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Urteil

2-27 O 353/22

LG Frankfurt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2024:0711.2.27O353.22.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am 1. April 2002 verstorbenen ………… einen Betrag in Höhe von EUR 32.589,58 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 7. Januar 2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am 1. April 2002 verstorbenen ………… einen Betrag in Höhe von EUR 32.589,58 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 7. Januar 2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. A. Die Klägerin ist weiterhin prozessführungsbefugt. Mit Datum vom 12. Mai 2021 hat die Miterbin Frau …… ihren Erbteil an die Klägerin verkauft und (sicherungs)übertragen. Dies ändert nichts an der Erbenstellung der Verkäuferin und hat der Klägerin allein den Anspruch verschafft, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob sie an die Stelle der Verkäuferin Erbin sei (vgl. Grüneberg-Weidlich, BGB, Komm., 83. Aufl., § 2371 Rn. 4.). Gemäß § 2374 BGB war die Verkäuferin damit auch verpflichtet, der Klägerin alle kraft Erbenstellung erlangten Ansprüche auch gegen Miterben herauszugeben. Auch ändert der unter dem 17. März 2023 erklärte Rücktritt der Klägerin vom Erbteilkauf- und Übertragungsvertrag und die dingliche Rückübertragung des Erbteils nichts an deren bestehender Aktivlegitimation gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung eines in Streit befangenen Gegenstands oder die Abtretung eines geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Der Veräußernde wird vielmehr kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Rechtsnachfolgers (Zöller-Greger, ZPO, Komm., 34. Aufl., § 265 Rn. 6). Einer Zustimmung des Beklagten nach § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO hätte es nur bedurft, wenn statt der Klägerin die Schwester des Beklagten den Prozess fortgeführt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Damit ist die Klägerin weiterhin prozessführungsbefugt. B. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagerungskosten in Höhe von EUR 32.589,58 nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft zu. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagerungskosten in Höhe von EUR 21.417,60 an die Erbengemeinschaft wegen Überweisungen dieses Betrages von gemeinsamen Konten der Erbengemeinschaft gemäß §§ 280, 662 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob die ursprünglich dem Beklagten erteilte Verwaltungsvollmacht wirksam wiederrufen ist oder nicht. Bestünde sie weiterhin, ergibt sich ein Anspruch aus §§ 662, 280 BGB. Geht man von einem wirksamen Widerruf aus, folgt der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Der Beklagte hat in zehn Monaten ursprünglich EUR 2.356,20, später EUR 2.044,40 aus dem Vermögen des Nachlasses für Lagerkosten nach Räumung der Immobilie in der ……….. verwendet. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Zahlungen an eine dritte Person erbracht und nicht sich selbst überwiesen hat. Eine Überweisung auf das eigene Konto wird von der Klägerin nicht behauptet. 1. Der Beklagte hatte aufgrund der ihm ursprünglich erteilten umfassenden Vollmacht den Nachlass im Interesse der Erbengemeinschaft zu verwalten und zu erhalten. Diese Pflichten aus § 662 BGB hat der Beklagte schuldhaft verletzt. Der Beklagte hat schon nicht substantiiert vorgetragen, um welche Möbel, Unterlagen etc. es genau geht und ob und warum sie im Eigentum der Erbengemeinschaft stehen. Der Vortrag, es handele sich um Möbel, die früher in den Mieträumen in der ….straße verwendet worden seien, genügt nicht für eine substanziierte und schlüssige Begründung einer die Erbengemeinschaft treffenden Verpflichtung. Schon damals nutzte der Beklagte diese Räumlichkeiten auch für eigene Interessen, unter anderem für ein Forschungsinstitut. Aufwendungen aus diesem Forschungsinstitut verpflichten nicht die Erbengemeinschaft. Der Beklagte hätte nachvollziehbar darlegen müssen, welche Gegenstände eingelagert wurden und ob sie zum Nachlass zu rechnen sind oder in seinen privaten Bereich gehören. