Urteil
2-28 O 369/12
LG Frankfurt 28. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2013:0426.2.28O369.12.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche zu. 1. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss nicht zu. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. nur BGH, Urt. v. 21.9.2010, Az. XI ZR 232/09, Rn. 17; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 36 jeweils m.w.N. - zitiert nach juris; s.a OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.10.2012, Az. 1 U 22/11). Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung auf Seiten der kreditgebenden Bank kann sich daraus ergeben, dass die von dem Anleger erworbene Wohnung sittenwidrig überteuert war und die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste. Für die Annahme eines Wissensvorsprungs im Prozess ist zunächst substantiierter Vortrag des Anlegers zum (Minder-)Wert der Wohnung im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit konkreten, dem Beweis zugänglichen Angaben zu den wertbildenden Faktoren erforderlich. Der Kaufpreis muss, um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können, knapp doppelt so hoch sein wie der Wert der Wohnung. Eine kreditgebende Bank ist jedoch auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur verpflichtet, den Kreditnehmer über solche Umstände aufzuklären, von denen sie positive Kenntnis hat, denn seitens der Bank besteht keine Nachforschungspflicht hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens. Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse. Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben. Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines zu finanzierenden Objekts führt für sich genommen - auch im Falle institutionalisierter Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und der Verkäuferin oder dem Vertreiber des Objekts - nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der Überteuerung Kenntnis gehabt. Die Kenntnis der Bank bzw. die konkreten Umstände des Einzelfalles, nach denen sich einem zuständigen Bankmitarbeiter die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises zumindest aufdrängen musste und vor denen er die Augen nicht verschließen durfte, sind vielmehr vom Bankkunden darzulegen und zu beweisen (vgl. zum Ganzen nur BGH, Urt. v. 15.6.2010, Az. XI ZR 318/09, Rn. 8 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 37 jeweils m.w.N. - zitiert nach juris; s.a OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.10.2012, Az. 1 U 22/11). Ein Wissensvorsprung der Beklagten in diesem Sinne ist vorliegend nicht gegeben. Das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, hat sich in seiner den Parteien bekannten Entscheidung bereits mit dem nahezu identischen Vortrag der Klägerseite zur sittenwidrigen Überteuerung (dort des Appartements ...) auseinandergesetzt und mit zutreffenden Gründen verneint (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 38 ff. jeweils m.w.N. - zitiert nach juris). Der vorliegende Fall gebietet keine andere Entscheidung. Der Kläger geht von einem Finanzierungsbetrag von 180.282,30 DM aus und davon ausgehend von einem Quadratmeterpreis der Nutzfläche (21,51 m2) von 8.381,37 DM bzw. 4.285,33 € je m2. Bei dieser Berechung hat der Kläger schon nichts zum Wert der Wohnfläche ausgesagt. Unter Berechnung des Verkehrswertes nach der "Maklerformel" geht die Klägerseite ohne nähere Darlegung zu dem zuvor gesagten von einem Kaufpreis von 169.830 DM aus. Warum den Berechnungen des Klägers einerseits ein "Finanzierungsbetrag" und andererseits ein "Kaufpreis" zu Grunde gelegt wird, hat der Kläger nicht vorgetragen. Zur Ausstattung des streitgegenständlichen Appartements und zu den wertbildenden Faktoren hat die Klägerseite ebenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum der Berechnung des Klägers zum Wert der Anlage in 1992, Pachteinnahmen aus 1999 zu Grunde gelegt werden. Überdies lassen keine der von Klägerseite vorgelegten Unterlagen hinreichend sichere Rückschlüsse auf den Wert des streitgegenständlichen Appartements im Jahr 1992 zu. Sie betreffen andere Appartements und beziehen sich unstreitig nicht auf den Wert des Appartements in 1992. In jedem Fall hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass die Beklagte positive Kenntnis von einer möglichen sittenwidrigen Überteuerung hatte. Dagegen spricht zunächst schon, dass sie in diesem Fall kein Darlehen in dieser Höhe gegen Eintragung einer Grundschuld gewährt hätte. Bei einer Überteuerung des Kaufpreises wäre das Darlehen über die Grundschuld nicht voll abgesichert. Auch die Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung steht dieser Annahme nicht entgegen. Eine solche greift lediglich in einem Versicherungsfall ein und schützt die Bank gerade nicht vor der Zahlungsunfähigkeit des Klägers. In diesem Fall bliebe ihr als Sicherheit nur die Grundschuld an der Immobilie. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Beklagte bei einer sittenwidrigen Überteuerung die Finanzierung hätte übernehmen sollen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 42). Ferner ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte selbst eine Bewertung der Immobilie vorgenommen hat und daher von einer sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis hatte. Zwar hat die Klägerseite behauptet, es habe eine Bewertung stattgefunden. Dies hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Jedoch hat der Kläger nicht dargelegt, zu welchem Ergebnis die Beklagte bei ihrer Bewertung kam. In diesem Zusammenhang steht dem Kläger kein Recht auf Vorlage der Beleihungswertermittlung aus § 142 Abs. 1 ZPO zu. Ein solches besteht auch nicht aufgrund einer sekundären Beweislast, denn die Behauptung, dass die Beklagte Kenntnis von einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung gehabt hat, beruht auf bloßer Spekulation. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre angesichts des Vortrags der Klägerseite einer Ausforschung gleichgekommen und musste unterbleiben. Der neuerliche Vortrag der Klägerseite mit Schriftsätzen vom 4.4.2013 und 15.4.2013 ist nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und in nicht nachgelassener Frist erfolgt und ist mit Blick auf § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Soweit sich der Kläger zur Begründung eines Schadensersatzanspruches auf eine der Beklagten zurechenbare arglistige Täuschung durch die Vermittlerin oder den Prospekt beruft, ist er hierfür darlegungs- und beweisbelastet geblieben. Nach der Rechtsprechung des BGH können sich Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles - objektiv betrachtet - evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. nur BGH, Urt. v. 21.9.2010, Az. XI ZR 232/09, Rn. 18; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 43, jeweils m.w.N. - zitiert nach juris). Unabhängig von der Frage, ob vorliegend von einem institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin bzw. dem Verkäufer auszugehen ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 44 f.), hat der Kläger mit Blick auf die "Absicherung der Investition" durch die Beklagte, die Angaben zu den Pachteinnahmen und monatlichen Belastungen sowie zur Innenprovision nicht hinreichend dargelegt, dass er beim Abschluss der Verträge hierüber evident getäuscht worden ist. Soweit der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angab, ihm sei ein Flyer vorgelegt worden, der nach seinem Dafürhalten von der Beklagten aufgestellt war, lässt sich der Aussage nichts zum Inhalt des Flyers entnehmen. Ihr lässt sich auch nicht entnehmen, dass etwa die Berater ausdrücklich erklärt haben, dass dies eine offizielle Unterlage der Beklagten war. Vielmehr ging lediglich der Kläger davon aus, dass dies so sei. Dem Vortrag des Klägers, ihm sei seine Skepsis genommen worden mit dem Hinweis auf eine Finanzierung durch die Beklagte, vermag das Gericht nichts für eine arglistige Täuschung durch die Berater entnehmen. Dass die Beklagte im späteren Verlauf die Finanzierung des streitgegenständlichen Appartements übernommen hat, entspricht den Tatsachen. Der Aussage des Klägers, ihm sei gesagt worden, die Anlage sei durch die Beklagte abgesichert, lässt sich schon nicht entnehmen, was der Kläger mit "Absicherung" meint. Dem Kläger war bewusst, dass die Anlage nicht von der Beklagten initiiert und vertrieben wurde. Er hat hierzu gesagt, für die Investition habe gesprochen, dass es sich um eine Hotelanlage eines namhaften Betreibers gehandelt habe. Er hat den Prospekt vor Abgabe des Angebots erhalten und gelesen, da er skeptisch gewesen sei. Von einer "Absicherung" der Anlage durch die Beklagte ist im Prospekt nicht die Rede. Sie ergibt sich auch nicht aus den sonstigen von Klägerseite vorgelegten Anlagen. Es ist für das Gericht von daher nicht nachvollziehbar, wie das Argument der "Absicherung" der Investition durch die Beklagte eine