Urteil
2-27 O 238/19
LG Frankfurt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:1025.2.27O238.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 14.399,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.05.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten i.H.v. 247,52 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.05.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 14.399,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.05.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten i.H.v. 247,52 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.05.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Teil der Zinsen begründet. Antrag zu 1. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.399,00 € aus §§ 7 Abs.1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG. 1. Der Kläger ist als Eigentümer des bei der Kollision beschädigten Pkw aktivlegitimiert. Für ihn spricht die Vermutung des § 1006 BGB. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls Besitzer des Porsche, er war nämlich dessen Fahrer. Anhaltspunkte, die das Eigentum des Klägers zweifelhaft erscheinen lassen, sind von der Beklagten nicht vorgetragen. Insbesondere verfängt die Argumentation, das Fahrzeug sei erst 3 Wochen nach dem Schadensereignis auf den Kläger zugelassen worden, nicht. Der Schadenstag war der 01.08.2018. Ausweislich der im Gutachten der Dekra aufgeführten Zulassungsdaten (Bl. 16 d. A.) wies die Zulassungsbescheinigung Teil I aus Juli 2017 den Kläger bereits als Halter aus. Zu bemerken ist dabei weiter, dass im amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs die Initialen des Klägers enthalten waren. Beides spricht indiziell für die Eigentümerstellung des Klägers. 2. Die 100%-ige Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallschäden ist zwischen den Parteien unstreitig und nach dem Unfallhergang nicht zweifelhaft. 3. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung in voller Höhe, mithin 14.399,00 €. a) Dem Kläger stand sein Fahrzeug für 121 Tage nach Rückgabe des Mietwagens nicht zur Verfügung. Er hat den Mietwagen am 19.11.2018 zurückgegeben und erhielt sein Fahrzeug am 20.03.2019 zurück, was die angegebene Anzahl von Tagen ergibt. Die Kammer ist dabei davon überzeugt, dass der Pkw des Klägers bis zum 20.03.2019 zur Reparatur in der Werkstatt war. Ausweislich des von dem Kläger eingereichten Reparaturablaufplans (Bl. 57 d. A.) befand sich der Porsche seit Anfang August 2018 in der Werkstatt und der Reparaturzeitraum erstreckte sich bis zum 20.03.2019. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit des von einer seriösen Werkstatt, nämlich dem Porschezentrum, erstellten Ablaufplans zu zweifeln. b) Dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der wie vorliegend durch einen Eingriff die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zu. Dies ist auch bei dem Kläger der Fall. aa) Der Kläger war zur Erfüllung seines allein schon durch die Anschaffung und Zulassung eines Pkw vermuteten Nutzungswunsches auf seinen Porsche angewiesen. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist nicht mangels einer fühlbaren vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten, der Kläger habe über den in der Familie vorhandenen BMW X3 verfügen können. Vielmehr handelt es sich schon bei der Behauptung offensichtlich um eine solche ins Blaue hinein. Denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Zweitfahrzeug des Klägers gehandelt haben könnte. Bereits der Umstand, dass das amtliche Kennzeichen des BMW die Initialen der Ehefrau (…) beinhaltet, spricht für die Richtigkeit des Vortrags des Klägers, Nutzerin des BMW sei seine Ehefrau. bb) Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger für den gesamten Zeitraum einen Nutzungswillen hatte, auch wenn er die gesamte Zeit auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet hat. Allerdings begründet der Umstand, dass ein Geschädigter zu lange zuwartet, bis er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. Vorliegend hat der Kläger vier Monate keinen Ersatzwagen angemietet. Die Kammer hält diesen Zeitraum allerdings im konkreten Fall nicht für ausreichend. Denn der Kläger wusste Mitte November noch gar nicht, dass die Reparaturdauer sich bis zum 20.03. des Folgejahres erstrecken würde. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt gemäß der Chronologie des Porschezentrum (Bl. 42 d. A.) noch eine Lieferung der Ersatzteile in der „KW 04/19“ vorgesehen, womit der Kläger auf eine Fertigstellung seines Pkw nach etwa 2 ½ - 3 Monaten vertrauen durfte. In der Folge bestand ausweislich der Chronologie keine Klarheit darüber, wann genau das Ersatzteil geliefert werden sollte. Auch kam es nach dem Reparaturablaufplan nochmals zu einer weiteren Verzögerung von 5 Tagen, weil sich nach Fertigstellung ein Fehler aufgrund von zwei Alt-Reifen herausstellte. All dies war jedoch für den Kläger nicht vorhersehbar. Im November musste er nur mit einem Verzicht auf sein Fahrzeug von maximal 3 Monaten rechnen. Überdauert der Geschädigte eine solche Zeitspanne ohne Ersatzfahrzeug, kann nach Auffassung des Gerichts noch nicht auf einen fehlenden Nutzungswillen geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich teilweise durch seine Ehefrau fahren lassen konnte. c) Dass die Höhe der