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Urteil

2-28 O 313/12

LG Frankfurt 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2013:0308.2.28O313.12.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Schadensersatz einschließlich der Zahlung entgangenen Gewinns noch auf Freistellung und Feststellung des Annahmeverzuges zu. 1. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein Beratungsvertrag regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.9.2007, Az. XI ZR 320/06, Rn. 12 - zitiert nach Juris). Nichts anderes gilt, wenn der Berater für ein anderes, mit der Anlageberatung befasstes Unternehmen tätig ist (vgl. OLG Celle, Urt. v. 19.12.2012, Az. 3 U 124/12, S. 12 - bislang nicht veröffentlicht). Der Kläger hat das Angebot der Y AG zur Beratung dadurch angenommen, dass er sich durch den Zeugen Z in zwei Gesprächen seine allgemeine finanzielle Situation und die konkrete Beteiligung hat erläutern lassen. 2. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.9.2007, Az. XI ZR 320/06, Rn. 14 - zitiert nach Juris). Eine nicht anleger- oder objektgerechte Beratung des Klägers dahingehend, dass er nicht oder nicht zutreffend über die mit der Anlage verbunden Kosten und Provisionen aufgeklärt wurde, lässt sich vorliegend nicht feststellen. a) Nach Auffassung der Kammer oblagen der Y AG als zum Zeitpunkt der Beratung im Jahr 2007 rechtlich selbständigen Tochter der Beklagten nicht die gleichen Verpflichtungen wie einen bankgebundenen Berater. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein freier nicht bankmäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Dies wird damit begründet, dass es für den Anleger bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand liegt, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem Anlageberater sind in der Regel nicht in eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingebettet, aufgrund deren der Anlageberater von seinem Kunden Entgelte oder Provisionen erhält. Dass der Anlageberater sein Geld mit Leistungen von Seiten des Kapitalsuchenden verdient, wird dem Anleger dann besonders deutlich vor Augen geführt, wenn er zusätzlich zum Anlagebetrag Verwaltungsgebühren und Ausgabeaufschläge zahlen muss, die dem Kapitalstock seiner Anlage nicht zugute kommen. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung offen ausgewiesen, so ist für den Anleger klar erkennbar, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen gezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Vor diesem Hintergrund besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält. Dem Anleger sind sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers, dem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist, diese bei dem Anlageberater zu erfragen (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2012, Az. III ZR 308/11, Rn. 12; Urt. v. 6.12.2012, Az. III ZR 307/11, Rn. 14 - zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.). In Fortführung dieser zutreffenden Rechtsprechung hat der BGH jüngst entschieden, dass ein selbständiges Unternehmen der "Finanzgruppe" einer Sparkasse, das als hundertprozentige Tochtergesellschaft der Sparkasse hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln ist. Er begründet dies damit, dass bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ein Anleger, der sich durch einen solchen Anlageberater über Anlagemöglichkeiten beraten lässt, nicht berechtigterweise annehmen kann, der Anlageberater würde diese Leistung kostenlos erbringen. Es ist in den Vordergrund zu stellen, dass es sich in diesen Fällen bei den Beratern um selbständige juristische Personen handelt, die selbst kein Kreditinstitut sind und keine "klassischen" Bankgeschäfte betreiben. Sie sind, ungeachtet des Umstands, dass sie zur "Finanzgruppe der Sparkasse" gehören - was durch die Verwendung des Firmenlogos betont wird - und ihre Kunden im Wesentlichen aus dem Kundenstamm der Sparkasse gewinnen, ein eigenständiges Unternehmen, zu dessen Haupttätigkeit - nicht anders als bei sogenannten "freien" Anlageberatern - die Beratung bei der