Rolle für die Anlage gespielt haben könnte. Das Gericht konnte sich aufgrund der persönlichen Überzeugung vom Kläger auch dem Eindruck nicht erwehren, dass die diesbezüglichen Aussagen rein prozesstaktischer Natur waren. Gleiches gilt für die Aussage, der Kläger fühlte sich dadurch getäuscht, dass nicht die Zentrale in …, sondern nur eine Filiale der Beklagte in … die Finanzierung übernommen hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zur Frage der Finanzierung angegeben, dass die Prämisse gewesen sei, dass er nicht mehr als 200,- DM anlegen könnte. Er habe sich indes keine Gedanken darüber gemacht, dass dazu noch eine Finanzierung komme. Dass die Berater ihn darüber nicht aufgeklärt oder er die entsprechenden Hinweise im Prospekt nicht gelesen hat, hat er indes nicht ausgesagt. Angesichts der Risikohinweise auf dem Berechnungsbeispiel und im Prospekt zu abweichenden Kosten, wenn die Anlage finanziert wird, ist für eine arglistige Täuschung nichts ersichtlich. Zur Frage der "Zusicherung" der Pachteinnahmen konnte der Kläger zunächst nicht sagen, ob ihm mitgeteilt wurde, dass sich das Berechnungsbeispiel auf ein Jahr bezieht oder nicht. Dies habe für ihn aufgrund der Langfristigkeit der Investition nicht im Vordergrund gestanden. Erst danach hat er ausgesagt, er sei der Meinung, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass sich das Berechnungsbeispiel nur auf ein Vermietungsjahr bezieht. Die daraus entstehenden Risiken habe er nicht auf dem Schirm gehabt. Diesen Angaben des Klägers und, dass er die Angabe im Berechnungsbeispiel schlicht überlesen hat, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Die Anlage K 11 besteht aus einer Seite, die im oben Bereich die Überschrift trägt "Persönliches Berechnungsbeispiel (1. Vermietungsjahr)". Im unteren Bereich enthält das Berechnungsbeispiel einen vierzeiligen deutlichen Hinweis darauf, dass die Berechnung auf Grundlage des Prospekts erfolgt und dass für Prognosen keine Haftung übernommen werden kann. Der Kläger hat zudem nach seinem eigenen Vortrag den Prospekt vor Vertragsschluss kritisch gelesen, auch hinsichtlich der finanziellen Seite. Er hat angesichts der deutlichen Risikohinweise im Prospekt - etwa auf S. 42 f. zur fehlenden Erfahrung und verlässlichen Prognosen - nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, warum er gleichzeitig davon ausging, dass die Pachteinnahmen für ihn für alle Zukunft so feststehen würden. Er hat lediglich gesagt, er habe darüber nicht reflektiert. Seine Zweifel seien mit Blick auf die Konjunktur und die wirtschaftliche Lage ausgeräumt worden. Es wird nicht einmal deutlich, ob dies durch die Berater geschehen ist. Anders als die Klägerseite meint, sind die Angaben zu den Pachteinnahmen im Prospekt auch nicht ins Blaue hinein erfolgt, sondern unter dem ausdrücklichen Hinweis auf das Risiko der Erzielung der angesetzten Pachteinnahmen. Auf eine Rentabilitäts- oder Vermietbarkeitsuntersuchung wurde im Prospekt schon nicht hingewiesen (vgl. zur fehlenden Arglist mit Blick auf die Prospektangaben auch OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 48 ff. - zitiert nach juris). Nach alledem hat der Kläger eine arglistige Täuschung zur Frage der Pachteinnahmen und Kosten der Investition schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, so dass es eine Beweisaufnahme in diesem Punkt unterbleiben musste; sie wäre einer Ausforschung gleichgekommen. Daran ändert der in nicht nachgelassener Frist nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte neuerliche Vortrag der Klägerseite nichts. Er ist mit Blick auf § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen ist das Gericht der Überzeugung, dass dieser neuerliche Vortrag der Klägerseite unter Anpassung an den Verfahrensstand und das Ergebnis der informatorischen Anhörung und unter Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht erfolgt ist. Dies wird deutlich an dem Versuch, eine Arglist nunmehr damit zu begründen, dass dem Kläger aufgrund der Angaben der von Klägerseite benannten Zeugen, des Berechnungsbeispiels und verstärkt durch die Prospektangaben "suggeriert" worden sei, die Pachteinnahmen seien über einen längeren Zeitraum stetig so zu erwarten. Dass die Zeugen ihm das so ausdrücklich gesagt hätten, hat der Kläger nicht einmal selbst vorgetragen. Er sagte, "die Zahlen standen für mich fest" und "es sei immer darauf hingewiesen worden, dass das so laufen wird". Wer den Kläger darauf