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Urteil

5-27 KLs - 6350 Js 220787/08 [14/10], 6350 Js 220787/08

LG Frankfurt 27. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2011:0310.5.27KLS6350JS2207.0A
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Tenor
Der Angeklagte W. T. wird wegen Geldwäsche in zwei Fällen und wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte W. T. freigesprochen. Der Angeklagte H. T. wird wegen Geldwäsche in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte M. wird wegen Geldwäsche in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte Ha. T. wird wegen Geldwäsche in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagte C. R. wird wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte N. R. wird wegen Geldwäsche in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte K. wird wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten des Verfahrens soweit der Angeklagte W. T. freigesprochen wird. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten W. T. der Staatskasse zur Last. Der gegen den Angeklagten M. gerichtete Bußgeldbescheid des Hauptzollamts ... vom ... (BLNr. ......) wird aufgehoben. Der gegen den Angeklagten Ha. T. gerichtete Bußgeldbescheid des Hauptzollamts ... vom ... (BLNr. ......) wird aufgehoben. Der beim Hauptzollamt Frankfurt am Main - Flughafen - Zollzahlstelle - unter dem Registrierkennzeichen ... sichergestellte Betrag in Höhe von insgesamt 9.137.925,00 € wird eingezogen. Bezüglich des beim Angeklagten W. T. im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme in seiner Wohnung vom ... sichergestellten Geldbetrages von insgesamt 33.491,50 € (gemäß Durchsuchungsprotokoll vom ...) wird hinsichtlich eines Betrags von 12.500,00 € der Wertersatzverfall angeordnet. Angewendete Vorschriften: Für alle Angeklagten: §§ 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 7, Abs. 8, 25 Abs. 2, 12 Abs. 1, 53, 74 StGB. Für die Angeklagten H. und W. T. außerdem: § 261 Abs. 4 StGB. Für den Angeklagten W. T. außerdem: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; §§ 73, 73a StGB. Für die Angeklagten M., C. R. und N. R. außerdem: § 56 Abs. 2 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte W. T. wird wegen Geldwäsche in zwei Fällen und wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte W. T. freigesprochen. Der Angeklagte H. T. wird wegen Geldwäsche in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte M. wird wegen Geldwäsche in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte Ha. T. wird wegen Geldwäsche in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagte C. R. wird wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte N. R. wird wegen Geldwäsche in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte K. wird wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten des Verfahrens soweit der Angeklagte W. T. freigesprochen wird. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten W. T. der Staatskasse zur Last. Der gegen den Angeklagten M. gerichtete Bußgeldbescheid des Hauptzollamts ... vom ... (BLNr. ......) wird aufgehoben. Der gegen den Angeklagten Ha. T. gerichtete Bußgeldbescheid des Hauptzollamts ... vom ... (BLNr. ......) wird aufgehoben. Der beim Hauptzollamt Frankfurt am Main - Flughafen - Zollzahlstelle - unter dem Registrierkennzeichen ... sichergestellte Betrag in Höhe von insgesamt 9.137.925,00 € wird eingezogen. Bezüglich des beim Angeklagten W. T. im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme in seiner Wohnung vom ... sichergestellten Geldbetrages von insgesamt 33.491,50 € (gemäß Durchsuchungsprotokoll vom ...) wird hinsichtlich eines Betrags von 12.500,00 € der Wertersatzverfall angeordnet. Angewendete Vorschriften: Für alle Angeklagten: §§ 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 7, Abs. 8, 25 Abs. 2, 12 Abs. 1, 53, 74 StGB. Für die Angeklagten H. und W. T. außerdem: § 261 Abs. 4 StGB. Für den Angeklagten W. T. außerdem: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; §§ 73, 73a StGB. Für die Angeklagten M., C. R. und N. R. außerdem: § 56 Abs. 2 StGB. (bezüglich des Angeklagten M. abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. ... II. Der gesondert verfolgte ... B. H. ist als Vermittler für ein internationales Finanznetzwerk tätig, das der Weiterleitung und der Verteilung von Bargeldern aus Rauschgiftgeschäften sowie der Verschleierung der Herkunft dieser Gelder dient. .... Er .... betreibt seit dem Jahre 2000 in Beirut ein lizenziertes Währungsumtauschunternehmen, das Fremdwährungen an- und verkauft. Zusammen mit seinem Bruder A. H. betreibt er zudem im B. einen Autohandel. Beide kaufen Gebrauchtfahrzeuge vornehmlich in Europa und Amerika, verschiffen diese nach Afrika und veräußern sie dort. Der gesondert verfolgte B. H. besitzt neben der libanesischen auch die venezolanische Staatsbürgerschaft und verfügt über Geschäftskontakte nach Südamerika. Er ist im Libanon nicht vorbestraft. In Europa hat sich der gesondert verfolgte B. H. für die Weiterleitung und Verteilung von Bargeldern aus Rauschgiftgeschäften seiner Schwager W. und H. T. bedient. Er beauftragte diese mehrfach telefonisch, aus dem Rauschgiftverkauf in Europa erwirtschaftete Erlöse mittels Mietwagen in den Niederlanden in Form von in Taschen gepacktem Bargeld abzuholen und anschließend über Deutschland mittels Flugzeug in den Libanon zu verbringen. Der modus operandi stellte sich dabei wie folgt dar: Der gesondert verfolgte B. H. beauftragte W. bzw. H. T. telefonisch mit der Geldabholung aus den Niederlanden über Speyer nach Beirut. Diese mieteten dazu Mietwagen an, fuhren in Begleitung von C. oder N. R. sowie M. in die Niederlande und holten dort das in Taschen verpackte Drogengeld ab. Von dort verbrachten sie es nach Speyer, wo sie es vorläufig entweder in der Wohnung von W. T. oder von C. R. verwahrten. Anschließend verpackten sie das Bargeld in Geschenkpapier und verluden es in Koffer. Danach beauftragten sie zum Beispiel K. , das im Gepäck versteckte Bargeld über den Flughafen Frankfurt am Main in den Libanon zu transportieren, wo es der gesondert verfolgte B. H. plangemäß in Empfang nahm und an die entsprechenden Auftraggeber weiterleitete. Dabei bestand eine seit Jahren andauernde und aufgrund der familiären Verbundenheit besonders vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem gesondert verfolgten B. H. und W. sowie H. T. , so dass der Ablauf der Geschäfte bereits eingespielt war. W. und H. T. gingen bei der Abwicklung der von dem gesondert verfolgten B. H. beauftragten Geldabolungen und -verbringungen äußerst konspirativ vor und bedienten sich bei der