Beschluss
2-09 T 347/16
LG Frankfurt 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2017:0206.2.09T347.16.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ... vom 23.6.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königstein im Taunus (Az. 095 K 064/06) vom 3.6.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ... vom 23.6.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königstein im Taunus (Az. 095 K 064/06) vom 3.6.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin, ..., betreibt als Rechtsnachfolgerin aufgrund der vollstreckbaren Urkunde des Notars ..., ... vom 27.04.1995 - UR 495/1995/H - die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und seine Schwester aufgrund des dinglichen Anspruchs auf € 613.550,26 Grundschuldkapital eingetragen in dem im Grundbuch von ..., Blatt ..., laufende Nr. ... Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freiflächen, ..., ... ... in Abteilung III Nr. ... Mit Beschluss vom 28.11.2006 hat das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsversteigerung angeordnet. Nach dem Zwangsversteigerungstermin am 15.04.2008 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.05.2008 dem damaligen Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Auf die Beschwerde des Schuldners und seiner Schwester hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23.07.2008 (2-09 T 341/08) den Zuschlagsbeschluss aufgehoben, den Zuschlag auf das am 15.04.2008 abgegebene Meistgebot versagt und ausgesprochen, dass die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wie eine einstweilige Einstellung gegenüber der betreibenden Gläubigerin wirkt. Auf Antrag der Gläubigerin vom 14.08.2008 hat das Amtsgericht am 15.08.2008 die Fortsetzung des Verfahrens beschlossen. Im Versteigerungstermin am 25.10.2011 hat das Amtsgericht dem Meistbietenden den Zuschlag versagt, weil das Meistgebot von € 200.000,- die Hälfte des nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswertes nicht erreicht hatte. Daraufhin hat das Amtsgericht einen (weiteren) Versteigerungstermin bestimmt auf Dienstag, den 09.04.2013 und diesen dann wegen nicht ordnungsgemäßer Terminsbestimmung mit Beschluss vom 05.04.2013 aufgehoben. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht einen neuen Versteigerungstermin festgelegt auf Dienstag, den 14.05.2013 (Bl. 351). Dieser Termin ist am 08.04.2013 im Internet bekannt gemacht worden (Bl. 360). Eine Veröffentlichung in der ... Zeitung ist nicht erfolgt (vgl. Bl. 355). In dem Versteigerungstermin am 14.05.2013 haben die Ersteher ein Gebot von € 600.000,- abgegeben. Das Amtsgericht hat im Termin am 26.01.2015, zu dem nach Aufruf der Sache niemand erschien, den Zuschlagsbeschluss verkündet. Wegen der Einzelheiten des Zuschlagsbeschlusses wird auf Bl. 761 f. der Akten verwiesen. Gegen den Beschluss wendete sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 19.2.2015. Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.9.2015 ( Az. 2-9 T 152/15) hat das Landgericht Frankfurt am Main den Zuschlag auf das am 14.5.2013 abgegebene Meistgebot versagt, weil die Bekanntmachungsfrist aus § 43 Abs. 1 S. 1 ZVG nicht eingehalten worden sei. Es hat zugleich ausgesprochen, dass die Versagung die Wirkung einer einstweiligen Einstellung gemäß §§ 101, 86 ZVG habe. Mit Beschluss vom 21.12.2015 hat das Amtsgericht Königstein im Taunus auf Antrag der Gläubigerin die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet, soweit es von ihr aus dem Beschluss vom 28.11.2006 betrieben wird. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 13.1.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass der Anordnungsbeschluss gemäß § 77 Absatz 2 Satz 1 ZVG von Amtswegen aufzuheben sei, weil die Versteigerungstermine vom 15.4.2008 und 14.5.2013 ergebnislos geblieben seien. Die Gläubigerin hat die Auffassung vertreten, dass § 77 ZVG in diesem Fall keine Anwendung finden könne, weil eine Ergebnislosigkeit der Versteigerung im Sinne dieser Vorschrift nicht vorgelegen habe. In den jeweiligen Versteigerungen seien Gebote abgegeben worden. Im Termin vom 14.5.2013 sei ein Meistgebot abgegeben worden und der Zuschlag vom 26.1.2015 nur auf Grund eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 1.6.2016 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwar der zunächst erteilte Zuschlag aufgrund eingelegter Zuschlagsbeschwerde des Schuldners aus formellen Gründen nachträglich aufgehoben werden musste, der Termin sei jedoch nicht ergebnislos gewesen, denn es habe Gebote gegeben. Der am 26.1.2015 erteilte Zuschlag habe sodann wegen des Vorliegens eines unheilbaren Verfahrensmangels versagt werden müssen. § 77 Absatz 2 ZVG fände insofern keine Anwendung. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13.1.2016 wurde vom Amtsgericht Königstein im Taunus nach § 766 ZPO in eine Erinnerung umgedeutet, da der Schuldner nicht zuvor angehört worden war. Mit Beschluss vom 3.6.2016 hat das Amtsgericht Königstein im Taunus die Erinnerung des Schuldners ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 21.12.2015 (Az. 095 K 094/06) mit dem das Verfahren zur Zwangsversteigerung betreffend des im Grundbuch von ..., Blatt ..., eingetragenen Grundstücks, laufende Nr. ... Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freiflächen, ..., ... ... fortgesetzt wurde, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Königstein im Taunus ausgeführt, dass § 77 Absatz 2 ZVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil nicht zwei ergebnislose Termine im Sinne des Gesetzes vorgelegen hätten. Der Versteigerungstermin sei nur dann ergebnislos im Sinne von § 77 Absatz 1 ZVG, wenn keine Gebote abgegeben worden oder alle Gebote erloschen seien. Im zweiten Versteigerungstermin habe ein zuschlagsfähiges Angebot vorgelegen und der Zuschlag sei auch erteilt worden. Nur wegen eines Verfahrensfehlers habe der Zuschlag in der Rechtsmittelinstanz versagt werden müssen, was nicht unter § 77 Absatz 2 ZVG subsummiert werden könne, vielmehr müssten die Umstände der Ergebnislosigkeit dieselben wie in § 77 Abs. 1 ZVG sein. Wenn im zweiten Termin der Zuschlag etwa nach §§ 74 a, 85a ZVG oder § 765 a ZPO versagt würde, mithin die "Ergebnislosigkeit" auf anderen Umständen beruhe sei § 77 Absatz 2 ZVG nicht anwendbar. Gegen diesen ihm am 16.6.2016 zugestellten Beschluss legte der Schuldner am 23.6.2016 mit Schreiben vom 23.6.2016 sofortige Beschwerde ein. Seiner Ansicht nach sind die Voraussetzungen des § 77 Absatz 2 ZVG im vorliegenden Fall erfüllt. Da in den Versteigerungsterminen vom 15.4.2008 und 14.5.2013 der Zuschlag jeweils mit der Wirkung der einstweiligen Einstellung nach § 86 ZVG aufgehoben worden sei, was zum Erlöschen aller Angebote nach § 72 Abs. 3 ZVG geführt habe. Eine Unterscheidung danach, aus welchen Gründen die Gebote erloschen seinen, ließe sich dem § 77 Abs. 1 ZVG nicht entnehmen. Dass das Erlöschen der Gebote aufgrund von Verfahrensfehlern von der Regelung des § 77 ZVG ausgenommen sein sollte, ergäbe sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Gesetzestext. Vielmehr bezöge sich die Regelung des § 77 Abs. 1 ZVG auf alle in § 72 ZVG genannten Erlöschungsgründe. Der Schuldner beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Königsteins vom 3.6.2016 den Beschluss des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 21.12.2015 (Az. 095 K 094/06) mit dem das Verfahren zur Zwangsversteigerung betreffend des im Grundbuch von ..., Blatt ..., eingetragene Grundstück, laufende Nr. ... Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freiflächen, ..., ... ... fortgesetzt wurde, aufzuheben. Für den Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde beantragt er die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO sowie § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Gläubigerin beantragt, die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 23.6.2016 zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 13.7.2016 hat das Amtsgericht Königstein im Taunus aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung der sofortigen Beschwerde vom 23.6.2016 nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. In dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt vertiefte der Schuldner die Begründung seiner sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Fortsetzung des Verfahrens ist gemäß § 11 RPflG, § 95 ZVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der zweiwöchigen Beschwerdefrist aus § 569 Abs. 1 ZPO erhoben. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Das Verfahren war nicht nach § 77 Abs. 2 ZVG aufzuheben. Die Versagung des Zuschlags auf Grund eines Verfahrensfehlers des Vollstreckungsgerichts führt nicht zur Annahme eines ergebnislosen Versteigerungstermins im Sinne des § 77 ZVG. Die Formulierung in Satz 1 Absatz 2 des § 77 ZVG "in einem zweiten Termin" spricht dafür, dass eine Einstellung nach § 77 Abs. 1 ZVG nach dem System der Zwangsversteigerung nur dann erfolgt, wenn nach Verkündung des Schlusses der Versteigerung kein wirksames Gebot vorliegt, weil im Termin tatsächlich kein Gebot abgegeben wurde oder alle abgegebenen Gebote z.B. durch Zurückweisung wegen mangelnder Sicherheitsleistung zum Zeitpunkt der Entscheidung erloschen sind. Das spätere Erlöschen kann nicht zu einer nachträglichen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 77 ZVG führen. Sobald das Gericht ein zugelassenes Gebot am Schluss der Versteigerung dreimal aufruft und dann den Schluss der Versteigerung verkündet, ist kein Raum mehr für eine etwaige Anwendung des § 77 ZVG. Dies ergibt sich auch aus der systematische Einordnung des § 77 ZVG in die Vorschriften über den Versteigerungstermin (§§ 66 bis 78 ZVG) gegenüber den Vorschriften über die Erteilung des Zuschlags (§§ 79 bis 94 ZVG). Dass die rechtskräftige Versagung des Zuschlags nach § 86 ZVG bei Zulässigkeit des Verfahrens wie eine einstweilige Einstellung wirkt, spricht ebenfalls für den Willen des Gesetzgebers, in einem solchen Fall nicht über die Rechtsfolge des § 72 Abs. 3 ZVG, das Erlöschen der Gebote bei Einstellung des Verfahrens, eine Einstellung nach § 77 Abs. 1 ZVG zu zulassen. Das Verfahren ist dann bereits eingestellt, für die Rechtsfolge des § 77 Abs. 1 ZVG, der Einstellung des Verfahrens ist kein Raum mehr. Da die Aufhebung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG an die Stelle der in § 77 Abs. 1 festgelegten Rechtsfolge tritt, wenn in einem zweiten Termin die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 ZVG erneut vorliegen, ist auch dafür kein Raum mehr. So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 5.7.2007 Az. V ZB 118/06, MDR 2007, 1344 ausgeführt, dass das Verfahren in dem vom BGH zu beurteilenden Fall entweder wegen Mangels an Geboten nach § 77 Abs. 1 ZVG einzustellen oder infolge der Versagung des Zuschlages nach § 86 ZVG als einstweilen eingestellt anzusehen gewesen wäre. Auch der Zweck des § 77 ZVG spricht gegen die Annahme der Ergebnislosigkeit, wenn die Zuschlagsversagung auf nicht im Gebot begründeten Verfahrensmängeln beruht. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass nach der Durchführung von zwei ergebnislosen Terminen ein weiterer Termin nicht mehr zu einem Ergebnis führen wird und deshalb der bestehende Anspruch des Gläubigers zum Schutz der anderen Beteiligten dort ende, wo nicht mehr mit seiner Durchsetzung gerechnet werden könne. Gibt es jedoch ein wirksames Gebot, welches nur aufgrund von Verfahrensfehlern des Vollstreckungsgerichts nicht den Zuschlag erhält, so zeigt dieses Gebot, dass sehr wohl die Durchsetzung des Gläubigeranspruchs möglich ist. Ferner sollten Verfahrensfehler in der Zwangsvollstreckung, für die weder der Gläubiger noch der Schuldner ursächlich geworden sind, aus Gründen der Billigkeit weder in die Rechtsposition des Schuldners noch des Gläubigers eingreifen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 (V ZB 111/09), juris-Rdn. 25). Die Kostentragungspflicht für die Gerichtskosten ergibt sich aus 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO war zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob eine bereits ausgesprochene Wirkung der Einstellung des Verfahrens nach § 86 ZVG einer Anwendung des § 77 ZVG entgegenspricht oder aufgrund der Annahme der Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 ZVG der § 77 ZVG zur Anwendung kommt , ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden und ihr kommt auch eine grundsätzliche Bedeutung zu.