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Urteil

2-27 O 299/19

LG Frankfurt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:1218.2.27O299.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. An der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Zweifel. Der von der Beklagten vorgelegte Handelsregisterauszug (Anlage B 10, Bl. 110 d. A.) betrifft nicht die Klägerin als solche, sondern ihre ehemalige Zweigniederlassung in München. Soweit die Klägerin selbst darüber hinaus unbestritten vorgetragen hat, ihre deutschen Zweigniederlassungen seien aufgelöst worden, ändert dies ebenfalls nichts an der Aktivlegitimation. Diese ist durch den als Anlage MD 21 (Bl. 151 d. A.) vorgelegten Handelsregisterauszug belegt. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten patentanwaltschaftlichen Vergütung in Höhe von EUR 14.196,12 gemäß §§ 675, 611 BGB in Verbindung mit der Vergütungsvereinbarung vom 02.11.2012 (Anlage MD 3, a.a.O.) und der getroffenen Abrede, die Auslagenpauschale nicht zu berechnen, zu. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand zwar ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter über die Erbringung patentanwaltlicher Beratungsleistungen, denn die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Nachanmeldungen seines Gebrauchsmusters zum Stundensatz von EUR 350,00. Die Klägerin ist aber ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht geworden, dass der geltend gemachte Arbeitsaufwand entstanden ist. Der dienstverpflichtete Patentanwalt hat – unabhängig von der Frage, ob die Klägerin zur Abrechnung im Minutentakt verpflichtet war – den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 – I-2 U 8/12 –, Rn. 28 m. w. N). Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars muss die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht. Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Insoweit ist etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde und zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde. (Vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.) Erforderlich ist eine prüffähige und für den Mandanten, hier die Beklagte, nachvollziehbare patentanwaltschaftliche Rechnung (OLG Frankfurt, Urt. v. 06. März 1992 – 24 U 17/91 -, Rn. 8, abrufbar über juris). Es muss dem Mandanten neben dem angesetzten Stundensatz die für die einzelnen erbrachten Leistungen aufgewandte Zeit mitgeteilt werden (LG Düsseldorf, Urteil vom 02. Juli 1996 – 4 O 416/95 –, abrufbar über juris). Die Aufstellung der abgerechneten Stunden muss eine Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu einzelnen Tagen enthalten, der Gegenstand der jeweiligen Tätigkeit muss stichwortartig angegeben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Februar 2011 – I-24 U 112/09 –, Rn. 60, abrufbar über juris). Diese Anforderungen gelten hier umso mehr, als dass die Beklagte mehrere Rechnungen der Klägerin aufgezeigt hat, deren Inhalt nicht richtig war und die dann von der Klägerin neu erstellt wurden. Die Klägerin musste in der Vergangenheit die Rechnungen … und … hinsichtlich der zunächst entgegen der Vereinbarung geltend gemachten Auslagenpauschale korrigieren sowie die Rechnung … stornieren, da hier versehentlich eine bereits zuvor in Rechnung gestellte Leistung abgerechnet wurde. Überdies hat die Klägerin zwei Varianten der Rechnung … erstellt, die sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen. Die erste Variante (Bl. 150 d. A.) weist als „Leistungserbringungsdatum“ den 23.