Begehung der jeweiligen Tathandlungen neuer Mobilfunkanschlüsse und Codewörter. Darüber hinaus bedienten sie sich einer Vielzahl für sie tätiger Personen, zu denen die übrigen Angeklagten M., K., Ha. T., N. und C. R. sowie ihr gesondert verfolgter Cousin A. T. gehörten, auf die sie teilweise auch das Risiko der Endeckung abwälzten. Die unbekannten Hinterleute hatten so großes Vertrauen zu dem gesondert verfolgten B. H. und dieser wiederum zu W. und H. T. , dass diese über die erheblichen Geldsummen auch über mehrere Tage hinweg frei verfügen konnten und das Bargeld bei Übergabe - mit Ausnahme von Fall 4 (Anklagepunkt 9) - nicht gezählt wurde und auch keine Quittungen ausgestellt wurden. Den angeklagten Kurierfahrten gemäß den Anklagepunkten 1 bis 7 waren folgende Sachverhalte vorausgegangen: Bereits am 17.06.2005 fand in Wien ein Treffen zwischen einer Vertrauensperson (nachfolgend als VP 1 bezeichnet) und dem damals gesondert verfolgten G. S. statt. S. teilte mit, im Auftrag einer kolumbianischen Kokainhändlergruppierung Logistikmöglichkeiten für den Transport und die Lagerung von Kokain in Westeuropa zu suchen. Es sei beabsichtigt, ca. 500 Kilogramm Kokain nach Deutschland einzuschmuggeln und an verschiedene Abnehmer gewinnbringend zu veräußern. Zu diesem Zweck suche man einen (Rauschgift-)Depothalter, der das Kokain innerhalb Deutschlands transportieren und bis zum gewinnbringenden Weiterverkauf sicher verwahren könne. Die VP 1 teilte mit, einen Geschäftsfreund in Deutschland zu haben, der als Transporteur und Lagerhalter fungieren könnte. Am 05.07.2005 erhielt die VP 1 einen Anruf von dem gesondert verfolgten N. R., der sich als "Miguel" vorstellte und auf S. berief. R. teilte mit, dass er selbst oder "seine rechte Hand" am 10.07.2005 nach Deutschland kommen wolle, um den Geschäftspartner der VP 1 kennen zu lernen. R. beauftragte in der Folgezeit den gesondert verfolgten D. L., der am 10.07.2005 am Stuttgarter Flughafen landete und dort auf die VP 1 sowie den Geschäftspartner der VP 1, einen eingesetzten verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes ... (nachfolgend: VE) traf. Sodann fuhr man gemeinsam nach Karlsruhe, wo L. die Lagermöglichkeiten gezeigt wurden. Am 12.07.2005 flog L. zurück nach Madrid. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag Ende des Jahres 2005 lernte S. den gesondert verfolgten kolumbianischen Staatsangehörigen Z. R., Zeuge im hiesigen Verfahren, in Barcelona kennen und teilte ihm mit, dass er gemeinsam mit seinem bisher nicht näher identifizierten Partner mit dem Spitznamen "Ps" die Einfuhr von Rauschgift über den Hamburger Hafen nach Deutschland beabsichtige. S. bat den Zeugen R., Kokain in Kolumbien zu beschaffen und auf dem Schiffsweg nach Hamburg transportieren zu lassen, wozu sich der Zeuge R. bereit erklärte. Am 20.03.2006 kam es in Wien zu einem Treffen zwischen der VP 1 einerseits und S., dem Zeugen R. und M. M. andererseits. M. hatte bereits seit längerer Zeit mit dem Zeugen R. gemeinsam Rauschgiftgeschäfte durchgeführt und fungierte in der Folge unter anderem als Dolmetscher. Während dieses Gespräches vereinbarte man eine erste Probelieferung von 75 bis 90 Kilogramm Kokain, die in Bananenkisten eines Schiffscontainers versteckt, von Turbo/ Kolumbien aus nach Hamburg verbracht werden sollte. Des Weiteren teilten der Zeuge R. und M. der VP 1 mit, dass sie nähere Einzelheiten bezüglich der Ankunft des Containerschiffes in Hamburg und dem Versteck innerhalb des Containers von S. per E-Mail erhalten werde. Der Zeuge R. nahm daraufhin, wie M. wusste, Kontakt zu seinen bislang unbekannten kolumbianischen Kokainlieferanten auf und beauftragte diese, ca. 60 Kilogramm Kokain zu verschiffen. Auftragsgemäß beluden die kolumbianischen Kokainlieferanten das Schiff mit dem Namen "..." in Kolumbien an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag kurz vor dem 28.03.2006 mit 55 Kokainblöcken mit einem Gesamtgewicht von 64,143 Kilogramm Kokain (brutto), versteckt in 4 Bananenkisten. Absprachegemäß sandte S., was der Zeuge R. und M. wussten, der Vertrauensperson am 02.04.2006 eine E-Mail. Aus dieser E-Mail ergab sich, in welchem Container des Schiffes und an welcher Position innerhalb des Containers das Kokain versteckt war. Am 10.04.2006 wurde die Ladung der "..." am Hamburger Frachthafen gelöscht und in dem zuvor mittels der übersandten E-Mail bezeichneten Container und den Bananenkisten das Kokain aufgefunden und in eine Lagerhalle in den Rheinhafen nach Karlsruhe verbracht. Nachdem die VP 1 S. mitgeteilt hatte, dass das Kokain nunmehr in Karlsruhe lagert und dieser die Nachricht über seinen Geschäftsfreund mit dem Spitznamen "Ps" dem Zeugen R. und dem M. zukommen ließ, trafen am 19.04.2006 gegen 10:00 Uhr der Zeuge R.. und M. in Karlsruhe ein. Dort wurde ihnen Seitens der VP 1, einer weiteren eingesetzten Vertrauensperson (nachfolgend als VP 2 bezeichnet) und einem nicht offen ermittelnden, spanisch sprechenden Polizeibeamten (nachfolgend als NoeP bezeichnet) das im Karlsruher Rheinhafen gelagerte Kokain vorgezeigt. Der Zeuge R. und M. mieteten sich anschließend im Hotel ...in Karlsruhe ein. In einem weiteren Treffen am 19.04.2006 teilten der Zeuge R. und M. der VP 1 und dem NoeP mit, dass das Kokain von einer bislang nicht identifizierten Person mit den Spitznamen "A" (auch "Bi" genannt) aus den Niederlanden gekauft werde. Infolgedessen fuhren der Zeuge R. und M. am 20.04.2006 mit der Bahn von Karlsruhe nach Heerlen in die Niederlande, um dort die näheren Einzelheiten mit dem Rauschgiftkäufer "Al" zu besprechen. Am Abend des 20.04.2006 trafen sich "A", der Zeuge R. und M. in Heerlen. "A" war in Begleitung des gesondert verfolgten B., den er dem Zeugen R. und M. als die Person vorstellte, die das Kaufgeld nach Karlsruhe verbringen und das Kokain übernehmen werde. Vereinbart wurde, dass zunächst nur 30 Kilogramm Kokain übernommen und 275.000 € gezahlt werden und am Folgetag die verbleibenden 30 Kilogramm Kokain abgeholt und weitere 100.000 € gezahlt werden sollten. In Umsetzung der Abrede fuhren B., der Zeuge R. und M. in den frühen Morgenstunden des 22.04.2006 in einem Pkw Fiat Punto mit dem belgischen Kennzeichen ... nach Karlsruhe. Ihnen folgte ein Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ..., den der gesondert verfolgte Ro. steuerte und unter dessen Motorhaube versteckt sich ein Bargeldbetrag von 274.850 € befand, was der Zeuge R. und M. wussten. Der Zeuge R., M. und Ro. trafen sich sodann mit der VP 1 und dem NoeP im Stadtgebiet von Karlsruhe und fuhren zur Lagerhalle im Karlsruher Rheinhafen, wo die VP 2 mit dem Kokain wartete. B. verblieb auf Weisung