Beschluss
2-29 T 258/17, 934 XIV 1432/17 B
LG Frankfurt 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2017:1113.2.29T258.17.00
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Tenor
Die Beschwerde und der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde und der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt. I. Mit Entscheidung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 1.8.2017 wurde gegen den Betroffenen die Abschiebung nach … angeordnet. Auf den Inhalt der Entscheidung (Bl. 23 ff. d.A.) wird Bezug genommen Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 18.8.2017 (Aktenzeichen: 934 XIV 1167/17) gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung Haft bis einschließlich den 23.10.2017 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. 8.2017 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.8.2017 aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.8.2017 nicht abgeholfen. Die Beschwerde des Betroffenen hat die Kammer mit Beschluss vom 24.8.2017 zurückgewiesen (Az: 2-29 T 210/17). Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben, die seit dem 25.8.2017 dort anhängig ist (Az: V ZB 180/17). Über die Rechtsbeschwerde ist noch nicht entschieden. Durch Beschluss vom 19.9.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung vom 1.8.2017 anzuordnen mit der Maßgabe abgelehnt, dass zusätzlich zu der Verbalnote des … Außenministeriums vom 11.7.2017 eine … Regierungsstelle zusichert, dass im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer gewährt wird (Az.: 1 VR 8.17). Auf den Inhalt der Entscheidung wird vollinhaltlich Bezug genommen (Bl. 57 - 98 d.A.). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Einzelnen begründet, dass von dem Betroffenen derzeit aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ein beachtliches Risiko im Sinne des § 58 a AufenthG ausgeht (Seite 16 - 30 des Beschlusses) und dem Vollzug der Abschiebungsanordnung stünden auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen, sofern die sich aus dem Tenor ergebende Zusicherung erteilt würde (Seite 30 ff. des Beschlusses). Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss 23.10.2017 die gegen den Betroffenen durch Beschluss vom 18.8.2017 zur Sicherung der Abschiebung angeordnete Haft bis einschließlich 23.1.2018 verlängert (Az.: 934 XIV 1432/17). Auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 143 - 146 der Akte) wird Bezug genommen. Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2017 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.10.2017 aufzuheben und dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 1.11.2017 hat der Betroffene die Beschwerde begründet (Bl. 151 - 154 d.A.). Das Amtsgericht habe sich mit der Durchführbarkeit der Abschiebung zu befassen und keine Haft anzuordnen oder zu verlängern, wenn die Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate feststünde. Noch in ihrem Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft vom 18.8.2017 habe die Ausländerbehörde … vorgetragen, der nächstmögliche Termin für eine Rückführung mit Sicherheitsbegleitung nach ... sei in der 42. Kalenderwoche. Trotz dieser Versicherung der Ausländerbehörde habe bis zur 42. Kalenderwoche keine Zusicherung aus ... erlangt werden können und somit sei die Auflage des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt worden. Eine solche Zusicherung sei auch nicht möglich, da das ... Gesetz keine dem deutschen § 57 a StGB vergleichbare Regelung enthalte. Die Möglichkeit einer Begnadigung durch den ... Präsidenten reiche nicht aus. Der Betroffene rügt weiter, dass seine Unterbringung in einer normalen Justizvollzugsanstalt durchgeführt würde. Dies sei unzulässig. Ergänzend wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung vom 1.11.2017 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 12.11.2017 hat der Betroffene seine Beschwerde weiter damit begründet, dass durch die Antragszurückweisung seitens des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.2017 das vorübergehende Hemmnis des § 58a Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 3 Nr. 1 a AufenthG nicht mehr bestehe und angesichts der Ablehnung eines dringenden Tatverdachts durch den BGH und der Nichtentscheidung des OLG Frankfurt über den weiteren Haftantrag der Generalstaatsanwaltschaft keine Gefahr i.S.v. § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG ausgehe. Eine Verlängerung der Sicherungshaft sei unverhältnismäßig, weil den Sicherheitsbedenken durch Überwachung und Meldeauflagen entgegengewirkt werden könne. Die Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt würde eine unzulässige, menschenunwürdige Isolationshaft darstellen. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 12.11.2017 Bezug genommen. Die Verfahrensakte der antragstellenden Behörde lag der Kammer vor. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3 FamFG zulässig, aber unbegründet. Der Haftverlängerungsantrag der antragstellenden Behörde vom 18.8.2017 ist zulässig. Er genügt den Begründungsanforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Dies wird von der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde ist unbegründet. Zunächst wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 24.8.2017 (Az.: 2-29 T 210/17) vollinhaltlich Bezug genommen. Vorliegend ist nach wie vor der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 1 a AufenthG gegeben. Hiernach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG ist gegen den Betroffenen am 1.8.2017 ergangen und seiner Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden. Gemäß § 58 a Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht. Demnach ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 58 a Abs. 1 S. 2 HS 1, 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Der Betroffene hat gegen die Abschiebungsanordnung am 5.8.2017 einen Eilrechtsschutzantrag zum Bundesverwaltungsgericht gestellt und gleichzeitig Klage eingereicht. Durch Beschluss vom 19.9.