Urteil
2-27 O 398/19
LG Frankfurt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0407.2.27O398.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus den Inhaberschuldverschreibungen der Emission … der Beklagten … mit den Nummern … keine Ansprüche zustehen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist bzgl. des Tenors zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus den Inhaberschuldverschreibungen der Emission … der Beklagten … mit den Nummern … keine Ansprüche zustehen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist bzgl. des Tenors zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und unbegründet, die Widerklage hingegen zulässig und begründet, da der Klägerin gegen die Beklagte aus den Inhaberschuldverschreibungen keine Ansprüche zustehen. Die Klage ist zulässig. Es steht der Klägerin frei, nur einen Teil ihres Gesamtanspruchs zum Gegenstand der Klage zu machen. Dies ist unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatz in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, wenn die Klägerin ihren Anspruch hinreichend individualisiert hat, damit sich der Umfang der Rechtskraft genau bestimmen lässt. Dies ist immer der Fall, wenn die Klägerin deutlich macht, welchen Teil eines Anspruchs oder welche von mehreren selbständigen Einzelforderungen sie zum Gegenstand der Klage macht bzw. in welcher Reihenfolge die Teilforderungen zur Entscheidung gestellt werden sollen. Dies hat die Klägerin in ausreichender Weise getan, indem sie Ansprüche aus den Inhaber-Schuldverschreibungen Nr. … und … geltend macht. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 10.000,00 gegen Aushändigung der Inhaber-Schuldverschreibungen Nr. … und …, Emission … der Beklagten … zu. Durch die Versäumung der Vorlegungsfrist ist der Anspruch erloschen. Die Abkürzung der Vorlegungsfrist in § 8 der Anleihebedingungen ist wirksam. Sie hält einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. Bei dem urkundlichen Leistungsversprechen nach Maßgabe der Anleihebedingungen handelt es sich um durch den Aussteller vorformulierte vertragliche Regelungen. Die Anleihebedingungen sind AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB bzw. des § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG a. F. (vgl. BGH v. 28.06.2005 - XI ZR 363/04 - NJW 2005, 2917 m. w. N. auf die Literatur; so auch LG Frankfurt v. 25.07.2003 - 2-21 O 375/01 - WM 2005, 1078). Die Anleihebedingungen sind wirksamer Vertragsbestandteil geworden, selbst wenn man der Auffassung sein wollte, dass die Anleihebedingungen als AGB der Einbeziehungskontrolle nach § 2 AGBG a. F. (jetzt § 305 Abs. 2 BGB) unterliegen (so OLG Frankfurt v. 13.10.2004 – 23 U 218/03 – WM 2005, 1080; anders BGH a.a.O. m. w. N.). Denn sie sind im Text der Urkunden festgehalten. Dazu, ob Anleihebedingungen einer Inhaltskontrolle unterliegen, gibt es – soweit ersichtlich – bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Auch aus den Urteilen, die die Klägerin vorgelegt hat, lässt sich eine Pflicht zur Inhaltskontrolle nicht herleiten. Selbst wenn man dies mit der Klägerin anders sehen und der Auffassung sein wollte, dass es sich bei § 8 der Anleihebedingungen, der den Anspruch auf Rückzahlung befristet, nicht um eine kontrollfreie Klausel handelt, die der Inhaltskontrolle entzogen ist (MüKoBGB/Habersack, 7. Aufl. 2017, BGB § 793, Rn. 48 m.w.N.), läge kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Das AGB-rechtliche Transparenzgebot verlangt, dass die Anleihebedingungen die Rechte und Pflichten aus dem Papier für den durchschnittlichen Erwerber hinreichend überschaubar und klar darstellen (vgl. MüKoBGB/Habersack, a.a.O, § 793, Rn. 49). Diese Voraussetzungen erfüllt § 8 der Anleihebedingungen, denn die Abkürzung der Vorlegungsfrist ist nicht intransparent. Auf der Vorderseite der Urkunden wird auf die „umstehenden Anleihebedingungen“ hingewiesen. Die Anleihebedingungen umfassen acht Paragraphen mit insgesamt 14 Absätzen. Die Abkürzung der Vorlegungsfrist ist in einem eigenen Paragraphen in der sehr überschaubaren Länge von zwei Sätzen geregelt. Der Inhalt ist auch klar dargestellt. Es ergibt sich unmittelbar, dass die Vorlegungsfrist fünf Jahre beträgt. Dem steht weder entgegen, dass die Überschrift „§ 8 (Sonstiges)“ lautet, noch dass in § 8 S. 1 Anleihebedingungen hinter „§ 801 Absatz 1 Satz 1“ das Wort „BGB“ fehlt. Die Überschrift selbst hat keinen regelnden Inhalt und verursacht angesichts der Gesamtlänge der Anleihebedingungen und der Länge des § 8 auch keine Irreführung hinsichtlich des Inhaltes. Das Fehlen der Gesetzesbezeichnung führt nicht dazu, dass die getroffene Regelung unklar wird. Zum einen ergibt sich aus § 8 S. 2 der Anleihebedingungen, dass es sich bei der genannten Vorschrift um einen solche des BGB handelt. Zum anderen ist ein derartiger Verweis für die Wirksamkeit der Abkürzung der Vorlegungsfrist auch nicht erforderlich. Unabhängig davon benachteiligt § 8 der Anleihebedingungen die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Der Aussteller kann nach § 801 Abs. 