von M. in dem von ihm geführten Fiat Punto in unmittelbarer Nähe der Lagerhalle, die VP 1, der NoeP, Z. R., M. und Ro. fuhren in die Lagerhalle. Dort angekommen, öffnete Ro. die Motorhaube des von ihm geführten BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ..., entnahm aus dem dort befindlichen Versteck die 274.850 € und händigte es der VP 1 aus. Anschließend verließen der Zeuge R., M., die VP 1 und der NoEP die Lagerhalle. Wie der Zeuge R., M. und B. wussten, nahm Ro. sodann eine Teilmenge von 30 Kilogramm Kokain entgegen und legte die insgesamt 29 Kokainpäckchen in den Kofferraum des Fahrzeugs. Beim Verlassen der Lagerhalle wurden er und kurz darauf auch der Zeuge R., M. und B. festgenommen und das Kokain sichergestellt. Der Zeuge R., M., Ro. und B. wurden durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.02.2007 (Az. ...) rechtskräftig wie folgt verurteilt: Der Zeuge R. wurde wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. M., Ro. und B. wurden wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von 5 Jahren und 9 Monaten (M.), 6 Jahren und 9 Monaten (Ro.) und 5 Jahren (B.) verurteilt. Im April 2006 sollte eine als "H." bezeichnete Person Bargelder in Höhe von insgesamt ca. 1 Mio. € übernehmen, die dem Handel mit Betäubungsmitteln entstammten. Im weiteren Verlauf sollten die inkriminierten Gelder dann zunächst durch die Person "H." verwahrt werden, um diese im Anschluss an eine kolumbianische Rauschgifthändlergruppierung zu übergeben. Die Person namens "H." versuchte am 19.04.2006 mehrfach, den durch den gesondert verfolgten B. H. genutzten libanesischen Telefonanschluss ... zu erreichen. Im Vorfeld des vorgenannten durchgeführten Rauschgiftgeschäfts meldete sich am 19.04.2006 eine zu diesem Zeitpunkt unbekannte männliche Person namens "H." auf dem überwachten italienischen Mobilfunkanschluss des Zeugen R. Aus den weiteren in der Folgezeit geführten und überwachten Telefongesprächen des vom Zeugen R. benutzten Mobilfunkanschlusses und des von o.g. unbekannter männlicher Person genutzten Mobilfunkanschlusses mit der Rufnummer 0162/... ergab sich, dass der Zeuge R. den Erlös aus dem Rauschgiftgeschäft an diese Person hätte übergeben sollen. Diese wiederum hätte den Bargeldbetrag zunächst verwahren und in der Folge an die kolumbianische Rauschgifthändlergruppierung weitergeben sollen. Die geführten, überwachten Telefongespräche und die erhobenen Verbindungsdaten ergaben jedoch keine konkreten Ermittlungsansätze, die zur Identifizierung des Nutzers der Mobilfunknummer 0162/... geführt hätten. Die Standortdaten ließen allerdings den Schluss zu, dass der von dieser Person genutzte Mobilfunkanschluss im Stadtgebiet von Speyer eingebucht war. Der von dem unbekannten Anrufer benutzte Mobilfunkanschluss 0162/... wurde am 12.04.2006 vom Netzbetreiber freigeschaltet und erstmals am 18.04.2006 aktiviert. Seit den Festnahmen des Zeugen R. und von M., Ro. und B. am 22.04.2006 war die SIM-Karte nicht mehr in Betrieb. Eine Auswertung des in der Wohnung von H. T. sichergestellten Telefonbuches hat außerdem ergeben, dass in seinem Telefonbuchregister die Telefonnummer 03/30... mit dem Namenszusatz M. T. und die Rufnummer 03/23... mit dem Zusatz I. T. verzeichnet ist. Bei diesen handelt es sich um zwei Schwestern von H. T. Letztere ist mit dem gesondert verfolgten B. H. verheiratet, der auch Nutzer des Anschlusses 03/23... ist. Die Auswertung der durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe durchgeführten Telefonüberwachungs-maßnahmen ergab, dass die unbekannte Person Namens "H." am 19.04.2006 mehrfach versuchte, den auch durch den gesondert verfolgten B. H. genutzten libanesischen Telefonanschluss 03/23... zu erreichen. Auch ergab die Auswertung, dass vom Anschluss der M. T. aus dem Libanon im Vorfeld des Kokaingeschäftes das Codewort "W." per SMS an den "H." übermittelt wurde. Dieses Tatgeschehen wird ...unter der Bezeichnung "D. M." geführt. Gegen W. T. ist im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen "D. M." derzeit ein Strafverfahren bei ...anhängig (Az. ...). Er soll Derjenige gewesen sein, der im Ermittlungskomplex "D. M." mit dem gesondert verfolgten B. H. und dem Zeugen R. telefoniert hat. Im November des Jahres 2005 wurde W. T. von B. H. mit der Abholung von aus Rauschgiftgeschäften stammenden Geldes beauftragt. Der "modus operandi" war identisch mit dem Vorgehen bei den verfahrensgegenständlichen Taten (s.o.). Geplant war damals, dass W. T. das Geld abholt, es nach Speyer verbringt und dieses dann per Flugzeug in den Libanon weiter transportiert wird. Hintergrund war, dass am 08.11.2005 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Hamburg an Bord des Frachtschiffs ... im Hafen von Antwerpen 8,3036 Kilogramm Kokain sichergestellt wurden, die der gesondert verfolgte R. M. von seinem kolumbianischem Mittäter namens D. A. geliefert bekam. In der Folge wurden mehrere Mitglieder der Tätergruppierung in Deutschland festgenommen. Der gesondert verfolgte A., gegen den ein deutscher Haftbefehl bestand, konnte nicht festgenommen werden und ist weiterhin flüchtig. Im Vorfeld der Festnahmen wurde bei der Überwachung des durch den gesondert verfolgten M. getätigten E-Mail-Verkehrs festgestellt, dass der in Kolumbien wohnhafte gesondert verfolgte A. zunächst keine Kenntnis von der Kokainsicherstellung in Belgien und den Festnahmen in Deutschland am 08.11.2005 erlangt hatte. Ab dem 11.11.2005 wurde A. zunächst per E-Mail ..., später telefonisch durch einen Verdeckten Ermittler (VE) mitgeteilt, dass die Kokainlieferung planmäßig in Deutschland in Empfang genommen worden sei. Weiter wurde A. darüber in Kenntnis gesetzt, dass 5 der gelieferten 11 Kilogramm Kokain bereits verkauft und der Verkaufserlös in Höhe von 74.300 € in Deutschland zur Weiterleitung an die kolumbianische Lieferantenseite bereit liegen würde. A. wurde weiter darüber in Kenntnis gesetzt, dass aus der Lieferung noch 6 Kilogramm Kokain vorhanden seien und der VE von M. wegen eines Herzinfarkts mit der weiteren Abwicklung des Kokaingeschäftes (Verwahrung und ggf. Verkauf des Kokains/ Rückführung des bereits erzielten Verkaufserlöses in Höhe von 74.300 € nachKolumbien) beauftragt worden sei. Für die 6 Kilogramm Kokain sollten weitere 75.000 € beim Verkauf erzielt werden. Sowohl in den Telefonaten als auch in den E-Mails verwendete der VE wie zuvor die Gruppierung um A. für Kokain das Codewort "Mädchen" und für das Geld das Codewort "Papiere". In Vorbereitung der Übergabe des Geldes und des Kokains teilte A. dem VE telefonisch mit, dass er die Telefonnummer des VE an die Organisatoren der Übernahme übermitteln werde. Diese