Geldanlage gehört. Bei gebotener typisierender Betrachtungsweise ist einem Anleger nach Ansicht des BGH auch bei einer solchen Anlageberatung bewusst, dass der Berater Provision seitens der Kapitalsuchenden erhält, zumal er keine Vergütung für die Anlageberatung selbst, die Verwaltung von Konten oder sonstige Dienstleistungen seitens des Anlegers erhält. Ein Anleger hat damit auch bei der Beratung durch eine "Sparkassentochter" kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass diese kein Geld seitens des Kapitalsuchenden für die Vermittlung des jeweiligen Anlageprodukts erhält (vgl. BGH, Urt. v. 19.7.2012, Az. III ZR 308/11, Rn. 14 ff.; Urt. v. 6.12.2012, Az. III ZR 307/11, Rn. 15 - zitiert nach Juris). Die neuere Rechtsprechung des BGH - der sich die Kammer vollumfänglich anschließt - lässt sich auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragen (dazu bereits OLG Celle, Urt. v. 19.12.2012, Az. 3 U 124/12, S. 21 - bislang nicht veröffentlicht). Die Beklagte bzw. die Y AG war als freie Anlageberaterin anzusehen und musste über Rückvergütungen und Provisionszahlungen nicht ungefragt aufklären (vgl. BGH Urt. v. 19.7.2012, Az. III ZR 308/11, Rn. 16; BGH Urt. v. 15.4.2010, Az. III ZR 196/09, Rn. 14 - zitiert nach Juris, m.w.N.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger durch den Zeugen Z im ersten Beratungsgespräch am 14.5.2007 ausreichend über die rechtliche Selbstständigkeit der Y AG aufgeklärt worden ist und auch darüber, dass die Y AG und der Zeuge Z für die Vermittlung von Produkten eine Vergütung vom jeweiligen Emittenten erhalten. Der Kläger erklärte, dass sich der Zeuge Z ihm gegenüber als Geschäftsstellenleiter der Y AG vorgestellt und ihm eine Visitenkarte gegeben habe. Zwar ging der Kläger nach eigenem Bekunden davon aus, sich in Räumlichkeiten der Beklagten zu befinden und mit dieser ein Beratungsgespräch zu haben, diese Vorstellung beruhte nach Auffassung des Kammer jedoch nicht auf fehlerhaften Angaben der Beklagten oder des Zeugen Z. Vielmehr waren nach Bekundung des Zeugen Z die Räumlichkeiten mit dem Logo der Y AG ausgestattet. Die Visitenkarte enthielt die Bezeichnung "Y AG". Auch wenn sich der Zeuge Z an Einzelheiten des konkreten Beratungsgesprächs nicht erinnern konnte, erklärte er gut nachvollziehbar zum generellen Ablauf eines Beratungsgesprächs, dass er zu Beginn seine Rolle und das Verhältnis Beklagten und Y AG anhand des Beratungsleitfadens erläuterte. Er hätte auch nur im Ausnahmefall auf den Beratungsleitfaden verzichtet, und dies in den Beratungsunterlagen dann eigens vermerkt. Der Vortrag des Zeugen Z, dass vor dem Termin am 22.5.2007 ein erster Besprechungstermin stattgefunden hat, in dem die persönlichen Verhältnisse des Klägers besprochen wurden, wird belegt durch die von Beklagtenseite vorgelegte Beratungsdokumentation (vgl. Bl. 146 d.A.). Die Kammer hatte - auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers - keine Veranlassung davon auszugehen, dass im Gegensatz zum üblichen Beratungsablauf im vorliegenden Fall eine Aufklärung des Klägers unterblieben ist. Die Aussage des Zeugen Z war glaubhaft, der Zeuge selbst glaubwürdig. Seine Aussage war hinsichtlich des generellen Ablaufs eines Beratungsgesprächs detailliert, gut nachvollziehbar und deckte sich mit den von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Zwar stand der Zeuge im Lager der Beklagten, es war für die Kammer jedoch nicht ersichtlich, dass er sich von dieser Nähe hat leiten lassen. Bei objektivierter Sicht eines durchschnittlichen Anlegers war damit hinreichend klar erkennbar, dass es sich bei der Y AG nicht um eine Abteilung der Beklagten handelt, sondern um ein eigenständiges Unternehmen mit eigener Beratungs-, Vertriebs- und Vergütungsstruktur (so bereits OLG Celle, Urt. v. 19.12.2012, Az. 3 U 124/12, S. 22 ff. - bislang nicht veröffentlicht). b) Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Zeuge Z habe ihn über die Gesamthöhe der Provisionen getäuscht, steht dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest. Der Kläger ist für seine Behauptung