Beschluss
2-29 T 142/19, 934 XIV 1389/19
LG Frankfurt 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:1202.2.29T142.19.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.08.2019 (Az.: 934 XIV 1389/19) rechtswidrig war und die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
Der Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt ………..bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen hat die Bundesrepublik Deutschland zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.08.2019 (Az.: 934 XIV 1389/19) rechtswidrig war und die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Der Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt ………..bewilligt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen hat die Bundesrepublik Deutschland zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nach Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 12.08.2019 gegen die Betroffene gemäß § 427 FamFG den Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des … bis einschließlich 30.08.2019 einstweilen verlängert. Hiergegen hat die Betroffene durch Rechtsanwalt … am 15.08.2019 Beschwerde eingelegt und beantragt, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat sowie der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Das Amtsgericht hat der vorliegenden Beschwerde nicht abgeholfen. Die Verfahrensakte lag der Kammer zur Entscheidung vor. II. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 62 FamFG zulässig und begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.08.2019 war rechtswidrig und hat die Betroffene in ihren Rechten verletzt. Nach § 427 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Dies war hier zumindest bezüglich der vom Amtsgericht angeordneten Haftdauer bis zum 30.08.2019 nicht der Fall. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nur dann und auch nur solange vor - wie aller Voraussicht nach ein vorläufiges Regelungsbedürfnis besteht, d. h., für den Zeitraum, den es wahrscheinlich dauern wird, eine Ermittlung aller im Haftantrag anzugebenden Tatsachen bei gebotener zügiger Bearbeitung abzuschließen und den Betroffenen sodann auf der Grundlage eines vollständigen Haftantrags erneut dem Haftrichter vorzuführen (LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 18.03.2013 - 15 T 11/13, BeckRS 2013, 6304, beck-online). Vorliegend war der Sachverhalt ab dem 12.08.2019 durch die antragstellende Behörde dergestalt ausermittelt, dass lediglich noch ein Flugtermin gefunden werden musste. Hierzu durfte die antragstellende Behörde auch zunächst das kostenpflichtige Luftfahrtunternehmen zur Rückbeförderung auffordern und dessen Antwort abwarten. Die einstweilige Anordnung dient jedoch ausschließlich dem Zweck, das Luftfahrtunternehmen zu kontaktieren und dessen Antwort abzuwarten. Nur für den Zeitraum bis zum voraussichtlichen Erhalt einer hinreichenden Rückantwort durfte die einstweilige Anordnung hier erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt hätte ein Antrag in der Hauptsache gestellt werden können, da die antragstellende Behörde bezüglich der erforderlichen Haftdauer auf den durch das Luftfahrtunternehmen in Aussicht gestellten Flugtermin oder im Falle einer Weigerung der Rückführung auf die Dauer einer Ersatzvornahme hätte verweisen können. Demnach ist nicht ersichtlich, warum vorliegend ein Zeitraum von 18 Tagen erforderlich gewesen sein sollte, um eine Rückantwort des Luftfahrtunternehmens zu erhalten. Die erforderliche Dauer der einstweiligen Anordnung ist hier auch deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil die Betroffene und ihre Familie bereits unmittelbar vor Erlass des Beschlusses vom 12.08.2019 erklärt hatten, dass sie bereit wären, freiwillig auszureisen, sodass keine Sicherheitsbegleitung organisiert werden musste und eine solche auch nicht veranlasst wurde. Diese Information lag der antragstellenden Behörde auch vor Erlass des angefochtenen Beschlusses vor. Ausweislich des Vermerks von POK’in … vom 12.08.2019 hat der Vater der Betroffenen noch vor der Anhörung für sich und seine Familie erklärt, dass sie notfalls freiwillig und ohne Sicherheitsbegleitung fliegen würden. Diese Information wurde dem Gericht jedoch ausweislich des Protokolls vom 12.08.2019 nicht mitgeteilt, obwohl dies eine wesentliche Information ist, um die Erforderlichkeit der Haftdauer der einstweiligen Anordnung zu überprüfen. Der amtsgerichtliche Beschluss hat somit gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen und war von Anfang an rechtswidrig. Darüber hinaus lag ab dem 12.08.2019 auch ein Verstoß gegen das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot vor. Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (BVerfGE 46, 194, 195; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 43) ist auch in Abschiebungshaftsachen zu beachten (BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 22; Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 138/16, InfAuslR 2017, 289 Rn. 12). Die Abschiebungshaft muss auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden; dies ergibt sich einfachgesetzlich schon daraus, dass die Haft gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist. Die Sicherungshaft darf deshalb nur aufrechterhalten oder verlängert werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar - gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - mit der größtmöglichen Beschleunigung (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 21; Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 15; Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 104/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 172/12, InfAuslR 2014, 52 Rn. 12 f.). Fehlt es daran, stellt sich die Haft als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen dar. Führen Verfahrensverzögerungen, die die Verwaltungsbehörde nicht plausibel zu erklären vermag und die nicht zur ordnungsgemäßen Abschiebung erforderlich sind, dazu, dass Möglichkeiten einer früheren Abschiebung nicht ergriffen werden konnten, so ist die weitere Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft rechtswidrig (OLG Saarbrücken, InfAuslR 2010, 15). So liegt der Fall hier. Die antragstellende Behörde hat in dem Antrag vom 12.08.2019 ausgeführt, dass die Überstellung nun unter Beachtung der Vorlaufzeit geplant werden könne und hierzu mit dem kostenpflichtigen Luftfahrtunternehmen „heute“ Verbindung aufgenommen werde. Eine solche Verbindungsaufnahme zum kostenpflichtigen Luftfahrtunternehmen ist nach der Akte der antragstellenden Behörde jedoch erst am 15.08.2019 erfolgt. Der Akte ist auch nicht zu entnehmen, ob es im Zeitraum 12.08.2019 bis 15.08.2019 anderweitige Versuche gegeben hat, einen Kontakt zu dem Luftfahrtunternehmen aufzunehmen und ob oder warum diese Versuche gescheitert sind. Bereits durch diese verzögerte Kontaktaufnahme ist eine Verfahrensverzögerung eingetreten, für die es keinen plausiblen Grund gab. Zwar führt die antragstellende Behörde im Beschwerdeverfahren an, dass eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem kostenpflichten Luftfahrtunternehmen sehr schwierig sei, dies erklärt jedoch nicht, warum ein Kontaktversuch erst mehrere Tage später überhaupt erfolgt ist. Vorliegend lag der antragstellenden Behörde zudem eine Email-Adresse vor, über die am 15.08.2019 eine erfolgreiche Kontaktaufnahme möglich war. Dass diese Emailadresse der antragstellenden Behörde erst am 15.08.2019 bekannt geworden ist, wurde nicht vorgetragen. Weiter werden nach den Ausführungen der antragstellenden Behörde die Abfertigung der Flüge des kostenpflichtigen Luftfahrtunternehmens in Frankfurt am Main durch ein externes Unternehmen übernommen. Auch zu diesem hat die antragstellende Behörde jedoch nach Aktenlage vor dem 15.08.2019 keinen Kontakt aufgenommen. Dieser Verfahrensverlauf ist mit dem Beschleunigungsgebot, an welches im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Betroffenen hohe Anforderungen zu stellen waren, nicht mehr vereinbar. Demzufolge war auch dem Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 76 I, 78 II, III FamFG i.V.m. § 114 ZPO stattzugeben. Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, da eine persönliche Anhörung der Betroffenen in erster Instanz erfolgte und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten waren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, diejenige Körperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, zur Erstattung der Verfahrenskosten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. BGH FGPrax 2010, 316). Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.