würden sich sodann gegenüber dem VE unter Nennung des Codenamens "L." legitimieren und mit ihm die weitere Vorgehensweise absprechen. Die mit der Abholung des Geldes beauftragten Personen seien ausschließlich für die Abholung des Geldes zuständig. Das Kokain sollte der VE unbedingt an andere, hiervon unabhängige Personen übergeben. Parallel zu der Geldabholung wurde von A. die Abholung der Restmenge Kokain organisiert. Auch hier sollte sich mit dem VE eine Person in Verbindung setzen und sich mit dem Codenamen "J." legitimieren. Es war geplant, dass der VE zuvor das Kokain für 75.000 € verkaufen sollte, um dann die Gesamtsumme in Höhe von ca. 150.000 € an den "Mann von L." übergeben zu können. Der Kontakt zu dem Kokainkäufer kam bis zu dem anberaumten Treffen mit dem ursprünglichen Geldabholer, dem gesondert verurteilten El., nicht zustande. Der VE weigerte sich jedoch, nur das Geld an El. zu übergeben und die Restmenge Kokain zu behalten, worauf der vorgenannte Geldabholer das "Geschäft" abbrach. Da die Geldübergabe misslang, erhielt im weiteren Verlauf der gesondert verfolgte B. H., der sich in Beirut aufhielt, durch I. J. den Auftrag, sich um den Geldtransfer in den Libanon zu kümmern. B. H. beauftragte daraufhin seinen Schwager W. T., sich mit dem VE in Verbindung zu setzen und das Geld zu übernehmen. Kurz vor dem Treffen am 30.11.2005 meldete sich W. T. telefonisch bei dem VE und teilte ihm mit, dass er am Flughafen in Frankfurt am Main angekommen sei. Der VE erwiderte, dass er in der Lobby des ... Hotels am Flughafen Frankfurt am Main auf ihn warte. Nachdem W. T. bei dem Treffen mit dem VE erfahren hatte, dass er neben dem Geld auch die Restmenge von 6 Kilogramm Kokain übernehmen sollte, lehnte er sowohl die Übernahme des Kokains als auch des Geldes ab. Der VE nahm daraufhin noch in Anwesenheit von W. T. Kontakt zu A. auf und setzte diesen darüber in Kenntnis, dass W. T. die Übernahme des Kokains ablehne. A. teilte ihm daraufhin mit, dass der Abholer des Kokains und der Abholer des Geldes aus der gleichen "Familie" stammen würden und durch die Einschaltung zweier Personen die Übernahme des Geldes und des Kokains unauffälliger gestaltet werden könne. Es wurde weiter besprochen, dass sich am gleichen Tage jemand aus dieser "Familie" zur Übernahme des Kokains mit dem VE in Verbindung setzen werde. Diese "Familie" bestehe aus zwei Zweigen, ein Zweig sei für die "Ware", der andere für das Geld zuständig. Der Anrufer würde sich ebenfalls mit dem Codenamen "L." bei dem VE legitimieren, da es sich um dieselbe "Familie" handele. W. T. , der sich jedoch zwischenzeitlich schon vom Treffpunkt entfernt hatte und an einer Autobahnraststätte auf der BAB 5 befand und abwartete, wurde telefonisch durch den VE gefragt, ob man sich nochmals zur Geldübergabe treffen könne, nachdem er das Kokain verkauft habe. W. T. stimmte dem zwar nunmehr zu, zu einer Übergabe kam es aber letztlich doch nicht mehr. W. T. wurde deswegen vor dem Landgericht Hamburg (Az.: ...) wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) angeklagt, letztlich jedoch von dem Tatvorwurf aus tatsächlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen. Dieses Tatgeschehen wird beim Bundeskriminalamt unter der Bezeichnung "Schnee..." geführt. Im vorliegenden Verfahren kam es zu nachfolgenden Tathandlungen: Fall 1 (Anklagepunkte 1 und 2): Nachdem W. T. in der Vergangenheit bereits mehrfach im Auftrag von B. H. - im Einzelnen aber nicht näher feststellbare - Verbringungsfahrten von aus Rauschgiftgeschäften stammenden Bargeldern aus den Niederlanden über Speyer in den Libanon organisiert hatte, wurde mit der Geldabholung aus den Niederlanden am 01.05.2008 und die Weiterverbringung des Geldes in den Libanon am 02.05.2008 stattdessen H. T. von B. H. telefonisch beauftragt. W. T. war in die Geldabholung nicht eingeweiht und erfuhr davon erst im Nachhinein. Es kam deswegen zum Streit zwischen W. und H. T. , da W. T. befürchtete, sein Bruder H. T. könnte oderwolle ihn aus dem Geschäft drängen. Am 30.04.2008 mieteten H. T. und C. R. bei ... in Speyer zwei Fahrzeuge an - einen Mercedes E 220 TDI, amtliches Kennzeichen ..., sowie einen Opel Astra, amtliches Kennzeichen ..., obwohl H. T. als Autohändler ohne Weiteres Zugriff auf eigene Fahrzeuge gehabt hätte. H. T. verband damit die Hoffnung, aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Fahrzeuge weniger verdächtig zu wirken. Am späten Abend des 30.04.2008 fuhr H. T. zusammen mit C. R. und M. , die er zuvor angewiesen hatte, ihn zu begleiten, unter Verwendung der angemieteten Fahrzeuge, wobei H. T. den Mercedes und M. den Opel steuerte, in Speyer los. Sie überquerten die holländische Grenze kurz nach Mitternacht. Sie fuhren dabei in Sichtweite, jedoch nicht unmittelbar hintereinander, und blieben telefonisch fortwährend in Kontakt. Am Morgen des 01.05.2008 holten H. T. , C. R. und M. eine erhebliche Geldsumme, mindestens 200.000 €, verpackt in mindestens einer Reisetasche, in Amsterdam unter der Anschrift "..." in der Nähe des Fußballstadions von Ajax Amsterdam bei einer nicht näher identifizierten Person ab. Den Treffpunkt hatte H. T. zuvor per SMS von B. H. übermittelt bekommen. Von dort aus verbrachten sie das Geld, das aus Rauschgiftgeschäften stammte, noch am selben Tage in dem von M. genutzten Pkw, in dem sich zur Kontrolle des M. zumeist die C. R. befand, nach Speyer, wo es in der Wohnung der Angeklagten C. R. zwischengelagert wurde. H. T. stand mit M. während der Rückfahrt in ständigem telefonischem Kontakt. Er wies ihn in diesen Telefonaten an, immer zwei bis drei Fahrzeuge Abstand zu ihm zu halten, vorschriftsmäßig und nicht zu schnell zu fahren und sich unauffällig zu verhalten. Im weiteren Verlauf der Rückfahrt teilt er M. mit, dass er vermute, einen Ermittler gesichtet zu haben und M. deshalb besonders vorsichtig fahren solle. Auf die Frage von M. , ob man zur Wohnung von C. fahren solle, wies H. T. daraufhin, am Telefon nicht zu deutlich zu werden. Wenn er gefragt würde, wo er gewesen sei, sollte er zudem sagen, dass er in Stuttgart auf einer Messe gewesen war. Es bräuchte niemand zu wissen, wo sie gewesen seien. In Speyer angekommen, ermahnte H. T. den M. erneut, nicht zu schnell zu fahren, da jemand im Kreisel stehe, und wies ihn an, wegen der Nachbarn drinnen zu parken. Die Angeklagten gingen bei der Geldabholung insgesamt sehr vorsichtig und konspirativ vor. M. erhielt eine Entlohnung in Höhe von 300 €. C. R. erhielt für diesen und den unter Fall 2 (Anklagepunkt 3) genannten Transport und die Zwischenlagerung des Geldes in ihrer Wohnung mindestens 1.000 € Entlohnung. H. T. , C. R. und M. hielten