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich um Gegenstände der Erbengemeinschaft handelte, wäre deren dauerhafte, kostenpflichtige Einlagerung für einen monatlichen vierstelligen Betrag nicht Gegenstand einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Es ist in keinster Weise ersichtlich bzw. nach Durchführung einer Zwangsräumung in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass der Beklagte jemals in die Räumlichkeiten der …straße wird zurückkehren können. Damit wäre es seine Aufgabe als ordnungsgemäßer Verwalter gewesen, Möbel und andere Gegenstände zu verwerten oder anderweitig endgültig unterzubringen. Durch die langwierige, teure Einlagerung von Unterlagen, selbst wenn diese zum Nachlass gehörten, schädigt der Beklagten den Nachlass und die weiteren Miterben. 2. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach Darstellung der Klägerin und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2019 (Az. 2-23 O 93/18) von einem Widerruf der Verwaltervollmacht zu Lasten des Beklagten auszugehen ist. Ohne eine entsprechende Verwaltervollmacht steht den Miterben die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich zu, wobei jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet ist, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. Nur die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 Abs. 1 BGB). Die Verwendung von Vermögen aus dem Nachlass zur Begleichung von Verpflichtungen zur Lagerung von Gegenständen, von denen nicht einmal klar ist, um welche Dinge es sich überhaupt handelt, geschweige denn, ob sie überhaupt Teil des Nachlasses sind, widerspricht der ausschließlich gemeinschaftlichen Verwaltung und der Verpflichtung an ordnungsgemäßer Verwaltung mitzuwirken. 3. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte darauf hinweist, dass er hinsichtlich der Konten bei der Commerzbank AG einzelverfügungsbefugt sei. Die bloße formelle Verfügungsbefugnis berechtigt nicht zur Verwendung von Geldbeträgen, deren Überweisung zur Erfüllung einer Schuld der Erbengemeinschaften oder zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbengemeinschaft vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen wurde. Die formelle Berechtigung zum Handeln bedeutet gerade nicht die materielle Richtigkeit des Tuns. Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Schwester des Beklagten, ……, angeblich aus dem Nachlass Geldbeträge erhalten hat und über die Konten bei der Commerzbank AG (einzel)verfügen durfte. Denn Gegenstand der Klage ist allein die materielle Richtigkeit tatsächlich durch den Beklagten ausgeführter Verfügungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Erbengemeinschaft. Vermeintliche Ansprüche des Beklagten gegen seine Schwester wegen angeblich ebenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung der Erbengemeinschaft sind nicht geltend gemacht. Die Tatsache, dass die Konten bei der Commerzbank AG, anders als noch bei der Volksbank, auf die Miterben laufen und nicht auf die Erbengemeinschaft, ist keine Teil-Erbauseinandersetzung, die den Beklagten berechtigen würde, das Geld gegen die Interessen der restlichen Erbengemeinschaft einzusetzen. Die Teilung der Früchte des Nachlasses erfolgt erst bei der Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses (§ 2038 Abs. 2 BGB). Eine Vorabauseinandersetzung setzt eine entsprechende Vereinbarung der Miterben voraus (Grüneberg-Weidlich, ZPO, Komm., 83. Aufl., § 2038 Rn. 15). Dass ein solcher (konkludenter) Beschluss getroffen wurde, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Auszahlungen an die Miterben sind im Detail nicht