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung vom 1. 8. 2017 anzuordnen mit der Maßgabe abgelehnt, dass zusätzlich zu der Verbalnote des ... Außenministeriums vom 11.7.2017 eine ... Regierungsstelle zusichert, dass im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer gewährt wird (Az.: 1 VR 8.17). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Abschiebung von dieser Bedingung abhängig gemacht, d.h., dass durch eine ... Regierungsstelle zusätzlich zu der Verbalnote des ... Außenministeriums vom 11.7.2017 eine entsprechende Zusicherung erteilt wird. Wörtlich heißt es auf Seite 37 des Beschlusses: „Bevor auf der Grundlage einer solchen Zusicherung die Abschiebung erfolgt, ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 50).“ Aufgrund der im Tenor des Bundesverwaltungsgerichtes enthaltenen Bedingung kann die nach § 58 a AufenthG am 1.8.2017 ergangene Abschiebungsanordnung bis zum Vorliegen der Zusicherung vorübergehend nicht unmittelbar vollzogen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen Gelegenheit zu geben sein wird, zu einer solchen Zusicherung Stellung zu nehmen und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen. Die Sicherungshaft dient der Überbrückung dieses Zeitraums und der Abwehr der vom Betroffenen ausgehenden Gefahren bis zur Durchführung der - notwendigerweise - überwachten Ausreise. Die im angefochtenen Beschluss angeordnete Haftdauer bis einschließlich den 23.1.2018 ist nicht zu beanstanden. Dass die Abschiebung nicht innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden konnte, steht dem nicht entgegen. Abweichend von § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG). Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur erheblichen Gefährlichkeit des Betroffenen im Rahmen der Überprüfung der gemäß § 58 a Aufenthaltsgesetz am 1.8.2017 ergangenen Abschiebungsanordnung Bezug genommen. Die Kammer ist hieran für die hier gegenständliche Beurteilung der Sicherungshaft gebunden. Dem Haftrichter ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsverfügung verwehrt. Hieraus folgt, dass im Haftprüfungsverfahren allein die Haftgründe nach § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG, nicht aber die Rechtmäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abschiebungshindernisse) selbst überprüft werden. Letzteres ist dem verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzverfahren vorbehalten. Demnach steht für die Kammer nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch bindend fest, dass der Abschiebungsanordnung vom 1.8.2017 keine Abschiebungsverbote bzw. –hindernisse entgegenstehen. Die angeordnete Haftdauer ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz nicht ersichtlich. Denn die antragstellende Behörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung. Die innerstaatlichen Verwaltungsbehörden haben im Hinblick auf die Wert setzende und auch das Verfahren der Freiheitsentziehung beeinflussende Bedeutung der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG alles zu unternehmen, um eine unverzügliche, die Betroffenen so wenig wie möglich in ihrer Freiheit beeinträchtigende Abschiebung sicher zu stellen. Führen Verfahrensverzögerungen, die die Verwaltungsbehörde nicht plausibel zu erklären vermag und die nicht zur ordnungsgemäßen Abschiebung erforderlich sind, dazu, dass Möglichkeiten einer früheren Abschiebung nicht ergriffen werden konnten, so ist die weitere Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft rechtswidrig (OLG Saarbrücken, InfAuslR 2010, 15). Die antragstellende Behörde hat im Antrag vom 23.10.2017 nachvollziehbar dargelegt, dass durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die notwendigen diplomatischen Bemühungen zur Erfüllung des Maßgabenbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.2017 bereits am 20.9.2017 auf den Weg gebracht worden seien. Das Auswärtige Amt sei unter Einbindung des Bundesinnenministeriums auf höchster politischer Ebene tätig und befinde sich mit der Republik ... in diplomatischen Verhandlungen, um die Erweiterung der Verbalnote vom 11.7.2017 zu erlangen. Hierzu sei ein entsprechender Verhandlungszeitraum zur Erlangung der weiteren diplomatischen Zusicherung erforderlich. Grundsätzlich sei eine Bestätigung, dass ein Begnadigungsrecht bestünde, möglich. Wegen der Zuständigkeit des Staatspräsidenten sei diese aber nicht kurzfristig zu erlangen, so dass entsprechende Gespräche in ... notwendig seien. Die Übergabe einer deutschen Verbalnote und diplomatische Gespräche des Auswärtigen Amtes seien hierzu erfolgt und würden fortgeführt werden. Die Erlangung der 1. Zusicherung der ... Regierung im vorliegenden Fall habe etwa 3 Monate in Anspruch genommen. Die Einholung der weiteren Zusicherung zur Erweiterung der Verbalnote vom 11.7.2017, um die Bedingung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.2017 zu erfüllen, würde einen ähnlichen zeitlichen Rahmen in Anspruch nehmen. Dementsprechend sei unter Zugrundelegung obiger