es zumindest für möglich, dass die abgeholten Gelder aus Rauschgiftgeschäften (Kokain) in nicht geringer Menge herrührten und nahmen dies billigend in Kauf. H. T. beauftragte anschließend K. , die aus den Niederlanden geholten Gelder nach Abzug von etwa 5% Provision, verpackt in einen Stiefelkarton und verstaut in Koffern, die zuvor durch den Angeklagten H. T. bepackt wurden und verschlossen waren, nach Beirut zu transportieren. Am 02.05.2008 brachte C. R. K. zum Flughafen in Frankfurt am Main und er reiste mit dem Flug ... der Fluggesellschaft ..., den H. T. für ihn gebucht hatte, von Frankfurt am Main nach Beirut, um das Geldpaket dem gesondert verfolgten B. H. zu übergeben, was er dort auch tat. K. schickte im Verlauf der Verbringung des Geldes in den Libanon fortlaufend Statusmeldungen an H. und auch W. T. ab und teilte beispielsweise mit, dass er eingecheckt sei bzw. nunmehr im Flugzeug sitze. K., der für den Geldtransport 200 € Entlohnung erhielt, nahm zumindest billigend in Kauf, dass er Gelder aus Rauschgiftgeschäften (Kokain) in nicht geringer Menge transportierte. Fall 2 (Anklagepunkte 3 und 4): Nur wenige Tage später wurde H. T. erneutvon B. H. telefonisch mit der Abholung von aus Rauschgiftgeschäften stammender Bargelder aus den Niederlanden und anschließender Verbringung der Gelder in den Libanon beauftragt. W. T. war allerdings diesmal in die Organisation der Geldabholung von Beginn an eingebunden, da man den Transport gemeinsam organisieren und durchführen wollte, nachdem beide sich zwischenzeitlich miteinander und mit B. H. ausgesprochen hatten. W. T. stand deshalb während der Tatausführung in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seinem Bruder H. , um über die Durchführung des Transports immer auf dem aktuellen Stand zu sein. Gemäß dem gemeinsamen Tatplan von H. und W. T. und aufgrund der deswegen erfolgten Einschaltung von C. R. und M. begaben sich am 04.05.2008 H. T. , C. R. und M. mit einem von H. T. angemieteten Mercedes E 220 CDI, amtliches Kennzeichen ..., sowie einem durch C. R. angemieteten Peugeot 407, amtliches Kennzeichen ..., in den frühen Morgenstunden erneut auf den Weg nach Amsterdam. Zwei nicht näher identifizierte männliche Personen luden dort am Vormittag desselben Tages an einer Tankstelle eine Geldsumme in Höhe von 2,58 Mio. €, die aus Rauschgiftgeschäften stammte, in den Kofferraum des von M. gesteuerten Mietwagens. Das Geld war in zwei Reisetaschen verpackt. Das so verpackte Geld verbrachten die Angeklagten gemeinsam zurück nach Speyer, wo es erneut in der Wohnung von C. R. , die von H. T. bereits getrennt lebte, verwahrt wurde. C. R. hielt sich auch während dieser Fahrt überwiegend im Pkw von M. auf, um ihn zu kontrollieren, teilweise war sie selbst Fahrerin. H. T. hatte Angst, dass M. während der Fahrt einschlafen könnte. Die Angeklagten gingen auch bei dieser Geldabholung insgesamt sehr vorsichtig und konspirativ vor. Wie bei der ersten Geldabholung fuhren die Mietfahrzeuge in einem gewissen Abstand und H. T. ermahnte M. telefonisch wiederholt, sich unbedingt an die Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten um sich auf diese Weise unauffällig zu verhalten. Zudem informierte H. T. seinen Bruder W. T. noch aus den Niederlanden darüber, dass die Geldübergabe erfolgt und alles in Ordnung sei. M. erhielt für den Transport 220 € als Kurierlohn. Demgegenüber erhielt C. R. für den Geldtransport sowie die oben unter Fall 1 (Anklagepunkt 1) geschilderte Geldabholung und die Aufbewahrung des Geldes in ihrer Wohnung mindestens 1.000 €. H. T. , C. R. und M. hielten es zumindest für möglich, dass die abgeholten Gelder aus Rauschgiftgeschäften (Kokain) in nicht geringer Menge herrührten und nahmen dies billigend in Kauf. W. T. hingegen war bewusst, dass es sich bei den abgeholten Geldern um Gelder aus Rauschgiftgeschäften (Kokain) in nicht geringer Menge handelte. Am 06.05.2008 verbrachte K. im Auftrag von W. und H. T. von den aus den Niederlanden nach Speyer transportierten Geldern, von denen zuvor W. und H. T. ihre Provision in Höhe von etwa 5% einbehalten hatten, einen Gesamtbetrag in Höhe von ca. 2,34 Mio. € mit Flug ME 218 der ... Airlines nach Beirut und übergab es dort an den gesondert verfolgten B. H.. Das Geld war in zwei Reisetaschen verstaut, wobei es in mehreren Päckchen, jeweils verpackt in Geschenkpapier, versteckt und unter dem sonstigen Reisegepäck getarnt wurde. K. reiste dadurch mit 80 Kilogramm Gepäck, davon 20 Kilogramm Übergepäck. K. erhielt für die Durchführung des Transports wiederum 200 € Kurierlohn. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass er dabei Gelder aus Rauschgiftgeschäften (Kokain) in nicht geringer Menge transportierte. H. T. besorgte das Flugticket für K. und übergab es ihm, verpackte das Geld und die zur Tarnung hinzugefügten Kleidungsstücke in dessen Taschen, die er sich zuvor zu diesem Zweck von K. hatte übergeben lassen, sicherte diese mit einem Schloss und fuhr K. zum Flughafen. W. T. stand währenddessen in ständigem telefonischen Kontakt zu K. und dem gesondert verfolgten H. und überwachte die Geldverbringung in den Libanon. Fall 3 (Anklagepunkte 5, 6 und 7): Wiederum nur wenige Tage später wurde W. T. von B. H. telefonisch mit einer weiteren Abholung von aus Rauschgiftgeschäften stammender Bargelder aus den Niederlanden nach Speyer und anschließender Verbringung der Gelder in den Libanon beauftragt. H. T. war in die Organisation dieser Geldabholung von Anfang an eingebunden und stand während der nachfolgend geschilderten Fahrt in ständigem telefonischem Kontakt zu W. T. , M. und N. R. Gemäß dem gemeinsamen Tatplan mietete M. am 10.05.2008 auf Weisung von W. T. einen Pkw Kia Ceed, amtliches Kennzeichen ..., bei der ... Autovermietung in Speyer an. N. R. besorgte währenddessen im Auftrag von W. T. einen Aufkleber mit der Aufschrift "Baby an Bord", der an dem Mietfahrzeug angebracht wurde, in der Hoffnung damit als Familienfahrt für Außenstehende bzw. die Ermittlungsbehörden weniger verdächtig zu erscheinen. Am Abend desselben Tages fuhr W. T. gemeinsam mit M. und N. R. , die er beide zuvor angewiesen hatte, ihn zu begleiten - nur sechs Tage nach der zweiten verfahrensgegenständlichen Geldabholung - mit dem genannten Mietfahrzeug zu einem nicht näher bestimmbaren Ort in Amsterdam im Bereich "Stadionplein", wo sie am späten Abend des 10.05.2008 oder frühen Morgen des 11.05.2008 an einer ...Tankstelle eine nicht näher bestimmbare größere Geldsumme von mindestens 200.000 €, die ebenfalls aus Rauschgiftgeschäften erlöst wurde, in Empfang nahmen und sich anschließend zur Übernachtung in das Hotel ... begaben. W. T. nahm