Urteil
2-27 O 331/18
LG Frankfurt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0802.2.27O331.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Den Klägern stand kein Widerrufsrecht zu. Denn die Kläger wurden mit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß belehrt demnach ist die Widerrufsfrist bereits vor Widerrufserklärung abgelaufen. Entgegen der Auffassung der Kläger, hält das Gericht § 506 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB auf den vorliegenden Kilometerleasingvertrag mangels Regelungslücke für nicht anwendbar. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber nur solche Leasingverträge erfassen wollte, in denen ein konkret bezifferter Restwert aufgeführt ist. Denn unmittelbar ist § 506 Abs.2 Satz 1, Nr.3 BGB auf den streitgegenständlichen Kilometerabrechnungsvertrag seinem Wortlaut nach nicht anwenden (vgl. OLG Düsseldorf v. 02.10.2012, Az. I-24 U 15/12). Entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf, vermag das Landgericht vorliegend nicht zu sehen, weshalb § 506 Abs.2, Satz 1, Nr.3 BGB entsprechend anwendbar sein soll. Soweit das OLG Düsseldorf die Auffassung vertritt, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht dem Schutzbereich des Verbraucherkreditrechts zu entziehen, und daher eine analoge Anwendung befürwortet, überzeugt dies nicht. Denn der Wortlaut ist vorliegend eindeutig und auch sachlich gerechtfertigt. Denn der Verbraucher braucht beim vorliegenden Kilometerabrechnungsvertrag bei Beendigung des Vertrages nicht für einen bestimmten Wert des Fahrzeugs einzustehen. Eine planwidrige Regelungslücke ist daher ebenso wenig erkennbar wie eine Vergleichbarkeit der Interessenslage. Daher war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Soweit die Klage teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten nach billigem Ermessen den Klägern aufzuerlegen, da sie nach dem Stand des Verfahrens insoweit unterlegen wären (§ 91a ZPO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO. Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückabwicklung eines Leasingvertrages nach Widerruf. Die Parteien schlossen im November 2014 einen Leasingvertrag. Insoweit wird auf die Anlage KGR 1 verwiesen. Die Kläger sind Verbraucher, die Beklagte eine Leasinggesellschaft. Mit Schreiben vom 26.10.17 erklärten die Kläger den Widerruf des Vertrages (Anlage KGR 2). Die Kläger begehren die Klärung der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Leasingvertrages, um dessen Rückabwicklung zu erwirken. Das Fahrzeug wurde termingerecht am 02.11.18 mit einem Kilometerstand von 52.391 zurückgegeben. Die Parteien haben unter jeweiliger Verwahrung gegen die Kostenlast die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1) (Bl. 2 d.A.) übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kläger sind der Auffassung, sie seien nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht gem. §§ 506, 495, 355 BGB belehrt worden im Hinblick auf die Pflichtangaben. Über § 506 Abs.1, 2 Nr.3 BGB analog seien die Vorschriften der §§ 491a ff. BGB entsprechend auf den streitgegenständlichen Leasingvertrag anwendbar. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 14.728,96 nebst Zinsen i.H.v. 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.12.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.904,88 nebst Zinsen i.H.v. 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 264,06 seit dem 01.01.2018, aus 264,06 seit dem 01.02.2018, aus 264,06 seit dem 01.03.2018, aus 264,06 seit dem 01.04.2018, aus 264,06 seit dem 01.05.2018, aus 264,06 seit dem 01.06.2018, aus 264,06 seit dem 01.07.2018, aus 264,06 seit dem 01.08.2018, aus 264,06 seit dem 01.09.2018, aus 264,06 seit dem 01.10.2018, aus 264,06 seit dem 31.10.2018 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs ab dem Stichtag Widerruf am 26.10.2017 bis zur Rückgabe des Fahrzeugs am 31.10.2018 in Annahmeverzug befunden hat; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.514,63 nebst Zinsen i.H.v. 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien, da die Verweisungsvorschrift des § 506 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB vorliegend nicht greife. Die für Verbraucherkredite geltenden Widerrufsvorschriften, insbesondere die Erfüllung der Pflichtangaben gem. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB fänden keine Anwendung auf den hier in Rede stehenden Finanzierungsleasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, denn es liege keine planwidrige Lücke vor. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und dem übrigen Inhalt der Akte Bezug genommen.