3 BGB abweichend von der in § 801 Abs. 1 S. 1 BGB getroffenen Regelung Beginn und Dauer der Vorlegungsfrist auch selbst in der Urkunde bestimmen, sie also verlängern oder verkürzen. Diese Bestimmung muss aber in der Urkunde enthalten sein (§ 801 Abs. 3 BGB, vgl. § 796 BGB). Der Aussteller ist dagegen nicht berechtigt, die Vorlegungsfrist ganz auszuschließen oder auf die Vorlegung der Urkunde zu verzichten (Staudinger/Marburger (2015) BGB § 801, Rn. 3 m. w. N.) Die Anleihebedingungen regeln für die Vorlegung weder einen kompletten Ausschluss, noch einen Verzicht. Vielmehr sieht § 8 der Anleihebedingungen eine Vorlegungsfrist von fünf Jahren vor, Die Frist von fünf Jahren ist weder unangemessen kurz noch treuwidrig (vgl. dazu auch AG Syke NJW 2003, 1054: Vorlegungsfrist von einem Jahr ist nicht unangemessen kurz, allerdings betr. qualifiziertes Legitimationspapier iSd § 808 BGB). Nach alldem war die Klage abzuweisen. Die Widerklage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist auch zur Entscheidung über die Widerklage örtlich zuständig. Dies folgt aus § 33 ZPO, der für konnexe Widerklagen den örtlichen Gerichtsstand des Gerichts der Klage bestimmt. Konnexität ist immer dann gegeben, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte. Ein in diesem Sinner erforderlicher Zusammenhang zwischen Widerklage und Klage besteht u. a. immer dann, wenn die beiden Ansprüche auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind. Dies ist hier der Fall, da beide Parteien Ansprüche aus denselben Inhaberschuldverschreibungen geltend machen. Bei einer Teilklage ist eine negative Feststellungswiderklage hinsichtlich der ganzen Forderung zulässig, da insoweit ein selbstständiger Streitgegenstand vorliegt (Zöller-Vollkommer, 25. Aufl. 2005, § 33 ZPO Rn. 7 a.E., 25). Das Rechtsschutzinteresse der Beklagten liegt vor, da diese auf Grund der von der Klägerin vertretenen Auffassung, die Vorlegungsfrist sei nicht wirksam verkürzt worden, ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Die Erhebung der Widerklage ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, da sich die Parteien nicht auf die Erhebung einer Teilklage zur grundsätzlichen Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten verständigt haben. Die Feststellungswiderklage ist auch begründet. Denn die Klägerin berühmt sich eines weiteren Anspruchs, der nach den vorstehenden Ausführungen ebenso wenig besteht, wie der Anspruch, der im Wege der Teilklage hier geltend gemacht wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Frage der Wirksamkeit der Abkürzung der Vorlegungsfrist für Inhaberschuldverschreibung der Beklagten. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Anfang 2019 verstorbenen Vaters. In dessen Nachlass befanden sich zehn Inhaber-Schuldverschreibungen der Beklagten, alle … Emission … aus August 2000 zu je EUR 5.000,00, fortlaufende Nummern …. Auf der Vorderseite der Urkunden (Bl. 5 ff. d. A.), auf die hinsichtlich des Inhalts und der konkreten Gestaltung Bezug genommen wird, heißt es u. a.: „… schuldet dem Inhaber dieser Schuldverschreibungen fünftausend Euro. Dieser Betrag wird nach den umstehenden Anleihebedingungen mit 5,50% jährlich verzinst und am 15. August 2005 zur Rückzahlung zum Nennwert fällig.“ Umstehend, auf der Rückseite der Urkunden, befinden sich die Anleihebedingungen. Wegen des Inhalts und der konkreten Gestaltung wird auf Bl. 3 d. A. Bezug genommen. Unter „§ 8 (Sonstiges)“ heißt es: „Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf fünf Jahre abgekürzt. Die Vorlegungsfrist für die Zinsscheine beträgt gemäß Absatz 2 BGB vier Jahre.“ Nach dem Tod des Erblassers legte die Klägerin der Beklagten die Papiere vor. Die Beklagte reichte die Papiere unter dem 28.02.2019 an die Klägerin zurück mit der Begründung, die Vorlegungsfrist sei abgelaufen. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2019 (Bl. 14 d. A.) zur Zahlung der Nennbeträge bis zum 09.04.2019 aufforderte. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 01.04.2019 (Bl. 15 d. A.) die Zahlung mit der Begründung, dass die Vorlegungsfrist wirksam verkürzt worden sei Die Klägerin ist der Auffassung, die Vorlegungsfrist sei nicht wirksam verkürzt worden und die Beklagte sei gegen Aushändigung der Inhaber-Schuldverschreibungen zur Rückzahlung zum Nennwert verpflichtet. Die Klägerin beantragt im Wege der Teilklage, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin gegen Aushändigung der Inhaber-Schuldverschreibungen Nr. … und …, Emission …, EUR 10.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2019 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin nicht erstattbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 887,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus den Inhaberschuldverschreibungen der Emission … der Beklagten … mit den Nummern …, …, …, …, …, …, … und … keine Ansprüche zustehen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Vorlegungsfrist sei wirksam verkürzt worden und es bestünden dementsprechend keine Zahlungsansprüche der Klägerin.