch am Erlös aus dem Vertrieb neuer Produkte wie Bambus wäre der Angeklagte beteiligt gewesen. Deutlich strafschärfend war das Nachtalverhalten des Angeklagten zu werten. Obwohl ihm durch seine Freunde Rechtsanwalt Zeuge O und Zeuge Z nochmals deutlich vor Augen geführt worden war, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Fa. J und Betrug handelte und Zeuge O ihn ausdrücklich davor gewarnt hatte, ohne Absprache mit der Staatsanwaltschaft auf Vermögenswerte der Anleger in Costa Rica zuzugreifen, setzte der Angeklagte seine diesbezüglichen Bemühungen fort. Insbesondere führte er noch ein Gespräch mit dem früheren Insolvenzverwalter Herr D, in dem unter anderem die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Insolvenzverwalter erörtert wurde. Er finanzierte die Reise von Frau B und ges. Verf. C nach Costa Rica, um Zugriff auf die Vermögenswerte der Fa. J zu nehmen. Dass der Versuch, Zugriff auf die Vermögenswerte in Costa Rica zu nehmen scheiterte, beruhte ausschließlich auf dem ungewöhnlich schnellen Handeln des Zeugen Herr C als Insolvenzverwalter. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 8 (acht) Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Kammer ist sich bewusst, dass für den 72-jährigen Angeklagten eine mehrjährige Freiheitsstrafe deutlich schwerer wiegt, als für einen jüngeren Menschen. Die Strafe ist jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der anzurechnenden Untersuchungshaft von rund 8 ½ Monaten - nicht derart lang, dass sie mit dem Gesichtspunkt der Menschenwürde nicht zu vereinbaren wäre (vgl. hierzu BGH, NStZ 2006, 500). Es ist wahrscheinlich, dass eine vorzeitige Entlassung gemäß § 57 I StGB nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe erfolgen wird. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft von rund 8 ½ Monaten ergibt sich eine Restverbüßungsdauer von rund einem Jahr. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.