-30.11.2018 aus und enthält keine Angabe, wie viele Stunden die aufgeführten Tätigkeiten in Anspruch nahmen. Die als Anlage MD 7 (tatsächlich ohne Bezeichnung, a.a.O.) vorgelegte Variante nennt als „Leistungserbringungsdatum“ den 14.-20.11.2018 und enthält Angaben dazu, wie viele Stunden hinsichtlich der aufgeführten Positionen angefallen sein sollen. Diesen Anforderungen werden die Rechnungen der Klägerin ganz überwiegend nicht gerecht. Im Einzelnen: Die Rechnung … vom 21.11.2018 (Anlage MD6, tatsächlich ohne Bezeichnung, a. a. O.) enthält drei Positionen. Alle drei Positionen sind nicht prüffähig, denn sie sind keinem bestimmten Tag zugeordnet. Hinsichtlich der Positionen über EUR 1.487,50 und EUR 437,50 ist zudem nicht erkennbar, welcher Zeitaufwand auf welche der einzelnen Tätigkeiten entfiel, denn es sind mehrere Tätigkeiten zusammengefasst. Die Rechnung … vom 04.12.2018 (Anlage MD7, tatsächlich ohne Bezeichnung, a. a. O.) enthält drei Positionen. Die Position über EUR 1.575,00 ist nicht prüffähig, denn sie ist nicht einem bestimmten Tag zugeordnet, sondern zweien. Welcher Zeitaufwand auf welchen Tag entfiel, ist nicht ersichtlich. Die beiden Positionen über EUR 2.450,00 und EUR 1.050,00, sind ebenfalls nicht prüffähig. Denn sie lassen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – ebenso wie die Position über EUR 1.575,00 und auch alle Positionen aus den anderen streitgegenständlichen Rechnungen – überhaupt keinem bestimmten Tag zuordnen. Aufgrund der Vernehmung der Zeugen … vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die streitigen Behauptungen der Klägerin als bewiesen anzusehen sind. Nach dem in § 286 Abs. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Gerichts gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin ist beweisfällig geblieben. Die Aussage des Zeugen … (Bl. 217 ff. d. A.) ist nicht geeignet, den Beweis zugunsten der Klägerin zu erbringen, dass am 14.11.2018 sieben Stunden Zeitaufwand betrieben wurden für die Durchsicht des Standes der Technik und am 16.11.2018 drei Stunden für die Abfassung der Bescheidserwiderung an das Europäische Patentamt. Der Zeuge hat zwar die angesetzten Stundenzahlen bestätigt, jedoch bekundet, die angegebene Daten seien nicht die Leistungserbringungsdaten. Eine Zuordnung, wann wie viele Stunden Arbeit erbracht wurden, ist nach der Aussage des Zeugen nicht möglich. Im Einzelnen: Hinsichtlich des Datums der Vornahme der in der Rechnung … vom 04.12.2018 (Anlage MD7, tatsächlich ohne Bezeichnung, a. a. O.) enthaltenen Position „Durchsicht des Standes der Technik“ hat der Zeuge … zunächst angegeben, er habe diese Tätigkeit vor dem 31.10.2018 vorgenommen. Auf Vorhalt des Gerichts, dass in der Rechnung als Leistungsdatum der 14.11.2018 angeführt sei, hat der Zeuge angegeben, dies könne sein, jedenfalls sei die Durchsicht des Stands der Technik vor dem 20.11.2018 erfolgt. Hinsichtlich des Datums der Vornahme der in der Rechnung … vom 04.12.2018 (Anlage MD7, tatsächlich ohne Bezeichnung, a. a. O.) enthaltenen Position „Abfassung einer Bescheidserwiderung an das EPA“ hat der Zeuge … zunächst angegeben, es sei zutreffend, dass er diese am 16.11.2018 verfasst habe. Im Laufe der Beweisaufnahme hat der Zeuge auf Vorhalt der Rechnung dann jedoch erklärt, soweit auf der Rechnung die Daten 14.11.2018, 16.11.2018 und 19./20.11.2018 aufgeführt seien, seien das nicht die Daten, an denen er die Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern es handele sich um die Daten, zu denen die Rechnungsabteilung seine Zeiteinträge aus dem System genommen habe, um die Rechnung