Urteil
2-27 O 188/21
LG Frankfurt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:1019.2.27O188.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 350.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 350.000 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt entgegen dem Vorbringen der Beklagten keine unzulässige Hilfsbegründung vor. Die Kläger haben spätestens zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Ansprüche gegen die … nicht geltend gemacht. Insoweit besteht keine Unsicherheit dahin, in welchem Rangverhältnis die Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend machen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Kläger steht zunächst der mit Klageantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zu. Vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten scheiden bereits deshalb aus, da zwischen den Parteien ohne Zweifel kein Vertrag besteht. Den Klägern steht auch kein Anspruch aus abgetretenem Recht zu. Dies gilt namentlich für etwaige Ansprüche auf Schadensersatz der … gegen die Beklagte. Solche Ansprüche sind nicht ersichtlich. Zwar besteht zwischen der … und der Beklagten eine vertragliche Beziehung in Form eines Zahlungsdiensterahmenvertrages. Schadensersatzansprüche der … gegen die Beklagte, die Gegenstand der Abtretung sein könnten, sind jedoch nicht erkennbar. Zunächst hat die … gegen die Beklagten keinen Anspruch aus § 676a BGB. Die Vorschrift scheidet bereits deshalb aus, da die Kläger nicht anspruchsberechtigt sind. Anspruchsberechtigt in Bezug auf den Regressanspruch ist der Adressat einer Haftung gemäß den §§ 675u, 675y und § 675z, insbesondere aus § 675u S. 4 und § 675y Abs. 1 S. 3. Anspruchsberechtigt nach § 676a sind nur derart kontoführende Zahlungsdienstleister, die aus §§ 675u, 675y und § 675z in Anspruch genommen wurden, also wegen eines in ihrem Verantwortungsbereich liegenden nicht autorisierten Zahlungsvorgangs (§ 675u) oder wegen erfolgter, verspäteter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags (§§ 675y, 675z). Diese Voraussetzungen haben die Kläger weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. Eine Haftung der … gegenüber den Klägern ist nicht erkennbar. Auch daneben bestehen keine Schadensersatzansprüche der … gegen die Beklagte, die den Klägern im Wege der Abtretung zustehen. Sämtliche denkbare Ansprüche scheitern daran, dass eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der … nicht gegeben ist. Als eine solche kommt lediglich eine Pflicht zur Warnung der … in Bezug auf die streitgegenständliche Überweisung in Frage. Eine solche Warnpflicht hat die Beklagten nicht getroffen. Aus einem Girovertrag ergibt sich für ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seines Kunden zu wahren (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 70/74, WM 1976, 474). Im bargeldlosen Zahlungsverkehr werden Kreditinstitute zwar nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern. In Ausnahmefällen können aber Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden. Eine solche Pflicht ist im Überweisungsverkehr anzunehmen, wenn der Überweisungsbank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1960 - II ZR 141/59, WM 1960, 1321, 1322, vom 9. März 1961 - II ZR 105/60, WM 1961, 510, 511, vom 20. Juni 1963 - II ZR 185/61, WM 1963, 829, 830, vom 29. Mai 1978 - II ZR 89/76, WM 1978, 588, 589 und vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409 f.), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht (Senat, Urteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, WM 1991, 57, 59) oder wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängen muss (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 70/74, WM 1976, 474). Im Lastschriftverkehr bestehen entsprechende Warnpflichten (Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 44 Rdn. 89). Auch im Scheckverkehr werden, jedenfalls bei erkennbar strafbaren Handlungen des Scheckeinreichers gegenüber dem Aussteller, Warnpflichten angenommen (Staub/Canaris, HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht Rdn. 107; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 44 Rdn. 93). Warnpflichten können auch bestehen, wenn auf Grund massiver Anhaltspunkte der Verdacht naheliegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will (vgl. BGH, NJW 2008, Seite 2245 Rn. 15). Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen, bestand hier keine solche Warnpflicht. Weder war für die Beklagte erkennbar, dass der unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers bevorsteht, noch dass ein Missbrauch vorliegt. Ferner haben sich für die Beklagte auch keine massiven Anhaltspunkte einer Straftat durch die A-Holding aufgedrängt. Solche Anhaltspunkte folgen insbesondere aus keinem der der Beklagten vor Durchführung der Gutschrift vorliegenden Informationen. Dies gilt zunächst für die Verfügung der FINMA selbst. Diese enthält keinerlei Informationen darüber, aus welchem Grund die Verfügung ausgesprochen wurde. Inwiefern die Beklagte deswegen verpflichtet gewesen sein soll, Warnungen an ihre Vertragspartner auszusprechen, ist von den Klägern weder nachvollziehbar dargelegt, noch erkennbar. Hinzu kommt, dass die Verfügung explizit die Entgegennahme von Publikumseinlagen untersagt. Ausweislich des Schreibens der Kanzlei B vom 05.03.20212 wurde nochmals klargestellt, dass die Sperrung nur Ausgänge betrifft. Ein solche Sperrung hat die Beklagte verfügt. Nicht erkennbar ist, aus welchem Grund die Einzahlung der Kläger von der Sperrung betroffen sein soll. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass klar war, dass es sich hierbei um eine Publikumseinlage handelt, kann die Kammer dem nicht folgen. Die Kläger haben hierzu bereits nicht nachvollziehbar vorgetragen. Alleine der Umstand, dass es sich um einen glatten Betrag handelt, genügt hierfür jedenfalls nicht. Vor allem musste diese Zahlung bei der Beklagten keinen Verdacht und damit korrespondierend eine Warnflicht auslösen. Auch im Übrigen lag für kein – für eine Warnpflicht erforderlicher – massiver Verdacht einer Straftat durch die A vor. Ein solche folgt nicht aus einer Gesamtschau der Kontobewegungen aus den Jahren 2010 und 2011. Zunächst besteht für Banken im Grundsatz keinerlei Verpflichtungen Kontobewegungen ihrer Kunden zu beobachten und zu kontrollieren (vgl. Herresthal/MüKo HGB, 4. Aufl. 2019, Bd. 6, Teil 1 A III, Rn. 421). Ferner stellen die von den Klägern dargestellten Kontobewegungen auch keine Kontobewegungen dar, die einen massiven Verdacht einer Straftat begründen. Es handelt sich um aus der Sicht der Kammer nicht ungewöhnliche Kontobewegungen, die jedenfalls nicht geeignet sind, Ausnahmen von der Pflicht der Banken zur Kontoüberwachung anzunehmen. Solches haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Den Klägern stehen schließlich auch keine deliktischen Ansprüche gegen die Beklagten, insbesondere nicht aus § 826 BGB zu. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten gegenüber den Klägern, ist nicht gegeben. Eine solche stellt vor allem nicht die Durchführung der Überweisung in Kenntnis der Verfügung der FINMA dar. Weder musste die Beklagte erkennen, dass hier ein strafbares Verhalten vorliegt (vgl. obige Ausführungen), noch dass der Zusammenbruch der A unmittelbar bevorstand. Ungeachtet der Frage, ob die Unterstellung dieser Kenntnis und die trotz dessen durchgeführte Überweisung, den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung rechtfertigen, woran erhebliche Zweifel bestehen, bestand ein solcher Verdacht für die Beklagte nicht. Dies folgt bereits daraus, dass sich aus der Verfügung und dem Schreiben der Kanzlei B die Gründe der Sperrung in keiner Weise ergeben. Inwiefern der Beklagten daher der unmittelbar bevorstehende Zusammenbruch der A- Holding bekannt sein musste, erschließt sich nicht und ist von der Klägern auch nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass den Banken grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung der Überweisung und der Mithilfe an einem reibungslosen Zahlungsverkehr obliegt Insofern oblag es den Klägern konkret dazulegen, dass und welche Verdachtsmomente vorlagen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz und eine Einstellung der Gutschriften rechtfertigt. Mangels Hauptanspruch steht den Klägern auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Ebenso haben die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten. Die Beklagte ist nicht zur Annahme der angebotenen Leistung verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit einer Überweisung auf ein bei der Beklagten geführtes Konto der A-AG in Höhe von 350.000 € Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche der Kläger gegen die A-S.A. sowie die A-Holding. Die Kläger zeichneten am 3.3.2012 einen Investmentauftrag bei der A-S.A. Hierin verpflichteten sie sich zur Zahlung von 750.000 € als Gesamtanlagebetrag auf das Konto der A-Holding. Dieses Konto wurde bei der Beklagten unter der Kontonummer … geführt. Ausweislich der Bedingungen des Investmentauftrages war die Überweisung bis März 2012 fällig. Anfang 2012 erteilten die Kläger ihrer Bank einen Überweisungsauftrag über 350.000 € auf das oben bezeichnete Konto der A-Holding bei der Beklagten. Der Betrag wurde dem Konto der A-Holding am 6.03.2012 gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgte durch die zwischengeschaltete