vorgetragen. Allein die von dem Beklagten behauptete Zugriffsmöglichkeit beider Parteien auf die Konten ist nicht ausreichend. Vielmehr bedürfte es einer umfassenden und auf jeden Nachlassgegenstand bezogenen Einigung der Miterben auf eine endgültige Verteilung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 30. November 2021 (Az. 16 U 27/21) festgestellt, dass der Beklagte und seine Schwester Gelder für Privatzwecke entnommen und dies lange Zeit gegenseitig geduldet haben mögen. Daraus folgt aber weder, dass die Parteien eine nachvollziehbare und belastbare Vereinbarung über eine Vorab-Verteilung von Früchten der Konten getroffen hätten noch, dass es der Schwester des Beklagten bzw. der Klägerin aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt wäre, bestimmte Entnahmen des Beklagten zu beanstanden. II. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ebenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung von angeblichen Reparaturkosten in Höhe von EUR 8.00,00 an die Erbengemeinschaft wegen Überweisung dieses Betrages von gemeinsamen Konten der Erbengemeinschaft gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. Es handelt sich hierbei um eine Überweisung der Gelder im Sinne der Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, da der Beklagte die Beträge auf sein eigenes Konto überwies. Ein den Beklagten dazu berechtigender Grund ist nicht gegeben. Soweit der Beklagte dazu vorträgt, er habe diese Beträge dazu verwendet, im Eigentum der Erbengemeinschaft stehende Fahrzeuge zu reparieren, ist dieser Vortrag unsubstanziiert. Wann, welche Reparaturen erforderlich und durchgeführt wurden an welchem PKW wird von dem Beklagten nicht dargelegt. Den Beklagten trifft jedoch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass für diese Überweisungen auf sein eigenes Konto ein (Aufwendungsersatz-)Anspruch des Beklagten etwa nach § 670 BGB bestand (BGH, NJW-RR 2009, 1666; BGH; Urteil vom 21. Juni 2012, Az. III ZR 290/11, Rn. 32) bzw. ein Aufwand entstanden ist, der gemäß § 1967 BGB von der Erbengemeinschaft hätte getragen werden muss. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen, da er hierzu nicht substantiiert vorgetragen hat. Es ist schon nicht plausibel, dass die jeweiligen Geldbeträge nicht direkt von Konten der Erbengemeinschaft auf Konten von Reparaturwerkstätten gezahlt wurden. Zudem weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass der Beklagte weder nachvollziehbar Art und Aufwand der einzelnen Reparaturen schildert noch eine Abrechnung des erforderlichen Aufwands für die Reparatur erkennbar ist. Weder war die Reparaturleistung kontrollierbar noch deren Abrechnung. Die Geldbewegungen auf dem Konto belaufen sich zudem auf zwei glatte EUR 4.000,00 Beträge. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass sich angesichts der Zugrundelegung etwaigen Stundenlohns, Materialersatz und Mehrwertsteuer solch gerade Beträge errechnen. Hierzu hätte es dem Beklagten oblegen, die behaupteten Arbeiten nebst darauf geleisteter Erstattung im Detail darzulegen. III. Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Rückzahlung von PKW- und Stellplatzkosten in Höhe von EUR 2.361,88 und EUR 1.335,10, abzüglich des zurückgenommenen Betrags in Höhe von EUR 525,00, an die Erbengemeinschaft gemäß §§ 280, 662 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Als berechtigte Verwaltungsmaßnahmen sind nur die konkreten Zahlungen für Reparatur und Stellplatzmiete für die zum Nachlass gehörenden Fahrzeuge ……. und …….. anzusehen. Diese Fahrzeuge gehörten dem Erblasser …. und sind daher unstreitig Teil des Nachlasses. Infolgedessen verblieben diese beiden Fahrzeuge im Nachlass und die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung gebieten sodann, die notwendigen Reparaturen sowie für die Aufbewahrung auf Stellplätzen zu bezahlen. Im Hinblick auf die Stellplatzkosten Nassauische