zu erstellen. Soweit auf allen Rechnungen unten ein „Leistungserbringungsdatum“ genannt sei, sei dies „nicht ganz korrekt“. Der angegebene Zeitraum sei vielmehr der Abrechnungszeitraum, so dass es auf allen Rechnungen korrekterweise „Abrechnungserstellungsdatum“ heißen müsse. Die Rechnung … vom 05.02.2019 (Anlage MD8, tatsächlich ohne Bezeichnung, a. a. O.) enthält ebenfalls drei Positionen. Alle drei Positionen lassen nicht erkennen, welcher Zeitaufwand auf welche der einzelnen Tätigkeiten entfiel, denn es sind mehrere Tätigkeiten zusammengefasst. Die Rechnung … vom 08.04.2019 (Anlage MD12, a. a. O.) enthält zwei Positionen. Beide Positionen sind nicht prüffähig, denn sie sind keinem bestimmten Tag zugeordnet. Die Position über EUR 350,00 lässt überdies nicht erkennen, welcher Zeitaufwand auf welche der einzelnen Tätigkeiten entfiel, denn es sind mehrere Tätigkeiten zusammengefasst. Die Rechnung … vom 29.05.2019 (Anlage MD15, a. a. O.) enthält zwei Positionen, eine davon ist die Auslagenpauschale – dazu sogleich unten. Die Position über EUR 350,00 ist mangels Zuordnung zu einem konkreten Tag nicht prüffähig und lässt überdies nicht erkennen, welcher Zeitaufwand auf welche der einzelnen Tätigkeiten entfiel, denn es sind mehrere Tätigkeiten zusammengefasst. Aufgrund des Umstandes, dass die vorgenannten Rechnungen nicht prüffähig sind, kam es auf die Frage, was die Parteien im Rahmen der Besprechung am 31.10.2018 vereinbart haben, nicht mehr an. Auch auf die in den Rechnungen … vom 29.05.2019 (Anlage MD15, a. a. O.) und … vom 26.06.2019 (Anlage MD18, a. a. O.) geltend gemachten Auslagenpauschalen von je EUR 40,00, die entgegen der Vereinbarung der Parteien abgerechnet wurde, besteht kein Anspruch. Die Parteien hatten vereinbart, dass Auslagenpauschalen von der Klägerin nicht in Rechnung gestellt werden. Auch hinsichtlich der weiteren Position von EUR 650,00, die in der Rechnung … vom 26.06.2019 (Anlage MD18, a. a. O.) aufgeführt ist, besteht kein Zahlungsanspruch der Klägerin. Die Klägerin kann nicht die Kosten des japanischen Auslandsvertreters für die Erteilungsgebühr inkl. Amtsgebühr mit Erfolg geltend machen. Aus der als Anlage MD16 (a. a. O.) vorgelegten E-Mail ergibt sich, dass sich die Erteilungsgebühren für das japanische Patent, das Honorar der japanischen Kollegen und das Honorar der Klägerin auf ca. EUR 600,00 netto belaufen. Insoweit heißt es: „In diesem Betrag sind die Erteilungsgebühren sowie das Honorar unsere Kollegen als auch unser eigenes Honorar enthalten.“ Entgegen der Behauptung der Klägerin lässt sich der E-Mail vom 12.10.2018 gerade nicht entnehmen, dass noch (weitere) Kosten des Auslandsvertreters für die Tätigkeiten im Rahmen der Erteilung des japanischen Patents sowie die dazugehörigen Amtsgebühren anfallen würden. Vor diesem Hintergrund wäre die Klägerin gehalten gewesen, darzulegen, weshalb sich der in der E-Mail genannte Betrag um ca. das Doppelte zu Lasten der Beklagten verschoben haben soll. Dies hat die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte nicht getan. Mangels Begründetheit der Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch auf Zinsen aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin, die ehemals eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main unterhielt, macht gegenüber der Beklagten Honoraransprüche aus patentanwaltlicher Tätigkeit geltend. Die Beklagte ist ein IT-Unternehmen, das Internetprodukte im Bereich Finanzen umsetzt. Ihr Geschäftsführer, …, ist Inhaber eines Gebrauchsmusters. Dabei handelt es sich um eine Vorrichtung zur Kontrolle der Laufleistung eines Kraftfahrzeugs (Gebrauchsmusterschrift …, Anlage MD 1, AB KV Kl v. 30.08.2019). Mit E-Mail vom 4. November 2013 beauftragte er die Klägerin für dieses Gebrauchsmuster mit Nachanmeldungen für Europa, USA und Japan (Anlage MD 2, a.a.O.). In Japan wurde das Patent erteilt. Die Klägerin teilte dem Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 12.10.2018 (Anlage MD 16, a.a.O.