Erfahrungen mit dem abschließenden Erhalt einer Zusicherung erst Anfang Januar 2017 zu rechnen. Zudem sei zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die geforderte Zusicherung klargestellt habe, dass bevor auf der Grundlage einer solchen Zusicherung die Abschiebung erfolgen würde, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben sei, hierzu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen. Die antragstellende Behörde hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, dass der Betroffene aufgrund der von ihm bislang eingelegten Rechtsbehelfe von dieser Rechtsschutzmöglichkeit aller Voraussicht nach Gebrauch machen wird. Darüber hinaus hat die antragstellende Behörde ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Gefährlichkeit des Betroffenen eine Abschiebung nur mit einer Sondermaßnahme zu realisieren sei. Ein Linienflug käme für die Abschiebung nicht in Betracht. Eine solche Sondermaßnahme könne in regelmäßigen Abständen innerhalb von max. 4 Wochen realisiert werden. Bei der Sicherheitsbegleitung sei auf gesondert geschultes Sicherheitspersonal zurückzugreifen. Eine Standardsicherheitsbegleitung komme nicht in Betracht. Die Kammer folgt diesen nachvollziehbaren Ausführungen der antragstellenden Behörde. Die Ausländerakte lag der Kammer bei der Entscheidung vor. Insbesondere wird auf die e-mail des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 18.10.2017, gerichtet an die antragstellende Behörde, Bezug genommen. Wenn das Amtsgericht Frankfurt am Main in der angefochtenen Entscheidung bei diesem Sachstand zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abschiebung des Betroffenen noch im Januar 2018 mit besonderer Sicherheitsbegleitung, wie im Antrag der Stadt … vom 23.10.2017 ausgeführt, zur Überzeugung des Gerichts sicher möglich und geplant sei, ist dies nicht zu remonstrieren. Zu Recht hat das Vordergericht auch darauf hingewiesen, dass hierbei die Nennung eines exakten Flugtermins noch nicht geboten sei, da die Behörde dies derzeit auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht dürfe, aber verbindlich zugesichert habe, den Betroffenen jederzeit binnen 4 Wochen mit spezieller Sicherheitsbegleitung nach Zugang der ergänzenden Verbalnote abschieben zu können, so dass eine Abschiebung im Zeitraum - nach der derzeitigen, gesicherten Prognosebetrachtung - erfolgen könne. Auch diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, die Kammer teilt auch insoweit die Auffassung des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung. Die angeordnete Abschiebungshaft verstößt auch nicht gegen § 62 Abs. 4 S. 1 AufenthG, wonach die Sicherungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann. Dieser Zeitraum ist vorliegend noch nicht erreicht. Im Übrigen könnte die Sicherungshaft auch um höchstens 12 Monate verlängert werden, denn eine solche Verlängerung ist auch dann möglich, soweit die Haft – wie vorliegend - auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 a AufenthG angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert (§ 62 Abs. 4 S. 3 AufenthG). Bei der bei einer ... Regierungsstelle einzuholenden Zusicherung, dass im Fall der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer gewährt wird, handelt es sich um eine solche „ erforderliche Unterlage“ i.S.d. § 62 Abs. 4 S. 3 AufenthG. Dementsprechend weist das Amtsgericht Frankfurt am Main in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend darauf hin, dass die besonderen Anforderungen des § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG in der Person des Betroffenen erfüllt seien. Auch mit Blick darauf ist die angeordnete Haftdauer bis zum 23.1.2018 nicht zu beanstanden. Bezüglich der Haftanordnung bedarf es nicht noch zusätzlich des Vorliegens einer Fluchtgefahr. Im Gegensatz zu § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG (Fluchtgefahr) ist bei dem Abschiebungsgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 a AufenthG eine Fluchtgefahr nicht Voraussetzung der Anordnung der Abschiebungshaft. Entgegen der Ansicht des Betroffenen liegt auch in dem Umstand, dass die Abschiebungshaft in der JVA Frankfurt am Main I vollzogen wird, kein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/15/EG vor, denn nach dem neu gefassten § 62 a Abs. 1 S. 2 AufenthG kann die Abschiebungshaft eines Ausländers, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch in einer sonstigen Haftanstalt vollzogen werden. Für diesen Fall ist der Abschiebungsgefangene gemäß § 62 a Abs. 1 S. 2 letzter Hs. AufenthG getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Ein solcher Platz steht in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I zur Verfügung. Die bundesgesetzliche Rechtsgrundlage steht auch nicht im Widerspruch zum Unionsrecht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der antragstellenden Behörde in ihrem Schreiben vom 3.11.2017 (Bl. 166 d.A.), die die Kammer teilt, Bezug genommen. Wegen des anhängigen Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen wurde am 25.7.2017 mit der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main das Einvernehmen i.S.d. § 72 Abs. 4 AufenthG hergestellt. Eine weitere Anhörung des Betroffenen war nicht erforderlich. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht zeitnah angehört. Da die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war, konnte auch dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht entsprochen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.