Heimstätte sind erbrachte Zahlungen in Höhe von EUR 100,00 ordnungsgemäß für PKW der Erbengemeinschaft angefallen und von der Klägerin bei Klageerhebung bereits berücksichtigt worden. Für die weiteren Fahrzeuge, etwa das von der Klägerin genannte Fahrzeug mit dem Kennzeichen …….., gilt dies nicht. Die weiteren Fahrzeuge wurden entweder nachträglich erworben und zählen daher nicht zum Nachlass oder gehören den Mitgliedern der Erbengemeinschaft privat. Daher sind dafür aufgewendete Kosten nicht teil der ordnungsgemäßen Verwaltung und der entsprechende Betrag seitens des Beklagten wieder an die Erbengemeinschaft zurückzuzahlen. 1. Hinsichtlich der Stellplatzkosten in Höhe von EUR 2.361,88 behauptet die Klägerin, der Beklagte habe sie für den Wagen …….. aufgewendet. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Der pauschale Verweis auf die Verwendung der Gelder für Fahrzeuge der Erbengemeinschaft genügt nicht. Es hätte vielmehr vom Beklagten dargelegt werden müssen, in welcher Höhe monatlich für welchen PKW die Kosten für welchen Stellplatz anfallen. Das hat der Beklagte nicht getan. Es ist mithin davon auszugehen, dass die EUR 2.361,88 für den Wagen ………. eingesetzt wurden und nicht zu Lasten des Nachlasses gehen dürfen. 2. Auch hinsichtlich der weiteren EUR 1.335,10 erklärt die Klägerin, dass die Summe für Parkplatzmieten für nicht zum Nachlass gehörende Fahrzeuge verwendet worden sei. Der Beklagte hat zu Recht eingewendet, die Immobilie „……….“ sei nicht Teil des Nachlasses geworden und Überweisungen von dem entsprechenden Konto seien nicht an die Erbengemeinschaft zurückzuführen. Die Immobilie „………“ wurde nach dem Erbfall von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft erworben und zählt daher nicht zum Nachlass. Die Klägerin hat die Klage entsprechend der Zahlungen von dem Konto „………..“ in Höhe von EUR 525,00 zurückgenommen. Von den ursprünglich entnommenen EUR 625,00 hatte die Klägerin bereits bei Klageerhebung EUR 100,00 abgezogen für den Stellplatz bei der Nassauischen Heimstätte. Der Beklagte hat jedoch nicht ausreichend substantiiert dargelegt, für welche PKW der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von EUR 810,10 an wen für welchen Stellplatz angefallen ist. Daher ist von einer unberechtigten Verwendung auszugehen. IV. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Dem Beklagten wurde die Klage am 6. Januar 2023 zugestellt. Die Verzinsung beginnt damit am 7. Januar 2023 (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO, § 187 BGB analog). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach hat der Beklagte die Kosten insgesamt zu tragen. Zwar hat die Klägerin grundsätzlich die Kosten der Klagerücknahme in Höhe von EUR 525,00 gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Das Unterliegen der Klägerin in Höhe von EUR 525,00 ist jedoch nur geringfügig und hat keine weiteren Kosten verursacht (vgl. Zöller-Herget, ZPO, Komm. 34. Aufl., § 92 Rn. 3). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von zum Nachlassvermögen gehörenden Geldern an die Erbengemeinschaft nach ….. Am 1. April 2002 verstarb …….. Er wurde von seiner Tochter und Schwester des Beklagten, …….., dem Beklagten selbst sowie der Mutter des Beklagten und der ……., Frau …….., beerbt. ….. starb am 1. März 2006 und wurde von …. und dem Beklagten je zur Hälfte beerbt. Sowohl die Erbengemeinschaft nach …… als auch nach ……. ist bisher nicht auseinandergesetzt. Beide Erbengemeinschaften verfügen über umfangreiches Vermögen, insbesondere mehrere Immobilien in Frankfurt am Main, namentlich in …. Zu einem späteren Zeitpunkt haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft das Grundstück „…………“ erworben. Die Erbengemeinschaft führt mehrere Girokonten, ursprünglich bei der Frankfurter Volksbank und im Anschluss seit dem Jahr 2018 bei der Commerzbank AG. Ein Konto dient als allgemeines Konto, die restlichen Konten werden jeweils als Konto für die Mietverwaltung der genannten vier Immobilien geführt. Die Erbengemeinschaft ist Inhaberin zweier PKW mit den amtlichen Kennzeichen …….. und …….. Die Erbengemeinschaft nach …… beauftragte und bevollmächtigte den Beklagten mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 mit der Verwaltung der Erbengemeinschaft. Die Vollmacht wurde zwischenzeitlich von ……. widerrufen. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-23 O 93/18) verlangte Frau …… Auskunft und Rechenschaft sowie Herausgabe der Vollmachtsurkunden vom Beklagten. Der Beklagte wurde mit Urteil vom 25. November 2019 unter anderem zur Herausgabe zweier Vollmachtsurkunden verurteilt (Blatt 175 ff. der Akte). Im Jahr 2004 mietete der Beklagte im Namen der Erbengemeinschaft Büroräumlichkeiten in der … in Frankfurt am Main an. Nach außerordentlicher Kündigung und anschließender Räumungsklage wurden die Räumlichkeiten schließlich zwangsweise geräumt. In der Folge lagerte der Beklagte das Mobiliar und die Unterlagen unter, wofür monatliche Kosten in Höhe von zunächst EUR 2.356,20 und später EUR 2.094,40 entstanden. Im Juni 2019 überwies der Beklagte von dem Konten „……….“ EUR 4.000,00 auf sein Privatkonto mit dem Betreff „Mercedes ……, Reparatur“ sowie weitere EUR 4.000,00 mit gleichem Betreff vom Konto „……….“. Von dem allgemeinen Erbschaftskonto hat der Beklagte am 3. Januar 2019 einen Betrag in Höhe von EUR 2.361,88 für das Fahrzeug ……….. entnommen. Der Beklagte hat zudem von den Konten „……….“, „…………“ und dem allgemeinen Erbschaftskonto insgesamt EUR 1.735,10 für Parkplatzmieten entnommen. Mit Urteil der Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2021 (Az. 2-25 O 5/20) wurde der Beklagte verurteilt, an die Erbengemeinschaft einen Betrag in Höhe von EUR 65.333,83 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25. Januar 2020 zu zahlen (Blatt 151 ff. der Akte). Frau …….. vertrat in dem Verfahren die Auffassung, der Beklagte habe die eingeklagte Summe ohne Rechtsgrund zu Lasten der Erbengemeinschaft entnommen. Die vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 30. November 2021 zurückgewiesen (Blatt 161 ff. der Akte). Mit notariellem Erbteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 15. Mai 2021 (Anlage K1) hat die Klägerin die Erbteile der …….. aus der Erbengemeinschaft nach ……. und nach ………. erworben. Nach Ziffer VII. des Vertrags wurde der verkaufte Erbteil mit „sofortiger dinglicher Wirkung gemäß § 2033 BGB“ auf die Klägerin übertragen. Der Beklagte hat das Miterben-Vorkaufsrecht ausgeübt, aber noch keinen Kaufpreis gezahlt. Am 17. März 2023 ist die Klägerin zurückgetreten und hat den streitgegenständlichen Erbteil an Frau …….. zurückübertragen (Anlage K7). Mit der vorliegenden Klage verfolgte die Klägerin in Prozessstandschaft ursprünglich einen behaupteten Anspruch der Erbengemeinschaft auf Rückerstattung von Überweisungen aus dem Jahr 2019 an die Erbengemeinschaft in Höhe eines Betrages von EUR 33.114,58, der sich wie folgt zusammensetzte: • Einlagerungskosten EUR 21.417,60 • Reparaturkosten EUR 8.000,00 • Kosten für PKW, Steuer, Versicherung, Garage EUR 2.361,88 • Weitere Kosten für Garage EUR 1.335,10 Die Klägerin behauptet, die Kosten der Einlagerung von Möbeln und Unterlagen nach Räumung der Räumlichkeiten in der … stünden nicht in Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft, sondern beträfen den Beklagten privat. Bei den eingelagerten Gegenständen handele es sich nicht um Mobiliar, Hausrat etc. der Erbengemeinschaft. Zudem wisse die Klägerin gar nicht, welche Gegenstände dort eingelagert seien. Der Beklagte habe zu Unrecht vom Konto der Immobilie „……..“ EUR 19.323,20 (je EUR 2.356,20 im Januar und Februar 2019 und ab April 2019 in sieben Monaten EUR 2.094,40) und vom Konto der Immobilie „……..