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, mit, die Kosten würden ca. EUR 600,00 netto betragen. Die Patentanmeldung für Europa ging am 07.11.2013 beim Europäischen Patentamt ein (Anlage MD 4, a.a.O.). Im Laufe des Verfahrens teilte das Europäische Patentamt mit Bescheid vom 12.06.2018 mit, dass die Patentierung – entsprechend der vorläufigen Meinung der Prüfungsabteilung – mangels erfinderischer Tätigkeit nicht erfolgen könne und bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15.01.2019 (Anlage MD 5, a.a.O.), der später auf den 28.01.2019 verlegt wurde. In Vorbereitung des weiteren Vorgehens – u. a. bzgl. der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt – erkundigte sich der Geschäftsführer der Beklagten per E-Mail am 28.10.2018 bei … der Klägerin u. a. danach, wie die Kostenschätzung für die Abrechnung/Kostenschätzung betreffend den Termin vor dem Europäischen Patentamt aussehe (Bl. 223 d. A.). Daraufhin fand am 31.10.2018 eine Besprechung zwischen u.a. dem Geschäftsführer der Beklagten sowie den Patentanwälten … und … der Klägerin statt. Im April 2019 wies das Europäische Patentamt die Patentanmeldung zurück (Anlage MD 13, a.a.O.). Die Abrechnung der Tätigkeiten der Klägerin erfolgte auf Grundlage der am 02.11.2012 zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung (Anlage MD 3 a.a.O.), auf die Bezug genommen wird. Ein Abrechnungstakt war in der Vergütungsvereinbarung nicht geregelt. Die Klägerin rechnete im 15 Minuten-Takt ab. Abweichend davon war weiter vereinbart, dass Auslagenpauschalen von der Klägerin nicht berechnet werden. Die Mandatsbeziehung zwischen den Parteien bestand jedenfalls bis zum März 2019. Mit E-Mail vom 08.03.2019 (Anlage B 7, Bl. 59 d. A.) erklärte die Beklagte die Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Klägerin. Ob diese E-Mail der Klägerin zuging, ist zwischen den Parteien streitig. In der Zeit vom 23.11.2018 bis 26.06.2019 stellte die Klägerin der Beklagte die sechs streitgegenständlichen Rechnungen über insgesamt EUR 18.049,33 (alle im Anlagenband „AB KV, Kl. v. 30.08.19“), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Am 26.02.2019 zahlte die Beklagte auf die Rechnung … vom 23.11.2018 EUR 1.770,73 und auf die Rechnung … vom 05.02.2019 EUR 2.082,50, so dass sich aus den Rechnungen der offene Betrag in Höhe von EUR 14.196,12 ergibt, den die Klägerin klageweise geltend macht. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Rechnungs-Nr. Rechnungsdatum Rechnungsbetrag/EUR Bezahlter Betrag/ EUR Datum der Teil-zahlung Offener Betrag In der Klage bezeichnet als Anlage Tatsächliche Be-zeichnung … 23.11.2018 3.436,13 1.770,72 26.02.2019 1.665,41 MD6 keine … 04.12.2018 6.039,25 0,00 - 6.039,25 MD7 keine … 05.02.2019 6.664,00 2.082,50 26.02.2019 4.581,50 MD8 keine … 08.04.2019 624,75 0,00 - 624,75 MD12 MD12 … 29.05.2019 464,10 0,00 - 464,10 MD15 MD15 … 26.06.2019 821,10 0,00 - 821,10 MD18 MD18 (Hervorhebung in den Rechnungsnummern durch die Kammer.) Mit Schreiben vom 21.01.2019 (Anlage B 1, Bl. 47 f. d. A.) übersandte die Klägerin der Beklagten die um die Auslagenpauschale reduzierten