Nutzungsentschädigung dem Grunde nach auf täglich 119,00 € zu bemessen ist, stellt die Beklagte nicht in Abrede. d) Der Kläger hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. aa) Er hat nicht gegen seine Pflicht verstoßen, alles ihm Mögliche für einen kurzen Reparaturzeitraum zu tun. Der Kläger hat umgehend nach dem Unfall die notwendigen Maßnahmen eingeleitet, nämlich einen Sachverständigen beauftragt und nach Vorliegen des Gutachtens Reparaturauftrag ausweislich des Reparaturablaufplans erteilt. Auch durch die Beauftragung der konkreten Reparaturwerkstatt hat der Kläger nicht zu einer Ausweitung der Reparaturdauer beigetragen. Denn die Verzögerung war nicht auf die Auslastung der Werkstatt, sondern auf eine Verzögerung bei der Lieferung von Ersatzteilen, namentlich Tür und Kotflügel durch den Hersteller, also Porsche, zurückzuführen, was sich aus dem Reparaturablaufplan des Porschezentrums sowie der „Chronologie“ (Bl. 42 f. d. A.) ergibt. Diese Problematik hätte bei jeder anderen Werkstatt ebenso bestanden, eine schnellere Reparatur in einer anderen Werkstatt war ausgeschlossen, zumal nicht anzunehmen ist, dass Karosserieteile für verschiedene Modelle in Werkstätten vorrätig sind. bb) Dass der Kläger wegen Nichtdurchführung einer Notreparatur gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, kann nicht festgestellt werden. Dabei kann es dahinstehen, ob eine solche überhaupt möglich war. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten unterstellt, ist ihr Vortrag nicht schlüssig. Sie beschränkt sich darauf vorzutragen, dass die Ausfallzeit sich bei einer Notreparatur verkürzt hätte. Das mag zutreffen. Zu einer Minderung des Schadens führt die Verkürzung der Ausfallzeit aber nur dann, wenn die Kosten der Notreparatur unter der Entschädigungssumme liegen, die der Schädiger für die Zeit zu zahlen hat, um die die Notreparatur den Ausfall verkürzt. Kostet etwa eine Notreparatur 10.000,00 €, spart der Schädiger aber hierdurch nur Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.000,00 €, so ist die Notreparatur unwirtschaftlich. Denn der Schädiger hat die Kosten der Notreparatur zu tragen. Zu dieser Frage hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, ihm sei seitens der Werkstatt von einer Notreparatur abgeraten worden, weil diese nicht wirtschaftlich sei. cc) Der Kläger musste kein Interimsfahrzeug beschaffen. Auch insoweit ist darauf zu verwiesen, dass der Kläger nicht von Beginn an wusste, wie lange die Reparatur tatsächlich dauern würde und eine wirtschaftliche Abwägung, ob sich die Anschaffung eines angemessenen Interimsfahrzeugs schadensmindernd auswirken würde, nicht möglich war. dd) Der Kläger musste sich nicht auf die Nutzung des von der Beklagten angebotenen VW Golf einlassen. Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf einen gleichwertigen Wagen; er kann allerdings gemäß § 254 Abs. 2 BGB gehalten sein, sich für kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu haben ist (BGH, Urteil vom 02. März 1982 – VI ZR 35/80 –, Rn. 11, juris). Hierunter fallen jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits gängige Fahrzeuge aus dem Luxussegment, die durch Mietwagenfirmen üblicherweise noch angeboten werden. Vielmehr geht es insoweit um Fahrzeuge, die etwa als „Exoten“ nur selten vermietet werden und deswegen einen besonders hohen Mietpreis haben. Hierauf weist der Kläger zutreffend hin. Als Benutzer eines repräsentativ sportlichen, besonders komfortablen Wagens der höheren Preisklasse durfte der Kläger an einen Ersatzfahrzeug in Anspruch stellen, dass seinen durch die Benutzung des Porsche geprägten gehobenen Fahrgewohnheiten in etwa entsprach (vergleiche BGH, Urteil vom 02. März 1982 – VI ZR 35/80 –, Rn. 11, juris). Dies ist bei einem VW Golf nicht der Fall. Zudem war der Kläger auch nicht deswegen gehalten, sich mit einem weniger komfortablen Ersatzwagen zufriedenzugeben, weil er damit rechnen musste, dass sich die Reparaturarbeiten an seinem Wagen verzögern könnten (vergleiche BGH, Urteil vom 02. März 1982 – VI ZR 35/80 –, Rn. 13, juris). e) Ob der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist für die Entscheidung über den Klageantrag zu 1) unerheblich. Denn auf die Nutzungsentschädigung entfällt keine Umsatzsteuer und eine (hilfsweise) Aufrechnung mit überzahlten Steuerbeträgen auf Sachverständigen-, Mietwagen-, Reparatur- und Rechtsanwaltskosten hat sich die Beklagte lediglich vorbehalten, sie jedoch nicht erklärt. Darüber hinaus ist die Beklagte nach allgemeinen Beweislastregeln darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.03.2014, Az. 17 U 150/13). Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte nicht geführt, da sie keinen Beweis für eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers angeboten hat. Ein Nachweis für die Vorsteuerabzugsberechtigung liegt insbesondere nicht in einer etwaigen Mitteilung hierüber durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem Schreiben unmittelbar nach dem Unfall. Diese Mitteilung mag auf ein Versehen zurückzuführen sein, nachdem der Kläger später eine Vorsteuerabzugsberechtigung in Abrede gestellt und zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht glaubhaft persönlich versichert hat, dass eine solche nicht bestehe. II. Der Anspruch auf die Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29.04.2019 durch ihren Verweis auf den Rechtsweg hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung zu verstehen gegeben hat, dass sie eine weitere Regulierung nicht vornehmen werde. Allerdings ging das Schreiben nach Eingangsstempel erst am 02.05.2019 bei den Klägervertretern ein, so dass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt verlangt werden können. Antrag zu 2. I. Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten hat der Kläger in Höhe von insgesamt 1954,46 € aus einem Streitwert von 57.296,74 € (Entschädigungspauschale 25,00 €, Wertminderung 1500,00 €, Sachverständigenkosten 1187,11 €, Mietwagenkosten 10.288,68 €, Reparaturkosten 29.896,95 € sowie Nutzungsentschädigung von 14.399,00 €). Dass der Kläger den Gegenstandswert des vorgerichtlichen Tätigwerdens etwas höher beziffert, wirkt sich nicht aus, da in beiden Fällen die Gebührenstufe bis 65.000,00 € einschlägig ist. Aufgrund der bereits geleisteten Zahlung der Beklagten beläuft sich der Restanspruch des Klägers wie beantragt auf 247,52 €. Die Mehrwertsteuer ist durch die Beklagte zu bezahlen, weil der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (s.o). II. Der Anspruch auf die Verzugszinsen seit dem 02.05.2019 folgt erneut aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Es wird auf obige Ausführungen verwiesen. Nebenforderungen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 1 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger befuhr mit dem Pkw Porsche 911/997 mit dem amtlichen Kennzeichen … am 01.08.2018 die Niederstedter Straße in Oberursel. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen … beabsichtigte, von der Hauptstraße in die Niederstedter Straße einzubiegen. Dabei übersah er das Klägerfahrzeug und nahm diesem die Vorfahrt. Es kam zur Kollision. Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger holte zur Ermittlung des Schadens an seinem Pkw ein Sachverständigengutachten ein. Die Reparaturkosten kalkulierte der Sachverständige mit 23.361,85 € netto und 27.800,60 € brutto bei einer Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen. Wegen des Gutachtens wird ergänzend auf Bl. 14 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger ließ seinen PKW für 29.896,95 € reparieren. Für die Reparaturzeit vom 01.08.2018 bis 19.11.2018 mietete er einen Mietwagen an. Nachfolgend unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Angebot für eine Dauermiete eines VW Golf. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.03.2019 zur Zahlung auf. Die Beklagte regulierte die geltend gemachte Entschädigungspauschale i.H.v. 25,00 € sowie Wertminderung, Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten in voller Höhe. Auf die Reparaturkosten zahlte sie zunächst 29.214,41 €, auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren 1706,94 €. Eine Begleichung des klägerseits geltend gemachten Nutzungsausfalls für 121 Tage zu je 119,00 € in Höhe von insgesamt 14.399,00 € sowie weitere Zahlungen auf die Reparatur- und Rechtsanwaltskosten lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.04.2019 (Bl. 41 d. A.) ab und stellte ein Gerichtsverfahren anheim. Am 10.07.2019 leistete sie auf die Reparaturkosten weitere 682,54 € und glich diese damit vollständig aus. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … Er sei auf die Verfügbarkeit seines Fahrzeugs angewiesen, der in der Familie – unstreitig – vorhandene BMW X3 mit dem amtlichen Kennzeichen … werde ausschließlich von seiner Ehefrau Jutta Greve genutzt. Die Reparatur des Porsche habe bis zum 20.03.2019 angedauert, obwohl er bereits am 07.08.2018 Reparaturauftrag erteilt habe und die Ersatzteile am Folgetag bestellt worden seien. Hintergrund seien Lieferschwierigkeiten hinsichtlich von Ersatzteilen gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, er könne für den Zeitraum für den Zeitraum 19.11.2018 bis 20.03.2019 Nutzungsausfall in dem vorgerichtlich geltend gemachten Umfang verlangen. Der Kläger hat mit der am 03.07.2019 eingereichten und am 18.07.2019 zugestellten Klage ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 15.081,54 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.04.2019 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten i.H.v. 247,52 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.04.2019 zu zahlen. I.H.v. 682,54 € hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 14.399,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.04.2019 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten i.H.v. 247,52 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.04.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ein Nutzungswille des Klägers für das streitgegenständliche Fahrzeug habe nicht bestanden. Gegen einen Nutzungswillen spreche, dass der Kläger über Monate weder ein Mietfahrzeug noch ein Interimsfahrzeug angeschafft habe. Auch habe ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung gestanden, nämlich der BMW X3. Überdies habe der Kläger gegen seine Verpflichtung zur Schadensminderung verstoßen. In einer anderen Werkstatt hätte die Reparatur zeitnah erfolgen können. Darüber hinaus hätte eine Notreparatur durchgeführt werden können. Der Kläger sei vorsteuerabzugsberechtigt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.