hingewiesen hat und warum diese Zahlen angesichts der Risikohinweise im Prospekt für ihn feststanden, hat der Kläger nicht für das Gericht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war von daher nicht geboten. Das Gericht folgt auch den zutreffenden Ausführungen des OLG Frankfurt am Main, dass mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des BGH der Kläger nicht dadurch arglistig getäuscht worden ist, dass im Prospekt angegeben wird, dass im Gesamtaufwand einer Vertriebsprovision enthalten ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 5.6.2012, Az. XI ZR 175/11, Rn. 24 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 51 ff. - zitiert nach juris; s.a OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.10.2012, Az. 1 U 22/11). Die Klägerseite hat ihren diesbezüglichen Vortrag im Laufe des Verfahrens auch nicht mehr aufrechterhalten. Die Ansprüche des Klägers sind überdies verjährt, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach seiner Einlassung im Rahmen der informatorischen Anhörung wusste er spätestens im Jahr 1995, dass die Einnahmen- und Ausgabenseite, wie sie im angeblich dargestellt worden war, nicht realistisch gewesen ist. Er hat seine Aussage nach dem Dafürhalten des Gerichts jedoch nicht auf die finanzielle Seite der Investition beschränkt. Vielmehr hat er ausgesagt, "das Ganze" habe er spätestens 1995 gemerkt. Auf weitere Nachfrage des Gerichts, warum er damals nicht schon etwas unternommen hat, hat er angegeben, er und seine ebenfalls betroffenen Kollegen wären der Meinung gewesen, das "Ganze abhaken" zu können und dass sie sowieso "keine Chance" hätten. Diese Aussage impliziert nicht nur, dass der Kläger mit weiteren Betroffenen über die streitgegenständliche Investition gesprochen hat, sondern, dass dies auch weitere Aspekte der Anlage betraf. Anders vermag das Gericht den Begriff "das Ganze" nicht zu deuten. Die Aussage "keine Chance" zu haben, impliziert ebenfalls, dass sich der Kläger über mögliche Pflichtverletzungen und mögliche Anspruchsgegner Gedanken gemacht hat, denn nur unter Berücksichtigung des Inhalts möglicher Ansprüche und potentieller Anspruchsgegner, kann eine Aussage dazu getroffen, ob man "eine Chance" hat. Jedenfalls ist es nach dem Dafürhalten des Gerichts als grob fahrlässig anzusehen, wenn der Kläger nicht die ganz naheliegende Überlegung anstellt und überprüfen lässt, dass er fehlerhaft beraten worden ist und die nach seiner Aussage die Anlage absichernde und darlehensgewährende Bank für Pflichtverletzungen in Anspruch zu nehmen sein könnte. Angesichts der Angaben des Klägers durfte sich die Klägerseite nicht darauf beschränken, lediglich zu behaupten, dem Kläger sei erst im Mai 2011 bekannt gewesen sei, dass die Beklagte möglicher Anspruchsgegner ist. Auch wenn grundsätzlich die Beklagte für die verjährungsbegründenden Umstände darlegungs- und beweisbelastet ist, oblag bei dieser Sachlage dem Kläger, darzutun, von welchen Beratungsfehlern er damals ausgegangen ist und welche er noch nicht kannte. Die Klägerseite hat jedoch in nicht nachgelassener Frist mit Schriftsatz vom 4.4.2013 lediglich eingewendet, für die Verjährung sei auch Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen notwendig. Bereits aus dieser Einlassung kann geschlossen werden, dass die Klägerseite nicht bestritten hat, dass dem Kläger in 1995 die im Rahmen dieses Verfahrens gerügten Pflichtverletzungen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt waren. Mit Klageerhebung im Jahr 2012 waren die Ansprüche des Klägers mithin verjährt (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 15.2.2013, Az. 9 U 108/11). 2. Dem Kläger stehen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht zu. Die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge sind wirksam und die Zahlungen des Klägers auf die Darlehen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Zwar war die der A in Ziff. II des Angebots zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages vom 11.6.1992, UR-Nr. 1/1992, erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB nichtig, denn die A verfügte nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (vgl. hierzu eingehend OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 33 m.w.N. - zitiert nach juris). Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat jedoch nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte die der A erteilte Vollmacht auch unter Rechtsscheinsgesichtspunkten nicht als wirksam ansehen durfte (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast nur BGH, Urt. v. 23.9.2008, Az. XI ZR 262/07, Rn. 21 - zitiert nach juris). Die §§ 171 und 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. Eine Vertretungsbefugnis des Geschäftsbesorgers gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 BGB setzt voraus, dass dem Vertragspartner die Vollmacht des Geschäftsbesorgers in Urschrift oder Ausfertigung spätestens bei Abschluss des Vertrages vorliegt. Ist ein von einem Geschäftsbesorger oder Treuhänder abgeschlossener Darlehensvertrag wegen Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kommt es im Falle einer Vertragsannahme durch die Bank für die Anwendung der §§ 171, 172 BGB nicht darauf an, ob ihr bereits bei Unterzeichnung ihrer Annahmeerklärung die Vollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen hat, sondern darauf, ob dies bei Vertragsschluss, d.h. bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung, der Fall gewesen ist. Die Bank hat im Rahmen ihrer die sekundäre Darlegungslast konkret zu den Umständen einer Urkundenvorlage im Sinne von §§ 171 f. BGB vorzutragen, also konkret darzulegen, wann und auf welchem Weg, namentlich von wem ihr die Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 34 m.w.N. - zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte unter Vorlage der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Sie hat konkret und unter Vorlage der Unterlagen und Benennung der Mitarbeiter als Zeugen plausibel und gut nachvollziehbar dargetan, wann sie die Ausfertigung erhalten und geprüft haben will und dass erst nach vollständiger Prüfung der Mitarbeiter den Darlehensvertrag gegenzeichnete und ihn danach an den Kläger zurücksandte. Es wäre an der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerseite gewesen, diesen konkreten Tatsachenvortrag zu widerlegen und nicht einfach bzw. mit Nichtwissen zu bestreiten. 3. Ansprüche auf Feststellung stehen dem Kläger nach dem oben gesagten ebenfalls nicht zu; gleiches gilt für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2. ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 187.544,21 €. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Rückabwicklung sowie Feststellung in Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie. Der Kläger unterbreitete der A …gesellschaft mbH in … (im Folgenden: A) mit notarieller Urkunde Nr. 1/1992 vom 11.6.1992 ein Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht, den die A am 24.7.1992 mit notarieller Urkunde Nr. 2/1992 annahm (vgl. Anlage K 1 und K 2). Auf Grundlage der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten Vollmacht erwarb die A mit notariellem Kaufvertrag vom 21.8.1992 von der Firma B … GmbH (im Folgenden: B) für den Kläger das Hotel-Appartement Nr. ... in der Wohnungseigentums-Anlage Hansa Hotel Halle zu einem sog. kalkulierten Gesamtaufwand von 194.700,- DM. Das Appartement Nr. ... hat eine Grundfläche von 28,43 m2 und eine Nutzfläche von 21,51 m2. Der Kläger finanzierte den Erwerb der Immobilie durch von der A für den Kläger bei der Beklagten aufgenommene Darlehen vom 15.7.1992 und 14.10.1993 in Höhe von insgesamt 180.283,30 DM sowie hinsichtlich des Eigenanteils durch zwei weitere von der A für den Kläger mit der … Bank geschlossene Darlehen in Höhe von 19.440,- DM und 19.470,- DM. Die Darlehen der Beklagten sicherte der Kläger durch eine Grundschuld und durch die Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung. Die Beklagte finanzierte in der streitgegenständlichen Hotelanlage mindestens 312 von 340 Appartements. Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der Zahlungen auf die Darlehensverträge bei der Beklagten und der Anker Bank einschließlich der Zinsen und Kosten sowie Zahlungen auf das Hausgeld abzüglich unstreitig erhaltener Pachteinnahmen in Höhe von 25.700,20 €. Wegen der Einzelheiten der - im Laufe des Verfahrens geänderten - Schadensberechnung des Klägers wird auf Bl. 34 und 187 d.A. Bezug genommen. Der Kläger behauptet, das Appartement sei ihm durch Mitarbeiter der Firma C, einer Frau V1 und einem Herrn V2, die von der B als Vermittler beauftragt worden seien, angedient worden. Die Anlage sei dem Kläger anhand des Prospekts der B vorgestellt worden. Zur Erläuterung der Finanzierung und der Sicherheit der Investition seien Musterunterlagen mit dem Logo der Beklagten verwendet worden. Die Beklagte hätte sich