darlegungs- und beweisbelastet geblieben. Er erklärte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, dass der Zeuge Z hinsichtlich der mit der Anlage verbunden Kosten lediglich auf das Agio in Höhe von 5 % hingewiesen habe. Nach seinem Verständnis war der Verdienst der Bank damit abgedeckt und mehr wollte er auch nicht zahlen. Der Zeuge Z erklärte hierzu unwidersprochen, dass schon im Rahmen des ersten Beratungsgespräches über die Frage der Finanzierung der Beratung ausführlich gesprochen wurde und darüber, dass die Y AG und der jeweilige Berater an den Betriebskosten der jeweiligen Beteiligungen partizipieren würden. Auch auf mehrmalige Nachfrage blieb der Zeuge dabei, dass er von sich aus den Kunden nicht erklären würde, dass alle Kosten mit dem Agio abgedeckt seien. Nach seiner Auffassung wäre dies mathematisch falsch und er wisse ja, dass als Provisionen mehr als nur das Agio fließen würden. Für ihn würden Kosten und Agio nicht zusammengehören. Das Gericht hatte keine Veranlassung, an dem Vortrag des Zeugen zu zweifeln. Überdies ist das Gericht, davon überzeugt, dass der Zeuge Z den Kläger im ersten Termin über sein Provisionsinteresse aufgeklärt hat. Der Kläger hätte von daher bei gehöriger eigener Sorgfalt davon ausgehen müssen, dass mit der Investition neben dem Agio weitere - im ihm im ersten Termin übergebenen Prospekt ausgewiesene Kosten - verbunden sind. 3. Dem Kläger steht nach dem oben gesagten auch der Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung nicht zu. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Verzugszinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten war mangels Anspruchs in der Hauptsache ebenfalls nicht zuzusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 32.673,65 €. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzung eines Anlageberatungsvertrags im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds. Der Kläger wurde im Jahr 2007 durch eine Werbeanzeige auf der Internetseite der Beklagten auf den streitgegenständlichen Schiffsfond aufmerksam. Die Beklagte bot als Direktbank zu diesem Zeitpunkt keine Anlageberatung an. Nach Kontaktaufnahme über die Internetseite der Beklagten erfolgte die Beratung des Klägers durch die Y AG, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten, die vertraglich dazu verpflichtet war, ihre Gewinne vollständig an die Beklagte abzuführen. Sie ist zwischenzeitlich mit der Beklagten verschmolzen. Am 14.5.2007 und am oder kurz vor dem 22.5.2007 fanden in den Geschäftsräumen der Y AG in O1 Gespräche zwischen dem Kläger und dem Zeugen Z statt. Zum damaligen Zeitpunkt war der Zeuge selbstständiger Handelsvertreter und Geschäftsstellenleiter der Y AG. Anlässlich des zweiten Gesprächs stellte der Zeuge Z dem Kläger den Schiffsfonds vor und erläuterte dessen Eigenschaften. Die weiteren Einzelheiten zum Inhalt der Gespräche sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger zeichnete am 22.5.2007 eine Beteiligung in Höhe von nominal 25.000,- € zzgl. 5 % Agio am Schiffsfonds X GmbH und Co. KG. Wegen des Wortlauts und Inhalts der Beitrittserklärung wird auf Bl. 21 d.A. Bezug genommen. Am 15.9.2007 unterzeichnete er eine Einwilligungserklärung zum Datenaustausch zwischen der Beklagten und der Y AG. Wegen des Wortlauts und Inhalts der Erklärung wird auf Bl. 91 d.A. Bezug genommen. Er leistete die Einzahlung zzgl. Agio in vier Tranchen in Höhe von 14.250,- €, 4.500,- €, 7.500,- € und 1.000,- € zwischen dem 29.5.2007 und 26.7.2010. Die Beteiligung entwickelte sich nicht wie erwartet. Der Kläger erhielt lediglich für die Jahre 2007 und 2008 Ausschüttungen in Höhe von 1.250,- € bzw. 1.125,- €. Der Kläger behauptet, er habe aufgrund des nahezu gleichlautenden Namens und des identisch gestalteten Firmenzeichens nicht zwischen der Beklagten und der Y AG unterschieden. Das Geschäftskonzept und der Auftritt seien darauf angelegt gewesen, gegenüber den Kunden einheitlich als Gesellschaft aufzutreten und eine Beratung durch die "Y" anzubieten. Es sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der Y AG um ein von der