Landesbank … Am 01.03.2012 erging eine Verfügung der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), wonach u.a. jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen der A-Holding untersagt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verfügung wird auf Anlage K 5 Bezug genommen. Diese Verfügung erhielt die Beklagten am 05.03.2012 vorab durch die als Untersuchungsbeauftragte eingesetzte Kanzlei B per Fax übersandt. In Reaktion hierauf übersandte die Beklagte an die Kanzlei B am 06.03.2012 unter Bezug auf deren Mitteilung vom 05.03.2012 eine Saldenübersicht der A-Holding (Anlage K 7). Über das Vermögen der A-Holding ist inzwischen das Konkursverfahren nach Schweizer Recht eröffnet. Ebenso über das Vermögen der A-S.A. Die Landesbank … und die … haben etwaige Schadensersatzansprüche an die Kläger abgetreten. In den Jahren 2010 und 2011 erfolgten vom Konto der A-Holding bei der Beklagten diverse Überweisungen, teilweise an den damaligen Geschäftsführer der A-AG, teilweise auf ein Auslandskonto der A-AG. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Blatt 4 f. der Akte sowie die Anlagen K 8 bis K 17 verwiesen. Mit Schreiben vom 27.11.2020 machten die Kläger erstmals die nunmehr klageweise verfolgten Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte wies die Forderungen mit Schreiben vom 11.12.2020 zurück. Die Kläger behaupten nach der Erteilung des Überweisungsauftrages Anfang März 2012 habe die Landesbank … das bei ihr geführte Konto der Kläger mit einem Betrag von 350.000 € belastet und diesen Betrag an das Konto der A-Holding am 6.03.2012 weitergeleitet. Die Kläger meinen, ihre Ansprüche ergäben sich aus der Verletzung des zwischen der überweisungsausführenden bzw. zwischengeschalteten Bank und der Empfängerbank (der Beklagten) zustande gekommenen Vertrages. Sie behaupten, die Beklagte habe bereits im Zeitpunkt der Gutschrift des Überweisungsbetrages am 06.03.2012 Kenntnis von der Verfügung der FINMA gehabt. Aufgrund dieser Kenntnis habe die Beklagte die Pflicht getroffen, die überweisungsausführende bzw. zwischengeschaltete Bank zu warnen. Eine Warnpflicht der Beklagten bestehe hier trotz des Umstandes, dass sich der Grund der Untersagung und der Sperrung aus der Verfügung – unstreitig – nicht ergibt. Denn die Warnpflicht folge bereits aus dem bloßen Umstand des Erlasses der Verfügung sowie insbesondere aus einer Gesamtschau der Verfügung mit den nach Dafürhalten der Kläger ungewöhnlichen Kontobewegungen auf dem bei der Beklagten geführten Konto der A-Holding im Jahr 2010 und 2011. Für die Klägerin habe sich der Verdacht einer Straftat durch die A-Holding, insbesondere eine Veruntreuung von Anlegergeldern aufdrängen müssen. Dies habe eine Warnpflicht begründet. Die Kläger behaupten weiter, bei Vornahme einer solchen Warnung wäre die Überweisung gestoppt worden. Für die Beklagte sei auch erkennbar gewesen, dass es sich bei der Zahlung der Kläger um eine Publikumseinlage handele, die von der Verfügung der FINMA betroffen war. Dies ergebe sich alleine daraus, dass es sich um einen glatten Betrag handelt. Die Kläger beantragen, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 350.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche der Kläger gegen die A-S.A. sowie der A-Holding i.L. in Höhe von EUR 350.000,00 aus dem Investmentauftrag vom 03.03.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 4.872,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Rechtsschutzversicherung der Kläger, die … GmbH, … zur Schadennummer: … zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung aus Ziffer 1 in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behaupten, die Kläger hätten bereits im Jahr 2012, spätestens aber im Jahr 2017 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Die Beklagte bestreitet zudem die Belastung des klägerischen Kontos mit Nichtwissen. Außerdem ergebe sich aus der Verfügung der FINMA schon ihrem klaren Wortlaut nach keine Verpflichtung, Zahlungseingänge zu stoppen. Die Verfügung spreche eindeutig alleine eine Sperrung nur für Ausgänge aus. Dies ergebe sich auch aus der Mitteilung der Kanzlei B. Ferner habe dies ein von der FINMA eingesetzter Untersuchungsbeauftragter mit E-Mail vom 19.03.2012 nochmals bestätigt, in der ausgeführt wird, dass Zahlungseingänge durch die Beklagte weiter entgegen zu nehmen seien. Ferner richte sich die Verfügung weder an die Beklagte, noch sei ihr ein Grund zu entnehmen, erst Recht kein Hinweis auf ein betrügerisches oder strafbares Verhalten. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat das Verfahren mit Verfügung vom 11.05.2021 an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21.09.2021 verwiesen.