und insofern korrigierten Rechnungen … und … Weiter teilte sie mit, die Rechnung … storniert zu haben, da hier versehentlich eine bereits zuvor in Rechnung gestellte Leistung abgerechnet worden sei. Von der Rechnung … gab es eine frühere, erste, Variante, wegen deren Inhalt auf Bl. 150 d. A. Bezug genommen wird. Am 05.11.2019 wurde bekannt gemacht, dass die Zweigniederlassung … aufgehoben und die Firma der Zweigniederlassung erloschen ist. Auf Anlage B 10, Bl. 110 d. A., wird Bezug genommen. Die Klägerin als solche ist nach wie vor im Handelsregister eingetragen (Anlage MD 21, Bl. 151 d. A.). Die Klägerin behauptet, aus dem rechten Kürzel auf den Rechnungen ergebe sich der Sachbearbeiter, aus dem anderen Kürzel der Sekretatriatsmitarbeiter. Die abgerechneten Arbeiten seien wie in den Rechnungen aufgeführt angefallen und in einem angemessenen Umfang in angemessener Zeit ausgeführt worden. Die als Anlage MD16 vorgelegte E-Mail vom 12.10.2018 habe der Information darüber gedient, dass noch Kosten des Auslandsvertreters für die Tätigkeiten im Rahmen der Erteilung des japanischen Patents sowie die dazugehörigen Amtsgebühren anfallen würden. Am 31.10.2018 sei dem Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen einer Besprechung mitgeteilt worden, dass es zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erforderlich sei, noch vor dem Termin beim Europäischen Patentamt Hilfsanträge einzureichen. Es sei weiter darauf hingewiesen worden, dass diese mit einem Begleitschreiben mit einer Argumentation an das Europäische Patentamt geschickt werden müssten. Die Hilfsanträge seien … in Papierform während der Besprechung übergeben und von ihm freigegeben worden. Am 14.11.2018 sei der Stand der Technik durchgesehen worden und der Zeitaufwand dafür habe sieben Stunden betragen. Am 16.11.2018 sei die Bescheidserwiderung an das Europäische Patentamt abgefasst worden und der Zeitaufwand dafür habe drei Stunden betragen. Die mit der Rechnung … geltend gemachten Kosten des Auslandsvertreters haben sich auf EUR 650,00 belaufen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 14.196,12 nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus - EUR 3.436,13 seit dem 4.12.2018 bis 26.2.2019; - EUR 1.665,41 seit dem 27.2.2019; - EUR 6.039,25 seit dem 15.12.2018; - EUR 6.664,01 seit dem 5.2.2019 bis zum 26.2.2019; - EUR 4.581,50 seit dem 27.2.2019; - EUR 624,75 seit dem 23.4.2019; - EUR 464,10 seit dem 9.6.2019; - EUR 821,10 seit dem 7.7.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation. Sie behauptet, die Klägerin sei aus dem Handelsregister gelöscht. Die in der Rechnung … aufgeführten Arbeiten haben nicht anfallen sollen, sondern in dem Termin am 31.10.2018 sei vereinbart worden, dass maximal ein „Manntag“ investiert werden solle, d. h. dass maximal acht Arbeitsstunden, entsprechend maximal EUR 2.800,00 netto, für die Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt in Rechnung gestellt würden. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Honoraranspruch der Klägerin bestehe nicht, da die Klägerin keine minutengenaue Abrechnung vorgenommen habe und die Beklagte anhand der Rechnungen weder in der Lage sei, die Tätigkeiten der Klägerin noch deren angemessenen Umfang zu überprüfen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, die Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 05.05. und 06.10. 2020. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.05.2020 (Bl. 137 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2020 (Bl. 214 ff. d. A.) Bezug genommen.