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Urteil

3-05 O 89/22

LG Frankfurt 3. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0511.3.05O89.22.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils ½ zu tragen. Das Urteil ist (wegen Kosten) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung der Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils ½ zu tragen. Das Urteil ist (wegen Kosten) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung der Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klagen sind unbegründet. Dabei ist davon auszugehen, dass § 20 SchVG nur als Beschlussmängelklage die Anfechtungsklage kennt, eine Differenzierung zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit ausscheidet (vgl. Müller in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage i.E. § 20 Rn 3 mwN auch zum Streitstand). Der Klägerin zu 2) fehlt schon die Anfechtungsbefugnis nach § 20 Abs. 2 SchVG. Diese hat schon nicht vorgetragen, dass sie an der streitgegen Abstimmung teilgenommen und fristgerecht Widerspruch gegen die Beschlussfassungen erklärt hätte, was nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG Voraussetzung einer Anfechtungsbefugnis wäre. Die Klägerin zu 2) kann sich auch nicht auf eine Anfechtungsbefugnis nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 SchVG berufen. Sie behauptet zunächst selbst nicht, dass ihr die Zulassung zur Abstimmung verwehrt worden wäre. Sie kann sich – ebenso wie der Kläger zu 1) für einen derartigen Anfechtungsgrund - auch nicht auf einen Einberufungsmangel stützen, weil in der Bekanntmachung des Verfahrens zur Beschlussfassung nicht auf ein Auskunftsrecht der Anleihegläubiger hingewiesen worden ist. Hier übersehen die Kläger, dass das betreffende Auskunftsrecht der Anleihegläubiger gemäß § 16 Abs. 1 SchVG nur bei Gläubigerversammlungen, nicht jedoch bei Abstimmungen ohne Versammlung - wie vorliegend – greift. Das Auskunftsrecht des Anleihegläubigers nach § 16 Abs. 1 gilt nur im Rahmen einer Gläubigerversammlung nicht jedoch für das Verfahren einer Abstimmung ohne Versammlung. Es ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Schutzes der Gleichbehandlung aller Anleihegläubiger, dass alle im Hinblick auf Auskünfte zu Beschlussgegenständen die gleichen Auskünfte erhalten müssen, was nur bei einer Präsenzversammlung mit mündlicher Fragestellung und Auskunftserteilung gewährleistet ist. Bei der Abstimmung ohne Versammlung kann hingegen während eines laufenden Abstimmungszeitraums weder die rechtzeitige Beantwortung noch die Übermittlung der Antworten und Auskünfte an alle Gläubiger vor ihrer Stimmabgabe gewährleistet werden. Die Gläubiger haben hier nur die Möglichkeit eine Beschlussunfähigkeit zu erreichen, damit in der dann gem. § 18 Abs. 4 S. 2 einzuberufenden (zweiten) Gläubigerversammlung die notwendigen Auskünfte erfragt werden können (vgl. Müller in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage i.E., § 18 Rn 5 mwN). Auch die Klage des Klägers zu 1) ist unbegründet. Zwar steht ihm eine Anfechtungsbefugnis zu, nachdem er durch Vorlage einer Depotbestätigung nachgewiesen hat, dass er vor der Bekanntmachung am 11.10.2022 und seitdem Inhaber der streitgegenständlichen Anleihe war und ist. Die von ihm geltend gemachten Anfechtungsgründe liegen jedoch nicht vor. Wie bereits oben dargelegt, liegt ein Bekanntmachungsmangel wegen fehlenden Hinweises auf ein Auskunftsrecht mangels Auskunftsrecht in dem gewählten Umlaufverfahren in der Bekanntmachung dieses Verfahrens nicht vor. Der Kläger zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, dass bei den beiden streitgegenständlichen Beschlussfassungen keine Beschlussfähigkeit gem. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 S. 4 SchVG vorgelegen habe, weil das Stimmrecht für die 60.000 Stimmen der … gem. § 6 Abs. 1 S. 2 SchVG geruht habe, daher wertmäßig nicht mindestens die Hälfte der 77.756 ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten gewesen seien sondern nur 1.157. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei der … nicht um ein mit der Anleiheschuldnerin gem. § 271 Abs. 2 HGB i.V.m. § 290 HGB verbundenes Unternehmen. Bei der … handelte es sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beschlussfassung im Zeitraum 26 - 28.10.2022 nicht um ein Mutterunternehmen mit beherrschender Einfluss auch die Schuldnerin entsprechend der Legaldefinition in § 290 Abs. 2 HGB ohne dass auf die Frage ankommt, ob schon die hier gem. § 293 HGB gegebene Befreiung einen Konzernabschluss aufzustellen, zum Ausschluss der Annahme des Ruhens der Stimmrechte führt, was letztlich zu bejahen sein dürfte, weil § 6 S. 2 SchVG als Voraussetzung für das Ruhen des Stimmrechts auf § 271 Abs. 2 HGB verweist, der wieder als Voraussetzung die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 290 HGB voraussetzt. Unstreitig hatte die … zum maßgeblichen Zeitpunkt einen stimmberechtigten Aktienanteil von ca. 48 % an der Schuldnerin. Unabhängig von den tatsächlichen Präsenzen in Hauptversammlung der Schuldnerin der letzten Jahre führt dieser Anteil aber noch nicht zu einem beherrschenden Unternehmen i.S.v. § 290 HGB. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.9.2020 – II ZR 399/18 – (BeckRS 2020, 27305) ist dies formal zu interpretieren, d.h. es kommt im Umkehrschluss zu dieser Entscheidung auf die abstrakte Möglichkeit an, mit der Folge, dass ein beherrschender Einfluss nur angenommen werden kann, wenn eine Beteiligung von über 50 % gegeben ist. Soweit daher in den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs 16/12407 S 89) ausgeführt ist, dass nachhaltige Präsenzmehrheiten auf Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen auch zu einem Beherrschungsverhältnis nach § 290 führen können (vgl. hierzu auch BeckOGK/Senger/Kurz HGB § 290 Rn. 38-44 mwN), kann dem nicht mehr gefolgt werden, abgesehen davon, dass diese gesetzgeberische Vorstellung im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. hierzu auch Küting DB 2009, 73, 76 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beklagte ist Emittentin einer Unternehmensanleihe (… und …) im Gesamtnennbetragsvolumen von bis zu EUR 100 Mio., eingeteilt in bis zu 100.000 globalverbriefte, untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00. Am 11. Oktober 2022 veröffentlichte die Beklagte im Bundesanzeiger eine an die Inhaber dieser Schuldverschreibungen gerichtete Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums vom 26. Oktober 2022, 0:00 Uhr, bis 28. Oktober 2022, 24:00 Uhr. Den Anleihegläubigern wurden drei Beschussvorschläge unterbreitet, von denen aber nur die 1. Beschlussfassung über die Änderung der Bezeichnung der …, die Verlängerung der Laufzeit, die Erhöhung des Zinssatzes sowie die Anpassung des Kündigungsrechts der Emittentin (vorzeitige Wahl-Rückzahlung) 2. Beschlussfassung über die Anpassung des § 7 (c) der Anleihebedingungen streitgegenständlich sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte Bekanntmachung (Anlage RKH1, Sonderband AB BV) verwiesen. Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der streitgegenständlichen Aufforderung der Stimmabgabe am 11. Oktober 2022 und während des Zeitraums der Abstimmung ohne Versammlung vom 26. bis 28. Oktober 2022 waren 77.756 Schuldverschreibungen der Anleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 77.756.000,00 ausstehend. Von diesen hielt die von … beherrschte … 60.000 Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 60.000.000,00. In dieser Abstimmung ohne Versammlung wurden zu dem Beschlussvorschlag zu Ziffer 1 60.063 (98,21 %) zustimmende,1.094 (1,79 %) ablehnenden sowie 0 (0 %) enthaltenden Stimmen abgegeben. Zu dem Beschlussvorschlag zu Ziffer 2 wurden 60.051 (98,19 %) zustimmenden, 1.094 (1,79 %) ablehnenden sowie 12 (0,02 %) enthaltenden Stimmenabgegeben. Als Abstimmungsleiter fungierte der …, der jeweils die Annahme des Beschlussvorschlags mit der erforderlichen Mehrheit (75 %) feststellte. Wegen der Einzelheiten zu dieser Abstimmung ohne Versammlung wird auf die in Ablichtung zu Akte gereichte notarielle Niederschrift (Anlage K3, Sonderband AV KV) Bezug genommen. Der Kläger zu 1) beteiligte sich an dieser Abstimmung und stimmte jeweils mit einer Stimme gegen die Beschlussfassungen und erklärte Widerspruch zur Niederschrift gegen die beiden Beschlüsse. Die Kläger behaupten, sie seien Inhaber der streitgegenständlichen Anleihe. Der Kläger zu 1) habe sich mit einem Teilbestand von nominal EUR 1000,-- an der Abstimmung beteiligt. Er sei bereits vor der Bekanntmachung der Aufforderung zur Stimmabgabe am 11.10.2022 Inhaber der streitgegenständlichen Anleihe gewesen. Die Anfechtungsbefugnis der Klägerin zu 2 ergebe sich bereits daraus, dass