M. vor der Übernachtung die Autoschlüssel ab, damit dieser keinen eigenständigen Zugriff auf das im Kofferraum befindliche Bargeld hatte. Am Folgetag fuhren sie zurück nach Speyer und lagerten das Geld in der von W. T. und N. R. gemeinsam genutzten Wohnung. Die Angeklagten gingen auch bei dieser Geldabholung erneut sehr vorsichtig und konspirativ vor. So standen W. T. bzw. N. R. während der Fahrt fortwährend in telefonischem oder SMS-Kontakt mit H. T. und teilten ihm beispielsweise mit, wo sie gerade sind, dass die Geldübernahme erfolgt sei oder dass sie am Hotel angekommen seien. Die Kosten für die Übernachtung übernahm W. T. W. T. war dabei bewusst, dass es sich bei den abgeholten Geldern um Gelder aus Rauschgiftgeschäften (Kokain) in nicht geringer Menge handelte. H. T. , M. und N. R. nahmen dies zumindest billigend in Kauf. Zu einer Verbringung des aus den Niederlanden abgeholten Geldes in den Libanon kam es anschließend - entgegen der ursprünglichen Planung von W. und H. T. - zunächst nicht, da der damit von W. T. beauftragte Ha. T. aus Angst vor Entdeckung dazu nicht bereit war. Bereits von W. T. gebuchte und auf HA. T. ausgestellte Tickets für einen Flug in den Libanon wurden deswegen storniert. Am 16.05.2008 mietete der gesondert verfolgte A. T., der hier mitangeklagt wurde, allerdings zwischenzeitlich flüchtig und international zur Fahndung ausgeschrieben ist, so dass das Verfahren gegen ihn durch Kammerbeschluss vom 10.08.2010 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt wurde, im Auftrag seines Cousins W. T. einen Mercedes A-Klasse, amtliches Kennzeichen .., bei ... in Speyer an und fuhr mit dem Pkw nach Amsterdam Osdorp. Unter der Anschrift ... holte A. T. im Auftrag von W. T., der wiederum zuvor von seinem Schwager B. H. mit der Geldabholung beauftragt worden war, bei einer nicht näher identifizierten Person namens "Carlos" einen Geldbetrag von mindestens 315.000 € ab, der aus Rauschgiftgeschäften herrührte. W. T. stand währenddessen in unmittelbarem Kontakt zu der unbekannt gebliebenen Person Namens "Carlos" und zu dem gesondert verfolgten A. T., der an beide fortlaufend Statusberichte abgab. Nach seiner Rückkehr nach Speyer übergab der gesondert verfolgte A. T. das transportierte Geld an W. T. , der es in seiner Wohnung zwischenlagerte. Der gesondert verfolgte A. T. erhielt für die Fahrt 300 €. W. T. wusste auch diesmal, dass es sich bei den abgeholten Geldern um Erlöse aus Rauschgiftgeschäften (Kokain) in nicht geringer Menge handelte. Am 18.05.2008 begaben sich H. T. , der gesondert verfolgte A. T., Ha. T. und M. zum Frankfurter Flughafen, um einen Geldbetrag in Höhe von 8.692.990 € mit einem Gesamtgewicht von 110 Kilogramm verteilt auf 7 Koffer und 2 Reisetaschen mit Flug ME ... nach Beirut zu verbringen. Der Flughafen in Beirut war nach den dortigen inneren staatlichen Unruhen gerade wieder geöffnet worden. In jedem der Gepäckstücke befanden sich zwischen 52.000 und 2,5 Mio. €. Überwiegend handelte es sich um 50-Euro-Scheine. Das Bargeld war getrennt in Geschenkpapier verpackt. Es handelte sich um das Bargeld, das zuvor am 10. und 16.05.2008, wie bereits oben festgestellt, in Amsterdam abgeholt worden war und möglicherweise noch weiteres Bargeld aus anderen, nicht näher bestimmbaren Geldverbringungsfahrten für Rauschgifterlöse, wobei die Angeklagten H. und W. T. ihre Provision von mindestens 5% zuvor einbehalten hatten. H. und W. T. waren dazu von dem gesondert verfolgten B. H. mit der Organisation der Geldverbringung betraut worden und beauftragten zur weiteren Tatausführung den gesondert verfolgten A. T., Ha. T. und M. mit der Durchführung derselben. Letztere sollten gemeinsam mit H. T. nach Beirut fliegen und das Geld dort an den gesondert verfolgten B. H. aushändigen. W. T. wies M. in diesem Zusammenhang an, seiner Freundin nichts von dem Flug in den Libanon zu erzählen, da er ihr nicht traue, was M. sodann weisungsgemäß auch einhielt. H. T. verpackte in der Nacht des 18.05.2008 gemeinsam mit C. R. das bei dieser zwischengelagerte Geld in Geschenkpapier, um anschließend die ihm im Vorfeld der Reise von den Mitreisenden ausgehändigten Koffer und Taschen so mit Kleidungsstücken und dem Geld zu bepacken, dass der Geldtransport im Falle einer Gepäcköffnung nicht sogleich auffallen würde. Entsprechend ging W. T. mit dem in seiner Wohnung zwischengelagerten Geld vor. Die Gepäckstücke sicherten sie jeweils mit Schlössern. Außerdem kümmerten sie sich um die Hin- und Rückflugtickets und bezahlten diese auch. Am Morgen des 18.05.2008 holte der gesondert verfolgte A. T. auf dem Firmengelände seines Cousins I. T. einen VW-Sharan mit Tageszulassung ab, der bereits mit den Geldkoffern und -taschen beladen worden war, nahm anschließend die Mitreisenden H. T. , Ha. T. und M. auf und sie fuhren gemeinsam zum Flughafen Frankfurt am Main. Während der gesondert verfolgte A. T. das Fahrzeug im Parkhaus des Flughafens abstellte, begaben sich H. T. , M. und Ha. T. mit dem gesamten Gepäck bereits zum Einchecken. Sämtliche Koffer und Taschen wurden dann auf M. und Ha. T. aufgegeben. H. T. hatte sich im Zeitpunkt des Eincheckens telefonierend von M. und Ha. T. abgewendet und vom Schalter entfernt. Dem gesondert verfolgten A. T. war von H. und W. T. ein Kurierlohn in Höhe von 500 € versprochen worden; Ha. T. und M. ein Kurierlohn in Höhe von 200 €. W. T. telefonierte am 18.05.2008 mehrfach mit den vier Angeklagten, während diese auf dem Weg zum Frankfurter Flughafen waren, um den Ablauf zu kontrollieren und immer auf dem aktuellen Stand zu sein. Das Bargeld sollte im Libanon an den gesondert verfolgten B. H. ausgehändigt werden. Dazu kam es dann aber nicht mehr, da H. T. , der gesondert verfolgte A. T., Ha. T. und M. am Frankfurter Flughafen nach der Gepäckaufgabe vorläufig festgenommen und alle neun Gepäckstücke mit einschließlich der darin befindlichen Gelder durch die Ermittlungsbehörden sichergestellt wurden. W. T. war als im Hintergrund agierender Organisator der Geldverbringungsfahrt bewusst, dass es sich bei den zu verbringenden Geldern um Erlöse aus Rauschgiftgeschäften (Kokain) in nicht geringer Menge handelte. H. T. , M. und Ha. T. nahmen dies zumindest billigend in Kauf. Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnungen der Angeklagten am 18.05.2008 wurde zudem bei C. R. ein Betrag von 132.790 €, bei W. T. und N. R. ein Betrag von 371.040 €, bei H. T. ein Betrag von 22.580, bei Ha. T. ein Betrag von 23.250 €, bei dem gesondert verfolgten A. T. ein Betrag von 13.060 € und bei K. ein Betrag von 2.850 € sichergestellt Dass bei W. T. und C. R. sichergestellte Geld wurde beschlagnahmt. Von den bei W. T. sichergestellten Geldern wurde von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein Betrag in Höhe von 58.895 € an ihn freigegeben, so dass sich noch ein Betrag von 312.145 € in amtlicher Verwahrung befindet. Der in den Wohnungen von W. T. und C. R. beschlagnahmte Betrag entspricht etwa 5% des am Flughafen in Frankfurt am Main am 18.05.2008 - wie oben festgestellt - sichergestellten Geldes. Am 23.04.2010 bzw. 26.04.2010 erließ das Hauptzollamt ...wegen der Nichtanmeldung des am Flughafen in Frankfurt am Main sichergestellten Bargeldes gegen Ha. T. einen Bußgeldbescheid über 300.000 € (BLNr(n). ...) und gegen M. einen Bußgeldbescheid über 730.000 € (BLNr(n). ...). Fall 4 (Anklagepunkt 9): Ende Oktober 2007 beauftragte der Zeuge V. M. den gesondert verurteilten P. mit der Abholung von 7 Kilogramm Kokaingemisch aus Madrid und dessen Verbringung nach Deutschland. Der gesondert verurteilte P. sowie der ebenfalls gesondert verurteilte S. E. holten am 01.11.2007 insgesamt 7 Pakete Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 60% in Madrid ab und verbrachten diese am 02.11.2007 nach Berlin. Dort veräußerte der gesondert verurteilte P. das Rauschgift an Dritte und übergab den Erlös in Höhe von 250.000 € in der Nacht vom 02. auf den 03.11.2007 an den Zeugen V. M. Am 06.11.2007 meldete sich W. T. , der zwischenzeitlich über im Libanon ansässige Hinterleute, die mit den Hinterleuten des Zeugen V. M. in Kontakt standen und die Rufnummer des Zeugen V. M. erhalten hatten, telefonisch bei diesem und vereinbarte mit ihm die Abholung des Rauschgifterlöses in Berlin. Der Zeuge V. M. vergewisserte sich wiederum bei seinem in den Niederlanden ansässigen Hintermann Namens T. V., der ebenfalls mit den Hinterleuten von W. T. im Libanon in Kontakt stand, dass der Anrufer Derjenige ist, der das durch Rauschgiftverkäufe erlöste Geld bei ihm abholen solle. Am 08.11.2007 nahm W. T. absprachegemäß 250.000 € in der Wohnung der Freundin des Zeugen V. M. am ... in Berlin entgegen, zählte dieses und bestätigte dem Zeugen V. M. anschließend die Vollständigkeit der von ihm zu übernehmenden Geldsumme. Im Rahmen der Geldübergabe rief der Zeuge V. M. den T. V. an und übergab das Telefon an W. T. Nach einem kurzen Gespräch übernahm der Zeuge V. M. das Telefon wieder und erhielt von T. V. die Anweisung, die 250.000 € W. T. auszuhändigen. Kurze Zeit später kontaktierte der Zeuge V. M. den T. V. abermals und teilte ihm mit, dass er die 250.000 € jetzt an W. T. vollständig übergeben habe, was dieser, nach Übernahme des Telefons, gegenüber T. V. ebenfalls bestätigte. Im Anschluss an das Telefonat verließ W. T. die Wohnung mit dem Geld und transportierte es entweder noch am selben Tage oder am drauffolgenden Tage mit einem eigens bei ... angemieteten Pkw Opel Astra, amtliches Kennzeichen ..., nach Speyer. W. T. erhielt für seine Kuriertätigkeit eine Provision von mindestens 5% der übernommenen Geldsumme, mithin mindestens 12.500,00 €, die er von dem transportierten Geld sogleich einbehielt. W. T. wusste, dass es sich bei den von ihm transportierten Geldern um Erlöse aus Rauschgiftgeschäften (Kokain) in nicht geringer Menge handelte. Der Zeuge V. M. wurden durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.12.2008 (Az. ...) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge in fünf Fällen - angeklagt waren ursprünglich noch weitere vier Kokaingeschäfte - rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Weitergehende Feststellungen zu den den Bargeldabholungen aus den Niederlanden - wie oben festgestellt - vorausgegangenen (Kokain-)Rauschgiftgeschäften konnten durch die Kammer nicht getroffen werden. Soweit H. T. in der Anklageschrift vom 12.04.2010 in Anklagepunkt 8 nach Maßgabe der Eröffnungsentscheidung der Kammer vom 18.06.2010 unterlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge vorgeworfen wurde, so wurde das Verfahren durch Beschluss vom 24.01.2011 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. III. ... IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: W. T. hat sich in zwei Fällen der gewerbsmäßig begangenen Geldwäsche im besonders schweren Fall gem. §§ 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4, Abs. 8, 25 Abs. 2, 53 StGB und dazu in Tatmehrheit stehend (§ 53 StGB) in einem weiteren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge gem. §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. H. T. hat sich in drei Fällen der gewerbsmäßig begangenen Geldwäsche im besonders schweren Fall gem. §§ 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4, Abs. 8, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. M. hat sich in drei Fällen der Geldwäsche gem. §§ 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 8, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Ha. T. hat sich damit der Geldwäsche gem. §§ 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 8, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. C. R. hat sich damit in zwei Fällen der Geldwäsche gem. §§ 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 8, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. N. R. hat sich damit der Geldwäsche gem. §§ 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 8, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. K. hat sich damit der Geldwäsche in zwei Fällen gem. §§ 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 8, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Die für den Geldwäschevorwurf erforderliche Verbrechensvortat im Sinne des §§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1 StGB, vorliegend das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und das Herrühren des Geldes aus dieser Vortat steht zur Überzeugung der Kammer fest. Es ist dafür nicht erforderlich, dass die Vortat derart konkretisiert feststeht, dass deren Täter, Tatzeit und Tatort bekannt sind; erforderlich ist nur, dass zur tatrichterlichen Überzeugung zweifelsfrei gesichert ist, dass die betroffenen Geldmittel aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB stammen (so Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2008, Az. 5-04 KLs - 5110 Js 202422/07 [10/08]; bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2009, Az. 2 StR 545/08. Ebenso: Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 261 Rdn. 9; Beckscher Online-Kommentar zum StGB, Stand 01.12.2010, § 261 Rdn. 10; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 28. Auflage 2010, § 261 Rdn. 6). Aus den gesamten in den Feststellungen ausgeführten Geschehnissen ergibt sich mit der für eine Verurteilung notwendigen Gewissheit, dass die Gelder nur aus einer Vortat gem. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, nämlich dem Delikt des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge, herrühren können. Auf die Feststellungen zur Herkunft des Geldes aus Kokaingeschäften sowie die diesbezügliche Beweiswürdigung wird insoweit Bezug genommen. Die Angeklagten haben durch ihre Taten i.S.d. § 261 StGB das Auffinden und die Sicherstellung und den Verfall der aus Rauschgiftgeschäften stammenden Gelder gefährdet. Es ist dabei unerheblich, ob bzw. dass die Gelder letztlich teilweise sichergestellt werden konnten; die Tatbestandsvariante erfasst alle Tätigkeiten, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf einen inkriminierten Gegenstand zu verhindern trachten. Die Angeklagten handelten vorsätzlich. W. T. war bekannt und die übrigen Angeklagten nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die Gelder, die sie transportierten, zuvor aus dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge erlöst worden waren. W. und H. T. handelten zudem gewerbsmäßig i.S.d. § 261 Abs. 4 StGB. Sie hatten die Absicht, sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten, nämlich den Transport der aus dem Kokainverkauf resultierenden Drogengelder in den Libanon, eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Siewaren prozentual an den inkriminierten Geldern beteiligt und nutzten dieses Geschäft als fortdauernde Einnahmequelle von erheblichem Umfang. Dabei bestand der Wille, auch künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von weiteren Geldtransporten durchzuführen. V. Die Angeklagten sind zu bestrafen. W. T. (bezüglich Fall 2 und 3) und H. T. (bezüglich der Fälle 1 bis 3) sind nach § 261 Abs. 4 S. 1 StGB zu bestrafen, aus dem sich ein Strafrahmen ergibt, der von Freiheitsstrafe von nicht unter 6 Monaten bis zu 10 Jahren reicht. M. (bezüglich der Fälle 1 bis 3), Ha. T. (bezüglich Fall 3), C. R. (bezüglich Fall 1 und 2), N. R. (bezüglich Fall 3) und K. (bezüglich Fall 1 und 2) sind nach § 261 Abs. 1 S. 1 StGB zu bestrafen, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. ... VI. In der durch Eröffnungsbeschluss der Kammer zugelassenen Anklageschrift vom 12.04.2010 wurde W. T. auch zur Last gelegt, eine gewerbsmäßige Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB) im Hinblick auf Fall 1 (Anklagepunkt 2) begangen zu haben. Anknüpfungspunkt waren Seitens der Ermittlungsbehörden überwachte Telefonate zwischen W. T. und K. , in denen K. Statusberichte abgab, beispielswiese dass er eingecheckt habe (Telefonat am 02.05.2008). Die gemäß dem Protokoll der Hauptverhandlung erhobenen Beweise waren jedoch nicht geeignet, diesen Tatvorwurf der Geldwäsche bezüglich W. T. aus tatsächlichen Gründen tragen zu können. Aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise bietet allein der Umstand, dass W. T. mit K. am 02.05.2008 telefonierte und von diesem unterrichtet wurde, dass er gerade am Flughafen eingecheckt habe, einen Anhaltspunkt für eine Tatbeteiligung von W. T. an dem Tatgeschehen zu Fall 1 (Anklagepunkt 2). Es konnte jedoch nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit aufgeklärt werden, dass W. T. tatsächlich in die Beauftragung des K. mit der Geldverbringung in den Libanon und damit in die Organisation der Geldverbringung involviert war. Zwar liegt eine solche Schlussfolgerung im Bereich des Möglichen, konnte jedoch durch keine weiteren Anhaltspunkte untermauert werden, so dass letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass W. T. mit K. sprach, ohne in das Tatgeschehen zu Fall 1 (Anklagepunkt 2) involviert gewesen zu sein. Daher war W. T. eine gewerbsmäßige Geldwäsche im Hinblick auf Fall 1 (Anklagepunkt 2) nicht nachzuweisen. Er war daher insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. VII. Die gegen M. und Ha. T. gerichteten Bußgeldbescheide des Hauptzollamts ... vom 26.04.2010 (BLNr. ...) bzw. vom 23.04.2010 (BLNr. ...) waren im Hinblick auf die ausgesprochene Verurteilung aufzuheben (§ 86 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 OWiG). VIII. Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, haben sie gem. § 465 StPO die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit W. T. freizusprechen war, waren die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen gem. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Die Einziehungsentscheidung und die Entscheidung über den Verfall beruhen auf §§ 261 Abs. 7, 73, 73a, 74 StGB. Die Kammer hat gem. § 73a StGB bezüglich des bei W. T. im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme in seiner Wohnung am 15.10.2009 sichergestellten Geldbetrages von insgesamt 33.491,50 € hinsichtlich eines Betrags von 12.500 € den Wertersatzverfall angeordnet, da zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass W. T. auch im Rahmen des Tatgeschehens zu Fall 4 (Anklagepunkt 9) eine Provision von zumindestens 5% des zu transportierenden Geldes in Höhe von 250.000 € erhalten hat. Aufgrund der obigen Feststellungen zu der von W. bzw. H. T. in den Fällen 1 bis 3 (Anklagepunkte 1 bis 7) für ihre Geldkuriertätigkeit jeweils einbehaltene Provision von mindestens 5%, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, geht die Kammer davon aus, dass W. T. auch für seine Geldkuriertätigkeit im Fall 4 (Anklagepunkt 9), die denselben modus operandi aufweist, eine Provision in dieser Höhe erhalten haben muss. Die Kammer geht davon aus, dass W. T. auch in diesem Fall die Geldkuriertätigkeit und das damit verbundene Risiko nur gegen eine entsprechende Vergütung übernommen hat. Diese Annahme wird auch durch die Aussage des Zeugen V. M. gestützt, der im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, dass ihm sein Auftraggeber T. V. auf Nachfrage erklärt hätte, dass Geldkuriere regelmäßig sogar etwa 7% der zu transportierenden Geldsumme als Provision erhielten. Die Kammer hat aufgrund ihrer Erkenntnisse aus gleichgelagerten Verfahren keinen Grund, an der Aussage des Zeugen V. M. zu zweifeln, zumal dieser der Kammer glaubwürdig erschien. Eine Belastungstendenz hat er nicht gezeigt. Vielmehr war der Eindruck zu gewinnen, dass er sich mit seinem Schicksal abgefunden und mit der Vergangenheit abgeschlossen hat und nunmehr nach vorne schaut. Da der Verfall dieses Geldbetrages gem. § 73a StGB mangels damaliger Sicherstellung nicht mehr möglich ist, war von der Kammer der Wertersatzverfall anzuordnen. Den Wert des Erlangten konnte die Kammer dabei gem. § 73b StGB unter Befreiung vom Strengbeweis nach § 244 StPO schätzen (Fischer, StGB, 58. Auflage, 2011, § 73b Rdn. 5). Bei einer transportierten Geldsumme von 250.000 € entspricht eine Provision von 5% damit einem Betrag von 12.500 €.