gegenüber der B bereits vor dem Kauf zur Finanzierung bereit erklärt. Die Beklagte sei durch die A vorab über die Anlage, die Vertriebsprospekte und Vertragsunterlagen sowie die zu zahlende Provision aufgeklärt worden. Der Kläger behauptet ferner, ihm sei durch die Vermittler eine Pacht von monatlich 33,94 DM je m2 garantiert worden. Tatsächlich nachhaltig erzielbar gewesen sei zwischen 1993 und 2012 nur eine Pacht von 3,98 € je m2 Wohnfläche und 5,26 € je m2 Nutzfläche. Laut einem Gutachten im Rahmen der zwischenzeitlich erfolgten Zwangsversteigerung der Anlage habe die nachhaltig erzielbare Pacht bei 2,06 € je m2 gelegen. Die Vermittler hätten überdies in einem persönlichen Berechnungsbeispiel die monatliche Belastung falsch dargestellt. Die Vermittler hätten den Kläger auch nicht über eine verdeckte Innenprovision in Höhe von 18,24 % aufgeklärt, die von der Beklagten vereinnahmt worden sei. Der Kläger ist der Ansicht, die A und die Beklagte hätten in institutionalisierter Weise zusammengewirkt. Der Kläger sei arglistig über die Pachteinnahmen und die Innenprovision getäuscht worden. Ferner sei der Kaufpreis sittenwidrig überteuert gewesen. Die Beklagte habe hiervon Kenntnis gehabt. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 129.566,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2011 sowie weitere 4.345,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, jeweils Zug um Zug gegen Übereignung der Wohnung Nr. ... im Hansa-Hotel Halle, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von ... des Kreisgerichts Saalkreis in Halle, Bl. …, Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flurstücke Nr. …/… Acker zu 9.818 m2, 156/69 Acker zu 2.500 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Einheit im 3. Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. ... bezeichneten Wohnung; die Beklagte zu verurteilen, die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ... mit der ... Lebensversicherung AG mit Sitz in Stadt1, an den Kläger rückabzutreten; festzustellen, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus den Darlehensverträgen zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 15.7.1992, Kontonummer 1 und 2 sowie vom 14.10.1993, Kontonummer 3 mehr zustehen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden zu ersetzen sowie den Kläger von jedweden Kosten und Verpflichtungen freizustellen, die dem Kläger in Zusammenhang mit dem Kauf der WE-Nr. ... im Hansa-Hotel Halle sowie den mit der Beklagten am 15.7.1992 sowie 14.10.1993 abgeschlossenen Darlehensverträgen - 1 und 2 und 3 - über insgesamt 180.283,30 DM zukünftig noch entstehen werden; sowie festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 17.9.2011 in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die näheren Umstände und den Inhalt der Vermittlung und Gesprächsinhalte mit Nichtwissen, einschließlich der angeblich zugesicherten Pachteinnahmen und monatlichen Belastungen. Sie sei erst nach Abgabe des notariellen Angebots und der Vollmachtserteilung mit dem Kläger in Kontakt gekommen. Die Ausfertigung der Treuhandvollmacht sei ihr mit Schreiben der A vom 29.6.1992 übersandt, am 1.7.1992 zugestellt und durch ihren Mitarbeiter, Herrn D am 14.8.1992 geprüft worden. Erst nach der Prüfung sei der Darlehensvertrag vom 7.7.1992 an den Kläger übersandt und ihm am 19.8.1992 zugestellt worden. Auch die übrigen Darlehensverträge seien erst nach Prüfung der Vollmacht an den Kläger zugestellt und der Darlehensbetrag ausgezahlt worden. Die Darlehensverträge seien wirksam. Die Beklagte bestreitet ein institutionalisiertes Zusammenwirken mit der A. Eine generelle Finanzierungszusage der Beklagten habe es ebenso wenig gegeben, wie eine abgestimmte Zusammenarbeit mit der A oder der Firma C. Ihr seien vorher keine Vertriebsunterlagen oder Prospekte übergeben worden. Eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises sei der Beklagten nicht bekannt gewesen; vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass der Kaufpreis marktgerecht gewesen sei. Die Beklagte bestreitet überdies die Höhe des geltend gemachten Schadens. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 87 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre wechselseitigen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen ebenso Bezug genommen, wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2013 (vgl. Bl. 338 ff. d.A.). Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört.