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Urteil

2-27 O 307/22

LG Frankfurt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:1020.2.27O307.22.00
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Tenor
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt, in Bezug auf Bausparverträge in nachfolgender oder mit dieser inhaltsgleicher Klausel „§ 21 Bedingungsänderungen (1) Änderungen der ABB werden dem Bausparer in Textform mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben. Änderungen können auch auf elektronischem Kommunikationswege übermittelt werden, wenn diese Form im Rahmen der Geschäftsbeziehung vereinbart worden ist.“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), den Satzteil „oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben“ zu verwenden sowie sich auf diesen Satzteil bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87% und die Beklagte 13% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt, in Bezug auf Bausparverträge in nachfolgender oder mit dieser inhaltsgleicher Klausel „§ 21 Bedingungsänderungen (1) Änderungen der ABB werden dem Bausparer in Textform mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben. Änderungen können auch auf elektronischem Kommunikationswege übermittelt werden, wenn diese Form im Rahmen der Geschäftsbeziehung vereinbart worden ist.“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), den Satzteil „oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben“ zu verwenden sowie sich auf diesen Satzteil bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87% und die Beklagte 13% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Antrag b) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Satzteils „oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben“ in § 21 Abs. 1 ABB gegenüber Verbrauchern aus § 1 UKlaG. Der Kläger ist nach §§ 1, 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimiert. Der Kläger kann nicht die Unterlassung der Verwendung der gesamten Klausel verlangen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (st. Rspr; vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – VIII ZR 254/17 –, Rn. 18, juris) Eine Klausel ist dabei - auch im Verbandsprozess - vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren; sie darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19 –, Rn. 30, juris). Danach ergibt sich, dass § 21 Abs. 1 ABB nicht die Änderung der ABB an sich betrifft, sondern lediglich die Mitteilung bereits erfolgter Änderungen an die Kunden der Beklagten. Zwar mag dies nicht unmittelbar aus der streitgegenständlichen Klausel ersichtlich sein, wenn diese isoliert gelesen wird. Bei einer systematischen Auslegung mit den Absätzen 2 und 3 ergibt sich dies jedoch zwingend. Diese Absätze regeln abschließend die Modalitäten für eine Änderung der ABB, nämlich entweder mit Zustimmung der BaFin oder mit Einverständnis des Bausparers. Ein Anwendungsbereich für eine Änderung durch Mitteilung an den Bausparer gemäß Absatz 1 bleibt danach nicht mehr. Auch ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Vertragspartner der Beklagten erkennt danach, dass Abs. 1 lediglich die Kundgabe von zuvor bereits geänderten ABB normiert. Dass die Klausel systematisch besser hinter den Absätzen 2 und 3 zu positionieren gewesen wäre, da die Mitteilung logisch den Änderungen nachfolgt, ändert hieran am Ergebnis nichts. Der Satzteil „oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben“ aus der Klausel ist demgegenüber nicht den Anforderungen des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend klar und verständlich. Für den Kunden der Beklagten ist nicht transparent, was unter den Hausmitteilungen der Beklagten zu verstehen ist. Da der Begriff nicht in Anführungszeichen gesetzt ist, ist nicht gesichert, dass es sich um eine Zeitschrift oder Post der Beklagten handelt, die bereits aufgrund ihrer offiziellen Bezeichnung als Hausmitteilung zu erkennen ist. Der Kunde weiß weder, wie ihn die Hausmitteilungen erreichen, noch, wie er diese erkennt. Die Unwirksamkeit dieses Klauselteils führt allerdings nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Klausel. Das Verbot geltungserhaltender Reduktion greift nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 224/95, NJW 1997, 394 unter II 2 b [juris Rn. 16] m.w.N.; vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 Rn. 15). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit die Möglichkeit ihrer Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 m.w.N.). Vorliegend kann der unwirksame Teil der Klausel unproblematisch gestrichen werden. Der noch verbleibende Teil der Klausel lautet: „Änderungen der ABB werden dem Bausparer in Textform mitgeteilt. Änderungen können auch auf elektronischem Kommunikationswege übermittelt werden, wenn dieser Form im Rahmen der Geschäftsbeziehung vereinbart worden ist.