bei der Bekanntmachung ein Ladungsmangel gegeben sei. Dem Gläubiger in der Schuldverschreibung sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, im Rahmen der Abstimmung Auskünfte zu erlangen, die zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich gewesen sein. In der Bekanntmachung - insoweit unstreitig - sei kein Hinweis auf die Möglichkeit für die Gläubiger gegeben worden, Fragen an die Schuldnerin zu stellen oder ein Hinweis auf die technische Abwicklung zu einreichen von Fragen an die Schuldnerin. Ein durchschnittlicher Gläubiger habe daher davon ausgehen müssen, dass eine Möglichkeit zur Fragestellung nicht bestehe. Das Gesetz gehe jedoch von einem grundsätzlichen Frage- und Auskunftsrecht der Gläubiger vor. Bei der Abstimmung zu den beiden streitgegenständlichen Beschlussfassungen sei keine Beschlussfähigkeit gegeben gewesen. Die 60.000 Stimmen der … hätten gemäß § 6 SchVG geruht, so dass die erforderliche Beschlussfähigkeit, die mindestens die Hälfte der aussteht Schuldverschreibung voraussetze, nicht gegeben gewesen sei. Zudem wären ohne die Stimmen der … die Beschlussfassungen abgelehnt worden. Das Ruhen der Stimmrechte der … ergebe sich daraus, dass diese mit 48 % an der Beklagten beteiligt sei, daher wegen der hierdurch hervorgerufenen in den Hauptversammlungen der Beklagten in den Jahren 2020, 2021 und 2022 gegebenen Mehrheiten als beherrschende Gesellschaft im Sinne von § 271 Abs. 2 HGB i.V.m. § 290 HGB anzusehen sei. Angesichts des Schutzzweckes komme es nicht darauf an, ob hier § 293 HGB eingreife, der wegen bestimmter Größenverhältnisse von der Erstellung eines Konzernabschlusses befreie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Klageschrift vom 5.12.2022 (Bl. 2 ff d. A.) Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den in der Abstimmung ohne Versammlung der Beklagten vom 26. bis zum 28.10.2022 unter Ziffer II. 1 gefassten Beschluss über die Änderung der Bezeichnung der …, die Verlängerung der Laufzeit, die Erhöhung des Zinssatzes sowie die Anpassung des Kündigungsrechts der Emittentin (vorzeitige Wahl-Rückzahlung); den in der Abstimmung ohne Versammlung der Beklagten vom 26. bis zum 28.10.2022 unter Ziffer II. 2 gefassten Beschluss über die Anpassung des § 7 (c) der Anleihebedingungen für nichtig zu erklären; hilfsweise festzustellen, dass diese Beschlüsse nichtig sind; äußerst hilfsweise festzustellen, dass diese Beschlüsse unwirksam sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass den Klägern keine Anfechtungsbefugnis zustehe. Die Klägerin zu 2) habe schon nicht dargelegt und nachgewiesen, dass sie überhaupt Inhaber der streitgegenständlichen Schuldverschreibung sei. Diese habe auch – insoweit unstreitig - nicht an der Abstimmung teilgenommen oder Widerspruch eingelegt. Es werde bestritten, dass die Kläger zu 1) zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Versammlung bereits Inhaber der Schuldverschreibung gewesen seien. Ein Einberufungsfehler habe nicht vorgelegen. Bei Abstimmungen ohne Versammlung bestehe kein Fragerecht der Gläubiger, sodass in der Bekanntmachung auch nicht darauf hingewiesen hätte müssen. Die Stimmrechte der … hätten nicht geruht, sodass die entsprechenden Mehrheiten bei den beiden angegriffenen Beschlüssen gegeben gewesen seien. Die … sei nicht als herrschendes Unternehmen der Beklagten im Sinne von § 290 HGB anzusehen. Abgesehen davon, dass hier § 293 HGB eingreife, daher ein Konzernabschluss nicht erforderlich sei, enthielten die §§ 290 ff HGB keine Regelung, wonach ein beherrschender Einfluss im Falle einer Minderheitsbeteiligung auch bei einer bloßen Präsenzmehrheit in der betreffenden Gesellschaft bzw. Hauptversammlung anzunehmen sein sollte. Jedenfalls sei die zu hierfür geforderte Dauerhaftigkeit der Präsensmehrheiten nicht gegeben. Es sei nur eine Hauptversammlungsmehrheit der … als Minderheitsgesellschafter bei der Beklagten anlässlich der Hauptversammlung 2021 gegeben gewesen. Bei der Hauptversammlung 2020 sei diese Gesellschaft bzw. deren (Rechts)Vorgängerin Mehrheitsgesellschafter mit einer Kapitalmehrheit von ca. 87 % gewesen. Auf die Hauptversammlung 2022 komme es nicht an, da diese am 8.11.2022 nach der streitgegenständlichen Abstimmung ohne Versammlung stattgefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die Klageerwiderung vom 13.3.2023 (Bl. 44 ff d. A.) Bezug genommen.