Beschluss
5/27 Qs 80/13
LG Frankfurt 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2014:0114.5.27QS80.13.0A
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Tenor
In der Strafsache
…
wegen gefährlicher Körperverletzung
wird auf die Beschwerde des Betroffenen vom 21.10.2013 der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2013 aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, dass die polizeiliche Durchsuchung am 13.03.2013 in den nicht jedermann zur Nachtzeit zugänglichen Räumen der Tabledance – Bar … rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
In der Strafsache … wegen gefährlicher Körperverletzung wird auf die Beschwerde des Betroffenen vom 21.10.2013 der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2013 aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, dass die polizeiliche Durchsuchung am 13.03.2013 in den nicht jedermann zur Nachtzeit zugänglichen Räumen der Tabledance – Bar … rechtswidrig war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Betroffene (Beschwerdeführer) wendet sich als Geschäftsführer der Tabledance – Bar … gegen die polizeiliche Durchsuchung vom 13.03.2013, die gegen 23:45 Uhr begann, und aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.02.2013 erfolgte, der eine Durchsuchung zur Nachtzeit nicht ausdrücklich gestattete. Bei der Durchsuchung wurde ein Ordner mit Türsteherlisten sichergestellt, der am 28.08.2013 wieder an den Beschwerdeführer zurückgegeben wurde. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist von der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme auszugehen, weil diese entgegen § 104 StPO zur Nachtzeit erfolgte. Deswegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.09.2013 beantragt, die Rechtswidrigkeit dieser Durchsuchung festzustellen, nachdem er die ursprüngliche, sich gegen den Durchsuchungsbeschluss richtende Beschwerde vom 20.06.2013 auf Anraten des Vorsitzenden der für diese Entscheidung zuständigen 28. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 17.09.2013 zurückgenommen hatte, weil der Durchsuchungsbeschluss rechtlich nicht zu beanstanden war. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er ein Feststellungsinteresse habe, weil es in der Vergangenheit zu zahlreichen Durchsuchungen der Polizei zur Nachtzeit gekommen sei, die den Geschäftsbetrieb beeinträchtigt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen. Das Amtsgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 10.10.2013 bereits mangels Feststellungsinteresses als unzulässig behandelt, ihr darüber hinaus aber auch in der Sache keinen Erfolg zugebilligt. Jedenfalls habe die zuständige Ermittlungsrichterin die Anwendung von § 104 Abs. 2 StPO mündlich gegenüber der Amtsanwaltschaft als „einschlägig“ eingestuft (Bl. 223, 116 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 21.10.2013, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Soweit der Beschwerdeführer dabei auf Gespräche zwischen dem Vorsitzenden der 28. Strafkammer, Vorsitzender Richter am Landgericht W., und Rechtsanwalt B. Bezug nimmt, so hat Vorsitzender Richter am Landgericht W. auf Rückfrage des Linksunterzeichners den Gesprächsinhalt, wie im Beschwerdeschriftsatz zusammengefasst festgehalten, bestätigt. Die Beschwerde ist zulässig. Ist die richterliche Beschlagnahmeanordnung erledigt, so gelten die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 (NJW 1997, 2163) entsprechend (Greven in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 98 Rn. 28), also auch noch nach beendeter Durchsuchung und wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Art und Weise der vorgenommen Durchsuchung wendet. Ein Feststellungsinteresse wurde vom Beschwerdeführer in noch ausreichender Weise mitgeteilt. Vorliegend war das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers auch nicht aufgrund der Rücknahme der Ursprungsbeschwerde verwirkt, weil diese ein anderes Beschwerdeziel hatte. Der ursprünglich bei der Durchsuchung sichergestellte Ordner war am 28.08.2013 wieder an den Beschwerdeführer zurückgegeben worden. Damit kann dahin stehen, ob der Beschwerde vorliegend auch aus Gründen des Vertrauensschutzes, mit Blick auf die Gespräche zwischen Vorsitzendem Richter am Landgericht W. und Rechtsanwalt B., der Verwirkungseinwand nicht entgegengehalten werden konnte, wobei diese Umstände dem Amtsgericht erst zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs bekannt geworden sein dürften, da sie vorher nicht aktenkundig waren. Jedenfalls hat das Amtsgericht aber der Beschwerde am 27.11.2013 nicht abgeholfen. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil sie entgegen § 104 Abs. 1 u. 3 StPO zur Nachtzeit, hier ab 23:45 Uhr, mithin nach 21:00 Uhr, erfolgt ist. Ein Ausnahmefall nach § 104 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, da es sich bei den in Rede stehenden Räumlichkeiten um nicht für jedermann zur Nachtzeit zugängliche Räume gehandelt hat, sondern um die Büroräume, wie sich aus dem Durchsuchungsbericht von PHK F. vom 15.03.2013 ergibt. Insoweit ist aber allgemeine Meinung, dass Räume, die dem Inhaber zu privaten Zwecken dienen und von den jedermann zur Nachtzeit zugänglichen Räumlichkeiten deutlich abgetrennt sind, nicht § 104 Abs. 2 StPO unterfallen (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 104 Rn. 13; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 104 Rn. 7). Davon ist vorliegend nach Aktenlage auszugehen. Die nach Beschlusserlass, aber vor der Durchsuchung von der Ermittlungsrichterin (möglicherweise) mündlich vorgenommene Einordnung des § 104 Abs. 2 StPO als „einschlägig“ ist ohne Belang, weil diese hier - jedenfalls für sich genommen - nicht nachvollziehbar ist (s.o.). Maßgeblich ist überdies die Einschätzung des Beschwerdegerichts, da dieses im Beschwerdeverfahren die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen hat (BVerfG 28.10.2001 - 2 BvR 1452/01). Auf die Frage, ob der die Durchsuchung durchführende Beamte irrtümlich angenommen hat, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung zur Nachtzeit lägen vor, kommt es hier nicht an, weil dies nur für die Frage von Bedeutung ist, ob die Ergebnisse der Durchsuchung später in einem Strafverfahren verwertbar sind. Dies ändert aber nichts an der Einordnung der Art und Weise der Durchsuchung als rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.