“ Diese Klausel ist sinnvoll verständlich. Antrag c) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von § 21 Abs. 3 ABB gegenüber Verbrauchern aus § 1 UKlaG. Dass die Klausel den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB genügt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit und wird auch durch das Gericht nicht angezweifelt. § 308 Nr. 4 BGB, der einseitige Änderungsbefugnisse des Verwenders regelt, ist nicht unmittelbar anwendbar (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 134). Denn die streitgegenständliche Klausel sieht keine Anpassung der ABB aufgrund eines einseitigen Bestimmungsrechts der Beklagten vor, sondern aufgrund eines – gegebenenfalls fingierten – Konsenses der Vertragsparteien. Die Klauselkontrolle richtet sich daher nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Die Einhaltung von § 308 Nr. 5 BGB schließt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB nicht aus. Vielmehr müssen die vom Verwender beanspruchten Wirkungen der fingierten Erklärung den Kriterien dieser Bestimmungen standhalten (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 – III ZR 63/07 –, Rn. 28 - 31, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. März 2019 – 3 U 3/19 –, Rn. 37, juris). Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 307 BGB wird vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. § 20 Abs. 3 ABB weicht von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH, Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 –, BGHZ 229, 344-358, Rn. 24 - 25). Vorliegend ist die Vermutung widerlegt. Zunächst läuft die Klausel nicht auf eine umfassende Änderung des Vertragsgefüges hinaus. Weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen können nicht über die Zustimmungsfiktion herbeigeführt werden. Insbesondere die Hauptleistungspflichten der Parteien, Klauseln etwa über Sparzahlungen, Verzinsung des Bausparguthabens, Zuteilung des Bausparvertrages, Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen, Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten, Auszahlung des Bauspardarlehens sowie Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens sowie Kündigungsvoraussetzungen sind ausgenommen. Die verbleibenden Klauseln mögen auch „wichtig“ sein, betreffen aber keine Grundlagen des Vertragsgefüges. Überdies unterliegen sie ihrerseits der gerichtlichen Klauselkontrolle. Bei Klauseln, die nicht die Grundlagen des Vertrages betreffen, gleicht die mögliche Ausübungskontrolle die fehlende ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers aus. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 – den Bankhäusern auch nicht generell untersagt, Klauseln zu verwenden, mit denen Allgemeine Geschäftsbedingungen über eine Zustimmungsfiktion geändert werden können. Vielmehr wird in der Entscheidung ausgeführt, dass dem „legitimen organisatorischen Bedürfnis des Unternehmers nach einer einfachen Vertragsabwicklung (Bollenberger, ÖBA 2017, 741, 744 ff.; Schopper, VbR 2017, 75; auch Hölldampf, WuB 2021, 107 f.; Homberger, EWiR 2019, 227, 228; Zahrte, BKR 2021, 79, 83; Osburg, VuR 2019, 465, 467 zu einer entsprechenden Regelung der Bausparkassen), deren es ohnehin stets bedarf, um ein berechtigtes Interesse des Verwenders an der Erklärungsfiktion zu begründen (Senatsurteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, BGHZ 200, 121 Rn. 22 mwN), […] durch eine einschränkend-konkretisierende Formulierung der Klausel Rechnung getragen werden“ könne (BGH, Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 –, BGHZ 229, 344-358, Rn. 32). Eine solch einschränkend konkretisierende Formulierung hat die Beklagte aber gerade verwendet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist hinsichtlich der Teilklagerücknahem des Klägers nicht einschlägig. Zwar ist der Anlass zur Einreichung der Klage für den ursprünglichen Antrag zu 1.a) zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit weggefallen. Allerdings hat der Kläger nicht daraufhin die Klage zurückgenommen. Er hat zunächst insoweit die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Maßgeblich ist hier der eindeutige Wortlaut der Erklärung, eine Umdeutung in eine Klagerücknahme kommt nicht in Betracht (BGH, NJW 2007, 1460 Rn. 10). Da die Beklagtenseite der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, hat sich der ursprüngliche Antrag in einen Feststellungsantrag umgewandelt. Diesen Feststellungsantrag hat der Kläger sodann zurückgenommen. Für ihn lagen die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht vor. Denn nach dem Feststellungsantrag war zu prüfen, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Für diesen Antrag ist der Anlass nicht vor Rechtshängigkeit weggefallen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag zurückgenommen hat. Zwar hätte der Kläger wieder zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren können, um diesen sodann nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zurückzunehmen. Dies hat er jedoch ausdrücklich nicht getan. Eine konkludente Erklärung dahingehend ist nicht möglich. Schlüssiges Verhalten kann nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen die Wirkung einer Prozesshandlung erlangen (Zöller, ZPO, 34. Aufl., vor § 128 Rn. 19). Ein gesetzlich geregelter Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die übereinstimmende Erledigungserklärung hinsichtlich des Antrages zu 2) war bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen, da sie eine Nebenforderung betrifft. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln in Allgemeinen Bausparbedingungen. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer Verbraucherschutz- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Bausparbedingungen (künftig: ABB), die folgende Klauseln enthalten: „§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen (1) Die Bausparer bilden eine Zweckspargemeinschaft, ihre Verträge das Bausparkollektiv. Auf der Grundlage der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse in der Sparphase für die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr. Die Kontogebühr in Höhe von zurzeit 15 € jährlich wird zum Jahresbeginn – im 1. Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – dem jeweiligen Bausparkonto belastet. Die Sparphase beginnt mit dem Abschluss des Bausparvertrages und endet mit seiner Auflösung oder mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens. […] § 21 Bedingungsänderungen (1) Änderungen der ABB werden dem Bausparer in Textform mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben. Änderungen können auch auf elektronischem Kommunikationsweg übermittelt werden, wenn diese Form im Rahmen der Geschäftsbeziehung vereinbart worden ist. (2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht können die Bestimmungen der §§ 2-7, 9, 11-15 und 20 Abs. 2 mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden. (3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Dies gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde.“ Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.1.2022 hinsichtlich der Klauseln § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und Abs. 3 ABB ab (Anlage K 1). Gleichzeitig forderte sie die Beklagte auf, die Kosten für die Abmahnung i.H.v. 260,00 € zu zahlen. Unter dem 26.1.2023 gab die Beklagte hinsichtlich § 17 Abs. 1 ABB eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Abmahnkosten bezahlte die Beklagte am 7.4.2023. Der Kläger ist der Auffassung, § 21 Abs. 1 ABB verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die Norm ermögliche der Beklagten, ihre ABB ohne Zustimmung des Kunden einseitig und unbegrenzt zu ändern. Die Klausel sei ferner intransparent, da sie nicht verständlich bestimme, was unter den Hausmitteilungen der Beklagten zu verstehen sei. § 21 Abs. 3 ABB verstoße ebenfalls gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die Klausel weiche von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB ab. Der BGH habe derartige Änderungsklausel mit Zustimmungsfiktion in seinem Urteil vom 27.4.2021 zu Az. XI ZR 26/20 für unwirksam erklärt. Der Kläger hat ursprünglich mit der am 9.3.2022 eingegangen und am 31.1.2023 zugestellten Klage beantragt: 1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt, in Bezug auf Bausparverträge nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: a) § 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen (1) Die Bausparer bilden eine Zweckspargemeinschaft, ihre Verträge das Bausparkollektiv. Auf der Grundlage der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse in der Sparphase für die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr. Die Kontogebühr in Höhe von zurzeit 15 € jährlich wird zum Jahresbeginn – im 1. Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – dem jeweiligen Bausparkonto belastet. Die Sparphase beginnt mit dem Abschluss des Bausparvertrages und endet mit seiner Auflösung oder mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens. b) § 21 Bedingungsänderungen (1) Änderungen der ABB werden dem Bausparer in Textform mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben. Änderungen können auch auf elektronischem Kommunikationsweg übermittelt werden, wenn diese Form im Rahmen der Geschäftsbeziehung vereinbart worden ist. c) § 21 Bedingungsänderungen (3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Dies gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger hat den Antrag zu 1a) zunächst einseitig für erledigt erklärt und sodann zurückgenommen, nachdem die Beklagte zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit insoweit eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Den Antrag zu 2) haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr noch: Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt, in Bezug auf Bausparverträge nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: b) § 21 Bedingungsänderungen (1) Änderungen der ABB werden dem Bausparer in Textform mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben. Änderungen können auch auf elektronischem Kommunikationswege übermittelt werden, wenn diese Form im Rahmen der Geschäftsbeziehung vereinbart worden ist. c) § 21 Bedingungsänderungen (3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Dies gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, § 21 Abs. 1 ABB normiere kein Vertragsänderungsrecht der Beklagten, sondern lediglich die Modalität der Bekanntgabe von Vertragsänderungen. Hinsichtlich § 21 Abs. 3 ABB vertritt die Beklagte die Ansicht, eine Anwendung des § 308 Nr. 4 BGB scheide aus, wenn die Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB eingehalten seien. Die Klauselkontrolle richte sich allein nach § 307 Abs. 1, 2 BGB. Da die Beklagte durch die Klausel keine Änderungsbefugnis bezüglich Hauptleistungen erhalte, sondern lediglich Randaspekte des Vertrages betroffen seien, sei die Klausel zulässig. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.