Beklagten zu unterscheidendes eigenständiges Unternehmen gehandelt habe. Der Kläger behauptet ferner, der Zeuge Z habe ihm zu den Kosten der Beteiligung lediglich erläutert, dass ein Agio in Höhe von 5 % bezogen auf die Beteiligungssumme anfallen würde. Weitere Kosten bzw. Provisionen seien nicht erwähnt worden. Der Kläger sei daher davon ausgegangen, dass weitere Kosten nicht anfallen würden. Es seien jedoch für die Vermittlung der Beteiligung Provisionen in Höhe von mindestens 14 % der Zeichnungssumme aus dem Agio und Anlagekapital an die Y AG geflossen. Ein Prospekt, aus denen sich nähere Angaben zu den Weichkosten ergeben könnten, sei dem Kläger vor Zeichnung der Beteiligung nicht ausgehändigt worden. Wäre der Kläger über die Höhe der Provisionen zutreffend aufgeklärt worden, hätte er die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet, denn er sei an der Werthaltigkeit der Anlage interessiert gewesen. Ihm wäre bewusst geworden, dass die Beklagte angesichts der Provisionshöhe ein erhebliches Eigeninteresse an der Vermittlung habe. Bei einer anderweitigen Investition hätte er eine Rendite von mindestens 4 % p.a. bzw. 4.798,65 € erzielen können. Insgesamt sei ihm ein Schaden in Höhe von 29.673,65 € entstanden. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht über die Höhe der der Beklagten bzw. Y AG zufließenden Provisionen aufgeklärt habe. Die Y AG sei als hundertprozentige Tochter der Beklagten kein freier Anlageberater. Ferner sei eine Aufklärungspflichtverletzung darin zu erblicken, dass der Zeuge Z gegenüber dem Kläger die mit der Anlage verbunden Kosten unzutreffend mit 5 % Agio angegeben habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.673,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.2.2012 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditbeteiligung des Klägers an der X GmbH und Co. KG im Nominalwert von 25.000,- € im Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen künftigen Schäden im Zusammenhang mit der unter Antrag 2 genannten Beteiligung freizustellen; jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der unter Antrag 2 genannten Kommanditbeteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,- € an die Beklagte; sowie 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten Höhe von 1.505,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.2.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Zeuge Z habe den Kläger im ersten Gesprächstermin entsprechend des internen Beratungsleitfadens über das Verhältnis der Beklagten und Y AG und insbesondere darüber aufgeklärt, dass letztere ein rechtlich eigenständiger, unabhängiger Finanzdienstleister sei, für den der Zeuge als Handelsvertreter arbeite. Für den Kläger sei daher erkennbar gewesen, dass ihm nicht die Beklagte sondern eine freie Anlageberatungsgesellschaft gegenübertrete. Der Zeuge habe dem Kläger erläutert, dass die Y AG von Emittenten für die Vermittlung von Anlageprodukten Provisionen erhalte, aus der der Zeuge selbst anteilig seinen Verdienst geriere. Der Zeuge habe gegenüber dem Kläger nicht erklärt, dass als Kosten einer Beteiligung lediglich das Agio anfallen würde. Die Beklagte meint, Beratungsfehler lägen nicht vor. Sie arbeite als Online-Bank für die Kunden weitgehend gebührenfrei und verlange auch für die Depotführung nur geringe Gebühren. Der Kläger habe daher davon ausgehen müssen, dass bei der Vermittlung und Beratung von Anlageprodukten Provisionen von dritter Seite an die Beklagte bzw. Y AG gezahlt würden, da er selbst keinerlei Entgelt an die Beklagte entrichtet habe, die Beklagte aber nicht unentgeltlich tätig werden könne. Die Weichkosten seien zudem im dem Kläger rechtzeitig übergebenen Fondsprospekt mit 12,7 % des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft zutreffend angegeben. Eine darüber hinausgehende Beratungsverpflichtung bestünde nicht. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen ebenso Bezug genommen, wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2013. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen (vgl. Bl. 280 ff. d.A.).