“ EUR 2.094,40 entnommen. Hinsichtlich des Betrags von insgesamt EUR 8.000,00, die der Beklagte auf sein Privatkonto überwiesen habe, sei nicht ersichtlich, wofür das Geld verwendet worden sei. Eine Reparatur des zum Nachlass gehörenden Fahrzeugs mit dem Kennzeichen …… sei schon aufgrund des runden Betrags von genau EUR 8.000,00 fernliegend. Den am 3. Januar 2019 von dem allgemeinen Erbschaftskonto entnommenen Betrag in Höhe von EUR 2.361,88 habe der Beklagte für das nicht zum Nachlass gehörende, im Privateigentum des Beklagten stehende Fahrzeug …… verwendet. Der Beklagte habe zudem insgesamt EUR 1.735,10 für Parkplatzmieten entnommen. Die Parkplätze nutze er für seine Privatfahrzeuge. Die Klägerin habe aus den PKW und den Stellplätzen keinen Nutzen. Da das Landgericht Frankfurt am Main in dem Urteil vom 15. Januar 2021 (Az. 2-25 O 5/20) festgestellt habe, dass ein Teilbetrag von monatlich EUR 100,00 auf den Stellplatz eines zum Nachlass gehörenden Fahrzeugs bei der Nassauischen Heimstätte entfalle und als ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses anzusehen sei, werde der Betrag von EUR 1.735,10 um EUR 400,00 reduziert. Die bei der Commerzbank AG geführten Konten seien gemeinschaftlich für die Erbengemeinschaft angelegt worden. Das darauf verbuchte Guthaben gehöre zum Nachlass. Die Klägerin beantragte ursprünglich, den Beklagten zu einer Zahlung in Höhe von EUR 33.114,58 zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage in Höhe von EUR 525,00 bezüglich Überweisungen von dem Konto „………… zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach dem am 1. April 2002 verstorbenen …… einen Betrag in Höhe von EUR 32.589,58 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin durch Erbschaftskaufvertrag den Erbteil der ……. erworben und sicherungshalber übertragen bekommen hat. Insbesondere bestreitet der Beklagte, dass die streitgegenständlichen Rückerstattungsansprüche auf die Klägerin übertragen wurden. Nutzungen und Lasten seien bei der Verkäuferin ……… verblieben. Zudem habe der Beklagte sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt und die Klägerin hierdurch ihre Ansprüche aus dem Erbschaftskaufvertrag verloren. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass sämtliche Überweisungen im Zusammenhang mit der durch ihn durchgeführten Verwaltung des Nachlasses stünden. Es bestünde kein rechtskräftiges Urteil über den Widerruf der Vollmachten des Beklagten. Im Hinblick auf die Einlagerungskosten in Höhe von EUR 21.417,60 gibt der Beklagte an, ……….. habe der Anmietung einer Ersatz-Lagerfläche zugestimmt. Gelagert würden Mobiliar, Dokumente etc. der Erbengemeinschaft, nicht private Gegenstände des Beklagten. Das Fahrzeug ……….. gehöre zum Nachlass. Reparaturen daran seien von der Erbengemeinschaft gewünscht. Auch habe er nicht EUR 2.361,88 zu privaten Zwecken entnommen. Die betroffenen Fahrzeuge gehörten der Erbengemeinschaft. Zudem diente die Anmietung sämtlicher Stellplätze der Unterbringung von Fahrzeugen im Eigentum der Erbengemeinschaft. Im Übrigen sei er im Hinblick auf die bei der Commerzbank AG geführten Konten einzelverfügungsberechtigt und habe deshalb frei über die Kontoguthaben verfügen können. Kontoinhaber der Konten seien der Beklagte und seine Schwester persönlich, nicht, wie noch bei den bei der Volksbank geführten Konten, die Erbengemeinschaft. Es handele sich mithin um eine Teil-Erbauseinandersetzung. Insgesamt hätte …… alle Kontobewegungen der Erbengemeinschaft aufgrund der Kontoauszüge gekannt, die Wirtschaftsführung des Beklagten über Jahre gebilligt und gegen sein Verwalterhandeln keine Einwände erhoben oder widersprochen. Es wäre deshalb als unzulässige Rechtsausübung zu werten, wenn nun die Klägerin Rückforderungen geltend mache. Sämtliche Ansprüche seien verwirkt. Darüber hinaus habe Frau ………. selbst Überweisungen an sich oder Dritte vorgenommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.